Obergericht des Kantons Bern 2. Zivilkammer Cour suprême du canton de Berne 2 e Chambre civile Entscheid ZK 19 317 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Juni 2019 Besetzung Oberrichter Schlup (Referent), Oberrichterin Grütter und Oberrich- ter D. Bähler Gerichtsschreiberin Wittwer Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Gesuchsteller/Gesuchsgegner/Berufungskläger gegen C.________ vertreten durch Fürsprecherin D.________ Gesuchsgegnerin/Gesuchstellerin/Berufungsbeklagte Gegenstand vorsorgliche Massnahmen (Art. 276 ZPO) Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vom 4. Juni 2019 (CIV 18 3050 und CIV 18 3072)
2 Regeste: Wird ein lediglich im Dispositiv eröffneter erstinstanzlicher Entscheid bei der Rechtsmittel- instanz angefochten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (E. 10). Wird in der Rechtsmitteleingabe die fehlende Begründung gerügt und fehlte auf dem Dis- positiv der Hinweis auf den in Art. 239 Abs. 2 ZPO geregelten weiteren prozessualen Ab- lauf, rechtfertigt es sich, das Rechtsmittelbegehren als Begehren um Begründung des erst- instanzlichen Entscheides entgegenzunehmen und dieses zuständigkeitshalber an die Erstinstanz weiterzuleiten (E. 11). Dabei hat die innert zehntägiger Frist nach Erhalt des Dispositivs bei der funktionell nicht zuständigen Rechtsmittelinstanz erfolgte Eingabe als fristwahrend im Sinne von Art. 239 Abs. 2 ZPO zu gelten (E. 11). Erwägungen: I. 1.Zwischen A.________ und C.________ ist vor dem Regionalgericht Emmental- Oberaargau seit dem 10. Januar 2018 ein Scheidungsverfahren hängig (CIV 18 87; pag. 16). Mit Eingabe vom 6. November 2018 (pag. 124 ff.) stellte der Ehemann und mit Eingabe vom 7. November 2018 (pag. 134 ff.) die Ehefrau ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (CIV 18 3050 [Ehemann] und CIV 18 3072 [Ehe- frau]), worin sie jeweils die alleinige Obhut über die jüngste Tochter E.________ unter Einräumung eines Besuchsrechtes gegenüber dem jeweiligen anderen El- ternteil beantragten. 2.Am 11. Februar 2019 erteilte der zuständige Gerichtspräsident – wie von beiden Parteien beantragt – der Erziehungsberatung F.________ den Auftrag zur Erstel- lung eines Obhutszuteilungsgutachtens im obgenannten Ehescheidungsverfahren (pag. 172). 3.Zuvor hatte der Rechtsvertreter des Ehemannes mit Eingabe vom 5. Februar 2019 zudem beantragt, es sei für die Dauer der Erstellung des Gutachtens ein minimales Besuchsrecht des Vaters festzulegen (pag. 168). 4.In der Folge äusserten sich die Parteien mehrfach dazu, wie die Kontakt- und Be- suchsregelung für die Zeit bis zum Vorliegen des in Auftrag gegebenen Gutachtens zu gestalten sei (pag. 176, pag. 184 f., pag. 189 f., pag. 192 f., pag. 196.). 5.Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 hielt der zuständige Gerichtspräsident fest, die Ehegatten hätten sich bisher nicht über das Kontakt- und Besuchsrecht für die Zeit bis zum Vorliegen des Gutachtens bzw. bis zur Beantwortung von allfälligen Er- gänzungsfragen zum Gutachten einigen können. In Ziff. 2 der Verfügung ersuchte er daher die mit der Begutachtung beauftragte Erziehungsberatung F.________ darum, sich bis am 31. Mai 2019 zur Ausgestaltung eines vorläufigen Besuchs- und Kontaktrechtes zwischen den Eltern und dem Kind E.________ zu äussern und
3 gleichzeitig bekannt zu geben, ob aus Sicht der Gutachter allenfalls Rahmenbedin- gungen hierfür notwendig erscheinen würden (pag. 199). 6.Nachdem die Erziehungsberatung F.________ dem Regionalgericht am 28. Mai 2019 ihre Empfehlung zukommen liess, erging am 4. Juni 2019 betreffend vorsorg- liche Massnahmeverfahren (CIV 18 3050 und CIV 18 3072) folgende Verfügung bzw. folgender Entscheid (pag. 205 f.):
4 Zur Begründung des Hauptbegehrens führte der Berufungskläger aus, dass der angefochtene Entscheid weder eine Entscheidbegründung noch eine Rechtsmittel- belehrung enthalte, weshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und der Entscheid aufzuheben sei. II. 9.Wie der Berufungskläger zunächst korrekt ausführt, ist die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Eröffnet das Gericht seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien, hat die- ses eine schriftliche Begründung nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt (Art. 239 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Erst die Zustellung dieser schriftlichen Entscheidbegründung löst diesfalls die Rechtsmittelfrist aus (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Wird innert der 10-tägigen Frist kei- ne Entscheidbegründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 10.Das Vorliegen einer schriftlichen Entscheidbegründung ist somit Voraussetzung, dass eine Berufung bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht werden kann. Dies ist folgerichtig, denn nur wer Kenntnis der Begründung hat, kann einen Entscheid er- folgsversprechend anfechten, hat er sich doch im Rechtsmittel rechtsgenüglich mit den Urteilserwägungen auseinanderzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 4A_414/2018 vom 29. November 2018 E. 2.2. mit Verweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Reicht eine Partei ohne die schriftliche Begrün- dung zu verlangen oder abzuwarten fälschlicherweise direkt Berufung bei der Rechtsmittelinstanz ein, so ist darauf nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_678/2013 vom 7. November 2013 E. 2.2; LAURENT KILLIAS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 20 zu Art. 239 ZPO, STECK/BRUNNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, 2017, N 25 zu Art. 239 ZPO). 11.Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger einen lediglich im Dispositiv eröffne- ten Entscheid direkt angefochten, weshalb auf die Berufung nach dem Gesagten nicht einzutreten ist. Allerdings wird in der Rechtsmitteleingabe gerade beanstan- det, dass der Entscheid in Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör nicht begründet wurde, und fehlte auf dem Dispositiv ausserdem der Hinweis auf den in Art. 239 Abs. 2 ZPO geregelten weiteren prozessualen Ablauf. Aufgrund dieser Umstände erscheint es vorliegend angezeigt, das Hauptbegehren der Rechtsmitte- leingabe vom 11. Juni 2019 als Begehren um Begründung des erstinstanzlichen Entscheids entgegenzunehmen und dieses zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weiterzuleiten (siehe auch DANIEL STAEHELIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUEN-BERGER [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 31 zu Art. 239 ZPO).
5 Dabei hat die Eingabe vom 11. Juni 2019 (e-gov), welche innert zehntägiger Frist nach Erhalt des erstinstanzlichen Dispositivs erfolgte, jedoch beim funktionell nicht zuständigen Obergericht einging, als fristwahrend im Sinne von Art. 239 Abs. 2 ZPO zu gelten (vgl. in diesem Zusammenhang auch BGE 140 III 636). III. 12.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Berufungsverfahrens grundsätzlich dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Aufgrund der besonderen Umstände rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Ver- fahrenskosten zu verzichten. 13.Der Gegenpartei sind vor oberer Instanz keine Kosten entstanden, weshalb weder ihr noch dem unterliegenden Berufungskläger eine Parteientschädigung zuzuspre- chen ist.
6 Die Kammer entscheidet: