APH-09 110, publiziert Juni 2009
Entscheid der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern,
unter Mitwirkung von Oberrichterin Wüthrich-Meyer (Referentin), Oberrichterin Apolloni
Meier und Oberrichter Kunz sowie Kammerschreiber Weder
vom 21. April 2009
in der Streitsache zwischen
A.
vertreten durch Rechtsanwalt C.
Gesuchsgegner/Appellant
und
B.
vertreten durch Fürsprecher D.
Regeste:
Gesuchsteller/Appellat
- Entscheide über Gesuche auf Grundlage von Art. 281 ZGB sind nicht appellabel.
- Die Berufung auf den Vertrauensschutz infolge einer falschen Rechtsmittelbelehrung
ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Redaktionelle Vorbemerkungen:
Der Appellant (Vater) erklärte form- und fristgerecht die Appellation gegen den
Entscheid des Gerichtspräsidenten, mit welchem der Appellant verurteilt wurde, dem
Appellaten (Sohn) ab März 2008 bis und mit rechtskräftigem Abschluss des hängigen
Unterhaltsprozesses vorläufig Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.
Dem Entscheid der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass gegen diesen innert 10 Tagen die
Appellation erklärt werden könne.
Die amtliche Druckausgabe der bernischen Zivilprozessordnung (BSG 271.1) führt in
Art. 336 Abs. 2 ZPO fälschlicherweise Art. 281 ZGB auf. Dies macht systematisch (vor
Art. 45 ZGB) und chronologisch keinen Sinn und stellt sich nach Konsultation des
offiziellen und publizierten Textes im Internet als Verschieb heraus. Es handelt beim
gedruckten Art. „281“ vielmehr um 28l ZGB.
Auszug aus den Erwägungen:
(...)
II.
- Vorab gilt es zu prüfen, ob gegen den vorliegenden Entscheid gemäss Art. 281 Abs.
2 ZGB der Rechtsweg der Appellation offensteht.
Der angefochtene Entscheid des Gerichtspräsidenten (...) vom 9. Februar 2009
erging im Summarverfahren (Art. 322 Abs. 2 lit. a ZPO;
LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den
Kanton Bern, 5. Aufl., Bern 2000, N 3a ad Art. 336 ZPO).
In Art. 336 Abs. 2 ZPO wird festgelegt, gegen welche Massnahmen und
Verfügungen auf Grundlage des Zivilrechts appelliert werden kann. Art. 281 ZGB ist
dort nicht genannt, weshalb diese Entscheide nicht appellabel sind. Die Aufzählung
ist abschliessend (LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, a.a.O., N 3a ad Art.
336 ZPO).
- Gemäss Abs. 3 von Art. 336 ZPO sind einstweilige Verfügungen (Art. 326 ZPO) nur
weiterziehbar, wenn sie von einem Gerichtspräsidenten ausgehen, der nicht als
Instruktionsrichter handelt (Art. 327 Abs. 2) und überdies der Streitwert der
Hauptsache nicht geschätzt werden kann oder mindestens CHF 8'000.00 beträgt.
Den einstweiligen Verfügungen sind die aufgrund von Bundesrecht erlassenen
vorsorglichen Massnahmen hinsichtlich der Appellabilität gleichgestellt. Unzutreffend
ist deshalb die Auffassung, der vorsorgliche Rechtsschutz bundesrechtlich
begründeter Ansprüche erfolge im Verfahren nach Art. 322 ff. ZPO, was die
Appellabilität mangels Erwähnung in Art. 336 Abs. 2 ZPO ausschlösse. Der über ein
entsprechendes, im Rahmen eines bereits vor ihm hängigen Hauptprozesses
gestelltes Gesuch entscheidende Gerichtspräsident handelt als Instruktionsrichter.
Der Entscheid eines solchen über eine gestützt auf Art. 326 ZPO oder Bundesrecht
anbegehrte vorsorgliche Massnahme ist mit keinem kantonalen Rechtsmittel
anfechtbar (LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, a.a.O., N 4a ad Art. 336
ZPO; N 1c ad Art. 314 ZPO; N 2b ad Art. 327 ZPO).
- Nach bernischer ZPO ist somit der Entscheid betreffend ein Gesuch nach Art. 281
Abs. 2 ZGB nicht appellabel.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Bundesgericht in BGE 119 II
183 ausgeführt hat, dass den Parteien in berufungsfähigen Zivilrechtsstreitigkeiten
von Bundesrechts wegen ein Anspruch auf ein ordentliches, zu freier Kognition der
Rechtsmittelinstanz führendes Rechtsmittel gegenüber Entscheiden unterer
kantonaler Instanzen zusteht. Diese Praxis ist für den Kanton Bern in denjenigen
Fällen von Bedeutung, in denen die Appellation gemäss Art. 336 Abs. 2 ZPO nicht
ausdrücklich zugelassen wird, obwohl im Summarverfahren im Sinne von Art. 322
ZPO ohne Beweisbeschränkung und ohne die Möglichkeit eines nachfolgenden
ordentlichen Verfahrens endgültig über eine Zivilrechtsstreitigkeit entschieden wird
(LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, a.a.O., N 3c ad Art. 336 ZPO).
Vorliegend handelt es sich jedoch um einen vorsorglichen Massnahmeentscheid,
welcher im Hauptprozess um Festlegung des Kinderunterhaltes im Rahmen eines
ordentlichen Verfahrens überprüft wird und somit nicht endgültig ist.
Dies hat zur Konsequenz, dass der angefochtene Massnahmeentscheid auch unter
diesem Gesichtspunkt nicht appellabel ist.
4. Nach dem Gesagten ist der aufgrund von Art. 281 ZGB ergangene vorsorgliche
Massnahmeentscheid des Gerichtspräsidenten (...) vom 9. Februar 2009 nicht
appellabel.
5. Der Entscheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung, wonach ein Appellation an den
Appellationshof des Kantons Bern möglich sei.
Vorab ist zu prüfen, ob sich der Appellant auf die falsche Rechtsmittelbelehrung
berufen kann. Gemäss konstanter Rechtsprechung vermag allerdings eine
unzutreffende Rechtsmittelbelehrung ein nicht zur Verfügung stehendes Rechtsmittel
nicht zu schaffen (Vgl. BGE 108 III 26; BGE 117 Ia 421).
6. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung leitet aus aArt. 4 BV (Art. 9 BV) ein Recht
auf Vertrauensschutz ab, das unter anderem beinhaltet, dass falsche Auskünfte von
Behörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht
abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Ein wichtiger
Anwendungsfall dieses verfassungsmässigen Rechts besteht darin, dass einer
Partei aus einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich kein Nachteil
erwachsen darf.
Diese Rechtsprechung ist allerdings an den Vorbehalt geknüpft worden, dass sich
nur derjenige auf eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung berufen kann, der die
Unrichtigkeit nicht kennt und auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte
erkennen können. Nur grobe Fehler einer Partei oder ihres Vertreters sollen aber
dazu führen, eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Das Bundesgericht
hat in seiner bisherigen Rechtsprechung einen solchen Fehler bejaht und den
Vertrauensschutz dementsprechend versagt, wo eine Partei oder ihr Anwalt die
Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung durch Konsultierung des massgebenden
Gesetzestextes allein hätte erkennen können; nicht verlangt wurde hingegen, dass
neben dem Gesetzestext auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur
hätte nachgeschlagen werden müssen (BGE 117 Ia 421, E 2a, S. 422, mit weiteren
Hinweisen).
An dieser Rechtsprechung ändert auch Art. 49 BGG nichts, aus dem hervorgeht,
dass wegen unrichtiger oder unvollständiger Rechtsmittelbelehrung oder wegen
Fehlens einer vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung den Parteien keine Nachteile
erwachsen dürfen. Mit dem Erlass dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber nämlich
keineswegs die bisherige Rechtsprechung in Frage stellen wollen (Urteil des
Bundesgerichts vom 29. August 2007, 5A_401/2007).
- Vorliegend war der Appellant im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt C.
anwaltlich vertreten; somit sind strengere Voraussetzungen an der Vertrauensschutz
zu stellen.
Vorliegend ist festzustellen, dass die Konsultation des Gesetzestextes zur
Zulässigkeit der Appellation ohne weiteres ergeben hätte, dass die
Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz fehlerhaft ist. Der Mangel hätte mit anderen
Worten bei gebührender Aufmerksamkeit erkannt werden müssen.
Der Appellant kann sich somit nicht auf den Vertrauensschutz berufen und auf die
Appellation ist daher nicht einzutreten.
(...)
Hinweis:
Der Entscheid ist rechtskräftig.