JGK 26.11 - 06.224

Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Direction de la justice, des affaires communales et des affaires ecclésiastiques du canton de Berne

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Unser Zeichen: 26.11-06.224 JAD Bern, 19. November 2008 Ihr Zeichen:

DIE JUSTIZ-, GEMEINDE- UND KIRCHENDIREKTION DES KANTONS BERN

hat in der Disziplinarsache gegen

Notar X

betreffend

Aufsichtsanzeige von Herrn Y, Grundbuchverwalter, ..., vertreten durch Fürspre- cher ..., vom 6. Februar 2006

in Erwägung:

1.1 Notar X meldete am 26. Juli 2005 den zwischen der A AG und der B AG abgeschlossenen Vermögensübertragungsvertrag vom 9. Juni 2005 beim Kreisgrundbuchamt Z (Grundbuchamt) zur Einschreibung an. Der Grundbuch- verwalter wies die Anmeldung, welche die Tagebuchnummer 2803/2005 erhal- ten hatte, mit Verfügung vom 15. August 2005 ab. Zur Begründung führte er aus, es seien diverse Belege nicht eingereicht worden, so (1) eine Selbstdekla- ration für die Handänderungssteuern, (2) eine Bestätigung der Steuerverwal- tung, wonach eine Ausnahme von der Steuerpflicht vorliege, (3) ein Handelsre- gisterauszug der B AG sowie (4) eine Zustimmung der übrigen Gesellschafter einer betroffenen Baugesellschaft zum Gesellschafterwechsel. Er machte gel- tend, das Verfügungsrecht sei nicht rechtsgenügend nachgewiesen worden. Mit Eingabe vom 2. September 2005 liess Notar X dem Grundbuchamt zur Er- gänzung der Grundbuchausweise die in der Abweisungsverfügung geforderten

  • 2 - Belege zukommen. Einzig die Zustimmungserklärung der Erben eines verstor- benen Gesellschafters der betroffenen Baugesellschaft konnte zu diesem Zeit- punkt noch nicht beigebracht werden. Gleichentags erhob der Notar in eigenem Namen sowie als Vertreter der A AG und der B AG Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK). Er stellte das Begehren, die Abweisungsverfügung des Grundbuchverwalters vom 15. August 2005 sei – soweit nicht bereits gegenstandslos – aufzuheben, und der Grundbuchverwalter sei anzuweisen, die beantragten Einschreibungen im Grundbuch vorzunehmen. Am 5. September 2005 nahm der Grundbuchverwalter die von Notar X mit Ein- gabe vom 2. September 2005 nachgereichten Belege unter der neuen Nummer 3347/2005 in das Tagebuch auf und erliess am 24. November 2005 eine er- neute Abweisungsverfügung. Zur Begründung machte er im Wesentlichen gel- tend, die nachgereichten Belege stellten keine Grundbuchanmeldung dar, da sie weder einen Antrag auf Vornahme von Eintragungen enthielten noch ein Rechtsgrundausweis beigefügt sei. Mit Beschwerdeentscheid vom 5. Dezember 2005 hiess die JGK die gegen die Abweisungsverfügung des Grundbuchamtes vom 15. August 2005 erhobene Verwaltungsbeschwerde gut und wies den Grundbuchverwalter an, den öffent- lich beurkundeten Vermögensübertragungsvertrag vom 9. Juni 2005 im Grund- buch einzutragen. Daraufhin gelangte Notar X mit Schreiben vom 6. Dezember 2005 an den Grundbuchverwalter und machte die folgenden, zu der hier zu be- urteilenden Aufsichtsanzeige Anlass gebenden Aussagen: «Nachdem ich Ihnen zunächst im Rahmen des ersten Beschwerde- verfahrens und alsdann noch vor Erlass der zweiten Abweisungs- verfügung in allem Anstand die massgebenden verfahrensrechtli- chen Grundsätze, die Ihnen offenbar vollumfänglich fremd sind, er- läutert habe [...], habe ich nun Grund zur Annahme, es sei Ihnen einzig darum gegangen, die Ihnen amtlich zustehenden diskretionä- ren Befugnisse zum Schaden der Parteien und meiner Wenigkeit auszuleben. Ich behalte mir daher vor, eine Disziplinarbeschwerde und / oder ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs einzureichen respektive eröffnen zu lassen.» Dieses Schreiben ging in Kopie an die Klientschaft des Notars, an ein beteilig- tes Treuhandbüro und an den Handelsregisterführer C. Am 19. Dezember 2005 hob der Grundbuchverwalter die Abweisungsverfügung vom 24. November 2005 auf und anerkannte einen Teil der von Notar X mit Eingabe vom 2. September 2005 eingereichten Akten als Bestandteil des Ge- schäfts Nr. 2803/2005. Im Übrigen wies er das Geschäft ab und verfügte, dass

  • 3 - die restlichen Akten nach Rechtskraft der Verfügung zurück an Notar X gingen. Die JGK hiess eine von Notar X auch dagegen erhobene Verwaltungsbe- schwerde mit Entscheid vom 20. Februar 2006 gut und wies den Grundbuch- verwalter an, sämtliche mit der Eingabe von Notar X vom 2. September 2005 nachgereichten Belege dem Geschäft Nr. 2803/2005 zuzuordnen.

1.2 Aufgrund der Äusserungen von Notar X in dessen Schreiben vom 6. De- zember 2005 gelangte der Grundbuchverwalter am 6. Februar 2006 mit einer als «Disziplinarbeschwerde» bezeichneten Eingabe an die JGK und stellte den An- trag, Notar X sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – zu einer angemes- senen Disziplinarmassnahme zu verurteilen. Er wirft dem Notar die Verletzung von Berufspflichten im Sinne eines Verstosses gegen das Ansehen des Notari- atsstandes vor und verweist dabei auf Art. 2 und 12 der damals geltenden Stan- desregeln des Verbandes bernischer Notare (VbN) vom 11. Juni 1985, letztmals revidiert am 6. Juni 2000 (Standesregeln 2000), wonach der Notar sachlich und wahrheitsgemäss spricht und schreibt, den Behörden mit Achtung begegnet und dasselbe von den Behörden erwartet. Er ist der Auffassung, den in Frage ste- henden Äusserungen sei jede Sachlichkeit abzusprechen. Die Aussage, wonach er als Grundbuchverwalter seine ihm amtlich zustehenden diskretionären Be- fugnisse zum Schaden der Parteien und des Notars habe ausleben wollen, sei zudem ehrverletzend im strafrechtlichen Sinne, da ihm damit ein Amtsmiss- brauch vorgeworfen werde. Mit Eingabe vom 12. April 2006 hat Notar X zur «Disziplinarbeschwerde» vom 6. Februar 2006 Stellung genommen. Er beantragt deren Abweisung respektive das Umgangnehmen von Sanktionen und macht geltend, zwischen seinen Äus- serungen einerseits und dem Grundbucheintragungs- und Grundbuchbeschwer- deverfahren sowie dem Beschwerdeentscheid der JGK vom 5. Dezember 2005 andererseits müsse ein Zusammenhang hergestellt werden, um den Stellenwert seiner Aussagen ermessen zu können. Seine Äusserungen im Schreiben vom 6. Dezember 2005 seien nicht als unnötige oder unberechtigte Herabsetzung des Grundbuchverwalters gedacht gewesen, sondern als Aufforderung an diesen, seine Amtsführung zu überdenken. Ferner macht er geltend, das Disziplinar- recht sei in die Zukunft gerichtet und er könne «dazu freimütig erklären, dass er sich künftig auch berechtigter Kritik als Lehre aus den bis dato angefallenen zu- sätzlichen und unnötigen Verumständungen, die mit Schweigen vermeidbar ge- wesen wären, enthalten» werde. Im Ergebnis lasse sich «einräumen, dass die Aussagen vom 6. Dezember 2005 in ihrem Kerngehalt angebracht und im Motiv gut gemeint waren, die konkrete Würdigung der Dinge, die nun zu der Diszipli- narbeschwerde Anlass gegeben hat, eigentlich aber hätte weggelassen werden

  • 4 - sollen, indem die Ergebnisse der beiden Beschwerdeverfahren hinreichend Zeugnis über die wahre Sach- und Rechtslage abgaben.» In seiner Antwort vom 16. Juni 2006 auf die Stellungnahme von Notar X macht der Grundbuchverwalter geltend, für die Frage der disziplinarischen Relevanz der Äusserungen sei die Vorgeschichte, wie es zum Schreiben vom 6. Dezem- ber 2005 gekommen sei, ohne Bedeutung. Den Äusserungen von Notar X sei jede Sachlichkeit abzusprechen, und zwar unabhängig davon, ob die Kritik be- rechtigt gewesen sei oder nicht. Von Bedeutung sei einzig die Art und Weise, wie die Kritik vorgetragen worden sei.

2.1 Der der «Disziplinarbeschwerde» vom 6. Februar 2006 zugrunde lie- gende Sachverhalt hat sich unter der Herrschaft des Notariatsgesetzes vom 28. August 1980 (aNG) und des Notariatsdekrets (aND) vom gleichen Datum – beide aufgehoben durch das am 1. Juli 2006 in Kraft getretene Notariatsgesetz vom 22. November 2005 (NG; BSG 169.11) – abgespielt, weshalb sich das vor- liegende Verfahren nach dieser Gesetzgebung richtet. Massgebend sind Art. 40 ff aNG und Art. 45 aND. Zuständig zur Beurteilung von Disziplinarfällen ist die JGK als Aufsichtsbehörde über das Notariat (Art. 12 Abs. 2 aNG). Das Verfah- ren richtet sich gemäss Art. 41 aND nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 151.21). Nach Art. 101 Abs. 1 VRPG können Tatsachen, die ein Einschreiten gegen eine Behörde als erforderlich er- scheinen lassen, der Aufsichtsbehörde angezeigt werden. Behörde im Sinne dieser Bestimmung sind auch die im Kanton Bern praktizierenden Notarinnen und Notare. Wer anzeigt, hat vorbehältlich anderer Vorschriften keine Partei- rechte, kann aber verlangen, dass ihm Auskunft über die Erledigung der An- zeige gegeben werde (Art. 101 Abs. 2 VRPG; siehe auch P ETER RUF, Notariats- recht, 1995, N. 1156). Die Notariatsgesetzgebung kennt keine Vorschriften, die dem Anzeiger Parteirechte einräumen würden.

2.2 Die Eingabe des Grundbuchverwalters vom 6. Februar 2006 ist als «Dis- ziplinarbeschwerde» bezeichnet. Der Grundbuchverwalter tritt als Beschwerde- führer auf und macht Parteirechte geltend. Dabei verkennt er, dass das seiner- zeitige bernische Notariatsrecht die Beschwerde einzig in den in Art. 13 Abs. 1 und 2 aNG genannten Fällen kannte und die Beschwerde ausschliesslich ein Rechtsmittel darstellte. Auch das VRPG kennt die Beschwerde einzig als Rechtsmittel gegen Verfügungen und Entscheide. Bei der Eingabe des Grund- buchverwalters handelt es sich richtigerweise um eine Aufsichtsanzeige gemäss Art. 101 VRPG, die lediglich einen Rechtsbehelf darstellt (T HOMAS MERKLI/

  • 5 - A RTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum VRPG, N. 1 zu Art.101 VRPG).

3.1 Der Notar, der vorsätzlich oder fahrlässig Berufspflichten verletzt oder ge- gen das Gebot der unabhängigen und einwandfreien Berufsausübung oder ge- gen das Ansehen des Notariatsstandes verstossen hat, wird unabhängig von seiner vermögens- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit disziplinarisch bestraft (Art. 40 Abs. 1 aNG). Ist in einem leichten Fall nach den Umständen anzuneh- men, er werde seinen Beruf künftig einwandfrei ausüben, kann von einer Be- strafung abgesehen werden (Art. 40 Abs. 2 aNG). Die Verletzung von Berufs- pflichten und teils auch der Verstoss gegen das Gebot der unabhängigen und einwandfreien Berufsausübung beziehen sich auf konkrete notariatsrechtliche Vorschriften. Das Gebot der einwandfreien Berufsausübung bedeutet darüber hinaus, dass der Notar auch neben den positivrechtlich gefassten Berufspflich- ten seinen Beruf seriös ausübt; so hat er beispielsweise seine Briefe in anstän- digem Ton abzufassen (P ETER RUF, a.a.o, N 1132). Der Verstoss gegen das Ansehen des Notariatsstandes hingegen umfasst generalklauselartig alle ande- ren verpönten Verhaltensweisen, die das Vertrauen in die Notare zu beeinträch- tigen geeignet sind. Das Ansehen des Notariatsstandes ist verletzt oder gefähr- det, wenn der Notar etwas tut oder unterlässt, das mit seiner Stellung als Organ der freiwilligen Gerichtsbarkeit und mit dem Vertrauen, welches die Behörden und das Publikum ihm entgegenbringen müssen, nicht vereinbar ist. Dabei sind die Standesregeln des Verbandes bernischer Notare VbN für die Disziplinarbe- hörde zwar rechtlich nicht verbindlich, aber doch ein beachtlicher Niederschlag dessen, was nach allgemein gebilligter Auffassung der Notare mit einer konkre- ten Berufsausübung nicht vereinbar ist (H ANS MARTI, Bernisches Notariatsrecht, 1983, N. 11 zu Art. 40 aNG). Das Gebot zur Wahrung des Ansehens des Nota- riatsstandes dient der Aufrechterhaltung der Disziplin innerhalb desselben, ins- besondere der Standeswürde und dem Schutz des rechtsuchenden Publikums. Von den Notaren wird erwartet, dass sie alle Tätigkeiten und Funktionen korrekt und mit einer gewissen Unauffälligkeit erledigen. In ihrem Allgemeinverhalten haben sie sich stets nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auszurichten (HANS MARTI, a.a.o., N 8 ff zu Art. 40 aNG; PETER RUF, a.a.o, N 1130 ff.; MICHEL MOOSER, La responsabilité disciplinaire du notaire, RJF 2002 I S. 291).

3.2 Auf die Frage, wie sich der Notar im Rahmen der einwandfreien Berufs- ausübung und der Wahrung des Ansehens des Notariatsstandes gegenüber den Behörden, hier gegenüber dem Grundbuchverwalter, zu benehmen hat, findet sich in der bernischen Notariatsgesetzgebung keine konkrete Antwort. Art. 2

  • 6 - Abs. 2 der zum Zeitpunkt der hier zu behandelnden Äusserungen geltenden Standesregeln 2000 des VbN verpflichtet den Notar, sachlich und wahrheitsge- mäss zu sprechen und zu schreiben. Gemäss Art. 12 der Standesregeln begeg- net der Notar den Behörden mit Achtung und erwartet dasselbe von den Behör- den. Zwar sind diese Bestimmungen in den neuen Standesregeln des VbN vom
  1. Juni 2007 nicht mehr in diesem Wortlaut aufgeführt; sie sind jedoch in der allgemeineren Formulierung von Art. 2 enthalten, wonach der Notar seinen Be- ruf im Einklang mit der Rechtsordnung einwandfrei, sorgfältig und gewissenhaft ausübt und sich jeder Tätigkeit zu enthalten hat, die mit dem Ansehen des Nota- riates nicht vereinbar ist oder seine Vertrauenswürdigkeit in Frage stellt. Die Verwendung eines verletzenden Tons in der Korrespondenz des Notars ist grundsätzlich dazu geeignet, gegen das Ansehen des Notariatsstandes zu ver- stossen (M ICHEL MOOSER, a.a.o., S. 292). In Bezug auf die mit den notariatsrechtlichen Bestimmungen vergleichbaren Re- geln betreffend die Anwälte hat das Bundesgericht entschieden, ungebührliche Äusserungen eines Rechtsanwalts verstiessen nicht erst dann gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung, wenn der Straftatbestand der Ehrverletzung erfüllt sei; selbst wenn ein Rechtsanwalt in guten Treuen da- von ausgehe, ein bestimmter Straftatbestand sei erfüllt, sei er gestützt auf Art. 12 lit. a (Pflicht zur Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit) BGFA (SR 935.61) ver- pflichtet, sich zurückhaltender Formulierungen zu bedienen, solange kein rechtskräftiges Strafurteil vorliege (Urteil 2A.499/2006 vom 11. Juni 2007, E. 3.2). Dass sich ein Anwalt nicht nur gegenüber seinem eigenen Klienten, son- dern auch im Verkehr mit Behörden und Dritten korrekt zu verhalten hat und ehrverletzende Ausdrücke als Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA geahndet wer- den können, entspricht der geltenden Rechtsprechung (Urteil 2C_97/2007 vom
  2. Juni 2007, E. 2.2 mit Hinweisen). Der Anwalt soll im Verhältnis zu den staatli- chen Behörden sachlich bleiben und auf persönliche Beleidigungen, Verun- glimpfungen oder beschimpfende Äusserungen verzichten (BGE 131 IV 154, E. 1.3.2).

3.3 In seinem Schreiben vom 6. Dezember 2005 hat Notar X im unmittelba- ren Anschluss an den Entscheid der JGK vom 5. Dezember 2005 dem Grund- buchverwalter vorgehalten, die massgebenden verfahrensrechtlichen Grund- sätze – gemeint sind diejenigen des Grundbucheinschreibungsverfahrens – seien ihm offenbar vollumfänglich fremd. Damit hat er ihn der Unfähigkeit und der Inkompetenz in seiner Funktion als Grundbuchverwalter bezichtigt. Eine sol- che Äusserung ist zweifelsohne herabsetzend und beleidigend, auch wenn No- tar X mit seiner vorgängigen Grundbuchbeschwerde durchgedrungen ist und die

  • 7 - JGK die Abweisungsverfügung des Grundbuchverwalters vom 15. August 2005 aufgehoben und diesen angewiesen hat, den vom Notar angemeldeten Vermö- gensübertragungsvertrag im Grundbuch einzutragen. Die Regeln der seriösen Berufsausübung und das Gebot der Sachlichkeit sind klar verletzt. Notar X hatte im Beschwerdeverfahren ausreichende Gelegenheit, das Vorgehen des Grund- buchverwalters in Bezug auf seine Grundbuchanmeldung (in sachlicher Weise) zu beanstanden. Auch die Äusserung des Notars, er habe Grund zu Annahme, es sei dem Grundbuchverwalter einzig darum gegangen, die ihm amtlich zustehenden dis- kretionären 1 Befugnisse zum Schaden der Parteien und seiner Wenigkeit auszu- leben, widerspricht klar dem Gebot der Sachlichkeit und des Anstandes. Indem sich der Notar zudem vorbehielt, «eine Disziplinarbeschwerde und/oder ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs einzureichen respektive eröffnen zu lassen», wirft er dem Grundbuchverwalter ein möglicherweise strafbares oder zumindest zu disziplinierendes Verhalten vor, ohne dafür auch nur die gerings- ten Anhaltspunkte zu nennen. So hat er denn auch entgegen seiner Androhung weder eine Straf- noch eine Aufsichtsanzeige gegen den Grundbuchverwalter erhoben. Auch dieser Vorwurf ist herabsetzend, beleidigend und ehrverletzend; er ist sowohl mit dem Gebot der einwandfreien Berufsausübung und der Sach- lichkeit wie auch mit der Pflicht zur Wahrung des Ansehens des Notariatsstan- des unvereinbar. Ob eine Ehrverletzung im strafrechtlichen Sinne vorliegt, spielt keine Rolle und ist hier nicht zu prüfen. Wenn Notar X in seiner Stellungnahme vom 12. April 2006 geltend macht, seine Äusserungen seien nicht als unnötige oder unberechtigte Herabsetzung des Grundbuchverwalters gedacht gewesen, sondern als Aufforderung an diesen, seine Amtsführung zu überdenken, ändert sich daran nichts. Hätte Notar X den Grundbuchverwalter nur zum Nachdenken anregen wollen, hätte er dies – soweit nicht bereits im Grundbuchbeschwerde- verfahren geschehen – in einem sachlichen und anständigen Ton vorbringen können.

3.4 Notar X ist deshalb mit einer disziplinarischen Sanktion zu belegen. Von einem leichten Fall im Sinne von Art. 40 Abs. 2 aNG, in dem von einer Bestra- fung Umgang genommen werden kann, wenn nach den Umständen anzuneh- men ist, dass der Notar seinen Beruf künftig einwandfrei ausüben werde, kann

1 Diskretionär (lat.), dem (richterlichen) Gutdünken überlassen, beliebig, willkürlich. Diskretionäre Gewalt, die einem Organ der Staatsverwaltung oder Rechtspflege einge- räumte Befugnis, innerhalb der gesetzlichen Schranken nach freiem Ermessen Anordnungen zu treffen (Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band

  1. Leipzig 1911., S. 441).
  • 8 - angesichts der schwerwiegenden Vorhalte des Notars gegenüber dem Grund- buchverwalter, insbesondere desjenigen des strafbaren Verhaltens in der Form des Amtsmissbrauchs, nicht die Rede sein.

4.1 Disziplinarstrafen gemäss Art. 42 Abs. 1 aNG sind: a) Verweis, b) Busse bis zu zwanzigtausend Franken, c) Entzug der Berufsausübungsbewilligung (heute Suspendierung oder Löschung des Eintrags im Notariatsregister) und d) Entzug des Patents. Genügt eine mahnende Strafe, kommen nur Verweis oder Busse in Betracht. Der Entzug des Patentes ist unter dem neuen Notariatsge- setz vom 22. November 2005 nicht mehr vorgesehen und fällt deshalb ausser Betracht. Da vorliegend die Ermahnung des Notars im Vordergrund steht, ent- fallen auch die Löschung und Suspendierung des Eintrags im Notariatsregister. Angesichts der massiv herabsetzenden, beleidigenden und ehrverletzenden Anschuldigungen des Notars gegenüber dem Grundbuchverwalter fällt der Ver- weis als die leichteste Variante der Disziplinarmassnahmen weg, weshalb eine Busse auszusprechen ist.

4.2 Die Disziplinarstrafe wird nach dem Verschulden des Notars bestimmt. Zu berücksichtigen sind die Beweggründe des Fehlbaren, die gefährdeten oder verletzten Interessen sowie die Art und Weise der bisherigen Berufsausübung (Art. 43 aNG). Das Disziplinarrecht ist in die Zukunft gerichtet; es will bewirken, dass sich die fehlbare Person künftig – wieder – beruflich korrekt verhält. Mit der Disziplinarmassnahme soll demnach eine Motivation dafür geschaffen wer- den, dass ein fehlbares Verhalten in Zukunft unterbleibt (BN 1995, S. 111 ff.; BVR 2000, S. 166 E. 8a mit Hinweisen). Disziplinarische Massnahmen haben einen administrativen und keinen pönalen Charakter. Sie haben sowohl gene- ral- wie auch spezialpräventive Funktion (Polenda, in: F ELLMANN/ ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich, 2005, Art. 17 N. 14 f). Für die Bemes- sung einer Disziplinarmassnahme gilt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Widerhandlung und die Disziplinarmassnahme müssen mit Blick auf den Zweck des Disziplinarrechts in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen (BVR 2000, S. 166, E. 8a mit Hinweis). Das Verschulden von Notar X ist als nicht leicht zu werten. Wohl hatte – wie die JGK in ihrem Entscheid vom 5. Dezember 2005 festgestellt hat – der Grund- buchverwalter dessen Grundbuchanmeldung betreffend den Vermögensüber- tragungsvertrag zu Unrecht abgewiesen. Auch spätere Verfügungen des Grundbuchverwalters mussten gemäss Beschwerdeentscheid der JGK vom 20. Februar 2006 korrigiert werden. Notar X hatte jedoch, wie er in seiner Stellung-

  • 9 - nahme vom 12. April 2006 selber zugesteht (siehe Ziffer 1.2 oben) in seiner entsprechenden Grundbuchbeschwerde an die JGK ausreichende Gelegenheit, seine Kritik an der Abweisungsverfügung und der Haltung des Grundbuchver- walters zum Ausdruck zu bringen. Für seine ehrrührigen Äusserungen im Nachhinein bestand nicht die geringste Veranlassung. Notar X erklärt zwar in seiner Stellungnahme, er werde sich in Zukunft auch berechtigter Kritik enthal- ten. Er gesteht zu, dass seine Äusserungen hätten weggelassen werden kön- nen, indem die Ergebnisse der Grundbuchbeschwerdeverfahren «hinreichend Zeugnis über die wahre Sach- und Rechtslage» abgegeben hätten. Damit zeigt er eine gewisse Reue, die jedoch sogleich durch seinen Äusserungen, er habe den Grundbuchverwalter zum Nachdenken veranlassen wollen, relativiert wird. Auch seine Meinung, die Äusserungen vom 6. Dezember 2005 seien in ihrem Kerngehalt angebracht und im Motiv gut gemeint gewesen, zeugt von einer ge- wissen Einsichtslosigkeit. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass Notar X Kopien seines Schreibens Dritten zugestellt und den Grundbuchverwalter auch bei die- sen in ein schlechtes Licht gestellt hat. Zugunsten des Notars ist festzustellen, dass seine bisherige Berufsausübung – soweit ersichtlich – bisher zu keinen Beanstandungen geführt hat. Unter diesen Umständen erscheint eine Busse von Fr. 1'500.-- als angemessen.

4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Verfahrens nach den Grundsätzen von Art. 107 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 8 der Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV; BSG 154.21) Notar X auferlegt. Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung des An- zeigers besteht nicht (Art. 107 Abs. 3 VRPG).

erkannt:

  1. Notar X wird wegen der Verletzung von Berufspflichten zu einer Busse von Fr. 1'500.-- verurteilt.

  2. Die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf 900.--, werden Notar X aufer- legt.

  3. Diese Verfügung ist Notar X mit Gerichtsurkunde zu eröffnen.

  4. Eine Kopie dieser Verfügung geht nach Eintritt der Rechtskraft an den Grundbuchverwalter des KGBA Z, vertreten durch seinen Anwalt.

  • 10 -

Der Justiz-, Gemeinde und Kirchendirektor:

sig. Ch. Nauhaus

Christoph Neuhaus, Regierungsrat

Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert 30 Tagen seit Eröff- nung schriftlich beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Ab- teilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist min- destens im Doppel einzureichen und muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen.

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Entscheidungsdatum
19.11.2008
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24.03.2026