Obergericht des Kantons Bern Kindes- und Erwachsenen- schutzgericht Cour suprême du canton de Berne Tribunal de la protection de l'enfant et de l'adulte Entscheid KES 16 836 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 06 Fax +41 31 635 48 14 Obergericht-Zivil.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Januar 2017 Besetzung Oberrichterin Grütter (Referentin), Oberrichter D. Bähler und Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin Weingart Verfahrensbeteiligte A.________ Beiständin: B.________ Beschwerdeführer gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern, Weltpost- strasse 5, Postfach 128, 3000 Bern 15 Vorinstanz Gegenstand Anordnung ambulanter Massnahmen gemäss Art. 437 ZGB i.V.m. Art. 33 KESG Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) Bern vom 30. November 2016 (890822/2012-5763)
2 Regeste:
3 schutz [KESG; BSG 213.316] und Art. 28 Abs. 4 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Das KESGer ist damit zur Behandlung der eingereichten Beschwerde zuständig. 6.Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Be- stimmungen gemäss Art. 450 ff. ZGB. Subsidiär gelangt kantonales Verfahrens- recht, namentlich Art. 65 ff. KESG, zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d KESG). Dieses verweist seinerseits in Art. 72 KESG auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 7.Auf die frist- (Art. 450b Abs. 1 ZGB bzw. Art. 42 Abs. 2 VRPG) und formgerecht (Art. 450 Abs. 3 ZGB) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 8.Da sich keine fachspezifischen Fragen des Erwachsenenschutzes stellen, erfolgt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde durch drei hauptamtliche Richterin- nen und Richter (Art. 45 Abs. 3 Satz 1 und Bst. b des Gesetzes über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). III. 9.Am 30. September 2016 ging bei der Vorinstanz eine Gefährdungsmeldung der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) vom 28. September 2016 ein. Darin wurde berichtet, dass der Beschwerdeführer unter einem erneuten Schub seiner schweren psychischen Erkrankung (episodisch verlaufende paranoide Schi- zophrenie) leide und sich und andere dadurch erheblich gefährden könnte. Die psychische Verfassung des Beschwerdeführers solle fachärztlich abgeklärt werden. Aufgrund von Drohungen gegen Mitarbeitende der UPD solle dies in einer anderen Institution als der UPD geschehen. 10.Am 19. Oktober 2016 reichte die Kantonspolizei Bern bei der Vorinstanz eine wei- tere Gefährdungsmeldung ein. Im Zeitraum vom 3. April 2016 bis 11. Oktober 2016 sei der Beschwerdeführer in D.________ vermehrt aufgefallen. Er belästige Pfarre- rin C.________ mit Nachrichten mit bösem Inhalt, in welchen er die Pfarrerin ins- besondere als «Wölfin im Schafspelz» oder als «eine eifrige Supporterin der gleichgeschlechtlichen Befriedigung» bezeichne. Im Weiteren habe er diverse Ge- betsbucheinträge verfasst, in welchen er beispielsweise erwähnt habe, dass Jesus als Atombombe in Hiroshima und Nagasaki sowie als Staat Israel im Kampf gegen den Terror zurückgekommen sei. Auch habe Pfarrer E., die Palliativme- dizin, das Schweizer Radio und Fernsehen (SRF), das Eidgenössische Departe- ment für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie F. (Kandidat für den Stadtrat [sic!]) E-Mails vom Beschwerdeführer erhalten. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer auf der Combox von Prof. Dr. med. G., unter anderem Äusserungen hinterlassen, die G. mit dem deutschen Dr. Mengele, «ei- nem postmodernen Nazi-Arzt», verglichen. Am 11. Oktober 2016 sei der Be- schwerdeführer im Supermarkt H.________ aufgefallen, weil er sich unanständig und aggressiv gegen das Verkaufspersonal aufgeführt habe. Er sei mit einem Hausverbot durch H.________ belegt worden. Die Gefährdungsmeldung schliesst
4 mit der Erkenntnis, es sei aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers festzu- stellen, dass er sich psychisch auf einer Abwärtsspirale befinde. Weitere deliktische Handlungen seien somit zu befürchten. Es werde dringend darum gebeten, fürsor- gerische Massnahmen einzuleiten. 11.Am 24. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer auf ärztliche Anordnung hin in der UPD fürsorgerisch untergebracht und am Folgetag in das Psychiatriezentrum Münsingen (PZM) verlegt. Der ärztlichen Einweisung zufolge wurden bei bestehen- der paranoider Schizophrenie deutliche Hinweise auf paranoide Denkinhalte, Grös- senwahn und Affektlabilität sowie eine Fremdgefährdung festgestellt. Die gegen die ärztliche fürsorgerische Unterbringung erhobene Beschwerde wurde vom Oberge- richt des Kantons Bern mit Entscheid vom 31. Oktober 2016 (KES 16 735) abge- wiesen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_759/2016 vom 12. Dezember 2016 nicht ein. 12.Mit Schreiben vom 24. November 2016 teilte das PZM der Vorinstanz mit, unter der aktuellen Depotmedikation sei das Zustandsbild des Beschwerdeführers verbessert und stabilisiert, weshalb der Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht nach Hause austreten könne. Betreffend ambulante Nachbehandlung sei ein Termin beim Am- bulatorium der UPD für den 30. November 2016 vereinbart. An diesem Termin werde auch die nächste Depotmedikation verabreicht. Das PZM ersuchte die Vor- instanz um Bestimmung eines baldigen Austrittstermins für den Beschwerdeführer und empfahl gleichzeitig, die regelmässige ambulante Therapie im Ambulatorium der UPD sowie die regelmässige monatliche Depotmedikation (Xeplion 150mg) als Weisung anzuordnen. 13.Am 29. November 2016 wurde der Beschwerdeführer durch das instruierende Behördenmitglied der Vorinstanz persönlich angehört. Zu Beginn der Anhörung wurde er über die beabsichtigte Anordnung von ambulanten Massnahmen infor- miert (vgl. Protokoll der Anhörung, S. 1). Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, es gehe ihm bestens. Er sei mit der Depotspritze nicht einverstanden, wenn sie aber angewiesen werden würde, würde er die Weisung einhalten. Mit der anbe- gehrten Therapie sei er nicht einverstanden, da er gesund sei. Es mache für ihn keinen Unterschied, ob er Depot- oder orale Medikation einnehme, da er der Mei- nung sei, gar keine Medikamente zu benötigen (vgl. Protokoll der Anhörung, S. 2). 14.Mit angefochtenem Entscheid vom 30. November ordnete die Vorinstanz die re- gelmässige ambulante Therapie im Ambulatorium der UPD sowie die monatliche Depotmedikation gemäss ärztlicher Verordnung an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe während vieler Jahre die Medika- mente eingenommen und sich ambulant behandeln lassen. Nachdem er Anfang dieses Jahres die Therapie und dann auch die Medikation abgesetzt habe, sei sei- ne bestehende paranoide Schizophrenie exazerbiert und er sei an verschiedenen Stellen durch seine verbale Aggressivität aufgefallen. Mehrere Strafanzeigen seien gegen ihn eingereicht worden. Offensichtlich habe während des Aufenthalts des Beschwerdeführers im PZM eine Stabilisierung seines Zustandes erreicht werden können, so dass er am 29. November 2016 aus der fürsorgerischen Unterbringung
5 habe entlassen werden können. Um eine erneute Exazerbation wenn möglich zu verhindern oder zumindest rechtzeitig über ein Absetzen der Medikation und der Therapie Bescheid zu wissen und falls nötig weitere Schritte einleiten zu können, seien für den Beschwerdeführer die vom PZM beantragten ambulanten Massnah- men anzuordnen. Aufgrund der Notwendigkeit, die angeordneten ambulanten Massnahmen nach dem Austritt des Beschwerdeführers aus dem PZM nahtlos umsetzen zu können, sei einer allfälligen Beschwerde gemäss Art. 72 KESG i.V.m. Art. 82 und Art. 68 Abs. 2 ff. VRPG die aufschiebende Wirkung zu entziehen. 15.Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, er sei kerngesund und habe niemanden bedroht. Seit er die Depotspritze erhalte, habe er weniger Antrieb und schlafe 3.5 bis 4 Stunden länger, was eine Menschenrechtsmissachtung dar- stelle. IV. 16.Angefochten ist die Anordnung von ambulanten Massnahmen durch die KESB ge- gen den Willen der betroffenen Person. 17.Ambulante Massnahmen sind gestützt auf die bundesrechtliche Delegationsnorm von Art. 437 ZGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_386/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 2.2) im kantonalen Recht geregelt. Im Kanton Bern findet sich die gesetzli- che Grundlage in Art. 32 und Art. 33 KESG. 18.Gemäss Art. 32 Abs. 1 KESG kann die KESB, soweit es geboten ist, namentlich zur Stabilisierung des Gesundheitszustands oder zur Vermeidung eines Rückfalls, bei der Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung eine Nachbetreuung an- ordnen. Art. 33 Abs. 1 Bst. d KESG erlaubt es der KESB unter anderem, medizi- nisch indizierte Behandlungen, insbesondere kontrollierte Medikamentenabgaben, zu verfügen. Der Zweck der ambulanten Massnahmen besteht darin, einer fürsor- gerischen Unterbringung vorzubeugen oder nachzusorgen (vgl. GASSMANN/ BRIDLER, in: Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, N. 9.198). Zulässig sind diejenigen Massnahmen, die geeignet erscheinen, eine Einweisung in eine Einrichtung oder einen Rückfall nach einer Entlassung zu vermeiden (BLOCH/STECK, in: Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, N. 9.216). 19.Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Adressaten der Massnahmen sind die hilfsbedürftigen Personen. Zu deren eigenem Schutz wird in ihre (Freiheits-)Rechte eingegriffen. 20.Beim Beschwerdeführer wurde eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert. Er leidet somit an einer psychischen Störung, weshalb er behandlungsbedürftig ist. Wie sich aus den Vorakten und insbesondere den Gefährdungsmeldungen an die KESB und aus der ärztlichen Verfügung betreffend fürsorgerische Unterbringung vom 24. Oktober 2016 ergibt, haben das eigenmächtige Absetzen der über mehre- re Jahre eingenommenen Medikamente und der Abbruch der Therapie zu Beginn
6 des Jahres 2016 dazu geführt, dass die psychische Krankheit des Beschwerdefüh- rers exazerbierte, was eine erneute therapeutische und medizinische Behandlung nötig macht. Dass die angeordneten Massnahmen erfolgsversprechend sind, zeigt insbesondere der Bericht des PZM vom 24. November 2016, wonach sich das Zu- standsbild des Beschwerdeführers unter der aktuellen Depotmedikation verbessert und stabilisiert hat. Die Aufforderung zur regelmässigen Therapie und zu einer re- gelmässigen Depotmedikation ist deshalb entgegen der fehlenden Krankheits- bzw. Behandlungseinsicht des Beschwerdeführers angezeigt und erscheint auch geeig- net, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu festigen und neuerliche fürsorgerische Klinikeinweisungen zu vermeiden bzw. zumindest hinauszuschie- ben. 21.Nach Art. 33 Abs. 5 KESG sind im Kanton Bern ambulante Massnahmen nicht zwangsweise gegen den Willen der betroffenen Person vollstreckbar. Dies lässt die Anordnung von Massnahmen zwar deklaratorisch erscheinen, allerdings nicht sinn- los werden: Es ist ein Appell an die betroffene Person, im Sinne ihres wohlverstan- denen Interesses zu handeln und einen allfälligen Widerwillen zu ihren eigenen Gunsten zu überwinden; es handelt sich um eine Weisung. Die Anordnung von Massnahmen soll der betreffenden Person vor Augen führen, dass die Schutz- behörde sie als gefährdet erachtet und die angeordneten Massnahmen als zu ih- rem Schutz geeignet erachtet, und ihr den Zugang zu den entsprechenden Mass- nahmen erleichtern. Werden die vorliegend angewiesenen Massnahmen, d.h. die Aufforderung zur regelmässigen Therapie und zur regelmässigen Depotmedikation, vom Beschwerdeführer nicht eingehalten, kann dies jedoch nötigenfalls Anlass zur Anordnung von weitergehenden, einschneidenderen Massnahmen zum Schutz der betroffenen Person geben. 22.Damit ist der Entscheid der Vorinstanz zu schützen. Die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen. V. 23.Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren vollumfänglich und wird demnach kostenpflichtig (Art. 70 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die auf CHF 600.00 (Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) bestimmten Verfahrenskosten werden daher dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Ihm wird eine separate Rechnung zugestellt. 24.Es wird keine Parteientschädigung gesprochen (Art. 108 Abs. 3 VRPG für den Be- schwerdeführer bzw. Art. 104 Abs. 3 VRPG für die Vorinstanz).
7 Das Gericht entscheidet: