100.2024.217U HAT/FLN/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Februar 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichter Tissot Gerichtsschreiberin Flückiger A.________ B.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... und Rechtsanwalt Dr. ... Beschwerdeführer gegen C.________ D.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdegegner 1 Einwohnergemeinde E.________ handelnd durch den Gemeinderat Beschwerdegegnerin 2 und Regierungsstatthalteramt Emmental Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.217U, Seite 2 betreffend Vergabe von Nachführungsgeometerarbeiten (Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Emmental vom 21. Juni 2024; vbv 77/2021) Prozessgeschichte: A. Am 1. und am 8. Juli 2021 publizierte die Einwohnergemeinde (EG) E.________ gemeinsam mit den anderen Gemeinden ... (namentlich den Gemeinden ...) die Ausschreibung «Amtliche Vermessung: Öffentliche Aus- schreibung des Nachführungsmandates für die Restdauer der Periode 2018 bis 2025». Jede Gemeinde trat dabei einzeln als Auftraggeberin auf. Bei der EG E.________ gingen innert Frist vier Offerten ein, darunter jene von A.________ (tätig für die B.________ AG, entstanden aus der Fusion u.a. mit der F.________ AG) und C.________ (tätig für die D.________ AG). Die EG E.________ bewertete ersteres Angebot mit 97,3 Punkten, letzteres mit 97,8 Punkten und erteilte C.________ mit Verfügung vom 24. November 2021 den Zuschlag. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 23. Dezember 2021 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Emmental. Die Regie- rungsstatthalterin wies die Beschwerde mit Entscheid vom 21. Juni 2024 ab. C. Hiergegen hat A.________ am 23. Juli 2024 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid der Regierungsstatthalterin vom 21. Juni 2024 sei aufzuheben und der Zuschlag für die Nachführung der amtlichen Vermessung in der EG E.________ für die restliche Laufzeit der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.217U, Seite 3 Vertragsperiode 2018 bis 2025 sei ihm zu erteilen. Eventuell sei die Angele- genheit zur neuen Beurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz oder an die EG E.________ zurückzuweisen. Das Regierungsstatthalteramt hat mit Vernehmlassung vom 23. August 2024 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die EG E.________ und C.________ schliessen mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2024 bzw. vom 26. August 2024 je auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 hat der Beschwerdeführer auf das Ein- reichen einer Replik verzichtet und an den gestellten Rechtsbegehren fest- gehalten. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Er hat zudem ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG), hat er doch als zweitplatzierter Anbieter die reelle Chance, im Fall der Gutheissung seiner Beschwerde mit dem hier in- teressierenden Mandat betraut zu werden (vgl. zur insoweit vergleichbaren Beurteilung des Rechtsschutzinteresses im Beschaffungsrecht statt vieler BGE 141 II 307 E. 6.3; BVR 2021 S. 285 E. 2.1 f.). Der Beschwerdeführer ist damit zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt. Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (vgl. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Soweit sich der Beschwerdeführer zur Gesamtrechtsnachfolge der B.________ AG äussert (Beschwerde Rz. 5; vgl. vorne Bst. A), ist dies als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.217U, Seite 4 Hinweis auf Veränderungen bei seiner Arbeitgeberin und – trotz dahingehen- der Überschrift in der Beschwerde – nicht als Erklärung eines Parteiwechsels zu verstehen. Im vorliegenden Verfahren tritt (wie schon vor der Vorinstanz) allein der Beschwerdeführer als beschwerdeführende Partei auf. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Vergabe eines Mandats durch die Gemeinde zur laufenden Nachführung im Bereich der amtlichen Vermessung. In zeitlicher Hinsicht geht es um die restliche Laufzeit der durch das kantonale Recht vorgegebenen Vertragsperiode 2018 bis 2025. Ein- schlägig sind folgende rechtliche Grundlagen: 2.1Gemäss Art. 75a Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) regelt der Bund die amtliche Vermessung (vgl. auch Art. 34 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation [Geoinformationsgesetz, GeoIG; SR 510.62] zur Aufgabenteilung zwischen Bund und Kanton). Auf Grundlage der amtlichen Vermessung, namentlich eines Plans für das Grundbuch, er- folgt die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch (Art. 950 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Dementsprechend stellt die amtliche Vermessung die Verfügbar- keit der eigentümerverbindlichen Georeferenzdaten und der beschreibenden Informationen der Grundstücke sicher (Art. 29 Abs. 1 GeoIG). Sie umfasst gemäss Art. 29 Abs. 2 GeoIG insbesondere das Verdichten der geodätischen Bezugsrahmen (Bst. a), das Vermarken und Vermessen der Kantons-, Bezirks- und Gemeindegrenzen (Bst. b), das Vermarken und Vermessen der Grundstücksgrenzen (Bst. c), das Erheben, Nachführen und Verwalten der topografischen Informationen über die Grundstücke (Bst. d) und das Bereitstellen des Plans für das Grundbuch (Bst. e). Die Durch- führung der amtlichen Vermessung hat der Bund den Kantonen übertragen (Art. 34 Abs. 2 Bst. a GeoIG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.217U, Seite 5 2.2Sämtliche Bestandteile der amtlichen Vermessung unterliegen der Nachführungspflicht (Art. 22 der Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung [VAV; SR 211.432.2]). Die Nachführung der topo- grafischen Informationen über die Grundstücke (Art. 29 Abs. 2 Bst. d GeoIG) meint dabei die Anpassung der Bestandteile der amtlichen Vermessung an die veränderten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse (Art. 18 Abs. 3 VAV). Die Gesetzgebung unterscheidet insoweit zwischen laufender Nach- führung (Art. 23 VAV) und periodischer Nachführung (Art. 24 VAV; vgl. auch Art. 2 Bst. a der Verordnung vom 21. Mai 2008 über Geoinformation [Geoin- formationsverordnung, GeoIV; SR 510.620] sowie Art. 41 ff. des Kantonalen Geoinformationsgesetzes vom 8. Juni 2015 [KGeoIG; BSG 215.341]). Bei der laufenden Nachführung werden die Vermessungsdaten entweder ge- stützt auf ein Meldesystem (z.B. Gebäude) oder auf Einzelaufträge (z.B. Aus- arbeitung von Mutationsakten zur Nachführung der Grundstücksgrenzen) nachgeführt. Alle Veränderungen, die nicht mit einem Meldesystem erfasst werden können (z.B. Waldränder), unterliegen demgegenüber der periodi- schen Nachführung (vgl. Vortrag des Regierungsrats zum KGeoIG, in Tag- blatt des Grossen Rates 2015, Beilage 5 [nachfolgend: Vortrag KGeoIG] S. 14; vgl. auch Vortrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kan- tons Bern [BVE; heute: Bau- und Verkehrsdirektion, BVD] betreffend die Totalrevision der Vermessungsgesetzgebung, in Tagblatt des Grossen Rates 1995, Beilage 48 S. 7), die sich jeweils über ein grösseres zusammen- hängendes Gebiet zu erstrecken hat (Art. 24 Abs. 2 VAV). – Die streitige Ver- gabe des Nachführungsmandats auf dem Gebiet der EG E.________ betrifft die Arbeiten der laufenden Nachführung. 2.3Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen sorgen im Kanton Bern die Gemeinden für die laufende Nachführung der Bestandteile der amtlichen Vermessung sowie die Nachführung der Vermarkung (Art. 41 Abs. 2 KGeoIG). Sie schliessen mit einer Ingenieur-Geometerin als Nach- führungsgeometerin oder einem Ingenieur-Geometer als Nachführungsgeo- meter einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab, sofern sie – wie im Fall der EG E.________ – über keine eigene Dienststelle für Vermessung verfügen (Art. 42 Abs. 1 KGeoIG). Die Nachführungsverträge werden für den ganzen Kanton gleichzeitig für eine Dauer von jeweils acht Jahren geschlossen (Art. 43 Abs. 1 KGeoIG; die aktuell laufende Vertragsperiode dauert noch bis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.217U, Seite 6 zum 31.12.2025); muss ein Nachführungsvertrag in der Zwischenzeit neu geschlossen werden, so gilt er bis zur nächsten gesamtkantonalen Aus- schreibung (Art. 43 Abs. 3 KGeoIG). Nachführungsverträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch das Amt für Geoinformation (AGI; Art. 45 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 3 KGeoIG und Art. 16a Bst. a der Verord- nung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Direktion für Inneres und Justiz [Organisationsverordnung DIJ, OrV DIJ; BSG 152.221.131]). Abzuschliessen sind sie mit einer Nachführungsgeome- terin bzw. einem Nachführungsgeometer, die oder der im Register nach Art. 17 ff. der Verordnung vom 21. Mai 2008 über die Ingenieur- Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Geometerverordnung, GeomV; SR 211.432.261) eingetragen ist (Art. 44 Abs. 1 VAV und Art. 42 Abs. 1 KGeoIG). 2.4Im Rahmen der Durchführung der amtlichen Vermessung regelt Art. 45 VAV die Arbeitsvergabe näher und sieht in Abs. 1 vor, dass u.a. Ar- beiten der periodischen Nachführung nach den Vorschriften über das öffent- liche Beschaffungswesen zu vergeben sind. Demgegenüber werden Arbei- ten der laufenden Nachführung nicht dem Submissionsrecht unterstellt, müs- sen aber immerhin – falls sie, wie das hier streitige Mandat, für ein bestimm- tes Gebiet zur ausschliesslichen Ausführung vergeben werden – öffentlich ausgeschrieben werden (Abs. 2; vgl. dazu BVR 2016 S. 15 E. 3.2 f.; VGE 2013/54 vom 24.10.2014 E. 3.2 f.; kritisch dazu Martin Beyeler, Verga- berechtliche Entscheide 2016/2017 [nachfolgend: Vergaberechtliche Ent- scheide], 2018, S. 27). In Umsetzung dieser bundesrechtlichen Vorgabe sieht Art. 42 Abs. 2 KGeoIG eine öffentliche Ausschreibung des Nach- führungsvertrags gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM; SR 943.02) vor. Festzuhalten ist, dass das BGBM dabei nicht direkt, sondern bloss als subsidiäres kantonales Recht Anwendung findet. Dies weil keine «nicht hoheitliche, auf Erwerb ge- richtete Tätigkeit» im Sinn von Art. 1 Abs. 3 BGBM, sondern eine nicht in den Geltungsbereich des BGBM fallende hoheitliche Tätigkeit in Frage steht: Gemäss Art. 48 Abs. 3 KGeoIG sind – neben der kantonalen Vermessungs- aufsicht – einzig die Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeome- ter zur Abgabe von beglaubigten Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung zuständig; sie bescheinigen im Rahmen der laufenden Nach-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.217U, Seite 7 führung unter anderem die Richtigkeit von Plänen für das Grundbuch (Art. 1 Abs. 1 Bst. d sowie Anhang 1 Ziff. 1.2 Tarifposition 45.5 der Kantonalen Ver- ordnung vom 5. März 1997 über die amtliche Vermessung [KVAV; BSG 215.341.1]). Solche durch eine Nachführungsgeometerin bzw. einen Nachführungsgeometer beglaubigte Auszüge sind öffentliche Urkunden im Sinn von Art. 9 ZGB (vgl. Art. 37 VAV); bei ihrer Erstellung und Abgabe han- delt es sich um eine hoheitliche Tätigkeit. Ebenfalls hoheitlich handeln die Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometer etwa dadurch, dass sie Kosten für laufende Nachführungsarbeiten mittels Verfügung fest- setzen (Art. 60 Abs. 1 KGeoIG; dazu ausführlich BVR 2016 S. 15 E. 4.2 und VGE 2013/54 vom 24.10.2014 E. 4.2, je mit Hinweisen; vgl. auch die Bot- schaft des Bundesrats zum GeoIG, in BBl 2006 S. 7817 ff., 7873). 2.5Der Verweis von Art. 42 Abs. 2 KGeoIG auf das BGBM beschlägt dessen Art. 2 Abs. 7, gemäss dem die Übertragung der Nutzung kantonaler und kommunaler Monopole auf Private auf dem Weg der Ausschreibung zu erfolgen hat und Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz nicht diskriminieren darf. Der kantonale Gesetzgeber wollte damit «ein möglichst einfaches Verfahren» zur Anwendung bringen, das «gleichzeitig die Rechts- sicherheit und Chancengleichheit der Konkurrenten gewährleistet» (Vortrag KGeoIG S. 15). Dies entspricht der Zielsetzung des Bundesgesetzgebers, mit Art. 2 Abs. 7 BGBM auch im Bereich der Übertragung kantonaler und kommunaler Monopolkonzessionen Konkurrenz und Transparenz zu schaf- fen, ohne dabei in die verfassungsmässig garantierten Kompetenzen der Kantone und Gemeinden einzugreifen (vgl. BGE 143 II 598 E. 4.1.2 [Pra 107/2018 Nr. 91], 143 II 120 E. 6.2 f., insb. E. 6.3.1 [Pra 107/2018 Nr. 14], je mit Hinweisen; vgl. auch Botschaft des Bundesrats über die Änderung des BGBM, in BBl 2005 S. 465 ff., 475 f.). Seit dem 1. Januar 2025 enthält Art. 2 Abs. 7 BGBM (in Übereinstimmung mit Art. 9 der Interkantonalen Vereinba- rung vom 15. November 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB; BSG 731.2-1]) denn auch einen Vorbehalt zugunsten von spezialge- setzlichen Bestimmungen (vgl. auch Botschaft zur Revision des CO 2 -Geset- zes für die Zeit nach 2024, in BBl 2022 2651 S. 94 f.). Soweit (wie hier) keine derartigen Regelungen bestehen, ergeben sich aus Art. 2 Abs. 7 BGBM zum einen gewisse verfahrensrechtliche Verpflichtungen, indem die Gemeinwe- sen gehalten sind, ein allen Interessierten offenstehendes Ausschreibungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.217U, Seite 8 verfahren mit Rechtsschutz sicherzustellen. Zum anderen sind sowohl das Diskriminierungsverbot als auch das sich daraus ergebende Transparenz- gebot in allen Verfahrensstadien zu beachten, also in Bezug auf die Festle- gung der Auswahlkriterien, die Durchführung des Verfahrens und die Aus- wahl der Konzessionärin bzw. des Konzessionärs (BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 598 E. 4.1.2 [Pra 107/2018 Nr. 91], 143 II 120 E. 6.3.2 und 6.4.1 f [Pra 107/2018 Nr. 14], je mit Hinweisen; vgl. auch Bel- langer/Pirek, L’Etat et ses biens, in ZSR 2021 I S. 183 ff., 202 f.; Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 791 ff.). Selbst unter dem Geltungsbereich von Art. 2 Abs. 7 BGBM steht dem betrof- fenen Gemeinwesen bei einer Konzessionsvergabe aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenver- teilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Mono- polkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechts- gleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des An- spruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungs- behörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» in der Fassung vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung vom 7.6.2021]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.217U, Seite 9 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher Sachverhalt entneh- men: 3.1Auf den 31. Juli 2021 kündigte der von der EG E.________ für die Vertragsperiode 2018 bis 2025 mit der laufenden Nachführung im Bereich der amtlichen Vermessung betraute Nachführungsgeometer sein Ausschei- den aus der F.________ AG an. Dieser Abgang führte nach einer Bestim- mung des geltenden Nachführungsvertrags zu dessen «Erlöschen», wes- halb das AGI die Gemeinde verpflichtete, (mittels Ausschreibung) für den Rest der Vertragsperiode eine neue Nachführungsgeometerin bzw. einen neuen Nachführungsgeometer zu bestimmen. Gleichzeitig betraute das Amt den ebenfalls in der F.________ AG tätigen Beschwerdeführer mit der lau- fenden Nachführung in den betreffenden Gemeinden bis zur Genehmigung eines neuen Nachführungsvertrags (vgl. Protokollauszug der Sitzung der kommunalen Baukommission vom 17.11.2021 [nachfolgend: Protokollaus- zug], Vorakten RSA [act. 5A] pag. 82 f.). 3.2Am 1. sowie am 8. Juli 2021 schrieb die EG E.________ gemeinsam mit den anderen in gleicher Weise betroffenen Gemeinden ... (namentlich den Gemeinden ...) den Auftrag «Amtliche Vermessung: Öffentliche Aus- schreibung des Nachführungsmandates für die Restdauer der Periode 2018 bis 2025» aus (Vorakten RSA [act. 5A] pag. 178). Dabei orientierten sich die Gemeinden an der vom AGI für die Ausschreibung der Nachführung der amt- lichen Vermessung publizierten Mustervorlage (vgl. kantonale Empfehlung vom 7.6.2021 S. 3 f.) und legten die folgenden Eignungskriterien fest: •«Berufliche Qualifikation (Nachweis: eidgenössisches Patent für Ingenieur-Geometer und Eintrag ins Geometerregister, inkl. Stellver- tretung) •Technische Schnittstellen: Nachweis für DM.01-AV-BE LV95, Ver- sion 11 vom 24. Januar 2008; Einhaltung der amtlichen Vermes- sungsschnittstelle AVS •Leitende Stellung innerhalb der Firma (Nachweis: Auszug aus dem Handelsregister) •Finanzielle Leistungsfähigkeit (Nachweis: Selbstdeklaration mit sämtlichen verlangten Nachweisen)»
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.217U, Seite 10 Die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung definierten die Gemeinden weitgehend der Mustervorlage entsprechend wie folgt (vgl. Ausschreibung sowie kantonale Empfehlung vom 7.6.2021 S. 4): GewichtungHauptkriterienUnterkriterien 50 % Angebotene Dienstleistungen (schriftliche Offerte und Präsentation) •Persönliche Präsentation der Offerte oder Dienstleistungskonzept (Gewichtung: 10 %) •Erreichbarkeit für den Kunden (Gewichtung: 15 %) •Bezug von Daten der amtlichen Vermessung (Gewichtung: 5 %) •Personal und Infrastruktur am angegebe- nen Bürostandort (Gewichtung: 15 %) •Weitere Geomatik- und Vermessungs- dienstleistungen im Rahmen der amtli- chen Vermessung (Gewichtung: 5 %) 25 % Erfahrung in der Nach- führung der amtlichen Vermessung •Erfahrung des Büros in ähnlichen Gemeinden (Gewichtung: 20 %) •Führungserfahrung des Nachführungs- geometers (Gewichtung: 5 %) 15 % Preiskonditionen (vertraglicher Taxpunkt- wert in % zum kanto- nalen Taxpunktwert ge- mäss Art. 16 KVAV) 10 %Qualitätssicherung •Qualitätssicherung in der amtlichen Vermessung (Gewichtung: 5 %) •Art der Sicherstellung der Stellvertretung des Nachführungsgeometers (Gewichtung: 5 %) Ebenfalls auf Grundlage der kantonalen Empfehlung bzw. der in dieser ent- haltenen Mustervorlage in der Fassung vom vom 7. Juni 2021 erstellten die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.217U, Seite 11 Gemeinden gemeinsam eine Tabelle zur Auswertung der eingehenden An- gebote, die im Wesentlichen folgenden Punkteraster vorsah (Näheres zu den im Punkteraster zusätzlich definierten, hier nicht wiedergegebenen Be- urteilungskriterien hinten E. 6 ff.): ZuschlagskriterienGewichtung Mögliche Punkte Angebotene Dienstleistungen4,0* •Persönliche Präsentation der Offerte oder Dienst- leistungskonzept 0.24,0 •Erreichbarkeit für den Kunden 0.34,0 •Bezug von Daten der amtlichen Vermessung 0.14,0 •Personal und Infrastruktur am angegebenen Büro- standort 0.34,0 •Weitere Geomatik- und Vermessungsdienstleis- tungen im Rahmen der amtlichen Vermessung 0.14,0 Erfahrung in der Nachführung der amtlichen Vermes- sung 4,0* •Erfahrung des Büros in ähnlichen Gemeinden 0.84,0 •Führungserfahrung des Nachführungsgeometers 0.24,0 Preiskonditionen4,0 Qualitätssicherung4,0* •Qualitätssicherung in der amtlichen Vermessung 0.54,0 •Art der Sicherstellung der Stellvertretung des Nachführungsgeometers 0.54,0 *Berechnet durch Addition der mit ihrer jeweiligen Gewichtung multiplizierten Punkte der Un- terkriterien 3.3Innert Frist gingen bei der EG E.________ insgesamt vier Angebote ein, die geprüft und entsprechend dem Punkteraster bewertet wurden, nach- dem sich die ausschreibenden Gemeinden am 12. November 2021 im Rah- men einer gemeinsamen Sitzung über die eingegangenen Offerten und de- ren Bewertung ausgetauscht hatten (vgl. Protokollauszug S. 1; Vergleichs- tabelle zur Zuschlagsverfügung vom 24.11.2021, Vorakten RSA [act. 5A] pag. 22). Die Offertbewertung durch die Gemeinde ergab folgendes Ergeb- nis:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.217U, Seite 12 Kriterium Dienst- leistungen Erfahrung in der AV Preis- konditionen Qualitäts- sicherung Gewichtung 12,50 (50 %) 6,25 (25 %) 3,75 (15 %) 2,50 (10 %) Total Rang- folge Anbieter 13,14,04,03,086,34 Beschwerde- gegner 1 4,04,03,44,097,81 Beschwerde- führer 3,94,04,03,597,32 Anbieter 43,74,03,64,094,83 *Berechnet durch Addition der mit ihrer jeweiligen Gewichtung multiplizierten (ungerundeten) Punktebewertung Gestützt auf diese Bewertungsergebnisse beschloss der Gemeinderat, das ausgeschriebene Nachführungsmandat dem Beschwerdegegner 1 zu ver- geben (Protokollauszug S. 1 f.); mit Verfügung vom 24. November 2021 er- hielt dieser den Zuschlag (Vorakten RSA [act. 5A] pag. 20 f.). 4. Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdegegner 1 (wie der Beschwerde- führer geltend macht; Beschwerde Rz. 62 ff.) gestützt auf den per 1. Januar 2024 revidierten Art. 44 Abs. 1 VAV wegen fehlender Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit vom Verfahren hätte ausgeschlossen werden müssen. 4.1Die Regierungsstatthalterin hat diesbezüglich erwogen, die Recht- mässigkeit einer Verfügung sei grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeit- punkt ihres Ergehens zu beurteilen; die rückwirkende Anwendung neuen Rechts sei lediglich in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Solche seien im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, womit der revidierte Art. 44 Abs. 1 VAV hier nicht einschlägig sei (angefochtener Entscheid E. 19.5 f.). Darüber hin- aus sei die Rüge des Beschwerdeführers selbst unter Berücksichtigung des neuen Rechts unbegründet: Weder die revidierte Bestimmung selber noch die zugehörigen Erläuterungen verlangten eine Mitgliedschaft im Verwal- tungsrat. Diesem komme die strategische, nicht die fachliche Leitung zu. Ent- sprechend könne der Beschwerdegegner 1 seine Arbeiten in fachlicher Hin-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.217U, Seite 13 sicht weisungsfrei und unabhängig ausführen, auch wenn er nicht Teil des Verwaltungsrats sei (angefochtener Entscheid E. 19.7 f.). – Der Beschwer- deführer hält den revidierten Art. 44 Abs. 1 VAV demgegenüber für anwend- bar, da sich die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit nicht auf einen in der Vergangenheit liegenden und insoweit abgeschlosse- nen Sachverhalt bezögen, sondern die Mandatserfüllung in der Zukunft be- träfen (Beschwerde Rz. 67 f.). Sodann verkenne die Vorinstanz die Trag- weite des Weisungsrechts des Verwaltungsrats, könne dieser doch durch- aus auch auf die operative Leitung bzw. die Geschäftsführung des Unterneh- mens Einfluss nehmen. Der Verwaltungsrat der D.________ AG sei damit grundsätzlich befugt, dem Beschwerdegegner 1 für den Bereich der amtli- chen Vermessung Weisungen zu erteilen oder die Rahmenbedingungen so zu setzen, dass die fachliche Arbeit erschwert oder verunmöglicht werde. Dies sei mit den Vorgaben zur Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit nicht zu vereinbaren (Beschwerde Rz. 73 ff.). 4.2Der strittige Zuschlag erfolgte am 24. November 2021 und damit weit vor Inkrafttreten des revidierten Art. 44 VAV auf Anfang 2024, weshalb in der Tat fraglich erscheint, wieweit eine Rechtsänderung – sollte es durch die Re- vision zu einer solchen gekommen sein – hier überhaupt zu berücksichtigen wäre. Dies braucht indessen nicht vertieft zu werden: Mit der Vorinstanz ist festzuhalten (vgl. angefochtener Entscheid E. 19.6), dass die im Geome- terregister eingetragenen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geome- ter bereits bisher gehalten waren, ihren Beruf «unabhängig, in eigenem Na- men und auf eigene Verantwortung» auszuführen, «sei es als Einzelperson, im Rahmen der Tätigkeit für eine juristische Person oder in der öffentlichen Verwaltung» (Art. 41 Abs. 3 Bst. g GeoIG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Bst. b GeomV), wobei diese Regelung im Zuge der Revision von Art. 44 VAV keine Anpassung erfahren hat. Sie berücksichtigt ausdrücklich, dass Ingenieur- Geometerinnen und Ingenieur-Geometer für eine juristische Person tätig sein können, ohne konkrete Vorgaben zur Zeichnungsberechtigung oder zur hierarchischen Stellung im Unternehmen zu machen (zu den Voraussetzungen für die Eintragung ins Geometerregister vgl. insb. Art. 17 Bst. d und Art. 18 Abs. 2 Bst. e GeomV). Allein der Umstand, dass der Be- schwerdegegner 1 nicht Teil des Verwaltungsrats ist und nur über eine Kol- lektivprokura zu zweien verfügt, stellt somit weder seine berufliche Unabhän-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.217U, Seite 14 gigkeit (Art. 22 Abs. 1 Bst. b GeomV) noch seine Fähigkeit zur «eigenverant- wortlichen» Berufsausübung (Art. 17 Bst. d GeomV) in Frage. Der Umstand, dass eine Beeinflussung der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdegegners 1 durch den Verwaltungsrat der D.________ AG nicht gänzlich unmöglich ist, genügt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, um Zweifel an der Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit zu begründen (vgl. auch ange- fochtener Entscheid E. 19.8). Schliesslich ist mangels Anpassung der ein- schlägigen Bestimmungen der GeomV nicht anzunehmen, dass die Revision von Art. 44 VAV zu einer Verschärfung des Unabhängigkeitsgebots geführt hat. Den einschlägigen Erläuterungen sind denn auch keine Hinweise zu ent- nehmen, dass mit der Neuformulierung von Art. 44 Abs. 1 VAV konkrete Vor- gaben zur Stellung von Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometern in einem Unternehmen hätten gemacht werden sollen. Massgebend ist viel- mehr (auch) nach neuem Recht die fachliche Unabhängigkeit, indem die «im Geometerregister eingetragene» Ingenieur-Geometerin bzw. der eingetra- gene Ingenieur-Geometer die Arbeiten «unmittelbar fachlich leiten» muss bzw. als «in die Hierarchie einer Organisation eingebundene Person in fach- licher Hinsicht keine Weisungen von vorgesetzten Personen entgegenneh- men bzw. befolgen muss» (vgl. Erläuterungen des Bundesamts für Landes- topografie [swisstopo] vom Juli 2023 zur Änderung der VAV S. 18 [Hervor- hebungen im Original], einsehbar unter: <www.swisstopo.admin.ch/de/ bundesrat-fuehrt-neues-geodatenmodell-der-amtlichen-vermessung-ein>). Dass der Beschwerdegegner 1 aufgrund seiner Stellung bei der D.________ AG in fachlicher Hinsicht ungenügend unabhängig wäre, ist entgegen dem Beschwerdeführer nicht anzunehmen. 4.3Soweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Beschwerdegegners 1 geltend macht, dessen Angebot erfülle «ein zentrales Eignungskriterium für die Vergabe des Nachführungs- geometermandats nicht» (Beschwerde Rz. 76), ist ihm Folgendes entgegen- zuhalten: Die Ausschreibung verlangt – in Übereinstimmung mit den Vor- schlägen des AGI (vgl. kantonale Empfehlung vom 7.6.2021 S. 3) – von den Bewerberinnen und Bewerbern lediglich eine «Leitende Stellung innerhalb der Firma» (vgl. vorne E. 3.2). Gemäss Offerte gehört der Beschwerdegeg- ner 1 «zur Geschäftsleitung der D.________ AG und ist Abteilungsleiter der Vermessungsabteilung» (Offerte des Beschwerdegegners 1 vom 31.8.2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.217U,
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[nachfolgend: Offerte Beschwerdegegner 1] Ziff. 2.2, Vorakten RSA
[act. 5C]), was den Anforderungen genügt (vgl. auch Ziff. 2.2 des Informati-
onsschreibens des AGI vom 15.10.2016 [nachfolgend: Informationsschrei-
ben AGI], BSIG-Nr. 2/215.341/1.6, wonach die beauftragte Person «inner-
halb der Firma zeichnungsberechtigtes Mitglied der Geschäftsleitung» sein
muss; eine Einzelzeichnungsberechtigung wird nicht verlangt).
4.4Für einen Ausschluss des Beschwerdegegners 1 vom Verfahren be-
stand somit kein Grund.
5.
Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die Bewertung seines Angebots
bei mehreren Zuschlagskriterien (vgl. hinten E. 6 f.) und erachtet bei einem
Kriterium die Bewertung des Angebots des Beschwerdegegners 1 als
rechtsfehlerhaft (vgl. hinten E. 8). Im Zusammenhang mit diesen Rügen ist
in allgemeiner Hinsicht zunächst Folgendes festzuhalten:
5.1Wie die Regierungsstatthalterin richtig ausgeführt hat (vgl. angefoch-
tener Entscheid E. 13.5), steht der Vergabestelle bei der Auswahl und An-
wendung von Bewertungskriterien ein grosser Beurteilungsspielraum bzw.
ein weites Ermessen zu. Als Auftraggeberin soll sie grundsätzlich frei bestim-
men können, welche Leistungen sie benötigt und welche konkreten Anforde-
rungen sie an die Angebote stellt (vgl. für das soweit hier interessierend ver-
gleichbare Vergaberecht statt vieler BVR 2019 S. 201 E. 3.1, 2015 S. 564
nen Kriterien (wie die hier streitigen) offen formuliert sind. Grenzen setzen
insoweit bloss der Grundsatz von Treu und Glauben bzw. das Transparenz-
gebot (vgl. vorne E. 2.5), weshalb zu prüfen ist, wie das fragliche Zuschlags-
kriterium – und nicht das Bewertungskriterium – von den Interessentinnen
und Interessenten in guten Treuen verstanden werden konnte (vgl. für das
Vergaberecht BGE 141 II 14 E. 7.1; BGer 2C_111/2018 vom 2.7.2019, in ZBl
2021 S. 57 E. 3.3.2; VGE 2024/276 vom 13.12.2024 E. 4.2, 2024/8 vom
4.4.2024 E. 4.1.3, 2021/338 vom 22.8.2022 E. 11.2, je mit weiteren Hinwei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.217U, Seite 16 sen; Hans Rudolf Trüeb, in ders. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizeri- schen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 2 IVöB/BöB N. 25 ff.). Massgebend sind im vorliegenden Fall daher die vorgängig bekanntgegebenen Haupt- und Unterkriterien. 5.2Dies lassen sowohl der Beschwerdeführer als auch die Regierungs- statthalterin ausser Acht, wenn sie die Rechtskonformität der durch die Ge- meinde vorgenommenen Angebotsbewertung unter Auslegung der in der Auswertungstabelle (vgl. vorne E. 3.2) enthaltenen Bewertungskriterien prü- fen. Die Bewertungskriterien bildeten nicht Teil der Ausschreibung, sondern sind in der Auswertungstabelle bzw. dem «Bewertungsraster» enthalten. Da- bei handelt es sich um ein internes Dokument, das zur rechtsgleichen Be- wertung der eingegangenen Offerten erstellt wurde und das die Gemeinde den Anbietenden erst nach Zuschlagserteilung als Teil der Begründung ihres Entscheids zugestellt hat. Solange sie bei der Festlegung der Bewertungs- kriterien sachlich und diskriminierungsfrei vorging (vgl. vorne E. 2.5) und sich an das hielt, was unter den ausgeschriebenen Zuschlagskriterien erwartet werden konnte (vgl. E. 5.1 hiervor), durfte sie die Auswertungstabelle ihren Vorstellungen und Bedürfnissen entsprechend gestalten. Massgebend ist daher nicht, wie die Anbietenden die in der betreffenden Tabelle enthaltenen Kriterien verstehen konnten, sondern vielmehr allein, welche Bedeutung die Gemeinde den Bewertungselementen beimessen wollte und ob dies unter Berücksichtigung der ausgeschriebenen Zuschlagskriterien mit dem Trans- parenzgebot bzw. dem Gebot von Treu und Glauben zu vereinbaren ist. Daran ändert nichts, dass die hier interessierenden Unterkriterien der kanto- nalen Vorlage entnommen sind (vgl. kantonale Empfehlung vom 7.6.2021 S. 5 f.). Bei diesem Dokument handelt es sich nur um eine «Empfehlung» bzw. ein «Beispiel» (vgl. kantonale Empfehlung vom 7.6.2021 S. 3-6; vgl. auch Ziff. 2.5 Informationsschreiben AGI mit einem Hinweis auf die damals zum Download zur Verfügung stehende kantonale Empfehlung vom 7.6.2021 inkl. passendem Auswertungsformular). Die Anbietenden durften sich daher nicht darauf verlassen, dass die effektive Bewertung ihrer Offerte genau nach der kantonalen Empfehlung erfolgen würde. Dies umso weniger, als es sich um eine kommunale Monopolkonzession handelt, sodass den Gemeinden im Vergleich zum Vergaberecht ein grösserer Beurteilungsspiel- raum zukommt (vgl. ausführlich VGE 2024/34 vom 31.10.2024 E. 6.2.1 mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.217U, Seite 17 weiteren Hinweisen; vorne E. 2.5; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 10.8). 6. Strittig ist unter anderem die Bewertung des Angebots des Beschwerdefüh- rers beim Hauptkriterium «Angebotene Dienstleistungen» hinsichtlich des Unterkriteriums «Bezug von Daten der amtlichen Vermessung». 6.1Gemäss ihrer Auswertungstabelle hat die Gemeinde beim hier inter- essierenden Unterkriterium – in Übereinstimmung mit der kantonalen Mus- tervorlage – folgende Punkteverteilung vorgenommen: Vier Punkte erhielt das Angebot, wenn die Daten der amtlichen Vermessung «im Internet (Web- Portal) zur Ansicht und zum Download in mehreren Formaten für Gemeinde- verwaltung und Bürger zur Verfügung» standen; drei Punkte, wenn die Daten «im Internet (Web-Portal) nur zur Ansicht und zur Bestellung per Mail für Gemeindeverwaltung und Bürger» zugänglich waren; zwei Punkte, wenn die Daten «im Internet (Web-Portal) zur Ansicht und zum Download nur für die Gemeindeverwaltung» verfügbar waren; einen Punkt, wenn die Daten «nur telefonisch oder im Büro des Nachführungsgeometers bestellt werden» konnten (Bewertung des Beschwerdeführers [nachfolgend: Angebotsbewer- tung Beschwerdeführer] S. 1, Vorakten RSA [act. 5A] pag. 23 f., auch zum Folgenden; vgl. auch kantonale Empfehlung vom 7.6.2021 S. 5). Gestützt auf dieses Beurteilungsschema hat die Gemeinde das Angebot des Be- schwerdeführers beim hier interessierenden Unterkriterium mit drei Punkten bewertet. Zur Begründung führte sie vor der Vorinstanz aus, über die Web- seite der F.________ AG sei zum Zeitpunkt der Offertbewertung ein Herun- terladen von Daten der amtlichen Vermessung nicht möglich gewesen. Die betreffenden Daten hätten nur mittels eines Onlineformulars bestellt werden können; auch ein Hinweis, dass ein Herunterladen auf dem Internetportal «https://be-geo.ch» möglich sei, habe auf der Webseite gefehlt. Soweit sich die Webseite heute anders präsentiere, sei der Link nachträglich aufgeschal- tet worden (vgl. Beschwerdeantwort Gemeinde vor dem RSA vom 27.6.2022 [nachfolgend: Beschwerdeantwort Gemeinde vor dem RSA] S. 4, Vorakten RSA [act. 5A] pag. 55 ff.). – Die Regierungsstatthalterin hat erwogen, in Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.217U, Seite 18 zug auf das hier interessierende Kriterium habe die Gemeinde für das Errei- chen der Maximalpunktzahl in zulässiger Weise verlangt, dass die Möglich- keit zum Herunterladen der Daten auf der Webseite der Anbietenden klar ersichtlich sei bzw. zumindest ein Link auf das allgemein zugängliche Portal «https://be-geo.ch» bestehe (angefochtener Entscheid E. 13.7). Ob auf der Webseite der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ein solcher Link vorhan- den gewesen sei, lasse sich heute nicht mehr zuverlässig klären; weder die Gemeinde noch der Beschwerdeführer könnten ihre Standpunkte belegen. Da der Beschwerdeführer jedoch aus der Behauptung, dass die Daten der amtlichen Vermessung «via eigene Webseite» heruntergeladen werden konnten, etwas zu seinen Gunsten ableite, trage er die Folgen der Beweis- losigkeit. Die Rüge, sein Angebot hätte mit vier Punkten bewertet werden müssen, erweise sich folglich als unbegründet (angefochtener Entscheid E. 13.8). 6.2Der Beschwerdeführer wiederholt vor Verwaltungsgericht die Bean- standung, sein Angebot habe beim Unterkriterium «Bezug von Daten der amtlichen Vermessung» zu Unrecht nicht das Punktemaximum erhalten, zu- mal er in seiner Offerte auf die Möglichkeit zum Herunterladen der Daten hingewiesen habe. Indem Vorinstanz und Gemeinde berücksichtigt hätten, ob auf der Webseite seiner Arbeitgeberin eine Verlinkung auf das Internet- portal «https://be-geo.ch» bestanden habe, seien sie über die in der Auswer- tungstabelle vorgesehenen Kriterien «hinausgegangen», was einen Ver- stoss gegen das Transparenzgebot darstelle (Beschwerde Rz. 36 ff.). Zu- dem lasse sich heute ohnehin nicht mehr überprüfen, ob ein entsprechender Link bestanden habe; massgebend seien daher einzig die Angaben in der Offerte (Beschwerde Rz. 39). – Im Licht der dargestellten rechtlichen Grund- lagen ergibt sich hierzu Folgendes: 6.2.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Transparenzge- bots rügt, weil die Gemeinde «über den Wortlaut des Bewertungsrasters» hinausgegangen sei (Beschwerde Rz. 36), kann auf die Ausführungen vorne in E. 5.2 verwiesen werden: Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer die Auswertungstabelle erst nach Zuschlagserteilung zugestellt; er konnte diese bei der Ausarbeitung seines Angebots nicht berücksichtigen. Entsprechend kann er aus deren Wortlaut grundsätzlich nichts für sich ableiten, ist doch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.217U, Seite 19 unter Transparenzgesichtspunkten nicht massgebend, wie die Auswertungs- tabelle genau abgefasst wurde. Es kommt allein darauf an, wie das in der Ausschreibung publizierte Unterkriterium von den Anbietenden in guten Treuen verstanden werden konnte. Dies gilt es zu prüfen. 6.2.2 Die Formulierung «Bezug von Daten der amtlichen Vermessung» macht deutlich, dass an dieser Stelle die Zugänglichkeit und Verfügbarkeit der Vermessungsdaten bewertet werden sollte. Das Wort «Bezug» legt nahe, dass Interessierte die Daten tatsächlich «beziehen», d.h. nicht nur ein- sehen, sondern auch darüber verfügen können sollen. Angesichts der heuti- gen technischen Möglichkeiten und der fortschreitenden Digitalisierung auch der Dienstleistungen der öffentlichen Hand mussten die Anbietenden damit rechnen, dass unter diesem Kriterium die Möglichkeit, Daten online einzuse- hen und zu beziehen bzw. herunterzuladen, relevant sein würde. Der Be- schwerdeführer behauptet im Übrigen nichts anderes. Entsprechend haben sowohl er selber als auch der Beschwerdegegner 1 in ihren Offerten die Möglichkeiten dargelegt, wie bei ihnen im Internet auf die Daten der amtli- chen Vermessung zugegriffen werden könne (vgl. Offerte des Beschwerde- führers vom 30.8.2021 [nachfolgend: Offerte Beschwerdeführer] Ziff. 3.1.4, Vorakten RSA [act. 5D]; Offerte Beschwerdegegner 1 Ziff. 3.1.3). In Bezug auf die Art und Weise des Datenbezugs kann es die Anbietenden sodann nicht überrascht haben, dass die Gemeinde die Benutzerfreundlichkeit berücksichtigt und bei der Bewertung der eingegangenen Angebote unter anderem danach unterschieden hat, wo die Daten für das Publikum zur Ver- fügung stehen bzw. wie einfach sich ein entsprechender Zugang gestaltet. Die Maximalpunktzahl erteilte sie einem Angebot nur dann, wenn auf der Webseite der Arbeitgeberin der Nachführungsgeometerin bzw. des Nach- führungsgeometers ein Datenbezug entweder direkt oder wenigstens indi- rekt über einen Link möglich war. Dies ist nicht zu beanstanden: Wie die Regierungsstatthalterin zutreffend erwogen hat, wäre es wenig sinnvoll, für die Maximalbewertung ohne weiteres genügen zu lassen, dass die Daten über das allgemein zugängliche Portal «https://be-geo.ch» heruntergeladen werden können, ist dies doch unabhängig vom konkreten Angebot möglich. Die am Auftrag interessierten Nachführungsgeometerinnen und Nach- führungsgeometer mussten bei diesen Gegebenheiten damit rechnen, dass es für die Bewertung ihres Angebots darauf ankommen würde, wieviel Ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.217U, Seite 20 genleistung sie im Hinblick auf den elektronischen Datenbezug erbringen. Dies umso mehr, als es offenbar üblich ist, dass Unternehmen, die im Be- reich der amtlichen Vermessung tätig sind, ein sog. Geografisches Informa- tionssystem oder Geoinformationssystem (GIS) anbieten. Zumindest haben sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner 1 in ihren Of- ferten auf die von ihnen verwendeten Systeme hingewiesen (vgl. Offerte Be- schwerdeführer Ziff. 3.1.4 und Raster 10 «Anhang I»; Offerte Beschwerde- gegner 1 Ziff. 3.1.3). Ein Verstoss gegen das Transparenzgebot liegt nach dem Gesagten nicht vor. Es bleibt zu klären, ob die Vorinstanz in Bezug auf den Link zu Recht auf Beweislosigkeit geschlossen hat oder ob davon aus- zugehen ist, dass das Angebot des Beschwerdeführers diese Vorausset- zung erfüllte. 6.2.3 Die Regierungsstatthalterin hat erwogen, weder der Beschwerdefüh- rer noch die Gemeinde könnten hinsichtlich der Frage, ob die geforderte Ver- linkung im Zeitpunkt der Offertbewertung bestanden habe, einen Nachweis erbringen, wobei diesbezüglich der Beschwerdeführer objektiv beweisbelas- tet sei (vgl. vorne E. 6.1). Der Beschwerdeführer rügt insoweit einen Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz und eine ungenügende bzw. fehlerhafte Sachverhaltsabklärung (Beschwerde Rz. 41 und 43 f.). Er übersieht dabei, dass der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze in der Mitwirkungspflicht der Parteien findet (Art. 20 Abs. 1 VRPG; vgl. statt vieler BVR 2022 S. 537 E. 2.6 mit Hinweisen [zur Mitwirkungspflicht im Steuerrecht]; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 5 f., Art. 20 N. 1 ff.). Da der hier konkret abzuklärende Sachverhalt die Webseite der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers betraf, war ohne weiteres dessen Mitwirkung zu erwarten. Für den Beschwerdeführer hätte aufgrund der Ausführungen der Gemeinde zur Webseite Anlass bestanden, die Umstände der angeblichen Verlinkung konkret und substanziiert zu er- läutern und insbesondere den Zeitpunkt der Aufschaltung darzutun. Dies umso mehr, als aufgrund des von der Gemeinde vorgebrachten (und mittels Screenshot plausibilisierten) Hinweises auf eine frühere Version der Web- seite doch immerhin Indizien vorlagen, dass der Link zumindest am 4. Sep- tember 2018 noch nicht vorhanden war (vgl. Beschwerdeantwort Gemeinde vor dem RSA S. 4). Letztlich braucht die Frage nach Untersuchungsgrund- satz und Beweisführungslast jedoch nicht geklärt zu werden: Die Vorinstanz
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.217U, Seite 21 stützt ihre Erwägungen zur Beweislosigkeit offenbar auf die Überlegung, dass sich bezüglich Verlinkung zwei sich widersprechende beweisbedürftige Parteibehauptungen gegenübergestehen. Dabei übersieht sie, dass die Ge- meinde als Verwaltungsbehörde im Rahmen der Prüfung der eingegange- nen Angebote den massgebenden Sachverhalt erhoben hat; ihre entspre- chenden Abklärungen bildeten Grundlage für die Offertbewertung und haben in der Zuschlagsverfügung Niederschlag gefunden. Die Bewertung des An- gebots des Beschwerdeführers beim hier interessierenden Kriterium beruht somit auf der Sachverhaltsfeststellung der Gemeinde, dass die Webseite seiner Arbeitgeberin zu diesem Zeitpunkt keine direkte oder indirekte Mög- lichkeit zum Herunterladen von Daten der amtlichen Vermessung bot. Der Umstand, dass die Gemeinde diese entscheidwesentliche Feststellung we- der in der Auswertungstabelle noch in der Verfügung vom 24. November 2021 ausdrücklich festgehalten und den Beschwerdeführer erst im vorin- stanzlichen Verfahren damit konfrontiert hat, mag einen Begründungsman- gel darstellen (vgl. angefochtener Entscheid E. 10.6). Er führt aber nicht dazu, dass das Fehlen einer Möglichkeit zum Herunterladen der Daten zur blossen Parteibehauptung der Gemeinde wird, über deren beweismässige Erhärtung im vorinstanzlichen Verfahren erstmals zu befinden war. Vielmehr hatte die Regierungsstatthalterin im Bestreitungsfall zu prüfen, ob die Ge- meinde den entscheidwesentlichen Sachverhalt unrichtig festgestellt hatte (Art. 66 Bst. a VRPG). Anlass dazu bestand jedoch nur insoweit, als der Be- schwerdeführer eine entsprechende Rüge vortrug. 6.2.4 Obgleich die Gemeinde in der Beschwerdeantwort die Begründung für ihre Bewertung offengelegt und ihre Sachverhaltsfeststellung nachträg- lich mit einem Hinweis auf eine frühere Webseitenversion zu belegen ver- sucht hat (vgl. vorne E. 6.1 und E. 6.2.3 hiervor), hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt konkret behauptet, diese Feststellung sei falsch (vgl. allgemein zur Substanziierungslast der Parteien insb. im Rechtsmittelverfahren Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 6 mit Hinwei- sen; weiterführend Markus Berger, Sachverhaltsermittlung im ursprüngli- chen Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsprozess, in BVR 2014 S. 550 ff., 564 ff.). Er hat auch nie ausdrücklich geltend gemacht, entgegen der Gemeinde habe im Verfügungszeitpunkt ein Link existiert oder wäre ein Herunterladen der Daten über seine Webseite bzw. sein GIS direkt möglich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.217U, Seite 22 gewesen. Stattdessen hat der Beschwerdeführer sowohl im vorinstanzlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren primär betont, er habe in sei- ner Offerte auf die Möglichkeit zum elektronischen Datenbezug über das Geoportal «https://be-geo.ch» hingewiesen. Die Frage, ob auf seiner Web- seite oder dem offerierten GIS eine Verlinkung bestanden habe, liege «aus- serhalb der Offerten» bzw. sei «irrelevant»; massgebend sei nur, dass ein Herunterladen grundsätzlich möglich gewesen sei (Beschwerde Rz. 38 f.; Replik vom 21.12.2022 vor dem RSA Rz. 10, Vorakten RSA [act. 5A] pag. 84 ff.). Auch wenn die Vergabebehörde die Angebote anhand der ein- gereichten Offerten zu bewerten hat, ist selbstverständlich ohne weiteres zulässig (wenn nicht gar geboten), dass sie prüft, ob die offerierten Dienst- leistungen tatsächlich verfügbar sind und ihren Bedürfnissen entsprechen. Hier bestand jedenfalls Anlass für eine Kontrolle, zumal die Angaben in der Offerte des Beschwerdeführers wenig klar erscheinen. So verweist das An- gebot für den «Online-Zugriff auf die Daten der amtlichen Vermessung» auf drei verschiedene Internetseiten (vgl. Offerte Beschwerdeführer Ziff. 3.1.4), ohne dass erläutert wird, welche Dienstleistungen wo konkret verfügbar sind (vgl. zur diesbezüglichen Kritik auch angefochtener Entscheid E. 13.8). Ebenso wenig ergibt sich aus dem Angebot, dass eine direkte oder indirekte Möglichkeit zum Herunterladen der Daten auf der eigenen Webseite zwar angeboten würde, aber erst einzurichten wäre. Die Ausführungen des Be- schwerdeführers überzeugen daher nicht und es erscheint fraglich, ob über- haupt strittig ist, dass die infragestehende Verlinkung im Verfügungszeit- punkt noch nicht existierte. Zumindest besteht vor diesem Hintergrund trotz der vorinstanzlich festgestellten Verletzung der Begründungspflicht kein An- lass, an der Sachverhaltsfeststellung der Gemeinde zu zweifeln. Damit ist entgegen der Regierungsstatthalterin nicht von Beweislosigkeit auszugehen. 6.3Zusammenfassend stand es der Gemeinde angesichts ihres grossen Beurteilungsspielraums frei, beim Unterkriterium «Bezug von Daten der amt- lichen Vermessung» für die Maximalbewertung zu verlangen, dass die An- bietenden auf ihren Webseiten oder ihrem GIS zumindest eine Verlinkung auf das Geoportal «https://be-geo.ch» zur Verfügung stellen (vgl. vorne E. 6.2.1 f.). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was an der behördlichen Sachverhaltsfeststellung der Gemeinde zweifeln liesse, wonach die Web- seite der F.________ AG bzw. das vom Beschwerdeführer offerierte GIS we-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.217U, Seite 23 der eine direkte Möglichkeit zum Herunterladen von Daten noch die gefor- derte Verlinkung enthalten haben (vgl. vorne E. 6.2.3 f.). Im Ergebnis ist die Regierungsstatthalterin damit zu Recht zum Schluss gelangt, die Bewertung des Angebots des Beschwerdeführers beim Unterkriterium «Bezug von Da- ten der amtlichen Vermessung» mit drei Punkten verletze kein Recht. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich demnach als unbegründet. So- weit andere an der hier interessierenden Ausschreibung beteiligte Gemein- den den Beschwerdeführer an dieser Stelle anders bewertet haben als die EG E.________, ist dies für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit nicht von Bedeutung. Es steht jeder dieser Gemeinden frei, die ausgeschrie- benen Zuschlagskriterien ihren Bedürfnissen entsprechend zu bewerten und die Sachumstände unter Ausschöpfung des ihnen zukommenden grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraums eigenständig zu würdigen (vgl. vorne E. 5.1). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Edition der Bewer- tungsunterlagen anderer Gemeinden (vgl. Beschwerde Rz. 40) wird daher abgewiesen (zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BGE 147 IV 534 E. 2.5.1, 146 III 73 E. 5.2.2; BVR 2022 S. 93 E. 4.5.4, 2021 S. 239 E. 5.6). 7. Der Beschwerdeführer beanstandet zudem die Bewertung seines Angebots beim Hauptkriterium «Qualitätssicherung» in Bezug auf das erste der dort genannten Unterkriterien: «Qualitätssicherung in der amtlichen Vermes- sung». 7.1Gemäss der Auswertungstabelle, die insoweit mit der kantonalen Mustervorlage übereinstimmt (vgl. kantonale Empfehlung vom 7.6.2021 S. 6), bewertete die Gemeinde die Angebote beim Unterkriterium «Qualitäts- sicherung in der amtlichen Vermessung» dann mit dem Maximum von vier Punkten, wenn ein «Qualitätsmanagementsystem nach ISO-Norm» verwen- det wurde; drei Punkte vergab sie für ein «eigenes Qualitätsmanagement- system», während ein Angebot ohne solches System keine Punkte erhielt (Angebotsbewertung Beschwerdeführer S. 1). – Der Beschwerdeführer ver- fügt unbestrittenermassen über ein Qualitätsmanagementsystem, für das weder ein ISO-Zertifikat noch eine Zertifizierung einer anderen (gleichwerti-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.217U, Seite 24 gen) Organisation ausgestellt wurde. Die Gemeinde hat das System des Be- schwerdeführers daher als «eigenes Qualitätsmanagementsystem» qualifi- ziert und entsprechend nur drei der vier möglichen Punkte vergeben. Die Regierungsstatthalterin hat diese Bewertung mit der Begründung für recht- mässig erachtet, eine Zertifizierung durch eine unabhängige Drittperson stelle sicher, dass ein Qualitätsmanagementsystem tatsächlich der einschlä- gigen ISO-Norm entspreche; sie biete für die Vergabebehörde einen wirkli- chen Mehrwert und rechtfertige daher die Vergabe eines zusätzlichen Punk- tes (vgl. angefochtener Entscheid E. 14.4). 7.2Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz bzw. die Ge- meinde hätten gegen das Gleichbehandlungs- und das Transparenzgebot verstossen: Weder in der Ausschreibung noch in der Auswertungstabelle werde ein besonderes Qualitätsmanagementsystem oder gar eine Zertifizie- rung verlangt. Es sei daher für die Anbietenden nicht vorhersehbar gewesen, dass auf eine bestimmte Zertifizierung abgestellt werden würde, noch dazu «von einer privaten Organisation». Das System des Beschwerdeführers ent- spreche «inhaltlich-strukturell» demjenigen nach ISO-Norm, womit ihm vier statt drei Punkte hätten vergeben werden müssen (vgl. Beschwerde Rz. 49 ff.). – Wie bereits dargelegt (vgl. vorne E. 5.1), steht der Vergabestelle bei der Festlegung und Auswertung von Bewertungskriterien ein grosser Be- urteilungsspielraum bzw. ein weites Ermessen zu. So weist der Beschwer- deführer zwar zu Recht darauf hin, dass gemäss Ausschreibung weder ein System nach ISO-Norm noch das Beibringen eines Zertifikats erwartet wird (vgl. vorne E. 3.2; vgl. auch kantonale Empfehlung vom 7.6.2021 S. 6). Dar- aus folgt indessen nicht, dass die Anbietenden nicht damit rechnen mussten, dass die Gemeinde nur für ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem die Maximalpunktzahl vergeben würde. Die Ausschreibung lässt den konkreten Bewertungsmassstab vielmehr gänzlich offen, womit es der Gemeinde frei- stand, die Kriterien für die Bewertung der von den Anbietenden verwendeten Qualitätssicherung bzw. die konkreten Elemente ihrer Bewertung zu bestim- men. Grenzen setzten ihr dabei nur die Verpflichtung zu sachgerechtem und diskriminierungsfreiem Handeln (vgl. vorne E. 2.5), wobei für die Anbieten- den kein Anlass bestand, von etwas anderem auszugehen. Von einer Ver- letzung des Transparenzgebots kann hier also keine Rede sein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.217U, Seite 25 7.3Zu klären bleibt, ob der von der Gemeinde konkret angesetzte Mass- stab im vorliegenden Fall sachgerecht ist: Zur Qualitätssicherung werden üb- licherweise Qualitätsmanagementsysteme (QMS) eingesetzt, wobei die verbreitetste Norm, die Anforderungen an solche Systeme festlegt, jene der Internationalen Organisation für Normung (ISO) ist. So verweist etwa das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) in seinen Informationen für kleine und mittlere Unternehmen vorab auf die ISO-Norm 9001, welche die «welt- weit führende QMS-Zertifizierung» darstelle (<www.kmu.admin.ch>, Rubriken: «Praktisches Wissen/Betrieb/Zertifizierung und Normierung/ Normierung/Qualitätsmanagement», auch zum Folgenden). Der Beschwer- deführer bezieht sich mit seinem Qualitätsmanagementsystem, das er in sei- ner Offerte ausführlich präsentiert, denn auch selber ausdrücklich auf die ISO-Norm 9001 (vgl. Offerte Beschwerdeführer Ziff. 3.4.1). Weiter erscheint eine Zertifizierung der Systeme im Bereich der Qualitätssicherung üblich und sinnvoll, dürfte es den Vergabebehörden doch, wie die Regierungsstatthal- terin schlüssig erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 14.4), mangels des nötigen Fachwissens regelmässig schwerfallen, die Konformität eines Qua- litätsmanagementsystems mit den einschlägigen ISO-Normen selber zu be- urteilen. Es ist daher durchaus sachgerecht, dass sich die Gemeinde bei der Bewertung des Zuschlagskriteriums nicht (ausschliesslich) auf die Angaben der Anbietenden verlassen, sondern für die Vergabe der Maximalpunktzahl eine Zertifizierung durch eine unabhängige Stelle vorausgesetzt hat. Ferner geht der Einwand des Beschwerdeführers, die in der Auswertungstabelle verwendete Formulierung eines Systems «nach ISO-Norm» verlange gerade keine ISO-Zertifizierung (Beschwerde Rz. 50), an der Sache vorbei (vgl. vorne E. 5.2). 7.4Nach dem Gesagten durfte die Gemeinde bei der Bewertung des An- gebots des Beschwerdeführers negativ berücksichtigen, dass dieser mit ei- nem (bloss) auf der einschlägigen ISO-Norm basierenden bzw. diesem ent- sprechenden Qualitätsmanagementsystem ohne Zertifizierung arbeitet. So- weit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch einen Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot andeutet (vgl. Beschwerde Rz. 49), ist weder substanziiert dargelegt noch ersichtlich, inwiefern eine Ungleichbe- handlung vorliegen könnte. Insbesondere gibt es keinen Anlass für die Ver- mutung, die Gemeinde hätte bei anderen Anbietenden auf eine Zertifizierung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.217U, Seite 26 verzichtet. Die Frage, wie mit einem möglicherweise gleichwertigen Zertifikat einer anderen Organisation als der ISO zu verfahren wäre, braucht hier nicht erörtert zu werden, verfügt der Beschwerdeführer doch unbestrittenermas- sen über gar keine Zertifizierung. Die Vorinstanz hat daher zu Recht erwo- gen, die Rüge des Beschwerdeführers in Bezug auf die Bewertung seines Angebots beim Unterkriterium «Qualitätssicherung in der amtlichen Vermes- sung» sei unbegründet. 8. 8.1Streitig ist schliesslich die Bewertung des Angebots des Beschwer- degegners 1 beim zweiten Unterkriterium der «Qualitätssicherung», der «Art der Sicherstellung der Stellvertretung des Nachführungsgeometers». Wie schon vor der Vorinstanz macht der Beschwerdeführer geltend, der Be- schwerdegegner 1 sei bei diesem Zuschlagskriterium in rechtsfehlerhafter Weise mit vier statt mit zwei Punkten bewertet worden. Die Auswertungsta- belle sehe vor, dass für eine Stellvertreterlösung nur dann die volle Punktzahl zu vergeben sei, wenn die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter «in der Firma» tätig sei, d.h. im selben Unternehmen wie die Nachführungsgeome- terin bzw. der Nachführungsgeometer. Das Anstellungsverhältnis des als Stellvertreter des Beschwerdegegners 1 vorgesehenen G.________ bei der D.________ AG gehe aus dem Angebot selber nicht hervor und sei daher im Zeitpunkt der Angebotseinreichung nicht hinreichend belegt gewesen (Be- schwerde Rz. 54 ff.). 8.2Die Vorinstanz hat hierzu erwogen, die Offerte des Beschwerdegeg- ners 1 sei in Bezug auf die Art der Rechtsbeziehung, die zwischen G.________ und der D.________ AG bestehe, zwar «nicht völlig klar», seine Präsenz am Bürostandort sei jedoch hinreichend ersichtlich, sodass sich die Gemeinde mit ihrer Bewertung «im zulässigen Rahmen bewegt» habe (an- gefochtener Entscheid E. 15.4). – Im Ergebnis ist der angefochtene Ent- scheid auch insoweit nicht zu beanstanden: G.________ ist, worauf der Be- schwerdegegner 1 und die Gemeinde zu Recht hinweisen, seit dem 1. Fe- bruar 2021 (und damit deutlich vor der hier interessierenden Ausschreibung) zu einem Pensum von 50 % in der D.________ AG angestellt (vgl. «Anstel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.217U, Seite 27 lungsvertrag» vom 29.1.2021, Vorakten RSA [act. 5A4] pag. 226 f.). Er ist damit zumindest in einem Teilzeitpensum für dasselbe Unternehmen tätig wie der Beschwerdegegner 1. Letzterer offeriert also eine Stellvertretungslö- sung «in der Firma», die auch nach Auffassung des Beschwerdeführers mit dem Punktemaximum zu bewerten ist; der Umstand, dass das Anstellungs- verhältnis bei der D.________ AG in der Offerte bei den Ausführungen zu den beruflichen Qualifikationen von G.________ nicht ausdrücklich erwähnt wird (vgl. Offerte Beschwerdegegner 1 Ziff. 2.1.2), ändert daran nichts. Im Übrigen erschliesst sich das Anstellungsverhältnis bereits aus der der Of- ferte beigelegten Personalliste (vgl. Personalliste Vermessung und Geoin- formatik, Offerte Beschwerdegegner 1 «Anhang F»). Weiter wird G.________ in den Ausführungen zum Zuschlagskriterium «Personal und Infrastruktur am angegebenen Bürostandort» (Offerte Beschwerdegegner 1 Ziff. 3.1.4) mehrfach genannt und hat insbesondere auch die im Namen der D.________ AG eingereichte Offerte mitunterzeichnet. Die Gemeinde hatte bei diesen Gegebenheiten keinen Anlass daran zu zweifeln, dass G.________ (auch) für dasselbe Unternehmen tätig ist wie der Beschwerde- gegner 1 und von diesem insoweit zusätzliche Belege einzufordern; erst das Rechtsmittelverfahren gab zu Präzisierungen hinsichtlich des Anstellungs- verhältnisses und zum Einreichen zusätzlicher Unterlagen Anlass. Dement- sprechend liegt keine Veränderung oder Nachbesserung der ursprünglich eingereichten Offerte vor. 9. 9.1Nach dem Gesagten sind weder Umstände ersichtlich, die den Aus- schluss des Beschwerdegegners 1 gerechtfertigt hätten (vgl. vorne E. 4), noch ist die Bewertung der Angebote zu beanstanden, soweit sie zu über- prüfen ist: Wie dargelegt erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich des Unterkriteriums «Bezug von Daten der amtlichen Vermessung» (vgl. vorne E. 6) als auch bezüglich des Unterkriteriums «Qua- litätssicherung in der amtlichen Vermessung» (vgl. vorne E. 7) als unbegrün- det. Weiter liegt in Bezug auf den Beschwerdegegner 1 beim Unterkriterium «Art der Sicherstellung der Stellvertretung des Nachführungsgeometers» keine rechtsfehlerhafte Bewertung vor (vgl. E. 8 hiervor). Es erübrigt sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.217U, Seite 28 deshalb auf die weitere Rüge des Beschwerdeführers betreffend die Ange- botsbewertung beim Unterkriterium: «Persönliche Präsentation der Offerte oder Dienstleistungskonzept» näher einzugehen (Beschwerde Rz. 28 ff.). Selbst wenn die Beschwerde in dieser Hinsicht begründet und dem Angebot des Beschwerdeführers bei diesem Unterkriterium die volle Punktzahl zu vergeben wäre, könnte dieser maximal 97,5 Punkte erreichen. Da das An- gebot des Beschwerdegegners 1 in Übereinstimmung mit der Vorinstanz bzw. der Gemeinde (ungerundet) mit 97,75 Punkten zu bewerten ist (vgl. vorne E. 3.3 und 8), bleibt jenes des Beschwerdeführers so oder anders auf dem zweiten Platz. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass für die im Eventualstandpunkt beantragte Rückweisung an die Vorinstanz bzw. die Ge- meinde (vgl. vorne Bst. C). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 9.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdefüh- rer und wird kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Weiter hat er dem an- waltlich vertretenen Beschwerdegegner 1 die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Diese sind nach den Kriterien von Art. 41 des Kan- tonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Partei- kostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) festzulegen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 PKV beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Da das Verfahren keinen besonderen Aufwand verursacht hat (insb. keine Beweismassnahmen erforderlich waren), der Rechtsvertreter durch sein Auftreten vor der Vorinstanz bereits mit dem Verfahrensgegen- stand vertraut war, überdies eine Rechtsstreitigkeit mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad vorliegt und lediglich ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt wurde (vgl. vorne Bst. C), ist das Anwaltshonorar auf pauschal Fr. 2'000.-- festzusetzen (inkl. Auslagen). Der Beschwerdegegner 1 tritt im vorliegenden Verfahren nicht als Privatperson, sondern als Kader seiner Ar- beitgeberin auf, die deshalb letztlich für die Kosten des Rechtsstreits aufzu- kommen hat. Die D.________ AG ist mehrwertsteuerpflichtig und kann des-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.217U, Seite 29 halb die von der Rechtsvertretung überwälzte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen, sodass hier kein Aufwand für Mehrwertsteuer zu berücksichtigen ist (vgl. BVR 2015 S. 541 E. 8.2, 2014 S. 484 E. 6). 10. Auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Anhang 4 Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen [BöB; SR 172.056.1] erreicht (Art. 83 Bst. f Ziff. 1 und 2 und Art. 113 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]; vgl. BVR 2023 S. 443 [VGE 2023/75 vom 12.7.2023] nicht publ. E. 8, 2021 S. 285 [VGE 2020/399 vom 22.4.2021] nicht publ. E. 7.1 f.). Sind diese Vorausset- zungen nicht erfüllt, kann einzig subsidiäre Verfassungsbeschwerde erho- ben werden. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die vorliegende Streitsache allerdings nicht beschaffungsrechtlicher Natur (vgl. vorne E. 2.4 f.), womit die Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. f BGG nicht greifen dürfte. Das Urteil ist entsprechend mit einem Hinweis auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu versehen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2025, Nr. 100.2024.217U, Seite 30 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: