APH-10 63, publiziert August 2010
Entscheid der 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern,
unterMitwirkungvonOberrichterKunz(Referent),OberrichterStudigerund
Obergerichtssuppleant Chételat sowie Kammerschreiberin Kämpfer
vom 6. Juli 2010
hat in der Weiterziehung
A. B.
vertreten durch Fürsprecher Z
Beschwerdeführer
gegen
Amt C.
und
Direktion D.
Regeste:
Art. 30 Abs. 1 ZGB Namensänderung
Abweisung des Namensänderungsgesuches; der Beschwerdeführer kann vorliegend
keine wichtigen sachlichen Gründe geltend machen, die eine Namensänderung
rechtfertigen. Aufgrund der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt
insbesondere im Umstand, dass der Beschwerdeführer einen anderen Familiennamen als
seine Mutter und seine Halbgeschwister trägt kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 30
Abs. 1 ZGB. Der Beschwerdeführer vermag keine konkreten Nachteile aufzuzeigen, die
ihm aus seinem bisherigen Namen erwachsen.
Redaktionelle Vorbemerkungen:
Der Beschwerdeführer ist das eheliche Kind von F. E. und G. B. Seine Mutter hat nach der
Ehescheidung wieder ihren ledigen Namen angenommen. Der Beschwerdeführer, welcher
zusammen mit der Mutter und den Halbgeschwistern, welche alle den Familiennamen E.
tragen, lebt, trägt den Familiennamen seines Vaters.
Auszug aus den Erwägungen:
I.
[...]
II.
[...]
III.
- Gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB kann die Regierung des Wohnsitzkantons einer Person die
Änderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Art. 30 Abs. 1
bezweckt, mit dem zu ändernden Namen verbundene ernstliche Nachteile zu beseitigen,
doch steht die Namensänderung nicht im Belieben des Einzelnen, sondern setzt wichtige
Gründe voraus. Diese sind nach objektiven Kriterien zu werten, d.h. danach, wie der zu
ändernde Name auf die Umwelt wirkt. Dabei sind einzig sachliche, nicht vom Gefühl
bestimmte Kriterien massgebend, wogegen eine Namensänderung aus rein subjektiven
Gründen ausser Betracht fällt: wichtige Gründe gemäss Art. 30 Abs. 1 sind demnach
wichtige sachliche Gründe. Bei der Prüfung des Vorliegens wichtiger Gründe im Sinne
des Art. 30 Abs. 1 hat eine alle objektiv relevanten Umstände des Einzelfalls
miteinbeziehende Interessenabwägung nach Art. 4 ZGB stattzufinden. Es geht somit um
einen Entscheid nach Recht und Billigkeit, der als solcher keinen starren Regeln
unterliegt. Eine Namensänderung ist dann gerechtfertigt, wenn das Interesse des
Namensträgers an einem neuen Namen das Interesse der Verwaltung und der
Allgemeinheit an der Unabänderlichkeit des einmal erworbenen (gesetzlichen) Namens
sowie an Kennzeichnung des Einzelnen überwiegt (vgl. Basler Kommentar ZGB I –
BÜHLER, N. 5 f. zu Art. 30 ZGB). Diese Interessen sind jedoch nach objektiven Kriterien,
mithin danach zu werten, wie der zu ändernde Name auf die Umwelt wirkt; subjektive
Gründe des Namensträgers bleiben bei dieser Wertung grundsätzlich bedeutungslos (vgl.
BGE 5C.9/2006 vom 26. Juni 2006).
Art. 30 Abs. 1 erlaubt zunächst die behördliche Namensänderung wegen Nachteiligkeit
des bisherigen Namens als solchem, etwa weil dessen Lächerlich-, Hässlich- oder
Anstössigkeit einen wichtigen Grund hierfür ergibt (Basler Kommentar ZGB I – Bühler, N
15 zu Art. 270 ZGB). Von den traditionellen Namensänderungen sind jene ebenfalls auf
Art. 30 Abs. 1 gestützten zu unterscheiden, die nichts mit der Eigenart des bisherigen
Familiennamens (als solchem) zu tun haben, sondern auf die Korrektur der gesetzlichen
Namensordnung im Einzelfall abzielen. Von Sondertatbeständen abgesehen, geht es
hierbei zumeist um Namensunterschiede zwischen Kindern und ihren Sorgeberechtigten,
wie sie bei Scheidungs- und Waisenkindern sowie bei ausserehelichen Kindern
vorkommen können. Solche Kinder tragen nicht den Namen der sozialen Familie, der sie
besonderer Umstände wegen angehören (Basler Kommentar ZGB I – BÜHLER, N 16 zu
Art. 270 ZGB).
Geleitet vom Gedanken, dass dem Kind nicht miteinander verheirateter Eltern
gesellschaftliche Nachteile erwachsen, wenn aufgrund des Namens seine aussereheliche
Geburt erkennbar werde, gestand ihm früher das Bundesgericht grundsätzlich ein
legitimes Interesse daran zu, seinen Namen mit demjenigen der sozialen Familie in
Einklang zu bringen. Die Änderung des Familiennamens wurde regelmässig auch dort
bewilligt, wo ein Kind nach der Scheidung der Eltern bei der Mutter lebte und diese ihren
früheren Namen wieder angenommen hat (vgl. BGE 109 II 177; 110 II 433) oder die
Mutter wieder geheiratet und das Kind in die mit dem Stiefvater neu gegründete Familie
aufgenommen hat (vgl. BGE 99 Ia 561). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in
der Zwischenzeit aufgegeben, denn infolge der Zunahme von Scheidungen und der
gewandelten Beurteilung von Scheidungen durch die Gesellschaft erwachsen Kindern
heute kaum mehr soziale Nachteile, wenn solche Familienverhältnisse auf Grund des
Namens erkennbar sind. Das Bundesgericht hat entschieden, dass ein Kind geschiedener
Eltern, das unter der elterlichen Gewalt der Mutter steht und in deren durch Wiederheirat
gegründeter neuer Familie lebt, nur bei Vorliegen besonderer Umstände Anspruch auf
Annahme des Familiennamens des Stiefvaters hat (BGE 121 III 145 E. 2c S. 148; 124 III
401 E. 2b/bb S. 403). Gleiches gilt für die Annahme des Ledigennamens der
sorgeberechtigten Mutter, den diese nach der Scheidung wieder führt (BGE 5P.152/2005
vom 16. August 2005). Entscheidend ist somit der Umstand, dass den Kindern aufgrund
der gewandelten gesellschaftlichen Verhältnisse nicht mehr allein deshalb ein sozialer
Nachteil erwächst, weil sie nicht den Namen der sozialen Familie tragen, welcher sie
aufgrund besonderer Umstände angehören (Breitschmid in AJP 2003, S. 703). Bei der
Prüfung, ob soziale Nachteile vorliegen, sind einzig sachliche Kriterien massgebend,
wogegen eine Namensänderung aus rein subjektiven bzw. gefühlsmässigen Gründen
ausser Betracht fällt. Deshalb waren nach BGE 5C.97/2004 unter den dortigen
Umständen durch die Namenssituation verursachte körperliche und seelische Symptome
der betroffenen Kinder unbeachtlich. Auch ist es kein wichtiger Grund für eine
Namensänderung, seine – z. B. balkanische – Herkunft verschleiern und/oder in der
neuen Familie vergessen machen zu wollen (BGE 5C.163/2002, E 3). Ebensowenig
reichen durch einen fremd klingenden Namen möglicherweise verursachte
Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt als Namensänderungsgrund aus, weil für die
grosse Mehrheit der Arbeitgeber (bzw. Lehrmeister) nicht anzunehmen ist, sie würden
sich von solchen Namen gegen Arbeitnehmer beeinflussen lassen (BGE 5C.163/2002, E
3). Die Namensänderung steht nicht im Belieben des Einzelnen, weshalb ein unbewilligtes
Führen des neuen Namens grundsätzlich kein wichtiger Grund für eine Namensänderung
hergeben kann. (Basler Kommentar ZGB I – BÜHLER, N 16 ff. zu Art. 270 ZGB).
Art. 30 ZGB geht davon aus, dass grundsätzlich jedermann den ihm von Gesetzes wegen
zustehenden Namen zu tragen hat (BGE 99 Ia 561 E. 2 S. 563; Grundsatz der
Unabänderlichkeit des Namens BGE 119 II 307 E. 4b S. 311). Es stellt sich die Frage, ob
ein Kind, das faktisch seit langer Zeit nicht den in den Registern vermerkten Namen,
sondern jenen der Mutter trägt - wobei sich dieser Name im täglichen Leben des Kindes
vollständig durchgesetzt hat - ein Interesse an der Namensänderung ausweisen kann,
welches jenes der Verwaltung und der Allgemeinheit an der Unveränderlichkeit des
einmal erworbenen und in die Register eingetragenen Namens sowie an Kennzeichnung
des Einzelnen überwiegt. Zu bedenken wäre dabei einmal der Umstand, dass
bejahendenfalls das rein subjektive Empfinden des Betroffenen vermehrt an Bedeutung
gewänne, was mit der geltenden Rechtsprechung nicht zu vereinbaren wäre (vgl. BGE
5C.163/2002 vom 1. Oktober 2002, E 4.3.2). Das Bundesgericht verneinte im erwähnten
Urteil, in welchem davon ausgegangen wurde, dass die Kinder den Namen der Mutter
während einer Zeitspanne von fünf Jahren getragen haben, wichtige Gründe allein schon
deshalb, weil die Primarschülerinnen von ihrem Umfeld noch nicht über ihren
Geschlechtsnamen identifiziert wurden (vgl. Breitschmid, a.a.O., S. 706).
- Wie aus der vorstehenden Erwägung hervorgeht, liegt alleine in der Tatsache, dass ein
Scheidungskind einen anderen Namen als seine soziale Familie trägt, kein wichtiger
Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB. Dem Beschwerdeführer gelingt es vorliegend
nicht, konkrete Nachteile aufzuzeigen, die ihm aus dem ausländischen Namen B.
erwachsen. Entgegen seinen Angaben ist nicht davon auszugehen, dass ihm aufgrund
der ausländischen Herkunft des Namens in der Berufswahl tatsächlich Nachteile
entstehen werden. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer als A. E. fühlt,
beschlägt sein rein subjektives Empfinden, das zu einer Namensänderung keinen Anlass
bilden kann. Da die Namensänderung nicht im Belieben des Einzelnen steht, vermag
vorliegend auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem sozialen Umfeld wie
Schule, Sport, etc. unter dem Familiennamen E. bekannt ist, keinen wichtigen Grund zu
begründen. Andernfalls könnten durch konsequente Verwendung eines nicht
gesetzmässigen Namens die Vorschriften des ZGB betreffend Namensrecht umgangen
werden. Zudem ist davon auszugehen, dass der erst noch minderjährige
Beschwerdeführer sowohl innerhalb als auch ausserhalb seiner Familie vorwiegend über
seinen Vornamen und nicht über seinen Familiennamen identifiziert wird. Es ist weiter
nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Namens in seiner psychischen
Gesundheit beeinträchtigt ist. Insbesondere wird auch durch den Beschwerdeführer selbst
angegeben, dass er in einem guten Verhältnis zu seinem Vater stehe. Somit liegt auch
nach wie vor ein Bezug zum Familiennamen B. vor.
Der vom Beschwerdeführer angegebene BGE 109 II 177 stammt aus dem Jahre 1983
und somit aus einer Zeit, in welcher noch von sozialen Nachteilen ausgegangen wurde,
wenn bekannt wurde, dass jemand aus einem ausserehelichen Verhältnis stammte oder
ein Scheidungskind war. Die Praxis des Bundesgerichts betreffend Namensänderungen
hat sich mittlerweile – wie oben unter Erwägung 2 erwähnt – geändert und ist deutlich
restriktiver geworden.
Es ist zutreffend, dass abgewogen werden muss, ob das Interesse des Namenträgers an
einem neuen Namen dasjenige der Verwaltung und der Allgemeinheit an der
Unveränderlichkeit des einmal erworbenen und in die Register eingetragenen Namens
sowie an eindeutiger Kennzeichnung und Unterscheidung des Einzelnen überwiegt.
Allerdings müssen hierfür objektive Interessen von Seiten des Namensträgers vorliegen.
Solche sind vorliegend nicht dargetan.
- (...)
IV.
[...]
Hinweis:
Dieser Entscheid wurde durch das Bundesgericht aufgehoben (Urteil 5A_624/2010 vom 17.
März 2011).
.