Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern
Rechtsamt
Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne
Office juridique
Rathausgasse 1 3011 Bern Telefon +41 (31) 633 79 20 Telefax +41 (31) 633 79 09 www.gef.be.ch
Referenz: tb / sk RA Nr. 2016-0757
B E S C H W E R D E E N T S C H E I D vom 31. Oktober 2016
in der Beschwerdesache zwischen
A.______, Einzelunternehmen X Beschwerdeführer
gegen
B.______, Einzelunternehmen Y Beschwerdegegner
sowie
Pädagogisches Zentrum______ Vorinstanz
betreffend die Verfügung des Pädagogischen Zentrums vom 8. April 2016 (Zuschlag Schüler- transport, SIMAP Projekt 135712)
I. Sachverhalt
Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Seite 2 von 14
rer) fristgerecht ein Angebot eingereicht. Ebenso hat B.______ als Inhaber des Einzelunter- nehmens „Y“ (nachstehend: Beschwerdegegner) innert Frist eine Offerte eingereicht. 2. Am 4. April 2016 hat die Vorinstanz die eingereichten Angebote geöffnet und ein Öff- nungsprotokoll erstellt. Mit Verfügung vom 8. April 2016 hat die Vorinstanz den Zuschlag an den Beschwerdegegner erteilt. 3. Gegen diese Zuschlagsverfügung hat der Beschwerdeführer am 13. April 2016 Be- schwerde bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) eingereicht. Er macht geltend, der Entscheid der Vorinstanz sei nicht nachvollziehbar, und beantragt sinn- gemäss, der Zuschlag sei ihm zu erteilen. 4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet, 1 hat die Vorak- ten eingeholt und den Schriftenwechsel durchgeführt. Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 21. April 2016 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 3. Juni 2016 hat die Vorinstanz der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis ge- bracht, dass der Vertrag betreffend den Schülertransport 2016 am 3. Juni 2016 mit der Zu- schlagsempfängerin abgeschlossen worden sei. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.221.121) 2 Gesetz vom 11. Juni 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG; BSG 731.2)
Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Seite 3 von 14
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 65 Abs. 1 VRPG zur Beschwerde legitimiert. c) Die Beschwerdeinstanz überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzun- gen, einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens, und unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin. Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden (Art. 14 Abs. 2 ÖBG und Art. 16 Abs. 1 und 2 IVÖB). d) Auf die gemäss Art. 14 Abs. 1 ÖBG und Art. 15 Abs. 2 IVÖB 3 form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
c) Vorliegend hat die Vorinstanz mit dem Beschwerdegegner am 3. Juni 2016 den Ver- trag für den Schülertransport abgeschlossen, siehe Eingabe der Vorinstanz vom 3. Juni 2016. Nach dem Gesagten kann daher vorliegend nur noch die Prüfung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Zuschlagsverfügung Gegenstand des Verfahrens sein. Im sinngemässen An- trag des Beschwerdeführers ist rechtsprechungsgemäss der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit mitenthalten. Streitgegenstand ist damit, ob die angefochtene Verfügung rechtmässig ergangen ist.
3 Interkantonale Vereinbarung vom 25. November 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; BSG 731.2) 4 Urteil des Bundesgerichts 2P.294/2005 vom 14. März 2006 E.3.2
Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Seite 4 von 14
5 Vgl. BVGE B-891/2009 E.3.2; Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaf- fungswesen vom 11. März 2005 E.3aa [BRK 2004-014] 6 Vgl. Biaggini/Häner/Saxer/Schott, Fachhandbuch Verwaltungsrecht 2015, S. 1047, N 25.100
Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Seite 5 von 14
7 Siehe unpaginierte Vorakten, Bewerbungsfragebogen Schülertransportausschreibung 2016
Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Seite 6 von 14
e) Die Vorinstanz erklärt in ihrer Vernehmlassung, sie habe dem Beschwerdeführer beim Zuschlagskriterium „Unternehmen“ nicht die Maximalpunktzahl verliehen, da der Beschwerde- führer einerseits zu der unter Z1.2 gestellten Frage eine unklare Antwort gegeben habe. Die Interpretation lasse zwar eine positive Bewertung zu, nicht aber die Vergabe der Maximal- punktzahl. Bezüglich Z1.3 verfüge der Beschwerdeführer andererseits grundsätzlich über das Know-how für die Planung, die Organisation und die Durchführung der Routen. Für den ge- forderten Transportumfang sei davon auszugehen, dass seine Organisation noch erweitert werden müsste. Der Beschwerdeführer habe in Bezug auf die verlangten Auskünfte keine Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt. f) Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei Z1.2 in seinem Angebot folgendes ausgeführt hat: „Unser Betrieb ist ein Familienunternehmen und wird bereits in der zweiten Generation geleitet. X beschäftigt rund 20 Mitarbeiter und betreibt zwölf Fahrzeuge, welche alle als Taxi immatrikuliert sind. Unser Betrieb ist rund um die Uhr für unsere Kund- schaft da, seit über 40 Jahren ohne Unterbruch. Wir leben jahrzehntelanges Know-how und behaupten, schweizweit eines der zuverlässigsten Taxi- und Kurier-Unternehmen zu sein. Unsere Disposition ist jederzeit erreichbar.“ Die vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen beantworten die von der Vorinstanz bei Z1.2 geforderten Angaben tatsächlich nicht vollumfänglich. Aus den Angaben des Beschwer- deführers ist weder ersichtlich, ob wie verlangt nur ein Ansprechpartner vorhanden wäre, noch wer diese Person sein würde. Damit erfüllt der Beschwerdeführer Z1.2 nicht. Dennoch hat ihm die Vorinstanz vier von fünf Punkten vergeben. Damit hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt. g) Zu Z1.3 hat der Beschwerdeführer in seiner Offerte nachfolgende Angaben gemacht: „Unsere Firma bietet Ihnen viele Vorteile. Frau O., Herr A.______ und Herr P. sind meistens selber unterwegs oder bedienen die Disposition. Wir dürfen stolz behaupten, unser Know-how und unsere Flexibilität sind beispielhaft. Unsere Referenzliste ist lang und viele berücksichti- gen unsere Firma seit langer Zeit so nach dem Motto „Einmal A.______ immer A.______“. Die Angaben des Beschwerdeführers zu Z1.3 beschreiben die von der Vorinstanz verlangten Auskünfte nicht vollständig. Insbesondere sind die Ausführungen zum Know-how und der Er- fahrung, die für die Organisation und den Betrieb notwendig ist, nicht wie verlangt detailliert. Trotzdem ist der Beschwerdeführer mit vier von fünf Punkten bewertet worden. Die Bewertung der Vorinstanz ist somit nicht rechtsfehlerhaft. h) Anzumerken ist, dass die Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen für einen wirksamen Wettbewerb sorgen sollen (Art. 11 lit. b IVöB). Der vom Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung geltend gemachte angebliche Pluspunkt, wonach er über eine sie-
Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Seite 7 von 14
benjährige Erfahrung mit diesem Transport verfüge sowie die Eltern und die Lehrerschaft gut kenne, soll gerade nicht in die Bewertung der Vorinstanz einfliessen. Die Vorinstanz hat dies korrekterweise denn auch nicht gemacht. Ziel der öffentlichen Beschaffung ist es, dass wirt- schaftlich günstigste Angebot zu ermitteln ohne auf vorangehend erfolgte Vergaben abzustel- len. i) Insgesamt ist das von der Vorinstanz ausgeübte Ermessen bei der Bewertung des Zuschlagkriteriums Z1 „Unternehmen“ nicht zu beanstanden.
8 Siehe unpaginierte Vorakten, Bewerbungsfragebogen Schülertransportausschreibung 2016
Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Seite 8 von 14
d) Die Vorinstanz bringt vor, dass eventuell weiteres Personal für die Fahrten rekrutiert werden müsse, da der Beschwerdeführer einen kleinen Betrieb mit knappen Ressourcen füh- re. Sie fügt weiter an, dass in diesem Punkt die maximale Punktzahl verliehen werden könnte. e) Aus dem Angebot des Beschwerdeführers geht hervor, dass er mitsamt den Aushilfen 21 Fahrerinnen und Fahrer beschäftigt. Der Beschwerdegegner plant für die bestehenden Routen zwölf Fahrerinnen und Fahrer ein, wobei zusätzlich neun Fahrer aus dem Taxidienst kurzfristig abrufbar wären. Beiden Anbietern stehen demnach 21 Fahrerinnen und Fahrer, sofern die Aushilfen mitgezählt werden, für den ausgeschriebenen Auftrag zur Verfügung. Aus diesem Grund ist eine gleiche Punkteverteilung von je fünf Punkten für das Subkriterium Z2.2 bei beiden Anbietern angezeigt. Indem die identische Anzahl Mitarbeiter bei den beiden Offe- renten ungleich bewertet wurde, erweist sich die ursprüngliche Punktevergabe als rechtsfeh- lerhaft. Dementsprechend hat auch die Vorinstanz in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 21. April 2016 eine bessere Bewertung des Beschwerdeführers beim besagten Subkriterium vorgeschlagen. Die gewichtete Punkteverteilung ist daher so abzuändern, dass der Be- schwerdeführer entsprechend dem Beschwerdegegner für alle Subkriterien von Z2 „Personel- le Ressourcen“ mit der Maximalpunktzahl von je fünf Punkten bewertet wird. Gewichtet mit 20% würde dies für beide je 3.00 gewichtete Punkte ergeben.
9 Siehe unpaginierte Vorakten Bewerbungsfragebogen Schülertransportausschreibung 2016
Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Seite 9 von 14
c) Der Beschwerdegegner bringt vor, er sei nicht gezwungen, alle Fahrzeuge auf seiner Homepage anzugeben. Auch wenn die Fahrzeuge seines Unternehmens eine Serie älter sei, so sei sein Wagenpark in einem guten Zustand und werde regelmässig gewartet. Zudem sei bei der Ausschreibung nicht nach dem Alter der Fahrzeuge gefragt worden. d) Die Vorinstanz macht geltend, derzeit würden beim Beschwerdeführer zwölf Fahrzeu- ge zur Verfügung stehen. Bei den aktuell zu fahrenden Routen seien diese Ressourcen (zu) knapp. Es seien drei Vans vorhanden. Ein Ausbau des Fahrzeugparks wäre für den ausge- schriebenen Auftrag von derzeit zwölf Routen sofort nötig. Für einen möglichen Einsatz von weiteren Fahrzeugen gäbe es keine Hinweise respektive Lösungsansätze. e) Aus den Ausschreibungsunterlagen geht hervor, dass für den Standort SHBS Ober- land für das Schuljahr 2016/2017 neun bis maximal zwölf Transportrouten geplant sind. 10 Der Beschwerdeführer verfügt insgesamt über zwölf für den Schülertransport geeignete Fahrzeu- ge. Auch hat er in seinem Angebot Ausführungen zu den Fahrzeugen und deren Ausrüstung gemacht. Die vorhandene Anzahl Fahrzeuge entspricht exakt der Anzahl der gemäss Aus- schreibung maximal zu erwartenden Routen für den Standort Berner Oberland der Vorinstanz. Aus den Ausschreibungsunterlagen geht zu Unterkriterium Z3.1 einzig hervor, dass ein Anbie- ter über Fahrzeuge gemäss der zu erwartenden Routen verfügt. Das Vorbringen der Vo- rinstanz, zwölf Fahrzeuge seien zu knapp, ist daher unverständlich und unbehelflich. Da der Beschwerdeführer sowohl über zwölf Fahrzeuge verfügt und er zudem in seiner Offerte die Fahrzeuge und deren Ausrüstung beschrieben hat, erfüllt er das Subkriterium Z3.1 vollum- fänglich. Zieht die Vorinstanz bei der Bewertung der Zuschlagskriterien und deren Subkriterien zusätzliche Bewertungskriterien heran, die sie nicht in den Ausschreibungsunterlagen im Vo- raus bekannt gegeben hat, so handelt sie vergaberechtswidrig. 11 Die vorinstanzliche Bewer- tung bei Z3.1 erweist sich daher als rechtsfehlerhaft. Der Beschwerdeführer ist bezüglich Z3.1 mit der vollen Punktzahl von fünf Punkten zu bewerten. f) Die Ausschreibungsunterlagen verlangen bei Z3.2, dass Schulbusse vorhanden sind. Der Beschwerdeführer besitzt keine Schulbusse, dafür drei Fahrzeuge, welche über mehr als vier Sitzplätze verfügen. Obwohl der Beschwerdeführer das genannte Unterkriterium nicht erfüllt, hat die Vorinstanz sein Angebot mit vier von fünf Punkten bewertet. Die Bewertung ist damit nicht unangemessen. g) Mit Z3.4 legt die Vorinstanz fest, dass bei Ausfällen Reservefahrzeuge verfügbar sind. Der Beschwerdeführer hat in seiner Offerte ausgeführt, dass die zwölf Fahrzeuge nie alle gleichzeitig im Einsatz stehen würden. Sollte sich das aufgrund der Auftragsvergabe an ihn
10 Siehe unpaginierte Vorakten, Ausschreibungsunterlagen SHBS, S. 5 11 Urteil des Bundesverwaltungsgericht B-4621/2008 vom 6. Oktober 2008 E.5.2.
Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Seite 10 von 14
ändern, so würde er selbstverständlich sein Fahrzeugangebot danach ausrichten, sodass auch hier Engpässe zum Voraus vermieden werden könnten. Aufgrund des Umstandes, dass das ausgeschriebene Angebot zwölf gleichzeitig zu fahrende Routen umfasst, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Fahr- zeugflotte von derzeit zwölf Fahrzeugen hätte aufstocken müssen. Um den Anbietern die glei- che Chance zu gewähren, können erst geplante betriebliche Aufstockungen beim Vergabe- entscheid berücksichtigt werden. 12 Dafür müsste der betreffende Anbieter in seiner Offerte den konkreten Nachweis erbringen, auf welchen Zeitpunkt hin und in welcher Art er die Auf- stockung plant, sowie mit welchen finanziellen Ressourcen er diese beim Zuschlagsentscheid realisieren würde. 13 Aus dem Angebot des Beschwerdeführers geht nicht hervor, wie viele zusätzliche Fahrzeuge er auf welchen Zeitpunkt hin anzuschaffen gedenkt. Auch hat er nicht erläutert, wie er eine solche Aufstockung zu finanzieren gedenkt. Die vom Beschwerdeführer gemachte Äusserung zur allfällig nötigen Anschaffung von künftigen Fahrzeugen konnte aus den soeben dargelegten Gründen nicht in die Bewertung einbezogen werden. Die Bewertung des Unterkriteriums Z3.4 durch die Vorinstanz mit 2 Punkten ist daher nicht zu beanstanden. h) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer beim Z3.1 ebenfalls die volle Punktzahl zu erteilen ist. Soweit weitergehend ist die Bewertung der übri- gen Unterkriterien zu Z3 rechtskonform. Die gewichtete Punkteverteilung verändert sich beim Zuschlagskriterium Fahrzeugpark demnach wie folgt: Bei Z3.1 erhält der Beschwerdeführer neu die maximale Punktzahl von fünf Punkten. Die Punkteverteilung bei den restlichen Unter- kriterien bleibt gleich. Insgesamt erhält er 16 Punkte. Gewichtet mit 15% ergibt dies 2.4 ge- wichtete Punkte bezüglich Zuschlagskriterium Z3 „Fahrzeugpark“.
12 Zürcher Verwaltungsgerichtsentscheid, VB.2007.00249 vom 12. September 2007 13 Vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Auflage, 2013, N. 877 14 Siehe unpaginierte Vorakten, Bewerbungsfragebogen Schülertransportausschreibung 2016
Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Seite 11 von 14
b) Der Beschwerdeführer bemängelt, dass seine günstigere Offerte punktemässig nicht berücksichtigt worden sei. c) Die Vorbringen des Beschwerdegegners zum Preis beziehen sich nicht auf die Rüge des Beschwerdeführers, wonach sein Angebot günstiger gewesen sei; diese sind daher hier nicht weiter massgebend. d) Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung erwähnt, aufgrund der Preisangaben der Bewerber und den Bewertungskriterien gäbe es keine Bewertungsabweichung. e) Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner pro Km Fr. 2.20 offeriert hat und der Be- schwerdeführer Fr. 2.10. Der Durchschnittspreis ergibt somit Fr. 2.15, wofür 3 Punkte verge- ben werden. Die Abweichung vom Durchschnittspreis zum oberen Angebot von Fr. 2.20 be- trägt lediglich 5 Rappen. Die Differenz vom Durchschnittspreis zum günstigeren Angebot von Fr. 2.10 beträgt ebenfalls 5 Rappen. Gemäss den Ausschreibungsunterlagen gibt es einen Punkte-Abzug respektive Punkte-Zuschlag erst bei einer Abweichung von 10 Rappen, was vorliegend nicht gegeben ist. Die Vorinstanz hat die Preisbewertung demnach in Überein- stimmung mit den Ausschreibungsunterlagen und damit rechtmässig vorgenommen. f) Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer in seiner Offerte angebotene Skonto von 2% bei Bezahlung innert 10 Tagen an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermag. Denn Skontos können bei der Preisgestaltung nur insofern berück- sichtigt werden, als aus den Ausschreibungsunterlagen hervorgeht, unter welchen Vorausset- zungen die Vergabebehörde von einem eingeräumten Skonto Gebrauch machen würde. Die Vergabestelle darf bei der Bewertung der Angebote ein Skonto nicht berücksichtigen, wenn dieses von Zahlungsmodalitäten abhängt, die nicht aus den Ausschreibungsunterlagen her- vorgehen. 15
Die Ausschreibungsunterlagen äussern sich weder zu Zahlungsmodalitäten noch zum Ge- brauch von Skontos. Damit war das angebotene Skonto unbeachtlich. g) Insgesamt ist nach dem Gesagten die Bewertung des Beschwerdeführers beim Zu- schlagskriterium „Preisgestaltung“ nicht zu beanstanden.
15 Vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N. 881
Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Seite 12 von 14
Zusammenfassend ergibt sich, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Angebot total 12.40 gewichtete Punkte erzielt hätte. Damit liegt das Angebot punktemässig jedoch nach wie vor hinter jenem des Beschwerdegegners zurück. Es ist daher festzustellen, dass die Zuschlagsverfügung rechtmässig erfolgt ist. Die Be- schwerde erweist sich dementsprechend in der Sache als unbegründet und ist abzuweisen.
16 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) IDBeschwerdeführerBeschwerdegegner Z12.63 Z233 Z32.42.25 Z42.62.6 Z51.51.5 Z60.30.3 Total12.412.65
Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Seite 13 von 14
Beim Beschwerdegegner sind keine Parteikosten angefallen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Vo- rinstanz hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 VRPG). Parteikosten sind daher keine zu sprechen.
III. Entscheid
IV. Eröffnung
DER GESUNDHEITS- UND FÜRSORGEDIREKTOR
Pierre Alain Schnegg Regierungsrat
Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Seite 14 von 14
Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern angefoch- ten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 4 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen.