100.2024.250/251U BUC/AEN/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. September 2025 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Aellen A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2022 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 15. August 2024; 100 24 112, 200 24 74)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2025, Nrn. 100.2024.250/251U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Mit Verfügungen vom 2. November 2023 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern A.________ und B.________ für die Steuerperiode 2022 abweichend von deren Selbstdeklaration auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 242'206.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern (nach Steueraus- scheidung) bzw. Fr. 244'197.-- bei der direkten Bundessteuer. Die Abwei- chung beruhte u.a. darauf, dass die Steuerverwaltung den geltend gemach- ten Abzug von Fr. 6'000.-- für berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskos- ten von A.________ aufrechnete. Die dagegen gerichteten Einsprachen hiess die Steuerverwaltung am 7. März 2024 teilweise gut; hinsichtlich des vorerwähnten Abzugs wies sie diese hingegen ab (Entscheideröffnung am 5.3.2024). B. Am 5. März 2024 gelangten A.________ und B.________ mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Diese wies die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 15. August 2024 ab. C. In einer einzigen Rechtsschrift vom 29. August 2024 haben A.________ und B.________ sowohl betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern als auch die direkte Bundessteuer 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen sinngemäss, die Entscheide der StRK vom 15. August 2024 aufzuheben und die geltend gemachten Weiterbildungskosten zum Abzug zuzulassen. Am 23. September 2024 hat die Abteilungspräsidentin die Verfahren betref- fend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2025, Nrn. 100.2024.250/251U, Seite 3 Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Beschwerdevernehmlas- sung vom 18. September 2024 bzw. Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2024 je auf Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwal- tung hat sich nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerdeführenden ha- ben am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, sind durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.2Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteu- ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwal- tungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern han- delt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Ver- fahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und der- selben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 146 II 111 [BGer 2C_151/2017 vom 16.12.2019, in StE 2020 B 11.3 Nr. 31] nicht publ. E. 1.1, 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1 [Pra 99/2010 Nr. 37]). Da hier

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2025, Nrn. 100.2024.250/251U, Seite 4 die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurtei- lung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössi- scher Steuern. 1.3Der Streitwert beider Verfahren beträgt weniger als Fr. 20'000.--, wo- mit die Beurteilung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (vgl. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Im Streit liegt die Höhe des steuerbaren Einkommens. Zu prüfen ist, ob der von den Beschwerdeführenden unter dem Titel «berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten» geltend gemachte Abzug von Fr. 6'000.-- zugelassen werden kann oder aufzurechnen ist. Die Abzugsfähigkeit von berufsorientier- ten Aus- und Weiterbildungskosten ist wie folgt geregelt: 2.1Kanton und Bund erheben von den natürlichen Personen insbeson- dere eine Einkommenssteuer (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 1 Bst. a DBG). Zu diesem Zweck wird das Reineinkommen der Steuerpflichtigen ermittelt, indem von deren gesamten steuerbaren Einkünften (Art. 19-29 StG; Art. 16- 24 DBG) die mit der Einkommenserzielung zusammenhängenden Aufwen- dungen (Gewinnungskosten) und die allgemeinen Abzüge (Art. 31-38a StG; Art. 26-33a DBG) abgezogen werden (Art. 30 Abs. 1 StG; Art. 25 DBG). Bis zur Steuerperiode 2015 waren von den steuerbaren Einkünften diejenigen Ausgaben als Gewinnungskosten abzugsfähig, die objektiv mit dem gegen- wärtigen Beruf der steuerpflichtigen Person im Zusammenhang standen und die steuerpflichtige Person zur Erhaltung ihrer beruflichen Chancen für an- gezeigt hielt, auch wenn sich die Ausgabe als nicht absolut unerlässlich er- wies, um die gegenwärtige berufliche Stellung nicht einzubüssen (BGE 124 II 29 E. 3a-d; BGer 2C_666/2014 und 2C_667/2014 vom 16.2.2015 E. 2.1.2; VGE 2015/345/346 vom 2.12.2016 E. 2.1 f. mit Hinwei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2025, Nrn. 100.2024.250/251U, Seite 5 sen; zum Ganzen vgl. auch Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2. Aufl. 2019, Art. 33 N. 95; Hunziker/Mayer-Knobel, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, Art. 33 N. 36a mit Hinweisen). Mit dem Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten (AS 2014 1105 ff.) wurde die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kosten für die Aus- und Weiterbildung neu geregelt: Kosten einer berufsorientierten Aus- oder Weiterbildung können seither bis zu einem gesetzlich vorgegebenen Höchstbetrag (im hier interessierenden Steuerjahr: Fr. 12'000.--) zum Abzug gebracht werden, sofern ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt oder das 20. Lebensjahr vollen- det ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt (vgl. Art. 38 Abs. 1 Bst. n StG; Art. 33 Abs. 1 Bst. j DBG; vgl. auch Art. 9 Abs. 2 Bst. o des Bundesgesetzes vom 14. De- zember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; jeweils in der hier noch massgeblichen Fas- sung vom 9.9.2015 [BAG 16-012] bzw. 27.9.2013 [AS 2014 1105]; zur Ab- grenzung zwischen nicht abzugsfähigen Kosten für Erstausbildung und ab- zugsfähigen Kosten für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung [inkl. Um- schulung] vgl. insb. die Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungs- kosten, in BBl 2011 2607, 2624 ff. [nachfolgend: Botschaft Aus- und Weiter- bildungskosten]; Peter Locher, a.a.O., Art. 33 N. 98 ff.). Der Abzug hat damit nicht mehr Gewinnungskostencharakter, sondern stellt einen allgemeinen Abzug dar (Botschaft Aus- und Weiterbildungskosten, S. 2633 [Erläuterun- gen zu Art. 33 Abs. 1 Bst. j DBG]; vgl. auch Peter Locher, a.a.O., Art. 33 N. 96). 2.2Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Gesetzesänderung im Wesentlichen, mittels Schematisierung bisherige komplexe Abgrenzungsfra- gen – und damit auch die Steuerveranlagung – zu vereinfachen sowie Aus- und Weiterbildungen zu unterstützen, da sie im Zuge des Strukturwandels von Wirtschaft und Gesellschaft immer bedeutungsvoller werden (Botschaft Aus- und Weiterbildungskosten, insb. S. 2608, 2618, 2622, 2625 ff., 2638; kritisch dazu etwa Peter Locher, a.a.O., Art. 33 N. 95, 97). Abzugsfähig sind nunmehr die berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten (inkl. Um-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2025, Nrn. 100.2024.250/251U, Seite 6 schulungskosten). Die Kosten für einen Bildungslehrgang sind abzugsfähig, wenn dieser einer (aktuellen oder zukünftigen) beruflichen Tätigkeit dient. Dies ist dann der Fall, wenn der absolvierte Bildungslehrgang bzw. die Aus- und Weiterbildung nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem allge- meinen Lauf der Dinge für die berufliche Tätigkeit nützlich ist und die gewon- nenen Erkenntnisse somit im konkreten Fall bei der Arbeit angewendet wer- den können. Unerheblich ist, ob die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung zu einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit führt. Auch spielt keine Rolle, ob sie im direkten Zusammenhang mit der Erzielung des gegenwärtigen Erwerbseinkommens steht. Die berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten berechtigen selbst dann zum Abzug, wenn nach Ab- schluss der Aus- und Weiterbildung nicht im erlernten Beruf gearbeitet wird (zum Ganzen: Botschaft Aus- und Weiterbildungskosten, S. 2624). Die ab- ziehbaren Kosten sind abzugrenzen von Lebenshaltungskosten wie nament- lich gegenüber Auslagen für Bildungsaktivitäten bzw. Dienstleistungen im Freizeitbereich (Liebhaberei, Selbstentfaltung, Hobby), die nicht zu einer be- ruflichen Qualifikation führen und auch nicht berufsorientiert sind (vgl. Bot- schaft Aus- und Weiterbildungskosten, S. 2625, 2628; Ingo Heymanns, Ab- zugsfähigkeit von Aus- und Weiterbildungskosten – eine kritische Würdigung der Bestimmungen, in StR 2018 S. 180 ff., 180, 183; Peter Locher, a.a.O., Art. 33 N. 103). 2.3Das Kreisschreiben Nr. 42 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 30. November 2017 betreffend die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten (einsehbar unter: <www.estv.admin.ch>, Rubriken: «Direkte Bundessteuer/Kreisschreiben zur Direkten Bundessteuer», nachfolgend: KS Nr. 42) bezweckt, die voranste- henden gesetzlichen Vorgaben zu erläutern und zu konkretisieren. Demge- mäss ist eine Aus- oder Weiterbildung dann berufsorientiert bzw. sind die entsprechenden Kosten abzugsfähig, wenn das primäre Bildungsziel die Vermittlung beruflichen Wissens ist (wobei das Kriterium der Berufsorientie- rung eine gewisse Qualität der Wissensvermittlung und der methodischen Vorgehensweise verlangt). Insb. bei Beratungsleistungen oder Coachings kann das Element der Beratung jenes der Bildung überwiegen, sodass das in erster Linie verfolgte Ziel die Lösung eines konkreten Problems und nicht die Wissensvermittlung ist. Ob das Beratungs- oder aber das Bildungsele-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2025, Nrn. 100.2024.250/251U, Seite 7 ment überwiegt, beurteilt sich anhand des abgeschlossenen Vertrags. Über- wiegt das Beratungselement, sind die angefallenen Kosten der Dienstleis- tung als Ganzes nicht abzugsfähig (zum Ganzen: KS Nr. 42 Ziff. 4.4 f.). Das KS Nr. 42 ist als Verwaltungsverordnung für Gerichte zwar nicht verbindlich, wird aber bei der Entscheidfindung berücksichtigt, sofern es eine dem Ein- zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren ge- setzlichen Bestimmungen darstellt (vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsver- ordnungen statt vieler: BGE 147 II 248 E. 2.2.1; BVR 2022 S. 202 E. 2.4, 2018 S. 249 E. 4.1 je mit Hinweisen). 2.4Was die Beweislastverteilung betrifft, so gilt die Grundregel, dass die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tat- sachen und die steuerpflichtige Person für steueraufhebende und -mindernde Tatsachen trägt (vgl. statt vieler BGE 150 II 321 E. 3.6.2, 148 II 285 E. 3.1.3; BVR 2017 S. 529 [VGE 2016/340 vom 9.8.2017] nicht publ. E. 6.2, 2010 S. 59 E. 3.4). Da sich die geltend gemachten Weiterbil- dungskosten steuermindernd auswirken, sind sie von den Beschwerdefüh- renden nachzuweisen. 3. Der Beschwerdeführer erfüllt unstrittig die in Art. 38 Abs. 1 Bst. n StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. j DBG statuierten alternativen Voraussetzungen nach Ziff. 1 bzw. 2 (Abschluss Sekundarstufe II oder Vollendung des 20. Lebens- jahrs etc.) und ist auch für die als Abzug geltend gemachten Kosten selber aufgekommen (vgl. angefochtene Entscheide E. 4 Ingress). Strittig ist indes, ob diese Kosten für eine berufsorientierte Weiterbildung im Sinn der gesetz- lichen Bestimmungen (vorne E. 2.1) angefallen sind. 3.1Die StRK hat zusammenfassend erwogen, gemäss dem KS Nr. 42 müsse eine Aus- und Weiterbildung in erster Linie berufliches Wissen ver- mitteln, damit sie einen berufsorientierten Charakter haben könne. Berufs- orientierte Aus- und Weiterbildungen seien von denjenigen Bildungsveran- staltungen abzugrenzen, deren primäres Ziel nicht die berufliche Wissens- vermittlung sei. Hierzu zählten Berufs-, Studien- und Karriereberatungen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2025, Nrn. 100.2024.250/251U, Seite 8 Coachings und Trainings (sog. Beratungsleistungen). Die Beurteilung, ob eine solche Dienstleistung als Bildungs- oder Beratungsleistung zu qualifi- zieren sei, werde anhand des abgeschlossenen Vertrags vorgenommen (an- gefochtene Entscheide E. 3). Da der Grundkurs mit den individualisierten 1:1-Coachings den Schwerpunkt gebildet und zudem in erster Linie dazu ge- dient habe, konkrete Probleme zu lösen, überwiege der Beratungscharakter des Programms. Die entsprechenden Kosten könnten daher nicht als berufs- orientierte Aus- und Weiterbildungskosten zum Abzug gebracht werden. Da- ran ändere nichts, dass die Steuerverwaltung in der Steuerperiode 2021 Kosten für ähnliche Coaching-Sitzungen desselben Anbieters zum Abzug zugelassen habe (angefochtene Entscheide E. 4). 3.2Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Arbeitgeber des Be- schwerdeführers habe bestätigt, «diese Art von Weiterbildung dieser Stufe» werde erwartet. In seinem Arbeitsalltag seien ein zielgerichtetes Auftreten, eine gute Kommunikation wie auch motivationale Elemente entscheidend. Weiter müsse es ihm gelingen, ein kollaboratives Arbeitsumfeld zu schaffen und das nötige Feingefühl zu entwickeln, um die Stärken der Mitarbeitenden fördern zu können. Das bereits vorhandene Wissen im Bereich Führungs- management versuche er stetig zu vertiefen und zu erweitern, weshalb er sich entschieden habe, sich im Bereich Leadership Management weiterzu- bilden – auch um seine berufliche Flexibilität zu optimieren. Das erworbene Wissen in Bezug auf Leadership mit den Softskills wie Mut, Klarheit und Pro- duktivität, die er in der Weiterbildung Leadership Premier Coaching erlangt habe, habe dazu beigetragen, dass er heute weitere Werkzeuge kenne, um in seiner Führungsposition lösungs- sowie zielorientiert zu handeln. Damit hänge die Weiterbildung unmittelbar mit seiner jetzigen Berufstätigkeit zu- sammen und sei die steuerliche Abzugsfähigkeit begründet (Beschwerden S. 4 f.). 3.3In tatsächlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdefüh- rer arbeitet in leitender Funktion als Sales Director bzw. als Leader Corporate Sales bei der .... Er betreut hauptsächlich die Schlüsselkunden (Key-Clients) und führt ein Team von 12 Mitarbeitenden. Ab April 2021 bis (mindestens) zum Juli 2024 nahm er an einem auf «C..com» online an- gebotenen Programm der C. Academy LLC teil (nachfolgend:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2025, Nrn. 100.2024.250/251U, Seite 9 C.________-Programm), welche in den USA ansässig ist (zum Ganzen: Beschwerden S. 2, 4; «Order Summary» vom 10.3.2022 und 27.2.2023, in Beschwerdebeilagen [BB] 1a, 1b, 2b; «Premier Coaching – Program Description», in BB 2c; Übersicht «Completed Coaching Sessions», in BB «Anhang 3-1, Beilage B»; Vorakten StV [act. 4B] pag. 160, 198, 239; Vorakten StRK [act. 4A] pag. 9 f., 13 ff., 68 ff.; angefochtene Entscheide Bst. A). In der hier zu beurteilenden Steuerperiode 2022 bezahlte er $ 6'000.-

  • für einen Teil dieses Programms, nämlich für einen Grundkurs («Standard»), bestehend aus zwölf «High Performance DECLARATION Coaching Sessions» sowie zusätzlich vier «High Performance FOCUS Coaching Sessions», einem «Influencer Event» und einem «C.________ Summit Home Study Course» (jeweils als «Bonus» bezeichnet, vgl. BB 2b; Vorakten StV [act. 4B] pag. 160, 198, 239). Mit der StRK ist davon auszugehen, dass die zwölf Coaching-Sitzungen des Grundkurses Einzelcoachings waren, die den Grundstein des Programmteils bzw. dessen Schwerpunkt bildeten. Ferner geht aus den eingereichten Unterlagen hervor, dass die Programminhalte auf die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers abgestimmt waren. So wurde wiederholt ausgeführt, welche Kompetenzen im Sales und Key-Account Management (inkl. Leadership) wichtig erschienen und im Rahmen der Einzelcoachings ge- stärkt werden sollten. So sind etwa genannt: «Precision and Empowerment» («In sales and key account management, precision matters. The ability to focus efforts strategically, identify high-potential opportunities, and tailor ap- proaches to specific clients is crucial. The program sharpens these skills»), «Clarity and Vision» («Enhanced clarity is a game-changer. Sales profes- sionals often navigate complex deals, intricate negotiations, and multifaceted client relationships. Clarity enables them to see the path forward, make in- formed decisions, and communicate effectively») oder «Courage and Asser- tiveness» («Key account managers must assertively manage client expecta- tions, address conflicts, and drive value. The coaching program cultivates this courage»; zum Ganzen vgl. «High Performance Declaration Coaching Program: Comprehensive Report», in BB «Anhang 3-1, Beilage C»; Vorak- ten StRK [act. 4A] pag. 79 ff.). Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers be- grüsste die Teilnahme am C.________-Programm und unterstützte den Be- schwerdeführer «in Form der Zeitautonomie» mit der Begründung, «eine kontinuierliche Weiterbildung in den Bereichen Mitarbeiterführung und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2025, Nrn. 100.2024.250/251U, Seite 10 Coaching [den Beschwerdeführer] in der Ausführung [s]einer Leadership- Aufgaben als Sales Director mit [bis zu] 15 Mitarbeitenden erfolgreich unter- stützen» (Bestätigungen Arbeitgeber bzw. Vorgesetzter vom 25.1. und 13.2.2024, BB 4, 5; Vorakten StRK [act. 4A] pag. 32 f.). Nach Abschluss des C.-Programms erhielt der Beschwerdeführer ein Zertifikat, worin bestätigt wird, dass er die «Declaration curriculum sessions» erfolgreich abgeschlossen habe (BB «Anhang 3-1, Beilage A»; Vorakten StRK [act. 4A] pag. 67). 3.4Nach dem Gesagten steht ausser Frage, dass der in der Steuerperi- ode 2022 bezahlte Teil des C.-Programms mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhing. Gewiss zeichnete sich das C.-Programm auch durch eine persönlichkeitsbildende Komponente aus (Stärkung von Soft-Skills wie Mut, Klarheit, Produktivität und Durchsetzungsvermögen bzw. Einfluss). Fokus und Schwerpunkt lagen dabei jedoch auf den Bereichen Sales und Key Account Management (mit Bezug zum Leadership). Mit dieser Bezugnahme auf Persönlichkeitsmerkmale, die im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit wie jener des Beschwerdeführers wichtig erscheinen, ähnelt das C.- Programm Lehrgängen, wie sie auch hierzulande in formalen Bildungsinstitutionen angeboten werden (vgl. etwa die Weiterbildungsange- bote der Berner Fachhochschule [BFH] im Bereich Leadership oder Sales: <www.bfh.ch>, Rubriken: «Unsere Weiterbildungen/Alle Weiterbildun- gen/Fachgebiete: Management, Leadership + Betriebswirtschaft», insb. das Certificate of Advanced Studies [CAS] in Leadership oder in Sales bzw. die Short Advanced Studies [SAS] in Mindful Leadership oder in Positive Leadership). Mit Blick auf die eingereichten Unterlagen kann nicht gesagt werden, die streitbetroffenen Kosten von Fr. 6'000.-- seien (überwiegend) dem Freizeitbereich des Beschwerdeführers zuzuordnen bzw. in Kurse zur Selbstentfaltung geflossen. Vielmehr ist erstellt, dass der bezahlte Programmteil im Sinn der gesetzlichen Vorgaben (vorne E. 2.1 f.) für die be- rufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers nützlich war (vgl. auch hiervor E. 3.3 mit Zitat aus der Bestätigung des Arbeitgebers des Beschwerdefüh- rers).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2025, Nrn. 100.2024.250/251U, Seite 11 3.5Weiter kann aus den Einzelcoachings bzw. dem Umstand, dass darin (auch) konkrete Probleme des Beschwerdeführers gelöst wurden, nicht ohne Weiteres geschlossen werden, das beratende Element habe das bildende überwogen (vgl. zur entsprechenden Würdigung der Vorinstanz vorne E. 3.1; zu den nämlichen Abgrenzungskriterien im Allgemeinen vgl. vorne E. 2.3). Gerade in berufsbezogenen Aus- und Weiterbildungen erscheint besonders sinnvoll, bereits bestehendes oder neu zu vermittelndes theoretisches Wis- sen mittels Bezugnahme auf die Praxis zu festigen, indem damit konkrete Probleme gelöst werden (in Form von vorbereiteten Übungen oder anhand mitgebrachter Beispiele von Teilnehmenden). Hier lässt sich aufgrund der Akten nicht sagen, das bildende Element sei im Vergleich zum beratenden offensichtlich derart marginal gewesen, dass von Beratungsleistungen aus- zugehen sei. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich klar, welche be- ruflichen Kompetenzen des Beschwerdeführers geschult werden sollten. Auch wenn dies im Rahmen von Einzelcoachings geschah, liegt aufgrund der Akten nahe, dass im Rahmen der erarbeiteten Problemlösungen auch theoretisches Wissen vermittelt wurde. Für diese Würdigung spricht etwa auch, dass das C.________-Programm einen klar definierten zeitlichen Rahmen hatte, was auf eine gewisse Planmässigkeit (im Sinn eines Lehrplans) hindeutet. Die Beschwerdeführenden haben die Qualifikation als Beratungsleistungen demnach zu Recht kritisiert (vgl. Beschwerden S. 5; Rekurs und Beschwerde vom 5.4.2024 S. 5), zumal die Einzelcoachings hier mehr die Funktion von Einzel- oder Privatlektionen zu haben schienen, in welchen das Eingehen auf die individuellen Bedürfnisse der Teilnehmenden dem Standard entsprechen dürfte (vgl. auch die Ausführungen von Ingo Heymanns, a.a.O., S. 181 f. zu den Abgrenzungsschwierigkeiten etwa bei Coaching-Kosten, wenn das Coaching auf die Übernahme einer Führungs- position vorbereiten soll, im Vergleich zu Kosten eines privaten Sprachkur- ses, der eine Arbeitstätigkeit in der entsprechenden Sprachregion ermögli- chen soll). 3.6Zusammengefasst waren die streitbetroffenen Kosten nach der allge- meinen Lebenserfahrung und dem allgemeinen Lauf der Dinge für die beruf- liche Tätigkeit des Beschwerdeführers nützlich und ist davon auszugehen, dass er die gewonnenen Erkenntnisse bei der Arbeit anwenden konnte (zu diesen Voraussetzungen vorne E. 2.2). Es erscheint hinreichend erstellt,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2025, Nrn. 100.2024.250/251U, Seite 12 dass Ziel des C.-Programms in wesentlichen Teilen auch die Wissensvermittlung war – mit Fokus auf den Bereich Sales und Key Account Management und diesbezüglichen Führungsaufgaben (auch im Sinn einer Vermittlung von beruflichem Know-How im Rahmen von Einzelsettings; vgl. zum Kriterium der primären Wissensvermittlung vorne E. 2.3). Der vom Be- schwerdeführer in der Steuerperiode 2022 bezahlte Teil des C.- Programms ist deshalb als berufsorientierte Aus- und Weiterbildung im steuerrechtlichen Sinn zu qualifizieren und die angefallenen Kosten von $ 6'000.-- sind in jenem Umfang zum Abzug zuzulassen, als sie dem Beschwerdeführer in der Landeswährung entstanden sind (vgl. <www.taxinfo.sv.fin.be>, Rubriken «Einkommens- und Vermögens- steuern/Artikel 24 StG/Umrechnungskurse für die Steuererklärung (Einkom- men/Vermögen)» [nachfolgend: Taxinfo Umrechnungskurse] und der dortige Verweis auf die Kurslisten der EStV). Damit ist nicht etwa gesagt, dass Kosten für (berufsbezogenes) Coaching generell abzugsfähig sind. Vielmehr wird weiterhin in jedem Einzelfall zu prüfen sein, ob die gesetzlichen Vor- gaben einen Abzug solcher Kosten erlauben (vgl. Ingo Heymanns, a.a.O., S. 186). Ob sich der verlangte Abzug allenfalls auch darauf stützen liesse, dass der in der Steuerperiode 2021 absolvierte Teil des C.________- Programms in den Veranlagungen 2021 als berufsorientierte Aus- und Weiterbildung qualifiziert und die diesbezüglichen Kosten zum Abzug zugelassen wurden, erscheint fraglich, kann aber bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben (weiterführend dazu statt vieler: BGE 140 I 114 E. 2.4.3, 9C_165/2024 E. 9.3 [betreffend Steuerbefreiung]). 4. Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden als begründet. Sie sind insoweit gutzuheissen, als ein Abzug für Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung im Betrag von $ 6'000.-- zu gewähren ist, was umgerech- net in Schweizer Franken zu dem noch zu ermittelnden, massgebenden Kurswert nur geringfügig weniger als die beantragten Fr. 6'000.-- ergeben dürfte. Die angefochtenen Entscheide sind entsprechend aufzuheben und die Sache ist zur neuen Veranlagung der Beschwerdeführenden im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2025, Nrn. 100.2024.250/251U, Seite 13 5. 5.1Bei diesem Ausgang sind für die Verfahren vor dem Verwaltungsge- richt keine Kosten zu erheben, zumal es die geringfügige Umrechnungsdif- ferenz (E. 4 hiervor) nicht rechtfertigt, die Beschwerdeführenden als teil- weise unterliegend anzusehen und entsprechend Kosten auszuscheiden (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Ersatzfähige Partei- kosten sind keine angefallen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). 5.2Die Kosten der Verfahren vor der StRK sind entsprechend dem Aus- gang der verwaltungsgerichtlichen Verfahren neu zu verlegen, womit weder Verfahrens- noch Parteikosten zu sprechen sind (betreffend Verfahrenskos- ten: Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 200 Abs. 1 sowie Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG; Art. 144 Abs. 1 DBG; betreffend Parteikosten: Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 200 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG). 6. Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in der Regel als Zwischenentscheide, die nur unter den (zu- sätzlichen) Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Haupt- sache offenstehenden Rechtsmittel selbständig angefochten werden kön- nen. Hier dient die Rückweisung an die Steuerverwaltung bloss der (rechne- rischen) Umsetzung der Anordnungen des Verwaltungsgerichts, weshalb es sich vorliegend um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG handeln dürfte (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.3.4, 145 III 42 E. 2.1, 144 V 280 E. 1.2, je mit Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2025, Nrn. 100.2024.250/251U, Seite 14 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

  1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2022 wird gutgeheissen. Der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 15. August 2024 wird aufgehoben und die Sache zur Neuver- anlagung der Beschwerdeführenden im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurückgewiesen.
  2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2022 wird gutge- heissen. Der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 15. August 2024 wird aufgehoben und die Sache zur Neuveranla- gung der Beschwerdeführenden im Sinn der Erwägungen an die Steuer- verwaltung des Kantons Bern zurückgewiesen.
  3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- wird den Be- schwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurücker- stattet.
  4. Für die Verfahren vor der Steuerrekurskommission des Kantons Bern werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.
  5. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführende
  • Beschwerdegegnerin
  • Steuerrekurskommission des Kantons Bern
  • Eidgenössische Steuerverwaltung Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden.

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2024 250
Entscheidungsdatum
08.09.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026