100.2024.369U DAM/BDE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. Dezember 2024 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ Gesuchstellerin gegen Einwohnergemeinde B.________ Gesuchsgegnerin und Regierungsstatthalteramt Seeland Amthaus, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg betreffend Revision bzw. «Wiedererwägung» des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. September 2024 und der Zwischenverfügung betreffend unentgeltliche Rechts- pflege vom 7. August 2024 (Verfahren 100.2024.227)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.12.2024, Nr. 100.2024.369U, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: –A.________ erhob am 5. August 2024 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde gegen den Entscheid der Regierungsstatthalterin des Ver- waltungskreises Seeland (nachfolgend: Regierungsstatthalterin) vom 16. Juli 2024 betreffend Verweigerung der Zusicherung des Gemein- debürgerrechts; gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (Verfahren 100.2024.227). –Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2024 wies der stellvertretende Abteilungspräsident das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege we- gen Aussichtslosigkeit der Beschwerdesache ab und forderte A.________ auf, bis zum 22. August 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 3ʹ500.-- einzubezahlen. Auf die hiergegen erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde vom 9. September 2024 trat das Bundesge- richt mit Urteil vom 17. September 2024 mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht ein (Verfahren 1D_3/2024). –Nachdem A.________ innerhalb der mit Verfügung vom 14. August 2024 angesetzten Nachfrist weder den verfügten Gerichtskostenvor- schuss bezahlt noch die Beschwerde zurückgezogen hatte, trat das Verwaltungsgericht mit einzelrichterlichem Urteil vom 24. September 2024 auf die Beschwerde vom 5. August 2024 nicht ein. Die hiergegen erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde vom 4. November 2024 erachtete das Bundesgericht als verspätet, weshalb es mit Urteil vom 8. November 2024 auf sie nicht eintrat (Verfahren 1D_6/2024). –Am 29. November 2024 hat A.________ (nachfolgend: Gesuchstel- lerin) ein Gesuch um «Wiedererwägung» des Urteils des Verwaltungs- gerichts vom 24. September 2024 (Nichteintreten) und der Zwischen- verfügung vom 7. August 2024 (unentgeltliche Rechtspflege) gestellt. Sie beantragt in der Sache, das Urteil und die Zwischenverfügung seien aufzuheben (Rechtsbegehren 1) bzw. «auf Nichtigkeit zu prüfen und zu annullieren» (Rechtsbegehren 2) und ihre Beschwerde vom 5. August 2024 betreffend Verweigerung der Zusicherung des Ge- meindebürgerrechts sei materiell zu beurteilen (Rechtsbegehen 3). In

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.12.2024, Nr. 100.2024.369U, Seite 3 verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Sistierung des Verfah- rens bis zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern im Verfahren SK 24 162. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege. –Entscheide von Verwaltungsjustizbehörden können nicht Gegenstand einer Wiederaufnahme gemäss Art. 56 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) sein. Die Wiederaufnahme nach bernischem Recht bezieht sich vielmehr auf Verfügungen von Verwaltungsbehörden, die rechtsbeständig gewor- den sind (vgl. Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 56 N. 1 und 3). Hingegen sind rechtskräftige Entscheide und Urteile von Verwaltungsjustizbehörden der Revision nach Art. 95 ff. VRPG zugänglich (vgl. Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 95 N. 3 ff.). –Für die Behandlung eines Revisionsgesuchs ist jene Verwaltungsjus- tizbehörde zuständig, deren Entscheid revidiert werden soll (Art. 97 Abs. 1 VRPG). Im Verhältnis zum Bundesgericht ist die kantonale Letz- tinstanz für die Revision zuständig, wenn das Bundesgericht auf das damalige Rechtsmittel nicht eingetreten ist und im Rahmen der Revi- sion keine Gründe vorgetragen werden, die sich auf den Nichteintre- tensentscheid des Bundesgerichts beziehen (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 97 N. 5). –Wie dargelegt ist das Bundesgericht weder auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 7. August 2024 betreffend die unentgeltli- che Rechtspflege noch auf diejenige gegen das verwaltungsgerichtli- che Urteil vom 24. September 2024 eingetreten. Die Gesuchstellerin bezieht sich zudem nicht auf Sachumstände, welche Gegenstand der Nichteintretensentscheide des Bundesgerichts waren. Das Verwal- tungsgericht ist demnach zur Beurteilung des Revisionsgesuchs zu- ständig. –Ob (auch) die Zwischenverfügung vom 7. August 2024 einer Revision zugänglich ist, erscheint zweifelhaft (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 95

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.12.2024, Nr. 100.2024.369U, Seite 4 N. 4 ff. und 8). Auf Weiterungen dazu kann angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs mit dem Nichteintretensentscheid vom 24. September 2024 indes verzichtet werden. –Das Revisionsbegehren muss innert 60 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrunds gestellt werden (Art. 96 Abs. 1 VRPG). Die Rechtzei- tigkeit des hier zu beurteilenden Revisionsgesuchs erscheint nicht ohne weiteres als erstellt, zumal die Gesuchstellerin dazu keine Aus- führungen macht. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen jedoch offenbleiben. –Die Frage, ob die Revisionsgründe hinreichend substanziiert dargetan sind und daher auf das Gesuch einzutreten ist, ist von der Frage zu trennen, ob die Gründe stichhaltig sind und das Gesuch gutzuheissen oder abzuweisen ist (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 97 N. 10 und Art. 99 N. 2). Diese Unterscheidung hat das Verwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung allerdings oft nur implizit getroffen (vgl. VGE 2024/174 vom 2.7.2024 E. 1.3 mit Hinweisen). Inwieweit hier ein taugliches Gesuch vorliegt, braucht mit Blick auf die nachfolgenden Er- wägungen nicht vertieft zu werden. Das Revisionsgesuch entspricht im Übrigen den Formvorschriften (Art. 97 Abs. 3 i.V.m. Art. 32 VRPG). –Die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel erlaubt eine erneute Prüfung bei ursprünglicher Fehlerhaftigkeit des rechtskräftigen Urteils oder Entscheids. Sie ist grundsätzlich nur unter den in Art. 95 VRPG genannten qualifizierten Voraussetzungen möglich (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 95 N. 1 und 17 ff.). Soweit hier interessierend, kann ein rechtskräftiger Entscheid einer Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin abgeändert oder aufgehoben werden, wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffin- det, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Aus- schluss derjenigen, die nach dem fraglichen Entscheid entstanden sind (Art. 95 Abs. 1 Bst. b VRPG). Eine Tatsache gilt dann als erheblich und ein Beweismittel dann als entscheidend, wenn sie die sachverhaltliche Grundlage eines Entscheids so zu verändern vermögen, dass deren Berücksichtigung zu einer für die gesuchstellende Person günstigeren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.12.2024, Nr. 100.2024.369U, Seite 5 Beurteilung führen kann (vgl. VGE 2020/338 vom 17.3.2021 E. 2.2 zum analogen Wiederaufnahmegrund von Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 95 N. 17 und 25). –Zur Begründung ihres Revisionsgesuchs bringt die Gesuchstellerin vor, dass gemäss aktueller Auskunft des Obergerichts des Kantons Bern bis Ende Dezember 2024 im sie betreffenden Strafverfahren SK 24 162 ein Entscheid ergehen werde. Dieses Strafverfahren sei für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Einbürgerungsverfahrens und des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebend gewe- sen (vgl. Gesuch S. 3). –Anders als die Gesuchstellerin zu meinen scheint, führten nicht nur das hängige Strafverfahren, sondern im Wesentlichen auch ihre aktenkun- digen Betreibungen und Verlustscheine zum abschlägigen Beschwer- deentscheid der Regierungsstatthalterin und zur negativen Beurteilung der Erfolgsaussichten des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. Verfügung vom 7.8.2024 im Verfahren 100.2024.227). Selbst wenn der Entscheid des Obergerichts im Strafverfahren SK 24 162 zu Gunsten der Gesuchstellerin ausfallen würde, dürfte deshalb angesichts der nicht bestrittenen Betreibungsre- gistereinträge weiterhin ein Einbürgerungshindernis vorliegen (vgl. Art. 14 der Verordnung vom 20. September 2017 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht [Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV; BSG 121.111]). Der in Aussicht gestellte Abschluss des Strafverfah- rens ist demnach nicht geeignet, eine andere Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und – daraus folgend – des Nichtein- tretensentscheids herbeizuführen. Sodann ist fraglich, ob die Gesuch- stellerin den Umstand, dass das Strafverfahren in Kürze abgeschlos- sen werden sollte, nicht bereits im ursprünglichen Verfahren hätte ein- bringen können. So gesehen liegt auch nicht auf der Hand, dass sie ein hinreichendes schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihres Begehrens hat (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 95 N. 16). Weitere Revi- sionsgründe bringt die Gesuchstellerin nicht vor. Es ist im Übrigen nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, nach weiteren möglichen Revisi- onsgründen zu forschen (vgl. Gesuch S. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.12.2024, Nr. 100.2024.369U, Seite 6 –Insgesamt stellt der vorgebrachte Umstand keinen Revisionsgrund dar. Die Gesuchstellerin kann sich sodann nicht mit Erfolg auf Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) berufen, um einen Anspruch auf «Wiedererwägung» zu begründen (Gesuch S. 3). Soweit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Zwischenverfügung vom 7. August 2024 und des Nichteintretensentscheids vom 24. September 2024 zur Diskussion steht, geht dieser Anspruch nicht weiter als die Revision nach Art. 95 ff. VRPG (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 725 mit Hinweisen). Will die Gesuchstellerin (auch) eine nachträgliche Fehlerhaftigkeit der erwähnten Rechtsakte thematisieren, ist nicht ersichtlich, inwiefern eine solche hier vorliegen könnte, zumal der verfassungsrechtliche Anspruch auf «Wiedererwägung» zugeschnitten ist auf Verfügungen von Verwaltungsbehörden, nicht aber auf Entscheide von Verwaltungsjustizbehörden (vgl. etwa BGE 146 I 185 E. 4.1 [Pra 110/2021 Nr. 36], 136 II 177 E. 2.1; BVR 2009 S. 557 E. 2.2). –Bei dieser Ausgangslage besteht auch kein Anlass, das Revisionsver- fahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens SK 24 162 zu sistieren. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. –Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist sodann die Nichtigkeit der Zwischenverfügung vom 7. August 2024 sowie des Urteils vom 24. September 2024 im Verfahren 100.2024.227 zu prüfen. Die Ge- suchstellerin macht in diesem Zusammenhang unter Verweis auf Art. 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) geltend, dass diese Rechtsakte nicht einzelrichterlich, sondern in Dreierbesetzung hätten ergehen müssen (vgl. Gesuch S. 4). –Verfügungen und Entscheide sind nur dann nichtig, wenn sie einen be- sonders schweren und offensichtlichen oder zumindest leicht erkenn- baren Mangel aufweisen und zudem die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (sog. Evidenztheorie). Als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.12.2024, Nr. 100.2024.369U, Seite 7 Nichtigkeitsgründe kommen vorab funktionelle und sachliche Unzu- ständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfeh- ler in Betracht (statt vieler BGE 150 II 244 E. 4.2.1; BVR 2021 S. 406 E. 7.1, 2016 S. 318 E. 5.2). –Über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege in verwaltungsgericht- lichen Verfahren entscheidet die Abteilungspräsidentin bzw. der Abtei- lungspräsident oder ein anderes, mit der Instruktion betrautes Ge- richtsmitglied (vgl. Art. 111 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 des Re- glements vom 23. November 2010 über die Organisation der Recht- sprechung der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsge- richts [OrR VRA; BSG 162.621.2]; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 16). –In die einzelrichterliche Zuständigkeit fallen sodann Beschwerden, auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Dies ist unter anderem der Fall, wenn – wie hier im Verfahren 100.2024.227 – der verlangte Kostenvorschuss auch innerhalb der an- gesetzten Nachfrist nicht geleistet wurde (Art. 105 Abs. 4 VRPG). –Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin konnten demnach so- wohl die Zwischenverfügung vom 7. August 2024 betreffend die unent- geltliche Rechtspflege als auch der Nichteintretensentscheid vom 24. September 2024 einzelrichterlich ergehen. Nichtigkeitsgründe sind damit nicht gegeben. –Nach dem Erwogenen erweist sich das Gesuch in allen Teilen als of- fensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (Frist, Begründung, schutzwürdiges Interesse). Auf die Durch- führung eines Schriftenwechsels und das Einholen der Vorakten kann verzichtet werden (Art. 98 Abs. 1 i.V.m. Art. 83 und Art. 69 Abs. 1 und 2 VRPG). –Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG; Ruth Herzog,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.12.2024, Nr. 100.2024.369U, Seite 8 a.a.O., Art. 108 N. 14). Sie hat jedoch um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. –Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivil- prozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). –Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, muss das Revisi- onsgesuch einschliesslich der geltend gemachten Gründe zur «Wie- dererwägung» und Feststellung der Nichtigkeit als von vornherein aus- sichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut der Gesuch- stellerin noch zu prüfen wäre. Da über das Gesuch erst im Endent- scheid befunden wird, sind die Kosten praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 17). –Das vorliegende Urteil fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c GSOG; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 97 N. 2 f.). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

  1. Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
  2. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  4. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Gesuchstel- lerin auferlegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.12.2024, Nr. 100.2024.369U, Seite 9 5. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 6. Zu eröffnen:

  • Gesuchstellerin
  • Gesuchsgegnerin (mit dem Revisionsgesuch vom 29.11.2024)
  • Regierungsstatthalteramt Seeland (mit dem Revisionsgesuch vom 29.11.2024) Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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BE_VG_001
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Entscheidungsdatum
10.12.2024
Zuletzt aktualisiert
07.04.2026