100.2024.29/30U BUC/COS/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 31. Mai 2024 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Corazza A.________ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2021 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 19. Dezember 2023; 100 23 284, 200 23 176)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2024, Nrn. 100.2024.29/30U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ ersuchte am 11. März 2023 um Erlass der ausstehenden Kan- tons- und Gemeindesteuern von Fr. 3'448.65 (inkl. Feuerwehrdienstersatz- abgabe und Gebühr für Fristverlängerung) sowie der direkten Bundessteuer von Fr. 117.80 des Jahres 2021. Mit Entscheiden vom 8. Juni 2023 – eröffnet durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern – wies die Einwohnerge- meinde (EG) C.________ die Erlassgesuche ab. B. Dagegen erhob A.________ am 5. Juli 2023 Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche die Rechts- mittel am 19. Dezember 2023 abwies. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten ab. C. Am 19. Januar 2024 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho- ben. Er beantragt, die angefochtenen Entscheide seien aufzuheben und die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2021 seien zu erlassen. Sodann ersucht er auch in den Verfahren vor Verwaltungsge- richt um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt. Mit Verfügung vom 23. Januar 2024 hat der Abteilungspräsident i.V. die Ver- fahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bun- dessteuer vereinigt. Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Beschwerdevernehmlas- sung vom 1. März 2024 bzw. Beschwerdeantwort vom 8. April 2024 auf Ab- weisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2024, Nrn. 100.2024.29/30U, Seite 3 Mit Eingabe vom 7. Mai 2024 hat sich der Beschwerdeführer erneut zur Sa- che geäussert. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Beschwerdeführer hat an den vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.2Für den Erlass der Kantonssteuer ist grundsätzlich die kantonale Steuerverwaltung zuständig (vgl. Art. 240 Abs. 3 StG). Die Finanzdirektion kann die entsprechende Entscheidbefugnis jedoch einer Gemeinde übertra- gen (Art. 240 Abs. 3 Bst. b StG). So wurde bezüglich der EG C.________ verfahren, der die Erlasskompetenz für die auf ihrem Territorium erhobenen Kantons- und Bundessteuern zukommt und die deshalb für die erstinstanzli- chen Erlassentscheide verantwortlich zeichnet (vgl. vorne Bst. A). Die ein- schlägige Vereinbarung sieht aber vor, dass in einem allfälligen Rechtsmit- telverfahren die kantonale Steuerverwaltung ihre Rechte selber wahrt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2024, Nrn. 100.2024.29/30U, Seite 4 1.3Neben dem Erlass der Kantonssteuer und der direkten Bundessteuer ist auch jener der Gemeindesteuer streitig. Für den diesbezüglichen Ent- scheid ist die Gemeinde zuständig, wobei sie ihre Erlasskompetenz der für den Erlass der Kantonssteuern zuständigen kantonalen Behörde übertragen kann (Art. 240 Abs. 4 StG). Die EG C.________ hat am 8. Juni 2023 den anbegehrten Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer des Jahres abgelehnt und damit erstinstanzlich selber über den Erlass ihrer Steuerforderung befunden (vgl. vorne Bst. A). Am 30. Mai 2011 hat sie mit Generaldelegation ihre «Kompetenz zur Wahrung der Ge- meindeinteressen in den Steuerjustizverfahren» an die Steuerverwaltung ab- getreten bzw. delegiert (vgl. Vorakten StV [act. 7B] pag. 32). Aufgrund dieser steuergesetzlich ausdrücklich vorgesehenen «Kompetenzdelegation» (so Erläuterungen zum Steuergesetz 2001, S. 303) ist die Steuerverwaltung be- fugt, anstelle der materiell berechtigten EG C.________ das Rechtsmittel- verfahren in eigenem Namen (auch) hinsichtlich des Erlasses der Gemein- desteuer zu führen (vgl. BVR 2018 S. 376 [VGE 2017/209 vom 17.5.2018] nicht publ. E. 1.3, 2014 S. 197 [VGE 2013/184/185 vom 29.1.2014] nicht publ. E. 1.3 mit Hinweisen). Damit erübrigt es sich, die EG C.________ als notwendige Partei in die Verfahren einzubeziehen. 1.4Sind sowohl Entscheide bezüglich des Erlasses kantonaler Steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungs- gericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen. Allerdings können die Ent- scheide, gleich wie wenn Veranlagungen von Einkommenssteuern im Streit liegen, in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1 [Pra 99/2010 Nr. 37], 130 II 509 E. 8.3 [Pra 94/2005 Nr. 114]). Zwar sind die Rechtsnormen des kantonalen und eidgenössischen Rechts im Bereich des Steuererlasses nicht harmoni- siert und unterscheiden sich deshalb teilweise; insbesondere gewährt das Bundesrecht den Steuerpflichtigen – anders als das kantonale Steuergesetz – keinen Rechtsanspruch auf Steuererlass (vgl. Art. 167 Abs. 1 DBG sowie Botschaft des Bundesrats zum Steuererlassgesetz, in BBI 2013 S. 8435 ff., S. 8438 und 8441 ff., wonach das revidierte Steuererlassrecht diesbezüglich keine Änderung bezweckt; statt vieler BGer 9D_3/2023 vom 7.3.2023 E. 2.3.1 mit Hinweisen, 2P.390/1998 vom 8.2.1999, in ASA 68 S. 77 E. 1;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2024, Nrn. 100.2024.29/30U, Seite 5 vgl. auch Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Art. 167 N. 12; a.M. Beusch/Raas, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizeri- schen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, Vorbemerkungen zu Art. 167-167g N. 12 f., Art. 167g N. 14). Im Ergebnis besteht aber dennoch eine derart weit- gehende inhaltliche Übereinstimmung zwischen der Regelung des Kantons Bern und jener des Bundes, dass sich die gemeinsame Beurteilung der Strei- tigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern rechtfertigt. 1.5Die vorliegenden Entscheide fallen in die einzelrichterliche Zustän- digkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.6Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Die jährliche Veranlagung des steuerbaren Einkommens stellt sicher, dass jede steuerpflichtige Person entsprechend ihrer aktuellen wirtschaftli- chen Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen wird (Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. auch Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es ist deshalb davon auszugehen, dass den Steuerpflichtigen die Bezahlung der veranlagten Steuern grundsätzlich sowohl möglich als auch zumutbar ist. Dennoch können gemäss Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG rechtskräftig festgesetzte Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern bzw. die direkte Bundessteuer sowie Zinsen, Gebühren und allenfalls (gewisse) Bussen ganz oder teilweise erlassen wer- den, wenn ihre Zahlung in Ausnahmefällen mit einer erheblichen bzw. gros- sen Härte verbunden wäre. Bei solchen Gegebenheiten soll ein Steuererlass zur langfristigen bzw. dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen (vgl. Art. 240a Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 2 DBG; BVR 2018 S. 376 E. 2.1, 2016 S. 261 E. 2.1, 2014 S. 197 E. 2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2024, Nrn. 100.2024.29/30U, Seite 6 2.2Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, räumt das kantonale Steuergesetz der steuerpflichtigen Person einen Rechtsanspruch auf Steu- ererlass ein; in Bezug auf die direkte Bundessteuer fällen die Behörden einen Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen (vgl. vorne E. 1.4). So oder an- ders kann die Gewährung von Steuerlass – wie bei der direkten Bundes- steuer (Art. 13 Abs. 1 Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Be- handlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer [Steuerer- lassverordnung; SR 642.121]) – an Bedingungen wie Abzahlungen oder die Leistung von Sicherheiten geknüpft werden (Art. 240 Abs. 5 StG). Vorbehält- lich der gesetzlichen Ausschlussgründe gemäss Art. 240c Abs. 1 StG bzw. Art. 167a DBG kommt es nicht darauf an, weshalb die steuerpflichtige Per- son in die geltend gemachte Notlage geraten ist (vgl. Art. 35 Abs. 2 der Ver- ordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Ab- gaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zah- lungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlich- keit [Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733] bzw. Art. 3 Steuererlassver- ordnung). Ob ein Härtefall im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG vorliegt, beurteilt sich mit Blick auf die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person, wie sie sich im Entscheidzeitpunkt präsentieren, wobei auch den Zukunftsaussichten Rechnung zu tragen ist (Art. 240a Abs. 2 Satz 1 StG bzw. Art. 10 Steuererlassverordnung). Wäre der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen, so ist dies beim Erlassentscheid zu berücksichti- gen (Art. 240a Abs. 2 Satz 2 StG; BVR 2018 S. 376 E. 2.2, 2014 S. 197 E. 2.2). 2.3Entscheidend für das Vorliegen eines Härtefalls im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG ist, ob Einschränkungen in der Lebens- haltung geboten und zumutbar sind, was grundsätzlich immer dann der Fall ist, wenn die verfügbaren Mittel der steuerpflichtigen Person deren betrei- bungsrechtliches Existenzminimum gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesge- setzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) übersteigen (Art. 240a Abs. 3 StG bzw. Art. 167f DBG i.V.m. Art. 2 Abs. 3 Steuererlassverordnung). Dementsprechend ist das Bestehen einer finanziellen Notlage gesetzlich umschrieben: Gemäss Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG bzw. Art. 167f DBG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Steuererlassverordnung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2024, Nrn. 100.2024.29/30U, Seite 7 setzt eine Notlage voraus, dass die Steuerschuld in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht, sodass diese den geschuldeten Betrag trotz Beschränkung der Lebenshaltungskos- ten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollständig begleichen kann (BVR 2018 S. 376 E. 2.3, 2014 S. 197 E. 2.3). 2.4Allerdings ist trotz Vorliegens eines Härtefalls ganz oder teilweise von einem Steuererlass abzusehen, wenn einer der in Art. 240c Abs. 1 StG bzw. Art. 167a DBG aufgezählten gesetzlichen Ausschlussgründe gegeben ist (vgl. BVR 2018 S. 376 E. 2.4, 2014 S. 197 E. 2.4). 3. 3.1Die StRK hat ihre abschlägigen Entscheide damit begründet, dass der Beschwerdeführer in den Erlassverfahren der Kantons- und Gemeinde- steuern sowie der direkten Bundessteuer des Jahres 2021 seine Mitwir- kungspflicht verletzt habe, indem er die von ihr bzw. von der Steuerverwal- tung verlangten, sachbezogenen Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Ver- hältnissen nicht eingereicht habe. Damit sei der Ausschlussgrund nach Art. 240c Abs. 1 Bst. b StG bzw. Art. 167d Abs. 2 DBG gegeben. Die Steu- erbehörden seien nicht gehalten, an seiner Stelle die erforderlichen Aus- künfte von anderen Behörden amtshilfeweise einzuholen. Der Verweis des Beschwerdeführers auf die Sozialhilfebudgets sei sodann unbehelflich, da die Sozialdienste bei der Betrachtung der finanziellen Situation die Schulden ausser Acht lassen. Für die Beurteilung der Erlassgesuche würden die Sozi- alhilfebudgets daher keine ausreichende Grundlage darstellen. Nichts ande- res ergebe sich aus Art. 155 StG (Amtshilfe). Weiter handle es sich um eine Gesuchssache, was die strittige Mitwirkung umso zumutbarer erscheinen lasse. Schliesslich sei nicht ersichtlich, inwiefern die Steuerverwaltung durch Einforderung der Belege (mit der Abweisung der Gesuche als Rechtsfolge der Nichtmitwirkung) gegen das Willkürverbot oder (aufgrund der vom Be- schwerdeführer behaupteten Zusicherung) den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen habe (angefochtene Entscheide E. 4.2 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2024, Nrn. 100.2024.29/30U, Seite 8 3.2Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er sei nicht in der Lage für die Verfahrenskosten aufzukommen. Er verfüge über keine nen- nenswerten Vermögenswerte und werde von der Sozialhilfe unterstützt. Wei- ter habe er seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt: Seine finanzielle Situation sei aus den monatlichen Sozialhilfebudgets ausreichend ersichtlich. D., Mitarbeiter der Steuerverwaltung der Stadt Bern, sowie Rechtsanwalt B., Datenschutzbeauftragter der Stadt C.________, hätten ihm sodann «zugesichert», dass für die Beurteilung seiner finanziellen Situation die Beibringung der Sozialhilfebudgets ausreichen würde (Be- schwerden S. 3 [act. 1] sowie Eingabe vom 7.5.2024 S. 1 f. [act. 11]). 4. 4.1Ob sich der Beschwerdeführer in einer finanziellen Notlage befindet, sodass die Tilgung der offenen Steuerschulden für ihn eine erhebliche Härte im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG bedeutet, wurde von der Vorinstanz nicht geprüft. Diese Frage kann – mit Blick auf die nach- folgenden Erwägungen – offenbleiben. – Wie die Vorinstanz zutreffend er- wogen hat, ist selbst bei Vorliegen eines Härtefalls ganz oder teilweise von einem Steuererlass abzusehen, wenn einer der gesetzlichen Ausschluss- gründe gegeben ist (vgl. vorne E. 2.4 und hinten E. 4.2). 4.2Von einem Steuererlass gemäss Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG ist trotz Vorliegens eines Härtefalls ganz oder teilweise abzuse- hen, wenn die steuerpflichtige Person ihre Mitwirkungspflichten im Steuerer- lassverfahren verletzt (Art. 240c Abs. 1 Bst. b StG bzw. Art. 167d Abs. 1 und 2 DBG; BVR 2018 S. 376 E. 2.4, 2014 S. 197 E. 2.4). Als Erlassverfahren im Sinn dieser Bestimmung ist nicht nur das erstinstanzliche Gesuchsverfahren, sondern auch ein allfälliges Rechtsmittelverfahren zu verstehen, zumal für die Gewährung oder Verweigerung des Steuererlasses die Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt massgebend sind (Art. 240a Abs. 2 Satz 1 StG) und Sachverhaltsveränderungen im Rechtsmittelverfahren berücksichtigt wer- den (Art. 151 StG i.V.m. Art. 25 VRPG; BVR 2013 S. 506 E. 3.3.2; VGE 2020/450 vom 26.4.2021 E. 3.2). In einem solchen obliegt es in erster Linie der steuerpflichtigen Person alles Notwendige und Zumutbare zu tun,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2024, Nrn. 100.2024.29/30U, Seite 9 um einen korrekten Erlassentscheid zu ermöglichen; insbesondere hat sie auf Verlangen der Behörden geeigneten Beweismittel einzureichen, die sich in ihrem Besitz befinden oder von ihr beschafft werden können (Art. 20 Abs. 1 und 32 Abs. 2 VRPG; Art. 167 StG; Art. 167d Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 126 Abs. 1 und 2 DBG; VGE 2023/69/70 vom 9.4.2024 E. 2.1, 2020/450 vom 26.4.2021 E. 3.2, 2015/71 vom 22.9.2015 E. 3.2; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20 N. 1 ff., insb. 4; Zweifel/Hunziker, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kom- mentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, Art. 126 N. 26 ff. und 31). Art und Umfang der Mitwirkungspflicht richten sich im Ein- zelfall nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit; entscheidend ist, ob die Mitwirkung den betroffenen Parteien möglich und zumutbar ist (BVR 2016 S. 65 E. 2.3; VGE 2023/69/70 vom 9.4.2024 E. 2.1). Die Mitwir- kungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BVR 2018 S. 139 E. 4.4.3; VGE 2023/69/70 vom 9.4.2024 E. 2.1). In diesen Fällen ist die Behörde nicht gehalten, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen (vgl. BVR 2022 S. 537 E. 2.6; VGE 2023/109/110 vom 12.4.2024 E. 2.3). 4.3Der Beschwerdeführer macht in seinen Beschwerden zwar das Vor- liegen eines Härtefalls geltend, ohne jedoch aktuelle Belege zu seinen Ein- nahmen und Ausgaben sowie zu seiner Vermögens- und Schuldensituation einzureichen. Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer im Steuererlassver- fahren obliegende umfassende Mitwirkungspflicht haben die Steuerbehör- den ihn daher zu Recht aufgefordert, die für die Beurteilung seiner Erlassbe- gehren erforderlichen Dokumente einzureichen. Sie haben – u.a. mit dem Mietvertrag, den Krankenkassen- und sonstigen Versicherungspolicen, dem Betreibungsregisterauszug sowie den aktuellen Bankauszügen – für die Er- mittlung der Einkommens- und Vermögenssituation sachdienliche Angaben und Unterlagen einverlangt (vgl. Schreiben StV vom 23.3.2023 und vom 14.4.2023, Vorakten StV [act. 7B] pag. 13, 15; Schreiben StRK vom 10.7.2023, Vorakten [act. 7A] pag. 23). Es kann daher nicht gesagt werden, es seien unverhältnismässige Anforderungen an die Mitwirkung des Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2024, Nrn. 100.2024.29/30U, Seite 10 schwerdeführers gestellt worden. Der Beschwerdeführer ist diesen Aufforde- rungen unbestrittenermassen nicht nachgekommen. Daran ändern die von ihm beigebrachten Sozialhilfebudgets nichts (Sozialhilfebudgets Dezember 2022 - Februar 2023 sowie Mai 2023, Vorakten StV [act. 7B] pag. 16 ff.; Vor- akten StRK [act. 7A] pag. 18 ff.; Beschwerdebeilage [act. 1C], Beilage zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [act. 2A], Beilage zur Eingabe vom 7.2.2024 [act. 5A]): Zunächst handelt es sich dabei – wie dem Beschwerde- führer bereits in VGE 2023/69/70 vom 9. April 2024 E. 3.2 erläutert wurde – nicht um einen Nachweis von konkreten Auslagen, wird doch durch die Bud- gets bloss die Tatsache direkt belegt, dass dem Beschwerdeführer monatlich wirtschaftliche Hilfe in bestimmtem Umfang ausgerichtet wurde (hier: Fr. 1'670.45 bzw. Fr. 1'867.--). Darüber hinaus ergibt sich aus den Dokumen- ten bloss, welche Aufwendungen den diesbezüglichen Berechnungen zu- grunde gelegt wurden. Damit kann entgegen dem Beschwerdeführer nicht gesagt werden, es könne «[a]lles den Sozialhilfebudgets des Sozialdienstes entn[om]men werden» (Beschwerden Ziff. 5). Sodann sind die Steuerbehör- den ohnehin nicht an Einschätzungen von anderen Behörden gebunden, die in einem anderen Rechtsbereich gestützt auf andere gesetzliche Grundlagen andere Rechtsfragen entscheiden (VGE 2023/69/70 vom 9.4.2024 E. 3.2; vgl. etwa hinsichtlich Ergänzungsleistungen VGE 2017/274 vom 26.2.2018 E. 3.4). Die vom Beschwerdeführer behaupteten Auskünfte von D.________ sowie Rechtsanwalt B., sofern sie denn erteilt wurden, sind so- dann keine Vertrauensgrundlage (vgl. zu den Voraussetzungen des Vertrau- ensschutzes statt vieler BGE 148 II 233 E. 5.5.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 627, 677): So ist D. nicht für die zuständige Erlassbehörde (vgl. dazu vorne E. 1.2 f.) tätig. Dies durfte der Beschwerdeführer auch nicht in guten Treuen annehmen, zumal D.________ den Beschwerdeführer bereits mit E-Mail vom 31. Mai 2022 auf seine Unzuständigkeit hinwies (Beschwerdebeilage [act. 1C]). Dass Rechtsanwalt B.________ als externer, von der Verwaltung unabhängiger Datenschutzbeauftragter der Stadt C.________ hinsichtlich eines Erlassgesuchs nicht zur Erteilung einer vertrauensschutzbegründen- den Auskunft hinsichtlich des strittigen Steuererlasses befugt war (bzw. ist), musste auch für den Beschwerdeführer als juristischer Laie klar erkennbar sein. Ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben liegt damit nicht vor, wie die StRK zutreffend erwogen hat. Unter diesen Umständen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2024, Nrn. 100.2024.29/30U, Seite 11 kann auf die beantragte Zeugeneinvernahme von B.________ verzichtet werden (vgl. Eingabe vom 7.5.2024 S. 2 [act. 11]); der entsprechende Be- weisantrag wird abgewiesen (antizipierte Beweiswürdigung; statt vieler BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; BVR 2021 S. 239 E. 5.6). 4.4Nach dem Gesagten bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was die Erwägungen der StRK zur Verletzung der Mitwirkungspflicht und den daran geknüpften Rechtsfolgen als rechtsfehlerhaft erscheinen liesse. Mit der StRK ist daher der Ausschlussgrund gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst. b StG bzw. Art. 167d Abs. 2 DBG als gegeben zu erachten. Ein Steuererlass fällt damit ausser Betracht. Die Beschwerden erweisen sich daher als unbegründet und sind abzuweisen. 5. 5.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat jedoch um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (vgl. vorne Bst. C). 5.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aus- sichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzuse- hen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Ver- lustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2024, Nrn. 100.2024.29/30U, Seite 12 bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber da- von absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech- nung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich in objektivierter Weise aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wie sie sich im Zeitpunkt des Gesuchs darstellen (BVR 2016 S. 369 E. 3.1). 5.3Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden sind bei Würdigung der Pro- zessaussichten im Gesuchszeitpunkt (19.1.2024) als von vornherein aus- sichtslos zu bezeichnen. Die StRK hat in den angefochtenen Entscheiden eingehend und zutreffend begründet, weshalb im vorliegenden Fall ein Er- lass ausgeschlossen ist, was bei der Würdigung der Prozessaussichten zu berücksichtigt ist (BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Gegen diese vorinstanzlichen Erwägungen bringt der Beschwerdeführer nichts wesentlich Neues vor. Die finanzielle Notlage blieb auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbelegt, obwohl dem Beschwerdeführer wiederholt mitgeteilt wurde, dass es an ihm wäre, diese konkret darzutun und sachdienlich zu belegen. Angesichts der klaren Verhältnisse, die schon in den angefochte- nen Entscheiden zum Ausdruck gekommen sind, muss die Prozessführung vor dem Verwaltungsgericht als von vornherein aussichtslos betrachtet wer- den. Abgesehen davon ist ohnehin fraglich, ob mit Blick auf den in Frage stehenden Steuerlass von insgesamt Fr. 3'566.45 (vgl. vorne Bst. A) und den übersichtlichen Sachverhalt der Beschwerdeführer für eine effektive Rechts- wahrung auf anwaltliche Vertretung angewiesen gewesen wäre, zumal die- ser im Wesentlichen bloss die eingeforderten Belege hätte einreichen müs- sen. Der Antrag um unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung ist da- her abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen zu prüfen wären. 5.4Da über das Gesuch erst im Rahmen der Endentscheide befunden wird und der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, die Beschwerden nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Verfahrenskosten zu sparen, ist praxisgemäss bloss eine reduzierte Pauschalgebühr zu erhe- ben (vgl. BVR 2014 S. 437 E. 7.9).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2024, Nrn. 100.2024.29/30U, Seite 13 5.5Soweit der Beschwerdeführer eventualiter die Kostenliquidation der Vorinstanz sowie die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an- fechten will (Beschwerden S. 3 f. [act. 1]), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Er verzichtete aber trotz ent- sprechender Aufforderung der StRK vom 10. Juli 2023 darauf (Vorakten StRK [act. 7A] pag. 23 f.) das Gesuch zu belegen. Seiner umfassenden Mit- wirkungspflicht zur Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhält- nisse im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege ist er damit nicht nachgekommen (vgl. dazu Art. 20 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO; BVR 2016 S. 65 E. 3.2.4, 2016 S. 369 E. 4.3.2; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 28). Es ist daher nicht dargetan, dass die StRK zu Unrecht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewie- sen hat. Ebenfalls nicht zu erkennen ist, dass die Verfahrenskosten in Bezug auf die Höhe gegen das anwendbare Verfahrensrecht verstösst (Art. 53 Bst. a i.V.m. Art. 4 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfah- renskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Das Ver- waltungsgericht überprüft die Bestimmung und Verlegung von Verfahrens- und Parteikosten durch die Vorinstanzen praxisgemäss ohnehin nur mit ei- ner gewissen Zurückhaltung und billigt diesen einen grossen Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu; es greift nur dann ein, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BVR 2004 S. 133 E. 1.3; aus jüngerer Zeit VGE 2023/312 vom 21.12.2023). Die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr von Fr. 200.-- bewegt sich im untersten Bereich des ge- setzlichen Rahmens. Inwiefern der Vorinstanz Rechtsfehlerhaftigkeit vorge- worfen werden könnte, ist unter diesen Umständen weder ersichtlich noch (substanziiert) vorgebracht. 6. Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide, die (wie hier) die Stundung oder den Erlass von Abgaben betreffen, ist die Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2024, Nrn. 100.2024.29/30U, Seite 14 grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um ei- nen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 Bst. m des Bundesgeset- zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Andernfalls steht lediglich die subsidiäre Verfassungs- beschwerde offen. Das vorliegende Urteil ist daher mit dem Hinweis auf diese beiden Rechtsmittel zu versehen (vgl. Art. 117 i.V.m. Art. 112 Abs. 1 Bst. d BGG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
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