100.2024.297U HAT/FRM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. Februar 2026 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Fritschi A.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführerin gegen Kanton Bern handelnd durch die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, Rathausplatz 1, Postfach, 3000 Bern 8 Beschwerdegegner betreffend Verzugszins auf Kantonsbeitrag (Entscheid der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern vom 4. September 2024; 2024.GSI.876)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2026, Nr. 100.2024.297U, Seite 2 Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1Die A.________ AG verfügt seit dem 1. April 2018 über eine unbe- fristete Bewilligung zum Betrieb eines Geburtshauses in ... und erhält als Leistungserbringerin in den Bereichen Geburtshilfe und Neugeborene gemäss Spitalliste des Kantons Bern einen Kantonsbeitrag. 1.2Auf den 31. Dezember 2021 entzog das Gesundheitsamt des Kan- tons Bern der A.________ AG ihre Betriebsbewilligung mit der Begründung, sie erfülle die gesetzlichen Anforderungen an das Notfallkonzept nicht mehr. Gleichzeitig entzog es einer allfälligen Beschwerde gegen den Bewilligungs- entzug die aufschiebende Wirkung. Am 30. Dezember 2021 erhob die A.________ AG Beschwerde bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrations- direktion des Kantons Bern (GSI; Verfahren 2021.GSI.2966). Zudem setzte sie sich gegen die Vollstreckung des Bewilligungsentzugs zur Wehr (Verfah- ren 2022.GSI.74), wobei ihrer Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfü- gung des Gesundheitsamts vom 5. Januar 2022 ebenfalls die aufschiebende Wirkung entzogen worden war. 1.3Gegen zwei Zwischenverfügungen vom 4. bzw. 10. Januar 2022, mit denen die GSI in beiden hängigen Rechtsmittelverfahren die superprovisori- sche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verweigerte, erhob die A.________ AG am 2. Februar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Verfahren 100.2022.41). 1.4Am 17. Januar 2022 erteilte das Gesundheitsamt der A.________ AG aufgrund wieder gewährleisteter Notfallversorgung eine neue unbefris- tete Betriebsbewilligung. Da sie in der Zeit vom 1. bis 16. Januar 2022 trotz Bewilligungsentzug diverse Leistungen erbracht hatte, forderte die A.________ AG das Gesundheitsamt mit Schreiben vom 8. März 2022 zur Bezahlung des Kantonsbeitrags für diese Leistungen auf, zuzüglich eines Verzugszinses von 5 % «ab sofort». Das Gesundheitsamt verweigerte am 21. März 2022 vorerst eine entsprechende Zahlung mit der Begründung, die Anspruchsvoraussetzungen seien infolge des damaligen Bewilligungsent- zugs nicht erfüllt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2026, Nr. 100.2024.297U, Seite 3 1.5Die GSI schrieb am 8. April 2022 sowohl das Verfahren betreffend Bewilligungsentzug als auch jenes betreffend dessen Vollstreckung als «er- ledigt» bzw. gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis ab, wobei die A.________ AG gegen beide Abschreibungsverfügungen Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhob (Verfahren 100.2022.136). 1.6Am 19. Januar 2023 schrieb das Verwaltungsgericht das Beschwer- deverfahren betreffend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkun- gen als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis ab (Verfahren 100.2022.41). Gleichentags hiess es die Beschwerde gegen die Abschrei- bungsverfügungen insoweit gut, als der Bewilligungsentzug betroffen war (Verfahren 2021.GSI.2966), und wies die Sache diesbezüglich zur Fortset- zung des Verfahrens an die GSI zurück; soweit die Vollstreckung des Bewil- ligungsentzugs betreffend (Verfahren 2022.GSI.74) trat das Verwaltungsge- richt nicht auf die Beschwerde ein (Verfahren 100.2022.136). 1.7Die GSI nahm in der Folge das Verfahren 2021.GSI.2966 wieder auf. Mit Entscheid vom 12. Januar 2024 hiess sie die Beschwerde vom 30. De- zember 2021 gut und hob den Entzug der Betriebsbewilligung auf. Daraufhin forderte die A.________ AG das Gesundheitsamt erneut zur Abrechnung und Überweisung des Kantonsbeitrags auf, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 9. März 2022 (Schreiben vom 9.2.2024). Das Gesundheitsamt aner- kannte zwar einen Kantonsbeitrag von gesamthaft Fr. 83'046.55 für die vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2026, Nr. 100.2024.297U, Seite 4 1.9Hiergegen hat die A.________ AG am 30. September 2024 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der Entscheid der GSI sei aufzuheben, soweit ihr auf dem Kantonsbeitrag für die Periode vom 1. bis 16. Januar 2022 Verzugszinsen verweigert worden seien (Zeitraum von 9.3.2022 bis 14.2.2024). Der Kanton Bern sei anzuweisen, auf dem nachbe- zahlten Kantonsbeitrag von insgesamt Fr. 83'046.55 auch für diesen Zeit- raum Verzugszinsen zu entrichten. Der Kanton Bern (GSI) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 24. Okto- ber 2024 auf Abweisung der Beschwerde. 2. 2.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutre- ten. 2.2Im Streit liegt die Bezahlung von Verzugszinsen von 5 % auf dem zugesprochenen Kantonsbeitrag von gesamthaft Fr. 83'046.55 für die Zeit von 9. März 2022 bis 14. Februar 2024 (vgl. vorne E. 1.9). Da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht, fällt die vorliegende Streitsache in die einzelrich- terliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2026, Nr. 100.2024.297U, Seite 5 3. Umstritten ist einzig der Zeitpunkt, ab dem auf dem nachträglich zugespro- chenen Kantonsbeitrag Verzugszinsen geschuldet sind. 3.1Die Vorinstanz hat erwogen, der Kanton schulde Verzugszinsen erst ab dem Tag, an dem der Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf Nach- zahlung des Kantonsanteils rechtsverbindlich festgestanden habe. Mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung sei die Anspruchsgrundlage bis zum Entscheid über die Rechtmässigkeit des Bewilligungsentzugs aufgeschoben gewesen. Erst mit Rechtskraft ihres Entscheids vom 12. Januar 2024, somit am 15. Februar 2024, habe die Zahlungspflicht des Kantons verbindlich fest- gestanden. Erst dann sei die Forderung fällig geworden und der Verzug ein- getreten (angefochtener Entscheid E. 5.7). 3.2Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, weil sie ge- gen den Bewilligungsentzug erfolgreich an die GSI gelangt sei, habe sie je- derzeit über eine gültige Betriebsbewilligung verfügt. Ihr Anspruch auf den Kantonsanteil sei darum bereits mit Erbringung der Leistungen bzw. mit de- ren Abrechnung gegenüber dem Gesundheitsamt entstanden und fällig ge- worden, spätestens aber aufgrund der Mahnung am 8. März 2022. Mit Letz- terer sei zudem der Verzug eingetreten, sodass ab dem 9. März 2022 Verzugszinsen geschuldet seien (Beschwerde Ziff. IV/1 ff.). 4. Zunächst sind die rechtlichen Grundlagen zu ermitteln, welche die Voraus- setzungen des Verzugs und des Verzugszinses regeln; anschliessend ist der im vorliegenden Fall strittige Zeitpunkt des Verzugseintritts zu bestimmen (vgl. hinten E. 5 f.). 4.1Die Vergütung von stationären Behandlungen einschliesslich Aufent- halt und Pflegeleistungen in einem Spital oder einem Geburtshaus erfolgt mittels Pauschalen, in der Regel Fallpauschalen. Die Pauschalen sind leis- tungsbezogen und beruhen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Struktu- ren (Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Kran-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2026, Nr. 100.2024.297U, Seite 6 kenversicherung [KVG; SR 832.10]). Die Vergütungen stationärer Leistun- gen gemäss den Fallpauschalen werden vom Kanton und den Versicherern anteilsmässig übernommen (Art. 49a Abs. 1 KVG), wobei der kantonale An- teil mindestens 55 % betragen muss (Art. 49a Abs. 2 ter KVG). Der Wohnkan- ton entrichtet seinen Anteil direkt dem Spital, wobei die Modalitäten zwischen Spital und Kanton vereinbart werden (Art. 49a Abs. 3 KVG; vgl. auch Art. 58 des Spitalversorgungsgesetzes vom 13. Juni 2013 [SpVG; BSG 812.11] so- wie Art. 9c des Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung [EG KUMV; BSG 842.11]). Der Anspruch auf einen Kantonsbeitrag des Kan- tons Bern beruht entsprechend auf Bundesrecht, wobei die Regelung der Einzelheiten der Leistungsabgeltung vertraglich erfolgt (vgl. auch Art. 41 Abs. 1 bis KVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 und Art. 49a Abs. 1 KVG; angefochtener Entscheid E. 5.2; BGE 148 V 70 E. 5.1; vgl. auch Vortrag des Regierungsrats zum SpVG, in Tagblatt des Grossen Rates 2013 [nachfolgend: Vortrag SpVG 2013], Beilage 9 S. 48). 4.2Diese spezialgesetzlichen bundesrechtlichen Grundlagen zur Abgel- tung stationärer Leistungen enthalten keine Verzugsbestimmungen (vgl. an- gefochtener Entscheid E. 5.2, insb. auch zur Nichtanwendbarkeit des Bun- desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] aufgrund von Art. 1 Abs. 2 Bst. b KVG). Ein sog. qualifi- ziertes Schweigen, wonach der Gesetzgeber bewusst auf eine Verzugsre- gelung beim Kantonsanteil verzichtete, ist den Materialien zu Art. 49a KVG nicht zu entnehmen. Art. 49a KVG fand ohnehin erst auf Antrag der stän- derätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit Eingang ins Gesetz (Botschaft des Bundesrats betreffend die Änderung des KVG [Spita- lfinanzierung], in BBl 2004 S. 5551, 5577 ff.; deutsche Fahne zum Geschäft des Bundesrats 04.061 ab Herbstsession 2007 Ständerat S. 18, einsehbar unter: <www.parlament.ch> [Curia Vista]; AB S 2006 S. 59 ff., 2007 S. 760 ff., 1036 ff., 1196; AB N 2007 S. 452 ff., 1774 ff., 1943 f., 2050). Es kann insoweit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 5.3 f.). Auch aus den subventionsrecht- lichen Rahmenerlassen, welche allgemeine Grundsätze und Verfahrensre- geln der Subventions- bzw. Staatsbeitragsgewährung zusätzlich zur Spezi- algesetzgebung festlegen (Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2026, Nr. 100.2024.297U, Seite 7 tungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 1289; Lienhard/Engel/Schmutz, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 985 N. 96 f.), ergibt sich keine für die Verzugszinsfrage anwendbare Regelung (vgl. Verfügung vom 24.4.2024, unpag. Vorakten GSI [act. 3A]). Zunächst setzt deren An- wendbarkeit grundsätzlich eine entsprechende finanzrechtliche Qualifikation des Kantonsanteils als Subvention voraus, welche aber noch nicht absch- liessend bejaht worden zu sein scheint (vgl. Egli/Waldner, in Basler Kom- mentar, 2020, Art. 95a KVG N. 30, unter Hinweis auf BGE 138 II 398 E. 6.3; anders: Vortrag SpVG 2013 S. 90). Wie es sich damit verhält, kann hier of- fenbleiben, da das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1) dort keine Anwen- dung findet, wo das Bundesrecht den Kantonen bei der Ausgestaltung und Bemessung der Leistungen einen eigenen Regelungsspielraum belässt und lediglich Mindestvorgaben macht, sodass der Kanton nicht als Vollzugsorgan bundesrechtlich abschliessend bestimmter Leistungen tätig wird. Dies trifft auf den Kantonsanteil nach Art. 49a KVG zu, da das Bundesrecht hier nur das Mindestmass des Anteils vorgibt (vgl. E. 4.1 hiervor) und die konkrete Ausgestaltung und Bemessung der Leistungen dem Kanton überlässt (Art. 49a Abs. 1 und Abs. 3 KVG). Ungeachtet der bundesrechtlichen Grund- lage des Anspruchs (vgl. Art. 2 Abs. 1 SuG) ist das SuG deshalb hier nicht anwendbar (vgl. Vortrag des Regierungsrats zum Staatsbeitragsgesetz, in Tagblatt des Grossen Rates 1992, Beilage 24 S. 10 [insb. das dortige Bei- spiel]; ferner auch VGE 2020/196 vom 25.1.2023 E. 5.2.1, 2009/374 vom 3.9.2010 E. 5.2.1; Vortrag SpVG 2013 S. 90). Dem kantonalen Staatsbei- tragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG; BSG 641.1), welches der kan- tonale Gesetzgeber auch auf den Kantonsanteil nach Art. 49a KVG grundsätzlich für anwendbar erachtet (vgl. Vortrag SpVG 2013 S. 90), kommt für die Verzugszinsfrage ebenfalls keine Bedeutung zu, da es keine Regelung darüber enthält, ob und unter welchen Voraussetzungen bei ver- späteter Auszahlung von Kantonsbeiträgen ein Verzugszins geschuldet ist. 4.3Im gestützt auf Art. 49a Abs. 3 KVG i.V.m. Art. 9c EG KUMV zwi- schen dem Kanton Bern und der Beschwerdeführerin geschlossenen Ver- trag betreffend die «Modalitäten für die Entrichtung des Kantonsanteils an der Abgeltung der stationären Leistungen» im Jahr 2020 (nachfolgend: Ver- trag Kantonsanteil) sind zwar die Voraussetzungen für die Ausrichtung von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2026, Nr. 100.2024.297U, Seite 8 Staatsbeiträgen geregelt und finden sich Bestimmungen zu Tarifen, Rech- nungsstellung und Vergütungsmodalitäten, jedoch keine Regelung für den Fall einer verspäteten Zahlung des Kantonsbeitrags (Vertrag Kantonsanteil Ziff. A/4, unpag. Vorakten Gesundheitsamt [act. 2A1]; vgl. auch angefochte- ner Entscheid E. 5.1). – Zusammenfassend liegen damit weder (spezial-)ge- setzliche noch vertragliche Regelungen zur Bestimmung von Verzugseintritt und Verzugszins vor. 4.4Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre gilt man- gels einer besonderen gesetzlichen Regelung oder eines qualifizierten Schweigens auch im öffentlichen Recht, dass grundsätzlich Verzugszins zu bezahlen ist, wenn eine Schuldnerin oder ein Schuldner im Verzug ist (BVR 2019 S. 106 E. 7.2; VGE 2024/313 vom 6.8.2025 E. 5.4.1, auch zum Folgenden; BGE 143 II 37 E. 5.2.1). Für die Bestimmung des Verzugsein- tritts sowie der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen sind aufgrund des Feh- lens öffentlich-rechtlicher Sonderregelungen die Bestimmungen des Schwei- zerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) heranzuziehen. Für den Verzugseintritt sind damit in analoger Anwendung von Art. 102 Abs. 1 OR zwei Voraussetzungen erforderlich: die Fälligkeit der Forderung und eine Mahnung durch die Gläubigerin oder den Gläubiger (BVR 2019 S. 106 E. 7.2; BGE 143 II 37 E. 5.2.2; VGE 2024/313 vom 6.8.2025 E. 5.4.1). Als fällig gilt eine Forderung, wenn die Gläubigerseite die geschuldete Leistung einfordern kann, somit einen durchsetzbaren Anspruch darauf hat, und die Schuldnerin oder der Schuldner sie erfüllen muss (statt vieler BGE 150 II 437 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Mahnung ist eine einseitige an die Schuldnerseite gerichtete empfangsbedürftige Erklärung der Gläubigerin oder des Gläubi- gers, die zum Ausdruck bringt, dass die Leistung ohne Säumnis verlangt wird (BGE 143 II 37 E. 5.2.2, 129 III 535 E. 3.2.1 f.; BGer 4A_78/2023 und 4A_80/2023 vom 12.7.2023 E. 3.1.2 f.). Der Verzugszins als Folge des Ver- zugs beläuft sich in analoger Anwendung von Art. 104 Abs. 1 OR auf 5 % (VGE 2013/397 vom 8.6.2015 E. 5.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2026, Nr. 100.2024.297U, Seite 9 5. Die Parteien sind sich über den Fälligkeitszeitpunkt des Kantonsbeitrags un- einig. Gemäss der Vorinstanz ist auf den Zeitpunkt der (formellen) Rechts- kraft des Beschwerdeentscheids abzustellen, mit welchem der verfügte Be- willigungsentzug aufgehoben wurde, wohingegen die Beschwerdeführerin auf den Zeitpunkt ihrer Leistungserbringung bzw. auf die Rechnungsstellung gegenüber dem Gesundheitsamt abstellt (vgl. vorne E. 3). 5.1Das Gesundheitsamt entzog der Beschwerde gegen den Entzug der Betriebsbewilligung gestützt auf Art. 68 Abs. 2 VRPG die aufschiebende Wir- kung, welche in den anschliessenden Rechtsmittelverfahren nicht wieder hergestellt wurde (vgl. vorne E. 1.2 f. und 1.6). Dies führte dazu, dass der verfügte Bewilligungsentzug sofort vollstreckbar wurde (vgl. Art. 114 Abs. 1 VRPG; Herzog/Sieber, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum ber- nischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 114 N. 9) und das Gesundheitsamt eine Vollstreckungsverfügung erlassen konnte (vgl. vorne E. 1.2), obschon die Beschwerdeführerin gegen ihn Beschwerde erhob und der Eintritt der for- mellen Rechtskraft damit hinausgeschoben wurde (zum Begriff der formellen Rechtskraft vgl. BGE 146 III 284 E. 2.3.1; vgl. auch Markus/Wuffli, Rechts- kraft und Vollstreckbarkeit: zwei Begriffe, ein Konzept?, in ZBJV 2015 S. 75 ff., 94). Die Anordnung war entsprechend bereits vollstreckbar, obwohl ihre Rechtmässigkeit noch nicht abschliessend geklärt worden war. Im Rah- men der geführten Rechtsmittelverfahren (vgl. vorne E. 1.3-1.6) hiess die GSI mit Entscheid vom 12. Januar 2024 schliesslich die Beschwerde gut und hob den strittigen Bewilligungsentzug auf (vgl. vorne E. 1.7). Dieser Ent- scheid erwuchs in (formelle) Rechtskraft; die ursprünglich unbefristete Be- triebsbewilligung der Beschwerdeführerin lebte damit wieder auf (vgl. vorne E. 1.1 sowie E. 5.2 hiernach). 5.2Vollstreckbarkeit und formelle Rechtskraft sind Aspekte der verfah- rensrechtlichen Wirkung einer Verfügung und bestimmen als solche nicht, welche materiellen Wirkungen dem Bewilligungsentzug im Licht seiner späteren Aufhebung zukommt. Mit (rechtskräftigem) Entscheid vom 12. Ja- nuar 2024 stellte sich der Entzug als unrechtmässig heraus und wurde auf- gehoben. Diese Aufhebung wirkte nicht bloss für die Zukunft, sondern besei- tigte den Entzug rückwirkend, indem sie dessen materielle Rechtswirkungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2026, Nr. 100.2024.297U, Seite 10 als von Anfang an entfallen liess. Die ursprüngliche unbefristete Bewilligung der Beschwerdeführerin lebte wieder auf, womit der rechtmässige Zustand von Anfang an («ex tunc») fortbestand und diese durchgehend über eine gültige Betriebsbewilligung verfügte (vgl. bereits VGE 2022/136 vom 19.1.2023). Die wiederhergestellte Bewilligung bildet die Grundlage für den an sie anknüpfenden Anspruch der Beschwerdeführerin auf den Kantonsbei- trag für die im betreffenden Zeitraum erbrachten Leistungen (vgl. Vertrag Kantonsanteil Ziff. A/4.1). Da sie im Ergebnis materiell durchgehend be- stand, erwiesen sich die formellen Wirkungen des zwischenzeitlichen Bewil- ligungsentzugs und dessen vorzeitiger Vollstreckbarkeit im Rückblick als un- erheblich. Bestand nämlich der Anspruch auf den Kantonsbeitrag ununterbrochen, so konnte er auch unabhängig vom hängigen Rechtsmittel- verfahren fällig werden, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt waren (vgl. hinten E. 5.4 und 6). Auf den Zeitpunkt der formellen Rechtskraft des Beschwerdeentscheids bzw. auf den Umstand, dass die Rechtslage hin- sichtlich der ursprünglichen Bewilligung erst später geklärt wurde, kommt es für die Frage der Anspruchsfälligkeit nicht an. – Nichts anderes ergibt sich aus den von der Vorinstanz angerufenen Präjudizien (vgl. Beschwerdeant- wort S. 3, unter Hinweis auf BGE 141 II 447 sowie VGE 2016/235 vom 30.11.2018; ferner auch angefochtener Entscheid E. 5.7.2 Fn. 38). Diese be- treffen Rückerstattungsforderungen, die zwingend erst mit Rechtskraft der Anordnung entstehen können, einen bestimmten Betrag zurückzuzahlen. Demgegenüber wirkte hier die Aufhebung des Bewilligungsentzugs nicht an- spruchsbegründend, da der entsprechende Entscheid seine Rechtswirkun- gen «ex tunc» entfaltete und der Anspruch auf den Kantonsbeitrag mithin materiell von Anfang an bestand. 5.3Der Vertrag Kantonsanteil sieht als Voraussetzung für die Entrichtung des Kantonsbeitrags für die stationären Leistungen eine fallweise Rech- nungsstellung seitens der Beschwerdeführerin vor (Vertrag Kantonsanteil Ziff. A./4.2.3). Darauf ist für die Bestimmung des konkreten Fälligkeitszeit- punkts abzustellen. Im konkreten Fall scheinen für den fraglichen Zeitraum im Januar 2022 entsprechende Rechnungen gestellt worden zu sein (vgl. Schreiben vom 20.2.2024, unpag. Vorakten Gesundheitsamt [act. 2A1]), so- dass die Forderungen zu diesem Zeitpunkt fällig wurden. Im Übrigen ist we- der behauptet noch ersichtlich, dass die zweimalige Rückweisung der Rech-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2026, Nr. 100.2024.297U, Seite 11 nungen seitens des Gesundheitsamts Einfluss auf die Fälligkeit gehabt habe (vgl. Emanuel Bittel, Die Rechnungsstellung im schweizerischen Obligatio- nenrecht, Diss. Bern 2020, Rz. 60 [zum möglichen Einfluss der Rechnungs- stellungspflicht auf die Fälligkeit]). Weder die Rückweisung im März 2022 aufgrund des – nachträglich als materiell unrechtmässig beurteilten – Ent- zugs der Betriebsbewilligung (unpag. Vorakten Gesundheitsamt [act. 2A1]; vgl. vorne E. 1.4) noch die rechnerische Anpassung Anfang 2024 aufgrund der Differenz zwischen dem für die Rechnungstellung verwendeten «provi- sorischen Tarif» und dem erst später festgelegten «definitiven Tarif» (Schrei- ben vom 20.2.2024, unpag. Vorakten Gesundheitsamt [act. 2A1]; vgl. vorne E. 1.7) sind Rechnungsrückweisungen gemäss Ziff. A./4.2.4 des Vertrags Kantonsanteil, welche die Fälligkeit allenfalls hätten hemmen können (als Beispiel für eine Hemmung vgl. Spiess/Huser, Handkommentar SIA-Norm 118, 2. Aufl. 2023, Art. 155 N. 6 [bzgl. der Fälligkeit von Schluss- abrechnungen]). 6. Was die Mahnung als neben der Fälligkeit zweite Voraussetzung für den Ver- zugseintritt betrifft, ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführerin forderte das Gesundheitsamt mit Schreiben vom 8. März 2022 unmissverständlich zur Leistung des Kantonsbeitrags zur Abgeltung der von ihr vom 1. bis 16. Januar 2022 erbrachten Leistungen auf, womit eine Mahnung im Rechts- sinn vorliegt. Dies ist denn insoweit auch unbestritten (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.6). Da die Forderung zum Zeitpunkt der Mahnung bereits fäl- lig war (vgl. vorne E. 5), trat der Verzug – in analoger Anwendung von Art. 102 OR – am Folgetag, mithin am 9. März 2022, ein (unpag. Vorakten GSI [act. 3A]; vgl. angefochtener Entscheid E. 5.6; Beschwerde Ziff. IV/5). Die Verzugswirkung der Mahnung setzt voraus, dass der geltend gemachte Anspruch materiell besteht. Aufgrund des (rechtskräftigen) Entscheids vom 12. Januar 2024, mit welchem der Bewilligungsentzug als unbegründet be- urteilt wurde, erwies sich der am 8. März 2022 geltend gemachte Leistungs- anspruch im Nachhinein als von Anfang bestehend. Damit konnte auch die ausgesprochene Mahnung ihre Verzugswirkung entfalten (vgl. vorne E. 5.2). Dass damit die Unrechtmässigkeit des Bewilligungsentzugs erst später ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2026, Nr. 100.2024.297U, Seite 12 bindlich festgestellt wurde, steht dem Eintritt des Verzugs somit nicht entge- gen. 7. Nach dem Gesagten hatte die Forderung der Beschwerdeführerin im Mah- nungszeitpunkt Bestand und war fällig, sodass der Kanton bzw. das Gesund- heitsamt in Verzug gesetzt wurde. Auf dem anerkannten Kantonsbeitrag von Fr. 83'046.55 besteht demzufolge, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, auch für den Zeitraum vom 9. März 2022 bis zum 14. Februar 2024 Anspruch auf einen Verzugszins von 5 % in analoger Anwendung von Art. 104 Abs. 1 OR (vgl. vorne E. 3.2 und 4.4). 8. Nach Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventio- nen, auf die kein Anspruch besteht. Was den hier streitigen Kantonsbeitrag betrifft, ist der subventionsrechtliche Charakter zumindest fraglich, konnte aber offengelassen werden (vgl. vorne E. 4.2). Unabhängig von dieser fi- nanzrechtlichen Qualifikation beruht der Anspruch auf den Kantonsanteil auf bundesrechtlichen Vorgaben (Art. 49a KVG), welche den Kantonen die Übernahme eines Mindestanteils der Vergütungen stationärer Leistungen verbindlich vorschreiben (vgl. vorne E. 4.1). Handelt es sich beim Kantons- beitrag nicht um eine Subvention, findet Art. 83 Bst. k BGG von vornherein keine Anwendung. Sollte der Kantonsbeitrag demgegenüber als Subvention zu qualifizieren sein, bestünde aufgrund der bundesrechtlichen Mindestvor- gaben ein Anspruch auf die Leistung, sodass es sich jedenfalls nicht um eine Subvention handeln dürfte, auf die im Sinn der Bestimmung «kein Anspruch besteht». Vor diesem Hintergrund steht gegen das vorliegende Urteil wohl die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2026, Nr. 100.2024.297U, Seite 13 9. 9.1Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheis- sen. Der Entscheid der GSI vom 4. September 2024 ist antragsgemäss auf- zuheben, soweit der Anspruch auf Verzugszins für den Zeitraum von 9. März 2022 bis 14. Februar 2024 abgewiesen wurde. 9.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG) und der Kanton Bern (GSI) hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Diese werden pauschal auf Fr. 2'000.-- (inkl. Ausla- gen und MWSt) bestimmt. 9.3Die Kosten des Verfahrens vor der GSI sind entsprechend dem Aus- gang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens neu zu verlegen. Mithin sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG) und der Beschwerdeführerin die (gesamten) Parteikosten für das vorinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 1'413.40 (inkl. Auslagen und MWSt) zu erset- zen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2026, Nr. 100.2024.297U, Seite 14 b.) Der Kanton Bern (GSI) hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf pauschal Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 3. a.) Für das Verfahren vor der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdi- rektion des Kantons Bern werden keine Kosten erhoben. b.) Der Kanton Bern hat der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'413.40 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: