100.2024.142U BUC/FRM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Februar 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Fritschi A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführerin gegen Kanton Bern handelnd durch die Sicherheitsdirektion, Kramgasse 20, 3011 Bern Beschwerdegegner betreffend Staatshaftung; Genugtuung wegen widerrechtlichen Handelns bzw. Unterlassens mit Todesfolge (Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 15. April 2024; 2019.POMGS.480)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Am 26. Dezember 2018 verstarb B.________ (geb. 1998) in polizeilichem Gewahrsam. In der Folge wurde ein Strafverfahren gegen Dr. med. C.________ eingeleitet, welcher vorgängig die Prüfung der Hafterstehungs- fähigkeit des Verstorbenen vorgenommen hatte; in diesem Verfahren konsti- tuierte sich die Mutter des Verstorbenen, A., als Privatklägerin. Mit Verfügung vom 3. April 2020 liess die Staatsanwaltschaft für besondere Auf- gaben des Kantons Bern A. zwar zur Strafklage, nicht jedoch zur Zivilklage zu und stellte zudem das Strafverfahren gegen den Arzt ein. Die gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde wies das Oberge- richt des Kantons Bern ab (OGer BK 20 186 vom 15.7.2020). Weiter trat es auf das von A.________ am 9. November 2020 gestellte Revisionsgesuch betreffend den Beschluss vom 15. Juli 2020 im Verfahren BK 20 186 nicht ein (OGer SK 20 487 vom 3.6.2021). Mit Urteil vom 13. Juni 2022 wies das Bundesgericht die gegen beide obergerichtlichen Beschlüsse erhobenen Be- schwerden ab, soweit es darauf eintrat (BGer 6B_1055/2020 und 6B_823/2021 vom 13.6.2022). B. Am 15. Mai 2023 reichte A.________ bei der Sicherheitsdirektion des Kan- tons Bern (SID) ein Staatshaftungsgesuch ein und beantragte Schadener- satz in der Höhe von Fr. 500.-- (zzgl. 5 % Zins seit dem 26.12.2018 [Todestag von B.________]), Genugtuung von Fr. 50'000.-- (zzgl. 5 % Zins seit dem 26.12.2018) sowie die Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten in unbezifferter Höhe. Die SID wies das Gesuch mit Verfügung vom 15. April 2024 ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, Seite 3 C. Hiergegen hat A.________ am 16. Mai 2024 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben mit folgendem Antrag: «Die Beschwerdegegnerin [SID bzw. Kanton Bern] sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin eine ins richterliche Ermessen gestellte Genugtu- ung, zuzüglich Zins in der Höhe von 5 % seit dem 26. Dezember 2018, zu bezahlen.» Die SID hat mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2024 namens des Kantons Bern die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Nach fruchtlosen verwaltungsgerichtlichen Bemühungen, das Verfahren ohne Urteil (vorab: durch Vergleich) zu erledigen, hat der Instruktionsrichter am 23. Oktober 2025 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Davon ha- ben die Parteien mit Eingaben vom 27. November 2025 Gebrauch gemacht. Während der Kanton grundsätzlich an seinem bisherigen Antrag festhält und mitteilt, die Beschwerdeführerin habe (vertreten durch einen anderen Anwalt als im Staatshaftungsverfahren) gegen das bundesgerichtliche Strafurteil (BGer 6B_1055/2020 und 6B_823/2021 vom 13.6.2022) Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erhoben (dies u.a. wegen angeblicher Verletzung des Rechts auf Leben nach Art. 2 der Eu- ropäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101] durch Missach- tung positiver staatlicher Schutzpflichten infolge Inhaftierung; Verfahren EGMR 54425/22), hat die Beschwerdeführerin beantragt, das Staatshaf- tungsverfahren bis zum Abschluss des (aus ihrer Sicht vorrangigen) EGMR- Verfahrens zu sistieren. Nachdem der Kanton am 5. Dezember 2025 mitge- teilt hat, er habe keine Einwände gegen die vorübergehende Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, hat der Instruktionsrichter mit Verfü- gung vom 9. Dezember 2025 das Sistierungsgesuch im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, das EGMR-Verfahren sei mangels präjudiziel- ler Bedeutung für das Staatshaftungsverfahren nicht als hinreichender Grund zu qualifizieren, der – auch mit Blick auf das Beschleunigungsgebot – die Sistierung des Staatshaftungsverfahrens rechtfertige.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 177 Abs. 1 des Polizeigesetzes vom 10. Februar 2019 [PolG; BSG 551.1] i.V.m. Art. 104 Abs. 3 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]; ferner hinten E. 3). Die Beschwer- deführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2Die Beschwerdeführerin verlangt die Leistung einer ins richterliche Ermessen gestellten Genugtuung, nicht aber die Aufhebung der vorinstanz- lichen Verfügung (vorne Bst. C). Das Rechtsbegehren sollte zwar so präzis gefasst sein, dass es unverändert ins Entscheiddispositiv übernommen wer- den kann. Die Praxis ist jedoch nicht streng. Dem Antragserfordernis ist be- reits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfe- nahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (BVR 2015 S. 468 E. 4.2, 2011 S. 391 E. 3.3; VGE 2021/204 vom 17.6.2022 E. 1.2). Wegleitend ist dabei der Grundsatz von Treu und Glauben (Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 18 mit Hinweisen). Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin ist ohne weiteres so zu verstehen, dass sie (auch) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung verlangt. Aus der Beschwerdebegründung ist zu- dem ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 50'000.-- zzgl. Zins verlangt (vgl. Beschwerde Rz. 113). Die Bestim- mungen über Form und Frist sind somit eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, Seite 5 2. Die Beschwerdeführerin begründet ihr (nunmehr) auf die Leistung einer Ge- nugtuung beschränktes Haftungsbegehren (Schadenersatz und Ersatz vor- prozessualer Anwaltskosten werden nicht mehr gefordert; vgl. vorne Bst. B) mit angeblichen Fehlverhaltensweisen von Kantonsmitarbeitenden und des hinzugezogenen Arztes sowie mit einem Organisationsverschulden der Kan- tonspolizei Bern (Kapo), welche allesamt dem Kanton Bern zuzurechnen seien (Beschwerde Rz. 22 ff.). 2.1Dem Haftungsbegehren liegt folgender, insoweit grundsätzlich unbe- strittener Sachverhalt zugrunde: 2.1.1 B.________ (sel.) wurde nach einer Weihnachtsparty am 25. Dezem- ber 2018 von der Kapo um 10.09 Uhr angehalten und rund zwei Stunden später, um 12.22 Uhr, aufgrund des Verdachts auf Diebstahl zwecks Vor- nahme weiterer Abklärungen (insb. Einvernahme und Hausdurchsuchung) vorläufig festgenommen. Der durchgeführte Drogenschnelltest ergab für sämtliche getesteten Substanzen positive Resultate (Cocain, Cannabis, Benzodiazepine, Methamphetamin, Morphin und Ecstasy). Aus diesem Grund bot die Kapo um ca. 14.40 Uhr über die Notrufzentrale Medphone (Notfallzentrale für den ambulanten ärztlichen Notfalldienst der Kantone Bern und Luzern; vgl. www.medphone.ch) Dr. med. C.________ zur Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit auf, welche dieser – gestützt auf eine Untersu- chung von B.________ (sel.) nach einem Gespräch in der Zelle der Polizei- wache am ... in ... – um ca. 16.00 Uhr attestierte, unter Verwendung des von der Kapo dafür vorgesehenen Formulars des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern, in dem er in der Rubrik «vorläufige Beurteilung» das Feld «Verdacht auf Intoxikation» ankreuzte und die Mitarbeitenden der Kapo zudem wie folgt anwies: B.________ (sel.) «muss alle 2 Stunden kon- trolliert werden auf Lebenszeichen. Wenn [er] klar im Bewusstsein ist Arzt anrufen». Weiter kreuzte er beim Punkt «Weitere medizinisch notwendige Massnahmen» das Feld «ja» an mit der schriftlichen Ergänzung «Kontrolle alle 2h» (Formular Ärztliche Abklärung Hafterstehungsfähigkeit, Beschwer- debeilage [BB] 8; Einstellungsverfügung vom 3.4.2020 [nachfolgend: Ein- stellungsverfügung] Ziff. 1.1, unpag. Akten OGer im Verfahren BK 20 186 [act. 3C]; angefochtene Verfügung E. 1; Beschwerde Rz. 12 ff.). In der Folge
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, Seite 6 führten die Angehörigen der Polizei regelmässige Kontrollen durch (am 25.12.2018 um 17.20 Uhr, 19.30 Uhr, 21.35 Uhr, 22.40 Uhr und 23.15 Uhr, am 26.12.2018 um 1.15 Uhr und 3.10 Uhr), wobei die Kapo Dr. med. C.________ am 25. Dezember 2018 um 22.42 Uhr telefonisch kontaktierte und mitteilte, dass B.________ (sel.) normal atme bzw. schnarche, aller- dings (immer) noch nicht «weckbar» sei. Anlässlich der letzten Kontrolle am 26. Dezember 2018 um 5.40 Uhr fand die Polizei B.________ (sel.) leblos in seiner Zelle; die herbeigerufene Sanitätspolizei Bern konnte nur noch des- sen Tod feststellen (Überwachungs-Journal für das Polizeigefängnis, BB 18; Ärztliche Todesbescheinigung vom 26.12.2018, BB 10; angefochtene Verfü- gung E. 1; Beschwerde Rz. 15 f. und 38). 2.1.2 Nachdem die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eine Un- tersuchung zur Abklärung des aussergewöhnlichen Todesfalls eröffnet hatte, wurde das Verfahren an die Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben übertragen. Sie eröffnete am 1. Februar 2019 eine Untersuchung gegen Dr. med. C.________ wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen zum Nachteil von B.________ (sel.). Im Rahmen der Ermittlungen wurden insbe- sondere Wahrnehmungsberichte von Polizeiangehörigen eingeholt, durch das IRM das rechtsmedizinische Gutachten vom 5. April 2019 zum Todesfall (BB 17) erstellt und nebst dem Beschuldigten weitere Personen einvernom- men, so namentlich (als Zeuge und sachverständige Person) den Leiter der Abteilung forensische Medizin des IRM, Prof. Dr. med. D., zur Er- läuterung des von ihm mitunterzeichneten Gutachtens. Mit Verfügung vom 3. April 2020 stellte die Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben das ein- geleitete Verfahren ein, wobei sie nebst dem Tatbestand der fahrlässigen Tötung auch die Aussetzung sowie die Unterlassung der Nothilfe prüfte (Art. 117 i.V.m. Art. 11, evtl. Art. 127, evtl. Art. 128 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) und allesamt verneinte; den Bewei- santrag der Privatklägerin (hier der Beschwerdeführerin) auf Einholung eines interdisziplinären Gutachtens zur Frage der Vermeidbarkeit des Todes von B. (sel.) wies sie ab (vgl. Einstellungsverfügung Ziff. 1, 2.5 f. und 4 [bestätigt durch OGer BK 20 186 vom 15.7.2020, insb. E. 5.8 sowie BGer 6B_1055/2020 und 6B_823/2021 vom 13.6.2022, insb. E. 4.4.3]; an- gefochtene Verfügung E. 2 und 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, Seite 7 2.1.3 Dem im Rahmen des strafrechtlichen Verfahrens ergangenen rechts- medizinischen Gutachten ist zur Todesursache von B.________ (sel.) u.a. Folgendes zu entnehmen (BB 17 S. 5 ff.): «Anlässlich der Obduktion von Herrn B.________ fand sich keine makro- skopisch fassbare Todesursache. In den feingeweblichen Untersuchun- gen des Herzens zeigten sich jedoch ausgedehnte Areale mit frisch un- tergegangenen Herzmuskelzellen in der Muskulatur beider Herzkammern. [...] Die durchgeführten chemisch-toxikologischen Untersuchungen im Venenblut ergaben den Nachweis von Morphin in einem übertherapeutisch- toxischen Bereich, Amphetamin und MDMA in einer wirksamen, die Benzodiazepine Alprazolam, Clonazepam, Diazepam und Temazepam in einer subtherapeutischen und Nordiazepam in einem therapeutischen Bereich. Des Weiteren zeigten sich inaktive Metabolite (Stoffwechsel- produkte) von Cocain sowie THC und dessen Abbauprodukt THC- COOH im Blut. Zudem fanden sich im Urin Hinweise auf Cocain, Para- cetamol, Nikotin und Coffein. Die bei Todeseintritt vorhandene Konzentration von Cocain kann höher gewesen sein, da Cocain auch nach dem Versterben vom Körper abge- baut wird. Postmortale Diffusion kann zur Umverteilung und dadurch zur Erhöhung von Substanzkonzentration führen. [...] Kardial stimulierende Substanzen (wie z.B. MDMA oder Cocain) be- schleunigen den Puls und erhöhen den Blutdruck. Sie können dadurch Herzrhythmusstörungen begünstigen und im Extremfall zu Herzinfark- ten resp. Untergang von Herzmuskelgewebe führen. Die feingeweblich festgestellte, frische, globale Herzmuskelschädigung dürfte, nach Ausschluss anderer morphologischer Ursachen, die eine Sauerstoff-Mangelversorgung begründen würden, am ehesten auf die kardial stimulierenden Substanzen, welche im Blut von Herrn B.________ nachgewiesen wurden, zurückzuführen sein. Die Schädigung des Herzmuskelgewebes dürfte in einem Bereich von mehreren Stunden vor dem Tod eingetreten sein. Eine derartige Schä- digung der Herzmuskulatur wäre grundsätzlich jederzeit geeignet, ein Herzpumpversagen zu begründen. Demgegenüber steht die toxische Opiatkonzentration, die in Zusam- menschau mit dem nicht-erweckbaren Probanden und den unspezifi- schen Begleiterscheinungen einer Intoxikation (Überwässerung des Ge- hirns und volle Blase), an ein zentral-nervöses Regulationsversagen denken liesse.» Hinsichtlich der Todesart ging das IRM von einem «nicht-natürlichen Ge- schehen in Folge der Einnahme verschiedener Drogen» aus. Es könne je- doch nicht verlässlich gesagt werden, ob letztlich ein kardiales oder ein zentral-nervöses Versagen eingetreten war. Deshalb liessen sich «aus rechtsmedizinischer Sicht keine Aussagen zu einer allfälligen Rettbarkeit» von B.________ (sel.) treffen. Zur Klärung, ob B.________ (sel.) zum Zeit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, Seite 8 punkt der ärztlichen Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit anders hätte be- treut werden sollen, könne keine Aussage getroffen werden. Für die Beant- wortung dieser Frage werde der Beizug eines Fachgutachters empfohlen (BB 17 S. 6 f.). 2.2Das Haftungsbegehren der Beschwerdeführerin beruht auf folgenden Rechtsgrundlagen: 2.2.1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter und die nebenamtlich Tätigen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben (Art. 100 Abs. 1 PG; vgl. auch Art. 71 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1] sowie Art. 177 Abs. 1 PolG). Für Verletzungen der körperlichen Integrität und schwere Per- sönlichkeitsverletzungen haben die Geschädigten Anspruch auf eine ange- messene Genugtuung (Art. 100 Abs. 3 PG). Die Bestimmungen des Schwei- zerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) gelten dabei als ergänzendes kantonales Recht (Art. 105 PG). Die (bundes-)zivilrechtliche Haftungsord- nung gilt demnach als subsidiäres kantonales Verwaltungsrecht (BGE 148 I 145 E. 4.1 [Pra 112/2023 Nr. 13] mit Hinweisen; BGer 2C_97/2023 vom 19.8.2024 E. 5.1; VGE 2020/80 vom 16.10.2024 E. 2.2 [bestätigt durch BGer 2C_551/2024 vom 16.9.2025 E. 5.1]). Die Haf- tung setzt somit einen Schaden, eine widerrechtliche amtliche Handlung so- wie einen (natürlichen und adäquaten) Kausalzusammenhang zwischen die- ser und dem Schaden voraus; die Haftungsvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (statt vieler BVR 2022 S. 433 E. 2.2.1, 2014 S. 297 [VGE 2012/65/66 vom 16.4.2014] nicht publ. E. 3.3; VGE 2020/80 vom 16.10.2024 E. 2.2 [bestätigt durch BGer 2C_551/2024 vom 16.9.2025]). Ein Verschulden der Amtsperson wird dabei nicht vorausgesetzt; es handelt sich um eine Kausalhaftung (VGE 2018/166 vom 20.6.2019 E. 4.1). 2.2.2 In beweisrechtlicher Hinsicht gilt Folgendes: Gemäss Art. 18 VRPG stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen, ohne an die Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein; sie haben von sich aus sämtliche rechtserheblichen Tat- sachen zu erheben und darüber soweit erforderlich Beweis zu führen. Bei Verfahren, die – wie Staatshaftungsverfahren – auf Gesuch hin eingeleitet werden, hat zwar die gesuchstellende Partei bereits zu Beginn des Verfah-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, Seite 9 rens gewisse Obliegenheiten, etwa dass das Gesuch die Angabe von Tat- sachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift zu ent- halten hat und greifbare Beweismittel beizulegen sind (vgl. Art. 32 Abs. 1 und 2 VRPG). Auch trifft die Partei im späteren Verfahren eine Mitwirkungs- pflicht (vgl. Art. 20 VRPG). Dies darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass (anders als in der Regel in Zivilprozessen) der Sachverhalt von Amtes wegen zu klären ist mit dem Ziel, die materielle Wahrheit zu erforschen und einen objektiv richtigen (gesetzmässigen) Entscheid über das Staatshaf- tungsbegehren zu fällen. Die Vorinstanz ist deshalb an die tatsächlichen Vor- bringen und Beweisanträge der gesuchstellenden Partei nicht gebunden, sondern darf, ja muss mitunter, auch nicht beantragte Beweise erheben (vgl. Art. 18 Abs. 2 VRPG). Allerdings greift die behördliche Sachverhaltsermitt- lung in Verwaltungsverfahren, die nicht von Amtes wegen, sondern auf Ge- such hin eingeleitet werden, nicht unbeschränkt Platz; in solchen hat sie sich auf jenen Gegenstand zu beschränken, den die gesuchstellende Partei mit ihrem Begehren und ihren Ausführungen zur Grundlage für die anbegehrten Leistungen vorzeichnet (statt aller BVR 2012 S. 252 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die rechtserheblichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht, d.h. sie im Rahmen des erforderli- chen Beweismasses als erstellt gelten können. Verbleiben Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der bisherigen Sachverhaltserhebung, ist weiter zu ermitteln, soweit zusätzliche Beweismittel oder -massnahmen neue entscheidwesentliche Erkenntnisse erwarten lassen (BVR 2024 S. 451 E. 3.2 mit Hinweisen). Hinsichtlich Art und Umfang der Sachverhaltsermitt- lungen steht den Behörden ein weiter Spielraum zu, den sie allerdings nach pflichtgemässem Ermessen auszufüllen haben (VGE 2025/107 vom 18.7.2025 E. 4.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 26 f.; Kiener/Rütsche/ Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 1575). Erfordert die Sachverhaltsklärung besonders einschlägiges Fachwissen, sind externe Sachverständige beizuziehen (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. g und Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 183 ff. ZPO; VGE 2025/107 vom 18.7.2025 E. 4.1 mit Hinweisen). Das Wissen und die Einschätzung sachverständiger Personen sind in der Regel dann unabdingbar, wenn sich – wie dies etwa in Spitalhaftungen häu- fig der Fall ist – fachspezifische Fragen stellen. Die Sachverhaltsermittlung in medizinisch geprägten Haftungsfällen erfordert nicht selten den Verständ- nishorizont einer medizinischen Fachperson, der einer nicht fachkundig be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, Seite 10 setzten Behörde fehlt. Es ist nicht zulässig, ohne Beizug einer bzw. eines unabhängigen Sachverständigen auf eine bestrittene Parteibehauptung ab- zustellen, wenn die urteilende Behörde nicht über die notwendige Sach- kunde verfügt (vgl. BGE 132 III 83 E. 3.4 f., 125 III 29 E. 3a; BVR 2012 S. 252 E. 3.3.2). 2.2.3 Ein Beweis gilt als erbracht, wenn die Behörde nach objektiven Ge- sichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist (strik- ter oder voller Beweis). Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt wer- den. Es genügt, wenn die Behörde am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BVR 2024 S. 30 E. 2.5, 2011 S. 97 E. 4.2.3; VGE 2020/138 vom 16.12.2024 E. 5.3 [bestätigt durch BGer 4A_54/2025 vom 29.4.2025], 2016/131 vom 20.2.2018 E. 2.3; BGE 150 II 321 E. 3.6.3, 148 III 105 E. 3.3.1, 130 III 321 E. 3.2). Allenfalls gelten von diesem Beweis- mass (keine ernsthaften Zweifel) abweichende Voraussetzungen (z.B. Be- weiserleichterungen bei Verletzung der Dokumentationspflicht und Regelbe- weismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bei der Kausalität, vgl. hinten E. 6.1 und 6.4). Während die geschädigte Person gemäss der allge- meinen Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) die Beweislast für die Haftungsvoraussetzungen trägt, ist das Gemeinwesen beweispflichtig (bzw. hat die negativen Folgen einer sich nach behördlicher Sachverhaltsermittlung einstellenden Beweislosigkeit zu tra- gen) hinsichtlich möglicher Entlastungstatbestände bzw. Rechtfertigungs- gründe (Rechtmässigkeit der Amtshandlung, Selbstverschulden etc.; vgl. BVR 2022 S. 433 E. 2.2.1; Felix Uhlmann, Schweizerisches Staatshaftungs- recht, 2017, Rz. 180; Tobias Jaag, Staats- und Beamtenhaftung, SBVR Band I/3, 3. Aufl. 2017, Rz. 186). 2.3Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass das Fehl- verhalten der Angehörigen der Kapo, des Arztes sowie ein Organisations- verschulden der Kapo je einzeln zum Tode ihres Sohnes geführt hätten. So sei der Arzt bei der Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit nicht sorgfältig vor- gegangen und hätte B.________ (sel.) – bei korrekter Beurteilung der Lage – ohnehin ins Spital einweisen müssen. Auch hätte er die Kontrollen des Gesundheitszustands nicht an die anwesenden Polizisten delegieren dürfen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, Seite 11 wobei die Anweisungen an diese zudem widersprüchlich gewesen seien. Dr. med. C.________ habe es an Fachwissen zur Beurteilung der Haft- erstehungsfähigkeit gemangelt, weshalb ihm auch ein Übernahmeverschul- den vorzuwerfen sei (Beschwerde Rz. 22 ff., insb. Rz. 32, 45 f., 48 und 79). Die Mitarbeitenden der Kapo hätten die Anweisungen des Arztes hinterfra- gen, eine vorgesetzte Stelle informieren und B.________ (sel.) ins Spital ein- weisen müssen. Weiter hätten sie entgegen den ausdrücklichen Anweisun- gen des Arztes nur Sichtkontrollen und keine Kontrolle der Lebensfunktionen durchgeführt, und dies sorgfaltswidrig bloss durch das Sichtfenster der Zelle (Beschwerde Rz. 48 und 70 ff., insb. Rz. 72, 79 und 81). Schliesslich liege bereits im Beizug der Notrufzentrale Medphone ein Organisationsversagen der Kapo, zumal dadurch nicht sichergestellt sei, dass der verfügbare Arzt bzw. die verfügbare Ärztin zur Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit geeignet sei – was sich im Beizug von Dr. med. C.________ auch zeige. Weiter sei ein Organisationsverschulden auch darin zu sehen, dass Bereitschaftspoli- zisten ohne entsprechende medizinische Ausbildung die Verantwortung für die Kontrollen übertragen worden sei, und ohne dass eine vorgesetzte Stelle deren Entscheidungen überprüft hätte (Beschwerde Rz. 82 ff., insb. Rz. 84 und 86). 3. Während sich die Beschwerdeführerin auf Art. 100 PG beruft (vgl. vorne E. 2.2.1), hält die Vorinstanz entgegen, der beigezogene Arzt könne allen- falls als «beliehener Privater» nach Art. 101 PG betrachtet werden, womit der Kanton lediglich subsidiär hafte; über die Haftung des Arztes könne hier aber mangels Zuständigkeit nicht befunden werden (Art. 104a PG; Stellung- nahme SID vom 27.11.2025 S. 2). Dieser Einwand ist vorab zu prüfen. 3.1Die bernische Staatshaftungsordnung sieht grundsätzlich eine aus- schliessliche Haftbarkeit des Staates gegenüber geschädigten Dritten vor; eine externe Beamtenhaftung besteht nicht. Der Staat tritt im Aussenverhält- nis als alleiniges Haftungssubjekt auf (Art. 100 und 102 PG; Jürg Wichtermann, Staatshaftungsrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Ver- waltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 109 ff., S. 113 f. N. 9 und S. 128 N. 48 f.; vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, Seite 12 auch BGer 1B_491/2012 vom 30.11.2012 E. 2.5.3). Nimmt das Gemeinwe- sen seine Aufgaben nicht selbst wahr – d.h. nicht durch seine Zentral- oder Bezirksverwaltung –, sondern überträgt sie an Private und Institutionen aus- serhalb der Verwaltung, so hat die geschädigte Person zuerst diese Dritten in Anspruch zu nehmen (Jürg Wichtermann, a.a.O., S. 127 f. N. 47 und S. 129 N. 50; vgl. auch BGer 1B_491/2012 vom 30.11.2012 E. 2.5.3). In die- sem Fall haften nämlich die öffentlichen Organisationen des kantonalen Rechts sowie private Organisationen oder Personen, welche unmittelbar mit kantonalen öffentlichen Aufgaben betraut sind, für den Schaden, welchen ihre Organe oder Angestellten in Erfüllung ihrer Aufgabe Dritten widerrecht- lich zugefügt haben (Art. 101 Abs. 1 PG; z.B. für das Inselspital BVR 2012 S. 252 E. 1 und VGE 2020/138 vom 16.12.2024 E. 2.2 [bestätigt durch BGer 4A_54/2025 vom 29.4.2025] oder die Universität Bern VGE 2019/153 vom 8.9.2020 E. 3). Bloss für den ungedeckten Schaden steht der Kanton subsidiär ein (Art. 101 Abs. 2 PG; sog. Ausfallhaftung [bei nichtgewerblicher Tätigkeit]; vgl. BVR 2007 S. 145 E. 3.2 und 4.5.4; VGE 2010/75 vom 17.12.2010 E. 2.2 [Art. 84 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 {GG; BSG 170.11} i.V.m. Art. 101 PG]; Jürg Wichtermann, a.a.O., S. 130 N. 55 f.). Ob der Staat ausschliesslich (Art. 100 PG) oder subsidiär (Art. 101 PG) haftet, hängt somit davon ab, ob die betreffende Tätigkeit als staatliche Aufgabe durch die eigene Verwaltung wahrgenommen wird oder ob der Drittperson die Aufgabe übertragen wurde, worunter auch natürliche Personen fallen können (an sog. «andere Träger öffentlicher Aufgaben» im Sinn von Art. 95 Abs. 1 KV; Jürg Wichtermann, a.a.O., S. 127 f. N. 47, insb. Anm. 63; vgl. auch Felix Uhlmann, a.a.O., Rz. 58 f. und 74 f.; zu den Voraus- setzungen der Übertragung vgl. BVR 2007 S. 145 E. 4.5.1; VGE 2023/34 vom 30.10.2025 E. 2.3 [zur Publ. bestimmt]; Michel Daum, a.a.O., Art. 2 Art. 25 f.). 3.2Eine Übertragung einer öffentlichen Aufgabe im Sinn von Art. 101 PG liegt vor, wenn der Dritte die Aufgabe als eigener Aufgabenträger wahr- nimmt, d.h. mit eigenständiger Entscheid- und Handlungskompetenz sowie rechtlicher Selbständigkeit und damit auch eigener Verantwortung gegenü- ber den betroffenen Privaten. Erst wenn der Staat die hoheitliche Tätigkeit rechtlich und institutionell aus der eigenen Verwaltung herauslöst und damit staatliche Hoheitsrechte einem externen Träger überträgt, handelt es sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U,
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um eine delegierte Aufgabe (vgl. VGE 2023/24 vom 30.10.2025 E. 2.2;
BVR 2013 S. 365 E. 4.2, 2005 S. 372 E. 2.1; BGE 138 I 196 E. 4.4.3
[Pra 101/2012 Nr. 126]; BGer 1B_491/2012 vom 30.11.2012 E. 2.5.3; so
z.B. für freiberufliche Notare als Verwaltungsträger in ihrer Eigenschaft als
amtliche Urkundsperson BGE 129 I 330 E. 2.1 [Pra 93/2004 Nr. 61],
124 I 297 E. 4a [Pra 88/1999 Nr. 1]). Demgegenüber liegt keine Aufgaben-
übertragung vor, wenn der Staat zur Erfüllung seiner Aufgabe lediglich fach-
kundige Dritte beizieht, die unter seiner Verantwortung handeln und deren
Tätigkeit funktional in den staatlichen Handlungsablauf eingebettet bleibt.
Solche Dritte sind Hilfspersonen der Verwaltung, auch wenn sie über spezi-
algesetzliches Fachwissen verfügen und ihr technisches Ermessen sachbe-
dingt frei ausüben (vgl. BGE 138 I 196 E. 4.4.2 [Pra 101/2012 Nr. 126];
Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022,
stimmt]; zur Gutachtertätigkeit als blosse administrative Hilfstätigkeit im Rah-
men der Bedarfsverwaltung vgl. Tobias Jaag, a.a.O., Rz. 73 und 227).
3.3Der über den Medphone-Dienst beigezogene Arzt (vgl. vorne
E. 2.1.1) erfüllt die Kriterien eines eigenständigen Aufgabenträgers nicht: Er
nahm eine medizinische Prüfung und Attestierung der Hafterstehungsfähig-
keit im Rahmen einer vorläufigen Festnahme vor, die funktional zum Aufga-
benbereich der Polizei und der Strafverfolgungsbehörden gehört (vgl.
Art. 217 und 219 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Okto-
ber 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]) und von den Angehörigen
der Kapo mangels medizinischen Fachwissens nicht selbst durchgeführt
werden konnte. Weder macht die Vorinstanz geltend noch ist aus den Akten
ersichtlich, dass dem Arzt gestützt auf eine formellgesetzliche Grundlage
eine eigenständige öffentliche Aufgabe mit entsprechender Entscheidungs-
oder Organisationskompetenz übertragen worden wäre. Ebenso wenig fin-
den sich Hinweise, dass eine solche – grundsätzlich gesetzlich vorzuse-
hende – Aufgabenübertragung in einem Leistungsvertrag näher ausgestaltet
worden wäre. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für eine selbstän-
dige Aufgabenerfüllung ausserhalb der polizeilichen Einsatzorganisation. Es
ist entsprechend davon auszugehen, dass seine Tätigkeit im Auftrag und im
Verantwortungsbereich der Polizei erfolgte und er bloss punktuell bei der Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, Seite 14 füllung der staatlichen Aufgabe mitwirkte und ihm hierfür keine staatlichen Hoheitsrechte übertragen wurden. Der Arzt ist somit nicht als selbständiger Träger einer kantonalen öffentlichen Aufgabe nach Art. 101 PG zu qualifizie- ren, sondern eine Hilfsperson der Polizei. Die Haftung richtet sich folglich nach Art. 100 PG. 4. Weiter ist zu klären, ob von den angeblich staatshaftungsbegründenden Ver- haltensweisen gesagt werden kann, sie seien in Ausübung amtlicher Tätig- keiten erfolgt. 4.1Der Staat handelt – wie jede juristische Person – nicht selbst, sondern durch seine Organe bzw. sein Personal. Art. 100 Abs. 1 PG (vgl. vorne E. 2.2.1) stellt insofern eine Zurechnungsnorm dar, indem das Gemeinwe- sen für Schäden haftet, welche seine «Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die nebenamtlich Tätigen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit» Dritten zu- gefügt haben (vgl. auch Art. 61 Abs. 1 OR; Jürg Wichtermann, a.a.O., S. 128 N. 48 f.; Felix Uhlmann, a.a.O., Rz. 102 f.; vgl. auch BGer 1B_491/2012 vom 30.11.2012 E. 2.5.3). Entscheidend ist ein ausreichend enger funktioneller Zusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und der amtlichen Stellung; ein blosses Tätigwerden «bei Gelegenheit» amtlicher Verrichtun- gen genügt nicht (BVR 2007 S. 145 E. 5.2, 2000 S. 537 E. 4b, 1999 S. 258 E. 2c; VGE 2016/45 vom 17.5.2018 E. 3.3). Auch ein strafbares Verhalten schliesst den funktionellen Zusammenhang nicht aus (Jürg Wichtermann, a.a.O., S. 133 N. 62). – Hiervon zu unterscheiden ist die «Organisations- haftung im engeren Sinn», wenn das Gemeinwesen aus eigener Verletzung seiner Organisationspflichten ins Recht gefasst wird (vgl. Jost Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2. Aufl. 2001, S. 258 f. und 268; Nadine Mayhall, Aufsicht und Staatshaftung, Diss. Freiburg 2007, S. 253 ff.; vgl. auch Jürg Wichtermann, a.a.O., S. 131 f. N. 58; BGer 2C.1/2001 vom 3.7.2003 E. 6.1.3; BVR 2011 S. 200 E. 2.4.3, 2007 S. 145 E. 5, alle betref- fend Staatshaftung infolge Verletzung von Aufsichts- und Kontrollpflichten).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, Seite 15 4.2Die Angehörigen der Kapo handelten im Rahmen des Polizeigewahr- sams und der Überwachung festgenommener Personen unzweifelhaft in Ausübung amtlicher Tätigkeiten. Ihre Handlungen – ebenso wie allfällige Un- terlassungen – stehen in direktem funktionellem Zusammenhang mit der Er- füllung polizeilicher Aufgaben; sie sind dem Kanton vollumfänglich zurechen- bar. Entsprechendes gilt für den beigezogenen Arzt. Wie dargelegt (vgl. vorne E. 3.3), handelte dieser als Hilfsperson der Polizei bei der Wahrneh- mung einer staatlichen Aufgabe. Sein Verhalten stand damit in einem funk- tionellen Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit (vgl. zu einer funktional vergleichbaren Konstellation BGE 130 IV 27 E. 2.2.3). Diese Qualifikation entspricht derjenigen im strafrechtlichen Verfahren, wonach der Arzt als Hilfsperson der Polizei im Sinn der funktionalen Aufgabenerfüllung handelte (BGer 6B_1055/2020 und 6B_823/2021 vom 13.6.2022 E. 3.2.2; vgl. auch BGE 135 IV 198 E. 3.3; BGer 6B_515/2021 vom 2.11.2021 E. 1.2, 6B_151/2020 vom 23.4.2020 E. 5, 1C_614/2015 vom 5.2.2016 E. 3.1 [ex- terne Fachpersonen mit beamtenähnlicher Stellung]). 4.3Der funktionelle Zusammenhang ist damit klar zu bejahen. Sowohl die angeblich haftungsbegründenden Verhaltensweisen der Polizeimitarbei- tenden als auch jene des beigezogenen Arztes erfolgten in Ausübung staat- licher Aufgaben und sind dem Kanton zuzurechnen (vgl. auch hinten E. 5.3). Sie sind im Übrigen unstreitig als nichtgewerblich zu qualifizieren. 5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob dem Kanton Bern ein widerrechtliches Ver- halten vorzuwerfen ist. 5.1Nach dem staatshaftungsrechtlichen Widerrechtlichkeitsbegriff gilt, gleich wie nach Art. 41 OR, eine Schadenszufügung als widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, indem entweder ab- solute Rechte (wie Leib, Leben, Eigentums- und Persönlichkeitsrechte) der geschädigten Personen beeinträchtigt werden, ohne dass ein Rechtferti- gungsgrund vorliegt (Erfolgsunrecht), oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine Norm bewirkt wird, die nach ihrem Zweck vor
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, Seite 16 derartigen Schäden schützen soll (Verhaltensunrecht; statt vieler BVR 2022 S. 433 E. 5.1; BGE 150 II 225 E. 4.2). Bei einer Rechtsgüterverletzung durch Unterlassen ergibt sich die Widerrechtlichkeit nicht bereits aus dem Eintritt des Erfolgs. Da das Gemeinwesen diesfalls nur mittelbar Verursacher ist, bedarf es zusätzlich der Verletzung einer rechtlichen Handlungspflicht (Ga- rantenpflicht): Widerrechtlich ist ein Unterlassen nur, wenn das Gemeinwe- sen aufgrund einer Schutznorm verpflichtet gewesen wäre, den Schaden zu verhindern (vgl. etwa BVR 2014 S. 297 E. 4.4.1; BGE 135 V 373 E. 2.4, 132 II 305 E. 4.1; BGer 2C_46/2020 vom 2.7.2020 E. 6.1). 5.2Die Beschwerdeführerin beansprucht eine Genugtuung aufgrund der bei ihr durch den Tod ihres Sohnes verursachten immateriellen Unbill bzw. des dadurch erfolgten Eingriffs in ihr seelisches Wohlbefinden, zumal sie von diesem Todesfall schwer getroffen werde und noch heute stark darunter leide (vgl. Beschwerde Rz. 105). Angesichts der familiären Nähe und Enge ihrer Beziehung zum Verstorbenen ist damit die Beeinträchtigung eigener absoluter Rechtsgüter der Beschwerdeführerin hinreichend plausibel darge- tan. Es ist deshalb zu prüfen, ob ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, der eine Widerrechtlichkeit ausschliesst (vgl. etwa BVR 2022 S. 433 E. 5.1). Wich- tigster Rechtfertigungsgrund ist dabei die Erfüllung einer Amtspflicht bzw. die rechtmässige Ausübung öffentlicher Gewalt. Eine amtliche Tätigkeit wirkt dann rechtfertigend, wenn der Schaden entweder Zweck oder unvermeidli- che Begleiterscheinung einer Handlung im Rahmen staatlicher Aufgabener- füllung ist. Eine Schädigung bei Erfüllung einer Amtspflicht lässt sich jedoch nur insoweit rechtfertigen, als die getroffenen Massnahmen ordnungs- gemäss sind und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren (BGE 123 II 577 E. 4i; BVR 2022 S. 433 E. 5.2). In der Folge ist zu prüfen, ob für die vorerwähnte Rechtsgüterbeeinträchtigung ein die Wider- rechtlichkeit ausschliessender Rechtfertigungsgrund vorliegt. 5.3Die Beschwerdeführerin leitet eine haftungsbegründende Wider- rechtlichkeit sowohl aus dem Verhalten des Arztes als auch aus jenem der Polizeiangehörigen sowie der Organisation der Kapo ab (vgl. vorne E. 2.3). Im Zentrum ihrer Argumentation steht jedoch die Frage, ob die von Dr. med. C.________ vorgenommene Hafterstehungsprüfung (sowie das spätere Vorgehen der darauffolgenden Überwachung) ordnungsgemäss war bzw.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, Seite 17 der objektiv gebotenen ärztlichen Sorgfalt entsprach (vgl. hinten E. 5.6). Die Entscheidung zur Spitaleinweisung wäre dabei gemäss Darstellung der Be- schwerdeführerin die beste alternative Handlungsvariante gewesen (Be- schwerde Rz. 32, 51 und 76; vgl. auch Einstellungsverfügung Ziff. 2.7). Die Beanstandungen betreffend die Mitarbeitenden der Kapo sind dabei grundsätzlich Reflexe der ärztlichen Entscheidungen. Ist dem Arzt keine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen, können auch die auf dessen Anwei- sungen beruhenden Verhaltensweisen der Polizeiangehörigen nicht als un- sorgfältig bezeichnet werden. Auch ein allfälliges Organisationsverschulden seitens der Kapo steht hier in engem Zusammenhang mit der Rechtmässig- keit der Hafterstehungsprüfung. Die von der Beschwerdeführerin geltend ge- machten organisatorischen Mängel knüpfen inhaltlich an die ärztlichen An- weisungen und deren medizinische Vertretbarkeit an. In dieses Licht gerückt tritt letztlich auch eine eigenständige Organisationspflichtverletzungsproble- matik erst zu Tage, wenn dem Arzt eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwer- fen ist (vgl. auch Gross/Pribnow, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Er- gänzungsband zur 2. Aufl., 2013, Rz. 152). Aufgrund dieser Zusammenhänge ist vorrangig die objektiv gebotene ärztliche Sorgfalt be- treffend die Hafterstehungsfähigkeitsbeurteilung zu prüfen (vgl. hinten E. 5.6 ff.; vgl. aber E. 5.4 hiernach). 5.4Soweit die Beschwerdeführerin den Mitarbeitenden der Kapo zudem unabhängig von der ärztlichen Einschätzung vorwirft, die angeordneten Kon- trollpflichten falsch ausgeführt bzw. missachtet zu haben, stützt sie diesen Vorwurf zum einen auf die Annahme, dass eine eigentliche Vitalzeichenüber- prüfung hätte stattfinden müssen, zum andern darauf, dass die Kontrollen zwingend durch ein Betreten der Zelle hätten erfolgen müssen und nicht nur durch Blick durch das Sichtfenster (vgl. Beschwerde Rz. 48; vgl. vorne E. 2.2). Diese Vorbringen überzeugen nicht. Im Strafverfahren wurde auf die dort als glaubhaft beurteilten Aussagen von Dr. med. C.________ im Zu- sammenhang mit der (Eventual-)Vorsatzfrage abgestellt: Dr. med. C.________ machte diese Aussagen im Rahmen der staatsanwaltlichen Be- fragung im Hinblick darauf, ob Hinweise beweismässig erstellt sind, dass er bei der Prüfung und Attestierung der Hafterstehungsfähigkeit sowie der Überwachung B.________ (sel.) wissentlich und willentlich einer Gefahr für dessen Gesundheit oder sogar einer Lebensgefahr ausgesetzt hatte oder im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, Seite 18 Fall des Bestehens einer solchen Gefahr ihm nicht geholfen oder ihn sogar im Stich gelassen hatte (vgl. Einstellungsverfügung Ziff. 2.8.4; OGer BK 20 186 vom 15.7.2020 E. 6.5). Laut den diesbezüglichen Angaben von Dr. med. C.________ bestand der Zweck seiner angeordneten Kontrol- len darin festzustellen, ob der Betroffene lebt, atmet, schläft oder schnarcht (Einvernahmeprotokoll von Dr. med. C.________ vom 7.3.2019, BB 19 Z. 423-429). Diese Kriterien zielten auf die Prüfung des Vorhandenseins von Lebenszeichen und nicht auf eine medizinische Überwachung im engeren Sinn. Dies erscheint auch sachgerecht, da die auf dem Formular enthaltenen Erläuterungen vor allem der Instruktion der Polizeiangehörigen dienten und deshalb für medizinische Laien verständlich abgefasst sein mussten, und nicht, um medizinische Anweisungen zu erteilen (vgl. Röhmer/Steurer, Be- urteilung der Hafterstehungsfähigkeit: Analyse von 1037 Einsätzen, in Swiss Medical Forum 2012 S. 685 ff., 689, BB 15). Die anwesenden Mitarbeiten- den schienen die Anweisungen auch entsprechend verstanden zu haben (vgl. Berichtsrapport vom 21.1.2019 S. 2, BB 9). Soweit die Beschwerdefüh- rerin geltend macht, eine weitergehende Kontrolle wäre erforderlich gewe- sen, läuft dies letztlich erneut auf die Frage einer Sorgfaltspflichtverletzung des Arztes hinaus, indem dieser andere Anweisungen hätte erteilen müssen. Eine solche kann aber den Polizeimitarbeitenden – wie bereits erwähnt (vgl. E. 5.3 hiervor) – nicht direkt angelastet werden. Inwiefern die Beobachtun- gen nicht auch vereinzelt mittels Sichtkontrollen durch das Zellenfenster vor- genommen werden konnten, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Ohnehin lassen sich den Akten keine Hinweise ent- nehmen, dass die Kontrollen ausschliesslich über das Sichtfenster erfolgt wären; vielmehr zeigen die Wahrnehmungsberichte, dass jeweils auch die Zelle geöffnet und der Betroffene schlafend sowie bisweilen schnarchend angetroffen wurde (Berichtsrapport vom 24.1.2019 S. 4, BB 24; ferner Be- richtsrapport vom 26.12.2018 S. 2, BB 20, auf welchen die Beschwerdefüh- rerin aber ihre Argumentation stützt). Schliesslich lassen sich den weiteren Akten keine Hinweise darauf entnehmen, dass den Mitarbeitenden – selbst bei einem Hinterfragen der ärztlichen Anweisungen, wie es die Beschwerde- führerin verlangt – klar erkennbare Anzeichen einer akuten Gesundheitsge- fährdung entgangen wären; entsprechendes macht sie auch nicht geltend. Der Vorwurf einer eigenständigen Pflichtverletzung der Mitarbeitenden der Kapo ist daher zu verneinen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, Seite 19 5.5Soweit die Beschwerdeführerin die Widerrechtlichkeit mit dem Ver- halten des von der Kapo beigezogenen Arztes begründet, stellt sich die Vorinstanz in grundsätzlicher Hinsicht auf den Standpunkt, der Kanton hafte selbst bei Vorliegen einer ärztlichen Sorgfaltspflichtverletzung nicht. Sie stützt sich dabei auf eine analoge Anwendung von Art. 55 OR, wonach ihr ein Entlastungsbeweis dahin offenstehe, sie habe alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet, um einen Schaden der eingetretenen Art zu verhindern, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt ein- getreten wäre. Mit dem Aufgebot von Dr. med. C.________ habe sie eine nachweislich qualifizierte und erfahrene Medizinalfachperson mit klarer Ar- beitsanweisung beigezogen, womit sie ihrer Verantwortung rechtsgenüglich nachgekommen sei (Stellungnahme SID vom 27.11.2025 S. 1 f.). – Anders als die SID geltend macht, ist die Staatshaftung verschuldensunabhängig (vgl. vorne E. 2.2.1) und lässt – im Gegensatz zur Geschäftsherrenhaftung nach Art. 55 OR – keine über die vorerwähnten Rechtfertigungsgründe hi- nausgehenden Entlastungsbeweise wie den ins Feld geführten zu (vgl. To- bias Jaag, a.a.O., Rz. 46 zur bundesrechtlichen Staatshaftung, die aber so- weit hier interessierend mit der bernischen überstimmt; vgl. vorne E. 5.2). Die ausschliessliche Haftung des Kantons bezweckt gerade die Haftung für schädigende Tätigkeiten seiner Organe, Mitarbeitenden und funktionalen Hilfspersonen, welche er selber ausgewählt, instruiert und überwacht hat; er trägt insofern das Risiko der Schädigung Dritter durch sein Personal (vgl. Tobias Jaag, a.a.O., Rz. 45; Felix Uhlmann, a.a.O., Rz. 67 vierter Spiegel- strich; vgl. BVGer A-7918/2010 vom 4.6.2012 E. 3.3.1.1). Diese Zurechnung erfolgt unabhängig davon, ob das Gemeinwesen bei der Auswahl, Instruktion oder Überwachung der betreffenden Personen ein eigenes Verschulden trifft (vgl. Vito Roberto, Haftpflichtrecht, 4. Aufl. 2024, S. 197 Rz. 17.06). Ver- möchte sich der Kanton seiner vermögensrechtlichen Verantwortlichkeit al- lein durch den Nachweis zu entziehen, er habe die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter gehörig ausgewählt, instruiert und beaufsichtigt, obschon sich diese Person nicht ordnungsgemäss verhalten und das schädigende Ereig- nis herbeigeführt hat, so liesse sich die grundlegende Zielsetzung der aus- schliesslichen Staatshaftung nicht erreichen: Die Haftung des Gemeinwe- sens könnte durch organisatorische Gestaltungen faktisch weitgehend ausgeschlossen werden, obwohl die staatlichen Organe gegenüber Dritten handeln. Eine über den Nachweis des amtspflichtgemässen Verhaltens der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, Seite 20 angeblich fehlbaren Person hinausgehende Exkulpationsmöglichkeit würde den Regelungszweck der Staatshaftung unterlaufen. Folglich kann auf die nachfolgende Prüfung der ärztlichen Sorgfalt nicht mit der Begründung ver- zichtet werden, der Kanton habe sich durch gehörige Organisation oder Aus- wahl des beigezogenen Arztes exkulpieren können. 5.6Obwohl im Staatshaftungsrecht typischerweise an die Verletzung von Amtspflichten angeknüpft wird (vgl. BGE 123 II 577 E. 4d/dd f.; vorne E. 5.2), ist hier im Wesentlichen eine medizinische Behandlung bzw. Einschätzung strittig. Damit ist im Ergebnis die Missachtung der objektiv gebotenen ärztli- chen Sorgfalt zu prüfen, welche im Rahmen der Staatshaftung unter dem Titel der Widerrechtlichkeit zu würdigen ist (vgl. BGE 120 Ib 411 E. 4a; BVR 2007 S. 145 E. 6.3). Ergibt sich, dass Dr. med. C.________ – auf des- sen Verhalten sich die vorliegende Prüfung zunächst beschränkt (vgl. vorne E. 5.3) – im Rahmen der Prüfung und Attestierung der Hafterstehungsfähig- keit sowie der späteren Überwachung des Verstorbenen die objektiv gebo- tene Sorgfalt walten liess, ist die Beeinträchtigung der (plausibel geltend ge- machten Verletzung) absoluter Rechtsgüter der Beschwerdeführerin grundsätzlich durch die rechtmässige Ausübung öffentlicher Gewalt im Rah- men der polizeilichen Aufgabenerfüllung (vgl. vorne E. 5.2) gerechtfertigt und entfällt insoweit die Widerrechtlichkeit; hätte er demgegenüber – wie die Be- schwerdeführerin vorbringt – die Hafterstehungsfähigkeit von B.________ (sel.) verneinen und eine Spitaleinweisung anordnen müssen, liegt insoweit kein (widerrechtlichkeitsbeseitigender) Rechtfertigungsgrund vor. Beurtei- lungsmassstab bilden die anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft und Kunst. Ärztinnen und Ärzte haben mit der gebotenen Umsicht auf den Behandlungserfolg (der sich hier in der gehörigen Beurteilung der Haft- erstehungsfähigkeit von B.________ [sel.] erschöpfte) hinzuwirken, müssen diesen jedoch nicht garantieren. Der Umfang der Sorgfalt richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Risiken der Massnahme, dem zur Verfügung stehenden Beurteilungsspielraum sowie der Dringlichkeit (BGE 134 IV 175 E. 3.2, 133 III 121 E. 3.1 [Pra 96/2007 Nr. 105], 130 IV 7 E. 3.3; BGer 4A_255/2021 vom 22.3.2022 E. 3.1.3). Ei- nem Arzt bzw. einer Ärztin ist daher nur dann eine haftungsrechtlich rele- vante Verletzung seiner bzw. ihrer Sorgfaltspflicht vorzuwerfen, wenn die Be- urteilung nicht mehr als vertretbar erscheint und damit ausserhalb der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, Seite 21 objektivierten ärztlichen Kunst liegt (vgl. BGE 130 IV 7 E. 3.3, 120 Ib 411 E. 4a; BGer 4A_255/2021 vom 22.3.2022 E. 3.1.3, 4A_668/2010 vom 17.2.2011 E. 2.6; Landolt/Herzog-Zwitter, Arzthaftungsrecht, 2015, Rz. 764 ff.). Für die Beurteilung der Widerrechtlichkeit ist dabei der Sachver- halt, wie er sich aus der vorgängigen Sicht des Arztes oder der Ärztin prä- sentiert, massgebend (also eine Betrachtung «ex ante»; vgl. BGE 132 II 305 E. 4.4 [Pra 96/2007 Nr. 53], 130 I 337 E. 5.3; BVR 2011 S. 200 E. 4.4, 2007 S. 145 E. 6.3; ausführlich zum Ganzen VGE 2020/138 vom 16.12.2024 E. 5.1 [bestätigt durch BGer 4A_54/2025 vom 29.4.2025]). 5.7Die Vorinstanz verneinte eine Sorgfaltspflichtverletzung durch den beigezogenen Arzt. Unter Hinweis auf das Strafverfahren hielt sie fest, Dr. med. C.________ verfüge über langjährige Erfahrung im Notfalldienst und in der Vornahme von Hafterstehungsfähigkeitsprüfungen, insbesondere bei Personen mit Intoxikation. Gemäss den Erkenntnissen des Strafverfah- rens habe dieser die Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit von B.________ (sel.) sorgfältig vorgenommen und seine diesbezüglichen Entscheidungen seien medizinisch begründet gewesen. Er sei der Überzeugung gewesen, dass keine Gefahr bestanden habe; die Anweisung, alle zwei Stunden zu kontrollieren, habe er im Strafverfahren nachvollziehbar mit der Verhinde- rung von Entzugserscheinungen erklärt. Entsprechend sei auch im vorlie- genden Staatshaftungsverfahren nicht von einem vorwerfbaren Verhalten auszugehen. Müssten Personen mit Drogenmischkonsum in Obhut der Kapo immer automatisch und unabhängig von den konkreten Umständen in Spi- talpflege gebracht werden, so könnte auf eine Hafterstehungsprüfung jeweils von vornherein verzichtet werden. Aufgrund der Umstände – Bewusstsein, Ansprechbarkeit, normale Vitalparameter – sei der Verzicht auf eine Spital- einweisung auch aus Laiensicht nachvollziehbar gewesen (vgl. angefoch- tene Verfügung E. 10). 5.8Da sich der Umfang der ärztlichen Sorgfaltspflicht nach objektiven medizinischen Kriterien richtet, kann die Frage, ob Dr. med. C.________ im konkreten Fall medizinisch korrekt gehandelt hat, nur unter Beizug medizini- schen Fachwissens beantwortet werden (vgl. auch Regina E. Aebi-Müller et al., Arztrecht, 2. Aufl. 2024, Rz. 288), im vorliegenden Fall namentlich durch den Beizug bzw. die Beauftragung einer sachverständigen Person als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, Seite 22 Expertin oder Experten zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. g VRPG; vorne E. 2.2.2). Hier sind verschiedene, im Rah- men des Strafverfahrens gegen den Arzt erhobene Beweismittel aktenkun- dig, so namentlich ein rechtsmedizinisches Gutachten zum Todesfall (vgl. vorne E. 2.1.2 f.). Auf dieses und die dort getroffenen tatsächlichen Feststel- lungen kann grundsätzlich auch im Staatshaftungsverfahren abgestellt wer- den: Die Begründung eines Strafurteils entfaltet für Verwaltungsbehörden zwar keine Bindungswirkung. Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet jedoch, widersprüchliche Entscheidungen soweit möglich zu ver- meiden. Eine Verwaltungsbehörde soll deshalb von den tatsächlichen Fest- stellungen des Strafgerichts nur aus triftigen Gründen abweichen. Dies ist nach der Rechtsprechung lediglich zulässig, wenn klare Hinweise auf deren Unrichtigkeit bestehen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat. Bei Einstellungsverfügungen fällt diese Bindungswirkung zudem geringer aus (BVR 2016 S. 247 E. 5.5; VGE 2024/74 vom 14.5.2025 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen, 2020/447 vom 21.12.2021 E. 5.2; vgl. BGer 2C_21/2019 vom 14.11.2019 E. 4.2.1 und 4.2.3.2; Hansjörg Seiler, Parallele Straf-, Zivil- und Verwaltungs[justiz]verfah- ren: Schnittmengen und Reibungsflächen in der Praxis des Bundesgerichts, in ZBl 2024 S. 59 ff., 79 f.; ferner VGE 2021/380 vom 12.7.2023 E. 4.3 f.). Im konkreten Fall wurde im Strafverfahren mehrfach überzeugend dargelegt, dass das IRM und insbesondere der Gutachtensverantwortliche und im Strafverfahren staatsanwaltlich als Zeuge und Sachverständiger einvernom- mene Prof. Dr. med. D.________ über die notwendige fachliche Kompetenz verfügen, um strafrechtlich belastbare Aussagen zu treffen und zudem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Gutachten (strafrechtlich gesehen) unvollständig oder methodisch mangelhaft wäre (OGer BK 20 186 vom 15.7.2020 E. 5.4, 5.7 und 5.9; BGer 6B_1055/2020 und 6B_823/2021 vom 13.6.2022 E. 4.4.3.4 f.). Auf diese tatsächlichen Grundlagen durfte die Vorinstanz daher grundsätzlich abstellen, soweit straf- und staatshaftungs- rechtlich derselbe Sachverhalt massgeblich ist (vgl. dazu hinten E. 6) und sich die Strafurteile und das diesen zu Grunde liegende IRM-Gutachten zu den staatshaftungsrechtlich wesentlichen tatsächlichen Grundlagen über- haupt äussern (vgl. E. 5.9 hiernach).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, Seite 23 5.9Zur hier massgeblichen Beurteilung der ärztlichen Sorgfaltspflicht äussert sich das rechtsmedizinische Gutachten nicht. Es hält im Gegenteil ausdrücklich fest, das IRM könne keine Aussage darüber machen, ob Dr. med. C.________ zum Zeitpunkt seiner ärztlichen Abklärung die Hafter- stehungsfähigkeit anders hätte beurteilen sollen; hierzu werde das Heran- ziehen eines Fachgutachtens empfohlen (vgl. BB 17 S. 7 sowie vorne E. 2.1.3). Bei der strafrechtlichen Untersuchung stand zwar – nebst der Aus- setzung und der Unterlassung der Nothilfe – der Tatbestand der fahrlässigen Tötung im Zentrum und bildet bei diesem die schuldhafte Verletzung einer Sorgfaltspflicht (im Sinn einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit; vgl. Art. 12 Abs. 3 StGB) ein bedeutendes Tatbestandselement. Das Fehlen einer fach- medizinischen Beurteilung schadete im Strafverfahren indes nicht, weil die Kausalität zwischen dem Dr. med. C.________ vorgeworfenen Verhalten und dem Tod von B.________ (sel.) verneint wurde und damit ein anderes Tatbestandselement für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen fahr- lässiger Tötung fehlte. Die Frage nach einer Sorgfaltspflichtverletzung des Arztes wurde ausdrücklich offengelassen (vgl. Einstellungsverfügung Ziff. 2.3 und 4.2.e a.E.; OGer BK 20 186 vom 15.7.2020 E. 5.4 f.; BGer 6B_1055/2020 und 6B_823/2021 vom 13.6.2022 E. 4.4.4.5). Aus dem Strafverfahren lassen sich somit keine tatsächlichen Feststellungen und Er- kenntnisse entnehmen, die eine abschliessende Beurteilung der ärztlichen Sorgfaltspflicht im Staatshaftungsverfahren erlauben. Die vorinstanzliche Annahme, es sei strafprozessual festgestellt worden, der Arzt habe entspre- chend der gebotenen Sorgfalt gehandelt, beruht somit auf einem unvollstän- dig erhobenen Sachverhalt und erweist sich als rechtsfehlerhaft (vgl. vorne E. 5.7). Dies gilt umso mehr, als das strafrechtliche Offenlassen dieses Tat- bestandselements hier keineswegs als Verneinung der haftungsrechtlichen Sorgfalt verstanden werden kann, nachdem Prof. Dr. med. D.________ an seiner staatsanwaltlichen Einvernahme (in Präzisierung des IRM-Gutach- tens) ausdrücklich sowohl auf das bewusste Offenlassen einer sachverhalt- lichen Beurteilung der (strafrechtlich massgeblichen) ärztlichen Vorsicht als auch auf die Notwendigkeit hingewiesen hatte, eine geeignete sachverstän- dige Person zur Beurteilung der ärztlichen Sorgfalt bei der Prüfung und Ent- scheidung über die Hafterstehungsfähigkeit beizuziehen (vgl. Einvernahme- protokoll von Prof. Dr. med. D.________ vom 15.7.2019, BB 23 Z. 329 ff.; vgl. vorne E. 2.1.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, Seite 24 5.10An der Lückenhaftigkeit des (für die im Rahmen der Widerrechtlich- keitsprüfung vorzunehmenden Beurteilung der ärztlichen Sorgfalt) wesentli- chen Sachverhalts ändert nichts, dass sich im Arztrecht bzw. der ärztlichen Praxis vielerorts (und allenfalls auch im hier interessierenden Bereich) stan- dardisierte Verhaltensweisen herausgebildet haben mögen, die gegebenen- falls als Massstab für sorgfältiges Verhalten herangezogen werden können und auf die sich die Beschwerdeführerin beruft (vgl. Regina E. Aebi-Müller et al., a.a.O., Rz. 290 ff.; Beschwerde Rz. 50). Die Anwendung solcher Stan- dards sowie von Erkenntnissen aus Fachartikeln auf den konkreten Fall – namentlich, ob bei Drogenmischkonsum eine Spitaleinweisung indiziert ist (vgl. BB 12 ff.) – erfordert eine ärztliche Expertise, so wie überhaupt die Be- urteilung besonderes Fachwissen erfordert, ob das Vorgehen von Dr. med. C.________ bei der Prüfung und Attestierung der Hafterstehungsfähigkeit (sowie der darauffolgenden Überwachung) unter den gegebenen Umstän- den ex ante – nach dem (damaligen) Stand der Wissenschaft (bzw. nach den insoweit durch die medizinische Wissenschaft aufgestellten und generell an- erkannten Regeln) beurteilt – vertretbar war. Die medizinische Laienper- spektive kann den Verzicht auf das Einholen eines Sachverständigenbewei- ses nicht rechtfertigen, und zwar weder für das Verneinen einer Sorgfaltspflichtverletzung (so aber angefochtene Verfügung E. 10) noch für deren Bejahung, wie die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint (vgl. Be- schwerde Rz. 68). Auch die Aussagen von Dr. med. C.________ im Straf- verfahren, inwieweit die Entscheidungen medizinisch begründet gewesen waren, machten und machen eine Sachverhaltsfeststellung nicht entbehrlich (vgl. aber angefochtene Verfügung E. 10; vgl. Beschwerde Rz. 39). Straf- rechtlich war der Blickwinkel des Arztes als Beschuldigter für die Prüfung des Vorsatzes bei den Tatbeständen der Aussetzung und Unterlassung der Not- hilfe (Art. 127 f. StGB) und damit zur Beleuchtung der subjektiven Seite des Vorfalls relevant (vgl. Einstellungsverfügung Ziff. 2.8.4; OGer BK 20 186 vom 15.7.2020 E. 6.5 und 7.3). Die haftungsrechtlich bedeutsame Sorgfalts- pflichtverletzung ist hingegen grundsätzlich objektiviert zu ermitteln (vgl. vorne E. 5.6). Aus analogen Gründen vermittelt auch der Hinweis von Dr. med. C.________, er habe seine Hafterstehungsbeurteilungspraxis mitt- lerweile angepasst (BB 19 Z. 434 ff., 439 ff.), keine Anhaltspunkte, die auf eine (ohnehin ex ante zu beurteilende) Sorgfaltswidrigkeit im hier zu beurtei- lenden Fall schliessen lassen (so aber Beschwerde Rz. 42 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, Seite 25 5.11Zusammenfassend kann mangels vollständiger Sachverhaltsfeststel- lung die für die Beurteilung des Vorliegens eines widerrechtlichkeitsaussch- liessenden Rechtfertigungsgrunds entscheidende Frage nicht abschliessend beurteilt werden, ob sich Dr. med. C.________ im Rahmen seiner Prüfung und Attestierung der Hafterstehungsfähigkeit von B.________ (sel.) sowie dessen Überwachung – ex ante betrachtet – den insoweit massgeblichen und anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft und Kunst entspre- chend verhalten hatte. Die Kritik der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ohne das erforderliche medizinische Fachwissen die Sorgfaltspflicht- verletzung beurteilt und verneint (Beschwerde Rz. 39), erweist sich als be- rechtigt. Auf Bemühungen, diese Sachverhaltslücke zu schliessen, kann nur verzichtet werden, wenn es an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und Schaden (hier: seelische Unbill der Beschwerdeführerin) fehlt (vgl. zu den Haftungsvoraussetzungen vorne E. 2.2.1). Dies ist nachfolgend zu erörtern. 6. Bei der nachfolgenden Prüfung der natürlichen Kausalität sind nach dem Ge- sagten zunächst die Auswirkungen einer allfälligen Spitaleinweisung (beste alternative Handlungsvariante) zu untersuchen. Erst bei deren Verneinung wäre im Anschluss zu beurteilen, inwiefern weitere behauptete Pflichtverlet- zungen des Arztes mit dem Tod von B.________ (sel.) in Zusammenhang stehen könnten. 6.1Der Kausalzusammenhang muss gegeben sein zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden. Die natürliche Kausalität be- steht, wenn das schädigende Verhalten (d.h. das fehlerhafte ärztliche Ver- halten) eine notwendige Bedingung für den eingetretenen Schaden ist, sprich das fragliche Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele (BGE 143 II 661 E. 5.1.1, 133 III 462 E. 4.4.2 [Pra 97/2008 Nr. 27]; BVR 2011 S. 97 E. 4.1 a.E., 2007 S. 203 E. 5.1.1; VGE 2020/138 vom 16.12.2024 E. 8.1 [bestätigt durch BGer 4A_54/2025 vom 29.4.2025]). Bei einer Schädigung durch Unterlassen denkt man hypothetisch das positive rechtmässige Alternativverhalten hinzu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, Seite 26 und prüft im Sinn einer sog. retrospektiven Prognose, ob der Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung auch bei dieser Verlaufshypothese mit Sicher- heit oder überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre (hypothetische Kausalität; vgl. BGE 148 II 73 E. 3.3, 133 V 14 E. 9.2 [Pra 97/2008 Nr. 11]; BVR 2014 S. 297 E. 5.2, 2011 S. 200 E. 5.1, 2007 S. 203 E. 5.1.1; VGE 2020/138 vom 16.12.2024 E. 8.1 [bestätigt durch BGer 4A_54/2025 vom 29.4.2025]). Ob ein natürlicher bzw. hypothetischer Kausalzusammen- hang besteht, ist eine Tatfrage (BGE 142 IV 237 E. 1.5.1, 139 V 176 E. 8.4.3 [Pra 102/2013 Nr. 119], 132 III 715 E. 2.3; BGer 5A_412/2023 vom 26.2.2025 E. 7.2.4). Nach ständiger Rechtsprechung gilt namentlich für den Nachweis des natürlichen bzw. hypothetischen Kausalzusammenhangs le- diglich das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 II 661 E. 5.1.1, 132 III 715 E. 3.2, je mit Hinweisen; vgl. vorne E. 2.2.3). Nach diesem Beweismass gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünf- tigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Es genügt, wenn das in Frage stehende Verhalten mindestens mit einem hohen Grad an Wahr- scheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ur- sache des Erfolgs bildete. Nicht hinreichend ist jedoch die blosse Möglichkeit einer Verursachung. Die Möglichkeit, dass es sich auch anders verhalten könnte, schliesst die überwiegende Wahrscheinlichkeit zwar nicht aus, darf aber für die betreffende Tatsache weder eine massgebende Rolle spielen noch vernünftigerweise in Betracht fallen (vgl. BGE 140 III 610 E. 4.1, 132 III 715 E. 3.1, 130 III 321 E. 3.3; BGer 4A_491/2023 vom 26.2.2024 E. 4.4, 4A_295/2022 vom 16.12.2022 E. 6.3; BVR 2011 S. 97 E. 4.2.3, 2007 S. 203 E. 5.1.1; VGE 2020/138 vom 16.12.2024 E. 8.1 [bestätigt durch BGer 4A_54/2025 vom 29.4.2025]). 6.2Das im Rahmen des Strafverfahrens ergangene IRM-Gutachten kam zum Schluss, dass aus rechtsmedizinischer Sicht keine Aussagen zu einer allfälligen Rettbarkeit von B.________ (sel.) getroffen werden könnten, da sich nicht beurteilen lasse, ob der Tod durch ein kardiales oder ein zentral- nervöses Versagen eingetreten ist (vgl. vorne E. 2.1.3). Prof. Dr. med. D.________ hat das Gutachten an einer staatsanwaltlichen Einvernahme er- läutert und ergänzt (vgl. vorne E. 5.8 f.). Zur Rettbarkeit bei Annahme eines
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, Seite 27 kardialen Versagens erklärte er, dass «bei einer Hospitalisierung [...] ver- mutlich ein Monitoring [bzw. eine] engmaschige Überprüfung der Vitalpara- meter erfolgt [wäre]. Ob letztendlich auf diese Weise ein allfälliges Herz- pumpversagen hätte abgewendet werden können, [lasse] sich im Nachhinein mit der erforderlichen Sicherheit nicht beurteilen. Nach mensch- lichem Ermessen hätte eine Hospitalisierung möglicherweise den Todesfall verhindern können» (BB 23 Z. 232 ff.). Entsprechende Aussagen zur poten- ziellen Überwachung im Spital traf er auch auf Fragen zur Rettbarkeit bei Annahme eines zentral-nervösen Versagens, wobei zudem «die im Raum stehende Intoxikation» hätte abgeklärt «und bei Entdecken einer Opiatüber- dosierung [hätte] antagonisier[t] [werden] können (Gegenmittel zur Blockade von Opiatrezeptoren), womit die Gefahr eines zentral-nervösen Regulations- versagens mutmasslich hätte reduziert werden können» (BB 23 Z. 255 ff.). Er kam zum Schluss, dass die Frage hypothetisch bleibe, weil man nicht wissen könne, wie sich B.________ (sel.) «bei einer klinischen Aufnahme präsentiert hätte» und somit «auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit» hergeleitet werden könne, «ob das Spital geeignete Massnahmen ergriffen hätte und wenn ja, ob diese den Tod hätte[n] abwenden können» (BB 23 Z. 265 ff.). – Gestützt auf diese Erkenntnisse wurde im Strafverfahren die natürliche bzw. hypothetische Kausalität als Tatbestandsmerkmal der fahr- lässigen Tötung verneint (vgl. Einstellungsverfügung Ziff. 2.7; ferner Ziff. 2.8.4.b [betreffend Aussetzung und Unterlassung der Nothilfe]; OGer BK 20 186 vom 15.7.2020 E. 5.5; BGer 6B_1055/2020 und 6B_823/2021 vom 13.6.2022 E. 4.4.4.5). 6.3Zwar kann, wie bereits festgehalten (vgl. vorne E. 5.8), auf tatsächli- che Feststellungen des Strafverfahrens grundsätzlich auch im Staatshaf- tungsverfahren abgestellt werden, dies jedoch nur, soweit diese Feststellun- gen übertragbar sind und den im Haftpflichtverfahren massgeblichen Anforderungen entsprechen. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass im Strafverfahren hinsichtlich der Kausalität ein anderes Beweismass gilt als im Staatshaftungsrecht. Strafrechtlich gilt ein Verhalten nur dann als Ursache des Erfolgs, wenn es mindestens mit hoher oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für den Erfolg kausal war (sog. Wahrschein- lichkeitstheorie; vgl. Christof Riedo, Kausalität im Strafrecht, Habil. Freiburg 2024, Rz. 2184 ff., insb. Rz. 2187 f., mit zahlreichen Hinweisen auf die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, Seite 28 Rechtsprechung in Anm. 2250; Einstellungsverfügung Ziff. 2.4 [spricht von «grosse Wahrscheinlichkeit oder sogar Sicherheit»]; OGer BK 20 186 vom 15.7.2020 E. 5.4 und 5.12). Prof. Dr. med. D.________ war sich dieses straf- rechtlichen Beweismasses durchaus bewusst und machte seine Aussagen zur Kausalität ausdrücklich und konsequent allein zu dem im Strafrecht gel- tenden Erfordernis eines hohen bzw. sicheren Wahrscheinlichkeitsgrads (BB 23 Z. 127 ff., 265 ff. und 384 ff.; ferner Z. 349 ff. und 357 ff.). Im Staats- haftungsrecht genügt demgegenüber für die natürliche bzw. hypothetische Kausalität das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. vorne E. 6.1), welches unterhalb der hohen strafrechtlichen Wahrscheinlich- keitsschwelle angesiedelt ist. Soweit das Gutachten bzw. Prof. Dr. med. D.________ darlegen, dass ein Rettungserfolg nicht mit der «erforderlichen Sicherheit» prognostiziert werden könne, lässt sich diese Aussage nicht auf das hier massgebliche haftpflichtrechtliche Beweismass übertragen; die strafrechtlich erhobenen Tatsachen zur dortigen Kausalität genügen mithin nicht, um auch über die staatshaftungsrechtliche Kausalität befinden zu kön- nen. 6.4Das gegenüber dem Strafverfahren tiefere Beweismass im Staats- haftungsprozess und das Fehlen entsprechender medizinischer Entscheid- grundlagen erhalten zusätzliches Gewicht angesichts des weiteren Vorbrin- gens der Beschwerdeführerin: Diese macht geltend, die unterlassene Spitaleinweisung habe dazu geführt, dass der Gesundheitszustand von B.________ (sel.) nicht echtzeitlich erhoben und dokumentiert worden sei. Dieser Dokumentationsmangel habe die nachträgliche medizinische Beurtei- lung der Rettbarkeit erheblich erschwert und rechtfertige deshalb eine wei- tere, über die bereits erfolgte Beweismasssenkung im Hinblick auf die natür- liche bzw. hypothetische Kausalität (vgl. vorne E. 6.1) hinausgehende Beweiserleichterung (blosses «Glaubhaftmachen» statt «überwiegende Wahrscheinlichkeit», vgl. Beschwerde Rz. 62 und 64). – Dieses Vorbringen steht in engem Zusammenhang mit der Frage, ob Dr. med. C.________ auf- grund seines Verzichts auf eine Spitaleinweisung eine (allerdings – im Ge- gensatz zur Kausalität – ex ante zu beurteilende) Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist (vgl. vorne E. 5.3 und 6.1): Falls ein fachmedizinisches Gut- achten zum Schluss kommt, dass B.________ (sel.) hätte hospitalisiert wer- den müssen, wäre davon auszugehen, dass im Rahmen einer Spitaleinwei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, Seite 29 sung weitergehende medizinische Abklärungen und Dokumentationen er- folgt wären. Nach den Aussagen von Prof. Dr. med. D.________ wäre es in einem solchen Fall zumindest denkbar gewesen, differenziertere Aussagen zur Rettbarkeit und damit zur natürlichen Kausalität zu treffen, zumal er im Strafverfahren ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Beurteilungs- möglichkeiten hauptsächlich aufgrund der fehlenden, zu Lebzeiten erhobe- nen Vitalparameter eingeschränkt seien (BB 23 Z. 242-245 und 277-284). Zwar gelangte er unter dem Gesichtswinkel des Beweismasses im Strafrecht zum Schluss, dass mangels belastbarer Fakten keine hinreichend sichere Aussage zur Rettbarkeit möglich sei; zugleich schloss er jedoch nicht aus, dass die Frage unter dem haftpflichtrechtlich massgebenden Beweismass und aus klinischer Perspektive anders – namentlich wahrscheinlicher – be- urteilt werden könnte (BB 23 Z. 349-355 und 357-364). Er begründete dies mit der unterschiedlichen Herangehensweise zwischen forensischer Beurtei- lung, die am strafrechtlichen Nachweiserfordernis auszurichten ist, und einer klinisch-medizinischen Wahrscheinlichkeitsabschätzung im Haftpflichtkon- text (BB 23 Z. 359-364, 390-397). Soweit entsprechende Aussagen heute nicht oder nur eingeschränkt möglich sind, läge dies – aus Sicht der Be- schwerdeführerin – massgeblich an der fehlenden Dokumentation bzw. wäre auf die Attestierung der Hafterstehungsfähigkeit bzw. den Verzicht auf deren Verneinung (und Spitaleinweisung) zurückzuführen. Damit stellt sich die Frage, ob eine allfällige Beweisnot hinsichtlich der natürlichen Kausalität auf einen pflichtwidrig verursachten Dokumentationsmangel zurückzuführen ist und ob diesem Umstand beweisrechtlich Rechnung zu tragen ist. In Lehre und Rechtsprechung wird grundsätzlich anerkannt, dass Dokumentations- mängel, welche die Beweisführung erschweren oder verunmöglichen, unter bestimmten Voraussetzungen zu Beweiserleichterungen führen können (BGE 141 III 363 E. 5, insb. E. 5.2; BGer 4A_550/2018 vom 29.5.2019 E. 4.1; VGE 2020/138 vom 16.12.2024 E. 7.6 [bestätigt durch BGer 4A_54/2025 vom 29.4.2025]; zum Ganzen auch Regina E. Aebi-Müller et al., a.a.O., Rz. 915 ff. mit Hinweisen). Gegebenenfalls zu würdigen wäre hierbei ferner die Besonderheit, dass sich der Dokumentationsmangel nicht aus einer eigenständigen Dokumentationspflichtverletzung von Dr. med. C., sondern – wenn überhaupt – lediglich mittelbar als Reflex der unterlassenen Spitaleinweisung ergäbe. Ob ein solcher, auf eine Sorgfalts- pflichtverletzung zurückzuführender und Dr. med. C. zurechenba-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, Seite 30 rer Dokumentationsmangel vorliegt und daraus eine (mehr oder weniger weit gehende) Beweismasssenkung folgt, ist grundsätzlich denkbar, bliebe aber ebenso sehr zu klären wie die Zulässigkeit und Reichweite derartiger zusätz- licher Beweiserleichterungen nach der nicht restlos klar erscheinenden Lehre und Rechtsprechung (vgl. etwa BGer 4A_48/2010 vom 9.7.2010 E. 7.5.1 f.; Regina E. Aebi-Müller et al., a.a.O., Rz. 933; Hardy Landolt, Be- weiserleichterungen und Beweislastumkehr im Arzthaftungsprozess, in Fell- mann/Weber [Hrsg.], Haftpflichtprozess, 2011, S. 81 ff., 98 f.; Summermatter/Jacober, Zum Beweismass beim Kausal- und Motivationszu- sammenhang, in HAVE 2012 S. 136 ff., 144; für das Bestehen dreier Be- weismasse vgl. Hans Peter Walter, in Berner Kommentar, 2012, Art. 8 ZGB N. 130; Vischer/Leu, in Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 157 N. 52 ff., insb. N. 59; ferner Laura Jetzer, Die ärztliche Dokumentationspflicht und der Beweis des Behandlungsfehlers, in ZBJV 2012 S. 309 ff., 332 f.; für eine Übersicht über die Beweisgrade gemäss Gesetz, Rechtsprechung und Lehre vgl. Isabelle Berger-Steiner, Das Beweismass im Privatrecht, Diss. Bern 2007, Rz. 03.01 ff.). 6.5Nach dem Gesagten kann mangels vollständiger Sachverhaltsfest- stellung auch hinsichtlich der natürlichen bzw. hypothetischen Kausalität nicht abschliessend beurteilt werden, ob B.________ (sel.) bei rechtzeitiger Spitaleinweisung oder einem anderen pflichtgemässen Vorgehen hätte ge- rettet werden können bzw. ob ein (anderes) Fehlverhalten des Arztes für den Tod natürlich kausal war. Die Beurteilung der Rettbarkeit stellt eine Tatfrage dar, die spezifische klinische und fachärztliche Kenntnisse voraussetzt, über die das Gericht nicht verfügt (vgl. vorne E. 6.1). Ohne eine schlüssige gut- achterliche Beurteilung lässt sich insbesondere nicht klären, ob und in wel- chem Umfang medizinisch begründete Aussagen zur Rettbarkeit unter dem im Staatshaftungsrecht massgebenden Beweismass möglich wären. Ob aus medizinischer Sicht – gegebenenfalls unter Berücksichtigung alternativer pflichtgemässer Vorgehensweisen – Aussagen zur Rettbarkeit getroffen werden können und welcher Grad an Wahrscheinlichkeit diesen beigemes- sen werden kann, bedarf daher einer fachärztlichen Klärung. Der entspre- chende Beweisantrag der Beschwerdeführerin ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich begründet (vgl. Beschwerde Rz. 63; siehe aber E. 7 hiernach).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, Seite 31 7. Zusammenfassend erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt in zweier- lei Hinsicht als unvollständig und ist zu ergänzen: Einerseits ist zu klären, ob Dr. med. C.________ bei der Prüfung und Attestierung (und gegebenenfalls auch bei der Überwachung) der Hafterstehungsfähigkeit von B.________ (sel.) – ex ante betrachtet – nach den massgeblichen und anerkannten Re- geln der ärztlichen Wissenschaft und Kunst gehandelt hat. Erforderlich ist hierfür eine fachärztliche Beurteilung, die prima vista durch einen klinisch erfahrenen Arzt oder eine klinisch erfahrene Ärztin vorzunehmen ist, der oder die im massgeblichen Zeitraum regelmässig Hafterstehungsuntersuchungen durchgeführt hatte und damit in einer mit Dr. med. C.________ vergleichba- ren Funktion tätig war (vgl. BB 23 Z. 329 ff.; zum Ganzen vorne E. 5). Ande- rerseits sind Bemühungen zu unternehmen, die tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung der natürlichen bzw. hypothetischen Kausalität zu erhe- ben (vgl. vorne E. 2.2.2 und 6). Dies erübrigt sich nicht bereits deshalb, weil im Strafverfahren eine strafrechtlich relevante Kausalität verneint wurde auf- grund der Aussage von Prof. Dr. med. D.________ auf staatsanwaltliche Frage hin, ob Angaben dazu gemacht werden könnten, welches der beiden Versagen (Herzpumpversagen infolge Schädigung der Herzmuskulatur, be- dingt durch Cocain, Amphetamine und MDMA, oder aber zentral-nervöses Regulationsversagen aufgrund Morphin-Überdosierung) wahrscheinlicher gewesen ist, es gebe «keine objektive Möglichkeit dies zu klären» und er «objektiv glaube [...], dass niemand in der Lage ist eine verlässliche Wahr- scheinlichkeit zu formulieren». Diese Antwort hat er nämlich als Rechtsme- diziner geliefert und auf entsprechende Fragen hin präzisiert, dass er nur Aussagen machen dürfe, die sich «mit Sicherheit» nachweisen liessen, da- mit sie im Strafprozess beweismässig genügten, allerdings das Verneinen einer strafrechtlichen Kausalität «noch lange nicht [heisse], dass es nicht doch einen Zusammenhang gegeben haben könnte», der dann aber «im Zi- vilrecht mit einer Wahrscheinlichkeit abzuleiten» sei (BB 23 Z. 166 f., 188 f., 386 und 391 ff.). Dass unter diesen Voraussetzungen im Strafverfahren keine verlässliche Aussage möglich war, schliesst nicht aus, dass im Staats- haftungsverfahren (insoweit ausreichend verlässliche) Aussagen zur Rett- barkeit und damit zur natürlichen bzw. hypothetischen Kausalität getroffen werden können. Das Gutachten wird sich – soweit medizinisch beurteilbar –
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, Seite 32 folglich (nebst anderem) sowohl zum Vorgehen bei der Prüfung der Hafter- stehungsfähigkeit als auch zur Möglichkeit einer Rettung bei einer alternati- ven Vorgehensweise, zum Grad der medizinisch vertretbaren Wahrscheinlichkeit sowie zur Tragweite und Aussagekraft entsprechender Wahrscheinlichkeitsaussagen zu äussern haben. Es ist nicht Sache des Ver- waltungsgerichts, dies unter Vervollständigung des Sachverhalts erstmals zu prüfen und damit gleichsam in der Funktion einer verfügenden Behörde die Sachverhaltslücken gutachterlich zu schliessen (vgl. etwa BVR 2016 S. 5 E. 4.2, 2009 S. 541 E. 6; VGE 2025/107 vom 18.7.2025 E. 4.3; allgemein Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 7; vgl. aber Beschwerde Rz. 98 f., die, soweit erfor- derlich, eine verwaltungsgerichtliche Begutachtung anbegehrt). Die Be- schwerde ist deshalb dahin gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist; im Übrigen ist sie abzu- weisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich, den Beweisan- trag auf Einholung eines Gutachtens zur Frage eines Organisationsverschul- dens bei den Betriebsabläufen zu beurteilen (vgl. Beschwerde Rz. 98); darüber wird gegebenenfalls die Vorinstanz im Rahmen der Verfahrensforts- etzung zu befinden haben. Gleiches gilt für die beantragte Befragung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde Rz. 114). 8. 8.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel nicht vollständig durch. Praxisgemäss ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt‑)Antrags (vgl. vorne E. 1.2) ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzuneh- mende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begeh- rens führen kann, was hier nicht ausgeschlossen erscheint (vgl. BVR 2016 S. 222 E. 4.1; VGE 2025/107 vom 18.7.2025 E. 5.1, 2023/296 vom 12.3.2025 E. 7.2). Demnach ist die Beschwerdeführerin für die Kostenverle- gung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als vollständig obsiegend zu be- trachten (obschon sie mit ihrem Sistierungsantrag nicht durchgedrungen ist;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, Seite 33 vgl. vorne Bst. C). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG) und der Kanton Bern (SID) hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). 8.2Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 8'875.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 266.25 und Mehrwertsteuer von Fr. 740.44 geltend, insgesamt ausma- chend Fr. 9'881.69 (vgl. Kostennote vom 22.1.2026; act. 13). Dies ist über- höht: Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikosten- verordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfah- ren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs be- misst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro- zesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Die Schwierigkeit des Verfahrens ist hier in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zwar als leicht überdurchschnittlich ein- zustufen. Hingegen erscheinen weder die Bedeutung der Streitsache (Ge- nugtuung) noch der gebotene Zeitaufwand als überdurchschnittlich. Der Rechtsvertreter war bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren (wie im Üb- rigen zuvor auch schon aus dem Strafverfahren) mit der Sache vertraut und es fand nur ein einfacher Schriftenwechsel statt. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint ein Honorar von Fr. 7'000.-- (zzgl. Auslagen von pauschal Fr. 210.-- [3 % des Honorars; vgl. hierzu Ziff. 2.1 des Beschlus- ses der Abteilungskonferenz vom 23.4.2024 und BVR 2024 S. 390 E. 4; jüngst etwa BVR 2025 S. 425 [VGE 2024/215 vom 26.6.2025] nicht publ. E. 5.3] und Fr. 584.-- MWSt) angemessen. 8.3Die SID wird die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten neu zu verlegen haben; dazu hat sich das Verwaltungsgericht im Rückwei- sungsentscheid nicht zu äussern (vgl. BVR 2022 S. 19 [VGE 2020/188 vom 5.10.2021] nicht publ. E. 8.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, Seite 34 9. Rückweisungsentscheide wie der vorliegende gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesge- richtsgesetz, BGG; SR 173.110) als Zwischenentscheide. Sie können unter den (alternativen) Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache vorgesehenen Rechtsmittel, hier mit der Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten, selbständig angefochten werden (statt vieler BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2026, Nr. 100.2024.142U, Seite 35 4. Zu eröffnen: