100.2024.289U BUC/LIJ/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. Juni 2025 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Liniger A.________ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2022 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 27. August 2024; 100 24 201)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.06.2025, Nr. 100.2024.289U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ ersuchte am 31. Januar 2024 um Erlass der ausstehenden Kan- tons- und Gemeindesteuern des Jahres 2022 von Fr. 842.75 (inkl. Feuer- wehrdienstersatzabgabe, Mahngebühr und Verzugszinsen). Mit Entscheid vom 15. Mai 2024 – eröffnet durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern – wies die Steuerverwaltung der Einwohnergemeinde (EG) Biel das Erlass- gesuch ab. B. Dagegen erhob A., vertreten durch B., ... Beratungs- stelle ..., Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche das Rechtsmittel am 27. August 2024 abwies. C. Am 26. September 2024 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt zusammenfassend, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern 2022 (vgl. vorne Bst. A) seien zu erlassen. Sodann ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Beschwerdevernehmlas- sung vom 7. Oktober 2024 bzw. Beschwerdeantwort vom 6. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.06.2025, Nr. 100.2024.289U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfah- ren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Än- derung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). Die Bestim- mungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Für den Erlass der Kantonssteuern ist grundsätzlich die kantonale Steuerverwaltung zuständig. Die Finanzdirektion kann die entsprechende Entscheidbefugnis jedoch einer Gemeinde übertragen (Art. 240 Abs. 3 Bst. b StG). So wurde bezüglich der EG Biel verfahren, der die Erlasskompetenz (auch) für die auf ihrem Territorium erhobenen Kantonssteuern zukommt und die deshalb für den erstinstanzlichen Erlassentscheid verantwortlich zeich- net (vgl. vorne Bst. A). Die einschlägige Vereinbarung sieht aber vor, dass in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren die kantonale Steuerverwaltung ihre Rechte selber wahrt. 1.3Neben dem Erlass der Kantonssteuer ist auch jener der Gemeinde- steuer streitig. Für den diesbezüglichen Entscheid ist die Gemeinde zustän- dig, wobei sie ihre Erlasskompetenz der für den Erlass der Kantonssteuer zuständigen kantonalen Behörde übertragen kann (vgl. Art. 240 Abs. 4 StG). Die EG Biel hat am 15. Mai 2024 den anbegehrten Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2022 abgelehnt und damit erstinstanzlich selber über den Erlass ihrer Steuerforderung befunden (vgl. vorne Bst. A). Am 30. Mai 2011 hat sie mit Generaldelegation ihre «Kompetenz zur Wahrung der Gemeinde- interessen in den Steuerjustizverfahren» an die Steuerverwaltung abgetre- ten bzw. delegiert (vgl. Vorakten StV [act. 3A1] pag. 51). Aufgrund dieser steuergesetzlich ausdrücklich vorgesehenen «Kompetenzdelegation» (so Erläuterungen zum Steuergesetz 2001, S. 303) ist die Steuerverwaltung be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.06.2025, Nr. 100.2024.289U, Seite 4 fugt, anstelle der materiell berechtigten EG Biel das Rechtsmittelverfahren in eigenem Namen (auch) hinsichtlich des Erlasses der Gemeindesteuer zu führen (vgl. BVR 2018 S. 376 [VGE 2017/209 vom 17.5.2018] nicht publ. E. 1.3, 2014 S. 197 [VGE 2013/184/185 vom 29.1.2014] nicht publ. E. 1.3 mit Hinweisen). Damit erübrigt es sich, die EG Biel als notwendige Partei in das Verfahren einzubeziehen. 1.4Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Die jährliche Veranlagung des steuerbaren Einkommens stellt sicher, dass jede steuerpflichtige Person entsprechend ihrer aktuellen wirtschaftli- chen Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen wird (Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. auch Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es ist deshalb davon auszugehen, dass den Steuerpflichtigen die Bezahlung der veranlagten Steuern grundsätzlich sowohl möglich als auch zumutbar ist. Dennoch können gemäss Art. 240 Abs. 1 StG rechtskräftig festgesetzte Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteu- ern sowie Zinsen, Gebühren und allenfalls (gewisse) Bussen ganz oder teil- weise erlassen werden, wenn ihre Zahlung in Ausnahmefällen mit einer erheblichen Härte verbunden wäre. Bei solchen Gegebenheiten soll ein Steuererlass zur langfristigen Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steu- erpflichtigen Person beitragen (vgl. Art. 240a Abs. 1 StG; BVR 2018 S. 376 E. 2.1, 2016 S. 261 E. 2.1, 2014 S. 197 E. 2.1). 2.2Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, räumt das kantonale Steuergesetz der steuerpflichtigen Person einen Rechtsanspruch auf Steu- ererlass ein; allerdings kann dessen Gewährung an Bedingungen wie Ab- zahlungen oder die Leistung von Sicherheiten geknüpft werden (Art. 240 Abs. 5 StG). Vorbehältlich der gesetzlichen Ausschlussgründe gemäss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.06.2025, Nr. 100.2024.289U, Seite 5 Art. 240c Abs. 1 StG kommt es nicht darauf an, weshalb die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist (vgl. Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zah- lungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlich- keit [Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733]). Ob ein Härtefall im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG vorliegt, beurteilt sich mit Blick auf die gesamten wirt- schaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person, wie sie sich im Ent- scheidzeitpunkt präsentieren, wobei auch den Zukunftsaussichten Rech- nung zu tragen ist (Art. 240a Abs. 2 Satz 1 StG). Wäre der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristgerechte Zahlung möglich gewe- sen, so ist dies beim Erlassentscheid zu berücksichtigen (Art. 240a Abs. 2 Satz 2 StG; BVR 2018 S. 376 E. 2.2, 2014 S. 197 E. 2.2). 2.3Entscheidend für das Vorliegen eines Härtefalls im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG ist, ob Einschränkungen in der Lebenshaltung geboten und zu- mutbar sind, was grundsätzlich immer dann der Fall ist, wenn die verfügba- ren Mittel der steuerpflichtigen Person deren betreibungsrechtliches Exis- tenzminimum gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) über- steigen (Art. 240a Abs. 3 StG). Dementsprechend ist das Bestehen einer fi- nanziellen Notlage gesetzlich umschrieben: Gemäss Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG setzt eine Notlage voraus, dass die Steuerschuld in einem Missverhält- nis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht, so- dass diese den geschuldeten Betrag trotz Beschränkung der Lebenshal- tungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollständig begleichen kann (BVR 2018 S. 376 E. 2.3, 2014 S. 197 E. 2.3). 2.4Allerdings ist trotz Vorliegens eines Härtefalls ganz oder teilweise von einem Steuererlass abzusehen, wenn einer der in Art. 240c Abs. 1 StG auf- gezählten gesetzlichen Ausschlussgründe gegeben ist (BVR 2018 S. 376 E. 2.4, 2014 S. 197 E. 2.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.06.2025, Nr. 100.2024.289U, Seite 6 3. 3.1Die StRK verweigerte den Steuererlass mit der Begründung, es sei dem Beschwerdeführer im massgebenden Steuerjahr 2022 aufgrund der verfügbaren Mittel möglich gewesen, Steuerzahlungen zu leisten bzw. Rück- lagen zu bilden, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 240c Abs. 1 Bst. e bzw. h StG vorliege (vgl. angefochtener Entscheid E. 5 f.). Ob eine aktuelle finanzielle Notlage vorliegt, hat sie nicht geprüft (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 4; insofern missverständlich a.a.O. E. 6.4, wonach «keine finanzi- elle Härte oder Notlage» vorliege). – Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die StRK habe dabei die von ihm selbst getragenen Krankheitskosten fälschlicherweise nicht berücksichtigt. 3.2Zu prüfen ist damit zunächst, ob ein Erlass aufgrund von Art. 240c Abs. 1 Bst. e bzw. h StG ausgeschlossen ist. Im Rahmen der jüngsten Teil- revision des StG vom 9. März 2020 ist unter anderem Art. 240c Abs. 1 an- gepasst worden, der die Ausschlussgründe regelt. Die neu gefasste Bestim- mung ist auf den 1. Januar 2020 (rückwirkend) in Kraft gesetzt worden. Gemäss aArt. 240c Abs. 1 Bst. e StG in der bis 31. Dezember 2019 gültigen Fassung vom 23. März 2010 (BAG 10-113) war von einem Steuererlass ganz oder teilweise abzusehen, wenn die steuerpflichtige Person zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz vorhandener verfügbarer Mittel we- der Zahlungen leistete noch Rückstellungen vornahm. Diese Bestimmung sollte den Ausschlussgrund gemäss aArt. 45 Bst. d BEZV (BAG 00-101; ur- sprüngliche Fassung in Kraft bis 31.12.2010) weiterführen, wobei das Ver- waltungsgericht mit Blick auf die Gesetzesmaterialien erkannt hat, dass sich die beiden Bestimmungen trotz ihres wesentlich unterschiedlichen Wortlauts inhaltlich entsprechen. Daran hat sich mit der Revision vom 1. Januar 2020 nichts geändert: Die Neuerungen bezwecken eine (vorab sprachliche) An- passung an die entsprechenden Ausschluss- bzw. Ablehnungsgründe bei der direkten Bundessteuer (vgl. Art. 167a Bst. b und c des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]), indem Bst. e neu von «Rücklagen» statt «Rückstellungen» spricht. Weiter ist wie bei der direkten Bundessteuer (vgl. Art. 167a Bst. b DBG) der Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern nach dem neuen Art. 240c Abs. 1 Bst. h StG nun explizit auch dann ausgeschlossen, wenn die steuerpflichtige Per-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.06.2025, Nr. 100.2024.289U, Seite 7 son «ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz ver- fügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat» (vgl. zum Ganzen Vor- trag des Regierungsrats zur Änderung des StG, in Tagblattbeilagen zur Win- tersession 2019 des Grossen Rates [Geschäfts-Nr. 2017.FINSV.531], S. 41 f., 69). Diese Regelung entspricht der bisherigen Praxis zu aArt. 240c Abs. 1 Bst. e StG (vgl. BVR 2014 S. 197 E. 3; VGE 2013/121/122 vom 2.9.2014 E. 3.2 ff., insb. E. 3.4), weshalb diese weiterhin massgebend bleibt und mit der Rechtsänderung insofern keine materiellen Neuerungen einher- gehen. 3.3Damit ein Steuererlass gestützt auf Art. 240c Abs. 1 Bst. e bzw. h StG ausgeschlossen ist, muss die Nichtbezahlung der geschuldeten Steuern – wie unter der Geltung von aArt. 45 Bst. d BEZV (vgl. dazu BVR 2010 S. 401 E. 3.1.1) – vorwerfbar erscheinen (BVR 2014 S. 197 E. 3.3.2). Vor dem Hintergrund der anderen in Art. 240c Abs. 1 StG normierten Aus- schlussgründe, bei denen jeweils gewichtige Gründe für die Nichtgewährung des Steuererlasses sprechen, muss die Nichtbezahlung auf einem Fehlver- halten der steuerpflichtigen Person von einigem Gewicht beruhen: Ein sol- ches liegt nur dann vor, wenn die Säumnis angesichts der wirtschaftlichen Möglichkeiten der steuerpflichtigen Person unverständlich erscheint und die- ser dementsprechend ein leichtfertiger Umgang mit ihren verfügbaren Mitteln vorzuwerfen ist; dies setzt voraus, dass die Mittel im Fälligkeitszeitpunkt bzw. in der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht deutlich über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum gelegen haben (vgl. BVR 2014 S. 197 E. 3.3.3; vgl. auch hinten E. 4.2). Es ist deshalb bei der Beurteilung des Ausschlussgrunds nach Art. 240c Abs. 1 Bst. e bzw. h StG zunächst die frei verfügbare Quote des Einkommens der steuerpflichtigen Person im massgebenden Zeitraum zu bestimmen. Hierzu sind den in der fraglichen Steuerperiode erzielten Einkünften die angefallenen zwingenden Lebenshaltungskosten gegenüberzustellen, wobei sich diese in der Regel nach Massgabe der rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen bestimmen (BVR 2014 S. 197 E. 3.4). Die resultierende frei verfügbare Einkommens- quote ist alsdann in Beziehung zur gesamten Steuerforderung zu bringen, um abzuschätzen, ob der betroffenen Person die Nichtbezahlung der ge- schuldeten Steuern vorzuwerfen ist. Nur wenn nach Abzug des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums eine Einkommensquote zur freien Verfügung
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verbleibt, die das Begleichen der Steuerforderung bzw. das Bilden von Rück-
lagen ohne weiteres erlaubt hätte, liegt ein leichtfertiger Umgang mit den ver-
fügbaren Mitteln und mithin ein vorwerfbares Verhalten vor, das es rechtfer-
tigt, den Ausschlussgrund nach Art. 240c Abs. 1 Bst. e bzw. h StG als
gegeben zu erachten (vgl. zum Ganzen BVR 2014 S. 197 E. 3.3 f., 2010
3.4Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, verfügte der Beschwer-
deführer im Jahr 2022 über ein Jahreseinkommen von insgesamt rund
Fr. 62ʹ843.--, das sich zusammensetzte aus Einkünften aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit von jährlich Fr. 3'022.-- bzw. monatlich Fr. 251.85, einer IV-
Rente von jährlich Fr. 22'260.-- bzw. monatlich Fr. 1'855.-- und Ergänzungs-
leistungen von jährlich Fr. 37ʹ561.-- bzw. monatlich Fr. 3'130.10 (Details zur
Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuern 2022, Vorakten
StV [act. 3A1] pag. 8). Von letzterer wurden pro Jahr Fr. 6'588.-- direkt der
Krankenversicherung überwiesen (vgl. Leistungsausweis 2022 der Aus-
gleichskasse des Kantons Bern vom 8.1.2023, Vorakten StRK [act. 3A]
pag. 15), was es beim Zwangsbedarf zu berücksichtigen gilt (dazu hinten
E. 3.5.2 f.). Das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers betrug so-
mit Fr. 5'236.95.
3.5Zum Zwangsbedarf im Jahr 2022 ergibt sich Folgendes:
3.5.1 Der Beschwerdeführer lebt zurzeit aufgrund seiner kognitiven Ein-
schränkungen seit Juni 2021 in einem betreuten Wohnheim der Stiftung ...
in ... (vgl. Rekurs vom 24.5.2024 S. 2 f., Vorakten StRK [act. 3A] pag. 3 f.).
Die Kosten für den Heimaufenthalt beliefen sich im Jahr 2022 auf Fr. 135.--
pro Tag (Vorakten StV [act. 3A1] pag. 29 f.). Die StRK berücksichtigte daher
monatliche Heimkosten von Fr. 4ʹ106.25 (Fr. 135.-- x 365 / 12). Da in diesen
Kosten gewisse Auslagen inbegriffen sind, die ansonsten durch den Grund-
betrag gedeckt werden (insb. Mahlzeiten, Wäsche, Unterhalt der Wohnungs-
einrichtung, Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc.; Kreis-
schreiben Nr. B1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen
des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. April 2010 in der Fassung vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.06.2025, Nr. 100.2024.289U, Seite 9 15. Juli 2024 (unter Verweis auf den Rekurs vom 24.5.2024 [Vorakten StRK {act. 3A} pag. 5]) geltend gemacht (Vorakten StRK [act. 3A] pag. 76 f.) – den für alleinstehende Personen massgebenden Grundbetrag von Fr. 1ʹ200.-- (KS B1 Beilage 1 Ziff. I/1) um die Hälfte auf Fr. 600.-- (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3.1 f.). Auch wenn das Ausmass der Betreuungs- und Pfle- gebedürftigkeit des Beschwerdeführers bloss in seinen groben Zügen, nicht aber im Detail restlos klar scheint, ist das Vorgehen der Vorinstanz ange- sichts der konkreten Verhältnisse grundsätzlich nachvollziehbar und sachlich vertretbar, zumal die (vollumfängliche) Anrechnung der Heimkosten bei gleichzeitiger hälftiger Kürzung des Grundbetrags von keiner Seite in Frage gestellt wird und der zu erwartende Aufwand für entsprechende nähere Ab- klärungen (soweit überhaupt zielführend) in offenkundigem Missverhältnis zur (wirtschaftlichen) Bedeutung der Streitsache stünde. Zu den Heimkosten und dem reduzierten Grundbetrag kommen die vom Beschwerdeführer ge- tragenen Sozialversicherungsbeiträge hinzu (vgl. KS B1 Beilage 1 Ziff. II/3), welche sich im Jahr 2022 auf monatlich Fr. 44.10 beliefen (vgl. Details zur Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuern 2022, Vorakten StV [act. 3A1] pag. 8). 3.5.2 Zu den Auslagen für die Krankenkassenprämien und den umstritte- nen Krankheitskosten ergibt sich was folgt: Die Vorinstanz hat grundsätzlich zutreffend festgestellt, dass die Ausgleichskasse einen Teil der ausgerichte- ten Ergänzungsleistungen direkt an die Krankenversicherung leistet, nämlich Fr. 6ʹ588.-- jährlich bzw. Fr. 549.-- monatlich (vgl. Leistungsausweis 2022 der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 8.1.2023, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 15; vgl. vorne E. 3.4). Dabei handelt es sich um einen jährli- chen Pauschalbetrag, welcher der vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) festgelegten (regionalen) Durchschnittsprämie für die obligato- rische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen hat (vgl. Art. 10 Abs. 3 Bst. d des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung [ELG; SR 831.30] in der hier noch massgeblichen Fassung vom 6.10.2006 [AS 2007 6055]; vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än- derung vom 22.3.2019 [EL-Reform]; vgl. zur Höhe des Betrags Art. 3 Bst. a der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2022 der Kranken- pflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen und der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.06.2025, Nr. 100.2024.289U, Seite 10 Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [AS 2021 643; in Kraft bis 31.12.2022] i.V.m. Anhang 1 Bst. C der Verordnung des EDI vom 15. März 2022 über die Prämienregionen [SR 832.106]). Die StRK rechnete diesen Betrag «im Sinn einer Bruttobetrachtung» vollumfänglich als Einkommen an. Zugleich führte sie aus, dass sie «spiegelbildlich [...] alle statthaften Zu- schläge nach dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum [...] vollständig als Ausgaben» anerkenne (angefochtener Entscheid E. 6.2). Entsprechend berücksichtigte sie richtigerweise die Krankenkassenprämien, welche im Jahr 2022 monatlich Fr. 278.55 betrugen (Police Grundversicherung 2022, Vorakten StV [act. 3A1] pag. 45; angefochtener Entscheid E. 6.3.3). Die selbstgetragenen Krankheitskosten, die 2022 erwiesenermassen Fr. 3'497.25 ausmachten (vgl. Krankenkassenauszug 2022, Vorakten StV [act. 3A1] pag. 53), rechnete sie jedoch nicht an; dies mit der Begründung, dass die (effektiven) Krankenkassenprämien des Beschwerdeführers von Fr. 278.55 tiefer seien als der von den Ergänzungsleistungen als Durch- schnittsprämie ausbezahlte Betrag von monatlich Fr. 549.--. Entsprechend decke die Differenz grösstenteils die selbstgetragenen Krankheitskosten. Der restliche Betrag werde dem Beschwerdeführer von den Ergänzungsleis- tungen rückvergütet, weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern der Beschwer- deführer selber noch Krankheitskosten hätte tragen müssen (vgl. angefoch- tener Entscheid E. 6.3.4). 3.5.3 Dieser Berechnungsweise der StRK bezüglich der selbstgetragenen Krankheitskosten kann nicht gefolgt werden: Wenn sie die Durchschnittsprä- mie vollständig an das Einkommen des Beschwerdeführers anrechnet, hätte sie (ihrer «Bruttobetrachtung» entsprechend) konsequenterweise auch die selbstgetragenen Krankheitskosten als Auslagen im Zwangsbedarf berück- sichtigen müssen. Diese sind hinreichend belegt (vgl. KS B1 Beilage 1 Ziff. II/8; zur Massgeblichkeit der hier im Vergleich zu den im Steuerveranla- gungsverfahren höheren betreibungsrechtlichen Ansätzen VGE 2019/150 vom 8.10.2020 E. 5.2.3) und auch tatsächlich angefallen, obschon sie gröss- tenteils aus dem Differenzbetrag zwischen Krankenkassenprämien und aus- bezahlter Durchschnittsprämie gedeckt werden können. Nur wenn die StRK die Pauschalprämie vom Einkommen abgezogen hätte, hätte sie (im Sinn einer «Nettobetrachtung») im Gegenzug die Krankenkassenprämien und Krankheitskosten um jenen Teil kürzen dürfen, der durch die Pauschalprä-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.06.2025, Nr. 100.2024.289U, Seite 12 ZwangsbedarfFr. 5'237.00 MankoFr.0.05 Die Gegenüberstellung von Einkünften und Auslagen ergibt ein (knappes) Manko von Fr. 0.05. Bei diesen Gegebenheiten kann dem Beschwerdeführer kein leichtfertiger Umgang mit seinen verfügbaren Mitteln vorgeworfen wer- den. Der Ausschlussgrund von Art. 240c Abs. 1 Bst. e bzw. h StG ist nicht erfüllt. 4. 4.1Die Vorinstanz hat, wie bereits die Steuerverwaltung, ihren Entscheid allein durch Prüfung und Bejahung des Ausschlussgrunds nach Art. 240c Abs. 1 Bst. e bzw. h StG begründet. Andere Ausschlussgründe wurden nicht in Erwägung gezogen – und sind auch nicht ersichtlich. Damit hält der ange- fochtene Entscheid nur dann (jedenfalls im Ergebnis) der Rechtskontrolle stand, wenn es an einem Erlassgrund nach Art. 240b StG fehlt und damit kein Härtefall i.S.v. Art. 240 Abs. 1 StG vorliegt (vgl. vorne E. 2.2 ff.). 4.2Es ist anhand einer Gegenüberstellung von Einkünften und Lebens- haltungskosten zu beurteilen, ob die Tilgung einer offenen Steuerschuld aus wirtschaftlichen Gründen mit einer erheblichen Härte im Sinn von Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG verbunden wäre. Eine entsprechende Notlage besteht, wenn es der steuerpflichtigen Person trotz gebotener Einschränkung ihrer Lebenshaltung nicht möglich ist, den ausstehenden Steuerbetrag innert ab- sehbarer Zeit zu begleichen. Als massgebende Grösse für die zumutbare Einschränkung bezeichnen Art. 240a Abs. 3 bzw. Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG (vgl. vorne E. 2.3). Dieses ist aufgrund des KS B1 zu ermitteln, das inhaltlich den Richtlinien entspricht, welche die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz am 1. Juli 2009 beschlossen hat (Bei- lage 1 zum KS B1), sowie aufgrund der zugehörigen Ergänzungen und Prä- zisierungen der kantonalen Aufsichtsbehörde (Beilage 2 zum KS B1; alles
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.06.2025, Nr. 100.2024.289U, Seite 13 einsehbar unter: <www.justice.be.ch>, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbar- keit/Kosten/Unentgeltliche Rechtspflege»). 4.3Die Vorinstanzen haben wie erwähnt das Vorliegen einer Notlage nicht geprüft (vgl. vorne E. 3.1 und 4.1). Die für die Prüfung des vorerwähn- ten Ausschlussgrunds erforderlichen und aktenkundigen Dokumente ermög- lichen zusammen mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, diese Beurteilung vorzuneh- men: Das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers setzt sich gemäss aktuellsten aktenkundigen Belegen zusammen aus Einkünften aus un- selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 226.65 (Fr. 2'720.-- / 12; vgl. Lohnaus- weis 2023, Beilagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [act. 1C]; vgl. etwa auch Lohnabrechnung April 2024, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 26), einer IV-Rente von Fr. 1'901.-- (vgl. Leistungsausweis 2023 der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 17.5.2024, Beilagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [act. 1C]) sowie Ergänzungsleistungen von Fr. 3'026.-- (inkl. Direktzahlung an die Krankenkasse von Fr. 472.70, vgl. Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 8.8.2024, Beilagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [act. 1C]). Dem Beschwerde- führer stehen somit monatliche Einkünfte von Fr. 5'153.65 zur Verfügung. Diese sind folglich etwas weniger hoch als noch im Jahr 2022 (vorne E. 3.4 bzw. 3.6). Angesichts eines Zwangsbedarfs, der sich kaum von den soeben dargestellten Verhältnissen (vorne E. 3.5) unterscheidet (Grundbetrag von Fr. 600.--, vorne E. 3.5.1; Heimkosten von Fr. 4'106.25 [Basis: Heimtaxe/Tag von Fr. 135.--], vgl. Tarifausweis vom 13.4.2023, Beilagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [act. 1C]; Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 45.--, vgl. Berechnung der Ergänzungsleistung als Anhang der Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 8.8.2024, Beilagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [act. 1C] sowie Krankenkassenprämien von Fr. 467.35, vgl. Krankenkassenpolice 2024, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 28), resultiert auch hier ein Manko (bei einem Total der monatlichen Ausgaben gemäss den voranstehenden Zahlen von Fr. 5'218.60 beträgt das Manko konkret knapp Fr. 65.--). Der Beschwerdeführer ist folglich selbst bei Beschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht in der Lage, die unbezahlt gebliebene Steuerforde- rung von Fr. 842.75 (vgl. vorne Bst. A) zu bezahlen. Damit liegt ein wirt-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.06.2025, Nr. 100.2024.289U, Seite 14 schaftlicher Härtefall im Sinn von Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG vor (ebenso für die Feuerwehrdienstersatzabgabe von Fr. 31.85; Erlassentscheid der EG Biel vom 15.5.2024 sowie Kontoauszug der Steuer- verwaltung vom 4.7.2024, Vorakten StV [act. 3A1] pag. 49 f., 52; vgl. Art. 6 Abs. 1 des Gebührenreglements der EG Biel vom 17. Dezember 2014 [SGR 6.7-1]; ferner Art. 45 Abs. 2 und 4 des Feuerschutz- und Feuerwehr- gesetzes vom 20. Januar 1994 [FFG; BSG 871.11], woraus sich die letztin- stanzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt). 5. 5.1Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als begründet und ist gutzuheissen. Der Entscheid der StRK vom 27. August 2024 ist aufzuhe- ben und dem Beschwerdeführer sind die ausstehenden Kantons- und Ge- meindesteuern 2022 (vgl. vorne Bst. A) zu erlassen. 5.2Bei diesem Ausgang sind vor dem Verwaltungsgericht keine Verfah- renskosten zu erheben (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 VRPG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 5.3Die Kosten des Verfahrens vor der StRK sind entsprechend dem Aus- gang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens neu zu verlegen. Dement- sprechend sind auch für das Verfahren vor der StRK keine Kosten zu erhe- ben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 200 Abs. 1 StG). Auch in diesem Verfahren sind sodann keine ersatzfähigen Parteikosten angefallen (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 200 Abs. 4 StG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.06.2025, Nr. 100.2024.289U, Seite 15 Demnach entscheidet der Einzelrichter: