100.2024.175U STE/NUI/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. September 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Nuspliger
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2025, Nr. 100.2024.175U, Seite 2 betreffend Verkehrsbeschränkung; Einführung einer Begegnungszone und Aufhebung von Parkplätzen an der Lorrainestrasse (Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 27. Mai 2024; vbv 43/2023) Prozessgeschichte: A. Am 15. März 2023 publizierte die Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadt- grün der Einwohnergemeinde (EG) Bern im Anzeiger für die Region Bern verschiedene Verkehrsanordnungen, denen das Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA) mit Verfügung vom 21. Februar 2023 soweit erforderlich zuge- stimmt hatte. Namentlich sollen eine Begegnungszone auf einem Abschnitt der Lorrainestrasse signalisiert, netto sieben Autoabstellplätze in der Blauen Zone an der Lorrainestrasse bzw. am Hofweg aufgehoben und stattdessen Veloabstellplätze mit Anbindevorrichtungen geschaffen werden. B. Dagegen erhoben A., die B. AG, die C.________ GmbH, die D.________ AG, der Verein E.________ und F.________ am 13. April 2023 gemeinsam Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern- Mittelland. Mit Entscheid vom 27. Mai 2024 wies die Regierungsstatthalterin die Beschwerde ab. C. Dagegen haben die Genannten (vorne Bst. B) am 25. Juni 2024 gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefoch- tene Entscheid sei aufzuheben; ebenso die am 15. März 2023 publizierte Verkehrsbeschränkungsverfügung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2025, Nr. 100.2024.175U, Seite 3 Die EG Bern und das Regierungsstatthalteramt beantragen mit Beschwer- deantwort vom 11. Juli 2024 bzw. Vernehmlassung vom 23. Juli 2024 je die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2Die Beschwerdeführenden 1, 3 und 6 wohnen bzw. führen ihr Ge- werbe an der Lorrainestrasse. Sie sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; BGE 150 II 444 [BGer 1C_615/2021 vom 15.3.2024] nicht publ. E. 1.1; BVR 2021 S. 517 E. 2.4 f. mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich des Beschwerdeführers 5 er- scheint es mit der Vorinstanz als plausibel, dass eine Mehrheit der ...mitglie- der die Lorrainestrasse aufgrund der konkreten Erschliessungssituation des Quartiers regelmässig befährt (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.12; vgl. zur sog. egoistischen Verbandsbeschwerde auch VGE 2019/25 vom 16.9.2019 E. 1.2.2 ff. [bestätigt durch BGer 1C_558/2019 vom 8.7.2020]). Wie es sich abschliessend damit verhält, kann jedoch ebenso offenbleiben wie die Be- schwerdelegitimation der Beschwerdeführenden 2 und 4. Die Beschwerde- führenden 2, 4 und 5 handeln gemeinsam mit den legitimierten Beschwerde- führenden 1, 3 und 6, womit die Beschwerde so oder anders umfassend zu beurteilen ist (vgl. zu diesem Vorgehen Michel Daum bzw. Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 40 bzw. Art. 79 N. 2, Art. 65 N. 3; BVR 2015 S. 515 E. 1.6). 1.3Soweit die Beschwerdeführenden auch die Aufhebung der kommu- nalen Verfügung vom 15. März 2023 beantragen (vgl. vorne Bst. C), ist auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2025, Nr. 100.2024.175U, Seite 4 die Beschwerde nicht einzutreten. Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bildet der Entscheid der Regierungsstatthalterin vom 27. Mai 2024, welcher an die Stelle der Verkehrsanordnung der Gemeinde getreten ist (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; statt vieler BVR 2022 S. 515 E. 1.7 mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Bestimmungen über Form und Frist eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) und ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG; zur Prüfungsdichte hin- ten E. 5.2). 2. Die Umgestaltung der Lorrainestrasse ist das Ergebnis eines längeren Pla- nungsprozesses (vgl. Gutachten «Begegnungszone, Lorrainestrasse» vom 19.1.2023 [nachfolgend: Gutachten], Akten RSA 4A2 Ziff. 1.1; vgl. auch Teil- verkehrsplan MIV für den Stadtteil 5 vom Oktober 2023, S. 35 und 45, ein- sehbar unter: <www.bern.ch>, Rubriken «Themen/Mobilität und Verkehr/ Strategien und Projekte/Strategien und Konzepte/Teilverkehrspläne MIV»). Die Gemeinde plant anstelle der Tempo-30-Zone auf einer Strecke von rund 210 m auf dem mittleren Abschnitt der Lorrainestrasse (zwischen Lorraine- strasse 27 und Schulweg) und auf dem Platanenweg eine Begegnungszone (vgl. Gutachten, Akten RSA 4A2 Ziff. 1.1, Übersichtskarte und Perimeter). Weiter ist vorgesehen, sieben Parkplätze in der Blauen Zone an der Lorrai- nestrasse, zwei Parkplätze am Hofweg und einen Parkplatz am Lagerweg aufzuheben sowie zwei neue Parkplätze an der Lorrainestrasse und einen neuen Parkplatz am Platanenweg zu schaffen. Insgesamt würden damit sie- ben Parkplätze weniger zur Verfügung stehen. Anstelle eines Teils der Park- plätze sollen neue Veloabstellplätze geschaffen werden (Gutachten, Akten RSA 4A2 Ziff. 3.1; Signalisations- und Markierungsplan vom 16.1.2023, Ak- ten RSA 4A2; angefochtener Entscheid E. II.1). Zudem soll der Fussgänger- streifen auf der Lorrainestrasse entfernt werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2025, Nr. 100.2024.175U, Seite 5 3. 3.1Die Kantone sind befugt, auf ihren Strassen Fahrverbote, Verkehrs- beschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen, wobei sie diese Befugnis unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde den Gemeinden übertragen können (Art. 3 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]). Bei den hier betroffenen Strassen handelt es sich unbestrittenermassen um Ge- meindestrassen. Die EG Bern war daher zur Anordnung der umstrittenen Massnahmen zuständig (Art. 66 Abs. 2 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 [SG; BSG 732.11]; Art. 44 Abs. 1 Bst. a der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 [SV; BSG 732.111.1]). Die erforderliche Zustimmung des kantonalen Tiefbauamts zur Geschwindigkeitsbeschränkung (Begegnungs- zone) liegt ebenfalls vor (Art. 44 Abs. 2 Bst. d SV; Verfügung vom 21.2.2023, Akten RSA 4A2; vgl. vorne Bst. A). 3.2Der Bundesrat hat die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Motor- fahrzeuge in Ortschaften auf 50 km/h festgelegt (Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 Bst. a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Davon kann die zuständige Behörde für bestimmte Strassenstrecken gestützt auf ein Gutachten abweichen, wobei die Voraus- setzungen für die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit be- grenzt sind (Art. 32 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 108 Abs. 1, 2 und 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]). Als abweichende Höchstgeschwindigkeiten sind innerorts Tempo-30-Zonen mit 30 km/h und Begegnungszonen mit 20 km/h grundsätzlich zulässig (Art. 108 Abs. 5 Bst. e SSV). Seit der am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Teilrevi- sion der SSV richtet sich die Anordnung solcher Zonen nur noch nach Art. 3 Abs. 4 SVG, d.h. die qualifizierten Voraussetzungen für ein Abweichen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten und die Gutachtenspflicht nach Art. 32 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 108 Abs. 2 und 4 SSV entfallen (Art. 108 Abs. 4 bis SSV; vgl. auch gleichzeitig in Kraft getretene Teilrevision der Ver- ordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK] vom 28. September 2001 über die Tempo-30- Zonen und die Begegnungszonen [SR 741.213.3; nachfolgend: ZonenV]). Allerdings dürfen Begegnungszonen grundsätzlich nur auf nicht verkehrsori-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2025, Nr. 100.2024.175U, Seite 6 entierten Nebenstrassen signalisiert werden (Art. 2a Abs. 5 SSV; BGE 150 II 444 E. 3.3 und 4.1; Erläuterungen des UVEK zur Teilrevision der SSV vom 24.8.2022 [nachfolgend: Erläuterungen UVEK], S. 2 f. [zu Art. 108 Abs. 4 bis SSV], einsehbar unter: <www.admin.ch>, Rubriken «Dokumenta- tion/Medienmitteilung/24.8.2022/Die Einführung von Tempo-30-Zonen er- leichtern und Fahrgemeinschaften fördern»). 4. Es ist unbestritten, dass es sich bei der Lorrainestrasse und beim Platanen- weg um Nebenstrassen handelt, ebenso dass der Platanenweg nicht ver- kehrsorientiert ist. Hingegen machen die Beschwerdeführenden geltend, die Lorrainestrasse sei entgegen der Vorinstanz verkehrsorientiert, weshalb die Begegnungszone schon allein deshalb nicht zulässig sei. 4.1Die Verkehrsbeschränkungsverfügung vom 15. März 2023 erging nach der Teilrevision der SSV vom 24. August 2022, die am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist (vgl. vorne E. 3.2). Seither gelten Strassen innerorts als verkehrsorientiert, wenn sie primär auf die Anforderungen des Motorfahr- zeugverkehrs ausgerichtet und für sichere, leistungsfähige und wirtschaftli- che Transporte bestimmt sind. Sie bilden das übergeordnete Netz (Art. 1 Abs. 9 SSV; vgl. Erläuternder Bericht des Bundesamts für Strassen [ASTRA] vom 10.11.2021 zur Teilrevision der SSV [nachfolgend: Bericht ASTRA], Ziff. 3.1, einsehbar unter: <www.astra.admin.ch>, Rubriken «Dokumenta- tion/Medienmitteilung/10.11.2021/Einfacheres Verfahren zur Einführung von Tempo-30-Zonen und neues Symbol für Carpooling/Vernehmlassungsunter- lagen»; ferner BGE 150 II 444 E. 4.1). 4.2Die Lorrainestrasse ist unbestritten eine wichtige Quartiererschlies- sungsachse mit Verbindung zum Nordring (angefochtener Entscheid E. 4.4.6; Gutachten, Akten RSA 4A2 Ziff. 2.1; Beschwerde Rz. 18 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, dient sie aber in erster Linie dem Quell- und Zielverkehr und hat keine Durchleitungs- oder Verbindungsfunk- tion für den Durchgangsverkehr. Dieser verkehrt unbestritten primär über den Nordring auf dem übergeordneten Strassennetz und bleibt von der Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2025, Nr. 100.2024.175U, Seite 7 kehrsmassnahme unberührt (vgl. Beschwerde Rz. 23; Gutachten, Akten RSA 4A2 Ziff. 2.2). Entsprechend ist die Lorrainestrasse im STEK 2016 dem Quartiernetz zugeordnet (vgl. Stadtentwicklungskonzept [STEK] 2016, Ver- tiefungsbericht Mobilität, S. 56 und 57, einsehbar unter: <www.bern.ch>, Ru- briken «Themen/Planen und Bauen/Stadtentwicklung/Stadtentwicklungs- konzepte/STEK 2016»; vgl. auch Beschwerdeantwort [BA] Rz. 8 mit Hinweis auf STEK 1995; vgl. auch die Qualifikation als Quartierstrasse im Stadtplan, einsehbar unter: https://map.bern.ch, Themen «Verkehr und Mobilität», Karte «Strassenhierarchie»; vgl. zur Verbindlichkeit des STEK VGE 2023/136 vom 7.4.2025 E. 3.8 m.w.H.). Ihre primäre Funktion liegt da- mit in der Erschliessung des Quartiers (Quartiersammelstrasse; vgl. Gutach- ten, Akten RSA 4A2 Ziff. 2.2). Entsprechend ihrer Sammelfunktion ist sie ei- ner höheren Verkehrsbelastung ausgesetzt als eine durchschnittliche Quar- tierstrasse (vgl. auch Teilverkehrsplan MIV S. 33). Gemäss Verkehrserhe- bungen vom November 2022 wird die Lorrainestrasse durchschnittlich von rund 2'000 (werktags 2'265) Fahrzeugen pro Tag befahren (Gutachten, Ak- ten RSA 4A2 Ziff. 2.4 und Anhang S. 20 f.). Wie bereits die Vorinstanz erwo- gen hat, stellt das zwar ein nicht zu vernachlässigendes Verkehrsaufkom- men dar. Es liegt aber deutlich unter dem Wert in anderen beurteilten Fällen (vgl. Übersicht in VGE 2023/136 vom 7.4.2025 E. 3.5). Namentlich hat das Bundesgericht eine andere Quartierstrasse in der EG Bern mit einem durch- schnittlichen Tagesverkehr (DTV) von 2'700-4'500 (VGE 2020/68 vom 8.9.2021 E. 3.3) als «höchstens mässig verkehrsorientiert» bezeichnet, die Frage letztlich aber offengelassen (BGE 150 II 444 E. 5.2). Zudem handelt es sich auf der Lorrainestrasse nicht um Durchgangs-, sondern überwiegend um Quartierverkehr; das gilt auch für die gewerblichen Anlieferungen mit schweren Fahrzeugen für die intensiven und vielseitigen Erdgeschossnut- zungen an der Lorrainestrasse (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4.6; Pro- tokoll der vorinstanzlichen Augenscheins- und Instruktionsverhandlung vom 21.11.2023 [nachfolgend: Protokoll], Akten RSA 4A pag. 179). Weiter verfügt die Lorrainestrasse zwar beidseitig über ein Trottoir und ist im betroffenen Abschnitt ein Fussgängerstreifen vorhanden, der Zweiradverkehr wird aber nicht separat geführt. Mit Blick auf ihren sonstigen Ausbaustandard (Fahr- bahnbreite inklusive Parkfelder rund 7 m; Gutachten, Akten RSA 4A2 Ziff. 2.1), ihr Erscheinungsbild (versetzt angeordnete Parkplätze, keine mar- kierte Mittellinie) sowie Betriebskonzept (Tempo-30-Zone, Rechtsvortritt,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2025, Nr. 100.2024.175U, Seite 8 Mischverkehr, kein öffentlicher Verkehr) ist sie weder primär auf den motori- sierten Verkehr ausgerichtet noch für sichere, leistungsfähige und wirtschaft- liche Transporte bestimmt. Soweit die Beschwerdeführenden die Verkehrs- orientiertheit anhand von Kriterien aus der Botschaft zur Volksinitiative «für mehr Verkehrssicherheit durch Tempo 30 innerorts mit Ausnahmen (Stras- sen für alle)» begründen (Beschwerde Rz. 16, 18, 21), kann ihnen schon deshalb nicht gefolgt werden, weil diese Initiative nicht angenommen wurde (vgl. zu den Hintergründen der Initiative BVR 2021 S. 5 E. 3.3) und in der Zwischenzeit in Art. 1 Abs. 9 SSV ausdrücklich geregelt ist, was unter ver- kehrsorientiert zu verstehen ist. 4.3Nach dem Ausgeführten ist die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten und die am Augenschein gewonnenen Erkenntnisse zu Recht zum Schluss gekommen, dass es sich bei der Lorrainestrasse aufgrund ihrer Funktion und Gestaltung (Ausbaustandard/Erscheinungsbild/Betriebskonzept) um eine nicht verkehrsorientierte Nebenstrasse handelt (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 4.4.6 ff.) und die Signalisation einer Begegnungszone grundsätz- lich zulässig ist (Art. 2a Abs. 5 SSV). 5. 5.1Anordnungen gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG dürfen nur erlassen werden, soweit dies der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner oder gleichermas- sen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Be- nachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Er- leichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe erfordern; aus sol- chen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr be- schränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Dieser «Motivkata- log» für Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen wird praxisgemäss weit verstanden. Im Wesentlichen ist zu prüfen, ob an der Verkehrsmass- nahme ein (in den örtlichen Verhältnissen begründetes) öffentliches Inter- esse besteht und die Massnahme verhältnismässig ist. Gleiches ergibt sich aus Art. 107 Abs. 5 SSV (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; BVR 2022 S. 515 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2025, Nr. 100.2024.175U, Seite 9 5.2Funktionelle Verkehrsbeschränkungen der hier in Frage stehenden Art sind regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbunden. Ent- sprechend besitzt die verfügende Behörde einen erheblichen Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum und die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit solcher Massnahmen obliegt in erster Linie ihr. Das Ver- waltungsgericht auferlegt sich bei der Überprüfung insoweit eine gewisse Zurückhaltung, als die Beurteilung von den örtlichen Verhältnissen abhängt, welche die kantonalen und kommunalen Behörden besser kennen und über- blicken. Ein Eingreifen des Gerichts ist erst gerechtfertigt, wenn die zustän- digen Behörden von unhaltbaren tatsächlichen Annahmen ausgehen, bun- desrechtswidrige Zielsetzungen verfolgen, bei der Ausgestaltung der Mass- nahme ungerechtfertigte Differenzierungen vornehmen oder notwendige Dif- ferenzierungen unterlassen oder sich von erkennbar grundrechtswidrigen In- teressenabwägungen leiten lassen (BVR 2022 S. 515 E. 2.2; vgl. auch BGE 150 II 444 E. 3.5; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 14 und 21). 6. Nach Ansicht der Beschwerdeführenden besteht kein öffentliches Interesse an den strittigen Massnahmen. 6.1Die Vorinstanz ist der Argumentation der Gemeinde gefolgt, wonach das öffentliche Interesse an der geplanten Begegnungszone darin besteht, die Sicherheit und Attraktivität für den Fussverkehr zu steigern, indem das flächige und vortrittsberechtigte Querungsbedürfnis befriedigt, Sichtweiten- defizite behoben und generell die Aufenthaltsqualität erhöht würden (ange- fochtener Entscheid E. 4.5.2, 4.5.4 ff.; Beschwerdeantwort Rz. 24). Diese Ziele sind mit Art. 3 Abs. 4 SVG ohne weiteres vereinbar. Die Vorinstanz ist gestützt auf das Gutachten und die am Augenschein gewonnenen Erkennt- nisse zu Recht von einem hinreichenden Ortsbezug ausgegangen (vgl. zu diesem Kriterium Christoph J. Rohner, Erlass und Anfechtung von lokalen Verkehrsanordnungen, Diss. Zürich 2012, S. 76). Sie bestätigte ein flächi- ges, vortrittberechtigtes Querungsbedürfnis, dem der vorhandene Fussgän- gerstreifen und die Befugnis, die Strasse mit mindestens 50 m Distanz dazu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2025, Nr. 100.2024.175U, Seite 10 zu queren, nicht genügend Rechnung tragen. Das erscheint mit Blick auf das hohe Fussgängeraufkommen, die vielfältige publikumsorientierte Erdge- schossnutzung der Liegenschaften auf dem betroffenen Strassenabschnitt und die Lage der einmündenden Quartierstrassen ohne weiteres nachvoll- ziehbar (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.5.4.3; vgl. Gutachten, Akten RSA 4A2 Ziff. 2.2 und Darstellung Wunschlinien konzentrierter Fussver- kehrsströme in Abb. 2; Protokoll, Akten RSA 4A pag. 181). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführenden die Begegnungszone und die damit verbundene Aufhebung des Fussgängerstreifens nicht unterstützen (vgl. Be- schwerde Rz. 27 f. und 41; Protokoll, Akten RSA 4A pag. 190). Es liegt in der Natur der Sache, dass es unterschiedliche Auffassungen über Verkehrs- anordnungen gibt. Wie weit die Gemeinde auf die verschiedenen Ansichten in der Bevölkerung Rücksicht nehmen will, ist in erster Linie eine politische Frage und führt nicht dazu, dass das öffentliche Interesse zu verneinen wäre (BGer 1C_37/2017 vom 16.6.2017 E. 4.3; BVR 2004 S. 363 E. 4.3). Eben- falls nicht entscheidend ist, dass die Beschwerdeführenden die Verkehrssi- cherheit und Sichtweiten aufgrund der aktuell gefahrenen Geschwindigkei- ten als ausreichend erachten. Auch ohne hohe Unfallzahlen liegen Mass- nahmen, die präventiv für (noch) mehr Verkehrssicherheit sorgen, im öffent- lichen Interesse. Ob diese tatsächlich einen relevanten Beitrag an die Ver- kehrssicherheit zu leisten vermögen, ist zudem keine Frage der zulässigen Zielsetzung, sondern der Verhältnismässigkeit (BGE 139 II 145 E. 5.6; BVR 2022 S. 515 E. 3.4; VGE 2021/312 vom 18.10.2024 E. 7.2; Christoph J. Rohner, a.a.O., S. 112; vgl. hinten E. 7). Dass bereits eine Tempo-30- Zone signalisiert ist, steht dem öffentlichen Interesse an (noch mehr) Ver- kehrssicherheit jedenfalls nicht entgegen. Soweit die Beschwerdeführenden die Verbesserung der Aufenthaltsqualität nicht als zulässiges Interesse er- achten, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Nach den hier massge- benden revidierten Bestimmungen der SSV können Gründe wie die Er- höhung der Lebensqualität in einem Quartier vielmehr genügen (BGE 150 II 444 E. 3.3) und beschränkt sich die materielle Prüfung primär auf die Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. Bericht ASTRA Ziff. 2.1; Erläute- rungen UVEK S. 2 f. [zu Art. 108 Abs. 4 bis SSV]). Das Urteil, auf das die Be- schwerdeführenden für ihre abweichende Haltung hinweisen, ist noch unter altem Recht ergangen und insofern überholt (vgl. Beschwerde Rz. 39 m.H. auf VGE 2013/167 vom 9.9.2015 E. 3.2). Dem Fazit der Vorinstanz ist folg-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2025, Nr. 100.2024.175U, Seite 11 lich beizupflichten, dass das Bestreben der Gemeinde, die Nutzung und Rolle des fraglichen Abschnitts der Lorrainestrasse durch eine für den Fuss- verkehr attraktivere Begegnungszone zu stärken, ein in den örtlichen Ver- hältnissen liegendes öffentliches Interesse darstellt (angefochtener Ent- scheid E. 4.5.6.4). 6.2Hinsichtlich der Parkplatzaufhebungen sieht die Vorinstanz gleich wie die Gemeinde das öffentliche Interesse darin, Veloabstellplätze zu schaffen und Sichtweitendefizite zu beheben (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.1; Beschwerdeantwort Rz. 25 ff.). Nach dem kantonalen Sachplan Veloverkehr vom 3. Dezember 2014/27. Mai 2020 ist die Förderung des Veloverkehrs durch Ausbau der Veloinfrastruktur mit ausreichenden Veloabstellflächen an wichtigen Umsteige- und Zielorten vorgesehen (S. 11 Ziff. 1.4; nachfolgend: Sachplan Veloverkehr, einsehbar unter: <www.bvd.be.ch>, Rubriken «The- men/Mobilität/Veloverkehr»). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, wird mit derartigen behördenverbindlichen Planungsinstrumenten ein grundsätzliches öffentliches Interesse an den hier interessierenden Veloab- stellplätzen ausgewiesen (vgl. BVR 2022 S. 515 E. 3.3). Die Lorrainestrasse ist unbestritten eine attraktive und vielgenutzte Route für den Veloverkehr und der Anteil des Veloverkehrs ist entsprechend hoch; das Schaffen zu- sätzlicher Abstellplätze konkret dort, wo sich die Ziele der Velofahrenden be- finden (unmittelbare Nähe zu Publikumsnutzungen und nicht in Querstras- sen), und das Verbessern der Infrastruktur (Anbindevorrichtungen) sind ört- lich begründet (angefochtener Entscheid E. 5.2.5 ff.; Gutachten, Akten RSA 4A2 S. 8 Ziff. 2.2; Protokoll, Akten RSA 4A pag. 183 und 187). Hinsicht- lich des Sichtweitendefizits kann auf das bei der Begegnungszone Ausge- führte verwiesen werden (vgl. E. 6.1 hiervor). 6.3Somit besteht ein in den örtlichen Verhältnissen begründetes öffent- liches Interesse an den Massnahmen, was bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (angefochtener Entscheid E. 4.5.7 und 5.2.9).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2025, Nr. 100.2024.175U, Seite 12 7. Die Beschwerdeführenden bestreiten weiter die Verhältnismässigkeit der Begegnungszone. 7.1Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, dass der Wechsel von einer Tempo-30-Zone zu einer Begegnungszone geeignet ist, die angestrebten Ziele für den Fussverkehr zu erreichen, d.h. das flächige Querungsbedürfnis zu befriedigen und die Verkehrssicherheit sowie die Aufenthaltsqualität und Attraktivität zu verbessern (angefochtener Entscheid E. 6.2.3). Soweit die Beschwerdeführenden einen Sicherheitsgewinn für den Fussverkehr in Frage stellen (Beschwerde Rz. 48 ff.), kann ihnen nicht gefolgt werden: Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat, zeigt die nicht repräsentative Studie des ASTRA, obwohl sie sich nicht mit unmittelbar vergleichbaren Situationen be- fasst, dass die Aufmerksamkeit des Fussverkehrs in Begegnungszonen mit hohem Verkehrsaufkommen zwar höher ist als in solchen mit tiefem Ver- kehrsaufkommen. Gleichzeitig hat die Einführung einer Begegnungszone aber nicht zu grundsätzlichen Verkehrssicherheitsproblemen geführt (ASTRA/Fussverkehr Schweiz, Begegnungszonen, Tendenzen und Heraus- forderungen nach 20 Jahren, Juni 2022, S. 25, einsehbar unter: <www.astra.admin.ch>, Rubriken «Themen/Langsamverkehr/Publikationen/ Materialien Fussverkehr). Dass eine Begegnungszone auf Strassen mit ei- nem Verkehrsaufkommen von weniger als 5'000 Fahrzeugen pro Tag gene- rell eine Gefährdung des Fussverkehrs herbeiführt, trifft folglich nicht zu. Sol- ches geht entgegen den Beschwerdeführenden auch nicht aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts hervor, in dem das Gericht der Fachbehörde ge- folgt ist und mit Blick auf die konkrete Situation eine Verbesserung der Ver- kehrssicherheit durch Einführung einer Begegnungszone verneint hat (VGE 2013/167 vom 9.9.2015 E. 3.3.2). Die Beschwerdeführenden räumen zudem ein, dass die Lorrainestrasse kein tiefes, sondern ein erhöhtes Ver- kehrsaufkommen hat. Selbst wenn sie nicht zu den stark belasteten Ver- kehrsachsen zählt, ist allein deshalb nicht von einer unzureichenden Auf- merksamkeit und damit einer Gefährdung des vortrittberechtigten Fussver- kehrs auszugehen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, verbessert eine tiefere Höchstgeschwindigkeit vielmehr grundsätzlich die Sichtweiten, verkürzt Bremswege und reduziert eine allfällige Aufprallintensität. Einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2025, Nr. 100.2024.175U, Seite 13 eher geringeren Aufmerksamkeit des vortrittberechtigten Fussverkehrs dürfte zudem eine eher höhere Aufmerksamkeit des vortrittbelasteten Fahr- zeugverkehrs gegenüberstehen. Dass die effektiv gefahrene Geschwindig- keit auf der Lorrainestrasse bereits heute teilweise nicht der maximal zuläs- sigen entspricht, trifft zwar zu (vgl. Gutachten, Akten RSA 4A2 S. 10 Ziff. 2.4 und Anhang S. 20; vgl. Beschwerde Rz. 34 und 64). Die Sichtweiten sind allerdings anhand der zulässigen Höchst- und nicht der gefahrenen Ge- schwindigkeit zu berechnen, worauf schon die Vorinstanz hingewiesen hat (angefochtener Entscheid E. 6.2.3; vgl. Schweizer Normen des Schweizeri- schen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute [VSS; im Folgenden VSS-Normen], hier VSS-Norm 40 273 «Knoten, Sichtverhältnisse in Knoten in einer Ebene» vom September 2024 Rz. 10 [soweit hier interessierend übereinstimmend mit VSS-Norm 40 273a vom März 2019]; vgl. auch BA Rz. 22). Sie sind an verschiedenen Stellen zu gering (vgl. Gutachten, Akten RSA 4A2 S. 11 ff. Ziff. 2.5.1). Zudem ist eine Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, verbunden mit der neuen Vortrittsregelung, grundsätzlich geeignet, das Nebeneinander der verschiedenen Verkehrsteil- nehmenden und die gegenseitige Rücksichtnahme zu verbessern (vgl. VGE 2019/25 vom 16.9.2019 E. 3.6.1). Auch für Kinder ist ein unterschiedli- ches Verkehrsregime auf verschiedenen Strassenabschnitten verständlich, zumal für die Begegnungszone im mittleren Abschnitt der Lorrainestrasse Eingangspforten mit Signalen und auffällige farbliche Markierungen am Bo- den vorgesehen sind (Signalisation- und Markierungsplan vom 16.1.2023, Akten RSA 4A2; vgl. BA Rz. 20 ff.). Besteht wie hier ein erhöhtes Fussgän- geraufkommen mit flächigem Querungsbedürfnis auf einer Quartiersammel- strasse mit nicht unerheblichem Mischverkehr und Sichtweitendefiziten, kann der geplanten Begegnungszone die Eignung zur Verbesserung der Verkehrssicherheit folglich nicht abgesprochen werden. Dass die Mass- nahme gleichzeitig geeignet ist, die Aufenthaltsqualität im Quartier zu ver- bessern, stellen die Beschwerdeführenden wie vor der Vorinstanz nicht in Frage (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.2.3 a.E.). 7.2Die Beschwerdeführenden bestreiten weiter die Erforderlichkeit der Massnahme. Ihrer Ansicht nach ist nicht ersichtlich, wieso das Beibehalten der aktuellen Situation (Tempo-30-Zone mit einem Fussgängerstreifen) «of- fensichtlich» nicht ausreiche, um den verfolgten Zweck der Verkehrssicher-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2025, Nr. 100.2024.175U, Seite 14 heit zu gewährleisten. Faktisch erfolge weder eine grosse Temporeduktion noch eine Verbesserung der Sicherheit. Die Fussgängersicherheit könne stattdessen mit weiteren Fussgängerstreifen erhöht werden, zumal einzelne, punktuelle Querungsmöglichkeiten sicherer seien als eine flächige Que- rungsmöglichkeit. Falls tatsächlich «ein öffentliches Interesse an einem Que- rungsbedürfnis in der gesamten Lorrainestrasse bestehen würde, was be- stritten [werde]», könne auch der bestehende Fussgängerstreifen aufgeho- ben werden (vgl. Beschwerde Rz. 53 ff.). – Nach dem Ausgeführten ist das Beibehalten der heutigen Situation keine gleichwertige Alternative (vorne E. 6.1 und 7.1). Der vorhandene Fussgängerstreifen trägt zwar dem beson- deren Vortrittsbedürfnis der Bewohnerinnen und Bewohner der Alters- und Pflegeeinrichtung Rechnung (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.2.4; vgl. auch Gutachten, Akten RSA 4A2 Ziff. 2.5.2), nicht jedoch dem flächigen Querungsbedürfnis der übrigen Fussgängerinnen und Fussgänger. Wie be- reits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, sind Fussgängerstreifen in Tempo-30-Zonen zudem nur ausnahmsweise zulässig (Art. 4 Abs. 2 Zo- nenV) und es ist nicht ersichtlich, dass die entsprechenden Voraussetzun- gen für weitere Fussgängerstreifen gegeben wären. Eine Tempo-30-Zone ohne Fussgängerstreifen wiederum würde dem erwähnten, besonderen Vor- trittsbedürfnis widersprechen; Fussgängerinnen und Fussgänger dürften zwar überall queren, hätten aber keinen Vortritt. Schliesslich hat die Vorin- stanz zu Recht darauf hingewiesen, dass mit den vorgeschlagenen Alterna- tiven auch die weiteren Ziele (bessere Sichtweiten und Aufenthaltsqualität) nicht erreicht würden; sie erweisen sich demnach als nicht gleichermassen geeignet. Bei dieser Ausgangslage musste die Vorinstanz nicht weitere mög- liche Standorte für Fussgängerstreifen klären. 7.3Die Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, die Begeg- nungszone führe nebst einer Verschlechterung der Verkehrssicherheit zu verschärften Nutzungskonflikten, die in keinem Verhältnis zur angeblichen Attraktivitäts- und Aufenthaltsqualitätssteigerung stünden. Die Durchfahrt sei wegen Besucherinnen und Besuchern von Lokalen und Gastbetrieben schon heute insbesondere am Abend erschwert. In einer Begegnungszone würden vortrittsberechtigte Fussgängerinnen und Fussgänger die Strasse noch mehr in Beschlag nehmen bzw. blockieren, was im Sommer regelmässig vor- komme. Anwohnenden sei nicht zumutbar, «über längere Zeit» auf die Poli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2025, Nr. 100.2024.175U, Seite 15 zei zu warten (Beschwerde Rz. 59 ff. mit Hinweis auf Fotos in vorinstanzli- chen Beschwerdebeilagen 23, Akten RSA 4B). Die Vorinstanz hat sich aus- führlich mit diesen Einwänden auseinandergesetzt und bestätigt, dass die Massnahme weitgehend zulasten des motorisierten Verkehrs eingeführt werde. Gleichzeitig hat sie festgehalten, dass der vortrittberechtigte Fussver- kehr in einer Begegnungszone Fahrzeuge nicht unnötig behindern oder gar die Strasse blockieren dürfe, ansonsten polizeilich dagegen vorgegangen werden könne. Die Lorrainestrasse befinde sich in einem lebendigen Quar- tier und sei schon heute ein Ort der Begegnung; die Attraktivität des Lorrai- nequartiers als Ausgehmeile habe unbestrittenermassen gewisse negative Auswirkungen für Anwohnende, was aber nicht auf die Begegnungszone zurückzuführen sei und sich auch kaum verschlechtern werde. Hingegen habe die Förderung des Langsamverkehrs auch positive Auswirkungen auf Anwohnende, indem die Lärmbelastung von motorisiertem Verkehr ab- nehme. Die Lorrainestrasse werde nach wie vor für alle Fahrzeugkategorien befahrbar sein (kein Fahrverbot), so dass die Massnahme insgesamt einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen Nutzungsan- sprüchen darstelle. Schliesslich sei den Autofahrenden auch der verhältnis- mässig kleine Zeitverlust zumutbar, der durch die Geschwindigkeitsreduktion entstehe. Namentlich die erhöhte Verkehrssicherheit, aber auch die Attrakti- vitätssteigerung für das Quartier liessen die geringen Nachteile für den mo- torisierten Verkehr in den Hintergrund treten (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.2.5). – Diesen Erwägungen ist beizupflichten. Entgegen den Beschwer- deführenden wird die Begegnungszone die Verkehrssicherheit nicht ver- schlechtern, sondern verbessern (vgl. vorne E. 7.1). Was die angesproche- nen Nutzungskonflikte angeht, sind ein hohes Fussgängeraufkommen (auch) auf der Strasse sowie Nachtlärm auf die Nachtlebeninfrastruktur so- wie den Ruf und das Angebot der entsprechenden Lokale zurückzuführen. Das geplante Verkehrsregime mit der Begegnungszone hat darauf keinen entscheidenden Einfluss (angefochtener Entscheid E. 4.5.6.4; vgl. auch BA Rz. 41). Und selbst wenn die Nutzungskonflikte etwas zunehmen sollten, würden sie den Gewinn an Verkehrssicherheit und Attraktivität für den Lang- samverkehr nicht überwiegen. Behinderungen des Verkehrs sind wie über- mässige Immissionen polizeilich und nicht mittels eines bestimmten Ver- kehrsregimes zu unterbinden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2025, Nr. 100.2024.175U, Seite 16 7.4Hinsichtlich der Begegnungszone auf dem Platanenweg bringen die Beschwerdeführenden keine Einwände vor und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diesbezüglich etwas anderes gelten sollte als für die Lorraine- strasse. Nach dem Ausgeführten hat die Regierungsstatthalterin die strittige Begegnungszone zu Recht als verhältnismässig beurteilt. 8. Die Beschwerdeführenden bestreiten schliesslich die Verhältnismässigkeit der Parkplatzaufhebungen. 8.1Sie machen geltend, es stehe nicht fest, ob nach Einführung der Be- gegnungszone noch (ohnehin bestrittene) Sichtweitendefizite bestünden, weshalb die Eignung von Parkplatzaufhebungen, um diese angeblichen De- fizite zu beheben, nicht beurteilt werden könne. Zudem sei eine Parkplatz- knappheit ausgewiesen, die sich noch verschärfen und zu vermehrtem Falschparkieren führen werde. Schliesslich werde vermehrter Suchverkehr zu einer Verschlechterung der Verkehrssicherheit führen (Beschwerde Rz. 63 ff.). – Die Gemeinde plant die Aufhebung von netto sieben Parkplät- zen (vgl. vorne E. 2). Dabei sollen deren vier ersatzlos entfernt (zwei auf dem Hofweg, einer gegenüber der Lorrainestrasse 34 und einer an der Lorraine- strasse 13 bei der Einmündung Jurastrasse) sowie drei durch Veloabstell- plätze ersetzt werden (einer vor dem Restaurant Wartsaal an der Lorraine- strasse 15 [vgl. Protokoll, Akten RSA 4A pag. 183 Abb. 6], einer an der Lor- rainestrasse 22 [seitlich auf Lagerweg; vgl. auch Protokoll Abb. 7] und einer an der Lorrainestrasse 23 [Lebensmittelladen]). Schliesslich sollen drei Park- plätze (zwei an der Lorrainestrasse 25 [Protokoll Abb. 15] und einer an der Lorrainestrasse 31) aufgehoben und an anderer Stelle ersetzt werden (einer am Platanenweg 25a und zwei an der Lorrainestrasse 38 [vgl. Protokoll Abb. 11 und 12]; vgl. zum Ganzen Signalisations- und Markierungsplan vom 16.1.2023, Akten RSA 4A2; Beschwerdeantwort Rz. 43 ff.). Zur Unterstüt- zung des neuen Verkehrsregimes sollen die Parkfelder zudem so umpositi- oniert werden, dass sie horizontale Versätze bilden, welche den Verkehr be- ruhigen und die gefahrene Geschwindigkeit reduzieren (Gutachten, Akten RSA 4A2 S. 15 Ziff. 3.1). Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, ist die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2025, Nr. 100.2024.175U, Seite 17 geplante Aufhebung von Parkplätzen einerseits geeignet, um Platz für Velo- abstellplätze an Orten zu schaffen, wo sie effektiv benötigt (und entspre- chend auch benutzt) werden, d.h. unmittelbar bei eigentlichen «Publikums- magneten» (vgl. vorne E. 6.2; Beschwerdeantwort Rz. 44); auf Alterna- tivstandorte wie die von den Beschwerdeführenden vorgeschlagene Jura- strasse trifft dies nicht gleichermassen zu. Anderseits eignet sich die Mass- nahme, um Sichtweitendefizite zu beheben bzw. Sichthindernisse zu besei- tigen, wobei Letzterem auch das Versetzen von Parkflächen und die Ge- schwindigkeitsreduktion dienen (vgl. Gutachten, Akten RSA 4A2 Ziff. 2.5.1 mit Abb. 3-5). Wohl trifft zu, dass die Sichtweiten im Gutachten ausgehend von der aktuell zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und nicht von 20 km/h berechnet wurden und nur für die zwei Parkplätze am Hofweg, die aufgehoben werden sollen, ein fortbestehendes Sichtweitendefizit ausgewie- sen ist (vgl. Plan zu Schlussbemerkungen der Beschwerdegegnerin vor der Vorinstanz, Akten RSA act. 4A1). Abgesehen davon, dass die Sichtverhält- nisse auch durch die Aufhebung weiterer Parkplätze verbessert werden, werden die Flächen der übrigen Parkplätze aber – teilweise auf der gegenü- berliegenden Strassenseite – für neue Veloabstellplätze bzw. Anlieferungs- fläche zur Verfügung stehen (Gutachten, Akten RSA 4A2 S. 15 Ziff. 3.1). Dazu ist die Massnahme wie ausgeführt geeignet. Es trifft zu, dass die Ge- meinde das Aufheben eines Parkplatzes am Hofweg auch mit dem vorgese- henen Schild für den Eingang der Begegnungszone begründet hat (vgl. Pro- tokoll, Akten RSA 4A pag. 185 f. mit Abb. 9); dieses dürfte sich mit der zwi- schenzeitlich auf dem Hofweg signalisierten Begegnungszone erübrigt ha- ben (vgl. Beschwerde Rz. 45 f.). Die Gemeinde hat die Aufhebung des Park- platzes aber nicht nur damit begründet, sondern vor allem mit den unzurei- chenden Sichtweiten bei der Ausfahrt der Liegenschaft Lorrainestrasse 34 (Altersheim), die auch nach Einführung einer Begegnungszone auf dem Hof- weg nicht eingehalten sind, und mit der verbesserten Sicherheit von Fuss- gängerinnen und Fussgängern auf dem gegenüberliegenden Trottoir, weil dieses für Abbiegemanöver nicht mehr befahren werden müsse, wenn die Parkplätze beidseits der Ausfahrt belegt seien (vgl. Protokoll, Akten RSA 4A pag. 185 f.; Schlussbemerkungen vom 21.12.2023 mit Plan vom 27.11.2023, Akten RSA 4A pag. 197 und 4A1; BA Rz. 27). Für diese Zwecke ist die vor- gesehene Aufhebung der beiden Parkplätze zweifellos geeignet. Dem von den Beschwerdeführenden befürchteten Problem des Falschparkierens mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2025, Nr. 100.2024.175U, Seite 18 neuen Sichtweitendefiziten (vgl. Beschwerde Rz. 71) ist sodann mit ver- kehrspolizeilichen Mitteln zu begegnen, so dass die Fahrzeuge auf den ver- bleibenden öffentlichen Parkplätzen im Quartier oder auf gemieteten priva- ten Parkplätzen ordnungsgemäss abgestellt werden (vgl. VGE 2023/33 vom 23.5.2024 E. 4.1); an der Eignung der Verkehrsmassnahme ändert allfälliges vorschriftswidriges Verhalten jedenfalls nichts. 8.2Nach Ansicht der Beschwerdeführenden ist die Parkplatzaufhebung nicht erforderlich. Im Quartier seien genügend Veloabstellplätze vorhanden, die nötigenfalls aufgerüstet werden könnten. Zudem gebe es Alterna- tivstandorte z.B. an der Jurastrasse in unmittelbarer Nähe zum Wartsaal (Be- schwerde Rz. 69). – Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, besteht ein Bedarf an zusätzlichen Veloabstellplätzen unmittelbar dort, wo die Zielorte von Velofahrenden liegen. Weiter entfernt liegende Standorte würden nicht benutzt und stellen keine gleichwertige Massnahme dar, um dem «wilden Abstellen» zu begegnen, wie die Gemeinde nachvollziehbar dargelegt hat (vgl. BA Rz. 47 f.; vgl. auch E. 8.1 hiervor). 8.3Die Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, die Mass- nahme sei Anwohnenden und Gewerbetreibenden nicht zumutbar, da sie die bestehende Parkplatzknappheit verschärfe. Das wiederum schrecke poten- zielle Kundschaft ab, wodurch finanzielle Einbussen entstünden, bzw. führe zu vermehrtem Falschparkieren und in der Folge zu Schwierigkeiten bei der Anlieferung (vgl. Beschwerde Rz. 65 f., 70 ff.). – Diese Einwände sind unbe- gründet: Namentlich ist davon auszugehen, dass an der Lorrainestrasse, in den Seitenstrassen und am Nordring weiterhin eine ausreichende Anzahl öf- fentliche Parkplätze vorhanden ist, werden von 88 doch lediglich sieben auf- gehoben (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3.9; vgl. BA Rz. 49; Stadtplan der Stadt Bern mit Thema «Verkehr, Mobilität», Darstellung «Parkplätze Per- sonenwagen», einsehbar unter: <www.bern.ch>, Rubriken «Themen/Planen und Bauen/Geodaten und Pläne/Stadtplan»). Der befürchtete (zusätzliche) Suchverkehr dürfte sich daher in Grenzen halten. Ein Recht auf unverän- derte Beibehaltung einer vorteilhaften Verkehrssituation gibt es sodann nicht (so schon Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, 1986, S. 238 f.). Dass das Parkplatz- angebot ein wenig verringert wird, macht die Massnahme noch nicht unzu- mutbar. Unverhältnismässig wäre sie allenfalls dann, wenn sie zu einer Um-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2025, Nr. 100.2024.175U, Seite 19 satzeinbusse führen würde, welche die wirtschaftliche Existenz bedroht oder wesentlich einschränkt (BVR 2025 S. 58 [VGE 2023/143 vom 24.10.2024] nicht publ. E. 4.3.2; vgl. für ein versuchsweises zeitlich beschränktes Fahr- verbot BVR 2004 S. 363 E. 5.9 mit weiteren Hinweisen; BGer 1C_37/2017 vom 16.6.2017 E. 6.3). Solches machen die Beschwerdeführenden jedoch nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat die mit der Massnahme verfolgten Interessen daher zu Recht höher gewichtet als die dagegen vorgebrachten Privatinteressen. 8.4Nach dem Ausgeführten hat die Regierungsstatthalterin auch die strittigen Parkplatzaufhebungen zu Recht als verhältnismässig beurteilt. 9. 9.1Zusammengefasst sind weder die Begegnungszone noch die Park- platzreduktion zu beanstanden, zumal sie Bestandteile eines in sich stimmi- gen Konzepts zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Aufenthalts- qualität bilden. Der angefochtene Entscheid hält folglich der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.3). 9.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführen- den unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2025, Nr. 100.2024.175U, Seite 20 auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: