100.2024.298/299U BUC/COS/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. Dezember 2025 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Corazza A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2020 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 27. August 2024; 100 23 429, 200 23 285)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.12.2025, Nrn. 100.2024.298/299U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern veranlagte A.________ am 24. No- vember 2022 für das Steuerjahr 2020 abweichend von ihrer Selbstdeklara- tion auf ein steuerbares Einkommen von Fr. ... bei den Kantons- und Ge- meindesteuern und auf Fr. ... bei der direkten Bundessteuer. Das steuerbare Vermögen wurde entsprechend der Selbstdeklaration auf Fr. ... festgesetzt. Die Abweichung beruhte im Wesentlichen darauf, dass die Steuerverwaltung einen von A.________ in Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbs- tätigkeit als Beraterin als geschäftsmässigen Aufwand verbuchten Betrag von Fr. 26'109.20 für «juristische Beratungskosten» aufrechnete. Die dage- gen erhobenen Einsprachen hiess die Steuerverwaltung mit Einspracheent- scheiden vom 7. September 2023 teilweise gut und veranlagte A.________ neu auf ein steuerbares Einkommen von Fr. ... bei den Kantons- und Ge- meindesteuern und Fr. ... bei der direkten Bundessteuer. Soweit weiterge- hend, d.h. hinsichtlich der geltend gemachten Beratungskosten, wies sie die Einsprachen hingegen ab. B. Am 5. Oktober 2023 gelangte A.________ mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Diese wies die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 27. August 2024 ab. C. Hiergegen hat A.________ am 28. September 2024 in einer einzigen Rechtsschrift sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt sinngemäss, die Entscheide der StRK vom 27. August 2024 seien aufzuheben und das steuerbare Einkommen neu auf Fr. ... bei den Kantons- und Gemeindesteuern bzw. auf Fr. ... bei der direkten Bundes-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.12.2025, Nrn. 100.2024.298/299U, Seite 3 steuer festzusetzen. Eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder an die Steuerverwaltung zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 hat der Abteilungspräsident die Be- schwerdeverfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt. Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2025 bzw. Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2025 je die Abwei- sung der Beschwerden. Am 6. Mai 2025 hat die nunmehr anwaltlich vertre- tene Beschwerdeführerin eine Replik eingereicht und unter Vorlage neuer Beweismittel an ihren Anträgen festgehalten. Die StRK hat mit Stellung- nahme vom 28. Mai 2025 ihre Anträge bestätigt, während die Steuerverwal- tung mit Duplik vom 17. Juni 2025 neu die teilweise Gutheissung der Be- schwerden und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz unter Kostenfolge beantragt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.12.2025, Nrn. 100.2024.298/299U, Seite 4 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteu- ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwal- tungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 147 II 209 [BGer 2C_1059/2019 vom 1.12.2020] nicht publ. E. 1.1, 146 II 111 [BGer 2C_151/2017 vom 16.12.2019, in StE 2020 B 11.3 Nr. 31] nicht publ. E. 1.1, 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1 [Pra 99/2010 Nr. 37]). Weil vor- liegend die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössi- schen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eid- genössischer Steuern. 1.3Der Streitwert beider Verfahren beträgt weniger als Fr. 20'000.--, wo- mit die Beurteilung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (vgl. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Bund und Kantone erheben von den natürlichen Personen insbeson- dere eine Einkommenssteuer (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 1 Bst. a DBG; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Zu diesem Zweck wird das Reineinkommen der Steuer- pflichtigen ermittelt, indem von deren gesamten steuerbaren Einkünften (Art. 19-29 StG; Art. 16-24 DBG) die mit der Einkommenserzielung zusam-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.12.2025, Nrn. 100.2024.298/299U, Seite 5 menhängenden Aufwendungen (Gewinnungskosten) und die allgemeinen Abzüge (Art. 31-39 StG; Art. 26-33a DBG) abgezogen werden (Art. 30 Abs. 1 StG; Art. 25 DBG). Unselbständig erwerbstätige Personen dürfen als Gewinnungs- bzw. Berufskosten von den gesamten steuerbaren Einkünften die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (Bst. a), die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit (Bst. b) sowie die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten abziehen (Art. 31 Abs. 1 StG; Art. 26 Abs. 1 DBG). 2.2Als Berufskosten abziehbar sind allerdings nicht sämtliche mit der Er- werbstätigkeit zusammenhängenden Kosten, sondern nur diejenigen Auf- wendungen, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Berufskosten [Berufskosten- verordnung, BKV; BSG 661.312.56]; Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des Eid- genössischen Finanzdepartements vom 10. Februar 1993 über den Abzug der Berufskosten unselbständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundes- steuer [Berufskostenverordnung, VBK; SR 642.118.1]). Gemäss der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung zu den Gewinnungskosten wird nicht verlangt, dass das Erwerbseinkommen ohne die streitige Aufwendung überhaupt nicht hätte erzielt werden können oder dass eine rechtliche Pflicht zur Bezahlung der entsprechenden Aufwendungen bestünde. Als Gewinnungskosten gel- ten vielmehr diejenigen Aufwendungen, deren Vermeidung der steuerpflich- tigen Person nicht zumutbar ist und die wesentlich durch die Erzielung von steuerbarem Einkommen verursacht bzw. veranlasst sind. Es ist jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände zu prüfen, ob zwischen den geltend gemachten Aufwendungen und dem steuerbaren Ein- kommen ein genügend enger Zusammenhang besteht. So muss es sich um eine Aufwendung handeln, die in einem direkten und engen Zusammenhang mit dem betreffenden steuerbaren Einkommen steht. Diesbezüglich wird von einem qualifiziert engen Konnex zwischen den getätigten Ausgaben und den erzielten Einkünften gesprochen (BGE 150 II 11 E. 4.1, 149 II 19 E. 6.2, 142 II 293 E. 3.2, 124 II 29 E. 3a mit Hinweisen; VGE 2022/328/329 vom 18.7.2023 E. 3.1, 2022/326/327 vom 27.6.2023 E. 2.1, 2020/414/415 vom 13.7.2022 E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.12.2025, Nrn. 100.2024.298/299U, Seite 6 2.3Kosten für private Rechtsverfolgung zählen im Grundsatz – wie auch jene für Strafprozesse (ausser allenfalls solcher im Bereich besonderer Be- rufsrisiken) – nicht zu den Gewinnungskosten; sie betreffen primär die Per- son selbst und nicht (oder nur mittelbar) deren Berufstätigkeit. Anders verhält es sich allenfalls bei Verfahrensaufwand, der in erster Linie mit der Erwerbs- tätigkeit der steuerpflichtigen Person in Zusammenhang steht: Auslagen für einen Prozess, mit welchem Einkommensansprüche gesichert oder durch- gesetzt werden sollen, stellen grundsätzlich Gewinnungskosten dar (vgl. BGE 149 II 19 E. 6.3; BGer 2C_1058/2017 vom 5.2.2019 E. 11.1, 2C_415/2015 und 2C_416/2015 vom 31.3.2016 E. 4, 2C_1278/2012 vom 14.10.2013 E. 5.1, 2C_266/2008 vom 16.12.2008 E. 5.3, 2A.90/2001 und 2A.91/2001 vom 25.1.2002 E. 6.1; JTA 2012/233 vom 7.3.2013 E. 5.5; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2. Aufl. 2019, Art. 26 N. 54; Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 27 N. 12; Tabea Lorenz, Abzugsfähigkeit von Anwalts- und Prozesskosten, in StR 2024 S. 339 ff., 344 f.; Artur Terekhov, Steuerliche Abzugsfähigkeit von Rechtsvertretungs- und Gerichtskosten, in Jusletter vom 2.8.2021 Rz. 10 f.; Obrist/Bornick, Déductibilité des honoraires d'avocats pour les personnes physiques: la grande oubliée?, in Anwaltsrevue 2020 S. 278 ff., 282). 2.4Spesen stellen Auslagen dar, die den Arbeitnehmenden während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit entstehen. Diese sind grundsätzlich von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber zu ersetzen (vgl. Art. 327a f. des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]; BGE 149 II 454 E. 4.2, 148 II 504 E. 5.1.1 ff.; BVR 2010 S. 169 [VGE 23225/23226 vom 7.12.2009] nicht publ. E. 3.1). Spesen sind in der Regel effektiv nach Spesenereignis und gegen Originalbeleg abzurechnen. Pauschal entrichtete Spesenver- gütungen bilden die Ausnahme und werden steuerlich nur dann als Auslage- nersatz anerkannt und nicht als Einkommensbestandteil behandelt, wenn sie auf einem genehmigten Spesenreglement bzw. einer Vereinbarung mit der Steuerverwaltung beruhen oder nachgewiesenermassen geschäftsmässig begründet sind (vgl. BGE 149 II 454 E. 4.2 f., 148 II 504 E. 5.1.3; BGer 2C_316/2020 vom 20.10.2020 E. 3.1 f., 2C_214/2014 vom 7.8.2014, in ASA 83 142 und StE 2014 B 101.2 Nr. 27 E. 3.2.2 f.; Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, a.a.O., Art. 17 N. 50 ff.; zum Ganzen VGE 2022/328/329 vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.12.2025, Nrn. 100.2024.298/299U, Seite 7 18.7.2023 E. 3.2, 2022/326/327 vom 27.6.2023 E. 2.2, 2019/262/263 vom 15.3.2021 E. 2.1). 2.5Der Beweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen, zu denen auch das Anfallen von Berufskosten gehört, obliegt der steuer- pflichtigen Person. Diese hat die steuermindernde Tatsache nicht nur zu be- haupten, sondern auch zu belegen (BVR 2017 S. 529 [VGE 2016/340 vom 9.8.2017] nicht publ. E. 6.2, 2011 S. 241 E. 4.1; BGE 150 II 321 E. 3.6.2, 148 II 285 E. 3.1.3, 140 II 248 E. 3.5 mit Hinweisen). Sie muss nachweisen, dass die Aufwendungen einerseits tatsächlich angefallen und dass sie ande- rerseits für die Erzielung des Einkommens notwendig sind (vgl. zum Ganzen VGE 2022/328/329 vom 18.7.2023 E. 3.3, 2022/326/327 vom 27.6.2023 E. 2.3). 3. Auszugehen ist von folgendem unbestrittenem Sachverhalt: 3.1[...] Im Jahr 2019 stellte der Gemeinderat der EG B.________ fest, dass die Spesenabrechnungen der Beschwerdeführerin nicht, wie reglemen- tarisch vorgesehen, [...] kontrolliert worden waren. Am 26. August 2019 ent- schied er deshalb, die interne Spesenkontrolle zu verbessern; von einer Spe- senrückforderung bei der Beschwerdeführerin sah er indes ab. Im Nachgang zur Gemeindeversammlung vom 2. Dezember 2019 entschied der Gemein- derat an seinen Sitzungen vom 14. Dezember 2019 sowie vom 6. Januar 2020, auf diesen Beschluss zurückzukommen, und beauftragte in der Folge die Geschäftsprüfungskommission (GPK), die Spesenabrechnung der Be- schwerdeführerin [...] zu überprüfen. Mit Beschluss vom 18. Mai 2020 ver- fügte der Gemeinderat – gestützt auf den Bericht der GPK vom 27. März 2020 – die «Rückforderung des Saldos von [Fr.] 3'244.30 [...]». Mit Ent- scheid vom 2. September 2020 hiess der Regierungsstatthalter des Verwal- tungskreises C.________ jedoch eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde gut und hob den Beschluss vom 18. Mai 2020 aus formellen Gründen vollumfänglich auf (Entscheid des Regierungsstatthal- ters des Verwaltungskreises C.________ vom 2.9.2020 Ziff. I.1, II.2.3 ff.,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.12.2025, Nrn. 100.2024.298/299U, Seite 8 3.1 ff., Replikbeilage 9 [act. 19A]). [...] Im Jahr 2021 reichte die Beschwer- deführerin bei der Staatsanwaltschaft Oberland zudem Strafanträge bzw. Strafanzeigen gegen einen damaligen Gemeinderat bzw. Vertreter der Ge- meinde sowie gegen die damaligen Mitglieder der GPK ein (Replikbeilagen 10 und 11 [act. 19A]). 3.2Im Rahmen ihrer selbstständigen Tätigkeit als Beraterin deklarierte die Beschwerdeführerin in ihrer Steuererklärung 2020 einen Verlust von Fr. 7'760.70, wobei sie in der Erfolgsrechnung unter anderem unter dem Konto «Jurist, Notar» einen Aufwand von Fr. 26'109.20.-- verbuchte (Steu- ererklärung 2020 inkl. Erfolgsrechnung, Vorakten StV [act. 11B] pag. 99 f.). Mit Schreiben vom 1. Juni bzw. 16. August 2022 forderte die Steuerverwal- tung sie in Bezug auf die selbstständige Erwerbstätigkeit auf, sämtliche Kon- todetails sowie die Rechnungen zu den Anwaltskosten einzureichen (Vorak- ten StV [act. 11B] pag. 64 f.). Daraufhin erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe im Jahr 2020 insgesamt Fr. 26'109.20 für «juristische Beratungskos- ten» bezahlt (Fr. 13'376.35 bzw. Fr. 8'831.40 betreffend die Rechnungen D.________ betreffend die Rechnung E.________ AG). In Rechnung seien ihr jedoch Fr. 60'046.45 gestellt worden (Fr. 10'458.65 statt Fr. 8'831.40 be- treffend die Rechnung D.________ sowie zusätzlich Fr. 32'310.-- betreffend die Rechnung von F.________ GmbH), weshalb diese höheren Kosten zu berücksichtigen seien (Vorakten StV [act. 11B] pag. 48 ff.). Mit Schreiben vom 17. Mai 2023 teilte die Steuerverwaltung der Beschwerdeführerin mit, dass die geltend gemachten Kosten keinen direkten ursächlichen Zusam- menhang zur Erzielung eines bestimmten Einkommens aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit aufwiesen (Vorakten StV [act. 11B] pag. 34 f.). Daraufhin hiess sie am 7. September 2023 die Einsprachen zwar teilweise gut; hinsichtlich der geltend gemachten Auslagen wies sie diese hingegen ab. Unter Einbezug der als Aufwand verbuchten Kosten von Fr. 26'109.-- berücksichtigte sie anstelle eines Verlusts aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 7'760.70 einen steuerbaren Ertrag von Fr. 18'349.-- (Einspracheentscheide vom 7.9.2023, Vorakten StV [act. 11B] pag. 9 ff.). 3.3Die StRK ist in ihren Entscheiden zum Schluss gekommen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Auslagen keine Gewin- nungskosten darstellen. Die Anwaltskosten von Fr. 23'835.-- (Rechnungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.12.2025, Nrn. 100.2024.298/299U, Seite 9 D.________ vom 28.8. bzw. 21.10.2020, Vorakten StV [act. 11B] pag. 49 f.) seien im Kontext mit steuerfreien Pauschalspesen getätigt worden. So habe die von der EG B.________ ausgerichtete und im Lohnausweis ausgewie- sene Entschädigung von Fr. 2'000.40 nicht zum steuerbaren Einkommen der Beschwerdeführerin gezählt. Bereits deshalb könne die im Zusammenhang mit den diesbezüglichen Rechtsstreiten angefallenen Kosten steuerlich nicht berücksichtigt werden. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführerin vor dem Regierungsstatthalteramt C.________ eine Parteikostenentschädigung zu- gesprochen worden sei; die geltend gemachten Anwaltskosten habe sie folg- lich nur teilweise selbst getragen. Den Kosten, die ihr offenbar im Zusam- menhang mit der Ausarbeitung von Strafanzeigen, allgemeiner Rechtsbera- tung sowie Medienarbeit angefallen seien, fehle sodann der direkte und enge Zusammenhang zur Einkommenserzielung. [...] (angefochtene Entscheide E. 6, Stellungnahme vom 28.5.2025). 3.4Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Anwalts- und Medienberatungskosten stünden im Kontext mit steuerbaren Tag- und Sitzungsgeldern und nicht mit steuerfreien Pauschalspesen. Bei den gegen die zu Unrecht erhobenen Spesenvorwürfe geführten Verfahren handle es sich um Gewinnungskosten: So habe die Beschwerdeführerin mit ihrem Ver- fahren vor dem Regierungsstatthalteramt C.________ erwirken können, dass der Beschluss der EG B.________ vom 18. Mai 2020, wonach sie zu Unrecht steuerbare Tag- und Sitzungsgelder hätte zurückzahlen müssen und nicht mehr an Sitzungen teilnehmen konnte, aufgehoben wurde. Eben- falls im Zusammenhang mit der Spesenabrechnung habe sie sodann Straf- anzeigen gegen den damaligen Gemeinderat bzw. Vertreter der Gemeinde sowie gegen die damaligen Mitglieder der GPK einreichen müssen. Die ihr in diesen Rechtsstreiten angefallenen Anwaltskosten in Höhe von Fr. 23'835.-- seien daher in Abzug zu bringen. Aufgrund der Veröffentlichung der Vorwürfe sei sie sodann gezwungen gewesen, mit dem Bürgerbrief vom 11. Juni 2020 die Öffentlichkeit über die umstrittene Spesenabrechnung (korrekt) zu informieren. Die ihr hierfür in Rechnung gestellten anteilsmässi- gen Aufwendungen von der F.________ GmbH seien daher ebenfalls ab- zugsfähig (Replik vom 6.5.2025, vgl. Beschwerde vom 28.9.2024 sowie Ein- gabe vom 29.11.2024).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.12.2025, Nrn. 100.2024.298/299U, Seite 10 3.5Die Steuerverwaltung geht aufgrund der mit der Replik neu vorgeleg- ten Unterlagen mit der Beschwerdeführerin davon aus, dass die geltend ge- machten Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerbaren Einkünften – Tag- und Sitzungsgeldern – entstanden seien. Die Auslagen der Beschwer- deführerin für das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt seien daher zwar als Gewinnungskosten zu berücksichtigen, da dieses der Sicherung von Einkommensansprüchen gedient habe. Die Kosten im Zusammenhang mit der markenrechtlichen Auseinandersetzung mit der G.________ sowie allgemein Leistungen, welche ausserhalb des Verfahrens vor dem Regie- rungsstatthalteramt angefallen seien, könnten jedoch nicht zum Abzug ge- bracht werden (Duplik vom 17.6.2025). 4. Strittig ist, ob bzw. in welchem Umfang die Anwalts- und Medienberatungs- kosten als Gewinnungskosten abzugsfähig sind, welche die Beschwerdefüh- rerin in Zusammenhang mit ihrer im Jahr 2020 ausgeübten unselbstständi- gen Nebenerwerbstätigkeit [...] geltend macht. 4.1Gewinnungskosten setzen in der Regel damit zusammenhängende steuerbare Einkünfte voraus, weshalb zunächst zu prüfen ist, ob die geltend gemachten Auslagen im Zusammenhang mit steuerbaren Einkünften oder aber mit steuerfreien Spesen getätigt worden sind (vgl. vorne E. 2.1 ff.): 4.1.1 Dem im vorliegenden Verfahren erstmals vorgelegten Entschädi- gungs- und Spesenreglement der EG B.________ gültigen Fassung (ESR) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin [...] Anspruch auf vier Arten von Entschädigungen hatte (Replikbeilage 2 [act. 18A]): Erstens stand ihr eine feste Entschädigung von Fr. 8'000.-- pro Jahr zu, unter anderem für das Aktenstudium, die Vor- und Nachbearbeitung der Sitzungen sowie die Vor- bereitung von Gemeindeversammlungsgeschäften (Art. 1 Bst. a ESR). Zwei- tens erhielt sie gemäss ESR eine Spesenentschädigung von Fr. 2'000.-- für die zusätzlichen Ausgaben für das Heimbüro wie PC, Drucker, Telefon- und Portospesen (Art. 1 Bst. a i.V.m. b ESR). Drittens war für die dienstliche Be- anspruchung sowie Sitzungen die Ausrichtung von Sitzungsgelder von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.12.2025, Nrn. 100.2024.298/299U, Seite 11 Fr. 40.-- pro Stunde vorgesehen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a ESR), wobei zum Be- zug dieser Entschädigung aber nur berechtigt war, wer die offiziellen «Ent- schädigungs- und Spesenliste» für Behördenmitglieder ausfüllte und diese monatlich zur Kontrolle und Bescheinigung dem Gemeindepräsidenten (oder einer anderen zuständigen Person) abgab (Art. 3 Abs. 1 Bst. b ESR). Vier- tens bestand die Möglichkeit, eine Vergütung für Reisespesen sowie Ver- pflegungskosten geltend zu machen (vgl. Art. 6 Abs. 1 und 2 ESR). Dieser reglementarischen Einteilung grundsätzlich folgend wurden der Beschwer- deführerin drei verschiedene Entschädigungen ausgerichtet: So wurden in den Lohnausweisen ab 2013 die steuerbare feste Entschädigung von rund Fr. 8'000.-- in Ziff. 1 sowie die steuerfreien Pauschalspesen von rund Fr. 2'000.-- in Ziff. 13.2.3 ordnungsgemäss und gleichbleibend deklariert. Die in den Lohnausweisen in Ziff. 7 als «Tag- und Sitzungsgelder (AHV-pflich- tig)» aufgeführte dritte Entschädigung war hingegen unterschiedlich hoch, was auf eine effektive Abrechnung nach Aufwand und damit auf eine – wenn auch nicht korrekt auf die vorgesehene halbstündige Rundung abgestimmte (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. c ESR) – Abgeltung nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a ESR schliessen lässt (Lohnauszüge im Jahr 2013 von Fr. 8'160.--, 2014 von Fr. 8'780.--, 2015 von Fr. 9'160.--, 2016 von Fr. 8'957.50, 2017 von Fr. 9'720.--, 2018 von Fr. 9'940.--, 2019 von Fr. 5'690.--; Vorakten StV [act. 11B] pag. 106 sowie act. 23A). 4.1.2 Mit Beschluss vom 18. Mai 2020 entschied die Gemeinde, dass die Beschwerdeführerin einen Saldo von Fr. 3'244.30 zurückzahlen müsse (vgl. vorne E. 3.1). Aus dem Entscheid des Regierungsstatthalters geht hervor, dass die GPK beauftragt war, die Spesen der Beschwerdeführerin der ver- gangenen fünf Jahre zu überprüfen. In Bezug auf die umstrittene Entschädi- gung war fraglich, was mit der festen Pauschale von Fr. 8'000.-- (Art. 1 Bst. a ESR) abgegolten war. So wurde unter anderem ausgeführt, dass der Spe- senkonflikt gar nicht entstanden wäre, sofern – wie reglementarisch vorge- sehen – die Absprache [...] erfolgt und die Visierung der Spesenblätter durchgeführt worden wären (vgl. Entscheid des Regierungsstatthalteramts C.________ vom 2.9.2020 E. 2.6, 3.8, Replikbeilage 9 [act. 19A]). Die feste Entschädigung von Fr. 8'000.-- nach Art. 1 Bst. a ESR und die Spesenent- schädigung von Fr. 2'000.-- nach Art. 1 Bst. a i.V.m. b ESR waren pauschal auszurichten. Bei den Tag- und Sitzungsgeldern nach Art. 3 Bst. a ESR er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.12.2025, Nrn. 100.2024.298/299U, Seite 12 folgte hingegen eine Abrechnung nach effektivem Aufwand und war eine Kontrolle und Visierung entsprechender Unterlagen durch den Gemeinde- präsidenten vorgesehen. Es liegt daher nahe, dass primär die nach Aufwand abgerechneten Tag- und Sitzungsgelder und die dazugehörigen «Entschä- digungs- und Spesenlisten» von der GPK geprüft wurden und nicht die ohne Nachweis ausgerichteten Pauschalentschädigungen. Eine untergeordnete Rolle dürften diesbezüglich die ebenfalls nach Aufwand abgerechneten Reise- und Verpflegungskosten gespielt haben (vgl. Art. 6 Abs. 1 und 2 ESR), zumal die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen sowie den Aus- führungen im Entscheid auf die Geltendmachung einer Kilometerentschädi- gung verzichtet hatte (vgl. Bürgerbrief vom 11.6.2020 und Entscheid des Re- gierungsstatthalters C.________ vom 2.9.2020 E. 3.1, Replikbeilagen 3 und 9 [act. 18A bzw. 19A]). Folglich ist davon auszugehen, dass der Entschädi- gungsstreit der Beschwerdeführerin mit der Gemeinde in erster Linie die teil- weise Rückforderung von Tag- und Sitzungsgeldern für die Jahre 2013 bis 2019 sowie deren Ausrichtung im Jahr 2020 betraf. Einkünfte aus einem öf- fentlichen Amt auf kommunaler und regionaler Ebene, die Sitzungsgelder beinhalten, sind grundsätzlich als Einkommen aus unselbstständiger Er- werbstätigkeit zu qualifizieren (vgl. Art. 20 Abs. 1 DBG bzw. Art. 17 Abs. 1 StG; Wegleitung Steuerjahr 2025 zum Ausfüllen der Steuererklärung für natürliche Personen S. 30, einsehbar unter: <www.sv.fin.be.ch>, Rubriken «Publikationen/Wegleitungen/aktuelle Wegleitungen/Personen»; sowie die entsprechende Praxis zu Art. 19 und 20 StG in Taxinfo, einsehbar unter: <www.taxinfo.sv.fin.be.ch>, Rubriken «Privatpersonen/selbständig Er- werbstätige/Landwirtinnen und Landwirte/2. Einkommens- und Vermögens- steuern/Entschädigungen für reine Miliztätigkeit in Gemeindebehörden und -kommissionen [Art. 19 StG] bzw. Lohnausweis für Gemeindeangestellte mit nebenamtlicher Miliztätigkeit [Art. 20 StG]», in den heute geltenden Fassun- gen vom 10.10.2025, die soweit hier interessierend mit den behördlichen Auslegungshilfen pro 2020 übereinstimmen). Auch bei den der Beschwerde- führerin ausgerichteten Sitzungs- und Taggeldern, um deren teilweise Rück- forderung es im Streit vor dem Regierungsstatthalteramt C.________ ging, handelt es sich um steuerbare Einkünfte, die zum übrigen Einkommen zu zählen sind; dies ist nicht (mehr) strittig (Duplik vom 17.6.2025 S. 2, vgl. Stel- lungnahme vom 28.5.2025 S. 1 f.). Diese AHV-pflichtigen Tag- und Sitzungs- gelder (vgl. Art. 7 Bst. i der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.12.2025, Nrn. 100.2024.298/299U, Seite 13 Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101], wonach Ein- kommen [z.B. Sitzungsgelder] der Behördenmitglieder der Gemeinden zu dem für die Berechnung der AHV-Beiträge massgebenden Lohn gehören) wurden entsprechend in den Lohnausweisen jeweils in Ziff. 7 als Nettobe- standteil des massgebenden Lohns – und nicht als Spesen – deklariert (Lohnausweise 2013-2020, Vorakten StV [act. 11B] pag. 106 sowie act. 23A). Es steht damit fest, dass die zum Abzug geltend gemachten An- walts- bzw. Rechtsverfolgungskosten grundsätzlich im Zusammenhang mit steuerbaren Einkünften – den versteuerten Tag- und Sitzungsgeldern – an- gefallen sind. 4.2Für die Qualifikation als Gewinnungskosten ist indessen erforderlich, dass zwischen den geltend gemachten Anwalts- und Kommunikationskosten und den steuerbaren Einkünften ein qualifiziert enger Konnex besteht, was in einer Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände zu prüfen ist (vgl. vorne E. 2.2). 4.2.1 Zunächst ist mit der Beschwerdeführerin und der Steuerverwaltung festzuhalten, dass die Auslagen der Beschwerdeführerin für die Rechtsver- tretung im Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt grundsätzlich Ge- winnungskosten darstellen, die zum Abzug vom Einkommen aus unselbstän- diger Erwerbstätigkeit 2020 berechtigen können: So wurde mit Beschluss vom 28. Mai 2020 einerseits entschieden, dass die Beschwerdeführerin Tag- und Sitzungsgelder aus der Zeit 2013 bis 2019 in Höhe von Fr. 3'244.30 zurückzahlen müsse und andererseits nicht mehr an Delegationen teilneh- men dürfe (vgl. vorne E. 3.1). Mit dem Verfahren vor dem Regierungsstatt- halteramt C.________ hat sich die Beschwerdeführerin erfolgreich dagegen zur Wehr gesetzt und die Wirkungen dieses Beschlusses beseitigt; sie hat sich dabei – was nicht unüblich ist – anwaltlich vertreten lassen. Aufgrund der erfolgreich geführten Beschwerde konnte die Beschwerdeführerin die Rückforderung von steuerbaren Tag- und Sitzungsgeldern abwenden – und damit ihr Einkommen erhalten bzw. sichern – sowie für den Rest des Jahres 2020 wieder an Sitzungen (Delegationen) teilnehmen und entsprechende Entschädigungen für das Jahr 2020 beziehen. Die ihr in diesem Verfahren angefallenen Anwaltskosten bezweckten somit die Sicherung bzw. die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.12.2025, Nrn. 100.2024.298/299U, Seite 14 Durchsetzung arbeitsrechtlicher Einkommensansprüche, womit der notwen- dige, qualifiziert enge Konnex gegeben ist. 4.2.2 In Bezug auf die geltend gemachten Anwaltskosten macht die Be- schwerdeführerin indessen nicht nur Leistungen hinsichtlich des Verfahrens vor dem Regierungsstatthalteramt C.________ geltend, sondern beruft sich auf Kostennoten, welche auch anwaltliche Tätigkeiten in anderen Angele- genheiten umfassen (vgl. Rechnungen D.________ vom 28.8. und 21.10.2020, Replikbeilagen 4 und 6 [act. 18A]). So ist die Beschwerdeführe- rin der Meinung, auch die Anwaltskosten für die Strafverfahren gegen einen damaligen Gemeinderat bzw. Vertreter der Gemeinde sowie gegen die da- maligen Mitglieder der GPK könnten zum Abzug gebracht werden (vgl. Re- plik S. 5; vgl. z.B. «Analyse Vorgehen Strafanzeige, Überarbeitung Strafan- zeige», «Aktenstudium Strafanzeigen; Rechtsstudium», Rechnungen D.________ vom 28.8. und 21.10.2020, Replikbeilagen 4 und 6 [act. 18A]). Diese Strafverfahren stehen indessen nicht in einem genügend engen Kon- nex mit ihrer Erwerbstätigkeit. Zwar ist den Rechtsschriften zu entnehmen, dass in den Strafanzeigen bzw. Strafanträgen die gegen die Beschwerde- führerin erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit den Tag- und Sitzungs- geldern sowie die Rolle der involvierten Personen thematisiert werden (vgl. Entwurf Strafanzeige vom 30.6.2020 S. 6 ff. sowie Strafantrag/Strafanzeige vom 5.2.2021 S. 5 ff., Replikbeilagen 10 und 11 [act. 19A]). Die Beschwer- deführerin konnte die umstrittenen Entschädigungen aber ohne Weiteres vor dem Regierungsstatthalteramt C.________ geltend machen, ohne notwen- digerweise gegen die involvierten Personen Strafanzeige zu erstatten und als Privatklägerin aufzutreten. Dies zeigt allein die Tatsache, dass der Re- gierungsstatthalter C.________ unabhängig von strafrechtlichen Verfahren entscheidet. Dass die Strafverfahren zur Erzielung anderer steuerbaren Ein- künfte angestrebt wurden oder als unvermeidbare Begleiterscheinung der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin entstanden wären, ist weder plausibel geltend gemacht noch ersichtlich. Vielmehr scheinen die Strafver- fahren wegen übler Nachrede, Verleumdung sowie Amtsmissbrauch (vgl. Strafantrag/Strafanzeige vom 5.1.2021 S. 5 ff., Replikbeilage 11 [act. 19A]) primär die Person der Beschwerdeführerin und damit den Schutz ihrer Indi- vidualrechtsgüter zu betreffen und nicht – oder höchstens mittelbar – ihre Berufstätigkeit. Die anwaltlichen Dienstleistungen im Zusammenhang [...],

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.12.2025, Nrn. 100.2024.298/299U, Seite 15 mit der Auseinandersetzung mit der G.________ [...] macht die Beschwer- deführerin – wenn auch teilweise in den Kostennoten ausgewiesen (vgl. z.B. «Abklärungen betr. Genehmigungsvorbehalt Statuten [...]» vom 8.7.2020, «Abklärung betr. Markenrecht und Statuten, Sichtung Stellungnahme G.________ B.» vom 10.8.2020, Rechnung D. vom 28.8.2020 S. 3, Replikbeilage 4 [act. 18A]) – vor Verwaltungsgericht zu Recht nicht mehr geltend (vgl. Replik S. 6 f.). Es kann diesbezüglich im Üb- rigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach diesen Aufwendungen der erforderliche direkte Zusammenhang zu gegenwärtigen Einkünften fehlt (vgl. angefochtene Entscheide E. 6.2.1 f.). 4.2.3 Weiter macht die Beschwerdeführerin Kosten für Dienstleistungen der Anwaltskanzlei sowie der Firma F.________ GmbH im Bereich der Kom- munikation geltend (vgl. z.B. «Erarbeitung Antworten H.» vom 5.7.2020 und «Überarbeitung Antworten <H.>» vom 6.7.2020, Rechnung D.________ vom 28.8.2020 S. 3, Replikbeilage 4 [act. 18A]; Rechnung F.________ GmbH vom 14.12.2020, Vorakten StV [act. 11B] pag. 23). So will sie die ihr von der F.________ AG in Rechnung gestellten Medienberatungskosten anteilsmässig – in der Höhe des auf die Erstellung des Bürgerbriefs entfallenden Betrags – zum Abzug bringen (Replik S. 6 f.). Inwiefern die Erstellung des Bürgerbriefs direkt mit der Erzielung eines Ein- kommens zusammenhängt, ist jedoch nicht ersichtlich. Zwar wurde das Schreiben aufgrund der Streitigkeit mit der Gemeinde verfasst, doch wollte sie damit insbesondere gegen die gegen sie «als [...] Privatperson gerichtete Kampagne» vorgehen (Bürgerbrief vom 11.6.2020, Replikbeilage 3 [act. 18A]). Das Schreiben diente damit primär dazu, [...] ihren Ruf [...] durch eine Gegendarstellung wiederherzustellen (vgl. Replik S. 6). Dasselbe gilt hinsichtlich der anwaltlichen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Medi- enberatung; auch dabei geht es überwiegend darum, ihre Reputation zu för- dern. Wenn die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, dass die professionelle Kommunikation für den Erhalt künftiger beruflicher Mandate [...] notwendig gewesen sei (vgl. Replik S. 6 sowie Stellungnahme vom 10.10.2024 S. 2), mag dies womöglich zutreffen. Die Ausgaben erfolgten damit aber nicht im Hinblick auf die in der massgebenden Steuerperiode ausgeübte Berufstätig- keit, sondern hinsichtlich eines künftigen Einkommens, dessen tatsächliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.12.2025, Nrn. 100.2024.298/299U, Seite 16 Realisierung unsicher ist. Diese Kosten sind daher – wie die StRK zu Recht ausführt (angefochtene Entscheide E. 6.2.1, 6.3) – nicht zu berücksichtigen. 4.2.4 Nach dem Ausgeführten stellen die im Zusammenhang mit dem Re- gierungsstatthalteramt C.________ angefallen Anwaltskosten im Grundsatz Gewinnungskosten dar. Sämtlichen anderen geltend gemachten Kosten fehlt hingegen unter Berücksichtigung aller Umstände der erforderliche enge Zusammenhang zum im Jahr 2020 erzielten steuerbaren Einkommen. 4.3Zu prüfen bleibt, in welchem Umfang die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anwaltskosten im Gesamtbetrag von Fr. 23'830.-- ab- zugsfähig sind. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin hat sich hinsichtlich der Anwaltskosten auf die Rechnungen des Anwaltsbüros D.________ vom 28. August und 21. Ok- tober 2020 berufen (Replikbeilagen 4 und 6 [act. 18A]). Aus den erstmals vor Verwaltungsgericht eingereichten Leistungsverzeichnissen ist zunächst er- sichtlich, dass der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Regie- rungsstatthalteramt C.________ Anwaltskosten in Rechnung gestellt wur- den. Indessen ist – wie bereits ausgeführt – erkennbar, dass die Rechnungs- stellerin nicht nur für dieses Verfahren mandatiert war, sondern auch in er- heblichem Umfang andere Dienstleistungen erbrachte, die einen wesentli- chen Teil der in Rechnung gestellten Kosten ausmachten (vgl. vorne E. 4.2 f.). So wurden der Beschwerdeführerin beispielweise nur schon im Zeitraum zwischen dem 16. Juni und dem 5. Juli 2020 überwiegend im Zu- sammenhang mit den Strafverfahren rund 15 Arbeitsstunden in Rechnung gestellt (vgl. die verschiedenen Positionen mit Verweis auf die Erarbeitung und Einreichung der Strafanzeigen, Rechnung D.________ vom 28.8.2020 S. 2, Replikbeilage 4 [act. 18A]). Die Umschreibung des Leistungsumfangs ermöglicht es überdies, gewisse Positionen den jeweiligen Mandaten zuzu- ordnen (z.B. «Erarbeitung Antworten H.» vom 5.7.2020, Rechnung D. vom 28.8.2020 S. 2, oder «Arbeit an Brief G.» vom 27.8.2020, Rechnung D. vom 21.10.2020 S. 2, Replikbeilagen 4 und 6 [act. 18A]). Verschiedene andere Positionen mit unspezifischen Anga- ben zur Dienstleistung lassen sich hingegen nicht eindeutig einem Auftrag zuweisen (vgl. z.B. diverse E-Mails bzw. Telefonate vom 16., 21., und 26.6.2020, Rechnungen D.________ vom 28.8.2020 S. 2, Replikbeilage 4

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.12.2025, Nrn. 100.2024.298/299U, Seite 17 [act. 18A]). Weiter wurden in gewissen anderen Positionen Stunden verrech- net, die im Zusammenhang mit verschiedenen Mandaten anfielen (z.B. 0.5 Stunde für «Abklärungen Strafanzeige, Verfügung RSTH, Email Kl.» vom 18.6.2020, Rechnung D.________ vom 28.8.2020 S. 2, und 2.9 Stunden für «Entwurf Strafanzeige gg. AA, Finalisieren Schreiben RSTHA, Fristenkon- trolle» vom 24.9.2020, Rechnung D.________ vom 21.10.2020, Replikbeila- gen 4 und 6 [act. 18A]). Der Umfang der für das Verfahren vor dem Regie- rungsstatthalteramt C.________ angefallenen Anwaltskosten ist daher aus den Rechnungen vom 28. August und 21. Oktober 2020 sowie den beige- legten Leistungsverzeichnissen nicht ohne Weiteres ersichtlich und aus- scheidbar. 4.3.2 In Bezug auf die Berechnung der abzugsfähigen Anwaltskosten ist weiter zu beachten, dass die Beschwerdeführerin diese – entgegen ihren Ausführungen (Replik S. 6) – nicht vollständig selber bezahlt hat. Die StRK und die Steuerverwaltung weisen diesbezüglich zu Recht darauf hin (Stel- lungnahme vom 28.5.2025 S. 1 ff. bzw. Duplik vom 17.7.2025 S. 2 f.), dass das Regierungsstatthalteramt C.________ der Beschwerdeführerin für das dortige Verfahren eine Parteikostenentschädigung von Fr. 11'544.35 zuge- sprochen hat. Mit dieser Entschädigung wurde dann auch die zweite Teil- rechnung vollständig und die dritte teilweise direkt verrechnet, sodass der Beschwerdeführerin nur noch der Restbetrag von Fr. 2'369.85 in Rechnung gestellt wurde (Rechnung D.________ vom 15.1.2021, Replikbeilage 8 [act. 18A]). Im Umfang der ausgerichteten Parteientschädigung hat sie die geltend gemachten Anwaltskosten folglich nicht selbst getragen. Da nur ef- fektiv angefallene Ausgaben als Gewinnungskosten abgezogen werden kön- nen, können die Anwaltskosten im entschädigten Umfang nicht zum Abzug gebracht werden. Anders würde es sich nur verhalten, wenn die Parteien- tschädigung als steuerbares Einkommen der Beschwerdeführerin in die Steuerveranlagung 2020 zugeflossen wäre. In ihrer Steuererklärung vom 14. Juli 2021 hat die Beschwerdeführerin die am 16. November 2020 ausge- richtete Parteientschädigung indessen nicht deklariert (Vorakten StV [act. 11B] pag. 90 ff.); entsprechend ist sie auch nicht berücksichtigt worden (vgl. Steuerveranlagung vom 24.11.2022, Vorakten StV [act. 11B] pag. 44, 46).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.12.2025, Nrn. 100.2024.298/299U, Seite 18 4.3.3 Die Höhe der zum Abzug zuzulassenden Anwaltskosten kann so- dann auch nicht anhand der vor dem Regierungsstatthalteramt C.________ eingereichten Kostennote vom 11. September 2020, die ein Pauschalhono- rar von total Fr. 20'000.-- (zzgl. Auslagen von Fr. 110.-- und MwSt. von Fr. 1'548.45) ausweist, bestimmt werden (Replikbeilage 5 [act. 18A]). Einer- seits fehlt es an einem detaillierten Leistungsverzeichnis zur Honorarrech- nung, das die in Rechnung gestellten Dienstleistungen ausweist. Die Beur- teilung, ob die lediglich rudimentär umschriebenen Dienstleistungen einen Bezug zum Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt C.________ auf- weisen und darüber hinaus auch in Höhe des Pauschalbetrags von Fr. 20'000.-- notwendig waren, ist daher nicht möglich. Andererseits hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, den Kostenentscheid des Regierungs- statthalteramts vom 20. Oktober 2020 beizulegen, aus dem allenfalls ersicht- lich wird, weshalb eine Kürzung des geforderten Honorars erfolgte (vgl. Schreiben vom 23.10.2020, Replikbeilage 7 [act. 18A]). Diesbezüglich ist auch nicht auszuschliessen, dass bereits sämtliche für das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt C.________ notwendigen Aufwendungen durch die Parteikostenentschädigung abgegolten wurden; dies ist indessen von der Vorinstanz anhand sämtlicher Unterlagen zu überprüfen. 4.3.4 Nach dem Ausgeführten lässt sich anhand der eingereichten Rech- nungen und Leistungsverzeichnisse nicht ohne Weiteres ermitteln, in wel- chem Umfang der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Verfah- ren vor dem Regierungsstatthalteramt C.________ abzugsfähige Anwalts- kosten angefallen sind. Es ist indessen nicht Sache des Verwaltungsgerichts als letzte kantonale Instanz, den massgeblichen Sachverhalt anstelle der Vor-instanz zu ermitteln und die erforderlichen Ausscheidungsarbeiten vor- zunehmen. Die Angelegenheit ist folglich zur Festlegung des Umfangs der in Bezug auf das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt C.________ notwendigen Anwaltskosten – gegebenenfalls unter Berücksichtigung weite- rer Unterlagen (vgl. E. 4.3.3 hiervor) – an die StRK zurückzuweisen. Die er- haltene Parteientschädigung von Fr. 11'544.35 wird von diesen Kosten ab- zuziehen sein. 4.4Zusammenfassend erweisen sich die Beschwerden in Bezug auf die Eventualbegehren (vgl. vorne Bst. C) als begründet. Sie sind teilweise dahin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.12.2025, Nrn. 100.2024.298/299U, Seite 19 gutzuheissen, dass die angefochtenen Entscheide der StRK aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung der Verfahren im Sinn der Erwägungen an diese zurückzuweisen ist. Im Übrigen sind die Beschwerden abzuweisen. Der StRK ist es unbenommen, die Angelegenheit ihrerseits gegebenenfalls an die Steuerverwaltung zurückzuweisen (vgl. etwa VGE 2024/86 vom 1.7.2025 vom 12.2.2024 E. 6.1; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kom- mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 16). 5. 5.1Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verle- gung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG; Art. 145 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Ferner hat die unterliegende Partei der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung ge- bieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerecht- fertigt erscheint (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; vgl. Art. 145 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG sowie Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll demnach das Verursacherprinzip differenziert berücksichtigt werden, wenn spezielle prozessuale Verhältnisse dies rechtfertigen (vgl. Ruth Herzog, in Her- zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 18; in Bezug auf die direkte Bundessteuer auch BGer 2C_312/2019 vom 23.4.2019, in StE 2019 B 96.24 Nr. 54 E. 2.3.2, 2.4.1 f.). Ein für die Kostenverlegung bedeutsames prozessuales Verhalten liegt namentlich vor, wenn der obsiegenden Partei vorzuwerfen ist, sie habe im Verfahrensabschnitt, dessen Kosten es zu verlegen gilt, unnötigerweise zusätzliche Kosten verursacht (vgl. BVR 2004 S. 133 E. 3.1; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 19). Schuldhaftes oder ordnungswidriges prozessuales Verhalten in einem anderen Verfahrensabschnitt kann gegebenenfalls unter dem Titel der besonderen Umstände berücksichtigt werden, etwa wenn ein Beschwerdeverfahren vermeidbar gewesen wäre, wäre die Partei ihrer ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.12.2025, Nrn. 100.2024.298/299U, Seite 20 setzlichen Mitwirkungspflicht rechtzeitig (in den vorangehenden Verfahrens- abschnitten) vollumfänglich nachgekommen (vgl. BVR 2004 S. 133 E. 3.2, 1994 S. 91 E. 5; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 29, 37, 39). Es ist jedoch ausgeschlossen, einer obsiegenden Partei (oder Behörde) wegen besonde- rer Umstände Verfahrenskosten zu überbinden (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 18; vgl. etwa VGE 2024/398/399 vom 18.11.2025). 5.2Bei diesem Ausgang der Verfahren dringt die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen nur teilweise durch. Sie hat auch im Kostenpunkt als nur teil- weise obsiegend zu gelten, da nach dem Gesagten kaum davon auszugehen ist, dass die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung der ab- zugsfähigen Anwaltskosten noch zu einer vollständigen Gutheissung der Be- gehren führen kann. Hinzu kommt, dass sie durch ihr prozessuales Verhalten einen Teil der Verfahrenskosten insofern unnötigerweise verursacht hat, als sie nicht bereits in den Beschwerden, sondern erst im zweiten Schriften- wechsel die notwendigen Angaben zu den umstrittenen Entschädigungen vorgebracht und mit den eingereichten Unterlagen rechtsgenüglich nachge- wiesen hat. Dass sie sich erst im Hinblick auf die Replik anwaltlich hat ver- treten lassen, vermag daran nichts zu ändern. Unter Berücksichtigung ihres teilweisen Unterliegens und prozessualen Verhaltens rechtfertigt es sich da- her, der Beschwerdeführerin die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungs- gericht im Umfang von zwei Dritteln aufzuerlegen. Die restlichen Verfahrens- kosten werden nicht erhoben (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Die vorliegenden Be- schwerdeverfahren wären sodann vermeidbar gewesen, hätte die Be- schwerdeführerin bereits in den Einspracheverfahren oder zumindest in den Verfahren vor der StRK rechtsgenüglich mitgewirkt. Darin sind besondere Umstände im Sinn von Art. 108 Abs. 2 VRPG zu erblicken, weshalb der Be- schwerdeführerin trotz teilweisen Obsiegens kein Parteikostenersatz zuzu- sprechen ist (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; vgl. Art. 145 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG sowie Art. 64 Abs. 1 VwVG). 5.3Die Kosten der vorinstanzlichen Verfahren wird die aufgrund der vor- liegenden Rückweisungsentscheide erneut mit der Angelegenheit be- fasste StRK gemäss dem Ausgang der Neuprüfung festzulegen haben (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.12.2025, Nrn. 100.2024.298/299U, Seite 21 6. Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) als Zwischenentscheide. Sie können nur unter einer der (zu- sätzlichen) Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Haupt- sache zur Verfügung stehenden Rechtsmittel selbständig angefochten wer- den (statt vieler BGE 150 II 346 E. 1.3.4, 144 V 280 E. 1.2, je mit Hinweisen). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

  1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern wird teil- weise dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Steuerrekurskommis- sion des Kantons Bern vom 27. August 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer wird teilweise dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kan- tons Bern vom 27. August 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  3. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln, ausmachend Fr. 1'000.--, auferlegt; die restlichen Verfahrenskos- ten werden nicht erhoben. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Ver- fahrenskosten werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
  4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.12.2025, Nrn. 100.2024.298/299U, Seite 22 5. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführerin
  • Beschwerdegegnerin
  • Steuerrekurskommission des Kantons Bern
  • Eidgenössische Steuerverwaltung Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
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BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
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BE_VG_001, 100 2024 298
Entscheidungsdatum
18.12.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026