100.2024.230U HAT/FLN/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Februar 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichter Tissot Gerichtsschreiberin Flückiger A.________ B.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... und Rechtsanwalt Dr. ... Beschwerdeführer gegen C.________ D.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdegegner 1 Einwohnergemeinde E.________ handelnd durch den Gemeinderat vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... Beschwerdegegnerin 2 und Regierungsstatthalteramt Emmental Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.230U, Seite 2 betreffend Vergabe von Nachführungsgeometerarbeiten (Entscheid des stv. Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Emmental vom 5. Juli 2024; vbv 75/2021) Prozessgeschichte:

A. Am 1. und am 8. Juli 2021 publizierte die Einwohnergemeinde (EG) E.________ gemeinsam mit den anderen Gemeinden ... (namentlich den Gemeinden ...) die Ausschreibung «Amtliche Vermessung: Öffentliche Aus- schreibung des Nachführungsmandates für die Restdauer der Periode 2018 bis 2025». Jede Gemeinde trat dabei einzeln als Auftraggeberin auf. Bei der EG E.________ gingen innert Frist vier Offerten ein, darunter jene von A.________ (tätig für die B.________ AG, entstanden aus der Fusion u.a. mit der F.________ AG) und C.________ (tätig für die D.________ AG). Die EG E.________ bewertete ersteres Angebot mit 92,0 Punkten, letzteres mit 94,0 Punkten und erteilte C.________ mit Verfügung vom 19. November 2021 den Zuschlag. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 22. Dezember 2021 Be- schwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Emmental. Der stellvertre- tende Regierungsstatthalter wies die Beschwerde mit Entscheid vom 5. Juli 2024 ab. C. Hiergegen hat A.________ am 6. August 2024 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid des stellvertretenden Regie- rungsstatthalters vom 5. Juli 2024 sei aufzuheben und der Zuschlag für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.230U, Seite 3 Nachführung der amtlichen Vermessung in der EG E.________ für die rest- liche Laufzeit der Vertragsperiode 2018 bis 2025 sei ihm zu erteilen. Even- tuell sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz oder an die EG E.________ zurückzuweisen. Das Regierungsstatthalteramt hat mit Vernehmlassung vom 23. August 2024 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die EG E.________ und C.________ schliessen mit Beschwerdeantworten vom 9. September 2024 je auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 hat der Beschwerdeführer auf das Ein- reichen einer Replik verzichtet und an den gestellten Rechtsbegehren fest- gehalten. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Er hat zudem ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG), hat er doch als zweitplatzierter Anbieter die reelle Chance, im Fall der Gutheissung seiner Beschwerde mit dem hier in- teressierenden Mandat betraut zu werden (vgl. zur insoweit vergleichbaren Beurteilung des Rechtsschutzinteresses im Beschaffungsrecht statt vieler BGE 141 II 307 E. 6.3; BVR 2021 S. 285 E. 2.1 f.). Der Beschwerdeführer ist damit zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt. Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (vgl. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.230U, Seite 4 1.2Soweit sich der Beschwerdeführer zur Gesamtrechtsnachfolge der B.________ AG äussert (Beschwerde Rz. 5; vgl. vorne Bst. A), ist dies als Hinweis auf Veränderungen bei seiner Arbeitgeberin und – trotz dahingehen- der Überschrift in der Beschwerde – nicht als Erklärung eines Parteiwechsels zu verstehen. Im vorliegenden Verfahren tritt (wie schon vor der Vorinstanz) allein der Beschwerdeführer als beschwerdeführende Partei auf. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Vergabe eines Mandats durch die Gemeinde zur laufenden Nachführung im Bereich der amtlichen Vermessung. In zeitlicher Hinsicht geht es um die restliche Laufzeit der durch das kantonale Recht vorgegebenen Vertragsperiode 2018 bis 2025. Ein- schlägig sind folgende rechtliche Grundlagen: 2.1Gemäss Art. 75a Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) regelt der Bund die amtliche Vermessung (vgl. auch Art. 34 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation [Geoinformationsgesetz, GeoIG; SR 510.62] zur Aufgabenteilung zwischen Bund und Kanton). Auf Grundlage der amtlichen Vermessung, namentlich eines Plans für das Grundbuch, er- folgt die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch (Art. 950 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Dementsprechend stellt die amtliche Vermessung die Verfügbar- keit der eigentümerverbindlichen Georeferenzdaten und der beschreibenden Informationen der Grundstücke sicher (Art. 29 Abs. 1 GeoIG). Sie umfasst gemäss Art. 29 Abs. 2 GeoIG insbesondere das Verdichten der geodätischen Bezugsrahmen (Bst. a), das Vermarken und Vermessen der Kantons-, Bezirks- und Gemeindegrenzen (Bst. b), das Vermarken und Vermessen der Grundstücksgrenzen (Bst. c), das Erheben, Nachführen und Verwalten der topografischen Informationen über die Grundstücke (Bst. d) und das Bereitstellen des Plans für das Grundbuch (Bst. e). Die Durch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.230U, Seite 5 führung der amtlichen Vermessung hat der Bund den Kantonen übertragen (Art. 34 Abs. 2 Bst. a GeoIG). 2.2Sämtliche Bestandteile der amtlichen Vermessung unterliegen der Nachführungspflicht (Art. 22 der Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung [VAV; SR 211.432.2]). Die Nachführung der topo- grafischen Informationen über die Grundstücke (Art. 29 Abs. 2 Bst. d GeoIG) meint dabei die Anpassung der Bestandteile der amtlichen Vermessung an die veränderten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse (Art. 18 Abs. 3 VAV). Die Gesetzgebung unterscheidet insoweit zwischen laufender Nach- führung (Art. 23 VAV) und periodischer Nachführung (Art. 24 VAV; vgl. auch Art. 2 Bst. a der Verordnung vom 21. Mai 2008 über Geoinformation [Geoin- formationsverordnung, GeoIV; SR 510.620] sowie Art. 41 ff. des Kantonalen Geoinformationsgesetzes vom 8. Juni 2015 [KGeoIG; BSG 215.341]). Bei der laufenden Nachführung werden die Vermessungsdaten entweder ge- stützt auf ein Meldesystem (z.B. Gebäude) oder auf Einzelaufträge (z.B. Aus- arbeitung von Mutationsakten zur Nachführung der Grundstücksgrenzen) nachgeführt. Alle Veränderungen, die nicht mit einem Meldesystem erfasst werden können (z.B. Waldränder), unterliegen demgegenüber der periodi- schen Nachführung (vgl. Vortrag des Regierungsrats zum KGeoIG, in Tag- blatt des Grossen Rates 2015, Beilage 5 [nachfolgend: Vortrag KGeoIG] S. 14; vgl. auch Vortrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kan- tons Bern [BVE; heute: Bau- und Verkehrsdirektion, BVD] betreffend die Totalrevision der Vermessungsgesetzgebung, in Tagblatt des Grossen Rates 1995, Beilage 48 S. 7), die sich jeweils über ein grösseres zusammen- hängendes Gebiet zu erstrecken hat (Art. 24 Abs. 2 VAV). – Die streitige Ver- gabe des Nachführungsmandats auf dem Gebiet der EG E.________ betrifft die Arbeiten der laufenden Nachführung. 2.3Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen sorgen im Kanton Bern die Gemeinden für die laufende Nachführung der Bestandteile der amtlichen Vermessung sowie die Nachführung der Vermarkung (Art. 41 Abs. 2 KGeoIG). Sie schliessen mit einer Ingenieur-Geometerin als Nach- führungsgeometerin oder einem Ingenieur-Geometer als Nachführungsgeo- meter einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab, sofern sie – wie im Fall der EG E.________ – über keine eigene Dienststelle für Vermessung verfügen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.230U, Seite 6 (Art. 42 Abs. 1 KGeoIG). Die Nachführungsverträge werden für den ganzen Kanton gleichzeitig für eine Dauer von jeweils acht Jahren geschlossen (Art. 43 Abs. 1 KGeoIG; die aktuell laufende Vertragsperiode dauert noch bis zum 31.12.2025); muss ein Nachführungsvertrag in der Zwischenzeit neu geschlossen werden, so gilt er bis zur nächsten gesamtkantonalen Aus- schreibung (Art. 43 Abs. 3 KGeoIG). Nachführungsverträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch das Amt für Geoinformation (AGI; Art. 45 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 3 KGeoIG und Art. 16a Bst. a der Verord- nung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Direktion für Inneres und Justiz [Organisationsverordnung DIJ, OrV DIJ; BSG 152.221.131]). Abzuschliessen sind sie mit einer Nachführungsgeome- terin bzw. einem Nachführungsgeometer, die oder der im Register nach Art. 17 ff. der Verordnung vom 21. Mai 2008 über die Ingenieur- Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Geometerverordnung, GeomV; SR 211.432.261) eingetragen ist (Art. 44 Abs. 1 VAV und Art. 42 Abs. 1 KGeoIG). 2.4Im Rahmen der Durchführung der amtlichen Vermessung regelt Art. 45 VAV die Arbeitsvergabe näher und sieht in Abs. 1 vor, dass u.a. Ar- beiten der periodischen Nachführung nach den Vorschriften über das öffent- liche Beschaffungswesen zu vergeben sind. Demgegenüber werden Arbei- ten der laufenden Nachführung nicht dem Submissionsrecht unterstellt, müs- sen aber immerhin – falls sie, wie das hier streitige Mandat, für ein bestimm- tes Gebiet zur ausschliesslichen Ausführung vergeben werden – öffentlich ausgeschrieben werden (Abs. 2; vgl. dazu BVR 2016 S. 15 E. 3.2 f.; VGE 2013/54 vom 24.10.2014 E. 3.2 f.; kritisch dazu Martin Beyeler, Verga- berechtliche Entscheide 2016/2017 [nachfolgend: Vergaberechtliche Ent- scheide], 2018, S. 27). In Umsetzung dieser bundesrechtlichen Vorgabe sieht Art. 42 Abs. 2 KGeoIG eine öffentliche Ausschreibung des Nach- führungsvertrags gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM; SR 943.02) vor. Festzuhalten ist, dass das BGBM dabei nicht direkt, sondern bloss als subsidiäres kantonales Recht Anwendung findet. Dies weil keine «nicht hoheitliche, auf Erwerb ge- richtete Tätigkeit» im Sinn von Art. 1 Abs. 3 BGBM, sondern eine nicht in den Geltungsbereich des BGBM fallende hoheitliche Tätigkeit in Frage steht: Gemäss Art. 48 Abs. 3 KGeoIG sind – neben der kantonalen Vermessungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.230U, Seite 7 aufsicht – einzig die Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeome- ter zur Abgabe von beglaubigten Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung zuständig; sie bescheinigen im Rahmen der laufenden Nach- führung unter anderem die Richtigkeit von Plänen für das Grundbuch (Art. 1 Abs. 1 Bst. d sowie Anhang 1 Ziff. 1.2 Tarifposition 45.5 der Kantonalen Ver- ordnung vom 5. März 1997 über die amtliche Vermessung [KVAV; BSG 215.341.1]). Solche durch eine Nachführungsgeometerin bzw. einen Nachführungsgeometer beglaubigte Auszüge sind öffentliche Urkunden im Sinn von Art. 9 ZGB (vgl. Art. 37 VAV); bei ihrer Erstellung und Abgabe han- delt es sich um eine hoheitliche Tätigkeit. Ebenfalls hoheitlich handeln die Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometer etwa dadurch, dass sie Kosten für laufende Nachführungsarbeiten mittels Verfügung fest- setzen (Art. 60 Abs. 1 KGeoIG; dazu ausführlich BVR 2016 S. 15 E. 4.2 und VGE 2013/54 vom 24.10.2014 E. 4.2, je mit Hinweisen; vgl. auch die Bot- schaft des Bundesrats zum GeoIG, in BBl 2006 S. 7817 ff., 7873). 2.5Der Verweis von Art. 42 Abs. 2 KGeoIG auf das BGBM beschlägt dessen Art. 2 Abs. 7, gemäss dem die Übertragung der Nutzung kantonaler und kommunaler Monopole auf Private auf dem Weg der Ausschreibung zu erfolgen hat und Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz nicht diskriminieren darf. Der kantonale Gesetzgeber wollte damit «ein möglichst einfaches Verfahren» zur Anwendung bringen, das «gleichzeitig die Rechts- sicherheit und Chancengleichheit der Konkurrenten gewährleistet» (Vortrag KGeoIG S. 15). Dies entspricht der Zielsetzung des Bundesgesetzgebers, mit Art. 2 Abs. 7 BGBM auch im Bereich der Übertragung kantonaler und kommunaler Monopolkonzessionen Konkurrenz und Transparenz zu schaf- fen, ohne dabei in die verfassungsmässig garantierten Kompetenzen der Kantone und Gemeinden einzugreifen (vgl. BGE 143 II 598 E. 4.1.2 [Pra 107/2018 Nr. 91], 143 II 120 E. 6.2 f., insb. E. 6.3.1 [Pra 107/2018 Nr. 14], je mit Hinweisen; vgl. auch Botschaft des Bundesrats über die Änderung des BGBM, in BBl 2005 S. 465 ff., 475 f.). Seit dem 1. Januar 2025 enthält Art. 2 Abs. 7 BGBM (in Übereinstimmung mit Art. 9 der Interkantonalen Vereinba- rung vom 15. November 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB; BSG 731.2-1]) denn auch einen Vorbehalt zugunsten von spezialge- setzlichen Bestimmungen (vgl. auch Botschaft zur Revision des CO 2 -Geset- zes für die Zeit nach 2024, in BBl 2022 2651 S. 94 f.). Soweit (wie hier) keine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.230U, Seite 8 derartigen Regelungen bestehen, ergeben sich aus Art. 2 Abs. 7 BGBM zum einen gewisse verfahrensrechtliche Verpflichtungen, indem die Gemeinwe- sen gehalten sind, ein allen Interessierten offenstehendes Ausschreibungs- verfahren mit Rechtsschutz sicherzustellen. Zum anderen sind sowohl das Diskriminierungsverbot als auch das sich daraus ergebende Transparenz- gebot in allen Verfahrensstadien zu beachten, also in Bezug auf die Festle- gung der Auswahlkriterien, die Durchführung des Verfahrens und die Aus- wahl der Konzessionärin bzw. des Konzessionärs (BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 598 E. 4.1.2 [Pra 107/2018 Nr. 91], 143 II 120 E. 6.3.2 und 6.4.1 f [Pra 107/2018 Nr. 14], je mit Hinweisen; vgl. auch Bel- langer/Pirek, L’Etat et ses biens, in ZSR 2021 I S. 183 ff., 202 f.; Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 791 ff.). Selbst unter dem Geltungsbereich von Art. 2 Abs. 7 BGBM steht dem betrof- fenen Gemeinwesen bei einer Konzessionsvergabe aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenver- teilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Mono- polkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechts- gleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des An- spruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungs- behörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» in der Fassung vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung vom 7.6.2021]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.230U, Seite 9 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher Sachverhalt entneh- men: 3.1Auf den 31. Juli 2021 kündigte der von der EG E.________ für die Vertragsperiode 2018 bis 2025 mit der laufenden Nachführung im Bereich der amtlichen Vermessung betraute Nachführungsgeometer sein Ausschei- den aus der F.________ AG an (vgl. Schreiben vom 9.6.2021, unpag. Vor- akten RSA [act. 4B]). Dieser Abgang führte nach einer Bestimmung des gel- tenden Nachführungsvertrags zu dessen «Erlöschen», weshalb das AGI die Gemeinde verpflichtete, (mittels Ausschreibung) für den Rest der Vertrags- periode eine neue Nachführungsgeometerin bzw. einen neuen Nach- führungsgeometer zu bestimmen. Gleichzeitig betraute das Amt den eben- falls in der F.________ AG tätigen Beschwerdeführer mit der laufenden Nachführung in den betreffenden Gemeinden bis zur Genehmigung eines neuen Nachführungsvertrags (vgl. die Verfügung des AGI vom 11.6.2021, unpag. Vorakten RSA [act. 4B]; Protokollauszug der Sitzung des Gemeinde- rates vom 15.11.2021 [nachfolgend: Protokollauszug], Vorakten RSA [act. 4A5] pag. 257 f.). 3.2Am 1. sowie am 8. Juli 2021 schrieb die EG E.________ gemeinsam mit den anderen in gleicher Weise betroffenen Gemeinden ... (namentlich den Gemeinden ...) den Auftrag «Amtliche Vermessung: Öffentliche Aus- schreibung des Nachführungsmandates für die Restdauer der Periode 2018 bis 2025» aus (unpag. Vorakten RSA [act. 4B]). Dabei orientierten sich die Gemeinden an der vom AGI für die Ausschreibung der Nachführung der amt- lichen Vermessung publizierten Mustervorlage (vgl. kantonale Empfehlung vom 7.6.2021 S. 3 f.) und legten die folgenden Eignungskriterien fest: •«Berufliche Qualifikation (Nachweis: eidgenössisches Patent für Ingenieur-Geometer und Eintrag ins Geometerregister, inkl. Stellver- tretung) •Technische Schnittstellen: Nachweis für DM.01-AV-BE LV95, Ver- sion 11 vom 24. Januar 2008; Einhaltung der amtlichen Vermes- sungsschnittstelle AVS •Leitende Stellung innerhalb der Firma (Nachweis: Auszug aus dem Handelsregister) •Finanzielle Leistungsfähigkeit (Nachweis: Selbstdeklaration mit sämtlichen verlangten Nachweisen)»

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.230U, Seite 10 Die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung definierten die Gemeinden weitgehend der Mustervorlage entsprechend wie folgt (vgl. Ausschreibung sowie kantonale Empfehlung vom 7.6.2021 S. 4): GewichtungHauptkriterienUnterkriterien 50 % Angebotene Dienstleistungen (schriftliche Offerte und Präsentation) •Persönliche Präsentation der Offerte oder Dienstleistungskonzept (Gewichtung: 10 %) •Erreichbarkeit für den Kunden (Gewichtung: 15 %) •Bezug von Daten der amtlichen Vermessung (Gewichtung: 5 %) •Personal und Infrastruktur am angegebe- nen Bürostandort (Gewichtung: 15 %) •Weitere Geomatik- und Vermessungs- dienstleistungen im Rahmen der amtli- chen Vermessung (Gewichtung: 5 %) 25 % Erfahrung in der Nach- führung der amtlichen Vermessung •Erfahrung des Büros in ähnlichen Gemeinden (Gewichtung: 20 %) •Führungserfahrung des Nachführungs- geometers (Gewichtung: 5 %) 15 % Preiskonditionen (vertraglicher Taxpunkt- wert in % zum kanto- nalen Taxpunktwert ge- mäss Art. 16 KVAV) 10 %Qualitätssicherung •Qualitätssicherung in der amtlichen Vermessung (Gewichtung: 5 %) •Art der Sicherstellung der Stellvertretung des Nachführungsgeometers (Gewichtung: 5 %) Ebenfalls auf Grundlage der kantonalen Empfehlung bzw. der in dieser ent- haltenen Mustervorlage in der Fassung vom vom 7. Juni 2021 erstellten die Gemeinden gemeinsam eine Tabelle zur Auswertung der eingehenden An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.230U, Seite 11 gebote, die im Wesentlichen folgenden Punkteraster vorsah (Näheres zu den im Punkteraster zusätzlich definierten, hier nicht wiedergegebenen Be- urteilungskriterien hinten E. 6 ff.): ZuschlagskriterienGewichtung Mögliche Punkte Angebotene Dienstleistungen4,0* •Persönliche Präsentation der Offerte oder Dienst- leistungskonzept 0.24,0 •Erreichbarkeit für den Kunden 0.34,0 •Bezug von Daten der amtlichen Vermessung 0.14,0 •Personal und Infrastruktur am angegebenen Büro- standort 0.34,0 •Weitere Geomatik- und Vermessungsdienstleis- tungen im Rahmen der amtlichen Vermessung 0.14,0 Erfahrung in der Nachführung der amtlichen Vermes- sung 4,0* •Erfahrung des Büros in ähnlichen Gemeinden 0.84,0 •Führungserfahrung des Nachführungsgeometers 0.24,0 Preiskonditionen4,0 Qualitätssicherung4,0* •Qualitätssicherung in der amtlichen Vermessung 0.54,0 •Art der Sicherstellung der Stellvertretung des Nachführungsgeometers 0.54,0 *Berechnet durch Addition der mit ihrer jeweiligen Gewichtung multiplizierten Punkte der Un- terkriterien 3.3Innert Frist gingen bei der EG E.________ insgesamt vier Angebote ein, die geprüft und entsprechend dem Punkteraster bewertet wurden, nach- dem sich die ausschreibenden Gemeinden am 12. November 2021 im Rah- men einer gemeinsamen Sitzung über die eingegangenen Offerten und de- ren Bewertung ausgetauscht hatten (vgl. Protokollauszug S. 1; Ver- gleichstabelle zur Zuschlagsverfügung vom 19.11.2021, Vorakten RSA [act. 4A] pag. 23). Die Offertbewertung durch die Gemeinde ergab folgendes Ergebnis:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.230U, Seite 12 Kriterium Dienst- leistungen Erfahrung in der AV Preis- konditionen Qualitäts- sicherung Gewichtung 12,50 (50 %) 6,25 (25 %) 3,75 (15 %) 2,50 (10 %) Total Rang- folge Beschwerde- führer 3,54,04,03,592,02 Beschwerde- gegner 1 3,74,03,44,094,01 Anbieter 33,34,03,34,088,63 Anbieter 43,04,04,04,087,54 *Berechnet durch Addition der mit ihrer jeweiligen Gewichtung multiplizierten (ungerundeten) Punktebewertung Gestützt auf diese Bewertungsergebnisse beschloss der Gemeinderat, das ausgeschriebene Nachführungsmandat dem Beschwerdegegner 1 zu ver- geben (Protokollauszug S. 2); mit Verfügung vom 19. November 2021 erhielt dieser den Zuschlag (Vorakten RSA [act. 4A] pag. 21 f.). 4. Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdegegner 1 (wie der Beschwerde- führer geltend macht; Beschwerde Rz. 58 ff.) gestützt auf den per 1. Januar 2024 revidierten Art. 44 Abs. 1 VAV wegen fehlender Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit vom Verfahren hätte ausgeschlossen werden müssen. 4.1Der stellvertretende Regierungsstatthalter hat diesbezüglich erwo- gen, die Rechtmässigkeit einer Verfügung sei grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen; die rückwirkende An- wendung neuen Rechts sei lediglich in besonderen Ausnahmefällen zuläs- sig. Solche seien im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, womit der revidierte Art. 44 Abs. 1 VAV hier nicht einschlägig sei (angefochtener Entscheid E. 20.6 f.). Darüber hinaus sei die Rüge des Beschwerdeführers selbst unter Berücksichtigung des neuen Rechts unbegründet: Weder die revidierte Be- stimmung selber noch die zugehörigen Erläuterungen verlangten eine Mit- gliedschaft im Verwaltungsrat. Diesem komme die strategische, nicht die fachliche Leitung zu. Entsprechend könne der Beschwerdegegner 1 seine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.230U, Seite 13 Arbeiten in fachlicher Hinsicht weisungsfrei und unabhängig ausführen, auch wenn er nicht Teil des Verwaltungsrats sei (angefochtener Entscheid E. 20.8 f.). – Der Beschwerdeführer hält den revidierten Art. 44 Abs. 1 VAV demgegenüber für anwendbar, da sich die Anforderungen an die Unabhän- gigkeit und Weisungsfreiheit nicht auf einen in der Vergangenheit liegenden und insoweit abgeschlossenen Sachverhalt bezögen, sondern die Mandats- erfüllung in der Zukunft beträfen (Beschwerde Rz. 63 f.). Sodann verkenne die Vorinstanz die Tragweite des Weisungsrechts des Verwaltungsrats, könne dieser doch durchaus auch auf die operative Leitung bzw. die Ge- schäftsführung des Unternehmens Einfluss nehmen. Der Verwaltungsrat der D.________ AG sei damit grundsätzlich befugt, dem Beschwerdegegner 1 für den Bereich der amtlichen Vermessung Weisungen zu erteilen oder die Rahmenbedingungen so zu setzen, dass die fachliche Arbeit erschwert oder verunmöglicht werde. Dies sei mit den Vorgaben zur Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit nicht zu vereinbaren (Beschwerde Rz. 69 ff.). 4.2Der strittige Zuschlag erfolgte am 19. November 2021 und damit weit vor Inkrafttreten des revidierten Art. 44 VAV auf Anfang 2024, weshalb in der Tat fraglich erscheint, wieweit eine Rechtsänderung – sollte es durch die Re- vision zu einer solchen gekommen sein – hier überhaupt zu berücksichtigen wäre. Dies braucht indessen nicht vertieft zu werden: Mit der Vorinstanz ist festzuhalten (vgl. angefochtener Entscheid E. 20.7), dass die im Geome- terregister eingetragenen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geome- ter bereits bisher gehalten waren, ihren Beruf «unabhängig, in eigenem Na- men und auf eigene Verantwortung» auszuführen, «sei es als Einzelperson, im Rahmen der Tätigkeit für eine juristische Person oder in der öffentlichen Verwaltung» (Art. 41 Abs. 3 Bst. g GeoIG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Bst. b GeomV), wobei diese Regelung im Zuge der Revision von Art. 44 VAV keine Anpassung erfahren hat. Sie berücksichtigt ausdrücklich, dass Ingenieur- Geometerinnen und Ingenieur-Geometer für eine juristische Person tätig sein können, ohne konkrete Vorgaben zur Zeichnungsberechtigung oder zur hierarchischen Stellung im Unternehmen zu machen (zu den Voraussetzun- gen für die Eintragung ins Geometerregister vgl. insb. Art. 17 Bst. d und Art. 18 Abs. 2 Bst. e GeomV). Allein der Umstand, dass der Beschwerde- gegner 1 nicht Teil des Verwaltungsrats ist und nur über eine Kollektivpro- kura zu zweien verfügt, stellt somit weder seine berufliche Unabhängigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.230U, Seite 14 (Art. 22 Abs. 1 Bst. b GeomV) noch seine Fähigkeit zur «eigenverantwortli- chen» Berufsausübung (Art. 17 Bst. d GeomV) in Frage. Der Umstand, dass eine Beeinflussung der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdegegners 1 durch den Verwaltungsrat der D.________ AG nicht gänzlich unmöglich ist, genügt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, um Zweifel an der Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit zu begründen (vgl. auch ange- fochtener Entscheid E. 20.9). Schliesslich ist mangels Anpassung der ein- schlägigen Bestimmungen der GeomV nicht anzunehmen, dass die Revision von Art. 44 VAV zu einer Verschärfung des Unabhängigkeitsgebots geführt hat. Den einschlägigen Erläuterungen sind denn auch keine Hinweise zu ent- nehmen, dass mit der Neuformulierung von Art. 44 Abs. 1 VAV konkrete Vor- gaben zur Stellung von Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometern in einem Unternehmen hätten gemacht werden sollen. Massgebend ist viel- mehr (auch) nach neuem Recht die fachliche Unabhängigkeit, indem die «im Geometerregister eingetragene» Ingenieur-Geometerin bzw. der eingetra- gene Ingenieur-Geometer die Arbeiten «unmittelbar fachlich leiten» muss bzw. als «in die Hierarchie einer Organisation eingebundene Person in fach- licher Hinsicht keine Weisungen von vorgesetzten Personen entgegenneh- men bzw. befolgen muss» (vgl. Erläuterungen des Bundesamts für Landes- topografie [swisstopo] vom Juli 2023 zur Änderung der VAV S. 18 [Hervor- hebungen im Original], einsehbar unter: <www.swisstopo.admin.ch/de/ bundesrat-fuehrt-neues-geodatenmodell-der-amtlichen-vermessung-ein>). Dass der Beschwerdegegner 1 aufgrund seiner Stellung bei der D.________ AG in fachlicher Hinsicht ungenügend unabhängig wäre, ist entgegen dem Beschwerdeführer nicht anzunehmen. 4.3Soweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Beschwerdegegners 1 geltend macht, dessen Angebot erfülle «ein zentrales Eignungskriterium für die Vergabe des Nachführungs- geometermandats nicht» (Beschwerde Rz. 72), ist ihm Folgendes entgegen- zuhalten: Die Ausschreibung verlangt – in Übereinstimmung mit den Vor- schlägen des AGI (vgl. kantonale Empfehlung vom 7.6.2021 S. 3) – von den Bewerberinnen und Bewerbern lediglich eine «Leitende Stellung innerhalb der Firma» (vgl. vorne E. 3.2). Gemäss Offerte gehört der Beschwerdegeg- ner 1 «zur Geschäftsleitung der D.________ AG und ist Abteilungsleiter der Vermessungsabteilung» (Offerte des Beschwerdegegners 1 vom 31.8.2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.230U, Seite 15 [nachfolgend: Offerte Beschwerdegegner 1] Ziff. 2.2, Vorakten RSA [act. 4G]), was den Anforderungen genügt (vgl. auch Ziff. 2.2 des Informati- onsschreibens des AGI vom 15.10.2016 [nachfolgend: Informationsschrei- ben AGI], BSIG-Nr. 2/215.341/1.6, wonach die beauftragte Person «inner- halb der Firma zeichnungsberechtigtes Mitglied der Geschäftsleitung» sein muss; eine Einzelzeichnungsberechtigung wird nicht verlangt). 4.4Für einen Ausschluss des Beschwerdegegners 1 vom Verfahren be- stand somit kein Grund. 5. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die Bewertung seines Angebots bei mehreren Zuschlagskriterien (vgl. hinten E. 6 ff.) und erachtet bei einem Kriterium die Bewertung des Angebots des Beschwerdegegners 1 als rechtsfehlerhaft (vgl. hinten E. 9). Im Zusammenhang mit diesen Rügen ist in allgemeiner Hinsicht zunächst Folgendes festzuhalten: 5.1Wie der stellvertretende Regierungsstatthalter richtig ausgeführt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 13.4), steht der Vergabestelle bei der Aus- wahl und Anwendung von Bewertungskriterien ein grosser Beurteilungs- spielraum bzw. ein weites Ermessen zu. Als Auftraggeberin soll sie grundsätzlich frei bestimmen können, welche Leistungen sie benötigt und welche konkreten Anforderungen sie an die Angebote stellt (vgl. für das so- weit hier interessierend vergleichbare Vergaberecht statt vieler BVR 2019 S. 201 E. 3.1, 2015 S. 564 E. 4.2 [je noch zum alten Recht]; letztmals VGE 2024/276 vom 13.12.2024 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt erst recht, wenn die ausgeschriebenen Kriterien (wie die hier streitigen) offen for- muliert sind. Grenzen setzen insoweit bloss der Grundsatz von Treu und Glauben bzw. das Transparenzgebot (vgl. vorne E. 2.5), weshalb zu prüfen ist, wie das fragliche Zuschlagskriterium – und nicht das Bewertungskrite- rium – von den Interessentinnen und Interessenten in guten Treuen verstan- den werden konnte (vgl. für das Vergaberecht BGE 141 II 14 E. 7.1; BGer 2C_111/2018 vom 2.7.2019, in ZBl 2021 S. 57 E. 3.3.2; VGE 2024/276 vom 13.12.2024 E. 4.2, 2024/8 vom 4.4.2024 E. 4.1.3, 2021/338 vom 22.8.2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.230U, Seite 16 E. 11.2, je mit weiteren Hinweisen; Hans Rudolf Trüeb, in ders. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 2 IVöB/BöB N. 25 ff.). Massgebend sind im vorliegenden Fall daher die vor- gängig bekanntgegebenen Haupt- und Unterkriterien. 5.2Dies lassen sowohl der Beschwerdeführer als auch der stellvertre- tende Regierungsstatthalter ausser Acht, wenn sie die Rechtskonformität der durch die Gemeinde vorgenommenen Angebotsbewertung unter Auslegung der in der Auswertungstabelle (vgl. vorne E. 3.2) enthaltenen Bewertungskri- terien prüfen. Die Bewertungskriterien bildeten nicht Teil der Ausschreibung, sondern sind in der Auswertungstabelle bzw. dem «Bewertungsraster» ent- halten. Dabei handelt es sich um ein internes Dokument, das zur rechtsglei- chen Bewertung der eingegangenen Offerten erstellt wurde und das die Ge- meinde den Anbietenden erst nach Zuschlagserteilung als Teil der Begrün- dung ihres Entscheids zugestellt hat. Solange sie bei der Festlegung der Be- wertungskriterien sachlich und diskriminierungsfrei vorging (vgl. vorne E. 2.5) und sich an das hielt, was unter den ausgeschriebenen Zuschlags- kriterien erwartet werden konnte (vgl. E. 5.1 hiervor), durfte sie die Auswer- tungstabelle ihren Vorstellungen und Bedürfnissen entsprechend gestalten. Massgebend ist daher nicht, wie die Anbietenden die in der betreffenden Ta- belle enthaltenen Kriterien verstehen konnten, sondern vielmehr allein, wel- che Bedeutung die Gemeinde den Bewertungselementen beimessen wollte und ob dies unter Berücksichtigung der ausgeschriebenen Zuschlagskrite- rien mit dem Transparenzgebot bzw. dem Gebot von Treu und Glauben zu vereinbaren ist. Daran ändert nichts, dass die hier interessierenden Unterkri- terien der kantonalen Vorlage entnommen sind (vgl. kantonale Empfehlung vom 7.6.2021 S. 5 f.). Bei diesem Dokument handelt es sich nur um eine «Empfehlung» bzw. ein «Beispiel» (vgl. kantonale Empfehlung vom 7.6.2021 S. 3-6; vgl. auch Ziff. 2.5 Informationsschreiben AGI mit einem Hinweis auf die damals zum Download zur Verfügung stehende kantonale Empfehlung vom 7.6.2021 inkl. passendem Auswertungsformular). Die Anbietenden durf- ten sich daher nicht darauf verlassen, dass die effektive Bewertung ihrer Of- ferte genau nach der kantonalen Empfehlung erfolgen würde. Dies umso we- niger, als es sich um eine kommunale Monopolkonzession handelt, sodass den Gemeinden im Vergleich zum Vergaberecht ein grösserer Beurteilungs- spielraum zukommt (vgl. ausführlich VGE 2024/34 vom 31.10.2024 E. 6.2.1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.230U, Seite 17 mit weiteren Hinweisen; vorne E. 2.5; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 10.8). 6. Strittig ist zunächst die Bewertung des Angebots des Beschwerdeführers beim Hauptkriterium «Angebotene Dienstleistungen» bzw. dem Unterkrite- rium «Persönliche Präsentation der Offerte oder Dienstleistungskonzept». Allerdings hat der stellvertretende Regierungsstatthalter diesbezüglich – wie der Beschwerdeführer an sich zu Recht moniert (Beschwerde Rz. 33) – die beiden beanstandeten Bewertungskriterien «Wurden alle Fragen zur Zufrie- denheit beantwortet?» und «Überzeugte das Auftreten?» nicht je gesondert, sondern gemeinsam geprüft (vgl. angefochtener Entscheid E. 12.4, auch zum Folgenden). Zudem hat er ausschliesslich gewürdigt, dass der Be- schwerdegegner 1 «elektronische Datenträger» für jeden einzelnen Gemein- derat» eingereicht hat. Es erscheint fraglich, ob der stellvertretende Regie- rungsstatthalter diesem Umstand bei einem Kriterium, das die «Persönliche Präsentation der Offerte» zum Gegenstand hat, ausschlaggebende Bedeu- tung beimessen durfte (vgl. dazu VGE 2024/37 vom 31.10.2024 E. 6.5). Da indessen die Beschwerde – wie im Weiteren zu zeigen ist – aus anderen Gründen ohnehin keine Aussicht auf Erfolg hat, braucht hierauf nicht weiter eingegangen zu werden. 7. 7.1Umstritten ist beim Hauptkriterium «Angebotene Dienstleistungen» weiter die Bewertung des Angebots des Beschwerdeführers hinsichtlich des Unterkriteriums «Bezug von Daten der amtlichen Vermessung». Der stellver- tretende Regierungsstatthalter hat diesen Aspekt der Streitigkeit – anders als die Regierungsstatthalterin im Parallelverfahren betreffend die EG G.________ (vgl. Entscheid vom 21.6.2024 [vbv 77/2021] bzw. das ver- waltungsgerichtliche Verfahren 100.2024.217) – nicht beurteilt. Indes haben sich die Parteien dazu nicht nur vor Verwaltungsgericht, sondern auch vor der Vorinstanz hinlänglich geäussert, sodass die Vorbringen des Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.230U, Seite 18 deführers zum Unterkriterium «Bezug von Daten der amtlichen Vermes- sung» an dieser Stelle beurteilt werden können. 7.2Gemäss ihrer Auswertungstabelle hat die Gemeinde beim hier inter- essierenden Unterkriterium – in Übereinstimmung mit der kantonalen Mus- tervorlage – folgende Punkteverteilung vorgenommen: Vier Punkte erhielt das Angebot, wenn die Daten der amtlichen Vermessung «im Internet (Web- Portal) zur Ansicht und zum Download in mehreren Formaten für Gemeinde- verwaltung und Bürger zur Verfügung» standen; drei Punkte, wenn die Daten «im Internet (Web-Portal) nur zur Ansicht und zur Bestellung per Mail für Gemeindeverwaltung und Bürger» zugänglich waren; zwei Punkte, wenn die Daten «im Internet (Web-Portal) zur Ansicht und zum Download nur für die Gemeindeverwaltung» verfügbar waren; einen Punkt, wenn die Daten «nur telefonisch oder im Büro des Nachführungsgeometers bestellt werden» konnten (Bewertung des Beschwerdeführers [nachfolgend: Angebotsbewer- tung Beschwerdeführer], Vorakten RSA [act. 4A] pag. 24, auch zum Folgen- den; vgl. auch kantonale Empfehlung vom 7.6.2021 S. 5). Gestützt auf die- ses Beurteilungsschema hat die Gemeinde das Angebot des Beschwerde- führers beim hier interessierenden Unterkriterium mit drei Punkten bewertet. Der auf der Auswertungstabelle vermerkten Begründung lässt sich entneh- men, dass aufgrund der Offertunterlagen nicht ersichtlich gewesen sei, «ob ein Web-Portal in der Form 3D angeboten» werde. Weiter habe «die Verlin- kung zum Downloaden von Daten unter www.be-geo.ch» gefehlt; die Daten hätten «nur in PDF-Form ab dem Regio-GIS bezogen werden» können (An- gebotsbewertung Beschwerdeführer S. 1). Im Rechtsmittelverfahren hat die Gemeinde dann präzisiert, sie habe bei ihrer Bewertung berücksichtigt, ob der Datenbezug bei den Anbietenden selber («via eigenes Web-Portal») oder nur indirekt über eine «Drittlösung» möglich gewesen sei. Auf der Web- seite der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers liessen sich die Daten nicht direkt herunterladen; diese enthalte vielmehr nur einen Link auf das Internet- portal «https://be-geo.ch». Dadurch entfalle der für die Grundeigentümer- schaft wesentliche Vorteil «eines direkten Datentransfers ohne Umleitung». Das betreffende Drittportal stehe zudem allen Gemeinden zur Verfügung, womit die Verlinkung keine originäre Leistung darstelle (vgl. Beschwerdeant- wort Gemeinde Rz. 17 f.; Beschwerdeantwort Gemeinde vor dem RSA vom 7.7.2022 Rz. 14 f., Vorakten RSA [act. 4A] pag. 59 ff.). – Der Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.230U, Seite 19 führer hält dem entgegen, es sei «überspitzt formalistisch und willkürlich», nur die Möglichkeit zum Herunterladen über eine eigene Webseite für die volle Punktevergabe genügen zu lassen. Entscheidend sei einzig, dass er über das «Portal be-geo» eine Möglichkeit zum elektronischen Bezug von Daten der amtlichen Vermessung zur Verfügung stelle (Beschwerde Rz. 39 ff.). 7.3Der Beschwerdeführer stellt nicht in Frage, dass die Gemeinde beim Unterkriterium «Bezug von Daten der amtlichen Vermessung» berücksichtigt hat, ob die Interessierten Daten der amtlichen Vermessung tatsächlich «be- ziehen», d.h. nicht nur einsehen, sondern auch darüber verfügen konnten. Unbestritten ist auch, dass die Gemeinde – angesichts der heutigen techni- schen Möglichkeiten und der fortschreitenden Digitalisierung auch der Dienstleistungen der öffentlichen Hand – diesbezüglich im Internet verfüg- bare elektronische Daten verlangen durfte. Zu klären ist nur, ob die Ge- meinde die Offerte des Beschwerdeführers unter diesem Blickwinkel mit der vollen Punktzahl hätte bewerten müssen. 7.3.1 Der Gemeinde steht bei der Festlegung und Auswertung von Bewer- tungskriterien als Vergabebehörde ein grosser Beurteilungsspielraum bzw. ein weites Ermessen zu; solange sie hierbei sachlich und diskriminierungs- frei vorging und sich an das hielt, was unter den ausgeschriebenen Zu- schlagskriterien erwartet werden konnte, durfte sie die an die offerierten Dienstleistungen gestellten Anforderungen ihren Vorstellungen und Bedürf- nissen entsprechend festlegen (vgl. vorne E. 2.5 und 5.1). 7.3.2 Die Gemeinde hat die Maximalpunktzahl beim Unterkriterium «Bezug von Daten der amtlichen Vermessung» nur vergeben, wenn auf der Web- seite der Arbeitgeberin der Nachführungsgeometerin bzw. des Nach- führungsgeometers ein Datenbezug direkt, d.h. ohne Weiterleitung auf ein Drittportal möglich war (vgl. vorne E. 7.2). Sie war offenbar bemüht, im Inter- esse ihrer Einwohnerschaft die Benutzerfreundlichkeit zu berücksichtigen und bei der Bewertung der eingegangenen Angebote unter anderem danach zu unterscheiden, wo die Daten für das Publikum zur Verfügung gestellt wer- den bzw. wie einfach ein entsprechender Zugang gestaltet wird. Dies ist ob- jektiv nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt. Im Übrigen ist das Drittpor- tal, auf das der Link des Beschwerdeführers das Publikum leitet, allgemein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.230U, Seite 20 zugänglich und der dortige Datenbezug deshalb ohne weitere Aufwendun- gen des Beschwerdeführers möglich. Die am Auftrag interessierten Nach- führungsgeometerinnen und Nachführungsgeometer mussten damit rech- nen, dass es für die Bewertung ihres Angebots darauf ankommen würde, wieviel Eigenleistung sie im Hinblick auf den elektronischen Datenbezug er- bringen. Dies umso mehr, als es offenbar üblich ist, dass Unternehmen, die im Bereich der amtlichen Vermessung tätig sind, ein sog. Geografisches In- formationssystem oder Geoinformationssystem (GIS) anbieten. Zumindest haben sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner 1 in ihren Offerten auf die von ihnen verwendeten Systeme hingewiesen (vgl. Of- ferte des Beschwerdeführers vom 30.8.2021 [nachfolgend: Offerte Be- schwerdeführer] Ziff. 3.1.4 und Raster 10 «Anhang I», Vorakten RSA [act. 4D]; Offerte Beschwerdegegner 1 Ziff. 3.1.3). 7.4Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde den Umstand, dass die Webseiten der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers keine direkte Möglichkeit zum Herunterladen von Daten bieten, negativ berücksichtigt hat. Gemäss der Sachverhaltsfeststellung der Gemeinde im Zeitpunkt der Angebotsbewertung fehlte zudem auf der fraglichen Webseite die jetzt bestehende Verlinkung gänzlich (vgl. vorne E. 7.2); die Gemeinde hätte sich für die Bewertung des Angebots des Beschwerdeführers auch auf diesen Umstand berufen können (vgl. dazu VGE 2024/217 vom 11.2.2025 E. 6.2 betreffend das Parallelverfahren i.S. EG G.________). Der von der Gemeinde angelegte Bewertungsmassstab erscheint weder überspitzt for- malistisch noch willkürlich; die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. 8. Der Beschwerdeführer beanstandet zudem die Bewertung seines Angebots beim Hauptkriterium «Qualitätssicherung» in Bezug auf das erste der dort genannten Unterkriterien: «Qualitätssicherung in der amtlichen Vermes- sung».

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.230U, Seite 21 8.1Gemäss der Auswertungstabelle, die insoweit mit der kantonalen Mustervorlage übereinstimmt (vgl. kantonale Empfehlung vom 7.6.2021 S. 6), bewertete die Gemeinde die Angebote beim Unterkriterium «Qualitäts- sicherung in der amtlichen Vermessung» dann mit dem Maximum von vier Punkten, wenn ein «Qualitätsmanagementsystem nach ISO-Norm» verwen- det wurde; drei Punkte vergab sie für ein «eigenes Qualitätsmanagement- system», während ein Angebot ohne solches System keine Punkte erhielt (Angebotsbewertung Beschwerdeführer S. 1). – Der Beschwerdeführer ver- fügt unbestrittenermassen über ein Qualitätsmanagementsystem, für das weder ein ISO-Zertifikat noch eine Zertifizierung einer anderen (gleichwerti- gen) Organisation ausgestellt wurde. Die Gemeinde hat das System des Be- schwerdeführers daher als «eigenes Qualitätsmanagementsystem» qualifi- ziert und entsprechend nur drei der vier möglichen Punkte vergeben. Der stellvertretende Regierungsstatthalter hat diese Bewertung mit der Begrün- dung für rechtmässig erachtet, eine Zertifizierung durch eine unabhängige Drittperson stelle sicher, dass ein Qualitätsmanagementsystem tatsächlich der einschlägigen ISO-Norm entspreche; sie biete für die Vergabebehörde einen wirklichen Mehrwert und rechtfertige daher die Vergabe eines zusätz- lichen Punktes (vgl. angefochtener Entscheid E. 13.4). 8.2Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz bzw. die Ge- meinde hätten gegen das Gleichbehandlungs- und das Transparenzgebot verstossen: Weder in der Ausschreibung noch in der Auswertungstabelle werde ein besonderes Qualitätsmanagementsystem oder gar eine Zertifizie- rung verlangt. Es sei daher für die Anbietenden nicht vorhersehbar gewesen, dass auf eine bestimmte Zertifizierung abgestellt werden würde, noch dazu «von einer privaten Organisation». Das System des Beschwerdeführers ent- spreche «inhaltlich-strukturell» demjenigen nach ISO-Norm, womit ihm vier statt drei Punkte hätten vergeben werden müssen (vgl. Beschwerde Rz. 45 ff.). – Wie bereits dargelegt (vgl. vorne E. 5.1), steht der Vergabestelle bei der Festlegung und Auswertung von Bewertungskriterien ein grosser Be- urteilungsspielraum bzw. ein weites Ermessen zu. So weist der Beschwer- deführer zwar zu Recht darauf hin, dass gemäss Ausschreibung weder ein System nach ISO-Norm noch das Beibringen eines Zertifikats erwartet wird (vgl. vorne E. 3.2; vgl. auch kantonale Empfehlung vom 7.6.2021 S. 6). Dar- aus folgt indessen nicht, dass die Anbietenden nicht damit rechnen mussten,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.230U, Seite 22 dass die Gemeinde nur für ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem die Maximalpunktzahl vergeben würde. Die Ausschreibung lässt den konkreten Bewertungsmassstab vielmehr gänzlich offen, womit es der Gemeinde frei- stand, die Kriterien für die Bewertung der von den Anbietenden verwendeten Qualitätssicherung bzw. die konkreten Elemente ihrer Bewertung zu bestim- men. Grenzen setzten ihr dabei nur die Verpflichtung zu sachgerechtem und diskriminierungsfreiem Handeln (vgl. vorne E. 2.5), wobei für die Anbieten- den kein Anlass bestand, von etwas anderem auszugehen. Von einer Ver- letzung des Transparenzgebots kann hier also keine Rede sein. 8.3Zu klären bleibt, ob der von der Gemeinde konkret angesetzte Mass- stab im vorliegenden Fall sachgerecht ist: Zur Qualitätssicherung werden üb- licherweise Qualitätsmanagementsysteme (QMS) eingesetzt, wobei die verbreitetste Norm, die Anforderungen an solche Systeme festlegt, jene der Internationalen Organisation für Normung (ISO) ist. So verweist etwa das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) in seinen Informationen für kleine und mittlere Unternehmen vorab auf die ISO-Norm 9001, welche die «welt- weit führende QMS-Zertifizierung» darstelle (<www.kmu.admin.ch>, Rubri- ken: «Praktisches Wissen/Betrieb/Zertifizierung und Normierung/Normie- rung/Qualitätsmanagement», auch zum Folgenden). Der Beschwerdeführer bezieht sich mit seinem Qualitätsmanagementsystem, das er in seiner Of- ferte ausführlich präsentiert, denn auch selber ausdrücklich auf die ISO- Norm 9001 (vgl. Offerte Beschwerdeführer Ziff. 3.4.1). Weiter erscheint eine Zertifizierung der Systeme im Bereich der Qualitätssicherung üblich und sinnvoll, dürfte es den Vergabebehörden doch, wie der stellvertretende Re- gierungsstatthalter schlüssig erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 13.4), mangels des nötigen Fachwissens regelmässig schwerfallen, die Konformität eines Qualitätsmanagementsystems mit den einschlägigen ISO- Normen selber zu beurteilen. Es ist daher durchaus sachgerecht, dass sich die Gemeinde bei der Bewertung des Zuschlagskriteriums nicht (aussch- liesslich) auf die Angaben der Anbietenden verlassen, sondern für die Ver- gabe der Maximalpunktzahl eine Zertifizierung durch eine unabhängige Stelle vorausgesetzt hat. Ferner geht der Einwand des Beschwerdeführers, die in der Auswertungstabelle verwendete Formulierung eines Systems «nach ISO-Norm» verlange gerade keine ISO-Zertifizierung (Beschwerde Rz. 46), an der Sache vorbei (vgl. vorne E. 5.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.230U, Seite 23 8.4Nach dem Gesagten durfte die Gemeinde bei der Bewertung des An- gebots des Beschwerdeführers negativ berücksichtigen, dass dieser mit ei- nem (bloss) auf der einschlägigen ISO-Norm basierenden bzw. diesem ent- sprechenden Qualitätsmanagementsystem ohne Zertifizierung arbeitet. So- weit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch einen Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot andeutet (vgl. Beschwerde Rz. 45), ist weder substanziiert dargelegt noch ersichtlich, inwiefern eine Ungleichbe- handlung vorliegen könnte. Insbesondere gibt es keinen Anlass für die Ver- mutung, die Gemeinde hätte bei anderen Anbietenden auf eine Zertifizierung verzichtet. Die Frage, wie mit einem möglicherweise gleichwertigen Zertifikat einer anderen Organisation als der ISO zu verfahren wäre, braucht hier nicht erörtert zu werden, verfügt der Beschwerdeführer doch unbestrittenermas- sen über gar keine Zertifizierung. Die Vorinstanz hat daher zu Recht erwo- gen, die Rüge des Beschwerdeführers in Bezug auf die Bewertung seines Angebots beim Unterkriterium «Qualitätssicherung in der amtlichen Vermes- sung» sei unbegründet. 9.

9.1Streitig ist schliesslich die Bewertung des Angebots des Beschwer- degegners 1 beim zweiten Unterkriterium der «Qualitätssicherung», der «Art der Sicherstellung der Stellvertretung des Nachführungsgeometers». Wie schon vor der Vorinstanz macht der Beschwerdeführer geltend, der Be- schwerdegegner 1 sei bei diesem Zuschlagskriterium in rechtsfehlerhafter Weise mit vier statt mit zwei Punkten bewertet worden. Die Auswertungsta- belle sehe vor, dass für eine Stellvertreterlösung nur dann die volle Punktzahl zu vergeben sei, wenn die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter «in der Firma» tätig sei, d.h. im selben Unternehmen wie die Nachführungsgeome- terin bzw. der Nachführungsgeometer. Das Anstellungsverhältnis des als Stellvertreter des Beschwerdegegners 1 vorgesehenen H.________ bei der D.________ AG gehe aus dem Angebot selber nicht hervor und sei daher im Zeitpunkt der Angebotseinreichung nicht hinreichend belegt gewesen (Be- schwerde Rz. 50 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.230U, Seite 24 9.2Die Vorinstanz hat hierzu erwogen, die Offerte des Beschwerdegeg- ners 1 sei in Bezug auf die Art der Rechtsbeziehung, die zwischen H.________ und der D.________ AG bestehe, zwar «nicht völlig klar», seine Präsenz am Bürostandort sei jedoch hinreichend ersichtlich, sodass sich die Gemeinde mit ihrer Bewertung «im zulässigen Rahmen bewegt» habe (an- gefochtener Entscheid E. 14.4). – Im Ergebnis ist der angefochtene Ent- scheid auch insoweit nicht zu beanstanden: H.________ ist, worauf der Be- schwerdegegner 1 und die Gemeinde zu Recht hinweisen, seit dem 1. Fe- bruar 2021 (und damit deutlich vor der hier interessierenden Ausschreibung) zu einem Pensum von 50 % in der D.________ AG angestellt (vgl. «Anstel- lungsvertrag» vom 29.1.2021, Vorakten RSA [act. 4A6] pag. 263 f.). Er ist damit zumindest in einem Teilzeitpensum für dasselbe Unternehmen tätig wie der Beschwerdegegner 1. Letzterer offeriert also eine Stellvertretungslö- sung «in der Firma», die auch nach Auffassung des Beschwerdeführers mit dem Punktemaximum zu bewerten ist; der Umstand, dass das Anstellungs- verhältnis bei der D.________ AG in der Offerte bei den Ausführungen zu den beruflichen Qualifikationen von H.________ nicht ausdrücklich erwähnt wird (vgl. Offerte Beschwerdegegner 1 Ziff. 2.1.2), ändert daran nichts. Im Übrigen erschliesst sich das Anstellungsverhältnis bereits aus der der Of- ferte beigelegten Personalliste (vgl. Personalliste Vermessung und Geoin- formatik, Offerte Beschwerdegegner 1 «Anhang F»). Weiter wird H.________ in den Ausführungen zum Zuschlagskriterium «Personal und In- frastruktur am angegebenen Bürostandort» (Offerte Beschwerdegegner 1 Ziff. 3.1.4) mehrfach genannt und hat insbesondere auch die im Namen der D.________ AG eingereichte Offerte mitunterzeichnet. Die Gemeinde hatte bei diesen Gegebenheiten keinen Anlass daran zu zweifeln, dass H.________ (auch) für dasselbe Unternehmen tätig ist wie der Beschwerde- gegner 1 und von diesem insoweit zusätzliche Belege einzufordern; erst das Rechtsmittelverfahren gab zu Präzisierungen hinsichtlich des Anstellungs- verhältnisses und zum Einreichen zusätzlicher Unterlagen Anlass. Dement- sprechend liegt keine Veränderung oder Nachbesserung der ursprünglich eingereichten Offerte vor.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.230U, Seite 25 10. 10.1Nach dem Gesagten sind weder Umstände ersichtlich, die den Aus- schluss des Beschwerdegegners 1 gerechtfertigt hätten (vgl. vorne E. 4), noch ist die Bewertung der Angebote zu beanstanden, soweit sie zu über- prüfen ist: Wie dargelegt erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich des Unterkriteriums «Bezug von Daten der amtlichen Vermessung» (vgl. vorne E. 7) als auch bezüglich des Unterkriteriums «Qua- litätssicherung in der amtlichen Vermessung» (vgl. vorne E. 8) als unbegrün- det. Weiter liegt in Bezug auf den Beschwerdegegner 1 beim Unterkriterium «Art der Sicherstellung der Stellvertretung des Nachführungsgeometers» keine rechtsfehlerhafte Bewertung vor (vgl. E. 9 hiervor). Es erübrigt sich deshalb auf die weitere Rüge des Beschwerdeführers betreffend die Ange- botsbewertung beim Unterkriterium: «Persönliche Präsentation der Offerte oder Dienstleistungskonzept» näher einzugehen (Beschwerde Rz. 28 ff.). Selbst wenn die Beschwerde in dieser Hinsicht begründet und dem Angebot des Beschwerdeführers bei diesem Unterkriterium die volle Punktzahl zu vergeben wäre (vgl. dazu vorne E. 6), könnte dieser (ungerundet) maximal 93,75 Punkte erreichen. Da das Angebot des Beschwerdegegners 1 in Über- einstimmung mit der Vorinstanz bzw. der Gemeinde mit 94 Punkten zu be- werten ist (vgl. vorne E. 3.3 und 9), bleibt jenes des Beschwerdeführers so oder anders auf dem zweiten Platz. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass für die im Eventualstandpunkt beantragte Rückweisung an die Vor- instanz bzw. die Gemeinde (vgl. vorne Bst. C). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 10.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdefüh- rer und wird kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Weiter hat er dem an- waltlich vertretenen Beschwerdegegner 1 die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Diese sind nach den Kriterien von Art. 41 des Kan- tonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Partei- kostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) festzulegen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 PKV beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.230U, Seite 26 sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Da das Verfahren keinen besonderen Aufwand verursacht hat (insb. keine Beweismassnahmen erforderlich waren), der Rechtsvertreter durch sein Auftreten vor der Vorinstanz bereits mit dem Verfahrensgegen- stand vertraut war, überdies eine Rechtsstreitigkeit mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad vorliegt und lediglich ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt wurde (vgl. vorne Bst. C), ist das Anwaltshonorar auf pauschal Fr. 2'000.-- festzusetzen (inkl. Auslagen). Der Beschwerdegegner 1 tritt im vorliegenden Verfahren nicht als Privatperson, sondern als Kader seiner Ar- beitgeberin auf, die deshalb letztlich für die Kosten des Rechtsstreits aufzu- kommen hat. Die D.________ AG ist mehrwertsteuerpflichtig und kann des- halb die von der Rechtsvertretung überwälzte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen, sodass hier kein Aufwand für Mehrwertsteuer zu berücksichtigen ist (vgl. BVR 2015 S. 541 E. 8.2, 2014 S. 484 E. 6). Soweit sodann der An- trag der anwaltlich vertretenen Gemeinde auf Abweisung der Beschwerde «unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers» (vgl. Beschwerdeantwort Gemeinde S. 2 und Rz. 37) als Antrag auf Partei- kostenersatz zu verstehen ist, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden. Die Gemeinde legt mit keinem Wort dar, warum die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen sollten, ihr gestützt auf Art. 104 Abs. 4 VRPG Parteikostenersatz zuzusprechen. Solche sind auch nicht er- sichtlich. 11. Auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Anhang 4 Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen [BöB; SR 172.056.1] erreicht (Art. 83 Bst. f Ziff. 1 und 2 und Art. 113 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]; vgl. BVR 2023 S. 443 [VGE 2023/75 vom 12.7.2023] nicht publ. E. 8, 2021 S. 285

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.230U, Seite 27 [VGE 2020/399 vom 22.4.2021] nicht publ. E. 7.1 f.). Sind diese Vorausset- zungen nicht erfüllt, kann einzig subsidiäre Verfassungsbeschwerde erho- ben werden. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die vorliegende Streitsache allerdings nicht beschaffungsrechtlicher Natur (vgl. vorne E. 2.4 f.), womit die Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. f BGG nicht greifen dürfte. Das Urteil ist entsprechend mit einem Hinweis auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu versehen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men.
  3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner 1 die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen.
  4. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführer
  • Beschwerdegegner 1
  • Beschwerdegegnerin 2
  • Regierungsstatthalteramt Emmental

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.230U, Seite 28 und mitzuteilen:

  • Amt für Geoinformation des Kantons Bern Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
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Entscheidungsdatum
11.02.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026