100.2024.313U NYR/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. August 2025 Verwaltungsrichter Nyffenegger Gerichtsschreiber Grossrieder A.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe Appellantin gegen B.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... und Rechtsanwältin ... Appellatin und Regierungsstatthalteramt Oberaargau Städtli 26, 3380 Wangen an der Aare betreffend Forderung aus Energielieferung (Entscheid des Regierungsstatt- halters des Verwaltungskreises Oberaargau vom 12. September 2024; vkv 1/2023)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2025, Nr. 100.2024.313U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Mit Urteil vom 12. September 2024 hiess der Regierungsstatthalter des Ver- waltungskreises Oberaargau eine Klage der B.________ AG vom 20. April 2023 gut und verurteilte die A.________ AG zur Zahlung von Fr. 5'964.80 zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 480.-- an die B.________ AG. Zudem be- seitigte er in diesem Umfang den Rechtsvorschlag der A.________ AG in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Emmental-Oberaargau, Dienst- stelle Oberaargau. Auf eine von der A.________ AG eingereichte Wider- klage trat der Regierungsstatthalter nicht ein. B. Dagegen hat die A.________ AG am 2. Oktober 2024 beim Verwaltungsge- richt appelliert. Sie beantragt «die vollumfängliche Abweisung der unzuläs- sigen Klage in allen Punkten, insbesondere die bestrittenen, ungerechtfer- tigten Forderungen und die zu Unrecht aufgebürdeten Kosten der Gegen- partei (...)». Zudem verlangt sie «für die erlittene materielle und immaterielle Unbill eine angemessene Parteientschädigung, Genugtuung, Schadener- satz für den arg gebeutelten KMU-Betrieb und die Vertretung H.________ C.________ und D.________ Betriebsleiterin a.D. nach verwaltungsrichter- lichem Ermessen». Mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 hat die A.________ AG dem Verwaltungsgericht Unterlagen eingereicht. Die B.________ AG be- antragt mit Appellationsantwort vom 4. Februar 2025 die Abweisung der Ap- pellation, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Regierungsstatthal- teramt schliesst mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2025 auf Abweisung der «Beschwerde». Die A.________ AG hat am 5. März, am 29. März und am 28. April 2025 Eingaben eingereicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2025, Nr. 100.2024.313U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Im Klageverfahren ergangene Urteile unterer Verwaltungsjustiz- behörden können mit Appellation vor das Verwaltungsgericht gebracht wer- den, soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht (Art. 93 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 20a Abs. 1 VRPG) prüft das Verwaltungsgericht, in welchem Verfahren die Streitsache zu beurteilen und welches Rechtsmittel zulässig ist (BVR 2019 S. 344 [VGE 2016/39 vom 5.3.2019] nicht publ. E. 1.1, 2018 S. 528 E. 1, 2011 S. 458 E. 1.1.1). 1.2Seit der Fusion der Appellatin mit der E.________ AG (hinten E. 5.2) betreibt die Appellatin in der Einwohnergemeinde Heimenhausen und daher auch im Ortsteil F., wo sich das A. befindet, das elektri- sche Verteilnetz gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 737.7; vgl. angefochtener Entscheid E. 12.2; Kataster der Netzgebiete, abrufbar im Geoportal des Kantons Bern unter <www.agi.dij.ch>, Rubrik «Angebot an Karten») und beliefert Endverbraucherinnen und -verbraucher mit Strom. Vor der Fusion war die E.________ AG die Netzbetreiberin. Die Appellantin ist feste Endverbraucherin nach Art. 6 StromVG und Art. 2 Abs. 1 Bst. f der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71; hinten E. 5.1) und bezog im zu beurteilenden Zeitraum (hinten E. 3.1) Strom von der E.________ AG. Stromlieferungsverhältnisse zwischen Netzbetrei- berinnen und -betreibern und festen Endverbraucherinnen und -verbrau- chern sind öffentlich-rechtlicher Natur (BGE 144 III 111 E. 5.1 m.w.H.; BVR 2018 S. 259 E. 2). Als privatrechtlich konstituierte Verteilnetzbetreiberin ohne Verfügungsbefugnis kann die Appellatin Geldforderungen aus dem Stromlieferungsverhältnis nicht mittels Verfügung geltend machen, sondern muss Klage beim zuständigen Regierungsstatthalteramt erheben (Art. 88 Bst. e VRPG; BVR 2018 S. 259 E. 3; kritisch: Martin Buchli, BVR 2018 S. 266 ff., 270 ff.; Martin Föhse, Grundversorgung mit Strom – ein Überblick zu Rechtsverhältnissen und Zuständigkeiten, in AJP 2018 S. 1235 ff.,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2025, Nr. 100.2024.313U, Seite 4 1246 ff.). Beim angefochtenen Entscheid, der auf Klage der Appellatin hin ergangen ist, handelt es sich um ein Urteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 VRPG, das der Appellation an das Verwaltungsgericht unterliegt. 1.3Die Appellantin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen und durch den angefochtenen Entscheid materiell be- schwert. Sie ist daher zur Appellation befugt (zur Geltung der Legitimations- voraussetzungen auch im Appellationsverfahren vgl. BVR 2021 S. 218 E. 2.3 f.). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 94 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Appellation ist daher grundsätzlich ein- zutreten (siehe aber hinten E. 7). Nicht einzutreten ist mangels eines schutz- würdigen Interesses auf den Antrag, der Appellation aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da dem Rechtsmittel ohnehin aufschiebende Wirkung zu- kommt (Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 93 N. 4). 1.4Dem Verwaltungsgericht stehen die gleichen Erkenntnisbefugnisse wie der Vorinstanz zu. Es würdigt die Vorbringen der Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 93 Abs. 2 i.V.m. Art. 92 Abs. 1 VRPG). 1.5Die vorliegende Appellation betrifft eine Streitigkeit mit einem Streit- wert von unter Fr. 20'000.-- sowie einen Nichteintretensentscheid (oben Bst. A). Ihre Beurteilung fällt daher in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1Die Appellantin macht geltend, ihr sei im vorinstanzlichen keine Ge- legenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Ein an sie bzw. an Manfred Schnyder gerichtetes Schreiben des Regierungsstatthalteramts sei von der Post nicht zugestellt, sondern zurückgeschickt worden. Der Regierungsstatt- halter hätte deshalb das Verfahren nicht abschliessen dürfen (Appellation S. 3) Die Appellantin rügt mit diesen Vorbringen eine Verletzung ihres

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2025, Nr. 100.2024.313U, Seite 5 Rechts, sich vor Ergehen des Urteils zur Sache äussern zu können, und da- mit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver- fassung [BV; SR 101], Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1], Art. 21 ff. VRPG; ferner statt vieler BGE 122 I 53 E. 4a; BVR 2018 S. 281 E. 3.1). Aufgrund der formellen Natur ist die Gehörsrüge vorweg zu behandeln (Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 9). 2.2Aus den Akten des vorinstanzlichen Verfahrens ergibt sich, dass der Appellantin die Klage vom 20. April 2023 mitsamt Klagebeilagen mit verfah- rensleitender Verfügung vom 11. Mai 2023 zur Beantwortung zugestellt wor- den ist (Vorakten des Regierungsstatthalteramts pag. 132) und dass die Ap- pellantin eine Klageantwort eingereicht hat (Vorakten pag. 134; vgl. ferner Ziff. 2 der verfahrensleitenden Verfügung vom 26.6.2023, Vorakten pag. 141). Die Appellantin hat sich im vorinstanzlichen Verfahren zur Klage äussern können und hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Insoweit liegt keine Gehörsverletzung vor. 2.3Nach Eingang der Klageantwort hat das Regierungsstatthalteramt diese der Appellatin zugestellt und beiden Parteien Frist angesetzt zur Ein- reichung von Schlussbemerkungen (verfahrensleitende Verfügung vom 26.6.2023, Vorakten pag. 141). Das Regierungsstatthalteramt hat die Verfü- gung mit A-Post-Plus eröffnet, der Appellantin an die im Handelsregister ein- getragene Domiziladresse (G________strasse 1________, F.), an die es zuvor bereits die Klage und die Klagebeilagen zugestellt hatte (Vor- akten pag. 132). Die Verfügung vom 26. Juni 2023 wurde dem Regierungs- statthalteramt am 2. August 2023 retourniert. Gemäss Aufdruck auf dem Briefumschlag (Vorakten pag. 144) ist die an die Domiziladresse der Appel- lantin verschickte Verfügung wohl gestützt auf eine entsprechende Weisung der Appellantin postlagernd an die Postfiliale am Claragraben 81 in Basel weitergeleitet worden (vgl. dazu das Informationsblatt «Post vorübergehend umleiten», abrufbar unter <www.post.ch>, Rubriken «Post empfangen/Fe- rien und Abwesenheit/Post vorübergehend umleiten»). Der Briefumschlag trägt weiter den handschriftlichen Vermerk «falsche Anschrift Dr. C.» sowie eine maschinengeschriebene Adressetikette mit dem Vermerk «Exp: POST CH SA, Eclépens CC – Retour à:» gefolgt von der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2025, Nr. 100.2024.313U, Seite 6 Adresse des Regierungsstatthalteramts. Diese Adresse (...) stimmt nicht überein mit der vom Regierungsstatthalteramt selber verwendeten Absen- deradresse (...). Schliesslich ist auf dem Briefumschlag eine Etikette der Post aufgeklebt mit der Bezeichnung «Zurück/Retour/Ritorno» und dem ange- kreuzten Vermerk «Siehe Hinweise auf der Sendung». Auch die an die Ap- pellantin verschickte verfahrensleitende Verfügung vom 4. August 2023 (Vorakten pag. 149), mit der das Regierungsstatthalteramt den Parteien die Frist für das Einreichen von Schlussbemerkungen bis am 8. September 2023 erstreckt hatte, wurde dem Regierungsstatthalteramt retourniert. Der Brief- umschlag enthält wiederum eine handschriftliche Bemerkung («Dr. Dr. jur») und die bereits erwähnte maschinengeschriebene Adressetikette. Auf der von der Post aufgeklebten Etikette «Zurück/Retour/Ritorno» ist «Annahme verweigert» angekreuzt (vgl. den Briefumschlag in Vorakten pag. 151). Schliesslich wurde auch die verfahrensleitende Verfügung vom 28. März 2024, mit der das Regierungsstatthalteramt der Appellantin die Schlussbe- merkungen der Appellatin vom 6. September 2023 und die Kostennote der Rechtsvertretung zugestellt hatte, dem Regierungsstatthalteramt retourniert. Auf der Vorderseite des Briefumschlages steht in Handschrift «falsche Adresse», auf der Rückseite «Rechtsanwalt H.________ & Dr. Dr. jur. C.________». Auf der von der Post angebrachten Etikette «Zurück/Re- tour/Ritorno» ist der Vermerk «Siehe Hinweise auf der Sendung» angekreuzt (Vorakten pag. 164). 2.4Die Briefumschläge der drei angeblich nicht zugestellten und dem Regierungsstatthalteramt retournierten Sendungen tragen handschriftliche Bemerkungen. Auf zwei der drei Briefumschläge ist eine maschinenge- schriebene Adressetikette mit der (Postfach-)Adresse des Regierungsstatt- haltersamts aufgeklebt. Nicht abgeholte oder nicht zugestellte und von der Schweizerischen Post an die Absenderin oder den Absender retournierte Sendungen tragen – was gerichtsnotorisch ist – weder handschriftliche Be- merkungen des Adressaten oder der Adressatin und auch keine maschinen- geschriebene Etikette mit der Adresse des Absenders oder der Absenderin. Die Umstände im vorliegenden Fall lassen nur den Schluss zu, dass die (postlagernden) Schreiben bei deren Aushändigung durch die Schweizeri- sche Post vom Adressaten entgegengenommen, beschriftet, mit einer Eti- kette versehen und der Post zur Rücksendung an das Regierungsstatthal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2025, Nr. 100.2024.313U, Seite 7 teramt zurückgegeben worden sind. Darauf weisen auch die auf den Brief- umschlägen angebrachten Vermerke der Schweizerischen Post hin. Mit ihrer Aushändigung sind die Verfügungen zugestellt worden. Die Rügen der Ap- pellantin, ihr seien im vorinstanzlichen Verfahren Unterlagen nicht zugestellt worden und der Regierungsstatthalter habe dadurch ihr rechtliches Gehör verletzt, sind daher unbegründet. Abgesehen davon hat die Appellantin, ob- wohl sie die entsprechenden verfahrensleitenden Verfügungen nicht erhal- ten haben will, dem Regierungsstatthalteramt am 11. August 2023 eine «Ho- norarnote» (Vorakten pag. 152) und am 10. September 2023 eine weitere (praktisch mit der Klageantwort identische) Eingabe eingereicht (Vorakten pag. 159). 3. 3.1Gemäss dem angefochtenen Entscheid hat die Appellantin bei der Appellatin bzw. bei deren Rechtsvorgängerin, der E.________ AG, bereits seit längerer Zeit Strom bezogen. Mit dem Strombezug sei ein Rechtsver- hältnis entstanden (angefochtener Entscheid E. 12.3) und die Appellantin habe der Appellatin bzw. deren Rechtsvorgängerin den bezogenen Strom gemäss Tarif zu vergüten (angefochtener Entscheid E. 12.2, 14.5 f.). An- fangs habe die Appellantin die Stromrechnungen noch bezahlt, später nicht mehr bzw. nur noch teilweise. Die für den Strombezug in Rechnung gestell- ten Beträge basierten auf Messwerten des Stromzählers oder, wenn dieser wegen verweigerten Zugangs nicht habe abgelesen werden können, auf schätzungsweise festgesetzten Ersatzwerten (angefochtener Entscheid E. 14.3). Offen seien Rechnungen für Strombezüge im ersten und vierten Quartal 2017, der Jahre 2018 und 2019 sowie der beiden ersten Quartale 2020 im Betrag von insgesamt Fr. 5'964.80 (angefochtener Entscheid E. 14.7). Dazu kämen Verzugszinse von Fr. 480.30 (angefochtener Ent- scheid E. 14.7, 14.8). Die Appellatin habe die Appellantin für diese Beträge betrieben. Die Appellantin habe am 29. September 2021 Rechtsvorschlag erhoben. Da die Frist nach Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bei Klageanhebung noch nicht abgelaufen gewesen sei, könne dem Antrag der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2025, Nr. 100.2024.313U, Seite 8 Appellatin auf Beseitigung des Rechtsvorschlags entsprochen werden (angefochtener Entscheid E. 4.2, E. 15). 3.2Die Appellantin macht geltend, sie sei zur Bezahlung von nicht bezo- genem Strom verpflichtet worden (Appellation S. 2); zudem seien willkürliche Stromtarife zur Anwendung gekommen, was die Appellantin mehrfach bei der Stromlieferantin bemängelt habe (Appellation S. 3). Ihr Betrieb sei seit 2019 dauerhaft geschlossen und generiere keine Einnahmen mehr (Appel- lation S. 4; Eingabe vom 29.3.2025 S. 2). Das Regionalgericht in Burgdorf habe das Rechtsöffnungsgesuch der Appellatin abgewiesen. Die Appellatin habe dieses Urteil nicht beim Obergericht angefochten. Es sei rechtkräftig und stelle eine res iudicata dar. Die Klage vom 20. April 2023 sei daher un- zulässig (Appellation S. 2). Bestritten sei zudem die Legitimation der Appel- latin (Appellation, S. 4) 4. 4.1Die Rechtsvorgängerin der Appellatin, die E.________ AG, hat am 15. Juni 2021 gegenüber der Appellantin das Entgelt für bezogenen Strom mittels Verfügung festgesetzt (Vorakten pag. 14), den verfügten Betrag am 21. September 2021 in Betreibung gesetzt (Vorakten pag. 24, 124) und, nachdem die Appellantin Rechtsvorschlag erhoben hatte, mit Gesuch vom 14. Dezember 2021 beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau um defini- tive Rechtsöffnung ersucht (Vorakten pag. 26). Mit Entscheid vom 6. Juli 2022 hat das Regionalgericht das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen. Es hat erwogen, der E.________ AG stehe keine Verfügungsbefugnis zu. Die Verfügung vom 15. Juni 2021 sei nichtig und stelle keinen gültigen Rechtsöff- nungstitel dar (Vorakten pag. 19 ff.). Dieses Urteil ist rechtkräftig. 4.2Thema des Rechtsöffnungsverfahrens nach SchKG ist das Vorliegen eines provisorischen oder definitiven Rechtsöffnungstitels nach Art. 80 bzw. Art. 82 SchKG und nicht der materiellrechtliche Bestand einer Forderung. Thema eines Forderungsprozesses ist demgegenüber der materiellrechtli- che Bestand einer Forderung, also die Fragen, ob eine Partei einer anderen Geld schuldet und falls ja, in welcher Höhe. Rechtsöffnungsverfahren und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2025, Nr. 100.2024.313U, Seite 9 Forderungsprozess liegen unterschiedliche Fragestellungen zugrunde (BGE 148 III 30 E. 2.2 m.w.H.). Das mit dem Rechtsöffnungsgesuch der E.________ AG befasste Regionalgericht hatte nur zu beurteilen, ob die Ver- fügung vom 15. Juni 2021 einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 80 SchKG darstellt. Das Urteil des Regionalgerichts äussert sich des- halb nicht zur Frage, ob die von der E.________ AG in Betreibung gesetzte Forderung begründet war oder nicht. Thema der Klage vom 20. April 2023 ist dagegen, ob die Appellantin der Appellatin Geld für Strombezug schuldet. Darüber ist bislang nie rechtskräftig entschieden worden. Der Regierungs- statthalter hat die von der Appellantin erhobene Einrede der abgeurteilten Sache daher zu Recht verworfen (angefochtener Entscheid E. 12). 5. 5.1Die Appellantin bezieht pro Jahr weniger als 100 MWh Strom (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 14.3). Sie gilt deshalb als feste Endver- braucherin und ist verpflichtet, ihren Strom im Rahmen der Grundversorgung bei der Verteilnetzbetreiberin zu beziehen. Die Appellatin bzw. deren Rechts- vorgängerin ist bzw. war als Verteilnetzbetreiberin im Gegenzug verpflichtet, die Appellantin mit Strom zu beliefern (Art. 6 StromVG). Die Stromlieferung erfolgt gegen Entgelt, nämlich zu einheitlichen und angemessenen Tarifen, die von der Verteilnetzbetreiberin jeweils im Voraus für ein Kalenderjahr fest- gelegt werden. Die Tarife umfassen den Preis für die Energie, das Entgelt für die Netznutzung sowie Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen (Art. 6 Abs. 1 und 3 StromVG; vgl. auch Daniela Wyss, Tarife in der Strom- versorgung, in Häner/Waldmann [Hrsg.], Kausalabgaben, 2015, S. 205 ff.). 5.2Aus dem aktenkundigen Handelsregisterauszug (Vorakten pag. 41 ff.) geht hervor, dass die Appellatin mit der E.________ AG fusioniert hat. Damit sind sämtliche Aktiven und Passiven von Gesetzes wegen von der E.________ AG auf die Appellatin übergegangen (Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung [Fusionsgesetz, FusG; SR 221.301). Dazu gehört auch das Stromlieferungsverhältnis mit der Appellantin und Forderun- gen aus diesem Verhältnis. Anders als die Appellantin geltend macht, muss-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2025, Nr. 100.2024.313U, Seite 10 ten diese Forderungen nicht (einzeln) von der E.________ AG an die Appel- latin abgetreten werden. Der Regierungsstatthalter hat die Aktivlegitimation der Appellatin zu Recht bejaht (angefochtener Entscheid E. 12.2). 5.3Zu prüfen ist, ob die von der Appellatin geltend gemachte Forderung begründet ist. 5.3.1 Aus den aktenkundigen quartalsweisen Stromrechnungen (Vorakten pag. 82-115), dem Schreiben der Appellatin an die Appellantin vom 4. Ja- nuar 2021 (Vorakten pag. 120 ff.) und den Erwägungen im angefochtenen Entscheid (E. 14.3) geht hervor, dass der Appellantin der bezogene Strom nach gemessenem und geschätztem Verbrauch in Rechnung gestellt wor- den ist. Die Stromlieferungen im ersten und vierten Quartal 2017 und im ers- ten Quartal 2018 basieren auf Ablesungen des bei der Appellantin installier- ten Stromzählers. Da die Appellantin den Zugang zum Stromzähler ab Früh- jahr 2018 verweigerte, wurde der Stromverbrauch ab dem 2. Quartal 2018 geschätzt. Im August 2020 wurde der Stromzähler in der Liegenschaft der Appellantin gewechselt. Da im Stromzähler der Strombezug der letzten zwölf Monate gespeichert ist, war es möglich, den tatsächlichen Verbrauch ab dem dritten Quartal 2019 bis und mit dem zweiten Quartal 2020 aus dem gewech- selten Stromzähler herauszulesen. Die Appellantin bestreitet diese Feststel- lungen nicht. Sie macht richtigerweise auch nicht geltend, dass es unzulässig war, den Stromverbrauch zu schätzen oder aus dem gewechselten Strom- zähler auszulesen, denn wenn die Appellantin das ihr ohne weiteres zumut- bare Ablesen des Stromzählers vereitelt, kann sie nach Treu und Glauben später nicht kritisieren, dass die für die Rechnungstellung erforderlichen An- gaben zum Stromverbrauch lediglich geschätzt oder anders als durch Able- sung festgestellt worden sind. Der nicht näher substanziierte Einwand der Appellantin, ihr sei nicht bezogener Strom in Rechnung gestellt worden, er- weist sich unter diesen Umständen als gegen Treu und Glauben verstossend und ist unbegründet. 5.3.2 Die Appellantin macht geltend, nach der Auswechslung des Strom- zählers im August 2020 seien die Stromkosten «massiv in die Höhe ge- schnellt, weil die Tarife willkürlich angehoben wurden» (Appellation S. 2 und 3). Soweit die Appellantin damit geltend machen will, der für Strombezüge geltende Tarif (dazu vorne E. 5.1) sei gesetzwidrig, ist sie darauf hinzuwei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2025, Nr. 100.2024.313U, Seite 11 sen, dass die Beurteilung von derartigen Beanstandungen der Eidgenössi- schen Elektrizitätskommission ElCom obliegt (Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG; angefochtener Entscheid E. 14.5). Abgesehen davon ist der Ein- wand der höheren Tarife nicht nachvollziehbar: Aus den (noch auf Ablesun- gen des Stromzählers) basierenden Rechnungen des vierten Quartals 2017 und des ersten Quartals 2018 (Vorakten pag. 83 ff.) lässt sich aus dem Hoch- und Niedertarif (Doppeltarif) und den Verbrauchsangaben ein durch- schnittlicher Energiepreis von 9,97 Rp. pro Kilowattstunde (kWh) bzw. 9,99 Rp./kWh berechnen, was deutlich über dem ab 2019 geltenden Ener- giepreis (Einheitstarif) von 8,22 Rp./kWh liegt. Anders als die Appellantin gel- tend macht, ist der Energiepreis ab 2019 gesunken, nicht gestiegen. Die Ent- gelte für Netznutzung und die Abgaben und Leistungen an das Gemeinwe- sen, die zusätzlich zum Energiepreis zu zahlen sind (vorne E. 5.1), mögen im Jahr 2019 höher gewesen sein als vorher. Ihre Höhe steht allerdings in keinem Zusammenhang mit dem gerügten Wechsel vom Doppel- zum Ein- heitstarif. Die von der Appellantin in diesem Zusammenhang erwähnten und von ihr selber verfassten «Mängelrügen an die E.________» sind aktenkun- dig (Vorakten pag. 116, 119), der dahingehende Editionsantrag der Appel- lantin daher gegenstandslos. 5.3.3 Der Regierungsstatthalter hat bei der Beurteilung der geltend ge- machten Forderung zu Recht auf die gemessenen, geschätzten oder ausge- lesenen Verbrauchsangaben und auf die Tarife in den aktenkundigen Strom- rechnungen abgestellt. Daraus ergibt sich, dass die Appellantin der Appella- tin für bezogenen Strom für die Zeiträume vom 1. Januar bis 31. März 2017 und vom 1. Dezember 2017 bis 30. Juni 2020 den Betrag von Fr. 5'964.80 schuldet. 5.4Der Regierungsstatthalter hat der Appellatin zusätzlich Verzugszinse von Fr. 480.-- zugesprochen. Er ist davon ausgegangen, dass der Verzug der Appellantin jeweils mit unbenütztem Ablauf des auf den Stromrechnun- gen enthaltenen Zahlungstermins eingetreten ist. 5.4.1 Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre gilt man- gels einer besonderen gesetzlichen Regelung oder eines qualifizierten Schweigens auch im öffentlichen Recht, dass (vorbehältlich bestimmter hier nicht interessierender Ausnahmen) Verzugszins zu bezahlen ist, wenn eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2025, Nr. 100.2024.313U, Seite 12 Schuldnerin oder ein Schuldner im Verzug ist (BVR 2019 S. 106 E. 7.2, 1992 S. 54 E. 9; VGE 2013/397 vom 8.6.2015 E. 5.1; BGE 143 II 37 E. 5.2.1 [be- treffend das StromVG], 101 Ib 252 E. 4b, 95 I 258 E. 3). In analoger Anwen- dung von Art. 104 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) beträgt der Verzugszinssatz 5 % (BVR 1985 S. 315 E. 5; VGE 2013/397 vom 8.6.2015 E. 5.1, 21041 vom 2.9.2002 E. 8). Wo der Ver- zug im öffentlichen Recht nicht von Gesetzes wegen zu einem bestimmten Zeitpunkt eintritt, ist hierfür in analoger Anwendung von Art. 102 Abs. 1 OR einerseits die Fälligkeit der Forderung und anderseits eine Mahnung durch den Gläubiger oder die Gläubigerin erforderlich (BVR 2019 S. 106 E. 7.2; BGE 143 II 37 E. 5.2.2). 5.4.2 Der Regierungsstatthalter hat erwogen, dass die Stromrechnungen nach Ablauf des Datums «Zahlbar bis ...» fällig geworden sind (angefochte- ner Entscheid E. 14.8). Er hat denselben Vermerk als vorsorgliche Mahnung betrachtet mit der Folge, dass die Appellantin mit unbenutztem Ablauf dieses Tages in Verzug geraten ist (angefochtener Entscheid E. 14.7 und 14.8). Zu Recht: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist in der Anset- zung einer Zahlungsfrist oder, was auf dasselbe hinausläuft, in der Anset- zung eines bestimmten Zahlungstermins eine vorweggenommene Inverzug- setzung zu erblicken (BVR 1992 S. 54 E. 9, 1985 S. 315 E. 5; VGE 2009/236 vom 8.3.2010 E. 2.6 m.w.H.). Die Appellantin war daher mit Ablauf des auf den Stromrechnungen genannten Zahlungsdatums in Verzug und die Appel- latin befugt, Verzugszinse zu verlangen. Die Appellantin bestreitet die Ver- zugszinse im Quantitativ nicht. 5.5Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Appellantin der Appel- latin aus dem Stromlieferungsverhältnis den Betrag von Fr. 5'964.80 sowie Verzugszinse von Fr. 480.-- schuldet. Der angefochtene Entscheid ist in die- sen Punkten zu bestätigen, ohne dass entschieden werden muss, ob das Stromlieferungsverhältnis (vgl. vorne E. 5.1) zwischen den Parteien auf ei- nem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruht, wovon Regierungsstatthalter und Appellantin ausgehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2025, Nr. 100.2024.313U, Seite 13 6. Der Regierungsstatthalter hat in der von der Appellatin eingeleiteten Betrei- bung den Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 5'964.80 einschliesslich Ver- zugszinse von Fr. 480.-- beseitigt (angefochtener Entscheid E. 15). 6.1Der Antrag auf Beseitigung eines Rechtsvorschlages kann mit der Forderungsklage verbunden werden. Das Verwaltungsgericht ist bei Forde- rungen aus öffentlichem Recht gestützt auf Art. 79 SchKG auch in Bezug auf die Beseitigung des Rechtsvorschlags zuständig (BVR 2024 S. 135 E. 1.1.4; BGE 107 III 60 E. 3; BGer 2C_730/2013 vom 4.2.2014 E. 1; Herzog/Sieber, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 117 N. 6). Voraussetzungen sind, dass die in Betreibung gesetzte For- derung im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig war und dass die einjährige Frist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG im Zeitpunkt, in dem der An- trag auf Beseitigung des Rechtsvorschlages gestellt wird, noch nicht abge- laufen war (Daniel Staehelin, in Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Auflage 2021, Art. 79 N. 8, 10). Die Einjahresfrist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG beginnt am Tag nach der Zu- stellung des Zahlungsbefehls (BGE 149 III 410 E. 6.2 [Pra 113/2024 Nr. 28], 125 III 45 E. 3b). Es handelt sich um eine Verwirkungsfrist (BGE 147 III 544 E. 3.3, 125 III 45 E. 3). Die Frist steht unter anderem still während der Dauer eines Rechtsöffnungsverfahrens oder eines Anerkennungsklageverfahrens (Art. 88 Abs. 1 SchKG; BGE 113 III 120 E. 2; Nino Sievi, in Staehe- lin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon- kurs I, 3. Auflage 2021, Art. 88 N. 23). 6.2Der Zahlungsbefehl wurde der Appellantin am 29. September 2021 zugestellt (Vorakten pag. 25). Die betriebene Forderung war in diesem Zeit- punkt fällig (vorne E. 5.4.2). Die einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 88 SchKG begann am 30. September 2021 zu laufen und endete am 30. September 2022. Während des von der Appellatin angestrengten Rechtsöffnungsverfahrens (vgl. vorne E. 4.1) stand die einjährige Verwir- kungsfrist still. Das Verfahren dauerte vom 14. Dezember 2021 (Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens durch Postaufgabe des Rechtöffnungsge- suchs an das Regionalgericht; Vorakten pag. 19) bis zur Mitteilung des Rechtsöffnungsentscheids an die Appellatin am 8. Juli 2022 (BGE 106 III 51

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2025, Nr. 100.2024.313U, Seite 14 E. 3; Nino Sievi, a.a.O., Art. 88 N. 26). Der Fristenstillstand dauerte insge- samt 207 Tage (18 Tage im Dezember 2021, die Monate Januar bis Juni 2022 und 8 Tage im Juli 2022). Werden diese 207 Tage ab dem 30. Sep- tember 2022 hinzugerechnet (zur Hinzurechnung: BGE 88 III 59 E. 1), so endete die einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG unter Berücksichtigung des Fristenstillstands am Dienstag, 25. April 2023. Als die Appellatin mit Klage vom 20. April 2023 an das Regierungsstatthalteramt die Beseitigung des Rechtsvorschlags verlangte, war die einjährige Verwir- kungsfrist noch nicht abgelaufen. 6.3Die Voraussetzungen für die Beseitigung des von der Appellantin am 29. September 2021 erhobenen Rechtsvorschlags lagen somit vor. Der Re- gierungsstatthalter hat dem dahingehenden Antrag der Appellatin zu Recht stattgegeben. Die Appellation erweist sich auch in diesem Punkt als unbe- gründet. 7. 7.1Die Appellantin verlangt nebst einer Parteientschädigung (dazu hin- ten E. 8) «Genugtuung und Schadenersatz» (vorne Bst. B). Sie hat dies schon im vorinstanzlichen Verfahren getan (Vorakten pag. 135). Der Regie- rungsstatthalter hat die Anträge der Appellantin als Widerklage entgegenge- nommen und ist darauf nicht eingetreten (angefochtener Entscheid E. 16). 7.2Ist ein Nichteintretensentscheid angefochten, ist in der Rechtsmittel- begründung auf das Nichteintreten Bezug zu nehmen, ansonsten es dem Rechtsmittel an einer rechtsgenüglichen Begründung fehlt, so dass darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 32 Abs. 2 VRPG; BVR 2011 S. 490 [VGE 2010/363 vom 17.6.2011] nicht publ. E. 1.2; VGE 2022/7 vom 1.3.2023 E. 1.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 27). Die Appellantin äussert sich in ihren Eingaben an das Verwaltungsgericht nicht ansatzweise zum Nichteintreten. Insoweit ist ihre Appellation nicht begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2025, Nr. 100.2024.313U, Seite 15 8. 8.1Der angefochtene Entscheid hält nach dem Gesagten der verwal- tungsgerichtlichen Kontrolle stand. Die Appellation ist daher abzuweisen (zum neueren Verständnis des Appellationsprozesses und seiner Auswir- kungen auf das oberinstanzliche Urteilsdispositiv vgl. BVR 2021 S. 312 E. 8), soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.3 und E. 7). Bei diesem Pro- zessausgang trägt die Appellantin die Kosten für das Verfahren vor dem Ver- waltungsgericht. Als unterliegende Partei hat sie der obsiegenden Appellatin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 109 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 VRPG). Dieselbe Kostenreglung galt auch im vorinstanzlichen Verfahren. Der Regie- rungsstatthalter hat die Appellantin daher zu Recht verpflichtet, die Verfah- renskosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu tragen und der Appellatin die Parteikosten zu ersetzen. 8.2Die Appellantin kritisiert die Höhe der ihr im vorinstanzlichen Verfah- ren auferlegten Verfahren- und Parteikosten. Das Verwaltungsgericht aufer- legt sich in Bezug auf die Bestimmung von Verfahrens- und Parteikosten pra- xisgemäss eine gewisse Zurückhaltung und billigt den vorinstanzlichen Behörden in dieser Hinsicht einen grossen Beurteilungs- und Ermessens- spielraum zu, auch wenn – wie hier – der vorinstanzliche Kostenentscheid der Angemessenheitskontrolle unterliegt (vorne E. 1.4; BVR 2004 S. 133 E. 1.3; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 93 N. 10 und 109 N. 7). 8.2.1 Die Gebühr für Entscheide (auch) von Regierungsstatthalterämtern in Verwaltungsjustizsachen beträgt nach Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsver- waltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) zwischen Fr. 200.-- und Fr. 4'000.--. Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich die Gebühr nach dem gesamten Aufwand, der Bedeutung des Geschäfts für die Gebührenpflichti- gen sowie deren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 7 GebV) und ist nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Der Regierungsstatthalter hat die Verfahrenskosten auf Fr. 400.-- bestimmt. Die- ser Betrag liegt im untersten Bereich des Gebührenrahmens und ist mit Blick auf den Beurteilungs- und Ermessensspielraum nicht zu beanstanden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2025, Nr. 100.2024.313U,

Seite 16

8.2.2 Bei der Bemessung der Parteikosten ist der Regierungsstatthalter da-

von ausgegangen, dass eine im Klageverfahren zu beurteilende Streitigkeit

mit einem Streitwert von Fr. 6'444.80 vorliegt und dass das zu entschädi-

gende Honorar nach Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 der Verordnung vom 17. Mai

2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes

(Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) zwischen Fr. 100.-- und

Fr. 3'000.-- beträgt. Er hat unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 41

Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG;

BSG 168.11) – gebotener Zeitaufwand, Bedeutung der Streitsache und

Schwierigkeit des Prozesses – den von der Appellantin zu bezahlenden Par-

teikostenersatz auf Fr. 2'875.-- bestimmt (E. 17.2). – Die Bemessung des

Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetz-

gebung (Art. 104 Abs. 1 Satz 2 VRPG). Art. 41 Abs. 1 KAG beauftragt den

Regierungsrat, durch Verordnung die Tarifordnung für die Bemessung des

Parteikostenersatzes durch die Gerichte und Verwaltungsjustizbehörden zu

regeln. Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 KAG hat der Regierungsrat die PKV er-

lassen. Nach Art. 12 PKV bemisst sich in verwaltungsrechtlichen Klagever-

fahren mit bestimmtem Streitwert das als Parteikostenersatz zu entschädi-

gende Honorar nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 PKV. Anders als der Regie-

rungsstatthalter erwogen hat, betrug der Streitwert im vorinstanzlichen Ver-

fahren nicht Fr. 6'444.80, sondern Fr. 12'544.80 (E. 8.3 hiernach). Für die-

sen Streitwert sieht die PKV einen Honorarrahmen von Fr. 1'500.-- bis

Fr. 7'900.-- vor. Der vom Regierungsstatthalter als Parteikostenersatz be-

stimmte Betrag von Fr. 2'875.-- liegt im unteren Bereich dieses Rahmens

und ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

8.3Die Bestimmungen des KAG und der PKV zur Festsetzung der Par-

teikosten (E. 8.2.2 hiervor) gelten auch im Appellationsverfahren (BVR 2024

  1. 192 [VGE 2021/341 vom 25.10.2023] nicht publ. E. 5; BVR 2015 S. 5
  2. 3). Der für die Bestimmung der Parteikosten massgebliche Streitwert wird

nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) ermittelt (Art. 3 PKV). Nach Art. 91

Abs. 1 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt, ohne

Hinzurechnung von Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens. Stehen

sich Klage und Widerklage gegenüber, so bestimmt sich der Streitwert nach

dem höheren Rechtsbegehren (Art. 94 Abs. 1 ZPO); schliessen sich Klage

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2025, Nr. 100.2024.313U, Seite 17 und Widerklage gegenseitig nicht aus, so werden zur Bestimmung der Pro- zesskosten, wozu auch die Parteientschädigung gehört (Art. 95 Abs. 1 ZPO), die Streitwerte von Klage und Widerklage zusammengerechnet (Art. 94 Abs. 2 ZPO). Die Appellantin hat im vorinstanzlichen Verfahren nebst einer Honorar- und Parteientschädigung, die für die Streitwertberech- nung nicht zu berücksichtigen ist (Art. 91 Abs. 1 ZPO; Peter Diggelmann, in Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 91 N. 17), eine Gegenforderung von Fr. 6'580.-- für «Genugtuung und Schmerzensgeld» gestellt. Da sich die Forderung der Appellatin und die Ge- genforderung der Appellantin nicht gegenseitig ausschliessen, sind sie zur Streitwertermittlung zusammenzurechnen. Der Streitwert beträgt somit Fr. 12'544.80. Bei einem Streitwert von zwischen Fr. 8'000.-- bis Fr. 20'000.-- beträgt der Honorarrahmen zwischen Fr.1'500.-- und Fr. 7'900.-- (Art. 5 Abs. 1 PKV). Im Rechtsmittelverfahren, soweit es – wie hier – von der bishe- rigen Anwältin oder vom bisherigen Anwalt geführt wird, betragen die Partei- kosten bis zu 50 Prozent des Honorars gemäss Art. 5 PKV (Art. 7 PKV), also höchstens Fr. 3'950.--. Das von der Appellatin für das Appellationsverfahren geltend gemachte Honorar von Fr. 4'950.-- ist daher übersetzt und gemäss den Kriterien von Art. 41 Abs. 3 KAG auf Fr. 3'000.-- festzulegen. Einsch- liesslich der von der Appellantin zu ersetzenden Auslagen von Fr. 168.30 (gemäss Kostennote der Appellatin vom 9.7.2025, act. 18A) hat die Appel- lantin der Appellatin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Partei- kosten von Fr. 3'168.30. zu bezahlen. Nicht zu berücksichtigen ist die gel- tend gemachte Mehrwertsteuer. Da die Appellatin selber mehrwertsteuer- pflichtig ist, kann sie die ihrer Rechtsvertretung geschuldete MWSt als Vor- steuer in Abzug bringen (vgl. Unternehmens-Identifikationsnummer-Regis- ter, einsehbar unter: <www.uid.admin.ch>; BVR 2015 S. 541 E. 8.2, 2014 S. 484 E. 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2025, Nr. 100.2024.313U, Seite 18 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

  1. Die Appellation wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden der Appellantin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
  3. Die Appellantin hat der Appellatin die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 3'168.30.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen.
  4. Zu eröffnen:
  • Appellantin
  • Appellatin
  • Regierungsstatthalteramt Oberaargau Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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BE_VG_001
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06.08.2025
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