APH-09 441, publiziert Januar 2010 Entscheid der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern, unter Mitwirkung von Oberrichterin Wüthrich-Meyer (Referentin), Oberrichter Messer und Oberrichter Bähler sowie Kammerschreiber Weder vom 4. Dezember 2009 in der Streitsache zwischen A. vertreten durch Fürsprecher Z. Gesuchsgegner/Appellant und Einwohnergemeinde B handelnd durch die Vormundschaftsbehörde Gesuchstellerin/Appellatin Regeste:
(...) II.
seine Einreden noch in einem (ordentlichen) Aberkennungsverfahren nach Art. 83 Abs. 2 SchKG überprüfen zu lassen. Diese Ansicht, welche auch noch im Entscheid der I. Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern vom 5. August 1992 (Nr. 153/I/92), abgedruckt in der ZBJV 1994, S. 93, vertreten wurde, überzeugt mit Blick auf die am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen SchKG-Revision vom 16. Dezember 1994 nicht mehr. Der Zessionar nimmt die betreibungsrechtliche Stellung des betreibenden Gläubigers ein, wenn dieser seine Forderung während des Betreibungsverfahrens an ihn abtritt. Grundsätzlich soll sich der Zessionar die vom Zedenten im Betreibungsverfahren erworbene Stellung zunutze machen können. Demnach sind die sich aus der Betreibung ergebenden Rechte Vorzugs- und Nebenrechte im Sinne von Art. 170 Abs. 1 OR. Diese Rechte werden vom Zessionar, soweit sie nicht untrennbar mit der Person des Zedenten verbunden sind (wie z.B. das Recht aus Art. 111 SchKG), mit der Forderung erworben. Absatz 2 von Art. 170 OR räumt dem Zessionar ferner ausdrücklich das Recht ein, die Schuldurkunde sowie alle vorhandenen Beweismittel vom Zedenten herauszuverlangen. Der Besitz eines definitiven Rechtsöffnungstitels erscheint somit als ein mit der abgetretenen Forderung verbundenes, nicht mit der Person des Zedenten untrennbar verknüpftes Recht im Sinne von Art. 170 Abs. 1 OR 5 . Nach dem Entscheid des Bundesgerichtes - BGE 91 III 7 – muss dem Schuldner lediglich Gelegenheit geboten werden, allfällige ihm gegenüber dem Zessionar oder hinsichtlich der Zession zustehenden Einreden im Betreibungsverfahren geltend machen zu können, ohne auf eine betreibungsrechtliche Rückforderung nach Art. 86 SchKG angewiesen zu sein. Tatsächlich wäre es geradezu stossend, wenn der Schuldner ohne jegliche Möglichkeit, seine Einreden gegenüber dem Zessionar vorzubringen, der Betreibung freien Lauf lassen müsste, nur weil er beispielsweise anlässlich der Zustellung des Zahlungsbefehls den Rechtsvorschlag mangels Einreden gegenüber seinem damaligen Gläubiger, dem Zedenten, unterlassen hat. Dem ist nun aber mit der SchKG-Revision vom 16. Dezember 1994, welche am 1. Januar 1997 in Kraft getreten ist, Rechnung getragen worden. Gemäss Art. 77 Abs. 1 SchKG kann der Betriebene einen Rechtsvorschlag noch nachträglich bis zur Verteilung oder Konkurseröffnung anbringen, um Einreden gegen den Zessionar vorzubringen. Der Schuldnerschutz aus materiellrechtlichen Gründen ist jedoch mit der Revision noch ausgedehnt worden. Der Betriebene kann aufgrund von Art. 85a SchKG jederzeit vom zuständigen Gericht im beschleunigten Verfahren ohne Beweismittelbeschränkung feststellen lassen, dass die Schuld, für welche er in Anspruch genommen wird, nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. Angesichts dieser Möglichkeit des Schuldners, seine Einreden gegen den Zessionar oder gegen die Zession in einem ordentlichen Verfahren vorzubringen und überprüfen zu lassen, erscheint es sachgerecht, die bevorzugte Stellung des Gläubigers, dessen Forderung auf einen definitiven Rechtsöffnungstitel beruht, auch dem Zessionar zuzugestehen, welcher die Forderung von diesem Gläubiger übernommen hat. Dies muss jedenfalls dann gelten, 5 Entscheid der 1. Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern vom 25. August 1998 (Nr. S- 0304/I/98, S. 4), mit weiteren Hinweisen.
wenn eine grosse Wahrscheinlichkeit für das Vollstreckungsrecht des Zessionars spricht, sei es weil die Voraussetzungen der gültigen Zession im Rechtsöffnungsverfahren unbestritten geblieben sind oder weil die vom Betriebenen erhobenen Einreden gegenüber dem Zessionar oder der Zession aufgrund der von ihm eingereichten Urkunden und der übrigen Akten als unbegründet erscheinen. Vor allem – wie vorliegend – in den Fällen, in denen das Gemeinwesen den aufgrund der Legalzession gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB erworbenen, auf einem rechtskräftigen Urteil beruhenden und auf das Existenzminimum beschränkten Unterhaltsanspruch eines Kindes im Betreibungsverfahren gelten machen muss, ist der Widerstand des Schuldners aller Regel nach auf Unbelehrbarkeit und Renitenz zurückzuführen; durch die dadurch begründeten Verfahrensverzögerung soll der Richter nun aber gerade durch Erteilung der (definitiven) Rechtsöffnung entgegenwirken 6 . (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 6 Entscheid der 1. Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern vom 25. August 1998 (Nr. S- 0304/I/98, S. 4 - 5); FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, Zürich 1984, S. 242, § 19, N 19, mit weiteren Hinweisen.