Obergericht des Kantons Bern 2. Zivilkammer Cour suprême du canton de Berne 2 e Chambre civile Entscheid ZK 23 110 (Berufung) ZK 23 111 (uR-Gesuch Berufungskläger) ZK 23 170 (uR-Gesuch Berufungsbeklagte 1 und 2) Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Oktober 2023 Besetzung Oberrichterin Falkner (Referentin), Oberrichterin Grütter und Oberrichter Zbinden Gerichtsschreiberin von Hünerbein Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt E.________ Kläger/Berufungskläger gegen C.________ vertreten durch Fürsprecherin F.________ Beklagte/Berufungsbeklagte 1 D.________ vertreten durch Fürsprecherin F.________, Beklagter/Berufungsbeklagter 2 Gegenstand Abänderung Kinderunterhalt Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittel- land vom 4. Oktober 2022 (CIV 21 2501 / 2502 / 3545)

2 Regeste: Abänderung Kindesunterhalt: Anrechnung Lehrlingseinkommen (Art. 285 Abs. 1 ZGB und Art. 276 Abs. 3 ZGB); Vorgehen bei Mangellage -Der Umfang des dem unterhaltsberechtigten Kind anzurechnenden Lehrlingsein- kommens ist ermessensweise festzulegen. Den Eltern und dem Kind soll eine ver- gleichbare Lebenshaltung zugestanden werden. Die den Eltern verbleibenden Über- schüsse sind mit dem dem Kind zugestandenen Freibetrag zu vergleichen. Bei knap- pen finanziellen Verhältnissen kann sich die volle Anrechnung des Lehrlingseinkom- mens rechtfertigen (E. 11.3 – 11.3.3.). -Bei einer Mangellage sind die über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hin- ausgehenden Positionen des familienrechtlichen Grundbedarfs (insbesondere Steu- ern, Kommunikations- und Versicherungspauschale) in gewisser Reihenfolge und bei allen Beteiligten gleichmässig zu kürzen, bis der Gesamtüberschuss Null beträgt. Es gilt das Gleichbehandlungsgebot aller Familienmitglieder (E. 15.3 – 15. 3.5). Erwägungen: I. 1. 1.1A.________ (nachfolgend Berufungskläger) und B.________ (nachfolgend auch Mutter) sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern von C., geb. 2005, und D., geb. 2007 (nachfolgend auch Berufungsbeklagte 1 und 2). Die Kinder stehen unter der alleinigen Obhut der Mutter. 1.2Gemäss Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 29. Januar 2020 schuldet der Berufungskläger ab dem 1. Juni 2019 für die beiden Berufungsbeklag- ten monatliche Kindesunterhaltsbeiträge von je CHF 1'075.00 zzgl. der durch ihn zu beziehenden Kinderzulagen, dies über die Volljährigkeit der Kinder hinaus bis zum ordentlichen Abschluss von deren Erstausbildung (Klagebeilage [KB] 4). 1.3Die Gemeinde H.________ bevorschusst seit März 2020 die Unterhaltsbeiträge für C.________ und D.________ (pag. 31). 2. 2.1Am 4. Mai 2021 reichte der Berufungskläger gegen die Berufungsbeklagten 1 und 2 sowie gegen die Gemeinde H.________ beim Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend Vorinstanz) eine Klage auf Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge ein (angemessene Reduktion, rückwirkend ab November 2020; CIV 21 2501; pag. 1 ff.). Gleichentags reichte der Berufungskläger ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (CIV 21 2502 pag. 1 ff.).

3 2.2Die Berufungsbeklagten 1 und 2 beantragten am 8. Juli 2021, die Abänderungs- klage sei abzuweisen (pag. 39 ff.). 2.3Ebenfalls am 8. Juli 2021 ersuchten die Berufungsbeklagten 1 und 2 je um unent- geltliche Rechtspflege (CIV 21 3545 pag 1 ff.). 2.4Die Verhandlung im vereinfachten Verfahren fand am 23. November 2021 statt. Die Berufungsbeklagten 1 und 2 (nicht jedoch deren Anwältin) sowie die Gemeinde H.________ waren vom persönlichen Erscheinen dispensiert worden (Verfügung vom 22. November 2021, pag. 91; Vorladung vom 23. August 2021, pag. 53). Die zwischen dem (anwaltlich vertretenen) Berufungskläger und den von ihrer Anwältin vertretenen Berufungsbeklagten 1 und 2 geführten Vergleichsverhandlungen scheiterten (pag. 103). 2.5Die Fortsetzungsverhandlung fand am 22. Februar 2022 statt. Auch von diesem Termin waren die Berufungsbeklagten 1 und 2 (nicht jedoch deren Anwältin) sowie die Gemeinde H.________ dispensiert worden (Vorladung vom 25. November 2021, pag. 107; Verfügung vom 18. Februar 2022, pag. 155). Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung beantragte der Berufungskläger die Re- duktion der Kindesunterhaltsbeiträge auf monatlich je CHF 50.00 rückwirkend ab November 2020 und deren zeitliche Beschränkung bis zur Volljährigkeit der Kinder (pag. 169 und 213). Die Berufungsbeklagten 1 und 2 schlossen weiterhin auf Ab- weisung der Klage (pag. 175). Beide Rechtsvertreter verzichteten auf mündliche zweite Parteivorträge. Diese reichten sie in der Folge schriftlich ein. Die Berufungsbeklagten 1 und 2 präzisierten mit Eingabe vom 31. Mai 2022 ihre Rechtsbegehren dahingehend, als sie neu eventualiter um die Zusprechung von Mindestbeträgen für den Unterhalt ersuchten (pag. 245 ff.). Der Berufungskläger änderte seine Rechtsbegehren mit Eingabe vom 28. Juni 2022 ab und ersuchte neu um Reduktion der Unterhaltsbeiträge auf CHF 80.00 je Kind seit 1. November 2020 sowie um Verzicht auf Volljährigenunter- halt (pag. 259 ff.). 2.6Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 forderte die Vorinstanz in teilweiser Gutheis- sung eines entsprechenden Beweisantrags der Berufungsbeklagten 1 und 2 (pag. 205) vom Berufungskläger sämtliche Bewerbungsunterlagen für die Zeit von Februar 2020 bis Februar 2022 ein (pag. 217), welche dieser fristgerecht einreichte (pag. 223). 2.7Mit (unbegründetem) Entscheid vom 4. Oktober 2022 (pag. 279 ff.) legte die Vorin- stanz die vom Berufungskläger für die Berufungsbeklagten 1 und 2 geschuldeten Unterhaltsbeiträge neu fest. Dabei bildete sie für C.________ 6 Phasen und für D.________ zwei weitere (insgesamt 8) Phasen und bestimmte den Barunterhalts- beitrag rückwirkend ab November 2020 bis und mit Juli 2024 (C.) bzw. bis zum Abschluss der Erstausbildung (D.) für jede Phase einzeln wie folgt: (Ziffern 1 und 2) 1.[C.________]:

  • von November 2020 bis Januar 2021: CHF 677.00 (Phase 1)
  • von Februar 2021 bis und mit Mai 2021: CHF 719.00 (Phase 2)

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  • Juni und Juli 2021: CHF 364.00 (Phase 3)
  • von August 2021 bis und mit Juli 2023: CHF 401.00 (Phase 4)
  • von August 2023 bis und mit Oktober 2023: CHF 506.00 (Phase 5)
  • von November 2023 bis und mit Juli 2024: CHF 571.00 (Phase 6) 2.[D.________]:
  • von November 2020 bis Januar 2021: CHF 825.00 (Phase 1)
  • von Februar 2021 bis und mit Mai 2021: CHF 866.00 (Phase 2)
  • Juni und Juli 2021: CHF 569.00 (Phase 3)
  • von August 2021 bis und mit Juli 2023: CHF 666.00 (Phase 4)
  • von August 2023 bis und mit Oktober 2023: CHF 561.00 (Phase 5)
  • von November 2023 bis und mit Juli 2024: CHF 635.00 (Phase 6)
  • von August 2024 bis und mit März 2025: CHF 802.00 (Phase 7)
  • ab April 2025 bis zum Abschluss der Erstausbildung: CHF 644.00 (Phase 8). Die Vorinstanz legte weiter den Betrag der jeweiligen Unterdeckung für die Phasen 1 – 5 (Ziffer 3) fest, verwies auf die beigelegten 8 Berechnungsblätter für die Be- rechnungsgrundlagen (Ziffer 4) und indexierte die Unterhaltsbeiträge praxis- gemäss (Ziffer 5). Soweit der Berufungskläger in einzelnen Phasen eine weiter gehende Reduktion der Unterhaltsbeiträge verlangt hatte als zugesprochen, wies die Vorinstanz die Klage ab (Ziffer 6). Sodann regelte sie die Kostenfolgen (Ziffern 7 – 12). 2.8Am 17. Oktober 2022 verlangte der Berufungskläger die schriftliche Begründung des Entscheids (pag. 325). Die Entscheidbegründung datiert vom 20. Februar 2023 (pag. 355 ff.). In E. IV/1 der Entscheidbegründung stellte die Vorinstanz mit Hinweis auf BGE 148 III 270 die fehlende Passivlegitimation der Gemeinde H.________ fest und hielt fest, dass die Klage ihr gegenüber abgewiesen werde.

3.1Gegen den Entscheid vom 4. Oktober 2022 hat der Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt E., am 23. März 2023 Berufung beim Obergericht des Kantons Bern erhoben (Berufungsverfahren ZK 23 110; pag. 415 ff.). Er bean- tragt die kostenfällige Aufhebung der Ziffern 1 – 6 des angefochtenen Entscheids sowie die Neufestlegung der Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) entsprechend den vorinstanzlichen Phasen wie folgt: 2.1.Barunterhalt für C.:

  • von November 2020 bis Januar 2021: CHF 674.00 (Phase 1)
  • von Februar 2021 bis und mit Mai 2021: CHF 687.00 (Phase 2)
  • Juni und Juli 2021: CHF 467.00 (Phase 3)
  • von August 2021 bis und mit Juli 2023: CHF 0.00 (Phase 4)
  • von August 2023 bis und mit Oktober 2023: CHF 0.00 (Phase 5)
  • von November 2023 bis und mit Juli 2024: CHF 0.00 (Phase 6) 2.2.Barunterhalt für D.________:
  • von November 2020 bis Januar 2021: CHF 674.00 (Phase 1)
  • von Februar 2021 bis und mit Mai 2021: CHF 687.00 (Phase 2)

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  • Juni und Juli 2021: CHF 467.00 (Phase 3)
  • von August 2021 bis und mit Juli 2023: CHF 603.00 (Phase 4)
  • von August 2023 bis und mit Oktober 2023: CHF 234.00 (Phase 5)
  • von November 2023 bis und mit Juli 2024: CHF 382.00 (Phase 6)
  • von August 2024 bis und mit März 2025: CHF 251.00 (Phase 7)
  • ab April 2025 bis zum Abschluss der Erstausbildung: CHF 228.00 (Phase 8). Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren (pag. 435 ff.; uR-Verfahren ZK 23 111). 3.2Die Gemeinde H.________ reichte am 26. April 2023 aufforderungsgemäss eine Berufungsantwort ein und stellte Antrag auf Abweisung der Berufung (pag. 455). 3.3Die Berufungsbeklagten 1 und 2 beantragen in ihrer Berufungsantwort vom
  1. Mai 2023 ebenfalls, die Berufung sei abzuweisen (pag. 459 ff.). Zudem ersu- chen sie um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren, je unter Bei- ordnung von Fürsprecherin F.________ als amtliche Anwältin (pag. 459 ff.; uR- Verfahren ZK 23 170). 3.4Der Berufungskläger verzichtete auf eine Stellungnahme zu den uR-Gesuchen sei- ner Kinder (pag. 481). 3.5Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 hat die zuständige Instruktionsrichterin auf die An- ordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet und die Parteivertreter aufge- fordert, ihre Kostennoten einzureichen (pag. 483 f.). 3.6Rechtsanwalt E.________ und Fürsprecherin F.________ haben ihre jeweiligen Kostennoten am 9. Juni 2023 eingereicht (pag. 487 ff. und pag. 491 ff.). II.

4.1Angefochten ist ein erstinstanzlicher Endentscheid betreffend Abänderung von Kin- desunterhalt. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von mehr als CHF 10'000.00, womit sich die Berufung als das zulässige Rechtsmittel erweist (Art. 308 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 4.2Die 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern ist zur Behandlung der er- hobenen Berufung in jeder Hinsicht zuständig (Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgeset- zes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafpro- zessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 4.3Als befasstes Gericht nach Art. 13 Abs. 1 EG ZSJ ist die 2. Zivilkammer ebenfalls zuständig für die Behandlung der eingereichten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege (Berufungskläger: ZK 23 111; Berufungsbeklagte 1 und 2: ZK 23 170). Der Entscheid obliegt der Instruktionsrichterin (Art. 13 Abs. 1 EG ZSJ). Eine Beurteilung durch die Kammer schadet jedoch nicht.

6 4.4Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist einzutreten (Art. 311 Abs. 1 ZPO). 5.Der Berufungskläger ficht die Dispositivziffern 1 bis 6 an. Mit Dispositivziffer 7 hat die Vorinstanz dem Berufungskläger sowie den Berufungs- beklagten 1 und 2 für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt und ihnen unentgeltliche Rechtsbeistände bestellt. Diese Ziffer ist unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen. Die Dispositivziffern 8 bis 12 betreffen die erstinstanzliche Kostenregelung und er- wachsen bei Einlegung eines Rechtsmittels nicht in Rechtskraft. 6.Der Berufungskläger hat vor Obergericht neue Beweismittel eingereicht und bringt neue Tatsachenbehauptungen vor. Vorliegend gilt die uneingeschränkte Untersu- chungsmaxime (Art. 296 ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.5.2), weswegen Noven auch dann zulässig sind, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Ausserdem gilt die Offizialmaxime, womit das Ober- gericht an die Parteianträge nicht gebunden ist (Art. 296 Abs. 3 ZPO). 7. 7.1Im vorliegenden, selbständigen Kindesunterhaltsprozess sind D.________ und C.________ selber Partei. Die Mutter handelt als gesetzliche Vertreterin für die Kin- der, solange diese noch nicht prozessfähig sind (BGE 142 III 78 E. 3.2; BGE 145 III 393 E. 2.7). Der gesetzliche Vertreter kann wiederum eine gewillkürte Vertretung mandatieren. Dem entsprechend tritt Fürsprecherin F.________ im vorliegenden Berufungsverfahren kraft Bevollmächtigung der Kindsmutter als Vertreterin für D.________ auf (Klageantwortbeilage [KAB] 1). C.________ ist am xx.xx.2023 voll- jährig geworden und hat Fürsprecherin F.________ mit Vollmacht vom 2. Mai 2023 für das vorliegende Berufungsverfahren selbständig mandatiert (Berufungsantwort- beilage [BAB] 1). 7.2Der Gemeinde H.________ kommt im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zu: Die Vorinstanz hat zutreffenderweise die fehlende Passivlegitimation der Ge- meinde H.________ festgestellt (m.H. auf BGE 148 III 270) und die Klage ihr ge- genüber daher abgewiesen (E. IV/1 des angefochtenen Entscheids [pag. 365]). Zwar ist diese teilweise Klageabweisung in das Dispositiv des angefochtenen Ent- scheids nicht ausdrücklich aufgenommen worden. Wird das Dispositiv jedoch im Lichte der Erwägungen ausgelegt, so ist dessen Ziffer 6 dahingehend zu verstehen, dass von der Abweisung der Klage «soweit weitergehend» auch die (vollumfängli- che) Abweisung der Klage gegen die Gemeinde H.________ umfasst ist. Zum sel- ben Schluss führt der Umstand, dass in der nachfolgenden Kostenverteilung im Dispositiv des angefochtenen Entscheids lediglich die Berufungsbeklagten 1 und 2 sowie der Berufungskläger verpflichtet werden. Im Berufungsverfahren ist die Abweisung der Klage gegen die Gemeinde H.________ nicht strittig; entsprechend hat der Berufungskläger in seiner Beru-

7 fungsschrift auch nur die beiden Kinder (Berufungsbeklagte 1 und 2) als Gegen- parteien ins Recht gefasst (pag. 1 ff.). Die Gemeinde H.________ hat demzufolge im Berufungsverfahren (trotz aufforderungsgemäss eingereichter Stellungnahme) keine Kosten zu tragen und wird im Rubrum nicht als Partei aufgeführt. III. 8. 8.1Vor Obergericht nicht mehr strittig ist das Vorliegen eines Abänderungsgrundes, der eine Neufestsetzung des Kindesunterhalts ab November 2020 zur Folge hat (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Umstritten ist jedoch die Höhe der vom Berufungskläger für die beiden Kinder C.________ und D.________ in der Zeit zwischen November 2020 bis zum Abschluss der jeweiligen Erstausbildung der Kinder geschuldeten Unterhaltsbeiträge. 8.2Die Vorinstanz berechnete den Kindesunterhalt (auch rückwirkend) zutreffend an- hand der zweistufig-konkreten Methode (auch zweistufige Methode mit Über- schussverteilung genannt; BGE 147 III 265 E. 6.6). Dabei werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt und zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt. Dieser Bedarf ist keine feste Grösse, sondern er ergibt sich aus den konkreten Bedürfnis- sen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressour- cen auf die beteiligten Familienmitglieder verteilt, indem das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Be- teiligten in einer bestimmten Reihenfolge gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird (BGE 147 III 265 E. 7). 8.3Der Berufungskläger bemängelt, die Vorinstanz habe sein eigenes Einkommen so- wie jenes der beiden Kinder teilweise falsch berechnet und einzelne Ausgabenpo- sitionen nicht korrekt berücksichtigt. Sodann habe die Vorinstanz in einzelnen Pha- sen eine Mankosituation festgestellt, jedoch zu Unrecht nur ihn – den Berufungs- kläger – auf das Existenzminimum gesetzt (Abzug Steuern und Pauschale Tele- kom/Mobiliarversicherung). Schliesslich hätten sich die Verhältnisse beim Beru- fungskläger seit Abschluss des Beweisverfahrens anders entwickelt als von der Vorinstanz angenommen. Gestützt darauf verlangt er die Reduktion der den beiden Kindern von der Vorinstanz zugesprochenen Unterhaltsbeiträge in allen Phasen. 8.4Bevor auf die einzelnen Rügen des Berufungsklägers eingegangen wird, ist von Amtes wegen auf die von der Vorinstanz vorgenommene Phasenbildung zurück- zukommen (Offizialgrundsatz, Art. 296 Abs. 2 ZPO). 9.Phasenbildung 9.1Die Vorinstanz hat zur Bestimmung des geschuldeten Unterhaltsbeitrags für zwei Teenager ab Alter 13 bzw. 15 Jahre bis zum jeweiligen Abschluss der Erstausbil- dung 8 bzw. 6 Phasen gebildet.

8 9.2Diese Phasen begründete die Vorinstanz wie folgt: Die ersten drei Phasen unter- scheiden sich im Einkommen des Berufungsklägers. Während der ersten beiden Phasen bezog er Arbeitslosentaggelder ohne Anstellung (Phase 1; November 2020 – Januar 2021) bzw. mit einer solchen in tiefem Pensum (20-30%; Phase 2; Fe- bruar 2021 – Mai 2021). In Phase 3 war er sodann angestellt, jedoch noch nicht bei seiner aktuellen Arbeitgeberin, und benötigte darüber hinaus neu ein Auto für die Arbeitstätigkeit (Juni und Juli 2021). Ab Phase 4 war der Berufungskläger bei seiner aktuellen Arbeitgeberin (I.) als Maler angestellt und C. begann mit der Lehre (August 2021 bis Juli 2023). In der 5. Phase ging die Vorinstanz vom Beginn einer Lehre bei D.________ aus, ausserdem stellte sie die Volljährigkeit von C.________ fest (August 2023 bis Oktober 2023). Ab Phase 6 fallen die Lea- singraten aus dem Bedarf des Berufungsklägers weg, da der Leasingvertrag endet (November 2023 – Juli 2024). Phase 7 beginnt mit dem Ende von C.s Lehre, womit der Berufungskläger nur noch für D. Unterhalt schuldet, und zwar vorab bis zu dessen Volljährigkeit (Phase 7; August 2024 – März 2025) und anschliessend bis zum Abschluss seiner Erstausbildung (Phase 8; ab April 2025). 9.3Bei der Festsetzung von Unterhalt ist das Gericht in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (Urteil des BGer 5A_709/2022 vom 24. Mai 2023, E. 1.3 m.H. auf Art. 4 ZGB; sowie zum Kindesunterhalt: Urteile 5A_20/2017 vom 29. November 2017 E. 4.2, in: FamPra.ch 2018 S. 595; 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 3.3 mit Hinweisen; bspw. bei der Überschussverteilung: BGE 147 III 265 E. 7, 7.1 und 7.3 sowie bei der Aufteilung Natural- und Geldunterhalt unter den Eltern: BGE 147 III 265 E. 5.5). Bezüglich der Kosten und des Einkommens müssen ausserdem teilweise – insbesondere soweit die Zukunft betreffend – Annahmen getroffen und Pauschalisierungen vorgenommen werden, sodass eine exakte Berechnung des Unterhalts nicht möglich ist, sondern vielmehr eine gewisse Scheingenauigkeit er- reicht wird (vgl. GEISER, Aufgaben der KESB beim Unterhalt, in: ZKE 2020 S. 116 ff., S. 131; MAIER, Unterhaltsberechnungsprogramme – Fluch oder Segen?, in: AJP 2022, S. 1031 ff., S. 1042; Obergericht Solothurn, ZKBER.2021.38 vom 29. Sep- tember 2021, in: SJZ 119/2023 S. 798 ff., E. 4.7). Sein ihm zustehendes Ermessen hat das Gericht bei der Festsetzung von Unterhaltspflichten in jedem Fall auszuü- ben und das Ergebnis der Berechnung zu überprüfen und zu hinterfragen. Die Fest- setzung von Unterhaltsbeiträgen ist mit anderen Worten keine reine Mathematik, sondern eine Ermessensaufgabe, die das Gericht pflichtgemäss zu erfüllen hat (vgl. ebenso: Entscheid ZKBER.2021.38 des Obergerichts Solothurn vom 29. Sep- tember 2021, in: SJZ 119/2023 S. 798 ff., E. 4.2 f. m.w.H.). 9.4Ist eine Veränderung der Verhältnisse absehbar, so kann das Gericht den Unterhalt in Phasen aufteilen und für jede Phase gesondert berechnen. In Anwendung des geforderten richterlichen Ermessens sollen hier jedoch Meilensteine gesetzt wer- den anstelle der Berücksichtigung auch kleinerer Veränderungen in je eigenen Phasen (vgl. hierzu MAIER, Unterhaltsberechnungsprogramme – Fluch oder Se- gen?, in: AJP 2022, S. 1031 ff., S. 1041). Es gilt, eine vordergründige Scheinge- nauigkeit durch die Bildung einer Vielzahl rechnerisch nahe beieinander liegender Phasen zu vermeiden (Urteil des BGer 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020, E. 5.4 m.H. auf BGE 134 III 577 E. 4 S. 580). Liegen einzelne Phasen sehr nahe beiein-

9 ander, kann der Unterhaltsbeitrag als Durchschnittswert festgelegt werden. Da- durch wird in gewissen Phasen zu viel und in anderen zu wenig Unterhalt bezahlt, im Durchschnitt führt es jedoch zum selben Ergebnis, wie wenn die Unterhaltsbei- träge für die einzelnen Phasen bestimmt werden würden (DUMMERMUTH/BI- SCHOF/KNÖPFLI/SCHWARZENBERGER, Neuere Rechtsprechung und Literatur zum Ehe- und Kindesrecht, in: Jungo/Fountoulakis (Hrsg), Symposium zum Familien- recht 2022, Liegenschaften, Unternehmen, Vorsorge und Unterhalt in der Familie, S. 216 ff., S: 229, Rz. 204). Phasen, die weniger als ein Jahr dauern, sind wo immer möglich zu vermeiden. Zu beachten gilt, dass in das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Unter- haltsschuldners nicht eingegriffen werden darf bzw. ihm dies stets zu belassen ist (BGE 147 III 265 E. 7.3 S. 285; BGE 135 III 66 E. 10; Urteil des BGer 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020, E. 5.4). Es ist jedoch zumutbar, beispielsweise den Kleiderkauf oder andere grössere Auslagen dann zu tätigen, wenn die finanziellen Mittel vor- handen sind. Entsprechend ist es auch zulässig, einkommensseitig beispielsweise bei der Berücksichtigung des 13. Monatslohns oder bei variablem Einkommen mit Durchschnittswerten zu rechnen, ohne dass geprüft werden muss, dass das Exis- tenzminimum in jedem einzelnen Monat gedeckt ist. Es genügt diesfalls, wenn das Existenzminimum im Durchschnitt gewahrt ist. 9.5Die zu beurteilende Zeitspanne beträgt für C.________ knapp 4 Jahre (November 2020 – Juli 2024) und für D.________ rund 7 Jahre (November 2020 – Abschluss Erstausbildung ca. Sommer 2027 [vgl. E. 11.3.5 unten]). Dabei handelt es sich um vergleichsweise kurze Zeitspannen, da beide Kinder bereits im Teenager- und nicht mehr im Kleinkindalter sind. Die massgebenden Verhältnisse haben sich in der zu beurteilenden Zeit mehrmals geändert bzw. werden sich noch ändern, weshalb die Vorinstanz grundsätzlich zutreffend eine separate Unterhaltsberechnung für meh- rere zeitliche Phasen vorgenommen hat. Die von der Vorinstanz errechneten Un- terhaltsbeiträge unterscheiden sich jedoch teilweise nur unwesentlich (Differenz von weniger als CHF 50.00, insbesondere bei C.________) oder sie umspannen nur kurze bis sehr kurze Zeitabschnitte (insbesondere Phase 4 [2 Monate], Phasen 1 und 5 [je 3 Monate] sowie Phase 2 [4 Monate]). Die vorinstanzliche Phasenbildung erscheint unter Berücksichtigung dieser Um- stände sowie im Lichte der obigen Ausführungen zum gerichtlichen Ermessen bei der Festsetzung des Kindesunterhalts, zu dessen Ausübung das Gericht angehal- ten ist, im Ergebnis unangemessen. Im Interesse der Vereinfachung sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass selbst bei minutiöser Unterteilung in ein- zelne Phasen wegen verschiedener Pauschalisierungen und Annahmen kein ma- thematisch genaues Ergebnis erreicht werden kann, erscheinen vorliegend vier Phasen genügend, um den sich verändernden Verhältnissen angemessen Rech- nung zu tragen: 9.6Im Einzelnen wird als sachgerecht erachtet, die vorinstanzlichen Phasen 1 bis 3 – die jeweils nur sehr kurze Zeitspannen umfassen – zu einer neuen Phase 1 zusam- menzulegen (November 2020 – Juli 2021). Die fragliche Periode liegt in der Ver- gangenheit und die massgeblichen Verhältnisse sind bekannt. Das variierende Ein- kommen des Berufungsklägers sowie die erst ab Juni 2021 hinzutretenden Kosten

10 für Arbeitsweg, auswärtige Verpflegung und Autoleasing werden in Höhe der jewei- ligen Durchschnittswerte berücksichtigt. Die vorinstanzliche Phase 4 (August 2021 bis Juli 2023) bleibt bestehen, wird jedoch infolge des Zusammenzugs der ersten drei Phasen neu zu Phase 2. Sodann werden die vorinstanzlichen Phasen 5 und 6 zu einer neuen Phase 3 verbunden (August 2023 bis Juli 2024); die ab Dezember 2023 beim Berufungskläger wegfallenden Leasingraten werden anhand der Be- rechnung eines Durchschnittsbetrages über die gesamte Dauer der Phase berück- sichtigt. Schliesslich werden die vorinstanzlichen Phasen 7 und 8 zur neuen Phase 4 zusammengenommen (August 2024 bis Abschluss der Erstausbildung von D.). Die Vorinstanz rechnete D. ab Eintritt der Volljährigkeit (Phase 8) keinen Steueranteil mehr an. Wie vorliegend mit dem Steueranteil von D.________ verfahren wird, wird weiter unten erläutert (E 16.5 unten). Die Ausson- derung einer separaten Berechnung für die Zeit ab D.s Volljährigkeit ist nicht erforderlich. Damit ergeben sich neu die folgenden Phasen: Phase 1: November 2020 bis und mit Juli 2021 Phase 2: August 2021 bis und mit Juli 2023 Phase 3: August 2023 bis und mit Juli 2024 Phase 4: August 2024 bis zum Abschluss der Erstausbildung von D. Im Folgenden wird der angefochtene Entscheid anhand der Rügen des Berufungs- klägers überprüft, indem einzeln auf die vom Berufungskläger bei der Unterhalts- berechnung gerügten Positionen eingegangen wird: 10.Einkommen des Berufungsklägers 10.1Der Berufungskläger moniert, die Vorinstanz habe ihm für die dortigen Phasen 5 – 8 (resp. 4 – 8, pag. 431 sowie BB 9) bzw. ab dem Jahr 2022 mit CHF 5'000.00 netto ein zu hohes monatliches Nettoeinkommen angerechnet. Die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass er von seinem Arbeitgeber ganzjährig zu 100% einge- setzt werde. Diese Annahme sei falsch, habe er doch einzig im Winter 2021/2022, nicht jedoch in all den Jahren zuvor über die Wintermonate Arbeit gehabt. Tatsäch- lich sei ihm im Dezember 2022 gekündigt worden. Die gleiche Arbeitgeberin habe ihn ab 16. Januar 2023 zu einem tieferen Stundenlohn dann wieder angestellt. Für das Jahr 2022 könne ihm höchstens ein monatliches Einkommen von CHF 4'598.00 angerechnet werden (Jahresnettolohn ./. Rückbehalt Feriengutha- ben + Auszahlung Ferienguthaben + Arbeitslosenentschädigung [ALE] Dezember 2022, davon 1/12 [BB 2 und 3]). Dies gelte auch für die Zukunft, da gestützt auf die Erfahrungen der letzten Jahre auch künftig nicht von einer Vollzeitbeschäftigung über die Wintermonate ausgegangen werden könne. Ausserdem habe er im Januar 2023 einen Knochenbruch am Knie erlitten und sei zurzeit 100% krankgeschrieben. Der Wiedereinstieg ins Berufsleben werde längere Zeit in Anspruch nehmen. 10.2Die Berufungsbeklagten 1 und 2 halten dagegen, die Vorinstanz habe die vom Be- rufungskläger bezogenen Taggelder nicht berücksichtigt bei der Berechnung des Jahreseinkommens. Rechne man diese mit, bleibe es bei einem durchschnittlichen

11 Monatseinkommen von CHF 5'000.00. Die Lohnabrechnung von Februar 2023 er- gebe ebenfalls einen Monatslohn von mehr als CHF 5'000.00. 10.3 10.3.1 Die Vorinstanz hat zur Bestimmung des Einkommens des Berufungsklägers ab

  1. Januar 2022 auf dessen Lohnabrechnungen für die Monate August 2021 – De- zember 2021 bei derselben Arbeitgeberin (I.________) abgestellt und ist davon ausgegangen, dass der Berufungskläger den während dieser Monate erzielten durchschnittlichen Lohn auch in Zukunft erreichen werde. Hinzuweisen ist auf den Umstand, dass der Berufungskläger einen variablen Lohn erhält (auf Basis der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden) und in unregelmässigen Abständen zurück- gestelltes Ferienguthaben bezieht, so auch im Dezember 2021. Der Berufungsklä- ger kann nun im Berufungsverfahren mit den Lohnbelegen zum Jahr 2022 nach- weisen, dass er das von der Vorinstanz für die Zeit ab Januar 2022 ermittelte Ein- kommen tatsächlich nicht erreicht hat. Nachdem im Berufungsverfahren genaue Einkommenszahlen vorliegen, die Vorinstanz in Ermangelung solcher hingegen Vermutungen aufstellen musste, welche sich in der Folge ohne Zutun des Beru- fungsklägers nicht verwirklicht haben, rechtfertigt es sich, das Einkommen des Be- rufungsklägers für die Zeit ab Januar 2022 neu zu ermitteln. Die Argumente der Berufungsbeklagten stehen einer Neuberechnung nicht im Wege, zumal die entrichteten Arbeitslosentaggelder durchaus berücksichtigt wer- den (vgl. E. 10.3.2 f. unten). Ausserdem rechnen die Berufungsbeklagten beim Ver- weis auf die Lohnabrechnung für Februar 2023 zu Unrecht die Lohnpfändung zum Nettolohn dazu, anstatt diese davon lediglich nicht in Abzug zu bringen. Tatsächlich weist der Berufungsbeklagte mit seiner Lohnabrechnung für Februar 2023 (BB 5) ein Nettoeinkommen von CHF 4'600.00 – und nicht, wie von den Berufungsbeklag- ten geltend gemacht, ein solches von über CHF 5'000.00 - nach (CHF 2'099.45 brutto ./. CHF 281.75 Sozialabzüge + CHF 2'782.40 Krankentaggeld). 10.3.2 Im Jahr 2022 erzielte der Berufungskläger gemäss den im Berufungsverfahren ein- gereichten Lohnunterlagen einen monatlichen Nettolohn von durchschnittlich CHF 4'754.65 (BB 2; Jahresnettolohn CHF 56'044.30 ./. Rückbehalt Feriengutha- ben CHF 5'166.20 + Auszahlung Ferienguthaben CHF 3'283.85 + Differenz Rück- behalt – Auszahlung Ferienguthaben CHF 1'882.35 + ALE Dezember 2022 CHF 1'011.50 [BB 3], davon 1/12). Dieser Betrag resultiert, wenn in Abweichung der Darlegungen des Berufungsklägers zur Ermittlung des Durchschnittslohns aus- serdem die Differenz zwischen dem im Jahr 2022 zurückbehaltenen Feriengutha- ben, welches zu seinem Lohn gehört, und dem tatsächlich ausbezahlten Ferien- guthaben hinzugerechnet wird. Zum selben Ergebnis führt der Verzicht auf einen Abzug und erneuten Zuschlag des Ferienguthabens. Das im Jahr 2022 geäufnete Ferienguthaben ist unabhängig vom Zeitpunkt des Bezugs zum Lohn 2022 hinzu- zuzählen. 10.3.3 Dieses im Jahr 2022 erzielte durchschnittliche Nettoeinkommen basiert auf einem Stundenlohn von brutto CHF 40.00 (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung so- wie 13. ML; KB 35). Mit BB 4 hat der Berufungskläger nachgewiesen, dass er per
  2. Januar 2023 einen Stundenlohn von nurmehr CHF 37.00 erhält, dafür jedoch

12 neu Verpflegungsspesen von CHF 3.00 pro Stunde vergütet bekommt (Einsatzver- trag vom 20. Januar 2023 bei J.). Im Ergebnis bleibt das Lohnniveau beim Berufungskläger damit im Jahr 2023 etwa gleich wie im Jahr 2022 bzw. wird der monatliche Nettolohn gar etwas ansteigen, da auf die Verpflegungsspesen keine Sozialabzüge entfallen. Schwankungen über das Jahr bzw. eine tiefere Ar- beitslast oder allfällige kurze Arbeitslosigkeit über die Wintermonate mit entspre- chend tieferer Arbeitslosenentschädigung sind im oben ermittelten Durchschnitts- lohn bereits berücksichtigt. Ab dem Jahr 2023 wird dem Berufungskläger entspre- chend ein Nettolohn von monatlich CHF 4'760.00 angerechnet (aufgerundetes durchschnittliches Nettoeinkommen 2022). Dieses Einkommen ist massgeblich für die neuen Phasen 3 (August 2023 – Juli 2024) und 4 (August 2024 –Abschluss Erstausbildung D.). Während der Zeit der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit anfangs des Jahres 2023 (30. Januar 2023 – 24. März 2023; BB 6) hat der Berufungskläger zwar mit CHF 4'600.10 leicht weniger verdient (Februar 2023 [Lohnfortzahlung bis 12.02.2023 + Krankentaggeld ab 13.02.2023]; BB 5), dafür jedoch im Januar 2023 mit CHF 5'650.90, bestehend aus Lohn für die Kalenderwochen 3 und 4 sowie einer teilweisen Arbeitslosenentschädigung (17 Taggelder) über ein höheres Einkom- men verfügt (CHF 2’191.15 Arbeitgeber [Brutto CHF 2'664.05 ./. Sozialabzüge CHF 487.30 + Verpflegungsspesen CHF 216.00 ./. Ferienguthaben CHF 201.60; BB 5] + ALE CHF 3'459.75 [BB 3]). Der Berufungskläger hat lediglich pauschal be- hauptet, er werde über eine längere Zeit arbeitsunfähig sein. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung scheint es möglich, dass ein Knochenbruch innerhalb der Zeit der dokumentierten Krankschreibung (8 Wochen) verheilen kann. Dass die Regenera- tion vorliegend länger zu dauern drohte oder tatsächlich gedauert hat und aus wel- chen Gründen dies der Fall wäre, hat der Berufungskläger nicht ausgeführt. Eine Reduktion des Einkommens für das Jahr 2023 aufgrund der (nur kurz andauern- den) Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt sich unter Berücksichtigung dieser Umstände nicht. 10.3.4 Die oberinstanzliche Phase 2 umfasst den Zeitraum von August 2021 bis und mit Juli 2023 (vormals Phase 4). Für diesen Zeitraum wird beim Berufungskläger ein Nettoeinkommen von durchschnittlich CHF 4'800.00 berücksichtigt (CHF 4'996.86 x 5 [August 2021 – Dezember 2021; pag. 379] + CHF 4'755.00 x 12 [Januar 2022 – Dezember 2022] + CHF 4'760.00 x 7 [Januar 2023 – Juli 2023], davon 1/24). 10.3.5 In Phase 1 wird beim Berufungskläger oberinstanzlich von einem Einkommen von CHF 4'520.00 ausgegangen, was dem Durchschnitt der Einkommen in den vor- instanzlichen Phasen 1 bis 3 – welche zu einer neuen Phase 1 zusammenge- schlossen worden sind – entspricht (CHF 4’270.00 x 3 + CHF 4’534.00 x 4 + CHF 4'866.00 x 2, davon 1/9). 11.Einkommen der Berufungsbeklagten 1 und 2 11.1Der Berufungskläger bemängelt, die Vorinstanz habe von C.________s Lehrlings- lohn, (CHF 852.80 netto im ersten Lehrjahr) lediglich CHF 250.00 als Einkommen berücksichtigt, dies auch über die Volljährigkeit der Tochter hinaus. Die mit der Lehre verbundenen Auslagen (Arbeitsweg CHF 60.00, auswärtige Verpflegung

13 CHF 132.00) habe die Vorinstanz gleichwohl im Bedarf voll berücksichtigt. Gleich- zeitig sei sie von einer Mankosituation ausgegangen und habe bei ihm daher weder die Steuern noch die Pauschale für Telekom/Mobiliarversicherung berücksichtigt, der Tochter jedoch einen Überschuss von CHF 600.00/Monat belassen (Differenz 852.80 ./. 250.00). Da die Lehrlingslöhne progressiv seien, die Vorinstanz jedoch konstant lediglich CHF 250.00 als Einkommen bei C.________ berücksichtige, ver- schärfe sich die Problematik zunehmend. Der Berufungskläger argumentiert, dass C.________ im Falle des Zusammenlebens der Parteien bei einer Mankosituation wohl den gesamten Lehrlingslohn zum Familienunterhalt beisteuern müsste. Auch bei D.________ sei mindestens ein Lehrlingslohn von CHF 600.00 zu berücksich- tigen und nicht nur – wie die Vorinstanz – CHF 250.00. In den beigelegten Berech- nungsblättern setzt der Berufungskläger bei C.________ ab Phase 4 (d.h. ab Au- gust 2021) ein Nettoeinkommen von CHF 852.00 und bei D.________ ab Phase 5 (d.h. ab August 2023) ein solches von CHF 600.00 ein. 11.2Die Berufungsbeklagten 1 und 2 verweisen auf das Urteil des Bundesgerichtes 5A_476/2022 vom 28. Dezember 2022, wonach die lediglich teilweise Berücksich- tigung des Lehrlingslohnes volljähriger Jugendlicher weiterhin zulässig sei (in casu zu 30%). Die Vorinstanz habe dem Grundsatz der Gleichbehandlung unter Ge- schwistern zutreffend Nachachtung geschenkt. Die Berufungsbeklagten 1 und 2 merken an, dass die Krankenkassenprämien von C.________ mit deren Volljährig- keit ab 1. Januar 2024 ansteigen werden, was genauso wie die Ausgaben für die Berufsschule sowie die ausgewiesenen Kieferorthopädie-Kosten im Bedarf des Mädchens nicht berücksichtigt worden sei. Der vom Berufungskläger bei der Beru- fungsbeklagten 1 behauptete Überschuss von CHF 600.00 sei daher nicht nach- vollziehbar. 11.3Die Einkünfte des Kindes sind bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB) und die Eltern in dem Mass von der Unter- haltspflicht befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Art. 276 Abs. 2 ZGB betont die der Unterhaltspflicht vorgehende Eigenverantwortung des Kindes. Die Zumutbarkeit i.S.v. Art. 276 Abs. 3 ZGB bestimmt sich einerseits aus dem Vergleich der Leistungsfähigkeit von Eltern und Kind und andererseits nach der Höhe ihrer Leistungen und dem Bedarf des Kindes. Mit anderen Worten hängt der Umfang der Berücksichtigung des Kindeseinkommens von den Verhältnissen des Einzelfalls ab. Die Gerichte verfügen bei dieser Beurteilung über Ermessen. Diese Grundsätze gelten sowohl für den Unterhalt minderjähriger als auch für den- jenigen volljähriger Kinder (Urteil des BGer 5A_513/2020 vom 14. Mai 2021, E. 4.3; vgl. auch Urteil des BGer 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019, E. 9.3). Nichts Anderes lässt sich auch aus dem von den Berufungsbeklagten zitierten Ur- teil des Bundesgerichtes ableiten, in dem es dieses als nicht willkürlich beurteilte, dass die Vorinstanz im konkreten Fall (lediglich) 30% des Lehrlingseinkommens berücksichtigt hatte (5A_476/2022 vom 28. Dezember 2022, E. 5.1 m.H. auf BGE 147 III 265 E. 7.1). Daraus lässt sich lediglich ableiten, dass eine nur teilweise Berücksichtigung von Lehrlingseinkommen in gewissen Fällen angemessen sein

14 kann. Es lässt sich daraus aber kein Schluss ziehen, in welchem Umfang das Lehr- lingseinkommen von C.________ und D.________ (vor und nach Eintritt von deren Volljährigkeit) im hier interessierenden Fall zu berücksichtigen ist. Vielmehr beur- teilt sich dies nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falles. 11.3.1 Grundsätzlich muss das (voll- sowie das minderjährige) Kind sein Einkommen nicht vollumfänglich zur Deckung seines Barbedarfs verwenden (Urteil des BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 5; FABIA NYFFELER, Der Volljährigenunter- halt – Voraussetzungen, Bemessung und Durchsetzung, 2023, Rz. 252). Gemäss FOUNTOULAKIS (Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 7. Aufl. 2022, N. 35 zu Art. 276 ZGB) soll der Beitrag i.d.R. 60% des (Arbeits-)Einkommens des Kindes bzw. 80% bei sehr schlechten finanziellen Verhältnissen nicht übersteigen. Mass- gebend ist, dass das (volljährige sowie minderjährige) Kind letztlich nicht deutlich besser oder schlechter gestellt ist als seine Eltern (HAUSHEER/SPYCHER/BÄHLER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl., Rz. 232) bzw. dass ein gerechter Aus- gleich zwischen der Belastung der Eltern und der Leistungsfähigkeit des Kindes geschaffen wird (AESCHLIMANN/BÄHLER/SCHWEIGHAUSER/STOLL, Berechnung des Kindesunterhalts – Einige Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B. 5A_311/2019, in: FamPra.ch 2021 S. 251 ff., S. 281 m.w.H.; SCHWEIGHAUSER, in: FamKomm Scheidung, 4. Aufl. 2022, N. 35 zu Art. 285 ZGB). Den Eltern und dem Kind soll eine vergleichbare Lebenshaltung zugestanden werden. 11.3.2 Als Folge daraus kann sich bei knappen finanziellen Verhältnissen (Manko- oder Mangellage) nach überzeugender Ansicht von FABIA NYFFELER durchaus die volle Anrechnung des Arbeitserwerbs des Kindes rechtfertigen, da auch die übrigen, vor- rangigen Unterhaltsgläubiger mangels Überschuss lediglich ihre notwendigen Be- dürfnisse decken können (NYFFELER, a.a.O., Rz. 253). Dies gilt nicht nur für das volljährige, sondern auch für das minderjährige Kind (vgl. NYFFELER, a.a.O., Rz. 253 und Fn. 532)., zumal nicht nur das volljährige, sondern auch das minderjährige Kind keinen Anspruch hat, besser gestellt zu sein als die unterhaltspflichtigen El- tern. In durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen erachtet FABIA NYFFELER als Faustregel die Berücksichtigung des Einkommens im Umfang von rund 70% als angemessen, wobei der Freibetrag bzw. das «Taschengeld» des (volljährigen) Kin- des den Überschussanteil der übrigen Unterhaltsgläubiger nicht übersteigen sollte (NYFFELER, a.a.O., Rz. 253). Beim minderjährigen Kind gilt dasselbe in Bezug auf den ihm zugestandenen Freibetrag zzgl. eines (allfälligen) Überschussanteils. In guten finanziellen Verhältnissen kann das Kind entsprechend einen grösseren An- teil des Lohns als «Taschengeld» bzw. zur freien Verfügung zurückbehalten, da auch die übrigen Unterhaltsgläubiger (sowie der Unterhaltsschuldner) über ent- sprechende Mittel aus dem Überschuss verfügen (vgl. NYFFELER, a.a.O. Rz. 253). 11.3.3 Zur Ermittlung, in welchem Umfang das Lehrlingseinkommen zu berücksichtigen ist, ist nach dem Gesagten ein Vergleich zwischen den den Eltern verbleibenden Überschüssen und den den Kindern zugestandenen Freibeträgen (bei minderjäh- rigen Kindern evtl. zzgl. Überschussanteil) vorzunehmen (vgl. NYFFELER, a.a.O., Rz. 253). Mit den vorliegend verwendeten Berechnungsblättern von BÄHLER/SPY-

15 CHER können hierfür beim Einkommen jeweils die ganzen Lehrlingseinkommen auf- genommen und für den Freibetrag sodann im Rahmen der Überschussverteilung eine Vorabzuteilung aus dem Gesamtfamilienüberschuss vorgenommen werden. Dies steht im Einklang mit der Vorgabe des Bundesgerichts, dass den Besonder- heiten des Einzelfalls im Sinne einer Bündelung der Ermessensbetätigung nicht bereits auf der Stufe der Einkommensermittlung, sondern vielmehr erst bei der Überschussverteilung Rechnung zu tragen ist (bezogen auf das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Elternteile: BGE 147 III 265 E. 7.1). Die Beträge der Vor- abzuteilung beim betroffenen Kind sind sodann mit den zugewiesenen Überschus- santeilen der Eltern zu vergleichen. Alternativ kann auch der dem Kind zustehende Freibetrag vorab bestimmt werden und in die Gesamtfamilienunterhaltsberechnung lediglich der verbleibende, zumutbare Betrag aus dem Lehrlingseinkommen einbe- zogen werden (NYFFELER, Der Volljährigenunterhalt – Voraussetzungen, Bemes- sung und Durchsetzung, 2023, Berechnungsbeispiel Rz. 874). Diesfalls ist im Sinne einer Kontrollrechnung der bei den Eltern resultierende Überschuss mit dem bereits vorabgezogenen Freibetrag (beim minderjährigen Kind zzgl. eines allfälligen Über- schussanteils) zu vergleichen. Da die konkreten Einkommensbeträge der beiden Kinder nicht (D.) bzw. nicht über die gesamte Lehrdauer (C.) bekannt sind (vgl. nachfolgend E. 11.3.4 ff.), wird vorliegend nach der zweiten Berechnungsvariante verfahren. Bei den jeweiligen Freibeträgen, die den Kindern zugestanden werden, handelt es sich um ermessenweise festgesetzte Beträge: 11.3.4 C.________ absolviert seit August 2021 eine Lehre im Detailhandel bei der K.________ AG (E. IV/13 des angefochtenen Entscheids [pag. 379], Schriftlicher 2. Parteivortrag Berufungsbeklagte vom 31. Mai 2022, S. 6 [pag. 255] sowie KAB 14). Diese Lehre dauert 3 Jahre (pag. 197, Z. 2) und endet im Juli 2024. Aus dem erstinstanzlichen Verfahren ist lediglich das Lehrlingseinkommen von C.________ im ersten Lehrjahr bekannt (gerundet CHF 852.00; E. IV/11 des angefochtenen Entscheids [pag. 379]). Den Beilagen zum oberinstnzlichen uR-Gesuch der Beru- fungsbeklagten 1 lässt sich sodann entnehmen, dass sie im 2. Lehrjahr einen Net- tolohn von CHF 934.65 erhält (Lohnabrechnungen Februar und März 2023; BAB 5). Der Lohn von C.________ im 3. Lehrjahr ist nicht bekannt. Gemäss den Lohnemp- fehlungen des Berufsverbands beträgt der Brutto-Lehrlingslohn einer Detailhan- delsfachfrau EFZ im 1. Lehrjahr CHF 770.00, im 2. Lehrjahr CHF 980.00 und im dritten Lehrjahr CHF 1'480.00 (Tabelle Lohnempfehlungen der Berufsverbände auf www.berufsberatung.ch), wobei C.s Lohn im 1. und 2. Lehrjahr etwas über der Empfehlung liegt und dies auch für das 3. Lehrjahr gelten dürfte. Um zu ermitteln, in welchem Umfang C. die Berücksichtigung ihres Lehr- lingseinkommens zur Deckung des eigenen Barbedarfs zuzumuten ist, sind die je- weiligen Freibeträge von C.________ mit dem Überschuss des Berufungsklägers zu vergleichen (vgl. E. 11.3.3 oben). Damit stellt sich die Frage, von welchem Ein- kommen bei C.________ während der Lehre auszugehen ist. Der Berufungskläger verlangt während der gesamten Lehrdauer die Berücksichtigung eines Einkom- mens in Höhe des Nettolohnes im 1. Lehrjahr von CHF 852.00 (August 2021 – Juli

16 2024; BB 9 [Berechnungstabellen], Phasen 4-6]). Wie die nachfolgenden Erwägun- gen zeigen, ist C.________ mit diesem Betrag (zzgl. der Ausbildungszulage) in der Lage, ihren Barbedarf zu decken (E. 11.3.7 ff. sowie E. 16.3 ff. unten) und ein all- fälliger darüber hinausgehender Einkommensbetrag steht ihr unabhängig von des- sen Höhe zur freien Verfügung zu. Die Berücksichtigung eines höheren als vom Berufungskläger beantragten Lohnanteils bei C.________ erübrigt sich daher. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass C.________ bei konstanter Berücksichtigung eines Lehrlingseinkommens von CHF 852.00 ab dem zweiten Lehrjahr bereits ohne zusätzliche Ausscheidung eines Freibetrags ein monatlicher Anteil von CHF 82.00 (CHF 934.00 /. 852.00]) und im dritten Lehrjahr von mind. CHF 500.00 (geschätzter Lohn brutto CHF 1'500.00 ./. 8,5% Sozialabzüge [vgl. BAB 5] = CHF 1'370.00 ./. CHF 852.00]) zur freien Verfügung steht. 11.3.5 Bei D.________ ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass er direkt im An- schluss an die obligatorische Schulzeit eine Lehrstelle finden werde und damit ab August 2023 eine Lehre absolviere (E. IV/11 des angefochtenen Entscheids [pag. 373]). Vor oberer Instanz führen die Berufungsbeklagten im Zusammenhang mit der Notwendigkeit von Nachhilfeunterricht bei D.________ aus, dass er (zurzeit) keine Lehrstelle finde und deshalb voraussichtlich das kostenpflichtige 10. Schul- jahr besuchen müsse (pag. 467, Berufungsantwort vom 12. Mai 2023). Trotz dieser dargelegten Schwierigkeiten bei der Lehrstellensuche im Frühjahr 2023 äussern sie sich unter dem Titel «ad Einkommen der Berufungsbeklagten 1 und 2» aussch- liesslich zur Höhe des anrechenbaren Lehrlingseinkommens bei beiden Kindern, ohne den Zeitpunkt von dessen Berücksichtigung bei D.________ in Frage zu stel- len (pag. 463 ff.). Als Schlussfolgerung halten sie in ihrer Rechtsschrift schliesslich fest, die Vorinstanz sei in allen Phasen von korrektem Einkommen und zutreffen- dem Bedarf der Parteien ausgegangen (pag. 469). Damit bestätigen sie auch die Anrechnung eines Lehrlingseinkommens bei D.________ ab August 2023. Die Feststellung der Vorinstanz, dass D.________ ab Sommer 2023 über ein Lehrling- seinkommen verfügt, gilt damit als nicht bestritten und bei D.________ ist ab Au- gust 2023 von der Aufnahme einer Lehre auszugehen. Welche Lehre D.________ angetreten hat und wie hoch sein Lohn ist, ist unbe- kannt. Auch wenn vorliegend die Untersuchungsmaxime gilt, haben die Parteien das Tatsächliche vorzutragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozess- stoffs mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenma- terial mit vollständigen und bestimmten Behauptungen zu unterbreiten und die Be- weismittel zu bezeichnen (Mitwirkungspflicht; BGE 130 I 180 E. 3.2; Urteil des BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2). Das Berufungsverfahren dient ausser- dem der Überprüfung und Korrektur des regionalgerichtlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen und nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens. Unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht der Parteien sowie der Natur des Berufungsverfahrens ist davon abzusehen, von Am- tes wegen weitere Angaben und Dokumente zum Lohn von D.________ einzuho- len (bspw. Lehrvertrag). Stattdessen wird gestützt auf die vorhandenen Akten er- mittelt, ob bei D.________ ab August 2023 ein Lehrlingseinkommen von CHF 600.00 möglich und zumutbar ist.

17 Gemäss den Aussagen der Mutter anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 22. Februar 2022 hat D.________ als Elektriker geschnuppert und sich für eine entsprechende Lehre (wohl Elektroinstallateur EFZ) interessiert (pag. 197, Rz. 17 ff.). Mangels substantiierter, anderweitiger Hinweise ist davon auszugehen, dass D.________ eine Lehrstelle in diesem Berufsfeld angetreten hat. Das vom Berufs- verband empfohlene Einkommen für diese 4-jährige Lehre beträgt brutto CHF 600.00 im 1. Lehrjahr, CHF 750.00 im 2. Lehrjahr, CHF 950.00 im 3. Lehrjahr und CHF 1'100.00 bis CHF 1'400.00 im 4. Lehrjahr (Tabelle Lohnempfehlungen der Berufsverbände auf www.berufsberatung.ch). Dass D.________ ab Lehrbeginn ein Einkommen in der Höhe von CHF 600.00 (brutto) zu erzielen in der Lage ist, bestreiten die Berufungsbeklagten nicht und erscheint angesichts seines Berufs- wunsches realistisch. Unter Berücksichtigung der Sozialabzüge (Nichtberufsunfall, Krankentaggeldversi- cherung) wird im 1. Lehrjahr von einem Lehrlingseinkommen in der Höhe von netto CHF 550.00 ausgegangen. Da der nachfolgende Lohnanstieg nicht bekannt ist, wird D.________ auch ab dem 2. Lehrjahr antragsgemäss (lediglich) ein Lohnanteil von CHF 600.00 (netto) angerechnet. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass D.________ ab dem 2. Lehrjahr ohne zusätzlichen Abzug eines Freibetrags ein jährlich steigender Lohnanteil von anfänglich mind. CHF 80.00, im 3. Lehrjahr ein solcher von mind. CHF 270.00 und im 4. Lehrjahr ein solcher von mind. CHF 400.00 zur freien Verfügung verbleibt (jeweils ausgehend von Sozialabzügen von rund 8,5% [inkl. AHV/ALV ab 1. Januar 2025] vom Bruttolohn gemäss Lohn- empfehlungen der Berufsverbände). 11.3.6 Die Vorinstanz hat bei C.________ und D.________ je einen Lohnanteil von nur CHF 250.00 als Einkommen angerechnet (rund 30% von C.________s Lohn im

  1. Lehrjahr) und ihnen damit von Vornherein hohe Freibeträge vom Lehrlingsein- kommen abgezogen. Dies hat zur Folge, dass den Kindern deutlich höhere Freibe- träge zur Verfügung stehen als den Eltern (Phasen 4 und 5 der Vorinstanz: Man- gellage, kein Überschuss; Phasen 6-8 der Vorinstanz: Mutter Mangellage, Vater geringer Überschussanteil [CHF 1.00/170.00/219.00]). Der Berufungskläger ist von der Vorinstanz folglich zur Finanzierung hoher Freibeträge der Kinder verpflichtet worden, über die er selbst nicht verfügt. Dies ist mit Art. 276 Abs. 3 ZGB nicht ver- einbar, da den Berufungsbeklagten 1 und 2 angesichts der finanziellen Verhältnisse zumutbar ist, ihren Unterhalt aus dem eigenen Arbeitserwerb zu einem höheren Anteil selbst zu bestreiten (Art. 276 Abs. 2 ZGB). 11.3.7 In der neuen Phase 2 (August 2021 – Juli 2023) reicht das Gesamtfamilieneinkom- men nicht aus, um den familienrechtlichen Grundbedarf zu decken (Mangellage). Entsprechend sind im Bedarf der Familienmitglieder die Steuern zu kürzen (vgl. E. 15.3.1 - 15.3.5 und E. 15.4 unten). Ergibt sich bei einer Gegenüberstellung des Familiengesamteinkommens und des Existenzbedarfs der Familie kein Über- schuss und reichen – wie vorliegend – die Mittel auch nicht aus, um die laufenden Steuern (inkl. Steueranteile der Kinder) vollumfänglich zu begleichen, so erscheint es nicht gerechtfertigt, C.________ gleichzeitig einen Freibetrag von CHF 600.00 (CHF 852.00 ./. CHF 250.00; bzw. ab dem zweiten Lehrjahr noch mehr) zu belas- sen. Die Berufungsbeklagten 1 und 2 machen geltend, dieser Freibetrag werde

18 durch nicht berücksichtigte Ausgabenposten von C.________ aufgebraucht. Mit diesem Vorbringen vermischen sie jedoch die voneinander getrennt zu beurteilen- den verfügbaren Mittel und den Grundbedarf. Die Höhe des dem Kind zugestande- nen Freibetrags kann nicht mit einzelnen Ausgaben begründet werden, die in der Bedarfsrechnung (wegen fehlender Mittel, ungenügender Belege oder aus anderen Gründen) keine Berücksichtigung gefunden haben (vgl. auch Urteil des BGer 5A_513/2020 vom 14. Mai 2021, E. 4.4, wonach die Feststellung einzelner Be- darfspositionen nicht mit der Frage nach der Anrechnung des Kindeseinkommens vermischt werden darf). Folglich hat die Art und Weise der Bedarfsberechnung bei der Ermittlung des anrechenbaren Lehrlingslohns ausser Acht zu bleiben. In Phase 2 verfügt die Familie über keinen Überschuss, womit es C.________ zu- zumuten ist, ihren gesamten Lehrlingslohn von CHF 852.00 (entsprechend dem Antrag des Berufungsklägers) für die Deckung ihres eigenen Bedarfs aufzuwen- den. Tatsächlich steht ihr in der zweiten Hälfte der Phase, ab August 2022 (2. Lehr- jahr), bei Berücksichtigung eines Lohnanteils von CHF 852.00 infolge des Lohnan- stiegs im 2. Lehrjahr ein monatlicher Freibetrag von 82.00 zu (vgl. E. 11.3.4 oben). Darüber hinaus übersteigt ihr Einkommen (Lohn CHF 852.00 + Ausbildungszulage CHF 290.00 = CHF 1'142.00) ihren eigenen Bedarf (CHF 1'113.00; Grundbetrag CHF 600.00 + Anteil Wohnkosten CHF 219.00 + obligatorische Krankenversiche- rungsprämie CHF 100.00 + Arbeitsweg [Abo öV] CHF 60.00 + Verpflegung aus- wärts CHF 132.00 + Steueranteil CHF 2.00) in dieser Phase um CHF 29.00. Dieser Betrag ist im beiliegenden Berechnungsblatt zu Phase 2 als Freibetrag vom Ein- kommen abzuziehen, damit diese Mittel nicht in die Gesamtfamilienrechnung ein- fliessen, zumal C.________ gegenüber den übrigen Familienmitgliedern nicht un- terhaltspflichtig ist. 11.3.8 In der neuen Phase 3 (August 2023 – Juli 2024) ist bei D.________ von einem Lehrlingseinkommen von netto CHF 550.00 auszugehen (vgl. E. 11.3.5 oben). Es gilt zu ermitteln, in welchem Umfang dieses in die Unterhaltsberechnung einzube- ziehen ist. Wie dem beiliegenden Berechnungsblatt zu Phase 3 zu entnehmen ist, generiert die Familie in dieser Phase einen Gesamtüberschuss (vgl. auch E. 16.4 unten). Einzig die Mutter kann ihr eigenes familienrechtliches Existenzminimum nicht voll decken (Mangelbetrag: CHF 154.00; kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt, vgl. E. 16.4). C.s Lehrlingseinkommen wird antragsgemäss im Umfang von CHF 852.00 berücksichtigt, wobei sie ihren Bedarf (unter Mitberücksichtigung der Ausbildungszulage) selbst decken kann und ihr der danach verbleibende «Über- schuss» wiederum als Freibetrag zu belassen ist (CHF 31.00). Der beim Beru- fungskläger resultierende Überschuss von CHF 403.00 (nach Abzug des Barbe- darfs von D. in der Höhe von CHF 320.00) wird gemäss der bundesge- richtlichen Vorgabe nach grossen und kleinen Köpfen zwischen ihm und D.________ aufgeteilt (BGE 147 III 265 E. 7.3 S. 285; C.________ ist volljährig und hat keinen Anspruch auf Überschussbeteiligung: BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 283), womit ihm selbst ein Überschussanteil von CHF 269.00 und D.________ ein solcher von CHF 134.00 zusteht. C.________ verfügt in dieser Phase über den höchsten Betrag zur freien Verfügung (Freibetrag 3. Lehrjahr geschätzt

19 CHF 500.00 [vgl. E. 11.3.4 oben] + eigener «Überschuss» CHF 31.00), was jedoch nicht zu beanstanden ist, da sie ihren Barbedarf aus eigenem Einkommen (zzgl. Ausbildungszulage) decken kann und daher keine Unterhaltszahlungen des Beru- fungsklägers mehr erhält. Angesichts der eher knappen Mittel der Familie sowie mit Blick auf die zwischen dem Berufungskläger und D.________ verteilten frei verfügbaren Mittel (Über- schussverteilung nach grossem und kleinem Kopf) erweist sich die Berücksichti- gung des gesamten Lehrlingseinkommens bei D.________ in dieser Phase als an- gemessen. Das Zugeständnis eines Freibetrages an D.________ aus dessen Lehr- lingseinkommen von bereits CHF 150.00 hätte eine Verschiebung des Verhältnis- ses zwischen dem Überschuss beim Berufungskläger und dem Freibetrag von D.________ zur Folge, sodass die Aufteilung nicht mehr nach grossen und kleinen Köpfen erfolgen würde, sondern D.________ im Verhältnis mittels Freibetrags mehr als einen «kleinen Kopf»-Anteil und der Berufungskläger entsprechend weni- ger als einen «grossen Kopf»-Anteil zur freien Verfügung hätte. Dies erschiene an- gesichts der eher knappen Mittel unangemessen, während eine Verteilung des Überschusses des Vaters nach grossen und kleinen Köpfen den Vorgaben des Bundesgerichts entspricht und keine Gründe für eine Abweichung davon vorliegen. D.s Lehrlingseinkommen wird nach dem Gesagten zu CHF 550.00 ohne Ausscheidung eines Freibetrags berücksichtigt. 11.3.9 In Phase 4 (August 2024 bis zum Abschluss von D.s Erstausbildung, vor- aussichtlich Juli 2027) hat C. ihre Lehre bereits abgeschlossen und bleibt bei der Unterhaltsberechnung daher unberücksichtigt. D. wird antrags- gemäss ein Lehrlingseinkommen im Umfang von CHF 600.00 angerechnet. Es kann davon ausgegangen werden, dass D.________ damit über einen monatlichen Freibetrag von durchschnittlich mindestens CHF 250.00 verfügt (2. Lehrjahr CHF 80.00, 3. Lehrjahr CHF 270.00, 4. Lehrjahr CHF 400.00; vgl. E. 11.3.5 oben). Der beim Berufungskläger resultierende Überschuss beträgt demgegenüber rund CHF 350.00 (vgl. E. 16.5 unten). Da D.________ (ab März 2025) volljährig ist, par- tizipiert er an diesem Überschuss nicht mehr (BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 283). Eine Überschussbeteiligung für die ersten 8 Monate, in denen D.________ noch min- derjährig ist (August 2024 – bis März 2025), erübrigt sich, da D.________ über die gesamte Dauer der Phase über einen durchschnittlichen Freibetrag in der Höhe von CHF 250.00 verfügt und damit bereits ohne zusätzliche Überschussbeteiligung im Vergleich zum Überschuss des Berufungsklägers einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung hat. Angesichts dieses Ergebnisses (Überschuss Berufungskläger CHF 350.00, Freibe- trag D.________ durchschnittlich CHF 250.00) erschiene auch die Berücksichti- gung eines höheren Lohnanteils von D.________ ab dem 2. Lehrjahr zumutbar, wenn die Gegenüberstellung des durchschnittlichen Freibetrages von D.________ mit dem Überschussanteil des Vaters mit einer Gesamtüberschussverteilung nach Massgabe von grossen und kleinen Köpfen verglichen wird. Dies unterbleibt jedoch vorliegend, weil der Berufungskläger selbst keine höhere Berücksichtigung von D.________s Lohn verlangt, D.________s genauer Lohn ausserdem unbekannt ist und auch der Berufungskläger hierzu keinerlei Angaben macht, ein Einkommen

20 von mind. CHF 600.00 aber erwartet werden kann und auf die Einholung weiterer Angaben und Unterlagen zu verzichten ist (E. 11.3.5 oben). Der Überschuss des Berufungsklägers übersteigt den geschätzten, D.________ zugestandenen Freibe- trag um 140%, was noch als angemessen zu beurteilen ist. In dieser Phase sind folglich antragsgemäss CHF 600.00 als Anteil am Lehrlingseinkommen bei D.________ zu berücksichtigen. 12.Ausgaben des Berufungsklägers 12.1Der Berufungskläger bemängelt, die Vorinstanz habe bei ihm ab Januar 2023 einen höheren Lohn, gleichzeitig jedoch weiterhin eine reduzierte Krankenversicherungs- prämie berücksichtigt, obwohl kein Anspruch auf Prämienverbilligung mehr be- stehe. Die KVG-Prämie betrage für die Zeit ab Januar 2023 CHF 458.00 anstelle von CHF 368.00 wie bislang. 12.2Die Berufungsbeklagten 1 und 2 machen geltend, der Berufungskläger belege seine Behauptung ungenügend. Er habe nicht die Police 2023, sondern lediglich die Prämienrechnung für Januar 2023 eingereicht. Daraus sei nicht ersichtlich, ob es sich lediglich um die KVG-Prämie oder auch um solche für Zusatzversicherun- gen handle. 12.3Der Berufungskläger hat die Prämienrechnung für Januar 2023 (CHF 458.40) so- wie ein Schreiben des Amts für Sozialversicherungen vom 18. November 2022 ein- gereicht, wonach ihm für das Jahr 2023 aufgrund veränderter finanzieller Verhält- nisse keine Prämienverbilligung zustehe (BB 7 und 8). Aus den Vorakten ist er- sichtlich, dass die Prämie für die Grundversicherung bei derselben Krankenkasse im Jahr 2022 CHF 437.35 betragen hat (ohne Prämienverbilligung). Angesichts des notorischen Anstiegs der Krankenkassenprämien erscheint es plausibel, dass die Grundversicherung (ohne Zusatzversicherungen) für das Jahr 2023 um rund CHF 20.00 gestiegen ist und nun CHF 458.40 beträgt. Der Berufungskläger hat ausserdem nachgewiesen, dass er nicht länger Anspruch auf Prämienverbilligung hat. Antragsgemäss sind ab Phase 3 (bzw. vorinstanzliche Phase 5, d.h. ab August 2023) bei seinem Bedarf Krankenversicherungsprämien in der Höhe von CHF 458.00 zu berücksichtigen (vgl. pag. 431 sowie Berechnungstabellen des Be- rufungsklägers, BB9). 13.Ausgaben des Berufungsbeklagten 2 13.1Der Berufungskläger stört sich daran, dass die Vorinstanz bei D.________ in den Phasen 1 – 4 (November 2020 – Juli 2023) monatlich CHF 140.00 für Nachhilfeun- terricht berücksichtigt hat. Er macht geltend, die tatsächlichen Kosten betrügen nur CHF 110.00 monatlich, die Notwendigkeit dieser ausserschulischen Unterstützung sei nicht nachgewiesen, die Anmeldung sei von der Mutter ohne Rücksprache er- folgt und bei einer Mankosituation dürften solche Kosten ohnehin nicht berücksich- tigt werden. 13.2Die Berufungsbeklagten 1 und 2 halten dagegen, der Berufungskläger habe sich seit mehreren Jahren nicht um D.________ gekümmert und ihn schulisch nie un- terstützt. D.________ sei Realschüler und wäre in schulischen Angelegenheiten sowie bei der Lehrstellensuche auf die Hilfe des Vaters angewiesen. Bislang habe

21 D.________ keine Lehrstelle gefunden und der Besuch des (kostenpflichtigen) 10. Schuljahres sei absehbar. Die Mutter arbeite zu 100% und sei sprachlich nicht in der Lage, D.________ in schulischen Angelegenheiten zu unterstützen. Der Nachhilfeunterricht sei daher notwendig. 14.Angesichts der knappen finanziellen Mittel der Familie kann der Bedarf der Betei- ligten nicht ohne Weiteres grosszügig bemessen werden. Ausserordentliche Aus- gaben wie die geltend gemachten Kosten für Nachhilfe sind nur dann zu berück- sichtigen, wenn sie begründet und belegt sind. Die Berufungsbeklagten haben mit KAB 19 Kosten für ein Lernhilfe-Abo ab 11. Februar 2021 bis 2. Dezember 2021 (7./8. Klasse) in der Höhe von CHF 350.00 für 10 Wochen bzw. total CHF 1'050.00 belegt. Belege für den weiteren Besuch dieser Nachhilfestunden ab dem Jahr 2022 bzw. für die 9. Klasse (Schuljahr 2022/2023) fehlen und sind auch im Berufungs- verfahren nicht nachgereicht worden. Zur Begründung dieser Ausgabe hat der Be- rufungsbeklagte geltend gemacht, er sei für die Erlangung der erforderlichen schu- lischen Leistung auf ausserschulische Unterstützung angewiesen, welche er von den Eltern mangels Ressourcen nicht erhalten habe. D.________ hat die Real- schule besucht und seine Eltern sind fremdsprachig, womit diese Ausführungen nachvollziehbar sind. Die Ausgaben für Nachhilfe können somit grundsätzlich berücksichtigt werden, soweit sie belegt sind. Indessen zählen sie nicht zum be- treibungsrechtlichen Existenzminimum. Dort sind als Zuschlag zum Grundbetrag (Kinder über 10 Jahre: CHF 600.00) zwar u.a. besondere Auslagen für die Schu- lung der Kinder umfasst (vgl. Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Kon- kursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenz- minimums, zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.). Davon erfasst sind je- doch nur den obligatorischen Schulbesuch betreffende Ausgaben. Auslagen für (überobligatorische) Nachhilfe fallen hingegen erst als Zuschlag im Rahmen der Ermittlung des familienrechtlichen Grundbedarfs in Betracht und setzen folglich das Vorhandensein entsprechender finanzieller Mittel voraus. Zeitlich fallen diese Aus- lagen in Phasen 1 und 2. Während dieser beiden Phasen resultiert nach Gegenü- berstellung der finanziellen Mittel und des Grundbedarfs aller Familienmitglieder eine Mangellage. Die Nachhilfekosten haben hinter den Steuerpflichten zurückzu- treten. Da die vorhandenen Mittel zur vollständigen Begleichung der laufenden Steuern des Berufungsklägers und der Kinder in der fraglichen Zeit nicht ausrei- chen, können die Auslagen für Nachhilfe vorliegend keine Berücksichtigung finden. 15.Verteilung des Überschusses/Mankos 15.1Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe in den Phasen 1 bis 5 jeweils ein Manko festgestellt, die Pauschale für Telekom/Mobiliarversicherung sowie die laufenden Steuern jedoch nur bei ihm ausgeklammert, während sie diese Posten bei der Mutter und den Kindern voll im Bedarf berücksichtigt habe. Er hält dafür, dass beide Ausgaben bei der Bedarfsberechnung beider Parteien berücksichtigt zu bleiben haben und das Manko im Verhältnis der Steuerlast auf die Parteien zu ver- teilen sei. 15.2Die Berufungsbeklagten 1 und 2 merken an, das Manko sei bei ihnen in den Phasen 1-5 grösser als der ihnen angerechnete Steueranteil. Bei Weglassen dieses Steu- eranteils bei der Bedarfsberechnung würde sich daher nur das Manko verändern.

22 Im Weiteren habe der Berufungskläger nicht nachgewiesen, dass er seine Steuer- rechnungen in der Vergangenheit bezahlt hätte. Dies sei jedoch Voraussetzung für deren Berücksichtigung beim Bedarf. Dem Unterhaltsschuldner sei ausserdem auch gegenüber dem volljährigen Kind eine stärkere Einschränkung zumutbar, wenn nur noch für eine kurze Übergangs- zeit Unterhalt erforderlich sei, oder aber bei knappen wirtschaftlichen Verhältnis- sen. C.________ werde ihre Lehre voraussichtlich Ende Juli 2024 abschliessen. Dem Berufungskläger sei eine Beschränkung auf das betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum während einer solch kurzen Zeit zur Ermöglichung einer angemes- senen Erstausbildung der Tochter zumutbar. Für die Streichung der Steuern und der Telekom/Mobiliarversicherungs-Pauschale aus dem Bedarf der Mutter gebe es keine Gründe. Diese erhalte keinen Betreu- ungsunterhalt, da sie 100% arbeite. Dies, obwohl sie die Kinder stets vollumfänglich betreut habe, während der Berufungskläger während mehrerer Jahre nicht einmal ein praxisübliches Besuchs- und Ferienrecht wahrgenommen habe. Die Mutter habe ihre Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern mit Naturalunterhalt abgegolten. Sollte zwischen ihrem eigenen Einkommen und Bedarf ein Überschuss resultieren, sei dieser aufgrund der Betreuungsverhältnisse im Rahmen der Vorabzuteilung ihr allein anzurechnen. Die vorinstanzliche Bedarfsberechnung und Mankoverteilung sei im Ergebnis nicht zu beanstanden. 15.3 15.3.1 Bei der Bedarfsermittlung bildet das betreibungsrechtliche Existenzminimum den Ausgangspunkt. Kann dieses aller Beteiligten (mit Ausnahme volljähriger Kinder) gedeckt werden und bleiben Mittel übrig, erfolgt eine Erweiterung zum familien- rechtlichen Existenzminimum bzw. Grundbedarf (BÄHLER, Unterhaltsrecht – Streif- lichter auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts, in: in dubio 4_21, S. 6 ff., S. 9). Zum familienrechtlichen Existenzminimum zählen in folgender Reihenfolge: Steuern, eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende (statt am be- treibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte) Wohnkosten, Kosten zur Ausü- bung des Besuchsrechts und allenfalls eine angemessene Schuldentilgung. Bei (vorliegend nicht gegebenen) gehobeneren Verhältnissen können auch die Prä- mien der Zusatzversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung und, bei Selbständigerwerbenden, private Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 281). 15.3.2 Bei der Erweiterung des betreibungsrechtlichen zum angemessenen familienrecht- lichen Existenzminimum ist etappenweise vorzugehen, indem z.B. in einem ersten Schritt allseits die Steuern berücksichtigt werden und dann auf beiden Seiten eine Kommunikations- und Versicherungspauschale eingesetzt wird etc. (BGE 147 III 265 E. 7.3 S. 285). 15.3.3 Terminologisch ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen: Ein sog. Mankofall kann nur vorliegen, wenn das betreibungsrechtliche (nicht das familienrechtliche) Exis- tenzminimum für den Bar- und/oder Betreuungsunterhalt nicht vollständig gedeckt

23 werden kann (BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 281). Reicht das verfügbare Einkommen demgegenüber zwar zur Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Familie aus, genügt es jedoch nicht, um das familienrechtliche Existenzmini- mum aller Beteiligten zu decken, so liegt eine Mangellage vor (AEBI-MÜLLER, Fa- milienrechtlicher Unterhalt in der neusten Rechtsprechung, in: Jusletter 3. Mai 2021, S. 14). 15.3.4 Das Obergericht ermittelt den gebührenden Unterhalt vorliegend – wie bereits die Vorinstanz – mit Hilfe der elektronischen Berechnungsblätter von BÄHLER/SPYCHER (www.berechnungsblaetter.ch). In diesem Berechnungsprogramm wird das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum vom familienrechtlichen Grundbedarf nicht se- parat ausgeschieden. Reichen bei Verwendung dieser Berechnungsblätter die Mit- tel zur Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs aller Beteiligten nicht aus, so sind bei jenen Positionen, welche über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinausgehen, im umgekehrter zur oben aufgeführten Reihenfolge (E. 15.3.1) Kür- zungen vorzunehmen. Es soll dabei nicht so stark gekürzt werden, dass sich ein ursprünglich ausgewiesenes «Manko» (Zelle H79) in einen Überschuss verwan- delt. Vielmehr ist nur soviel zu kürzen, dass das «Manko» verschwindet und der Gesamtüberschuss Null beträgt. Dies gilt insbesondere auch für die Steuern (BÄH- LER, a.a.O., S. 17). Die Einbussen sind dabei gleichmässig auf die Familienmitglie- der zu verteilen (AESCHLIMANN/BÄHLER/SCHWEIG-HAUSER/STOLL, Berechnung des Kindesunterhalts – Einige Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B.5A_311/2019, in: FamPra.ch 2021 S. 251 ff., S. 258). 15.3.5 Die Vorinstanz verkannte dieses Gleichbehandlungsgebot aller Familienmitglieder, indem sie nur beim Berufungskläger die Steuern sowie die Telekom/Versiche- rungspauschale (ganz) ausser Acht liess, während sie diese Posten bei der Beru- fungsbeklagten sowie die Steueranteile der Kinder voll berücksichtigte. In Abwei- chung der vorinstanzlichen Berechnungen und gemäss den obigen Ausführungen ist vielmehr schrittweise vorzugehen, indem grundsätzlich bei allen Beteiligten vor- erst die Pauschale für Telekommunikation/Mobiliarversicherung zu streichen ist. Ergibt sich in der Zelle H79 eine positive Zahl, so ist dieses Ergebnis anteilsmässig auf alle an der Unterhaltsberechnung Beteiligten als Anteil an die Telekommunika- tions- und Versicherungskosten aufzuteilen. Ergibt sich in der Zelle H79 hingegen nach Streichung der genannten Pauschale nach wie vor eine negative Zahl und übersteigt diese das Total der laufenden Steuern aller Familienmitglieder (Zelle H57), so sind die Steuern bei allen Beteiligten ausser Acht zu lassen und es liegt ein Mankofall vor. Ist die negative Zahl (Zelle H79) indessen kleiner als das Total der laufenden Steuern (Zelle H57), so sind die laufenden Steuern rechtsgleich bei allen Familienmitgliedern zu kürzen, bis das «Manko» Null beträgt (Zelle H79). 15.3.6 Die Berufungsbeklagten verlangen nach einem Nachweis, dass der Berufungsklä- ger seine Steuern in der Vergangenheit bezahlt hat. Nachdem vorliegend nichts darauf hindeutet, dass der Berufungskläger seiner Steuerpflicht nicht nachgekom- men wäre, und auch die Berufungsbeklagten solches weder im erst- noch im obe- rinstanzlichen Verfahren behaupten, ist für die Berücksichtigung der laufenden

24 Steuern im Bedarf des Berufungsklägers lediglich entscheidend, ob hierfür genü- gend Mittel vorhanden sind. Entsprechend werden nicht nur die laufenden Steuern des Berufungsklägers, sondern auch die Steueranteile der Kinder ohne Nachweis von deren Begleichung in der Vergangenheit und einzig gestützt auf deren auto- matische Bemessung in den beiliegenden Berechnungsblättern berücksichtigt, so- fern die finanziellen Mittel hierfür ausreichen. 15.3.7 Wird nach den oben dargelegten Vorgaben (E. 15.3.1 - 15.3.5) vorgegangen, so ergibt sich für die einzelnen Phasen die folgende Lösung: 15.3.8 In den Phasen 1 und 2 resultiert in Zelle H79 nach beidseitiger Streichung der Telekommunikations- und Versicherungspauschale eine negative Zahl, welche kleiner ist als die totale Steuerlast. Die Beteiligten können mit den vorhandenen Mitteln folglich (lediglich) einen Teil ihrer Steuern decken. 15.3.9 In Phase 1 ergibt sich bei der Mutter nach Streichung ihrer Telekommunikations- und Versicherungspauschale ein Überschuss von CHF 215.00, beim Berufungs- kläger ein solcher von CHF 1'076.00 und bei den beiden Kindern ein Fehlbetrag von je CHF -727.00. Das Gesamt«manko» beträgt CHF-163.00. C.________ ist zu Beginn dieser Phase 15 Jahre alt und wird in deren Verlauf 16 Jahre alt, D.________ ist zwischen 13 und 14 Jahre alt. Die Mutter hat die alleinige Obhut über die beiden minderjährigen Kinder und erfüllt damit ihre Unterhaltspflicht mittels Naturalunterhalt. Da sie klarerweise nicht leistungsfähiger ist als der Beru- fungskläger, muss dieser grundsätzlich für den gesamten geldwerten Unterhalt der Kinder aufkommen (vgl. zur Gleichwertigkeit von Natural- und Barunterhalt: BGE 147 III 265 E. 5.5 S. 273 und E. 8.1 S. 288). Erzielen – wie vorliegend – beide Elternteile einen Überschuss, so ist dem Naturalunterhalt insbesondere bei nicht miteinander verheirateten Eltern mittels Vorabzuteilung des Überschusses an den hauptbetreuenden Elternteil Rechnung zu tragen (BÄHLER, a.a.O., S. 15). Der Mut- ter ist daher ihr Überschuss von CHF 215.00, wie sie dies zu Recht geltend macht, als Vorabzuteilung zu belassen. Nach dieser Vorabzuteilung erhöht sich das in Zelle H79 ausgewiesene «Manko» von CHF -163.00 auf CHF -378.00, was in der Zelle H83 «Aufzuteilender Betrag» ausgewiesen wird. Als Folge dieser Überschuss-Vorabzuteilung ist die Kindsmutter bei der Kürzung der Steuern ausser Acht zu lassen, da ein bei ihren Steuern vorgenommener Abzug lediglich ihren eigenen Überschuss vergrössern, nicht jedoch den «aufzuteilenden Betrag» (Zelle H83) reduzieren würde. Der Betrag von CHF -378.00 ist vielmehr von den laufenden Steuern des Vaters und jenen der beiden Kinder je anteilsmäs- sig in Abzug zu bringen, bis der (als Fehlbetrag bzw. Überschuss) aufzuteilende Betrag (Zelle H83) CHF 0.00 beträgt. Würde ohne Vorabzuteilung des eigenen Überschusses an die Mutter das in Zelle H79 ausgewiesene «Manko» auch auf sie – die Mutter – verteilt, indem auch ihr Steueranteil anteilsmässig reduziert würde, so verbliebe dem Berufungskläger im Ergebnis auf Kosten der Kinder ein höherer Betrag zur Deckung seiner eigenen Steuern. Diesfalls würden ihm nämlich nicht genügend Mittel verbleiben, um den Barbedarf beider Kinder inkl. deren (anteils- mässig reduzierter) Steueranteile zu decken. Der Betrag der «Unterdeckung» wie- derum würde im Umfang des bei der Mutter aufgrund einer Kürzung auch ihrer

25 Steuern ausgewiesenen Überschusses (tatsächlich) zu ihren Lasten gehen, ob- wohl sie rechtlich nicht zur Bezahlung von Barunterhalt an C.________ und D.________ verpflichtet ist. Ausserdem hätte dies zur Folge, dass dem Vater ein nennenswerter Betrag zur Deckung der eigenen Steuern verbleiben würde (CHF 417.00 ./. CHF 104 = CHF 313.00, ausmachend 75 % von CHF 417.00), während die Unterhaltsbeiträge für die Kinder deren Steueranteile gar nicht decken würden (Defizit von je CHF 127.00 bei reduzierten Steueranteilen von je CHF 28.00). Auf diese Weise würden sie faktisch und in Ungleichbehandlung mit dem (alleine) barunterhaltspflichtigen Vater unter das betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum gesetzt, während der Vater selbst einen erweiterten Bedarf ange- rechnet erhielte (75% seiner laufenden Steuern; vgl. Berechnungsblatt Phase1 ohne Vorabzuteilung). Dies würde den Grundsatz verletzen, wonach eine Erweite- rung auf den familienrechtlichen Grundbedarf erst erfolgen kann, wenn das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum aller Berechtigten (vorliegend insbes. von D.________ und C.) gedeckt ist (BGE 147 III 265 E. 7.3 S. 285). Ein solches Vorgehen hätte ausserdem zur Folge, dass die rechtlich nicht zu Geldun- terhalt verpflichtete Mutter die Lücke zum (reduzierten) familienrechtlichen Grund- bedarf der Kinder zu decken hätte. Dies wäre im Ergebnis stossend und verlangt nach der oben beschriebenen Vorabzuteilung des eigenen Überschusses an die Mutter sowie nach ihrer Ausserachtlassung bei der Kürzung der jeweiligen Steuern. Die Steuern sind in einem nächsten Schritt beim Berufungskläger sowie bei C. und D.________ folgendermassen zu kürzen: Vorerst sind die Steu- eranteile aller von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen zu «fixieren», da sich diese ansonsten wieder automatisch anpassen, sobald ihr Bedarf um ihren jeweiligen «Manko»-Anteil gekürzt wird. Sodann ist das Total aus Zelle H83 («Auf- zuteilender Betrag») entsprechend der jeweiligen Steuerlast auf den Berufungsklä- ger und die Kinder aufzuteilen. Hierfür ist in den beiliegenden Berechnungsblättern zu den Phasen 1 und 2 beim Grundbedarf eine zusätzliche Zeile «Reduktion des familienrechtlichen Existenzminimums [Steuern]) aufgenommen worden. Der in Zelle H83 resultierende Betrag («Aufzuteilender Betrag») ist sodann in Phase 1 beim Berufungskläger zu 85% und bei den Kindern zu je 7.5% (entsprechend dem jeweiligen Anteil am Total der Steuern von Vater und Kindern) von ihren jeweiligen übrigen Bedarfspositionen in Abzug zu bringen, sodass nach dieser Anpassung ein «Aufzuteilender Betrag» von Null resultiert (Zelle H83; vgl. Berechnungsblatt Phase 1). Dem Berufungskläger verbleibt so ein Betrag von monatlich CHF 95.00 zur Be- zahlung der eigenen Steuern (anstelle von CHF 417.00), während im Bedarf von C.________ und D.________ ein Steueranteil von je CHF 10.00 (anstelle von CHF 38.00) berücksichtigt wird. Den Fehlbetrag der Steueranteile der Kinder (mo- natlich total CHF 56.00) kann die Mutter aus ihrem Überschuss begleichen. 15.4In Phase 2 ist der nach allseitiger Streichung der Telekommunikations- und Versi- cherungspauschale bei der Mutter resultierende kleine Überschuss (CHF 93.00) wiederum ihr selbst vorabzuteilen (vgl. beiliegendes Berechnungsblatt Phase 2). Auch in dieser Phase gilt sie ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem mittler- weile 16-jährigen D.________ vollumfänglich durch dessen Betreuung (Naturalun- terhalt) ab. Nach Ansicht der Kammer wird grundsätzlich von einer Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt ausgegangen, bis das betreffende Kind 16 Jahre

26 alt ist; im Alter zwischen 16 und 18 Jahren nehmen die erforderlichen Naturalleis- tungen (z.B. Betreuung, Kochen, Waschen, Einkaufen, Hausaufgabenhilfe, Kran- kenbetreuung, Nacht- und Taxidienste, Unterstützung bei der Bewältigung von All- tags- und sonstigen Sorgen [BGE 147 III 265 E. 8.1 S. 288]) stetig ab, sodass auch der hauptbetreuende Elternteil einen Teil seiner Unterhaltspflicht mit Geldleistun- gen zu leisten haben wird. Spätestens mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes findet die Berücksichtigung von Naturalleistungen gänzlich ihr Ende (BGE 147 III 265 E. 8.5 S. 291 f.; BÄHLER, a.a.O., S. 15). C.________ ist volljährig, womit auch die Mutter grundsätzlich ihre Unterhaltspflicht mittels Geldleistungen zu erfüllen hat. Da C.________ ihren Bedarf mit ihren eigenen Einkünften (Familienzulagen und Anteil Lehrlingslohn) jedoch selbst decken kann, erübrigt sich eine Beteiligung der Mutter an einem allfälligen Barunterhalt der Tochter. Wie bereits in Phase 1 ist damit allein der Berufungskläger, dessen Überschuss vor Bereinigung der Steuern CHF 335.00 beträgt, zur Tragung des Barunterhalts von D.________ verpflichtet (Manko D.________ vor Bereinigung der Steuern: CHF 703.00). Unterbliebe in dieser Phase eine Vorabzuteilung des eignen Über- schusses an die Mutter und würde auch ihre Steuerlast anteilsmässig gestrichen, so hätte dies wiederum zur Folge, dass der Berufungskläger nicht mehr leistungs- fähig genug wäre, um das betreibungsrechtliche Existenzminimum von D.________ zu decken (Bedarf ohne Steueranteil), während ihm selbst ein gross- zügiger Betrag zur Begleichung der eigenen Steuern belassen würde (CHF 290.00; vgl. Berechnungsblatt Phase 2 ohne Vorabzuteilung [CHF 532.00 ./. CHF 242.00]). Den Unterdeckungsbetrag bei D.________ müsste wiederum tatsächlich die (we- gen der Leistung von Naturalunterhalt rechtlich hierzu nicht verpflichtete) Mutter auf Kosten ihrer eigenen Steuerpflichten leisten, was stossend wäre. In Phase 2 resultiert vor Bereinigung der Steuern ein «Manko» von CHF -275 (Zelle H79) resp. unter Berücksichtigung der Vorabzuteilung von CHF 93.00 an die Mutter ein (als Fehlbetrag) «aufzuteilender Betrag» von CHF -368.00 (Zelle H83). Dieser ist vom Bedarf des Berufungsklägers und von D.________ im Verhältnis ihrer je- weiligen Steuerlast (97% resp. 3%) in Abzug zu bringen, womit dem Vater monat- lich ein Anteil von CHF 175.00 der laufenden Steuern (CHF 532.00 ./. CHF 357.00) verbleibt und bei D.________ ein Steueranteil von CHF 3.00 (CHF 14.00 ./. CHF 11.00) berücksichtigt wird (vgl. Berechnungsblatt Phase 2, neue Zeile «Re- duktion des familienrechtlichen Existenzminimums [Steuern]). Nach Begleichung des ungedeckten Steueranteils von D.________ in der Höhe von CHF 11.00 mo- natlich verbleibt der Mutter ein monatlicher Überschuss von CHF 82.00. Der Beru- fungskläger hat hingegen einen monatlichen Fehlbetrag von CHF 357.00 für die Begleichung seiner Steuern hinzunehmen. Dies gilt für den Zeitraum von 2 Jahren (Phase 2: August 2021 bis Juli 2023). In Phase 1 wird sein Steueranteil während 9 Monaten um CHF 104.00 gekürzt, während die Mutter ihre eigenen Steuern auch in dieser Zeit decken kann. In den nachfolgenden Phasen 3 und 4 (August 2023 bis voraussichtlich Juli 2027 [Ende 4-jährige Lehre D.________]) verfügt demge- genüber der Berufungskläger jeweils über monatliche Überschüsse von CHF 269.00 (E. 16.4) resp. CHF 350.00 (E. 16.5), während die Mutter ein Manko

27 ausweist, welches sie selbst zu tragen hat. Unter Berücksichtigung dieses Umstan- des ist die Vorabzuteilung des Überschusses an die Mutter in den Phasen 1 und 2 auch im Ergebnis angemessen. 15.5In den Phasen 3 und 4 resultiert jeweils ein Überschuss, womit sich die (schritt- weise) Reduktion des familienrechtlichen Grundbedarfs erübrigt. 16.Fazit 16.1Werden die oben aufgeführten Anpassungen berücksichtigt und im Übrigen auf die unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz zum Einkommen sowie zum Bedarf aller Beteiligten abgestellt, so ergeben sich für die einzelnen Phasen die folgenden vom Berufungskläger für C.________ und D.________ geschuldeten Unterhaltsbeiträge (vgl. auch die beiliegenden Berechnungsblätter): 16.2Phase 1 In Phase 1 haben C.________ und D.________ jeweils einen den finanziellen Mit- teln angepassten familienrechtlichen Grundbedarf von CHF 929.00 (Grundbetrag CHF 600.00 + Anteil Wohnkosten CHF 219.00 + obligatorische Krankenversiche- rungsprämie CHF 100.00 + entsprechend den finanziellen Mitteln reduzierter Steu- eranteil CHF 10.00). Davon ist jeweils die Kinderzulage von CHF 230.00 abzuzie- hen, was einen Barbedarf von je CHF 699.00 ergibt. Der Berufungskläger verfügt in Phase 1 über ein durchschnittliches Einkommen von CHF 4'520.00 und weist einen den finanziellen Mitteln angepassten familien- rechtlichen Grundbedarf von CHF 3’122.00 aus (Grundbetrag CHF 1'200.00 + Miete CHF 1'200.00 + obligatorische Krankenversicherungsprämie nach Abzug Prämienverbilligung CHF 368.00 + Arbeitsweg durchschnittlich CHF 89.00 [2 x CHF 400.00 / 9 Monate] + Zuschlag für auswärtiges Essen durchschnittlich CHF 49.00 [2 x 220.00 / 9 Monate] + entsprechend den finanziellen Mitteln redu- zierte laufende Steuern CHF 95.00 [CHF 417.00 ./. CHF 322.00] + Leasing durch- schnittlich CHF 121.00 [2 x CHF 545.00 / 9 Monate]). Nach Deckung dieses Bedarfs resultiert beim Berufungskläger ein Überschuss von CHF 1'398.00, der dem Barbedarf der beiden Kinder in der Höhe von je CHF 699.00 entspricht. Der Kläger hat für die beiden Kinder entsprechend ihrem jeweiligen Bedarf je gerundet CHF 700.00 Barunterhalt zu bezahlen. 16.3Phase 2 In Phase 2 kann C.________ ihren Grundbedarf von CHF 1'113.00 (Grundbetrag CHF 600.00 + Anteil Wohnkosten CHF 219.00 + obligatorische Krankenversiche- rungsprämie CHF 100.00 + Arbeitsweg [Abo öV] CHF 60.00 + Verpflegung aus- wärts CHF 132.00 + Steueranteil CHF 2.00) mit ihrem Lehrlingseinkommen (CHF 852.00) sowie der Ausbildungszulage (CHF 290.00, total CHF 1'142.00) selbst decken. Den «Überschuss» von CHF 29.00 behält sie als Freibetrag. Für C.________ schuldet der Berufungskläger folglich keinen Barunterhalt (CHF 0.00). D.________ hat in Phase 2 einen Grundbedarf (angepasster familienrechtlicher Grundbedarf) von CHF 922.00 (Grundbetrag CHF 600.00 + Anteil Wohnkosten

28 CHF 219.00 + obligatorische Krankenversicherungsprämie CHF 100.00 + reduzier- ter Steueranteil CHF 3.00). Davon ist die Kinderzulage von CHF 230.00 abzuzie- hen, was einen Barbedarf von CHF 692.00 ergibt. Der Berufungskläger verfügt in Phase 2 über ein Einkommen von CHF 4'800.00 und weist einen den finanziellen Mitteln angepassten familienrechtlichen Grundbe- darf von CHF 4'108.00 aus (Grundbetrag CHF 1'200.00 + Miete CHF 1'200.00 + obligatorische Krankenversicherungsprämie nach Abzug Prämienverbilligung CHF 368.00 + Arbeitsweg CHF 400.00 [Auto] + Essen auswärts CHF 220.00 + Leasing CHF 545.00 + entsprechend den finanziellen Mitteln reduzierte laufende Steuern CHF 175.00). Nach Deckung dieses Bedarfs resultiert beim Berufungsklä- ger ein Überschuss von CHF 692.00, was dem Barbedarf von D.________ ent- spricht. Der Berufungskläger hat für D.________ gerundet CHF 690.00 Barunter- halt zu bezahlen. 16.4Phase 3 Auch in Phase 3 kann C.________ ihren Grundbedarf von CHF 1'111.00 (Grund- betrag CHF 600.00 + Anteil Wohnkosten CHF 219.00 + obligatorische Krankenver- sicherungsprämie CHF 100.00 + Arbeitsweg [Abo öV] CHF 60.00 + Verpflegung auswärts CHF 132.00) mit ihrem Lehrlingseinkommen (CHF 852.00) sowie der Ausbildungszulage (CHF 290.00, total CHF 1'142.00) selbst decken. Den «Über- schuss» von CHF 31.00 behält sie wiederum als Freibetrag. Der Berufungskläger schuldet für C.________ in dieser Phase keinen Barunterhalt. C.________ ist in Phase 3 volljährig. Da sie nicht auf Unterhaltszahlungen vom Berufungskläger an- gewiesen ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vorrang des Minderjähri- genunterhalts gegenüber dem Volljährigenunterhalt (BGE 147 III 265 E. 7.3 S. 283 ff.) bzw. einer allfälligen ausnahmsweisen Gleichbehandlung der Geschwister ge- stützt auf Art. 276a Abs. 2 ZGB. D.________ hat in Phase 3 einen Grundbedarf von CHF 1'160.00 (Grundbetrag CHF 600.00 + Anteil Wohnkosten CHF 219.00 + obligatorische Krankenversiche- rungsprämie CHF 100.00 + Arbeitsweg [Abo öV] CHF 60.00 + Verpflegung aus- wärts CHF 132.00 + Steueranteil CHF 49.00). Nach Abzug seines Einkommens von CHF 840.00 (Lehrlingslohn CHF 550.00 + Ausbildungszulage CHF 290.00) er- gibt sich ein Barbedarf von CHF 320.00. Der Berufungskläger verfügt in Phase 3 über ein Einkommen von CHF 4'760.00 und weist einen Grundbedarf von CHF 4'038.00 aus (Grundbetrag CHF 1'200.00 + Miete CHF 1'200.00 + obligatorische Krankenversicherungsprämie CHF 458.00 + Telekommunikation/Mobiliarversicherung CHF 100.00 + Arbeitsweg CHF 400.00 [Auto] + Essen auswärts CHF 220.00 + laufende Steuern CHF 323.00 + Leasing durchschnittlich CHF 137.00). Nach Deckung dieses Bedarfs resultiert beim Beru- fungskläger ein Überschuss von CHF 722.00. Daraus hat er vorab den Barbedarf von D.________ von CHF 320.00 zu bezahlen. Es verbleibt ihm ein Überschuss von CHF 403.00, der im Verhältnis von grossen und kleinen Köpfen zwischen dem Berufungskläger (CHF 269.00) und D.________ (CHF 134.00) aufzuteilen ist. Der Berufungskläger hat für D.________ gerundet CHF 450.00 (CHF 320.00 + CHF 134.00 = CHF 454.00) zu bezahlen.

29 Die Mutter verzeichnet in dieser Phase ein «Manko» bzw. eine Mangellage im Umfang von CHF 154.00 (Einkommen CHF 3'148.00 ./. Grundbedarf CHF 3'302.00). Zu Recht sah bereits die Vorinstanz von Betreuungsunterhalt für die Berufungsbeklagte ab, da diese einem Vollzeiterwerb nachgeht. Sie hat daher keine betreuungsbedingten Einkommenseinbussen hinzunehmen, die es auszugleichen gälte. Ihre eigene Unterdeckung von CHF -154.00 ist ihr im beliegenden Berechnungblatt zu Phase 3 entsprechend als Vorabzuteilung zuzuweisen. 16.5Phase 4 C.________ hat ihre Lehre in Phase 4 bereits abgeschlossen, womit sie bei der Unterhaltsberechnung ausser Acht bleibt. D.________ hat in Phase 4 einen Grundbedarf von CHF 1'211.00 (Grundbetrag CHF 600.00 + Anteil Wohnkosten neu 20% CHF 292.00 + Krankenversicherungs- prämie CHF 100.00 + Arbeitsweg CHF 60.00 [Abo öV] + Verpflegung auswärts CHF 132.00 + Steueranteil CHF 27.00). Ab April 2025 wird sich der Bedarf um den Steueranteil von CHF 27.00 verringern, da D.________ dann volljährig ist (18. Ge- burtstag am xx.xx.2025), Volljährigenunterhalt nicht versteuert werden muss (Art. 29 Abs. 1 Bst. e Steuergesetz [StG; BSG 661.11]) und die Steuerlast aus dem Lehrlingseinkommen angesichts der Berücksichtigung eines Einkommens von (le- diglich) CHF 600.00 zu vernachlässigen ist. Bereits die Vorinstanz hat D.________ ab Eintritt der Volljährigkeit keinen Steueranteil mehr angerechnet, was nicht be- stritten worden ist. Vom Grundbedarf abzuziehen ist die Ausbildungszulage von CHF 290.00 sowie ein Einkommen von CHF 600.00, woraus sich ein Barbedarf von CHF 321.00 ergibt. Nach Eintritt der Volljährigkeit reduziert sich dieser auf CHF 294.00 (./. CHF 27.00). Der Berufungskläger verfügt in Phase 4 über ein Einkommen von CHF 4'760.00 und weist einen Grundbedarf von CHF 4'103.00 aus (Grundbetrag CHF 1'200.00 + Miete CHF 1'200.00 + obligatorische Krankenversicherungsprämie CHF 458.00 ++ Telekommunikation/Mobiliarversicherung CHF 100.00 + Arbeitsweg CHF 400.00 [Auto] + Essen auswärts CHF 220.00 + laufende Steuern CHF 525.00). Nach De- ckung dieses Bedarfs resultiert beim Berufungskläger ein Überschuss von CHF 657.00. Daraus hat er vorab den Barbedarf von D.________ von CHF 321.00 zu bezahlen. Danach verbleibt ihm ein Überschuss von CHF 336.00, an dem D.________ als Volljähriger nicht partizipiert (BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 283). Die Zuweisung eines Überschussanteils an D.________ für die Zeit seiner Minderjäh- rigkeit (August 2024 – März 2025) erübrigt sich in dieser Phase angesichts des ihm verbleibenden Freibetrags aus seinem Lehrlingseinkommen (vgl. E. 11.3.9 oben). D.________ Bedarf beträgt in dieser Phase zwischen CHF 294.00 (ab Eintritt Voll- jährigkeit) und CHF 321.00 (bis zur Volljährigkeit). Der vom Berufungskläger für D.________ geschuldete Unterhaltsbeitrag wird für die gesamte Phase ermes- sensweise auf CHF 300.00 bestimmt. Dem Berufungskläger verbleibt damit ein Überschuss von rund CHF 350.00 (unter Berücksichtigung leicht höherer Steuern als im beiliegenden Berechnungsblatt zu Phase 4 bei einem Unterhaltsbeitrag von CHF 321.00 ausgewiesen).

30 Die Mutter hat ihr eigenes «Manko» auch dieser Phase selbst zu tragen, da sie zu 100% erwerbstätig ist und daher keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat. 17.Werden die Unterhaltsbeträge im Berufungsverfahren geändert, hat die Indexklau- sel denjenigen Indexstand zu nennen, der im Zeitpunkt des Berufungsentscheids gilt (vgl. nachfolgend Dispositiv-Ziffer 1, viertes Lemma). 18.In den vorgenannten Unterhaltsbeiträgen sind die Familienzulagen nicht enthalten und zusätzlich geschuldet, soweit sie vom Berufungskläger bezogen werden (vgl. bereits E. IV/20 des angefochtenen Entscheids, pag. 399). Im Interesse der Klarheit wird diese Feststellung in das Dispositiv aufgenommen. IV. 19.Beide Parteien ersuchen für das Berufungsverfahren um unentgeltliche Rechts- pflege. 19.1Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO). 19.2Mittellos ist, wer die erforderlichen Prozesskosten nur bezahlen kann, indem er die Mittel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung des Grundbedarfs braucht (Urteil des BGer 5A_285/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.1). Zur Bestimmung der Mittello- sigkeit sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Aufwand für den notwendigen Lebensunterhalt gegenüberzustellen. Massgeblich sind die wirt- schaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f.). Zu prüfen ist, ob die gesuchstellende Partei in der Lage ist, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres und in den anderen Fällen innert zwei Jahren zu tilgen (vgl. EMMEL, in: Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2016, N. 4 und 12 zu Art. 117 ZPO). 19.2.1 Der Berufungskläger hat sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beru- fungsverfahren im März 2023 eingereicht. Wie die Ausführungen zu den finanziel- len Verhältnissen des Berufungsklägers zu diesem Zeitpunkt (Phase 2, E. III.16.3) unter zusätzlicher Berücksichtigung der Unterhaltspflicht gegenüber D.________ sowie eines um 30% erhöhten betreibungsrechtlichen Grundbetrages (Erhöhung um CHF 360.00) zeigen, verfügt er klarerweise nicht über die notwendigen finanzi- ellen Mittel, um den vorliegenden Prozess zu bezahlen. 19.2.2 Aus den obigen Darlegungen zu den finanziellen Verhältnissen der Berufungsbe- klagten 1 und 2 sowie deren in Hausgemeinschaft lebenden Mutter (vgl. E. III.16.3 sowie beiliegendes Berechnungsblatt Phase 2) wird deutlich, dass diese auch im Berufungsverfahren nicht in der Lage sind, die auf sie entfallenden Kosten des Be- rufungsverfahrens ohne Einschränkung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs (bei

31 dem auf die bertreibungsrechtlichen Grundbeträge wiederum je 30% hinzuzuschla- gen sind) zu tragen. 19.3 19.3.1 Als aussichtslos im Sinne von Art. 117 Bst. b ZPO kann die teilweise gutgeheissene Berufung des Berufungsklägers zudem nicht bezeichnet werden. Die Verbeistän- dung durch einen Rechtsanwalt erscheint sodann erforderlich. Das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt E.________ (ZK 23 111) ist folglich gutzuheissen. 19.3.2 Auch die Begehren der Berufungsbeklagten können nicht als aussichtslos bezeich- net werden, zumal weitestgehend Ermessens- und Wertungsfragen zu prüfen wa- ren (Berücksichtigung Lehrlingseinkommen, Aufteilung «Manko», Bestimmung künftiges Einkommen des Berufungsklägers) und bei dieser Ausgangslage die Un- terstützung der Ansichten der Vorinstanz nicht aussichtslos erscheint. Auch bei ih- nen ist die Verbeiständung durch eine Rechtsanwältin erforderlich. Das Gesuch der Berufungsbeklagten 1 und 2 um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren unter Beiordnung von Fürsprecherin F.________ (ZK 23 170) ist daher gutzuheissen. 19.4Für die oberinstanzlichen Gesuchsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege wer- den keine Gerichtskosten erhoben. V. 20.Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf CHF 3'500.00 (inkl. Übersetzungskosten und Zeugenentschädigungen) bestimmt und diese zusammen mit den Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 600.00 dem Berufungskläger einerseits sowie den Berufungsbeklagten 1 und 2 anderer- seits je zur Hälfte auferlegt, unter Vorbehalt der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. Die Parteikosten hat die Vorinstanz wettgeschlagen. Diese erstinstanzliche Kostenregelung wird bestätigt. 21. 21.1Im Berufungsverfahren werden die Prozesskosten auch in familienrechtlichen Ver- fahren grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip verlegt. Hat keine Partei vollstän- dig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens ver- teilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). 21.2Die Vorinstanz hat Unterhalt von total CHF 76'823.00 gesprochen. Der Berufungs- kläger beantragte vor Obergericht eine Reduktion auf Total CHF 38'412.00 (jeweils Summe aller Unterhaltsbeiträge für C.________ und D.________ in Phasen 1 – 8 unter Annahme des Lehrabschlusses von D.________ Ende Juli 2027), also eine

32 Reduktion der totalen Unterhaltsbeiträge um rund die Hälfte. Der Streitwert des Be- rufungsverfahrens beläuft sich auf CHF 38'411.00 (CHF 76'823.00 ./. CHF 38'412.00). Das Obergericht spricht total CHF 45'360.00 zu (Summe aller Unterhaltsbeiträge für C.________ und D.________ Phasen 1-4). Das sind CHF 31’463.00 weniger als die Vorinstanz zusprach (CHF 76'823.00 ./. CHF 45'360.00). Damit obsiegt der Berufungskläger vor Obergericht zu rund 80% bzw. er unterliegt zu rund 20%. Von einer Verteilung der Prozesskosten nach strikter Massgabe dieses Verfahrensaus- gangs ist vorliegend abzuweichen: Einerseits gilt es zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger einige Noven eingereicht hat – insbesondere betreffend sein Ein- kommen -, welche er teilweise bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte einbrin- gen können (Einkommen erste Jahreshälfte 2022). Andererseits ist der Berufungs- kläger leistungsfähiger ist als die sich noch in Ausbildung befindenden Berufungs- beklagten, weshalb es sich rechtfertigt, die Gerichtskosten je hälftig einerseits dem Berufungskläger und andererseits den Berufungsbeklagten 1 und 2 unter solidari- scher Haftbarkeit aufzuerlegen. Gestützt auf dieselben Überlegungen trägt jede Partei ihre eigenen oberinstanzlichen Parteikosten, unter Vorbehalt der allen Be- teiligten erteilten unentgeltlichen Rechtspflege. 21.3Die oberinstanzlichen Gerichtskosten werden auf CHF 2’000.00 bestimmt (Art. 44 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Sie werden im Umfang von je CHF 1’000.00 dem Berufungskläger einerseits und den Berufungs- beklagten 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit andererseits auferlegt. Angesichts der beidseitig gewährten unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Gerichtskosten vorläufig zulasten des Kantons Bern. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflich- tet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO). 22. 22.1Die unentgeltlichen Rechtsbeistände der Parteien sind infolge der obigen Kostenli- quidation (Wettschlagung der Parteikosten) vom Kanton angemessen zu entschä- digen. 22.2Die Entschädigung für amtlich bestellte Anwälte bemisst sich nach dem gebotenen Zeitaufwand (Art. 42 KAG) und entspricht höchstens dem Honorar gemäss Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG). Die Höhe des Parteikostener- satzes wiederum richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811). Innerhalb des Rah- mentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Pro- zesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Vor- liegend liegt der Tarifrahmen gemäss Art. 5 Abs. 1 PKV bei CHF 3'200.00 bis CHF 15'700.00 (Streitwert CHF 38'411.00). Vor oberer Instanz können gemäss Art. 7 PKV maximal 50 % des Honorars gemäss Art. 5 PKV verlangt werden, für das vorliegende Verfahren somit maximal CHF 7'850.00. 22.3

33 22.3.1 Rechtsanwalt E.________ macht in seiner Kostennote vom 9. Juni 2023 (pag. 489) ein amtliches Honorar von CHF 2'200.00 (entsprechend einem Aufwand von 11 Stunden à CHF 200.00) sowie Auslagen von CHF 140.30 und die gesetzliche Mehrwertsteuer von CHF 180.20 – ausmachend insgesamt CHF 2'520.50 – gel- tend. Auf eine Nachforderung (in Höhe der Differenz zum vollen Honorar) verzichtet er ausdrücklich. 22.3.2 Die von Rechtsanwalt E.________ geltend gemachte amtliche Entschädigung be- wegt sich innerhalb des Tarifrahmens und der geltend gemachte Aufwand scheint als geboten Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt E.________ wird nach dem Gesag- ten in Anwendung von Art. 42 KAG i.V.m. der PKV und Art. 1 EAV wie folgt bestimmt, wobei Rechtsanwalt E.________ kein volles Honorar geltend macht und damit kein nachforderbarer Betrag gemäss Art. 42a KAG zu bestimmen ist: StundenSatz amtliche Entschädigung11.00200.00CHF2’200.00 CHF140.30 Mehrwertsteuer7.7%auf CHF2’340.30CHF180.20 Total, vom Kanton Bern auszurichtenCHF2’520.50 Auslagen MWST-pflichtig Der Berufungskläger hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 22.4 22.4.1 Fürsprecherin F.________ macht für das Berufungsverfahren ein amtliches Hono- rar von CHF 2'252.75 (entsprechend einem Aufwand von 10,33 Stunden à CHF 200.00 zzgl. Auslagen von CHF 25.00 sowie der gesetzlichen Mehrwert- steuer) geltend (pag. 493 ff.). Als volles Honorar weist sie einen Betrag von CHF 2'583.33, wiederum zzgl. Auslagen von CHF 25.00 sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer aus. Auch bei ihr erweist sich der geltend gemachte Aufwand für das amtliche Honorar als geboten und das volle Honorar ist angemessen. 22.5Die gerundete amtliche Entschädigung berechnet sich demnach wie folgt: StundenSatz amtliche Entschädigung10.33200.00CHF2’066.00 CHF25.00 Mehrwertsteuer7.7%auf CHF2’091.00CHF161.00 Total, vom Kanton Bern auszurichtenCHF2’252.00 volles HonorarCHF2’584.00 CHF25.00 Mehrwertsteuer7.7%auf CHF2’609.00CHF200.90 TotalCHF2’809.90 nachforderbarer BetragCHF557.90 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig

34 Die Berufungsbeklagten 1 und 2 haben unter solidarischer Haftbarkeit dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen sowie Fürsprecherin F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

35 Die Kammer entscheidet:

  1. Es wird festgestellt, dass Dispositivziffer 7 des Entscheids des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 4. Oktober 2022 in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. 1.1. Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben und lautet neu wie folgt: A.________ wird verurteilt, zu Gunsten von C.________ einen monatlich im Voraus zahlbaren Barunterhaltsbeitrag in folgender Höhe zu leisten: -von November 2020 bis und mit Juli 2021: CHF 700.00 (Phase 1) -von August 2021 bis und mit Juli 2023: CHF 0.00 (Phase 2) -von August 2023 bis und mit Juli 2024: CHF 0.00 (Phase 3). 1.2. Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben und lautet neu wie folgt: A.________ wird verurteilt, zu Gunsten von D.________ einen monatlich im Voraus zahlbaren Barunterhaltsbeitrag in folgender Höhe zu leisten: -von November 2020 bis und mit Juli 2021: CHF 700.00 (Phase 1) -von August 2021 bis und mit Juli 2023: CHF 690.00 (Phase 2) -von August 2023 bis und mit Juli 2024: CHF 450.00 (Phase 3) -von August 2024 bis zum Abschluss der Erstausbildung: CHF 300.00 (Phase 4). 1.3. Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben. 1.4. Dispositivziffer 5 des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben und lautet neu wie folgt: Der Unterhaltsbeitrag basiert auf einem Stand des Landesindexes der Konsumen- tenpreise von 106.4 Punkten (Stand August 2023; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Er wird jeweils auf den 1. Januar (erstmals per 1. Januar 2024) proportio- nal dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst. Der neue Be- trag ist nach folgender Formel zu berechnen: Ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand 106.4 Die Anpassung an den Index erfolgt jedoch nur, wenn sich das Einkommen von A.________ entsprechend mit der Teuerung entwickelt hat. Er trägt die Beweislast für eine fehlende oder geringere Angleichung seines Einkommens an die Teue- rung.

36 3. Die Berechnungsgrundlagen der vorangehenden Unterhaltsbeiträge finden sich in den Berechnungsblättern im Anhang, welche Bestandteil dieses Entscheids bilden. 4. In den vorgenannten Unterhaltsbeiträgen sind die Familienzulagen nicht enthalten und vom Berufungskläger zusätzlich geschuldet, soweit sie von ihm bezogen werden. 5. Soweit weitergehend wird die Berufung abgewiesen. 6. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestimmt auf CHF 3'500.00 (inkl. Auslagen), sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens (BM 20 2407) von CHF 600.00 werden einerseits dem Berufungskläger und andererseits den Berufungs- beklagten 1 und 2 je hälftig auferlegt. Sie tragen je ihre eigenen Parteikosten des erst- instanzlichen Verfahrens. Angesichts der erstinstanzlich beidseitig gewährten unent- geltlichen Rechtspflege gehen die erstinstanzlichen Gerichtskosten vorläufig zulasten des Kantons Bern. Die Parteien sind jeweils zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind. 7. Dem Berufungskläger wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege erteilt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt E.________ als unentgeltlicher Rechtsver- treter. 8. Den Berufungsbeklagten 1 und 2 wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege erteilt, unter Beiordnung von Fürsprecherin F.________ als unentgeltliche Rechtsvertreterin. 9. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, werden dem Berufungskläger einerseits und den Berufungsbeklagten 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit andererseits zu je CHF 1'000.00 auferlegt, gehen jedoch vorläufig zulasten des Kantons Bern. Die Parteien sind für ihren Anteil zur Nachzahlung verpflichtet, so- bald sie dazu in der Lage sind. 10. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten. 11. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt E.________ für das Berufungsverfahren wird wie folgt bestimmt: StundenSatz amtliche Entschädigung11.00200.00CHF2’200.00 CHF140.30 Mehrwertsteuer7.7%auf CHF2’340.30CHF180.20 Total, vom Kanton Bern auszurichtenCHF2’520.50 Auslagen MWST-pflichtig Der Berufungskläger hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzu- zahlen, sobald er dazu in der Lage ist. 12. Die amtliche Entschädigung von Fürsprecherin F.________ für das Berufungsverfahren wird wie folgt bestimmt:

37 StundenSatz amtliche Entschädigung10.33200.00CHF2’066.00 CHF25.00 Mehrwertsteuer7.7%auf CHF2’091.00CHF161.00 Total, vom Kanton Bern auszurichtenCHF2’252.00 volles HonorarCHF2’584.00 CHF25.00 Mehrwertsteuer7.7%auf CHF2’609.00CHF200.90 TotalCHF2’809.90 nachforderbarer BetragCHF557.90 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig Die Berufungsbeklagten 1 und 2 haben unter solidarischer Haftbarkeit dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen sowie Fürsprecherin F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 13. Für die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erho- ben. 14. Zu eröffnen:

  • dem Berufungskläger, v.d. Rechtsanwalt E.________
  • den Berufungsbeklagten 1 und 2, v.d. Fürsprecherin F.________ Mitzuteilen:
  • der Vorinstanz
  • der Gemeinde H.________ Bern, 18. Oktober 2023Im Namen der 2. Zivilkammer Die Referentin: Oberrichterin Falkner Die Gerichtsschreiberin: von Hünerbein Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.

Autor/in:18.10.2023 Sprache/langue (d/f): © berechnungsblaetter.ch 06.22 2. ZK OGer BerndAufl. Juni 2020, Update Juni 2022 V 22 Berechnungstabelle für Unterhaltsbeiträge Lebenskosten- 2020 methode Namen:verheiratet/geschieden (j/n)Trennungsdatum: A.____ / C.____ und D.n Anzahl Monate/Jahr für Berechnung: 12.0 Phase 1: November 2020 - Juli 2021 (Vater arbeitslos, ab Feb. 2021 20-30% erwerbstätig, ab Juni 2021 Auto Kompetenzgut) unterhalts- pflichtig (n1) Name/BezeichnungVaterMutter C.__ D. ______ Jahrgang20052007 Alter1513 Wohnsitzkanton (Autokennzeichen)BEBE Wohngemeinschaft (j/n)nn Beschäftigungsgrad100.00% 100.00% Nettoeinkommen bei 100%45203148 Bezug Familienzulage (n2/n1)n1n1 Vorsorgeunterhalt (j/n)n Sparquote (Betrag)

  1. Verfügbare Mittel Total Nettoeinkommen452031487668 BK Durchschnitt VI Phasen 1 bis 3
  2. Monatslohn0 Zusatzeinkommen0 Nebenerwerbseinkommen0 Familienzulagen------230230460 Familienzulagen andere Kinder------------0 Rente AHV/IV0 Rente berufliche Vorsorge0 Rente Lebensversicherung0 Vermögensertrag0 Unterhaltsbeiträge von Dritten0 Total45203148230230008128 58.95%41.05%
  3. Grundbedarf Grundbetrag12001350------------2550 Zuschlag für Kinder---6006001200 ./. in Drittbetreuungskosten------0 Miete/Hypothekarzins12001458------------2658 Nebenkosten------------0 Anteil Kinder-4382192190 ./. Wohnbeiträge0 Krankenversicherungsprämien Erwachsene368328------------696 Krankenversicherungsprämien Kinder---100100200 Telekommunikation/Mobiliarversicherung0 Keine Berücksichtigung (Mangellage) Arbeitsweg8979168 Zuschlag für auswärtiges Essen4949 Berufszuschlag0 Laufende Steuern4171563838649 Schuldentilgung------------0 Drittbetreuung Kinder---0 Weitere besondere Auslagen für Kinder hauptbetreuender Elternteil------0 Weitere besondere Auslagen für Kinder nicht hauptbetreuender Elternteil---------------0 Beiträge an Berufsverbände------------0 Weiterbildung------------0 Besondere Krankheitskosten0 Private Vorsorge/Lebensversicherungen0------------0 Unterhaltsbeiträge an Dritte------------0 Weitergeleitete Familienzulagen------------0 Leasing (ab 1. Juni 2021)121121 Reduktion familienrechtliches Existenzminimum (Steuern) -322-28-28-378 Total31222933929929007913 im Verhältnis der Steuerlast (Vater 85% , C.___ und D.___ je 7.5%) haupt- betreuend (n2) BK Durchschnitt VI Phasen 1 bis 3 (CHF 400 ab 1.6.2021) Durchschnitt VI Phasen 1 bis 3 (CHF 545 ab 1.6.2021) BK Durchschnitt VI Phasen 1 bis 3 (CHF 220 ab 1.6.2021) Nachhilfe keine Berücksichtigung (Mangellage) Berechnen/calcul

39 3. Differenz Verfügbare Mittel45203148230230008128 ./. Grundbedarf ohne Vorsorgeunterhalt, Unterhaltsbeiträge an Dritte-3122-2933-929-92900-7913 ./. Vorsorgeunterhalt, Unterhaltsbeiträge an Dritte000 Überschuss/Manko1398215-699-69900215 ./. Vorabzuteilung0-2150000-215 Mutter behält eigenen Überschuss Aufzuteilender Betrag13980-699-699000 Verteiler für Überschuss/Manko100.50.5002 in Prozent50.00%0.00%25.00%25.00%0.00%0.00%100.00% Überschussanteil0000000 4. Unterhaltsbeitrag wirtschaftlich Grundbedarf31222933929929007913 Vorabzuteilung02150000215 Überschussanteil0000000 Total31223148929929008128 ./. eigenes Einkommen-4520-3148-230-23000-8128 Unterhaltsanspruch wirtschaftlich-13980699699000 5. Unterhaltsbeitrag rechtlich Unterhaltsanspruch hauptbetreuender Elternteil und Kinder total1398 ./. Grundbedarf Kinder abzüglich eigenes Einkommen-1398699699000 ./. Vorabzuteilung an Kinder000000 ./. Anteil Überschuss für Barunterhalt Kinder000000 Verbleibend für Lebenskosten hauptbetreuender Elternteil0 Anteil Kinderkosten z.L. hauptbetreuender Elternteil0 Betreuungszeit in Prozent aufgrund Alter0.00% Anteil am Betreuungsunterhalt in Prozent50.00%50.00%0.00%0.00%100.00% ./. Ausgleich Manko (ohne Vorsorgeunterhalt, Unterhaltsbeiträge an Dritte) durch Betreuungsunterhalt000000 Steuern in persönlichem Unterhalt0.0%000000 ./. Anteil Überschuss für Betreuungsunterhalt000000 Verbleibend0 ./. Umlagerung auf/von Betreuungsunterhalt100.0%000000 Anteil Kinderkosten z.L. hauptbetreuender Elternteil100.0%000000 6. Resultat persönlicher Unterhaltsbeitrag hauptbetreuender Elternteil0 Barunterhalt Kinder699699001398 Betreuungsunterhalt00000 ./. Anteil hauptbetreuender Elternteil/Anteil Manko00000 Unterhaltsbeitrag Kinder insgesamt699699001398 Unterhaltsbeiträge total1398 zuzüglich Familienzulagen460 Verteilung Manko Barunterhalt Kinder00000 Betreuungsunterhalt00000 Persönlicher Unterhalt00------------0 Total0000000

40 Autor/in:18.10.2023 Sprache/langue (d/f): © berechnungsblaetter.ch 06.22 2. ZK OGer BerndAufl. Juni 2020, Update Juni 2022 V 22 Berechnungstabelle für Unterhaltsbeiträge Lebenskosten- 2020 methode Namen:verheiratet/geschieden (j/n)Trennungsdatum: A./ C. und D. n Anzahl Monate/Jahr für Berechnung: 12.0 Phase 1: November 2020 - Juli 2021 (Vater arbeitslos, ab Feb. 2021 20-30% erwerbstätig, ab Juni 2021 Auto Kompetenzgut) ohne Vorabzuteilung unterhalts- pflichtig (n1) Name/BezeichnungVaterMutterC. D. ____ Jahrgang20052007 Alter1513 Wohnsitzkanton (Autokennzeichen)BEBE Wohngemeinschaft (j/n)nn Beschäftigungsgrad100.00% 100.00% Nettoeinkommen bei 100%45203148 Bezug Familienzulage (n2/n1)n1n1 Vorsorgeunterhalt (j/n)n Sparquote (Betrag)

  1. Verfügbare Mittel Total Nettoeinkommen452031487668 BK Durchschnitt VI Phasen 1 bis 3
  2. Monatslohn0 Zusatzeinkommen0 Nebenerwerbseinkommen0 Familienzulagen------230230460 Familienzulagen andere Kinder------------0 Rente AHV/IV0 Rente berufliche Vorsorge0 Rente Lebensversicherung0 Vermögensertrag0 Unterhaltsbeiträge von Dritten0 Total45203148230230008128 58.95%41.05%
  3. Grundbedarf Grundbetrag12001350------------2550 Zuschlag für Kinder---6006001200 ./. in Drittbetreuungskosten------0 Miete/Hypothekarzins12001458------------2658 Nebenkosten------------0 Anteil Kinder-4382192190 ./. Wohnbeiträge0 Krankenversicherungsprämien Erwachsene368328------------696 Krankenversicherungsprämien Kinder---100100200 Telekommunikation/Mobiliarversicherung0 Keine Berücksichtigung (Mangellage) Arbeitsweg8979168 Zuschlag für auswärtiges Essen4949 Berufszuschlag0 Laufende Steuern4171563838649 Schuldentilgung------------0 Drittbetreuung Kinder---0 Weitere besondere Auslagen für Kinder hauptbetreuender Elternteil------0 Weitere besondere Auslagen für Kinder nicht hauptbetreuender Elternteil---------------0 Beiträge an Berufsverbände------------0 Weiterbildung------------0 Besondere Krankheitskosten0 Private Vorsorge/Lebensversicherungen0------------0 Unterhaltsbeiträge an Dritte------------0 Weitergeleitete Familienzulagen------------0 Leasing (ab 1. Juni 2021)121121 Reduktion familienrechtliches Existenzminimum (Steuern) -104-39-10-10-163 Total33402894947947008128 im Verhältnis der Steuerlast (Vater 64% , Mutter 24%, C.___ und D.___ je 6%) haupt- betreuend (n2) BK Durchschnitt VI Phasen 1 bis 3 (CHF 400 ab 1.6.2021) Durchschnitt VI Phasen 1 bis 3 (CHF 545 ab 1.6.2021) BK Durchschnitt VI Phasen 1 bis 3 (CHF 220 ab 1.6.2021) Nachhilfe keine Berücksichtigung (Mangellage) Berechnen/calcul

41 3. Differenz Verfügbare Mittel45203148230230008128 ./. Grundbedarf ohne Vorsorgeunterhalt, Unterhaltsbeiträge an Dritte-3340-2894-947-94700-8128 ./. Vorsorgeunterhalt, Unterhaltsbeiträge an Dritte000 Überschuss/Manko1180254-717-717000 ./. Vorabzuteilung000000 Aufzuteilender Betrag1180254-717-717000 Verteiler für Überschuss/Manko100.50.5002 in Prozent50.00%0.00%25.00%25.00%0.00%0.00%100.00% Überschussanteil0000000 4. Unterhaltsbeitrag wirtschaftlich Grundbedarf33402894947947008128 Vorabzuteilung0000000 Überschussanteil0000000 Total33402894947947008128 ./. eigenes Einkommen-4520-3148-230-23000-8128 Unterhaltsanspruch wirtschaftlich-1180-254717717000 5. Unterhaltsbeitrag rechtlich Unterhaltsanspruch hauptbetreuender Elternteil und Kinder total1180 ./. Grundbedarf Kinder abzüglich eigenes Einkommen-1434717717000 ./. Vorabzuteilung an Kinder000000 ./. Anteil Überschuss für Barunterhalt Kinder000000 Verbleibend für Lebenskosten hauptbetreuender Elternteil0 Anteil Kinderkosten z.L. hauptbetreuender Elternteil-254 Betreuungszeit in Prozent aufgrund Alter0.00% Anteil am Betreuungsunterhalt in Prozent50.00%50.00%0.00%0.00%100.00% ./. Ausgleich Manko (ohne Vorsorgeunterhalt, Unterhaltsbeiträge an Dritte) durch Betreuungsunterhalt000000 Steuern in persönlichem Unterhalt0.0%000000 ./. Anteil Überschuss für Betreuungsunterhalt000000 Verbleibend-254 ./. Umlagerung auf/von Betreuungsunterhalt100.0%000000 Anteil Kinderkosten z.L. hauptbetreuender Elternteil100.0%254-127-127000 6. Resultat persönlicher Unterhaltsbeitrag hauptbetreuender Elternteil0 Barunterhalt Kinder717717001434 Betreuungsunterhalt00000 ./. Anteil hauptbetreuender Elternteil/Anteil Manko-127-12700-254 Unterhaltsbeitrag Kinder insgesamt590590001180 Unterhaltsbeiträge total1180 zuzüglich Familienzulagen460 Verteilung Manko Barunterhalt Kinder00000 Betreuungsunterhalt00000 Persönlicher Unterhalt00------------0 Total0000000

42 Autor/in:18.10.2023 Sprache/langue (d/f): © berechnungsblaetter.ch 06.22 2. ZK OGer BerndAufl. Juni 2020, Update Juni 2022 V 22 Berechnungstabelle für Unterhaltsbeiträge Lebenskosten- 2021 methode Namen:verheiratet/geschieden (j/n)Trennungsdatum: A.____ / C.____ und D. ____n Anzahl Monate/Jahr für Berechnung: 12.0 Phase 2: August 2021 bis Juli 2023 (Kläger bei I. ___ angestellt; C. ___ Lehre) unterhalts- pflichtig (n1) Name/BezeichnungVaterMutter C. ____ D. ____ Jahrgang20052007 Alter1614 Wohnsitzkanton (Autokennzeichen)BEBE Wohngemeinschaft (j/n)nn Beschäftigungsgrad100.00% 100.00% Nettoeinkommen bei 100%48003148 Bezug Familienzulage (n2/n1)n1n1 Vorsorgeunterhalt (j/n)n Sparquote (Betrag)

  1. Verfügbare Mittel Total Nettoeinkommen480031488528800
  2. Monatslohn0 Zusatzeinkommen0 Nebenerwerbseinkommen0 Familienzulagen------290230520 Familienzulagen andere Kinder------------0 Rente AHV/IV0 Rente berufliche Vorsorge0 Rente Lebensversicherung0 Vermögensertrag0 Unterhaltsbeiträge von Dritten0 ./. Freibetrag C. ____-29-29 Total480031481113230009291 60.39%39.61%
  3. Grundbedarf Grundbetrag12001350------------2550 Zuschlag für Kinder---6006001200 ./. in Drittbetreuungskosten------0 Miete/Hypothekarzins12001458------------2658 Nebenkosten------------0 Anteil Kinder-4382192190 ./. Wohnbeiträge0 Krankenversicherungsprämien Erwachsene368328------------696 Krankenversicherungsprämien Kinder---100100200 Telekommunikation/Mobiliarversicherung0 Arbeitsweg4007960539 Zuschlag für auswärtiges Essen220220132572 Berufszuschlag0 Laufende Steuern53258214606 Schuldentilgung------------0 Drittbetreuung Kinder---0 Weitere besondere Auslagen für Kinder hauptbetreuender Elternteil------0 Weitere besondere Auslagen für Kinder nicht hauptbetreuender Elternteil---------------0 Beiträge an Berufsverbände------------0 Weiterbildung------------0 Besondere Krankheitskosten0 Private Vorsorge/Lebensversicherungen0------------0 Unterhaltsbeiträge an Dritte------------0 Weitergeleitete Familienzulagen------------0 Leasing545 Reduktion des familienrechtlichen Existenzminimums (Steuern)-357-11-368 Total410830551113922009198 im Verhältnis der Steuerlast (Vater 97%, D.___ 3%) haupt- betreuend (n2) Nachhilfe keine Berücksichtigung (Mangellage) den Bedarf von C.____ übersteigendes eigenes Einkommen keine Berücksichtigung (Mangellage) Berechnen/calcul

43 3. Differenz Verfügbare Mittel480031481113230009291 ./. Grundbedarf ohne Vorsorgeunterhalt, Unterhaltsbeiträge an Dritte-4108-3055-1113-92200-9198 ./. Vorsorgeunterhalt, Unterhaltsbeiträge an Dritte000 Überschuss/Manko692930-6920093 ./. Vorabzuteilung0-930000-93 Mutter behält eigenen Überschuss Aufzuteilender Betrag69200-692000 Verteiler für Überschuss/Manko100.50.5002 in Prozent50.00%0.00%25.00%25.00%0.00%0.00%100.00% Überschussanteil0000000 4. Unterhaltsbeitrag wirtschaftlich Grundbedarf410830551113922009198 Vorabzuteilung093000093 Überschussanteil0000000 Total410831481113922009291 ./. eigenes Einkommen-4800-3148-1113-23000-9291 Unterhaltsanspruch wirtschaftlich-69200692000 5. Unterhaltsbeitrag rechtlich Unterhaltsanspruch hauptbetreuender Elternteil und Kinder total692 ./. Grundbedarf Kinder abzüglich eigenes Einkommen-6920692000 ./. Vorabzuteilung an Kinder000000 ./. Anteil Überschuss für Barunterhalt Kinder000000 Verbleibend für Lebenskosten hauptbetreuender Elternteil0 Anteil Kinderkosten z.L. hauptbetreuender Elternteil0 Betreuungszeit in Prozent aufgrund Alter0.00% Anteil am Betreuungsunterhalt in Prozent50.00%50.00%0.00%0.00%100.00% ./. Ausgleich Manko (ohne Vorsorgeunterhalt, Unterhaltsbeiträge an Dritte) durch Betreuungsunterhalt000000 Steuern in persönlichem Unterhalt0.0%000000 ./. Anteil Überschuss für Betreuungsunterhalt000000 Verbleibend0 ./. Umlagerung auf/von Betreuungsunterhalt100.0%000000 Anteil Kinderkosten z.L. hauptbetreuender Elternteil100.0%000000 6. Resultat persönlicher Unterhaltsbeitrag hauptbetreuender Elternteil0 Barunterhalt Kinder069200692 Betreuungsunterhalt00000 ./. Anteil hauptbetreuender Elternteil/Anteil Manko00000 Unterhaltsbeitrag Kinder insgesamt069200692 Unterhaltsbeiträge total692 zuzüglich Familienzulagen520 Verteilung Manko Barunterhalt Kinder00000 Betreuungsunterhalt00000 Persönlicher Unterhalt00------------0 Total0000000

44 Autor/in:18.10.2023 Sprache/langue (d/f): © berechnungsblaetter.ch 06.22 2. ZK OGer BerndAufl. Juni 2020, Update Juni 2022 V 22 Berechnungstabelle für Unterhaltsbeiträge Lebenskosten- 2021 methode Namen:verheiratet/geschieden (j/n)Trennungsdatum: A.____ / C.____ und D.n Anzahl Monate/Jahr für Berechnung: 12.0 Phase 2: Aug. 2021 bis und mit Juli 2023 (Vater bei I. angestellt; C.____ Lehre) ohne Vorabzuteilung unterhalts- pflichtig (n1) Name/BezeichnungVaterMutter C. ____ D. ____ Jahrgang1973197620052007 Alter48451614 Wohnsitzkanton (Autokennzeichen)BEBE Wohngemeinschaft (j/n)nn Beschäftigungsgrad100.00% 100.00% Nettoeinkommen bei 100%4800 Bezug Familienzulage (n2/n1)n1n1 Vorsorgeunterhalt (j/n)n Sparquote (Betrag)

  1. Verfügbare Mittel Total Nettoeinkommen480031488528800
  2. Monatslohn0 Zusatzeinkommen0 Nebenerwerbseinkommen0 Familienzulagen------290230520 Familienzulagen andere Kinder------------0 Rente AHV/IV0 Rente berufliche Vorsorge0 Rente Lebensversicherung0 Vermögensertrag0 Unterhaltsbeiträge von Dritten0 ./. Freibetrag C. ____-29-29 Total480031481113230009291 60.39%39.61%
  3. Grundbedarf Grundbetrag12001350------------2550 Zuschlag für Kinder---6006001200 ./. in Drittbetreuungskosten------0 Miete/Hypothekarzins12001458------------2658 Nebenkosten------------0 Anteil Kinder-4382192190 ./. Wohnbeiträge0 Krankenversicherungsprämien Erwachsene368328------------696 Krankenversicherungsprämien Kinder---100100200 Telekommunikation/Mobiliarversicherung0 Keine Berücksichtigung Arbeitsweg4007960539 Zuschlag für auswärtiges Essen220220132572 Berufszuschlag0 Laufende Steuern53258214606 Schuldentilgung------------0 Drittbetreuung Kinder---0 Weitere besondere Auslagen für Kinder hauptbetreuender Elternteil------0 Weitere besondere Auslagen für Kinder nicht hauptbetreuender Elternteil---------------0 Beiträge an Berufsverbände------------0 Weiterbildung------------0 Besondere Krankheitskosten0 Private Vorsorge/Lebensversicherungen0------------0 Unterhaltsbeiträge an Dritte------------0 Weitergeleitete Familienzulagen------------0 Leasing545545 Reduktion des familienrechtlichen Existenzminimums (Steuern)-242-28-5-275 Total422330271113928009291 haupt- betreuend (n2) den Bedarf von C.___ übersteigendes eigenes Einkommen im Verhältnis der Steuerlast (Vater 88%, Mutter 10%,D.___ 2%) Berechnen/calcul

45 3. Differenz Verfügbare Mittel480031481113230009291 ./. Grundbedarf ohne Vorsorgeunterhalt, Unterhaltsbeiträge an Dritte-4223-3027-1113-92800-9291 ./. Vorsorgeunterhalt, Unterhaltsbeiträge an Dritte000 Überschuss/Manko5771210-698000 ./. Vorabzuteilung0000 Aufzuteilender Betrag5771210-698000 Verteiler für Überschuss/Manko100.50.5002 in Prozent50.00%0.00%25.00%25.00%0.00%0.00%100.00% Überschussanteil0000000 4. Unterhaltsbeitrag wirtschaftlich Grundbedarf422330271113928009291 Vorabzuteilung0000000 Überschussanteil0000000 Total422330271113928009291 ./. eigenes Einkommen-4800-3148-1113-23000-9291 Unterhaltsanspruch wirtschaftlich-577-1210698000 5. Unterhaltsbeitrag rechtlich Unterhaltsanspruch hauptbetreuender Elternteil und Kinder total577 ./. Grundbedarf Kinder abzüglich eigenes Einkommen-6980698000 ./. Vorabzuteilung an Kinder000000 ./. Anteil Überschuss für Barunterhalt Kinder000000 Verbleibend für Lebenskosten hauptbetreuender Elternteil0 Anteil Kinderkosten z.L. hauptbetreuender Elternteil-121 Betreuungszeit in Prozent aufgrund Alter0.00% Anteil am Betreuungsunterhalt in Prozent50.00%50.00%0.00%0.00%100.00% ./. Ausgleich Manko (ohne Vorsorgeunterhalt, Unterhaltsbeiträge an Dritte) durch Betreuungsunterhalt000000 Steuern in persönlichem Unterhalt0.0%000000 ./. Anteil Überschuss für Betreuungsunterhalt000000 Verbleibend-121 ./. Umlagerung auf/von Betreuungsunterhalt100.0%000000 Anteil Kinderkosten z.L. hauptbetreuender Elternteil100.0%121-61-61000 6. Resultat persönlicher Unterhaltsbeitrag hauptbetreuender Elternteil0 Barunterhalt Kinder069800698 Betreuungsunterhalt00000 ./. Anteil hauptbetreuender Elternteil/Anteil Manko-61-6100-121 Unterhaltsbeitrag Kinder insgesamt-6163800577 Unterhaltsbeiträge total577 zuzüglich Familienzulagen520 Verteilung Manko Barunterhalt Kinder00000 Betreuungsunterhalt00000 Persönlicher Unterhalt00------------0 Total0000000

46 Autor/in:18.10.2023 Sprache/langue (d/f): © berechnungsblaetter.ch 06.22 2. ZK OGer BerndAufl. Juni 2020, Update Juni 2022 V 22 Berechnungstabelle für Unterhaltsbeiträge Lebenskosten- 2024 methode Namen:verheiratet/geschieden (j/n)Trennungsdatum: A.____ / C.____ und D.n Anzahl Monate/Jahr für Berechnung: 12.0 Phase 3: August 2023 bis Juli 2024 (C. und D.____ Lehre) unterhalts- pflichtig (n1) Name/BezeichnungVaterMutterC.D. Jahrgang20052007 Alter1917 Wohnsitzkanton (Autokennzeichen)BEBE Wohngemeinschaft (j/n)nn Beschäftigungsgrad100.00% 100.00% Nettoeinkommen bei 100%47603148 Bezug Familienzulage (n2/n1)n1n1 Vorsorgeunterhalt (j/n)n Sparquote (Betrag)

  1. Verfügbare Mittel Total Nettoeinkommen476031488525509310
  2. Monatslohn0 Zusatzeinkommen0 Nebenerwerbseinkommen0 Familienzulagen------290290580 Familienzulagen andere Kinder------------0 Rente AHV/IV0 Rente berufliche Vorsorge0 Rente Lebensversicherung0 Vermögensertrag0 Unterhaltsbeiträge von Dritten0 ./. Feibetrag C.____-31-31 Total476031481111840009859 60.19%39.81%
  3. Grundbedarf Grundbetrag12001350------------2550 Zuschlag für Kinder---6006001200 ./. in Drittbetreuungskosten------0 Miete/Hypothekarzins12001458------------2658 Nebenkosten------------0 Anteil Kinder-4382192190 ./. Wohnbeiträge0 Krankenversicherungsprämien Erwachsene458328------------786 Krankenversicherungsprämien Kinder---100100200 Telekommunikation/Mobiliarversicherung100100200 Arbeitsweg400796060599 Zuschlag für auswärtiges Essen220220132132704 Berufszuschlag0 Laufende Steuern323205049577 Schuldentilgung------------0 Drittbetreuung Kinder---0 Weitere besondere Auslagen für Kinder hauptbetreuender Elternteil------0 Weitere besondere Auslagen für Kinder nicht hauptbetreuender Elternteil---------------0 Beiträge an Berufsverbände------------0 Weiterbildung------------0 Besondere Krankheitskosten0 Private Vorsorge/Lebensversicherungen0------------0 Unterhaltsbeiträge an Dritte------------0 Weitergeleitete Familienzulagen------------0 Leasing137137 Total4038330211111160009611 haupt- betreuend (n2) CHF 545 à 3 Mte. = CHF 1635 / 12 den Bedarf von C.____ übersteigendes eigenes Einkommen Berechnen/calcul

47 3. Differenz Verfügbare Mittel476031481111840009859 ./. Grundbedarf ohne Vorsorgeunterhalt, Unterhaltsbeiträge an Dritte-4038-3302-1111-116000-9611 ./. Vorsorgeunterhalt, Unterhaltsbeiträge an Dritte000 Überschuss/Manko722-1540-32000248 ./. Vorabzuteilung01540000154 Mutter kein Anspruch auf BU Aufzuteilender Betrag72200-32000403 Verteiler für Überschuss/Manko1000.5001.5 in Prozent66.67%0.00%0.00%33.33%0.00%0.00%100.00% Überschussanteil2690013400403 4. Unterhaltsbeitrag wirtschaftlich Grundbedarf4038330211111160009611 Vorabzuteilung0-1540000-154 Überschussanteil2690013400403 Total4306314811111294009859 ./. eigenes Einkommen-4760-3148-1111-84000-9859 Unterhaltsanspruch wirtschaftlich-45400454000 5. Unterhaltsbeitrag rechtlich Unterhaltsanspruch hauptbetreuender Elternteil und Kinder total454 ./. Grundbedarf Kinder abzüglich eigenes Einkommen-3200320000 ./. Vorabzuteilung an Kinder000000 ./. Anteil Überschuss für Barunterhalt Kinder-1340134000 Verbleibend für Lebenskosten hauptbetreuender Elternteil0 Anteil Kinderkosten z.L. hauptbetreuender Elternteil0 Betreuungszeit in Prozent aufgrund Alter0.00% Anteil am Betreuungsunterhalt in Prozent50.00%50.00%0.00%0.00%100.00% ./. Ausgleich Manko (ohne Vorsorgeunterhalt, Unterhaltsbeiträge an Dritte) durch Betreuungsunterhalt000000 Steuern in persönlichem Unterhalt0.0%000000 ./. Anteil Überschuss für Betreuungsunterhalt000000 Verbleibend0 ./. Umlagerung auf/von Betreuungsunterhalt100.0%000000 Anteil Kinderkosten z.L. hauptbetreuender Elternteil100.0%000000 6. Resultat persönlicher Unterhaltsbeitrag hauptbetreuender Elternteil0 Barunterhalt Kinder045400454 Betreuungsunterhalt00000 ./. Anteil hauptbetreuender Elternteil/Anteil Manko00000 Unterhaltsbeitrag Kinder insgesamt045400454 Unterhaltsbeiträge total454 zuzüglich Familienzulagen580 Verteilung Manko Barunterhalt Kinder00000 Betreuungsunterhalt00000 Persönlicher Unterhalt00------------0 Total0000000

48 Autor/in:18.10.2023 Sprache/langue (d/f): © berechnungsblaetter.ch 06.22 2. ZK OGer BerndAufl. Juni 2020, Update Juni 2022 V 22 Berechnungstabelle für Unterhaltsbeiträge Lebenskosten- 2024 methode Namen:verheiratet/geschieden (j/n)Trennungsdatum: A.____ / C.____ und D.n Anzahl Monate/Jahr für Berechnung: 12.0 Phase 4 (August 2024 bis Abschluss Erstausbildung D.) unterhalts- pflichtig (n1) Name/BezeichnungVaterMutterC.D. Jahrgang2007 Alter17 Wohnsitzkanton (Autokennzeichen)BEBE Wohngemeinschaft (j/n)nn Beschäftigungsgrad100.00% 100.00% Nettoeinkommen bei 100%47603148 Bezug Familienzulage (n2/n1)n1n1 Vorsorgeunterhalt (j/n)n Sparquote (Betrag)

  1. Verfügbare Mittel Total Nettoeinkommen476031486008508
  2. Monatslohn0 Zusatzeinkommen0 Nebenerwerbseinkommen0 Familienzulagen------290290 Familienzulagen andere Kinder------------0 Rente AHV/IV0 Rente berufliche Vorsorge0 Rente Lebensversicherung0 Vermögensertrag0 Unterhaltsbeiträge von Dritten0 Total476031480890008798 60.19%39.81%
  3. Grundbedarf Grundbetrag12001350------------2550 Zuschlag für Kinder---600600 ./. in Drittbetreuungskosten------0 Miete/Hypothekarzins12001458------------2658 Nebenkosten------------0 Anteil Kinder-2922920 neu 20% Wohnanteil ./. Wohnbeiträge0 Krankenversicherungsprämien Erwachsene458328------------786 Krankenversicherungsprämien Kinder---100100 Telekommunikation/Mobiliarversicherung100100200 Arbeitsweg4007960539 Zuschlag für auswärtiges Essen220220132572 Berufszuschlag0 Laufende Steuern52513727690 Schuldentilgung------------0 Drittbetreuung Kinder---0 Weitere besondere Auslagen für Kinder hauptbetreuender Elternteil------0 Weitere besondere Auslagen für Kinder nicht hauptbetreuender Elternteil---------------0 Beiträge an Berufsverbände------------0 Weiterbildung------------0 Besondere Krankheitskosten0 Private Vorsorge/Lebensversicherungen0------------0 Unterhaltsbeiträge an Dritte------------0 Weitergeleitete Familienzulagen------------0 Total4103338001211008695 haupt- betreuend (n2) Berechnen/calcul

49 3. Differenz Verfügbare Mittel476031480890008798 ./. Grundbedarf ohne Vorsorgeunterhalt, Unterhaltsbeiträge an Dritte-4103-33800-121100-8695 ./. Vorsorgeunterhalt, Unterhaltsbeiträge an Dritte000 Überschuss/Manko657-2320-32100103 ./. Vorabzuteilung02320000232 Kein Anspruch auf BU Aufzuteilender Betrag65700-32100336 Verteiler für Überschuss/Manko1000001 in Prozent100.00%0.00%0.00%0.00%0.00%0.00%100.00% Überschussanteil33600000336 4. Unterhaltsbeitrag wirtschaftlich Grundbedarf4103338001211008695 Vorabzuteilung0-2320000-232 Überschussanteil33600000336 Total4439314801211008798 ./. eigenes Einkommen-4760-31480-89000-8798 Unterhaltsanspruch wirtschaftlich-32100321000 5. Unterhaltsbeitrag rechtlich Unterhaltsanspruch hauptbetreuender Elternteil und Kinder total321 ./. Grundbedarf Kinder abzüglich eigenes Einkommen-3210321000 ./. Vorabzuteilung an Kinder000000 ./. Anteil Überschuss für Barunterhalt Kinder000000 Verbleibend für Lebenskosten hauptbetreuender Elternteil0 Anteil Kinderkosten z.L. hauptbetreuender Elternteil0 Betreuungszeit in Prozent aufgrund Alter0.00% Anteil am Betreuungsunterhalt in Prozent0.00%100.00%0.00%0.00%100.00% ./. Ausgleich Manko (ohne Vorsorgeunterhalt, Unterhaltsbeiträge an Dritte) durch Betreuungsunterhalt000000 Steuern in persönlichem Unterhalt0.0%000000 ./. Anteil Überschuss für Betreuungsunterhalt000000 Verbleibend0 ./. Umlagerung auf/von Betreuungsunterhalt100.0%000000 Anteil Kinderkosten z.L. hauptbetreuender Elternteil100.0%000000 6. Resultat persönlicher Unterhaltsbeitrag hauptbetreuender Elternteil0 Barunterhalt Kinder032100321 Betreuungsunterhalt00000 ./. Anteil hauptbetreuender Elternteil/Anteil Manko00000 Unterhaltsbeitrag Kinder insgesamt032100321 Unterhaltsbeiträge total321 zuzüglich Familienzulagen290 Verteilung Manko Barunterhalt Kinder00000 Betreuungsunterhalt00000 Persönlicher Unterhalt00------------0 Total0000000

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