100.2024.222U STN/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. Dezember 2024 Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Bader-Gnägi A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Schulinspektor C.________ regionales Schulinspektorat D.________ Beschwerdegegner und Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern betreffend Ablehnung des Schulinspektors (Zwischenverfügung der Bil- dungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 4. Juli 2024; 2024.BKD.2754)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2024, Nr. 100.2024.222U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Am 6. September 2023 eröffnete das regionale Schulinspektorat D., Kreis ..., handelnd durch Schulinspektor C., ein Ver- waltungsverfahren gegenüber A.________ und B.________ betreffend den Entzug der Bewilligung von Privatunterricht (Bewilligung vom 28.4.2022). A.________ und B.________ stellten mit Schreiben vom 30. September 2023 beim Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung (AKVB) ein Ab- lehnungsbegehren gegen Schulinspektor C.. Das AKVB leitete dieses Schreiben am 17. Oktober 2023 zuständigkeitshalber an den Rechts- dienst der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (BKD) weiter. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2024 wies die BKD das Ablehnungsbe- gehren ab (2023.BKD.7672). Die von A. und B.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 6. Mai 2024 ab (VGE 2024/67). Dieser Zwischenentscheid blieb unangefochten. B. Mit Schreiben vom 3. Juni 2024 an die BKD stellten A.________ und B.________ erneut ein Ablehnungsbegehren gegen Schulinspektor C.. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2024 wies die BKD das Ab- lehnungsbegehren ab (2024.BKD.2754). C. Dagegen haben A. und B.________ am 2. August 2024 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben sinngemäss mit dem Antrag, die ange- fochtene Zwischenverfügung aufzuheben und Schulinspektor C.________ in den Ausstand zu versetzen. Mit Vernehmlassung vom 26. August 2024 und Beschwerdeantwort vom 9. September 2024 beantragen die BKD und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2024, Nr. 100.2024.222U, Seite 3 C.________ die Abweisung der Beschwerde. A.________ und B.________ halten mit Eingabe vom 25. November 2024 an ihrem Standpunkt fest. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Ein Ausschlussgrund liegt nicht vor. In der Hauptsache (Entzug der Bewilligung von Privatunterricht) kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG), weshalb dieses Rechtsmittel auch gegen die angefochtene Zwi- schenverfügung erhoben werden kann (Grundsatz der Einheit des Verfah- rens; Art. 75 Bst. a VRPG [Umkehrschluss]). 1.2Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutre- ten. 1.3Die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit fällt in die einzelrichter- liche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2024, Nr. 100.2024.222U, Seite 4 2. Strittig ist, ob der Beschwerdegegner im Verfahren betreffend Entzug der Bewilligung von Privatunterricht wegen Befangenheit in den Ausstand hätte treten müssen. 2.1Gemäss Art. 9 Abs. 1 VRPG tritt eine Person, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (Bst. a), am Vorentscheid mitgewirkt hat (Bst. b), mit einer Person hinreichend nahe verwandt, verschwägert oder durch Ehe, Kindesannahme, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist (Bst. c), ei- nes gesetzlichen Erfordernisses für das Amt verlustig geht (Bst. d), eine Par- tei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (Bst. e) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte (Bst. f). Ein Ausstandsgrund nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a-e VRPG ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführenden auch nicht bestreiten (vgl. Beschwerde S. 4). Nachfolgend zu prüfen ist, ob eine Befangenheit «aus andern Gründen» im Sinn von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG vorliegt. 2.2Die Generalklausel von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG erfasst namentlich Eigeninteressen, Vorbefassungen, enge Beziehungen und Interessenbin- dungen, die keinen anderen Ausstandsgrund erfüllen, aufgrund der konkre- ten Umstände aber doch auf mangelnde Unparteilichkeit schliessen lassen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Ver- halten oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein, wobei nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzu- stellen ist, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit in objekti- ver Weise begründet erscheinen muss. Ein Ausstandsgrund liegt freilich nicht erst dann vor, wenn ein Behördenmitglied nachweislich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die objektiv den Anschein der Befan- genheit zu begründen vermögen. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist bei der Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG auch die bundesgericht- liche Rechtsprechung zu Art. 29 und 30 der Bundesverfassung (BV; SR 101) zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVR 2015 S. 213 E. 3.1, 2014 S. 216
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2024, Nr. 100.2024.222U, Seite 5 E. 2.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 9 N. 24 mit weiteren Hinweisen). 2.3Allerdings gelten für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht- richterlicher Behörden nicht ohne weiteres die gleichen Grundsätze wie für Gerichtsbehörden. Vielmehr ist den funktionellen und verfahrensrechtlichen Besonderheiten des konkreten Verfahrens gebührend Rechnung zu tragen (BVR 2014 S. 216 E. 2.2; vgl. auch BGE 140 I 326 E. 5.2). Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung haben nichtrichterliche Amtspersonen im Wesentlichen nur dann in den Ausstand zu treten, wenn sie an der zu be- handelnden Sache ein persönliches Interesse haben, zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber einer Partei ihre persönliche Geringschätzung oder Ab- neigung zum Ausdruck gebracht haben oder wenn ihnen Verfahrens- oder Ermessensfehler unterlaufen sind, die nach ihrer Natur oder wegen ihrer aussergewöhnlichen Häufung besonders schwer wiegen und auf eine gra- vierende Verletzung ihrer Amtspflichten gegenüber der betroffenen Person hinauslaufen (vgl. zum Ganzen VGE 2021/209 vom 23.12.2021 E. 3.2, 2020/28 vom 11.9.2020 E. 4.2 [bestätigt durch BGer 8C_659/2020 vom 20.4.2021]; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 9 N. 5, 28). 2.4Die Beschwerdeführenden begründen ihr Ablehnungsbegehren wie folgt: Das Urteil des Verwaltungsgerichts im Verfahren 100.2024.67 sei am 6. Mai 2024 ergangen. Der Schulinspektor habe das Verfahren betreffend Entzug der Bewilligung von Privatunterricht bereits am 8. Mai 2024 und damit während laufender Rechtsmittelfrist wieder aufgenommen. Damit habe er die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde missachtet und gegen Art. 68 i.V.m. Art. 82 VRPG verstossen. Dies zeige seine Voreingenommen- heit bzw. Befangenheit. 2.5Diese Argumentation erweist sich als nicht stichhaltig: 2.5.1 Vorab ist mit der Vorinstanz (angefochtene Zwischenverfügung E. 2.3) festzuhalten, dass ein Ablehnungsbegehren als solches grundsätz- lich keine unmittelbare Wirkung auf die Handlungsfähigkeit des abgelehnten Behördenmitglieds zeitigt. Tätigt dieses trotz Ablehnungsbegehrens weitere Amtshandlungen, riskiert es jedoch deren Aufhebung bzw. Nichtigkeit. Wird
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2024, Nr. 100.2024.222U, Seite 6 einem entsprechenden Gesuch nicht stattgegeben, bewirkt die dagegen er- hobene Beschwerde nicht, dass das abgelehnte Behördenmitglied bis zum rechtskräftigen Entscheid ausstandspflichtig ist. Eine solche Wirkung könnte allenfalls mit einem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen erzielt werden. So käme etwa die Anweisung in Betracht, keine Beweismassnahmen unter Mitwirkung der abgelehnten Person durchzuführen (Lucie von Büren, a.a.O., Art. 9 N. 31). Daraus ist zu schliessen, dass der Schulinspektor auch während der ersten Verfahren vor der BKD (2023.BKD.7672) bzw. vor dem Verwaltungsgericht (100.2024.67) Amtshandlungen hätte vornehmen dürfen (betrifft erstes Ablehnungsbegehren vom 30.9.2023). Daran ändert die auf- schiebende Wirkung der Beschwerde (Art. 68 VRPG) bzw. der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde (Art. 82 i.V.m. Art. 68 VRPG) nichts. Bei negativen Ver- fügungen bewirkt der Suspensiveffekt nichts (Daum/Rechsteiner, in Herzog/ Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 68 N. 8). Die Beschwerdeführenden haben in den Verfahren vor der BKD (2023.BKD.7672) und vor dem Verwaltungsgericht (100.2024.67) keine Ge- suche um vorsorgliche Massnahmen gestellt. Der Schulinspektor hat indes das Verfahren betreffend Entzug der Bewilli- gung von Privatunterricht ohnehin erst nach Vorliegen des VGE 2024/67 vom 6. Mai 2024 wieder aufgenommen, nämlich am 8. Mai 2024. 2.5.2 Nach Abschluss des Verfahrens 100.2024.67 vor dem Verwaltungs- gericht finden Art. 82 i.V.m. Art. 68 VRPG entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführenden keine Anwendung mehr. Vielmehr wäre im Fall einer Be- schwerde in öffentlichen-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (vgl. auch Rechtsmittelbelehrung in VGE 2024/67 vom 6.5.2024) Art. 103 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) einschlägig. Beschwerden an das Bundesgericht haben in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Abs. 1; zu den [hier nicht anwendbaren] Ausnahmen vgl. Abs. 2). Der In- struktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anord- nung treffen (Abs. 3). Die Beschwerdeführenden haben indes ohnehin keine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht geführt. Der VGE 2024/67 vom 6. Mai 2024 blieb unangefochten. Im Übrigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2024, Nr. 100.2024.222U, Seite 7 hätte nach dem Gesagten (vgl. E. 2.5.1 hiervor) auch eine Beschwerdeerhe- bung an das Bundesgericht nicht dazu geführt, dass der Schulinspektor das Verfahren betreffend Entzug der Bewilligung von Privatunterricht nicht hätte weiterführen dürfen. 3. Zusammenfassend ist eine Ausstandspflicht des Beschwerdegegners zu verneinen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist ab- zuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerde- führenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG). 4. Gegen das vorliegende Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG geführt werden. Dabei handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinn von Art. 92 Abs. 1 BGG. Er kann mit Beschwerde gegen den Endentscheid nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
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