100.2024.268U publiziert in BVR 2025 S. 477 STN/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. Mai 2025 Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner Einwohnergemeinde Bern handelnd durch den Gemeinderat, vertreten durch die Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie, Predigergasse 12, Postfach, 3001 Bern Beschwerdeführerin gegen A.________ und 35 weitere alle vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdegegnerschaft 1-36 37. B.________ 38. C.________ 39. D.________ 40. E.________ 41. F.________ Beschwerdegegnerschaft 37-41 und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.05.2025, Nr. 100.2024.268U, Seite 2 sowie BSC Young Boys Verein, handelnd durch die statutarischen Organe betreffend Erhöhung der Risikoeinstufung und Anordnung zusätzlicher Massnahmen im Zusammenhang mit dem Fussballspiel vom 20. Januar 2024; Bejahen der Eintretensvoraussetzungen im vorinstanzlichen Verfah- ren (Zwischenverfügung der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskrei- ses Bern-Mittelland vom 12. August 2024; vbv 9/2024) Prozessgeschichte: A. Am 11. Dezember 2023 erliess das Polizeiinspektorat der Einwohnerge- meinde (EG) Bern gegenüber dem Berner Sportclub Young Boys (BSC YB) folgende Verfügung: «1. Das für am 20. Januar 2024 geplante Spiel zwischen dem Berner Sportclub Young Boys (BSC YB) und dem Grasshoppers Club Zürich (GC) wird von der Gefährdungsstufe 'gelb' auf die Gefährdungsstufe 'rot' heraufgestuft mit den folgenden Auflagen, die einzuhalten sind: [...] 2. Zusätzlich zu den obenstehend aufgeführten ordentlichen Auflagen für 'rote Spiele' sind folgende Auflagen einzuhalten und folgende Massnahmen umzusetzen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.05.2025, Nr. 100.2024.268U, Seite 3 Abonnenten im D Parkett). Dadurch wird verhindert, dass unbe- rechtigte Personen ein neues Ticketshop-Konto erstellen und da- mit Tickets kaufen können.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.05.2025, Nr. 100.2024.268U, Seite 4 C. Gegen diesen Zwischenentscheid der Regierungsstatthalterin hat die EG Bern am 12. September 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Zwischenentscheid sei aufzuheben und auf die Beschwerde der Beschwerdegegnerschaft 1-41 (Beschwerdeführende im vorinstanzlichen Verfahren) vom 18. bzw. 19. Januar 2024 sei nicht einzu- treten. Mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2024 verweist das RSA auf die Be- gründung im angefochtenen Zwischenentscheid, ohne einen förmlichen An- trag zu stellen. Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2024 beantragt die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerschaft 1-36, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen. Die Beschwerdegeg- ner 37-41 haben sich nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Ver- fügungen und Entscheide, die sich auf öffentliches Recht stützen. Im Streit liegt ein Zwischenentscheid der Regierungsstatthalterin in einer öffentlich- rechtlichen Angelegenheit, mit welcher sie ihre Zuständigkeit (Sprungrekurs) und die Beschwerdebefugnis der Beschwerdegegnerschaft 1-41 (Beschwer- deführende im vorinstanzlichen Verfahren) bejaht hat. Dieser Entscheid un- terliegt nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens dem gleichen Rechtsmittel wie die Hauptsache (Art. 75 Bst. a VRPG [im Umkehrschluss]; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 75 N. 2). Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.05.2025, Nr. 100.2024.268U, Seite 5 1.2Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, fehlt es in der Hauptsache an einem aktuellen und praktischen Interesse, da das Meisterschaftsspiel zwischen dem BSC YB und GC bereits am 20. Januar 2024 stattfand. Da es indes in der Hauptsache um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung geht (korrekte Umsetzung des Konkordats vom 15. November 2007 über Mass- nahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen [nachfolgend: Konkordat]; BSG 559.14-1), die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und die wegen der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden könnte, ist in der Hauptsache vom Vorliegen eines aktuellen und praktischen Interesses ab- zusehen (vgl. zum Ganzen angefochtener Zwischenentscheid E. 6.5). Dies hat auch für den angefochtenen Zwischenentscheid zu gelten. 1.3Zwischenverfügungen und -entscheide über die Zuständigkeit sind selbständig anfechtbar (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 VRPG). Die Zuständigkeit der Vorinstanz ist indes unbestritten. Umstritten ist (einzig) die Beschwerdebefugnis der Beschwerdegegnerschaft 1-41 (Be- schwerdeführende im vorinstanzlichen Verfahren). Solche anderen Zwi- schenverfügungen und -entscheide sind selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil wird bei formellen Einwänden von einem gewissen Gewicht, wie etwa beim Streit um die Zulassung von Personen zum Verfahren, bejaht (Mi- chel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 43). Im zu beurteilenden Fall ist die Beschwerdebe- fugnis der Beschwerdegegnerschaft 1-41 (Beschwerdeführende im vorin- stanzlichen Verfahren) umstritten. Wird diese verneint, führt dies zu einem Nichteintreten durch die Vorinstanz. Der formelle Einwand ist damit von Ge- wicht und der nicht wieder gutzumachende Nachteil zu bejahen. Der Zwi- schenentscheid ist selbständig anfechtbar. 1.4Die EG Bern hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Zwischenentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG), denn sie ist – entgegen der Auffassung der anwaltlich vertre- tenen Beschwerdegegnerschaft 1-36 – als Bewilligungsbehörde (vgl. hierzu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.05.2025, Nr. 100.2024.268U, Seite 6 hinten E. 2.2) in hoheitlichen Befugnissen und Aufgaben berührt (vgl. Mi- chael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 42). Die EG Bern ist nicht «reines Vollzugsorgan» (Beschwerdeantwort Rz. 13), sondern ist bei Heimspielen des BSC YB für die Sicherheit mitverantwortlich und trägt den überwiegenden Teil der Si- cherheitskosten (vgl. hierzu Vereinbarung für die Saisons 2022/2023 bis 2025/2026 zwischen der Stadt Bern und dem BSC YB betreffend die Sicher- heit im Stadion Wankdorf und im Umfeld der Spiele mit Beteiligung des BSC YB [einsehbar unter: https://stadtrat.bern.ch/de/dokumente/ index.php?dId=a95b6cf421d84536b1bc8b89801e9993-332&dVersion= 1&dView=Dokument]). Ferner musste die EG Bern entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerschaft 1-36 (Beschwerdeantwort Rz. 15 ff.) ihre Be- schwerdeberechtigung nicht ausdrücklich begründen; das Verwaltungsge- richt prüft diese als Prozess- bzw. Sachurteilsvoraussetzung von Amtes we- gen (Michel Daum, a.a.O., Art. 12 N. 8). 1.5Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.6 hiernach einzutreten. 1.6Soweit die Beschwerdeführerin einen reformatorischen (End-)Ent- scheid beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ein Endentscheid (ohne Rückweisung an die Vorinstanz) kommt aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht in Betracht (vgl. hierzu auch Michel Daum, a.a.O., Art. 61 N. 45). 1.7Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und -entscheide behan- deln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterin oder Einzel- richter (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.8Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Zwischenent- scheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.05.2025, Nr. 100.2024.268U, Seite 7 2. Streitig ist, ob die Vorinstanz die Beschwerdebefugnis der Beschwerdegeg- nerschaft 1-41 (Beschwerdeführende im vorinstanzlichen Verfahren) zu Recht bejaht hat. 2.1Gemäss Art. 65 Abs. 1 VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung oder den an- gefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdi- ges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Ent- scheids hat (Bst. c). Art. 65 VRPG hat den gleichen Wortlaut wie Art. 89 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesge- richtsgesetz, BGG; SR 173.110). Der bernische Gesetzgeber hat sich – im Interesse einer einheitlichen Verfahrensordnung – bewusst dafür entschie- den, für die Legitimation im kantonalen Verfahren die Regeln des Bundes- rechts zu übernehmen. Für die Auslegung von Art. 65 VRPG ist demnach Art. 89 BGG mitsamt der dazu ergangenen Praxis heranzuziehen (BVR 2017 S. 418 E. 2.4). Art. 111 BGG (Grundsatz der Einheit des Verfah- rens) verpflichtet die Kantone ohnehin, in all jenen Fällen, die letztinstanzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegen, die Legitimation mindestens im Umfang von Art. 89 BGG zu gewähren (Minimal- garantie); es bleibt grundsätzlich Raum für eine grosszügigere Handhabung der Beschwerdelegitimation auf kantonaler Stufe (BGE 144 I 43 E. 1 [Pra 107/2018 Nr. 92]; zum Ganzen Michael Pflüger, a.a.O., Art. 65 N. 6). 2.2Fussballspiele mit Beteiligung der Clubs der obersten Spielklasse der Männer sind bewilligungspflichtig (Art. 3a Abs. 1 Satz 1 des Konkordats). Zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens kann die zuständige Behörde eine Bewilligung mit Auflagen verbinden (vgl. Art. 3a Abs. 2 des Konkordats). Die Standortgemeinde ist zuständig für die Erteilung von Bewilligungen (Art. 2b Abs. 1 Satz 1 der Einführungsverordnung vom 14. Oktober 2009 zum Kon- kordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltun- gen [BSG 551.212; nachfolgend: Einführungsverordnung zum Konkordat]). – Das Polizeiinspektorat der EG Bern erteilte auf Gesuch des BSC YB hin am 5. Juli 2023 gestützt auf das Konkordat, die Einführungsverordnung zum Konkordat und das Polizeigesetz des Kantons Bern vom 10. Februar 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.05.2025, Nr. 100.2024.268U, Seite 8 (PolG; BSG 551.1) eine Rahmenbewilligung für die Durchführung von Spie- len des BSC YB in der Saison 2023/2024 (vgl. Beschwerdebeilage 3; act. 1C). Die umstrittene Verfügung der EG Bern vom 11. Dezember 2023 erging gestützt auf das Konkordat und die Einführungsverordnung zum Kon- kordat. Es wurden darin in Ergänzung der ursprünglichen Bewilligungsertei- lung vom 5. Juli 2023 für das Spiel des BSC YB gegen GC vom 20. Januar 2024 zusätzliche Auflagen zur Rahmenbewilligung verfügt (vgl. insoweit Art. 7 und Art. 15 der Rahmenbewilligung). Namentlich wurde angeordnet, bei diesem Spiel den Sektor D Parkett des Stadions (Fanzone) zu schlies- sen. Die Beschwerden der Beschwerdegegnerschaft 1-41 (Beschwerde- führende im vorinstanzlichen Verfahren) richten sich gegen diese Anord- nung. 2.3Die Verfügung vom 11. Dezember 2023 regelt das öffentlich-rechtli- che Rechtsverhältnis zwischen der EG Bern als Bewilligungsbehörde und dem BSC YB als Veranstalter. Dieser ist Verfügungsadressat. Mitunter be- trifft eine Verfügung nicht nur diejenigen (natürlichen oder juristischen) Per- sonen, mit denen ein Verwaltungsverhältnis geregelt wird, sondern auch Dritte, am Verwaltungsrechtsverhältnis nicht Beteiligte. Die reflexweisen Auswirkungen von Verfügungen und Entscheiden auf am Rechtsverhältnis nicht beteiligte Personen können so intensiv sein, dass auch sie besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung der Verfügung oder des Entscheids haben, mithin materiell beschwert sind. Ihre materielle Beschwer ergibt sich aber – anders als jene der Verfü- gungsadressatinnen und -adressaten – nicht bereits aus der formellen Be- schwer und liegt auch nicht auf der Hand. Das Erfordernis der materiellen Beschwer hat zum Zweck, den Kreis der anfechtungsberechtigten Personen auf ein sinnvolles Mass zu beschränken und die sog. Popularbeschwerde auszuschliessen. Dritte müssen daher konkret nachweisen, worin ihr schutz- würdiges Interesse an der Anfechtung besteht (Michael Pflüger, a.a.O., Art. 65 N. 14 und N. 26). – Die Beschwerdegegnerschaft 1-41 (Beschwerde- führende im vorinstanzlichen Verfahren) führten gegen die Verfügung der EG Bern vom 11. Dezember 2023 Beschwerde pro Adressat, wobei der BSC YB als Verfügungsadressat die Verfügung nicht angefochten hat. Eine sol- che Beschwerde pro Adressat gleicht der im Beschwerdeverfahren unzuläs- sigen Intervention (vgl. Art. 14 Abs. 3 VRPG), ist deshalb in der Regel nicht
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statthaft und bedarf besonderer Rechtfertigung. Die Praxis lässt die Drittbe-
schwerde nur restriktiv und ausnahmsweise zu, wenn die Drittperson ein
selbständiges, eigenes und unmittelbares Rechtsschutzinteresse hat; ein
bloss mittelbares Betroffensein reicht dagegen nicht aus (BGE 131 II 587
2.4Die Vorinstanz hat die Beschwerdebefugnis der Beschwerdegegner-
schaft 1-41 (Beschwerdeführende im vorinstanzlichen Verfahren) bejaht. Zur
Begründung hat sie ausgeführt, die Abonnentinnen und Abonnenten im Sek-
tor D Parkett seien mit der Anordnung vom 11. Dezember 2023 gänzlich vom
Spiel des BSC YB gegen GC vom 20. Januar 2024 ausgeschlossen worden
(angefochtener Entscheid E. 6.2.8). Der Ausschluss vom Spiel und der damit
verbundene Nachteil betreffe die Abonnentinnen und Abonnenten direkt, wo-
bei sie (wesentlich) stärker als die Durchschnittsbürgerin bzw. der Durch-
schnittsbürger, sogar in höherem Mass als die durchschnittliche Matchbesu-
cherin bzw. der durchschnittliche Matchbesucher betroffen seien. Sie verfüg-
ten damit über eigene schutzwürdige Interessen an der Beschwerdeführung
(angefochtener Entscheid E. 6.2.9).
2.5Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Beschwerdegegnerinnen
und -gegner 1-41 (Beschwerdeführende im vorinstanzlichen Verfahren)
seien als (potenzielle) Veranstaltungsbesucherinnen und -besucher von der
Verfügung vom 11. Dezember 2023 (Schliessung des Sektors D Parkett) nur
reflexweise bzw. mittelbar betroffen. Würde man (potenziellen) Veranstal-
tungsbesucherinnen und -besuchern die materielle Beschwer hinsichtlich
der der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter erteilten Veranstaltungsbewil-
ligung bzw. den auferlegten Auflagen zusprechen, wäre unzulässigen Popu-
larbeschwerden Tür und Tor geöffnet. Es fehle an der genügend engen, spe-
zifischen besonderen Beziehungsnähe zum Streitgegenstand. Die materielle
Beschwer der Beschwerdegegnerschaft 1-41 und somit auch deren Be-
schwerdebefugnis seien zu verneinen (Beschwerde S. 9 f.).
2.6Das Bundesgericht hatte sich kürzlich mit einem gleich gelagerten
Fall zu befassen, nämlich der Schliessung der Fansektoren im Fussballsta-
dion während des Meisterschaftsspiels zwischen dem FC Servette Genf und
dem FC Lugano am 17. Dezember 2023, wobei – wie im zu beurteilenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.05.2025, Nr. 100.2024.268U, Seite 10 Fall – den Inhaberinnen und Inhabern einer Saisonkarte in den Fansektoren auch der Ticketkauf für andere Sektoren verwehrt wurde (gänzlicher Aus- schluss vom Spiel). Gegen diese in Anwendung von Art. 3a Abs. 2 des Kon- kordats verfügte Massnahme führten Inhaberinnen und Inhaber von Saison- karten sowie andere Zuschauerinnen und Zuschauer Beschwerde. Das Bun- desgericht verneinte ihre materielle Beschwer und Beschwerdeberechti- gung. Es kam zum Schluss, die Massnahme richte sich gegen den FC Ser- vette Genf, welcher als formeller Verfügungsadressat ein eigenes Beschwer- derecht habe, davon aber keinen Gebrauch gemacht habe. Die Beschwer- deführenden führten mithin Beschwerde pro Adressat. Sie seien durch die Massnahme in ihrer persönlichen Freiheit oder in ihren wirtschaftlichen In- teressen aber lediglich mittelbar bzw. indirekt betroffen, was nicht genüge, um eine hinreichend enge Beziehung zum Streitgegenstand herzustellen. Ihre materielle Beschwer sei deshalb zu verneinen (eingehend BGer 1C_426/2024 vom 16.1.2024 E. 2.3). 2.7Im zu beurteilenden Fall besteht kein Anlass für eine grosszügigere Handhabung der Beschwerdelegitimation auf kantonaler Ebene (vgl. vorne E. 2.1 und insoweit auch BVR 2013 S. 566 E. 3.5, wonach dies nur aus ge- wichtigen Gründen in Frage kommt). Die Auslegung und Anwendung des Bundesgerichts überzeugen. Eine Bejahung der Beschwerdebefugnis von Veranstaltungsbesucherinnen und -besuchern, denen der Zugang zur Ver- anstaltung verwehrt wird, käme – wie die Beschwerdeführerin zutreffend vor- bringt – der Zulassung von Popularbeschwerden gleich. Nicht entscheidend ist, ob es sich bei den Veranstaltungsbesucherinnen und -besuchern um In- haberinnen und Inhaber einer Saisonkarte oder um Gelegenheitsbesuche- rinnen und -besucher handelt (vgl. BGer 1C_426/2024 vom 16.1.2024 E. 2.3). 2.8Bei der Beschwerdebefugnis handelt es sich um eine Prozess- bzw. Sachurteilsvoraussetzung. Fehlt den beschwerdeführenden Personen – wie im zu beurteilenden Fall – die Beschwerdebefugnis von Anfang an, so ist auf Nichteintreten zu erkennen (Michael Pflüger, a.a.O., Art. 65 N. 2). Nach dem Gesagten hätte die Vorinstanz die Beschwerdebefugnis der Beschwerde- gegnerschaft 1-41 (Beschwerdeführende im vorinstanzlichen Verfahren) ver- neinen müssen und auf ihre Beschwerden nicht eintreten dürfen. Bei diesem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.05.2025, Nr. 100.2024.268U, Seite 11 Ergebnis kann offenbleiben, ob die Beschwerden an die Vorinstanz rechtzei- tig erfolgten (Beschwerde S. 12 ff.). 3. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.6). Der Zwischenentscheid der Regierungsstatthalterin vom 12. August 2024 ist aufzuheben. Die Beschwerdebefugnis der Beschwerde- gegnerschaft 1-41 (Beschwerdeführende im vorinstanzlichen Verfahren) ist zu verneinen. Die Sache ist zur Fortsetzung des Verfahrens an das Regie- rungsstatthalteramt Bern-Mittelland zurückzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner 1-41 unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 und Art. 106 VRPG); das teilweise Nichteintreten auf die Be- schwerde rechtfertigt keine Kostenausscheidung. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.05.2025, Nr. 100.2024.268U, Seite 12 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden der Beschwerdegegner- schaft 1-41 auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: