Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Direction de la justice, des affaires communales et des affaires ecclésiastiques du canton de Berne
Münstergasse 2 3011 Bern Telefon 031 633 76 76 Telefax 031 633 76 25
Unser Zeichen: 26.11-06.224 JAD Bern, 19. November 2008 Ihr Zeichen:
DIE JUSTIZ-, GEMEINDE- UND KIRCHENDIREKTION DES KANTONS BERN
hat in der Disziplinarsache gegen
Notar X
betreffend
Aufsichtsanzeige von Herrn Y, Grundbuchverwalter, ..., vertreten durch Fürspre- cher ..., vom 6. Februar 2006
in Erwägung:
1.1 Notar X meldete am 26. Juli 2005 den zwischen der A AG und der B AG abgeschlossenen Vermögensübertragungsvertrag vom 9. Juni 2005 beim Kreisgrundbuchamt Z (Grundbuchamt) zur Einschreibung an. Der Grundbuch- verwalter wies die Anmeldung, welche die Tagebuchnummer 2803/2005 erhal- ten hatte, mit Verfügung vom 15. August 2005 ab. Zur Begründung führte er aus, es seien diverse Belege nicht eingereicht worden, so (1) eine Selbstdekla- ration für die Handänderungssteuern, (2) eine Bestätigung der Steuerverwal- tung, wonach eine Ausnahme von der Steuerpflicht vorliege, (3) ein Handelsre- gisterauszug der B AG sowie (4) eine Zustimmung der übrigen Gesellschafter einer betroffenen Baugesellschaft zum Gesellschafterwechsel. Er machte gel- tend, das Verfügungsrecht sei nicht rechtsgenügend nachgewiesen worden. Mit Eingabe vom 2. September 2005 liess Notar X dem Grundbuchamt zur Er- gänzung der Grundbuchausweise die in der Abweisungsverfügung geforderten
2 - Belege zukommen. Einzig die Zustimmungserklärung der Erben eines verstor- benen Gesellschafters der betroffenen Baugesellschaft konnte zu diesem Zeit- punkt noch nicht beigebracht werden. Gleichentags erhob der Notar in eigenem Namen sowie als Vertreter der A AG und der B AG Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK). Er stellte das Begehren, die Abweisungsverfügung des Grundbuchverwalters vom 15. August 2005 sei – soweit nicht bereits gegenstandslos – aufzuheben, und der Grundbuchverwalter sei anzuweisen, die beantragten Einschreibungen im Grundbuch vorzunehmen. Am 5. September 2005 nahm der Grundbuchverwalter die von Notar X mit Ein- gabe vom 2. September 2005 nachgereichten Belege unter der neuen Nummer 3347/2005 in das Tagebuch auf und erliess am 24. November 2005 eine er- neute Abweisungsverfügung. Zur Begründung machte er im Wesentlichen gel- tend, die nachgereichten Belege stellten keine Grundbuchanmeldung dar, da sie weder einen Antrag auf Vornahme von Eintragungen enthielten noch ein Rechtsgrundausweis beigefügt sei. Mit Beschwerdeentscheid vom 5. Dezember 2005 hiess die JGK die gegen die Abweisungsverfügung des Grundbuchamtes vom 15. August 2005 erhobene Verwaltungsbeschwerde gut und wies den Grundbuchverwalter an, den öffent- lich beurkundeten Vermögensübertragungsvertrag vom 9. Juni 2005 im Grund- buch einzutragen. Daraufhin gelangte Notar X mit Schreiben vom 6. Dezember 2005 an den Grundbuchverwalter und machte die folgenden, zu der hier zu be- urteilenden Aufsichtsanzeige Anlass gebenden Aussagen: «Nachdem ich Ihnen zunächst im Rahmen des ersten Beschwerde- verfahrens und alsdann noch vor Erlass der zweiten Abweisungs- verfügung in allem Anstand die massgebenden verfahrensrechtli- chen Grundsätze, die Ihnen offenbar vollumfänglich fremd sind, er- läutert habe [...], habe ich nun Grund zur Annahme, es sei Ihnen einzig darum gegangen, die Ihnen amtlich zustehenden diskretionä- ren Befugnisse zum Schaden der Parteien und meiner Wenigkeit auszuleben. Ich behalte mir daher vor, eine Disziplinarbeschwerde und / oder ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs einzureichen respektive eröffnen zu lassen.» Dieses Schreiben ging in Kopie an die Klientschaft des Notars, an ein beteilig- tes Treuhandbüro und an den Handelsregisterführer C. Am 19. Dezember 2005 hob der Grundbuchverwalter die Abweisungsverfügung vom 24. November 2005 auf und anerkannte einen Teil der von Notar X mit Eingabe vom 2. September 2005 eingereichten Akten als Bestandteil des Ge- schäfts Nr. 2803/2005. Im Übrigen wies er das Geschäft ab und verfügte, dass
3 - die restlichen Akten nach Rechtskraft der Verfügung zurück an Notar X gingen. Die JGK hiess eine von Notar X auch dagegen erhobene Verwaltungsbe- schwerde mit Entscheid vom 20. Februar 2006 gut und wies den Grundbuch- verwalter an, sämtliche mit der Eingabe von Notar X vom 2. September 2005 nachgereichten Belege dem Geschäft Nr. 2803/2005 zuzuordnen.
1.2 Aufgrund der Äusserungen von Notar X in dessen Schreiben vom 6. De- zember 2005 gelangte der Grundbuchverwalter am 6. Februar 2006 mit einer als «Disziplinarbeschwerde» bezeichneten Eingabe an die JGK und stellte den An- trag, Notar X sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – zu einer angemes- senen Disziplinarmassnahme zu verurteilen. Er wirft dem Notar die Verletzung von Berufspflichten im Sinne eines Verstosses gegen das Ansehen des Notari- atsstandes vor und verweist dabei auf Art. 2 und 12 der damals geltenden Stan- desregeln des Verbandes bernischer Notare (VbN) vom 11. Juni 1985, letztmals revidiert am 6. Juni 2000 (Standesregeln 2000), wonach der Notar sachlich und wahrheitsgemäss spricht und schreibt, den Behörden mit Achtung begegnet und dasselbe von den Behörden erwartet. Er ist der Auffassung, den in Frage ste- henden Äusserungen sei jede Sachlichkeit abzusprechen. Die Aussage, wonach er als Grundbuchverwalter seine ihm amtlich zustehenden diskretionären Be- fugnisse zum Schaden der Parteien und des Notars habe ausleben wollen, sei zudem ehrverletzend im strafrechtlichen Sinne, da ihm damit ein Amtsmiss- brauch vorgeworfen werde. Mit Eingabe vom 12. April 2006 hat Notar X zur «Disziplinarbeschwerde» vom 6. Februar 2006 Stellung genommen. Er beantragt deren Abweisung respektive das Umgangnehmen von Sanktionen und macht geltend, zwischen seinen Äus- serungen einerseits und dem Grundbucheintragungs- und Grundbuchbeschwer- deverfahren sowie dem Beschwerdeentscheid der JGK vom 5. Dezember 2005 andererseits müsse ein Zusammenhang hergestellt werden, um den Stellenwert seiner Aussagen ermessen zu können. Seine Äusserungen im Schreiben vom 6. Dezember 2005 seien nicht als unnötige oder unberechtigte Herabsetzung des Grundbuchverwalters gedacht gewesen, sondern als Aufforderung an diesen, seine Amtsführung zu überdenken. Ferner macht er geltend, das Disziplinar- recht sei in die Zukunft gerichtet und er könne «dazu freimütig erklären, dass er sich künftig auch berechtigter Kritik als Lehre aus den bis dato angefallenen zu- sätzlichen und unnötigen Verumständungen, die mit Schweigen vermeidbar ge- wesen wären, enthalten» werde. Im Ergebnis lasse sich «einräumen, dass die Aussagen vom 6. Dezember 2005 in ihrem Kerngehalt angebracht und im Motiv gut gemeint waren, die konkrete Würdigung der Dinge, die nun zu der Diszipli- narbeschwerde Anlass gegeben hat, eigentlich aber hätte weggelassen werden
2.1 Der der «Disziplinarbeschwerde» vom 6. Februar 2006 zugrunde lie- gende Sachverhalt hat sich unter der Herrschaft des Notariatsgesetzes vom 28. August 1980 (aNG) und des Notariatsdekrets (aND) vom gleichen Datum – beide aufgehoben durch das am 1. Juli 2006 in Kraft getretene Notariatsgesetz vom 22. November 2005 (NG; BSG 169.11) – abgespielt, weshalb sich das vor- liegende Verfahren nach dieser Gesetzgebung richtet. Massgebend sind Art. 40 ff aNG und Art. 45 aND. Zuständig zur Beurteilung von Disziplinarfällen ist die JGK als Aufsichtsbehörde über das Notariat (Art. 12 Abs. 2 aNG). Das Verfah- ren richtet sich gemäss Art. 41 aND nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 151.21). Nach Art. 101 Abs. 1 VRPG können Tatsachen, die ein Einschreiten gegen eine Behörde als erforderlich er- scheinen lassen, der Aufsichtsbehörde angezeigt werden. Behörde im Sinne dieser Bestimmung sind auch die im Kanton Bern praktizierenden Notarinnen und Notare. Wer anzeigt, hat vorbehältlich anderer Vorschriften keine Partei- rechte, kann aber verlangen, dass ihm Auskunft über die Erledigung der An- zeige gegeben werde (Art. 101 Abs. 2 VRPG; siehe auch P ETER RUF, Notariats- recht, 1995, N. 1156). Die Notariatsgesetzgebung kennt keine Vorschriften, die dem Anzeiger Parteirechte einräumen würden.
2.2 Die Eingabe des Grundbuchverwalters vom 6. Februar 2006 ist als «Dis- ziplinarbeschwerde» bezeichnet. Der Grundbuchverwalter tritt als Beschwerde- führer auf und macht Parteirechte geltend. Dabei verkennt er, dass das seiner- zeitige bernische Notariatsrecht die Beschwerde einzig in den in Art. 13 Abs. 1 und 2 aNG genannten Fällen kannte und die Beschwerde ausschliesslich ein Rechtsmittel darstellte. Auch das VRPG kennt die Beschwerde einzig als Rechtsmittel gegen Verfügungen und Entscheide. Bei der Eingabe des Grund- buchverwalters handelt es sich richtigerweise um eine Aufsichtsanzeige gemäss Art. 101 VRPG, die lediglich einen Rechtsbehelf darstellt (T HOMAS MERKLI/
3.1 Der Notar, der vorsätzlich oder fahrlässig Berufspflichten verletzt oder ge- gen das Gebot der unabhängigen und einwandfreien Berufsausübung oder ge- gen das Ansehen des Notariatsstandes verstossen hat, wird unabhängig von seiner vermögens- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit disziplinarisch bestraft (Art. 40 Abs. 1 aNG). Ist in einem leichten Fall nach den Umständen anzuneh- men, er werde seinen Beruf künftig einwandfrei ausüben, kann von einer Be- strafung abgesehen werden (Art. 40 Abs. 2 aNG). Die Verletzung von Berufs- pflichten und teils auch der Verstoss gegen das Gebot der unabhängigen und einwandfreien Berufsausübung beziehen sich auf konkrete notariatsrechtliche Vorschriften. Das Gebot der einwandfreien Berufsausübung bedeutet darüber hinaus, dass der Notar auch neben den positivrechtlich gefassten Berufspflich- ten seinen Beruf seriös ausübt; so hat er beispielsweise seine Briefe in anstän- digem Ton abzufassen (P ETER RUF, a.a.o, N 1132). Der Verstoss gegen das Ansehen des Notariatsstandes hingegen umfasst generalklauselartig alle ande- ren verpönten Verhaltensweisen, die das Vertrauen in die Notare zu beeinträch- tigen geeignet sind. Das Ansehen des Notariatsstandes ist verletzt oder gefähr- det, wenn der Notar etwas tut oder unterlässt, das mit seiner Stellung als Organ der freiwilligen Gerichtsbarkeit und mit dem Vertrauen, welches die Behörden und das Publikum ihm entgegenbringen müssen, nicht vereinbar ist. Dabei sind die Standesregeln des Verbandes bernischer Notare VbN für die Disziplinarbe- hörde zwar rechtlich nicht verbindlich, aber doch ein beachtlicher Niederschlag dessen, was nach allgemein gebilligter Auffassung der Notare mit einer konkre- ten Berufsausübung nicht vereinbar ist (H ANS MARTI, Bernisches Notariatsrecht, 1983, N. 11 zu Art. 40 aNG). Das Gebot zur Wahrung des Ansehens des Nota- riatsstandes dient der Aufrechterhaltung der Disziplin innerhalb desselben, ins- besondere der Standeswürde und dem Schutz des rechtsuchenden Publikums. Von den Notaren wird erwartet, dass sie alle Tätigkeiten und Funktionen korrekt und mit einer gewissen Unauffälligkeit erledigen. In ihrem Allgemeinverhalten haben sie sich stets nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auszurichten (HANS MARTI, a.a.o., N 8 ff zu Art. 40 aNG; PETER RUF, a.a.o, N 1130 ff.; MICHEL MOOSER, La responsabilité disciplinaire du notaire, RJF 2002 I S. 291).
3.2 Auf die Frage, wie sich der Notar im Rahmen der einwandfreien Berufs- ausübung und der Wahrung des Ansehens des Notariatsstandes gegenüber den Behörden, hier gegenüber dem Grundbuchverwalter, zu benehmen hat, findet sich in der bernischen Notariatsgesetzgebung keine konkrete Antwort. Art. 2
3.3 In seinem Schreiben vom 6. Dezember 2005 hat Notar X im unmittelba- ren Anschluss an den Entscheid der JGK vom 5. Dezember 2005 dem Grund- buchverwalter vorgehalten, die massgebenden verfahrensrechtlichen Grund- sätze – gemeint sind diejenigen des Grundbucheinschreibungsverfahrens – seien ihm offenbar vollumfänglich fremd. Damit hat er ihn der Unfähigkeit und der Inkompetenz in seiner Funktion als Grundbuchverwalter bezichtigt. Eine sol- che Äusserung ist zweifelsohne herabsetzend und beleidigend, auch wenn No- tar X mit seiner vorgängigen Grundbuchbeschwerde durchgedrungen ist und die
3.4 Notar X ist deshalb mit einer disziplinarischen Sanktion zu belegen. Von einem leichten Fall im Sinne von Art. 40 Abs. 2 aNG, in dem von einer Bestra- fung Umgang genommen werden kann, wenn nach den Umständen anzuneh- men ist, dass der Notar seinen Beruf künftig einwandfrei ausüben werde, kann
1 Diskretionär (lat.), dem (richterlichen) Gutdünken überlassen, beliebig, willkürlich. Diskretionäre Gewalt, die einem Organ der Staatsverwaltung oder Rechtspflege einge- räumte Befugnis, innerhalb der gesetzlichen Schranken nach freiem Ermessen Anordnungen zu treffen (Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band
4.1 Disziplinarstrafen gemäss Art. 42 Abs. 1 aNG sind: a) Verweis, b) Busse bis zu zwanzigtausend Franken, c) Entzug der Berufsausübungsbewilligung (heute Suspendierung oder Löschung des Eintrags im Notariatsregister) und d) Entzug des Patents. Genügt eine mahnende Strafe, kommen nur Verweis oder Busse in Betracht. Der Entzug des Patentes ist unter dem neuen Notariatsge- setz vom 22. November 2005 nicht mehr vorgesehen und fällt deshalb ausser Betracht. Da vorliegend die Ermahnung des Notars im Vordergrund steht, ent- fallen auch die Löschung und Suspendierung des Eintrags im Notariatsregister. Angesichts der massiv herabsetzenden, beleidigenden und ehrverletzenden Anschuldigungen des Notars gegenüber dem Grundbuchverwalter fällt der Ver- weis als die leichteste Variante der Disziplinarmassnahmen weg, weshalb eine Busse auszusprechen ist.
4.2 Die Disziplinarstrafe wird nach dem Verschulden des Notars bestimmt. Zu berücksichtigen sind die Beweggründe des Fehlbaren, die gefährdeten oder verletzten Interessen sowie die Art und Weise der bisherigen Berufsausübung (Art. 43 aNG). Das Disziplinarrecht ist in die Zukunft gerichtet; es will bewirken, dass sich die fehlbare Person künftig – wieder – beruflich korrekt verhält. Mit der Disziplinarmassnahme soll demnach eine Motivation dafür geschaffen wer- den, dass ein fehlbares Verhalten in Zukunft unterbleibt (BN 1995, S. 111 ff.; BVR 2000, S. 166 E. 8a mit Hinweisen). Disziplinarische Massnahmen haben einen administrativen und keinen pönalen Charakter. Sie haben sowohl gene- ral- wie auch spezialpräventive Funktion (Polenda, in: F ELLMANN/ ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich, 2005, Art. 17 N. 14 f). Für die Bemes- sung einer Disziplinarmassnahme gilt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Widerhandlung und die Disziplinarmassnahme müssen mit Blick auf den Zweck des Disziplinarrechts in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen (BVR 2000, S. 166, E. 8a mit Hinweis). Das Verschulden von Notar X ist als nicht leicht zu werten. Wohl hatte – wie die JGK in ihrem Entscheid vom 5. Dezember 2005 festgestellt hat – der Grund- buchverwalter dessen Grundbuchanmeldung betreffend den Vermögensüber- tragungsvertrag zu Unrecht abgewiesen. Auch spätere Verfügungen des Grundbuchverwalters mussten gemäss Beschwerdeentscheid der JGK vom 20. Februar 2006 korrigiert werden. Notar X hatte jedoch, wie er in seiner Stellung-
4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Verfahrens nach den Grundsätzen von Art. 107 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 8 der Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV; BSG 154.21) Notar X auferlegt. Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung des An- zeigers besteht nicht (Art. 107 Abs. 3 VRPG).
erkannt:
Notar X wird wegen der Verletzung von Berufspflichten zu einer Busse von Fr. 1'500.-- verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf 900.--, werden Notar X aufer- legt.
Diese Verfügung ist Notar X mit Gerichtsurkunde zu eröffnen.
Eine Kopie dieser Verfügung geht nach Eintritt der Rechtskraft an den Grundbuchverwalter des KGBA Z, vertreten durch seinen Anwalt.
Der Justiz-, Gemeinde und Kirchendirektor:
sig. Ch. Nauhaus
Christoph Neuhaus, Regierungsrat
Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert 30 Tagen seit Eröff- nung schriftlich beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Ab- teilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist min- destens im Doppel einzureichen und muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen.