Obergericht des Kantons Bern 2. Zivilkammer Cour suprême du canton de Berne 2 e Chambre civile Entscheid ZK 18 67 Beschwerde ZK 18 78 Gesuch uR Beschwerdeführer Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. März 2018 Besetzung Oberrichter D. Bähler (Referent), Oberrichterin Grütter und Ober- richter Hurni Gerichtsschreiberin Mosimann Verfahrensbeteiligte A.________ Gesuchsteller/Beschwerdeführer gegen B.________ Gegenpartei im Hauptverfahren Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege (uR) Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 23. Januar 2018 (CIV 18 43/46) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 8. Februar 2018
2 Regeste: Beschwerde gegen abweisenden Entscheid bzgl. unentgeltlicher Rechtspflege; Untersu- chungsgrundsatz, Gebot des Handelns nach Treu und Glauben:
3 treibungsbegehren eingereicht habe. Diese Belege würden jedoch zur Begründung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege nicht ausreichen, insbesondere würden die aktuelle Steuererklärung sowie die aktuelle Veranlagungsverfügung der Steuerbehörde fehlen, aus welchen das gesamte Einkommen sowie das gesamte Vermögen des Beschwerdeführers ersichtlich wären. Aus diesem Grund habe das Gericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Januar 2018 aufgefordert, bis am 19. Januar 2018 sämtliche Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen ein- zureichen. Mit seiner fristgerechten Eingabe vom 19. Januar 2018 habe der Be- schwerdeführer den Mietvertrag, die Rechnung seiner Krankenkasse und auch je- ner seiner Ehefrau, die beiden Leistungsausweise 2017 der Ausgleichskasse des Kantons Bern für seine Altersrente und diejenige seiner Ehefrau, einen Postenaus- zug der C.________ (Bank) vom 1. Juli 2017 bis 31. Februar 2017 (recte 31. De- zember 2017) und den dazugehörenden Zinsausweis/Kapitalausweis 2017 über CHF 77.30 sowie einen Steuerausweis 2017 der D.________ (Bank) über CHF 367.00 eingereicht. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass damit die Aktenla- ge unvollständig und es dem Gericht verwehrt sei, sich ein Bild von der finanziellen Lage des Beschwerdeführers zu machen. Der Beschwerdeführer habe weder mit genügenden Beweismitteln seine Mittellosigkeit belegt, noch enthalte das Gesuch Erläuterungen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers. Es sei Sache der gesuchstellenden Partei, ihre Prozessarmut darzutun und nicht Sache des Gerichts, den Nachweis der Prozessarmut zusammenzutragen. Die gesuch- stellende Partei habe die Folgen einer fehlenden oder mangelhaften Darlegung oder Beweislegung zu tragen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei da- her abzuweisen (pag. 12). 5.Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Februar 2018 (Postaufgabe am selben Tag) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern (pag. 16 ff.). Sinngemäss beantragt er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gutheissung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sowie die Beiordnung eines amtlichen Anwalts. Der Beschwerdeführer reichte die Steuererklärung 2016 und die Veranlagungsverfügung 2016 zu den Akten. Ferner stellte er sinngemäss für das Beschwerdeverfahren ebenfalls ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege. 6.Mit Verfügung vom 13. Februar 2018 gab der Instruktionsrichter der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme (pag. 21), worauf sie jedoch verzichtet hat (pag. 23). Die Gegenpartei im Hauptverfahren liess sich nicht vernehmen. II. 7.Angefochten ist ein im summarischen Verfahren ergangener, die unentgeltliche Rechtspflege ablehnender Entscheid. Hiergegen steht die Beschwerde offen (Art. 121 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 Bst. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 8.Für die Beurteilung der mit Beschwerde weitergezogenen Streitigkeiten sind die Zivilkammern des Obergerichts zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1
4 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beurtei- lung der Beschwerde erfolgt durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 9.Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 30. Januar 2018 zugestellt (pag. 14). Mit Postaufgabe am 8. Februar 2018 erfolgte die Beschwerde somit fristgerecht innert der 10-tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO). 10.Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. III. 11.Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, stelle er das Einkom- men den Ausgaben gegenüber, ergebe sich, dass er nicht in der Lage sei, für die anfallenden Verfahrenskosten selber aufzukommen. Zudem verfüge er nicht über Vermögen. Da er die fehlenden Beweismittel, namentlich die Steuererklärung 2016 und die Veranlagungsverfügung 2016 nun einreiche, sei der vorinstanzliche Ent- scheid aufzuheben. Seine Mittellosigkeit sei gegeben (pag. 16 f.). 12.Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte not- wendig ist, umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Bestellung eines unentgelt- lichen Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO). Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beur- teilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371; 135 I 221 E. 5.1 S. 223; 128 I 225 E. 2.5.1). Dazu gehören nicht nur die Einkommens-, son- dern auch die Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 97 E. 3b S. 98 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die gesuchstellende Person nach Art. 119 Abs. 2 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine um- fassende Mitwirkungsobliegenheit. An die klare und gründliche Darstellung der fi- nanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat gegebenenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Das Ge- such kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeits- nachweises abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller seinen Obliegenheiten
5 nicht (genügend) nachkommt (Urteil des Bundesgerichts 4A_641/2015 vom 22. Ja- nuar 2016 E. 3.1 m.w.H.). 13.Der Beschwerdeführer hat in seinem vor erster Instanz gestellten Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege keine Angaben zu Einkommen, Ausgaben und Vermögen gemacht. Aus den Dokumenten, die er zusammen mit Einreichung der Klage bzw. des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu den Akten reichte, konnte einzig die Höhe des Mietzinses entnommen werden. Der erstinstanzliche Richter forderte den Beschwerdeführer, der in juristischen Angelegenheiten ein Laie ist, zu Recht auf, Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach, indem er mit der von der Vorinstanz erwähnten Eingabe vom 19. Januar 2018 die Krankenkassenpolicen von ihm und seiner Frau, den Leistungsausweis 2017 der Ausgleichskasse des Kantons Bern für beide Ehe- gatten, den Kontoauszug der C.________ (Bank) per 31. Dezember 2017 inkl. Zin- sausweis und den Zinsausweis per 31. Dezember 2017 der D.________ (Bank) einreichte. Aus dem Leistungsausweis 2017 der Ausgleichskasse des Kantons Bern ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen erhält, was ein Indiz für seine Bedürftigkeit ist. 14.Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die umfas- sende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3.1 m.w.H.). Nachdem der Beschwerdeführer durchaus mitgewirkt und Belege eingereicht hat und immer- hin ein Indiz für seine Bedürftigkeit vorgelegt hat, wäre es an der Vorinstanz gewie- sen, nach dem Untersuchungsgrundsatz die aus ihrer Sicht noch fehlenden Unter- lagen nachzuverlangen. Dies insbesondere deshalb, weil der Vorrichter in seiner Verfügung vom 10. Januar 2018 nicht spezifiziert hat, welche Belege er vom Be- schwerdeführer erwartet. 15.Die Vorinstanz bemängelt im abweisenden Entscheid zudem, der Beschwerdefüh- rer habe keinerlei Erläuterungen zu seinen finanziellen Verhältnissen gemacht. Es sei nicht Sache des Gerichts, den Nachweis der Prozessarmut zusammenzutra- gen. Die gesuchstellende Partei habe die Folgen einer fehlenden oder mangelhaf- ten Darlegung selber zu tragen (E. 5, pag. 12). Die Vorinstanz verkennt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Laien handelt. Es widerspricht dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO), den Beschwerdeführer einzig darauf hinzuweisen, Belege einzureichen und dann das Gesuch mit der alternativen Begründung der fehlenden Erläuterungen abzuweisen. Ist die Vorinstanz der Ansicht, dass das alleinige Einreichen von Be- legen zu den finanziellen Verhältnissen nicht ausreicht und es zusätzlich Erläute- rungen bedarf, hätte sie den Beschwerdeführer darauf in ihrer Verfügung vom 10. Januar 2018 ebenfalls hinweisen müssen (richterliche Fragepflicht, Art. 56 ZPO; DANIEL WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 2015, Rz. 712 u. 714). Bei nicht komplexen Verhältnissen sind ferner die Anforderungen an die Darstellung der finanziellen Situation herabgesetzt.
6 16.Indem die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Sub- stantiierung und mangels Beweis der Mittellosigkeit abgewiesen hat, ohne den Be- schwerdeführer vorgängig zur Erläuterung und zur Einreichung weiterer Belege, namentlich der Steuererklärung und Veranlagung 2016 aufzufordern, hat sie die richterliche Fragepflicht und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung der Bedürftigkeit sowie gegebenenfalls zur Beurteilung der Prozessaussichten und der Notwendigkeit eines amtlichen Rechtsbeistandes an die Vorinstanz zurückzu- weisen (Art. 327 Abs. 3 Bst. a ZPO). Die vor oberer Instanz eingereichten zusätzli- chen Belege können infolge des Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO) im Beschwer- deverfahren nicht berücksichtigt werden. Sie werden jedoch aus prozessökonomi- schen Gründen der Vorinstanz übermittelt. IV. 17.Im Gegensatz zum Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist das Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden Entscheid nicht kostenlos (BGE 137 III 470 E. 6 S. 471 ff.). Zufolge grundsätzlichen Obsiegens des Beschwerdeführers sind die Gerichtskosten des Beschwerdever- fahrens, bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 46 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), dem Kanton Bern aufzuerlegen. 18.Der Beschwerdeführer wurde im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten. Daher ist keine Parteientschädigung zu sprechen. 19.Das sinngemäss für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist ohne Kostenfolge (Art. 119 Abs. 6 ZPO) als gegenstandslos abzu- schreiben.
7 Die Kammer entscheidet: