Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern
Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne
Rathausgasse 1 3011 Bern Telefon +41 (31) 633 79 20 Telefax +41 (31) 633 79 09 www.gef.be.ch
sk RA Nr. 2014-11614
B E S C H W E R D E E N T S C H E I D vom 28. Januar 2015
in der Beschwerdesache zwischen
X Beschwerdeführer
vertreten durch
gegen
Spital Y Vorinstanz
betreffend die Verfügung Spital Y vom 24. Juni 2014 (bezüglich Rechnung für Kosten des Rettungsdiensteinsatzes vom 24. Juli 2011)
I. Sachverhalt
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stellte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Z am 8. Januar 2014 ein Betreibungsbegehren auf Pfändung. Gegen den hierauf ausgestellten Zahlungsbe- fehl erhob der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag. Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 ver- pflichtete die Vorinstanz sodann den Beschwerdeführer zur Zahlung von Fr. 946.70 (Kosten des Rettungsdiensteinsatzes zuzüglich der Betreibungsspesen und aufgelaufenem Zins).
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 25. Juli 2014 an die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF). Er beantragt, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Betrag von Fr. 788.50 gemäss Rechnung Nr. 2963475 nicht geschuldet sei und der Entscheid der angerufenen Beschwer- deinstanz sei dem zuständigen Betreibungsamt schriftlich mitzuteilen.
Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet, 1 holte die Vorak- ten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz stellt in ihrer Beschwerdever- nehmlassung vom 12. September 2014 keinen Antrag in der Sache; sie führt jedoch aus, weshalb die erlassene Verfügung rechtens sei. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
1 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.221.121)
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II. Erwägungen
Sachurteilsvoraussetzungen a) Bei der Vorinstanz handelt es sich um ein Regionales Spitalzentrum (RSZ) 2 und folge- dessen um eine Leistungserbringerin im Sinne der Spitalversorgungsgesetzgebung (Art. 19 Abs. 1 SpVG 3 ). Im Rahmen der ihr als Leistungserbringerin übertragenen öffentlichen Aufga- ben ist die Vorinstanz verfügungsberechtigt. Gestützt auf Art. 137 Abs. 1 SpVG kann gegen Verfügungen, die aufgrund des SpVG erlassen worden sind, Beschwerde nach den Vorschrif- ten des VRPG 4 geführt werden. Die GEF als in der Sache zuständige Direktion ist zur Beurtei- lung der Beschwerde zuständig (Art. 62 Abs. 1 VRPG). b) Der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat ist ohne Weiteres zur Anfechtung der Verfügung legitimiert (Art. 65 VRPG). c) Der unterzeichnende Anwalt ist gehörig bevollmächtigt. d) Bezüglich dem Antrag, es sei festzustellen, dass der Betrag von Fr. 788.50 gemäss Rechnung Nr. 2963475 nicht geschuldet sei, fehlt es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen Interesse: Feststellungsbegehren bedürfen eines ausgewiesenen Feststel- lungsinteresses und sind gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär. 5 Ein besonderes Feststellungsinteresse wird vorliegend weder geltend gemacht noch ist ein sol- ches ersichtlich. Dem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers würde bereits mit der beantragten Aufhebung des angefochtenen Entscheids vollständig Rechnung getragen. Auf die Beschwerde ist im Umfang dieses Antrages nicht einzutreten. e) Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Anwendbares Recht Die angefochtene Verfügung vom 24. Juni 2014 auferlegt dem Beschwerdeführer die Kosten für den Rettungsdiensteinsatz vom 24. Juli 2011. Das SpVG und die SpVV sind am 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Der mit der angefochtenen Verfügung geregelte und abgeschlossene Sachverhalt hat sich demnach unter altem Recht ereignet. In zeitlicher Hinsicht sind grund- sätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-
2 Vgl. RRB Nr. 508 vom 1. März 2006 3 Spitalversorgungsgesetz vom 13. Juni 2013 (SpVG; BSG 812.11) 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 5 Vgl. statt vieler: BVR 2014/ 33 E. 1.4, mit Hinweisen
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renden Tatbestandes Geltung haben. 6 Der hier zu beurteilende Sachverhalt hat sich am 24. Juli 2011 ereignet, womit dieser aufgrund des aSpVG 7 und der aSpVV 8 zu beurteilen ist.
c) Der massgebende Sachverhalt ergibt sich aus den Akten wie folgt: Am Nachmittag des 24. Juli 2011 ist der Beschwerdeführer mit seinem Motorrad aufgrund einer Kollision mit ei- nem Personenwagen gestürzt. In der Folge ist er vom Rettungsdienst von der Unfallstelle zur Kontrolle ins Krankenhaus transportiert worden. Gemäss eigenen Angaben konnte der Be-
6 Statt vieler: BGE 129 V 1, E. 1.2, mit Hinweisen 7 Spitalversorgungsgesetz vom 5. Juni 2005, Version in Kraft vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013 (aSpVG; BAG 05-106) 8 Spitalversorgungsverordnung vom 30. November 2005, Version in Kraft vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 (aSpVV; BAG 06-10) 9 Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, 2014, § 57, N. 18 ff. 10 Zum Ganzen: unveröffentlichtes Urteil Nr. 100.2009.236 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2010, E. 2.1, mit Hinweisen
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schwerdeführer nach dem Sturz sofort wieder auf den Beinen stehen. Davongetragen habe er leichte Schürfungen. Das Protokoll des Rettungsdiensteinsatzes hält dazu übereinstimmend fest, dass der Beschwerdeführer diverse Schürfungen an unteren und oberen Extremitäten hatte. 11 Gemäss Protokoll sind keine motorischen Ausfälle festgestellt worden und der Be- wusstseinszustand des Beschwerdeführers wurde vom Rettungsdienst als orientiert befunden. Insoweit ist der Sachverhalt unbestritten. Demgemäss sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach ihm der Rettungsdienst- einsatz aufgezwungen worden sei, nicht glaubwürdig: Erstellt ist , dass der Beschwerdeführer zu jedem Zeitpunkt bei klarem Bewusstsein war und selbständig gehen konnte. Wie er in die- sem Zustand zu einem Transport mit dem Rettungsdienst gezwungen worden sein soll, wird vom Beschwerdeführer weder dargelegt, noch ist dies denkbar. Auch findet sich im Protokoll des Rettungseinsatzes kein derartiger Hinweis. Es ist daher vorliegend vielmehr davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer – gegebenenfalls nach anfänglichem Zögern – dem Rettungswagen selbständig und damit freiwillig zugestiegen ist, um im Spital allfällige nicht direkt ersichtliche Folgen des Sturzes abklären zu lassen. d) Der Beschwerdeführer macht geltend, subjektiv wie objektiv sei der Rettungseinsatz nicht begründet gewesen. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer entsprechend der vorangehenden Ausführungen die Leistung des Rettungsdienstes freiwillig bezogen hat. Dies gilt als erstellt. Insofern dürfte er zum damaligen Zeitpunkt den Rettungsdiensteinsatz subjektiv – entgegen seiner weder glaubhaften noch weiter begründeten Behauptung – zu- mindest teilweise auch als angebracht erachtet haben. Im Ergebnis kann dies vor dem Hinter- grund des erstellten Sachverhalt jedoch offen gelassen werden. Unerheblich ist des Weiteren, dass der Rettungseinsatz aufgrund der Kontrollen im Kranken- haus im Nachhinein objektiv als nicht notwendig beurteilt werden kann. Denn für den Ent- scheid über einen Rettungseinsatz ist immer auf die Situation abzustellen, wie sie sich den beteiligten Personen im Moment des Rettungseinsatzes präsentiert. Massgebend ist demnach eine ex ante Einschätzung. Andernfalls würde von den an Rettungseinsätzen beteiligten Per- sonen Unmögliches verlangt. Auch wenn der Beschwerdeführer durch den Unfall im Ende keine bedeutenden Verletzungen davon getragen hat, haben ungewöhnliche äussere Fakto- ren auf seinen Körper eingewirkt, aufgrund deren ex ante ein Gesundheitsschaden zweifellos nicht ausgeschlossen werden konnte. 12 Der erfolgte Rettungsdiensteinsatz erschien zum Un- fallzeitpunkt in nachvollziehbarer Weise zur Verhinderung eines ernsthaften Gesundheits- schadens angemessen.
11 Vgl. dazu unpaginierte Vorakten, Protokoll Rettungsdienst vom 24.7.2011 12 BGE 135 V 88, E. 3.2; vgl. auch BVR 2002/421, E. 3.c sowie BVR 2012/363, E. 3.1
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e) Aus den beantragten Parteibefragungen sind weder anderweitige noch weiterführende Erkenntnisse zu erwarten; entsprechende Beweisanträge werden daher abgewiesen. f) Bei den Kosten für den Rettungsdiensteinsatz handelt es sich wie dargelegt um eine Benutzungsgebühr. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher ein ausdrück- licher Auftrag des Leistungsempfängers zur Entstehung der Gebührenpflicht nicht vorausge- setzt. Dies ist denn auch sachlogisch – andernfalls könnte bei Rettungseinsätzen von urteils- unfähigen Personen nie eine Benutzungsgebühr erhoben werden. 13 Der Beschwerdeführer hat die Leistung des Rettungsdienstes unbestrittenermassen bezogen. Offensichtlich und zu- mindest teilweise lag besagte Leistung auch in seinem Interesse. Damit sind die Vorausset- zungen zur Auferlegung einer Benutzungsgebühr erfüllt. Der Beschwerdeführer ist zweifellos gebührenpflichtig. Die Richtigkeit der Rechnung an sich ist vorliegend unbestritten. Die Kosten des Rettungsdiensteinsatzes vom 24. Juni 2011 sind dem Beschwerdeführer demnach zu Recht auferlegt worden.
13 Vgl. unveröffentlichtes Urteil Nr. 100.2009.236 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2010, E. 2.5, mit Hinweisen 14 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1)
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III. Entscheid
15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; SR 154.21)
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IV. Eröffnung
DER GESUNDHEITS- UND FÜRSORGEDIREKTOR
Philippe Perrenoud Regierungsrat
Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern angefoch- ten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 2 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen.