Obergericht des Kantons Bern Kindes- und Erwachsenen- schutzgericht Cour suprême du canton de Berne Tribunal de la protection de l'enfant et de l'adulte Entscheid KES 16 692 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 06 Fax +41 31 635 48 14 Obergericht-Zivil.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. November 2016 Besetzung Oberrichter Bähler (Referent), Oberrichter Kiener und Oberrichte- rin Apolloni Meier Gerichtsschreiber i.V. Grossenbacher Verfahrensbeteiligte A.________ Beschwerdeführer gegen B.________ vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Bahnhofstrasse 77, Postfach, 4313 Möhlin Beschwerdegegnerin Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberaar- gau, Städtli 26, Postfach 239, 3380 Wangen an der Aare Vorinstanz Gegenstand Vertretungsbeistandschaft Beschwerde gegen das Schreiben der KESB Oberaargau vom 23. September 2016 (2012 - 2483)
2 Regeste: Beschwerdebefugnis gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB Der geschiedene Ehemann gilt gegenüber seiner ehemaligen Ehefrau und Mutter der ge- meinsamen Kinder bei andauerndem Elternkonflikt nicht als nahestehende Person im Sin- ne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Als blosser Anzeiger bzw. Verfasser einer Gefähr- dungsmeldung gilt er auch nicht als am Verfahren beteiligte Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB. Als primär in seinen wirtschaftlichen Interessen betroffener Dritter ver- fügt er über kein rechtlich geschütztes Interesse an einer Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (E. 11). Erwägungen: 1.Mit Schreiben vom 1. September 2016 beantragte A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) bei der KESB Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) die Verbei- ständung von B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). 2.Die Vorinstanz forderte daraufhin die Beiständin der beiden Kinder der Parteien, D., mit Schreiben vom 20. September 2016 auf, eine Stellungnahme zu diesem Antrag einzureichen. 3.Mit Schreiben vom 23. September 2016 teilte die Vorinstanz der Beiständin mit, dass der Auftrag, die Situation der Beschwerdegegnerin abzuklären, hinfällig ge- worden sei. Inzwischen sei ein Entscheid des Zivilgerichts E. eingegan- gen. Aus diesem ergebe sich, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des damaligen Gerichtsverfahrens mehrfach die Erstellung eines Gutachtens über die Belastbarkeit und Erziehungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin beantragt habe. Dies sei jedoch vom Gericht mit der Begründung abgelehnt worden, die Belastbar- keit und Kompetenzen der Beschwerdegegnerin seien bereits im Kinderzuteilungs- gutachten vom 31. Januar 2012 abgeklärt worden. Zudem sei die Beschwerdegeg- nerin anwaltschaftlich vertreten, weshalb davon ausgegangen werde, dass sie sich die notwendige Unterstützung bei Bedarf auch im finanziellen Bereich selbständig organisieren könne. Somit sei vorerst auf weitere Abklärungen zu verzichten. Auf die Eingabe des Beschwerdeführers werde daher nicht weiter eingetreten. 4.Gegen dieses Schreiben erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Sep- tember 2016 (Postaufgabe gleichentags) Beschwerde beim Kindes- und Erwach- senenschutzgericht des Kantons Bern mit folgenden Anträgen:
3 jährigen Kinder gestellt. Das Schreiben der Vorinstanz vom 23. September 2016 stelle einen Entscheid dar. Die Vorinstanz habe entschieden, ohne ihm das rechtli- che Gehör zu gewähren. Auf den Entscheid des Zivilgerichts E.________ könne nicht abgestellt werden. Es habe sich dabei um einen Scheidungsprozess und nicht um einen Prozess um Errichtung einer Beistandschaft gehandelt. Das diesem Ent- scheid zugrunde liegende Gutachten sei ausserdem zu alt, um noch einbezogen werden zu dürfen. Die Beschwerdegegnerin werde von ihrem Anwalt manipuliert und ausgenutzt, wodurch auch das Kindsvermögen gefährdet sei. 5.Für die Beschwerde gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehör- den ist das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht zuständig (Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] i.V.m. Art. 65 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG, BSG 213.316]). 6.Ob das Schreiben der Vorinstanz vom 23. September 2016 ein taugliches Anfech- tungsobjekt i.S.v. Art. 450 Abs. 1 ZGB darstellt und ob dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen, kann offen gelassen werden, da auf die Beschwerde, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, bereits aus anderen Gründen nicht eingetreten werden kann. 7.Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Be- stimmungen gemäss Art. 450 ff. ZGB. Subsidiär gelangt kantonales Verfahrens- recht, nämlich Art. 65 ff. KESG, zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d KESG). Dieses verweist seinerseits in Art. 72 KESG auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 8.Da sich keine fachspezifische Fragen des Erwachsenenschutzes stellen, erfolgt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 Satz 1 und Bst. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 9.Der Kostenvorschuss von CHF 800.00 wurde fristgerecht geleistet. 10.Zur Beschwerde befugt sind nach Art. 450 Abs. 2 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehenden Personen (Ziff. 2) sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). 11.Der Beschwerdeführer gilt als blosser Anzeiger bzw. Melder nicht als am Verfahren beteiligte Person i.S.v. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 6). Weiter gilt er auch nicht als nahestehende Person der Beschwerdegegnerin, zumal ihre Ehe geschieden wurde und ein erheb- licher Elternkonflikt besteht (vgl. KES 16 661). Als primär in seinen wirtschaftlichen Interessen betroffener Dritter verfügt er schliesslich über kein rechtlich geschütztes Interesse an einer Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Schreibens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_483/2015 vom 24. September 2015 E. 3.2).
4 12.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe den Antrag im Namen seiner Söh- ne gestellt und erhebe auch in deren Namen Beschwerde, ist festzuhalten, dass er aufgrund der gemeinsamen elterlichen Sorge im vorliegenden Fall nicht allein für den noch minderjährigen Sohn handeln kann. Für den inzwischen volljährig gewor- denen Sohn (geb. .________, vgl. KES 16 661) kann er ohnehin nicht mehr han- deln. 13.Auf die Beschwerde ist folglich wegen mangelnder Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. 14.Bezüglich Verfahrenskosten liegt keine Ausnahme gemäss Art. 70 Abs. 3 KESG vor, so dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei (Art. 108 Abs. 1 VRPG) die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00 (Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsge- bühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD, BSG 161.12]), zu tragen hat. Die Verfahrenskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 15.Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (vgl. Art. 104 Abs. 3 VRPG).
5 Das Gericht entscheidet: