Obergericht des Kantons Bern Kindes- und Erwachsenen- schutzgericht Cour suprême du canton de Berne Tribunal de la protection de l'enfant et de l'adulte Entscheid KES 24 511 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 06 Fax +41 31 634 50 53 Obergericht-Zivil.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Januar 2025 Besetzung Oberrichterin Grütter (Referentin), Oberrichterin Falkner und Oberrichter Schlup Gerichtsschreiberin Ragonesi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschwerdeführerin gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Nord, Bernstrasse 5, Postfach 207, 3312 Fraubrunnen Vorinstanz Gegenstand Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung so- wie Entlastung der Beiständin Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Mittelland Nord vom 5. Juni 2024 (2020-761)
2 Regeste: Art. 425 Abs. 1 und 2 ZGB; Vorfinanzierte Massnahmekosten in der Schlussrech- nung Festgelegte vorfinanzierte Massnahmekosten sind in der Schlussrechnung aufzuführen, da sich für die Rechtsnachfolger ansonsten kein realistisches Bild der Vermögenslage ergibt. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass sich die fraglichen Kosten und damit Passiven der betroffenen Person aus den übrigen amtlichen KESB-Akten ergeben. Nicht zu erfassen ist die Entschädigung für die Beistandsperson für die letzte Berichtsperi- ode, da es sich hierbei nicht um vorfinanzierte Kosten handelt (E. 8.4.3). Erwägungen: I. 1. 1.1Für B.________ bestand seit dem 31. März 2020 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Als Beiständin war zuletzt C.________ eingesetzt. B.________ wurde zeitweise fürsorgerisch untergebracht. Er ist am 1. Dezember 2023 verstorben. 1.2Die Beiständin reichte der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittel- land Nord den Schlussbericht vom 3. Mai 2024 und die Schlussrechnung mit Bele- gen für die Zeit vom 1. April 2022 bis 1. Dezember 2023 ein. 1.3Mit Entscheid vom 5. Juni 2024 erkannte die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde (KESB) Mittelland Nord (nachfolgend: Vorinstanz) Folgendes: 1.Die Beistandschaft für B.________ und das Amt der Beiständin haben per 01.12.2023 von Gesetzes wegen geendet. 2.Der Schlussbericht und die Schlussrechnung für die Zeit vom 01.04.2022 bis 01.12.2023 wer- den genehmigt. 3.C.________ wird vorbehältlich der gesetzlichen Verantwortlichkeit gemäss Art. 454 ZGB ent- lastet. Für die geleistete Arbeit wird bestens gedankt. 4.Die Entschädigung von C.________ wird auf CHF 2'245.00 festgesetzt. 5.Die bisher vorfinanzierten Entschädigungen betragen insgesamt CHF 4'628.00. 6.Es wird festgestellt, dass der Kanton Bern insgesamt CHF 64'663.71 für die fürsorgerische Un- terbringung sowie CHF 120.00 für Arztkosten vorfinanziert hat. 7.Die Entschädigung für die letzte Berichtsperiode sowie die vorfinanzierten Entschädigungen und die vorfinanzierten Massnahme- und Arztkosten gehen bis zur Höhe der nach dem Schul- denabzug verbleibenden Erbschaft zulasten des Nachlassvermögens von B.________. Sie
3 werden seinen Erben auferlegt. Die Rechnungstellung erfolgt zuhanden von Notar D.. 8.Die Verfahrenskosten werden auf CHF 300.00 festgesetzt. Sie werden den Erben von B. auferlegt. Die Rechnungstellung erfolgt zuhanden von Notar D.. 9.[Eröffnungsformel] 2. 2.1Gegen diesen Entscheid erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 4. Juli 2024 (Postaufgabe gleichentags) Beschwerde ans Kindes- und Erwachse- nenschutzgericht des Kantons Bern und stellte nachfolgende folgende Rechtsbe- gehren (pag. 1): 1.Der Schlussbericht vom 3. Mai 2024 und die Schlussabrechnung der Beiständin C.________ für die Zeit vom 1. April 2022 bis 1. Dezember 2023 sei nicht zu genehmigen; 2.Frau C.________ sei nicht zu entlasten und ihre Entschädigung von CHF 2'245.- sei herabzu- setzen; 3.Die vorfinanzierten Entschädigungen von CHF 4'628.- seien nicht den Erben aufzuerlegen (siehe Ziffer 4 hiernach) 4.Die vom Kanton vorfinanzierten Kosten von CHF 64'663.71, CHF 120.- und CHF 4'628.- seien – soweit sie nicht verjährt sind – nicht den Erben aufzuerlegen; – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – 2.2Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen Kostenvor- schuss von CHF 800.00 zu bezahlen. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegen- heit zur Stellungnahme geboten (pag. 9 ff.). 2.3Nach zweimalig gewährter Fristerstreckung nahm die Vorinstanz am 30. August 2024 zur Beschwerde Stellung und verlangte deren kostenfällige Abweisung, so- weit darauf einzutreten sei (pag. 21 ff.). Gleichzeitig reichte sie den Entscheid vom 3. September 2024 zu den Akten (pag. 25 f.). Daraus ergibt sich, dass die Disposi- tivziffer 7 des angefochtenen Entscheids (vgl. E. 1.3 hiervor) in teilweiser Wieder- erwägung wie folgt angepasst wurde: «Die Entschädigung für die letzte Berichtspe- riode sowie die vorfinanzierten Entschädigungen gehen bis zur Höhe der nach dem Schuldenabzug verbleibenden Erbschaft zulasten des Nachlassvermögens von B.________» (pag. 26). 2.4Mit Verfügung vom 6. September 2024 bestätigte die Instruktionsrichterin den Ein- gang der vorinstanzlichen Eingaben. Es wurde kein weiterer Schriftenwechsel an- geordnet und ein schriftlicher Entscheid ohne Parteiverhandlung in Aussicht gestellt (pag. 29 ff.).
4 II. 3. 3.1Für die Beschwerde gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehör- de ist das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 65 sowie Art. 66 Bst. a des Gesetzes über den Kindes- und Erwachse- nenschutz [KESG; BSG 213.316] und Art. 28 Abs. 4 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 3.2Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Be- stimmungen gemäss Art. 450 ff. ZGB. Subsidiär gelangt kantonales Verfahrens- recht, nämlich Art. 65 ff. KESG, zur Anwendung (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. d KESG). Dieses verweist seinerseits in Art. 72 KESG auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 3.3Da sich keine fachspezifischen Fragen des Kindes- und Erwachsenenschutzes stellen, erfolgt die Entscheidfindung durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 Satz 1 und Bst. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). 3.4Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht prüft von Amtes wegen und mit voller Kognition, ob eine Beschwerde zulässig ist (vgl. Art. 72 KESG i.V.m. Art. 20a Abs. 2 VRPG). 3.5Die Beschwerdeführerin ist als Lebenspartnerin und Erbin von B.________ zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 ZGB). 3.6Die Beschwerdefrist beträgt nach Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mittei- lung des Entscheids und wurde mit Postaufgabe der Beschwerde am 4. Juli 2024 gewahrt (Art. 72 KESG i.V.m. Art. 41 Abs. 2 VRPG). 3.7Der Entscheid der Vorinstanz vom 5. Juni 2024 wird lediglich teilweise angefoch- ten. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Genehmigung des Schlussbe- richts und der Schlussrechnung (Ziff. 2 des vorinstanzlichen Dispositivs), die Ent- lastung der Beiständin und die festgesetzte Höhe ihrer Entschädigung (Ziff. 3/4 des vorinstanzlichen Dispositivs) sowie die Belastung der Erben durch Rückforderung der vorfinanzierten Entschädigungen, Massnahme- und Arztkosten (Ziff. 7 des vorinstanzlichen Dispositivs). Soweit weitergehend (Ziff. 1, 5 - 6 und 8 des vorinstanzlichen Dispositivs), ist der vorinstanzliche Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1Anträge und Beschwerdebegründung sind vollständig innert der Beschwerdefrist vorzutragen. Die Begründung muss sich in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, welche Rechtsnormen oder Grundsätze der Ermessensausübung nach Auffassung der be- schwerdeführenden Partei verletzt oder inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sind (HURNI/JOSI/SIEBER, Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, 2020, N. 204; DAUM, in:
5 Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 22 zu Art. 32 VRPG m.w.H.). 4.2Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde vom 4. Juli 2024 nicht näher mit Ziff. 3 (Entlastung der Beiständin) und Ziff. 4 (Festsetzung der Entschä- digung der Beiständin) des vorinstanzlichen Entscheids auseinander. Sie führt le- diglich aus, dass die monierten Unterlassungen keinerlei Schuldzuweisungen ent- halten würden und näherer Abklärungen bedürften. Dazu reiche die Rechtsmittel- frist nicht aus, weshalb die Beschwerde vorsorglich erfolge. Mithin fehlt es diesbe- züglich an einer ausreichend substanziierten Begründung, weshalb auf Ziff. 2 der Rechtsbegehren nicht eingetreten wird. 5. 5.1Die Beschwerdeführerin beantragt in Ziff. 3/4 ihrer Rechtsbegehren ferner, dass die vorfinanzierte Entschädigung der Beiständin und die vorfinanzierten übrigen Kosten «nicht den Erben» aufzuerlegen seien. 5.2Zufolge Wiedererwägung (Art. 450d Abs. 2 ZGB) der Ziff. 7 des vorinstanzlichen Dispositivs, ist das rechtserhebliche Interesse an der Beschwerde, soweit die vor- genannten Rechtsbegehren betreffend (vgl. E. 5.1 oben), nachträglich weggefallen. Im Rahmen des besagten Wiedererwägungsentscheids verzichtete die Vorinstanz nämlich auf eine Rückforderung der Arzt- und Massnahmekosten sowie die Aufer- legung der (vorfinanzierten) Kosten an die Erben. Die Beschwerde erweist sich in diesem Umfang als gegenstandslos. 5.3Soweit die Anträge der Beschwerdeführerin (vgl. E. 5.1 oben) dahingehend zu ver- stehen sind, dass auch von der Kostenauferlegung der (vorfinanzierten) Entschädi- gung an den Nachlass abgesehen wird, erweist sich die Beschwerde als unbe- gründet (vgl. E. 9.3 hiernach). III. 6. 6.1Mit dem Tod der verbeiständeten Person endet das Amt des Beistands von Geset- zes wegen (Art. 421 Ziff. 1 i.V.m. Art. 399 Abs. 1 ZGB). Die Beistandsperson hat ab diesem Zeitpunkt nur noch die Pflicht, den Schlussbericht und gegebenenfalls die Schlussrechnung zu erstellen und der Erwachsenenschutzbehörde einzureichen (Art. 425 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Zu den Liquidationsmassnahmen gehört ausserdem die ordnungsgemässe Übertragung aller anvertrauten Vermögenswerte und Ge- genstände, allenfalls auch wichtiger Unterlagen, Dokumente und Datensammlun- gen (AFFOLTER, Das Ende der Beistandschaft und die Vermögenssorge, S. 382 m.w.H., in: Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz [ZKE] 2013, S. 379-406). 6.2Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rech- nungen (Art. 425 Abs. 2 ZGB). Das Gesetz umschreibt die Anforderungen an die beiden Rechenschaftsablageinstrumente nicht näher. Inhaltlich massgeblich sind deren Sinn und Zweck. Im Unterschied zum periodischen Bericht dient der
6 Schlussbericht nach Hinfall der Massnahme nicht mehr als Instrument der Steue- rung und des Qualitätsmanagements, sondern lediglich noch der nötigen Informati- on über die betreuungsrelevanten Fragen am Massnahmenende (AFFOLTER, a.a.O., S. 396 f. m.w.H.). Für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bieten Schlussbericht und Schlussrechnung die abschliessende Grundlage zur Überprü- fung, ob das Mandat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, nach ihren Wei- sungen und im Interesse der betreuten Person geführt wurde. Sie ermöglicht darü- ber hinaus die Beurteilung des erbrachten Betreuungs- und Verwaltungsaufwandes und damit die Festsetzung der Gebühren sowie der Entschädigung des Beistands im Sinne von Art. 404 Abs. 2 ZGB. Genügen die Unterlagen dieser Informations- funktion, ist die Genehmigung auszusprechen, ohne dass die Behörde sich über allfällige Verfehlungen der Beistandsperson zu äussern hätte. Die Genehmigung der Schlussrechnung hat weder unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung, noch wird der Mandatsperson die vollständige Décharge erteilt. Allfällige Rechtsan- sprüche der verbeiständeten Person (namentlich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB) bleiben von der Genehmigung unberührt (Urteil des Bun- desgerichts [BGer] 5A_35/2019 vom 11. November 2019 E. 3.3.1 m.w.H.; für den Schlussbericht vgl. Urteil des BGer 5A_151/2014 vom 4. April 2014 E. 6.1; vgl. auch VOGEL/AFFOLTER, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N.42 und 52 zu Art. 425 ZGB und VOGEL, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 415 ZGB m.w.H.). 6.3Die Schussrechnung ist nach den gleichen Grundsätzen wie die periodische Rech- nungstellung abzulegen. Sie beinhaltet einerseits die Rechnung für die Zeit seit der letzten periodischen Überprüfung und andererseits ein Inventar über das verwaltete Vermögen (VOGEL/AFFOLTER, a.a.O., N. 32 zu Art. 425 ZPO). Im Inventar sind grundsätzlich alle Vermögensaktiven- und passiven sowie Einkommens- und Er- tragsquellen aufzunehmen (AFFOLTER, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 19 zu Art. 405 ZGB). Bedingte Forderungen (so etwa Unterstüt- zungsleistungen der Sozialhilfe) sind lediglich «pro memoria» zu erwähnen, solan- ge diese vom Gemeinwesen nicht zur Rückerstattung geltend gemacht werden re- sp. keine direkte Schuldpflicht besteht (AFFOLTER, a.a.O., N. 30 zu Art. 405 ZGB; HÄFELI, in: Berner Kommentar, Der Erwachsenenschutz, Die behördlichen Mass- nahmen, Art. 388-425 ZGB, 2023, N. 86 zu Art. 405 ZGB). Entschädigungsan- sprüche des Beistands gehören nicht in die Schlussrechnung, weil sie erst nach Prüfung der Schlussrechnung zugesprochen werden. Sie sind als Nachtrag von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu erfassen (VOGEL/AFFOLTER, a.a.O., N. 34 zu Art. 425 ZGB; VOGEL, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht Art. 1-456 ZGB, 4. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 425 ZGB). 7. 7.1Nach Art. 41 Abs. 1 KESG werden Massnahmekosten (wie etwa die Entschädigung einer Beistandsperson sowie die Kosten der fürsorgerischen Unterbringung) grundsätzlich der betroffenen Person auferlegt, da diese in ihrem Interesse liegen. Ob die besagten Kosten ganz oder teilweise von der betroffenen Person getragen werden, bestimmt die Behörde nach pflichtgemässem Ermessen (vgl. Art. 10 Abs.
7 1 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESV; BSG 213.316.1]). Art. 10 Abs. 2 KESV verweist bezüglich Bestimmung des Umfangs ei- ner Beteiligung der betroffenen Person an den Kosten auf die Sozialhilfegesetzge- bung. Neben dieser (direkten) Kostenauferlegung sieht das kantonale Recht eine Vorfinanzierung durch das Gemeinwesen mit Nachzahlungspflicht der betroffenen Person für den Fall vor, dass Letztere aufgrund ihrer Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse nicht in der Lage ist, für die ihr auferlegten Kosten aufzukommen (Art. 42 KESG; vgl. auch Urteil des BGer 5A_757/2018 vom 20. Mai 2019 E. 3.1). Die betroffene Person ist zur Nachzahlung verpflichtet, wenn sich ihre wirtschaftli- chen Verhältnisse wesentlich verbessert haben und ihr eine Nachzahlung zugemu- tet werden kann (Art. 43 KESG i.V.m. Art. 11 KESV). 7.2Die Kostentragung betreffend Entschädigung und Spesen der Beistandsperson sind zudem in der Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV; BSG 2313.361) geregelt. Stirbt die betrof- fene Person, werden die Entschädigungskosten des Beistands dem Nachlassver- mögen belastet (REUSSER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 28 und 30 zu Art. 404 ZGB). Wird die Erbschaft nicht ausgeschlagen, gehen die Schulden somit (bis zur Höhe der nach dem Schuldenabzug verbleibenden Erb- schaft) auf die Erben über (vgl. Art. 11 Abs. 3 ESBV). 8.Die Vorinstanz genehmigte mit Entscheid vom 5. Juni 2024 den Schlussbericht und die Schlussrechnung für die Zeit vom 1. April 2022 bis 1. Dezember 2023. Die Be- schwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang, dass die Führung der Beistand- schaft Unzulänglichkeiten und Unterlassungen aufweise, die zur Vermögensver- minderung geführt haben könnten. 8.1Behinderungsbedingte Kosten 8.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass in den vorjährigen Steuererklärungen (si- cher im Jahr 2021) der Abzug der behinderungsbedingten Kosten unterlassen wor- den sei. Dies stehe im Widerspruch zu den dem Verbeiständeten belasteten Kos- ten, die ihm zudem bis am 28. Februar 2022 im Umfang von CHF 89'127.99 zurückbezahlt worden seien. 8.1.2 Die Vorinstanz entgegnet, dass die behinderungsbedingten Kosten in den akten- kundigen Steuererklärungen 2020 bis 2022 korrekt deklariert worden seien. In die- sen Jahren seien keine Vermögenssteuern erhoben worden. Im Jahr 2021 seien rund CHF 300.00 Einkommens- und Vermögenssteuern erhoben worden. Bei den Steuern sei demnach mutmasslich ein finanzieller Schaden in Höhe von CHF 300.00 entstanden, welcher im Schlussbericht nicht ausgewiesen worden sei. 8.1.3 Aus den vorliegenden Akten ist ersichtlich, dass in den Steuererklärungen 2020 bis 2022 behinderungsbedingte Kosten deklariert wurden (vgl. Ziff. 5.5 der fraglichen Steuererklärungen). Die Vorinstanz bestreitet indes nicht, dass es im Jahr 2021 zu einem Schaden von ca. CHF 300.00 zufolge nicht verbuchter Kosten gekommen sei. Letztlich brauchen die Steuererklärungen in diesem Zusammenhang aber nicht näher geprüft zu werden. Die hier in Frage gestellte Schlussrechnung weist dies- bezüglich keine Fehler resp. falschen Angaben auf (vgl. hierzu auch die aktenkun- digen Kontoblätter für den Zeitraum 1. April 2022 - 1. Dezember 2023) und ein all-
8 fälliger Schaden zufolge nicht verbuchter Kosten wäre im Staatshaftungsverfahren geltend zu machen resp. zu prüfen (Art. 454 ZGB). Zuständig hierfür ist nicht das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, sondern das Regionalgericht (Art. 454 ZGB i.V.m. Art. 73 Abs. 1 KESG). 8.2Vorfinanzierte Unterbringungskosten/Akontozahlungen 8.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Unterbringungskosten von insgesamt CHF 153'791.70 vorschüssig bezahlt habe. Ein Teil der vorfinanzierten Kosten bis 28. Februar 2022 (CHF 89'127.99) sei bereits per Akontozahlung von der Beistandsperson zurückge- fordert worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ab 1. März 2022 die Einfor- derung weiterer Akontozahlungen unterblieben sei. Die Einkommenssituation des Verbeiständeten habe sich nicht verändert. 8.2.2 Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Stellungnahme, dass die Rechnungen für die behördliche Unterbringung bis zum 28. Februar 2022 vorschüssig bezahlt und für diesen Zeitraum Akontozahlungen geleistet worden seien. Die Kosten für die Un- terbringung seien angesichts ausreichender Einnahmen von B.________ ab dem
9 habe. Vielmehr sei dieser gestellt bzw. in der Folge mangels wesentlich veränder- ter Verhältnisse nicht wiederholt worden. 8.3.3 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass die Ausgleichskasse des Kantons Bern den Antrag auf Ergänzungsleistungen von B.________ mit Verfügung vom 6. November 2020 rückwirkend per 1. Februar 2020 und bis auf weiteres abgewie- sen hat. Ein weiterer Antrag wurde unbestrittenermassen nicht gestellt. Der vorge- legte Schlussbericht ist in dieser Hinsicht korrekt, zumal – den Tatsachen entspre- chend – keine Ergänzungsleistungen aufgeführt werden. Ob die Beiständin nach der abschlägigen Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 6. No- vember 2020 erneut einen Antrag hätte einreichen müssen oder der erfolgte Antrag im Jahr 2020 nicht korrekt erfolgt ist, braucht im vorliegenden Verfahren nicht über- prüft zu werden. Ein allfällig dadurch entstandener Schaden wäre ebenfalls im Staatshaftungsverfahren vor dem Regionalgericht geltend zu machen (Art. 454 ZGB i.V.m. Art. 73 Abs. 1 KESG). 8.4Darstellung der Vermögenssituation in Schlussbericht/Schlussrechnung 8.4.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass die Nachforderung der vorfinanzierten Massnahmekosten in der letzten Steuererklärung, im Siegelungsprotokoll, im Schlussbericht und in der Schlussrechnung nicht erwähnt oder passiviert sei. All diese Unterlagen würden ein falsches Bild über die Vermögensverhältnisse vermit- teln, weshalb weder ein Erbschaftsinventar noch ein öffentliches Inventar mit Rechnungsruf verlangt worden sei. Damit sei die Ausschlagungsfrist verwirkt mit der Folge, dass sie auch mit dem persönlichen Vermögen für die Schulden des Verstorbenen hafte. 8.4.2 Die Vorinstanz wendet dagegen ein, dass die vorfinanzierten Massnahmenosten in der Beistandschaftsberechnung mit «p.m. CHF 1.00» unter der Rubrik «Nettover- mögen» erfasst worden seien. Diese Bilanzierung entspreche ihren Bewertungs- vorgaben. Die vorfinanzierte Entschädigung sei im Entscheid Genehmigung Bericht und Rechnung vom 17. November 2022 aufgeführt und die vorfinanzierten Mass- nahmekosten seien im Entscheid vom 11. November 2022 festgehalten. Aus dem Schlussbericht und der Schlussrechnung seien die wesentlichen Vorgänge im Rahmen der Führung der Beistandschaft klar erkennbar. 8.4.3 Der Schlussbericht gibt zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Hinsichtlich Schlussrechnung kann sich das Gericht der vorinstanzlichen Einschätzung aber nicht ohne Weiteres anschliessen. In der besagten Schlussabrechnung werden Schulden von CHF -1.00 unter den Passiven mit «Nettovermögen» erfasst (S. 1 der Buchhaltung – Bilanz/Erfolg). Weiter werden im Prüfbericht als Passiven u.a. vorfinanzierte Massnahmekosten pro memoria mit CHF 1.00 genannt (S. 1 Prüfbe- richt Revisorat). Bedingte Forderungen, so etwa vorfinanzierte Massnahmekosten, sind grundsätzlich pro memoria aufzunehmen, solange sie nicht vom Gemeinwe- sen zur Rückerstattung geltend gemacht resp. solange noch keine direkte Schuld- pflicht der betroffenen Person besteht (vgl. E. 6.3 oben). Dies entspricht auch den öffentlich zugänglichen Bewertungsvorgaben der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (vgl. Formular Bewertungsvorgaben – Inventar über den Besitzess- tand [Art. 405 ZGB], abrufbar unter: https://www.kesb.dij.be.ch/de/start/Private-
10 MandatstraegerInnen/ prima--freiwillige-beistandspersonen.html; zuletzt besucht am 27.01.2025). Die vorliegende Situation ist aufgrund der gegebenen Umstände indes anders zu behandeln. Die vorfinanzierten Kosten sind seit längerem bekannt resp. festgelegt (Unterbringungskosten von CHF 64'663.71 gemäss Entscheid vom 11. November 2022 / Beistandsentschädigung von CHF 4'628.00 gemäss Ent- scheid vom 17. November 2023). B.________ ist sodann am 1. Dezember 2023 verstorben, womit diese vorfinanzierten Kosten zur Rückzahlung fällig werden, so- weit der Nettonachlass ausreicht. Unter diesen Umständen erschliesst sich dem Gericht, nicht zuletzt mit Blick auf die zu beachtenden Grundsätze der Kosten- wahrheit und -transparenz, nicht, weshalb in der besagten Schlussrechnung Schul- den unter den Passiven mit «Nettovermögen» erfasst werden und – in Kenntnis besagter Vorfinanzierungen – lediglich ein Betrag von CHF -1.00 (pro memoria) verbucht wird. Die festgelegten vorfinanzierten Kosten müssen in der Schlussrech- nung aufgeführt werden, da sich für die Rechtsnachfolger – insbesondere die Er- ben – ansonsten kein realistisches Bild der Vermögenslage ergibt, was jedoch Sinn und Zweck einer entsprechenden Rechnung ist. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass sich die festgelegten vorfinanzierten Beträge und damit Passiven von B.________ aus den übrigen amtlichen KESB-Akten, sprich den Entscheiden vom 11. November 2022 und 17. November 2023, ergeben. Es wäre eben gerade an der Schlussrechnung, diese Vorgänge aufzuzeigen und sämtliche Passiven ab- zubilden. Nicht zu erfassen ist indessen die (aktuelle) Entschädigung für die Bei- ständin für die letzte Berichtsperiode, zumal es sich hierbei nicht um vorfinanzierte Kosten handelt (vgl. E. 6.3 oben). Die vorgelegte Schlussrechnung ist dementsprechend zu korrigieren, als dass die vorfinanzierten Unterbringungskosten von CHF 64'663.71, Arztkosten von CHF 120.00 und die vorfinanzierte Entschädigung für die frühere Beiständin von CHF 4'628.00 als Passiven aufzuführen sind (S. 1 der Buchhaltung – Bilanz/Erfolg, Ziff. 2; S. 1 Prüfbericht Revisorat, Ziff. 3.2 f.). Nachdem die Vorinstanz wiedererwä- gungsweise auf die Nachzahlung der Unterbringungs- und Arztkosten verzichtet hat, kann dies in einem Nachtrag zur Schlussrechnung Erwähnung finden. 9.Nachforderung/Auferlegung der Kosten an die Erben 9.1Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde schliesslich aus, dass die vorfi- nanzierten Entschädigungen und Massnahmekosten nicht den Erben aufzuerlegen seien. Die Verpflichtung zur Rückzahlung beschränke sich auf Entschädigung und Spesenersatz (Art. 11 Abs. 3 ESBV). Ferner sei es – nach Festsetzung der vorfi- nanzierten Beträge durch die KESB – nun an der Steuerverwaltung zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Nachzahlungspflicht erfüllt seien. Die Auferlegung der Nachzahlungspflicht an die Erben sei demnach zumindest verfrüht. Die Bezahlung liege für sie als EL-Bezügerin auch völlig ausserhalb ihrer Möglichkeiten und jeden- falls für den Betrag von CHF 64'663.71 dürfte der Nachzahlungsanspruch verjährt sein. 9.2Die Vorinstanz führt aus, dass bei Tod der betroffenen Person die Erbinnen und Erben bis zur Höhe der nach dem Schuldenabzug verbleibenden Erbschaft zur Nachzahlung der Entschädigung und des Spesenersatzes verpflichtet seien. Im
11 Dispositiv komme zum Ausdruck, dass keine weitergehende finanzielle Verpflich- tung eintritt. Erbinnen und Erben würden nicht aus ihrem eigenen Vermögen rück- erstattungspflichtig werden. In Bezug auf die Massnahmekosten werde auf den Wiedererwägungsentscheid verwiesen. 9.3Da die Vorinstanz wiedererwägungsweise auf die Rückforderung der vorfinanzier- ten Arzt- und Massnahmekosten (Unterbringungskosten) verzichtet hat, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu, insbesondere auch zu der seitens der Be- schwerdeführerin geltend gemachten Verjährung. In Bezug auf die (vorfinanzierten) Entschädigungen für die Beiständin ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie in diesem Zusammenhang auf Art. 11 Abs. 3 ESBV verweist, wonach bei Tod der be- troffenen Personen die Erbinnen und Erben bis zur Höhe der nach dem Schulden- abzug verbleibenden Erbschaft zur Nachzahlung verpflichtet sind. Die Erbinnen und Erben sollen nicht aus ihrem persönlichen Vermögen belastet werden (vgl. Vortrag der Justiz-, Gemeinde und Kirchendirektion [neu Direktion für Inneres und Justiz] zur ESBV vom 12. September 2012, Art. 11, S. 6.). Die Entschädigun- gen sind daher aus dem Nachlass von B.________ zu begleichen. Der Kanton kommt – wie bereits erwähnt – nur dort und nur solange für diese Kosten auf, wo und solange die Betroffenen nicht selber über die nötigen Mittel verfügen. Befinden sich die notwendigen Mittel im Nachlass, sind die Massnahmekosten in Rechnung zu stellen. Diesem Umstand resp. rechtlichen Anforderungen hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 5. Juni 2024 resp. Wiedererwägungsentscheid vom 3. Sep- tember 2024 Rechnung getragen. 10.Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen (vgl. Anpassungen der Schlussrechnung, E. 8.4.3 oben). Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten und sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird. IV. 11. 11.1Gemäss Art. 70 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrens- kosten der unterliegenden Partei auferlegt. 11.2Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 800.00 bestimmt und der Beschwerdeführerin zufolge ihres teilweisen Unterliegens im Um- fang von ¼, ausmachend CHF 200.00, auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kos- tenvorschuss von CHF 800.00 entnommen. Der Kanton Bern trägt die Verfahrens- kosten im Umfang von CHF 600.00. Der Betrag von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
12 12. 12.1Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen (Art. 104 Abs. 2 VRPG e contra- rio). 12.2Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VR- PG).
13 Das Gericht entscheidet: