100.2024.123U BUC/STS/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. Mai 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Straub A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... Beschwerdeführerin gegen B.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdegegnerin und Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern Notariatsaufsicht, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen sowie Notar C.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2025, Nr. 100.2024.123U, Seite 2 betreffend Entbindung von der beruflichen Geheimhaltungspflicht (Verfügung der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern vom 20. März 2024; 2022.DIJ.7392) Prozessgeschichte: A. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Notar C.________ um Herausgabe sämtlicher Unterlagen aus dem notariellen Mandatsverhältnis mit dem am 3. August 2022 verstorbenen D.. Sie teilte mit, es sei beabsichtigt, Notar C. als Zeuge, eventuell als Auskunftsperson zu befragen in einem Strafverfahren, das die jüngere Tochter des Verstorbenen (A.) mit Anzeige (und Strafantrag) gegen ihre Schwester bzw. ältere Tochter des Verstorbenen (B.) und deren Ehemann (E.) angehoben hat. Die Staatsanwaltschaft lud Notar C. ein, sich im Hinblick auf die Herausgabe der Unterlagen und Einvernahme von der Geheimhaltungspflicht entbinden zu lassen. Dementsprechend gelangte Notar C.________ am 14. November 2022 an die Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern (DIJ) und ersuchte um Entbindung von der notariellen Geheimhaltungspflicht. Mit Verfügung vom 20. März 2024 wies die DIJ das Gesuch ab. B. Dagegen hat A.________ am 24. April 2024 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei auf- zuheben und Notar C.________ sei betreffend das Mandatsverhältnis zu D.________ sel. (und sämtlichen allfällig weiteren daran Beteiligten) vollumfänglich von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden. Eventuell sei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2025, Nr. 100.2024.123U, Seite 3 die Verfügung aufzuheben und die Sache an die DIJ zurückzuweisen, ver- bunden mit der Anweisung, A.________ Parteistellung einzuräumen, den rechtserheblichen Sachverhalt zum mutmasslichen Willen von D.________ sel. festzustellen und alsdann neu zu verfügen. In formeller Hinsicht ersucht A.________ um Vereinigung des Verfahrens mit demjenigen betreffend die Befreiung zweier weiterer Notare von der Geheimhal- tungspflicht (verwaltungsgerichtliches Verfahren 100.2024.125). Mit Verfügung vom 30. April 2024 hat die (damalige) Abteilungspräsidentin festgehalten, es sei im Rahmen einer ersten Beurteilung nicht erkennbar, gestützt auf welche rechtliche Grundlage E., der in einem der Testamente des Verstorbenen mit einem Legat bedacht worden sei, im Verfahren betreffend Entbindung von der beruflichen Geheimhaltungspflicht Parteistellung einzuräumen wäre. Diese Verfügung wurde E. mitgeteilt; ins weitere Verfahren wurde er mangels Parteistellung nicht mehr einbezogen. Die DIJ und B.________ beantragen mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2024 bzw. Stellungnahme vom 26. August 2024, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Ausserdem ersucht B.________ mit Eingabe vom 29. Juli 2024 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung ihres Anwalts als amtlicher Rechtsbeistand. Notar C.________ hat in seiner Eingabe vom 16. Mai 2024 auf das Stellen eines Antrags verzichtet. Mit unaufgefordert (aus Anlass einer entsprechenden Stellungnahme im Parallelverfahren 100.2024.125) einge- reichter Eingabe vom 4. April 2025 hat sich A.________ erneut zur Sache geäussert. Mit Eingabe vom 25. April 2025 haben sodann B.________ und E.________ persönlich und unaufgefordert Bemerkungen zur Sache angebracht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2025, Nr. 100.2024.123U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letz- te kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor der DIJ um Akteneinsicht sowie um Gewährung des rechtlichen Gehörs er- sucht. Die DIJ hat dies abgelehnt bzw. ist auf diese «Prozessanträge» nicht eingetreten, da die Beschwerdeführerin nicht als Beteiligte anzusehen sei und keine Parteirechte habe (angefochtene Verfügung E. 1.4; vgl. hinten E. 3). Im Streit um die eigene Verfahrenslegitimation ist zur Verwaltungs- gerichtsbeschwerde befugt, wer Verfahrensrechte ausüben will (vgl. Art. 79 Abs. 1 VRPG; BVR 2021 S. 517 [VGE 2020/65 vom 8.9.2021] nicht publ. E. 1.1, 2017 S. 459 E. 1.2; VGE 2022/305 vom 2.3.2023 E. 2.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 12 N. 27; Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kom- mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 23; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 18; vgl. auch Daniel Jacobi, in Stephan Wolf [Hrsg.], Kommentar zum Notariatsrecht des Kantons Bern, 2009, Art. 40 NG N. 4). Damit ist die Beschwerdeführerin beschwerdebefugt und geht der Antrag weiterer Betei- ligter auf Nichteintreten mangels Parteistellung an der Sache vorbei. Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten. 1.2Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit damit beantragt wird, Notar C.________ sei betreffend das Mandatsverhältnis zu D.________ sel. «(inkl. sämtlichen allfällig weiteren daran Beteiligten) vollumfänglich» von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden. Das Entbindungsgesuch ist auf das Mandatsverhältnis zwischen Notar C.________ und dem Verstorbenen beschränkt (vgl. Gesuch vom 14.11.2022, Vorakten DIJ [act. 9A] pag. 5). Als Beteiligter ist bzw. wäre dementsprechend allein der Verstorbene zu betrachten (vgl. hinten E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2025, Nr. 100.2024.123U, Seite 5 Weder gibt es weitere Beteiligte an diesem Auftragsverhältnis noch lassen die Akten eigenständige Mandatsverhältnisse zwischen dem gesuchstellenden Notar und dem Verstorbenen nahestehenden Personen (etwa den Eheleuten B+E.) erkennen (zumal der Notar gerade abgelehnt hatte, der Aufforderung der Beschwerdegegnerin zu entsprechen, als diese im [angeblichen] Namen ihres Vaters verlangte, das Testament vom 29.11.2021 sei anzupassen; vgl. dazu hinten E. 2.1). Sollte der reformatorische Antrag andere Mandatsverhältnisse als jenes zwischen D. sel. und Notar C.________ umfassen (was auch im Licht der Beschwerdebegründung gewürdigt nicht restlos klar erscheint), so ginge dies über das Anfechtungsobjekt (und damit den äusseren Rahmen des Streitgegenstands) hinaus und wäre darauf nicht einzutreten (statt vieler: BVR 2020 S. 59 E. 2.2). Daran ändert (auch mit Blick auf den Ausgang in der Sache; vgl. hinten E. 3 ff.) nichts, dass die Vorinstanz das Entbindungsgesuch (fälschlicherweise) ebenfalls als auf ein allfälliges Mandatsverhältnis zwischen Notar C.________ und den Eheleuten B+E.________ bezogen verstand (vgl. dazu auch Vernehmlassung DIJ vom 27.6.2024 [act. 12] S. 2 f., 4) und damit den Streitgegenstand in unzu- lässiger Weise erweiterte. 1.3Betreffen getrennt eingereichte Eingaben den gleichen Gegenstand, so kann die instruierende Behörde die Verfahren vereinigen (Art. 17 Abs. 1 VRPG). Das vorliegende Verfahren und das Verfahren 100.2024.125 sind zwar aus denselben Umständen entstanden (nämlich aus den Streitigkeiten rund um die Testamente bzw. das Erbe von D.________ sel. und dem in diesem Zusammenhang eingeleiteten Strafverfahren) und überlagern sich insofern teilweise, als sich in wesentlichen Teilen nahezu gleiche oder zumindest ähnliche Rechtsfragen stellen. Dennoch lässt eine gemeinsame Behandlung (jedenfalls) im jetzigen Zeitpunkt keinen namhaften prozess- ökonomischen Nutzen (mehr) erwarten. Eine Vereinigung der beiden Ver- fahren rechtfertigt sich auch deshalb nicht, weil nicht dieselben Personen beteiligt sind. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin ist abzu- weisen (vgl. auch Vernehmlassung DIJ vom 27.6.2024 [act. 12] S. 4). Allerdings werden die Verfahren angesichts des Sachzusammenhangs koordiniert geführt und erledigt (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 17 N. 7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2025, Nr. 100.2024.123U, Seite 6 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Der Streitigkeit liegt folgender weitestgehend unbestrittener Sach- verhalt zugrunde: Am 3. August 2022 verstarb D.. Er hinterliess zwei Töchter, die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin. Der Erblasser hatte am 29. November 2021 bei Notar C. ein Testament beurkunden lassen. Im Frühling 2022 zog er aus dem Haus der Beschwerdeführerin aus und verbrachte die letzten Monate seines Lebens bei der Beschwerdegegnerin und deren Ehemann E.. Während dieser Zeit gelangte die Beschwerdegegnerin mit dem Anliegen an Notar C., das Testament vom 29. November 2021 anzupassen, was dieser jedoch ablehnte, weil er die verlangten Anpassungen nicht mit dem Verstorbenen habe besprechen können (vgl. E-Mail vom 8.9.2022 [Be- schwerdebeilage 11]; Beschwerde Ziff. 9.2 S. 9 und Ziff. 9.3.4 S. 12 sowie Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 27.10.2022, Vorak- ten DIJ [act. 9A] pag. 1 ff.). Am 1. Juli 2022 errichtete der Erblasser sodann bei Notar G.________ ein neues Testament, worin die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben auf den Pflichtteil gesetzt und ausserdem E.________ mit einem Legat bedacht wurde. Einen Tag vor dem Tod des Erblassers hinterlegte die Beschwerdegegnerin bei Notar F., dem Bürokollegen von Notar G., einen Bargeldbetrag von Fr. 88'000.--, der offenbar Teil eines vom Erblasser in Begleitung des Ehemanns der Beschwerdegegnerin im Mai 2022 abgehobenen Betrags von Fr. 100'000.-- war. Am 7. Oktober 2022 reichte die Beschwerdeführerin Strafanzeige ein gegen ihre Schwester (Beschwerdegegnerin) und deren Ehemann E.________. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eröffnete daraufhin ein Strafverfahren (BM 22 38145) gegen die Genannten wegen Diebstahls, evtl. unrechtmässiger Aneignung, evtl. Veruntreuung, evtl. ungetreuer Geschäftsbesorgung. Ihnen wird vorgeworfen, sich Vermögenswerte des Erblassers zu dessen Lebzeiten in strafrechtlich relevanter Weise angeeignet oder darüber verfügt zu haben sowie solche Vermögenswerte eventuell nach dessen Tod gegenüber den Erbschaftsbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2025, Nr. 100.2024.123U, Seite 7 hörden bzw. der Miterbin unterschlagen oder veruntreut zu haben. In die- sem Zusammenhang ersuchte der zuständige Staatsanwalt am 27. Okto- ber 2022 Notar C.________ um Herausgabe sämtlicher Unterlagen aus dem notariellen Mandatsverhältnis mit dem verstorbenen D.________ und teilte mit, es sei beabsichtigt, ihn als Zeuge, eventuell als Auskunftsperson zu befragen. Er lud Notar C.________ deshalb ein, sich von der Geheimhaltungspflicht entbinden zu lassen (vgl. Verfügung der Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland vom 27.10.2022, Vorakten DIJ [act. 9A] pag. 1 ff.). Notar C.________ ersuchte in der Folge um Entbindung vom Berufsgeheimnis betreffend das notarielle Mandatsverhältnis mit dem ver- storbenen D., was die Vorinstanz mit der hier angefochtenen Verfügung vom 20. März 2024 ablehnte. Vor dem Regionalgericht Bern- Mittelland ist ausserdem ein von der Beschwerdeführerin gegen die Ehe- leute B+E. am 31. Juli 2023 initiiertes Zivilverfahren hängig (CIV 24 688), in dem es laut der Beschwerdeführerin unter anderem um die Frage der Erbunwürdigkeit der Eheleute B+E.________ sowie um die Ungültigkeit des Testaments vom 1. Juli 2022 geht (vgl. etwa Beschwerde Ziff. 9.4). Eine Entbindung vom Berufsgeheimnis wäre gegebenenfalls auch in diesem Zusammenhang von Bedeutung. 2.2Die unaufgefordert eingereichte Eingabe der Beschwerdegegnerin (und ihres Ehemanns) vom 25. April 2025 gibt keinen Anlass für zusätz- liche Ausführungen. Das Verwaltungsgericht stellt nicht auf Unterlagen ab, welche die Beschwerdeführerin angeblich widerrechtlich beschafft und in Verletzung verschiedener Bestimmungen insbesondere des Datenschutz- und Anwaltsrechts ins verwaltungsgerichtliche Verfahren eingeführt hat. Eine allfällige disziplinarische Verantwortlichkeit des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ist hier im Übrigen nicht zu prüfen. Die Prozessver- tretung im vorliegenden Verfahren vermögen die in der Eingabe erhobenen Vorwürfe jedenfalls nicht in Frage zu stellen. 3. Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Akteneinsicht und Gewährung des rechtlichen Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2025, Nr. 100.2024.123U, Seite 8 hörs nicht eingetreten ist und sie nicht als Partei zum Verfahren zugelassen hat, da sie nicht Beteiligte des strittigen Notariatsverhältnisses sei (vgl. an- gefochtene Verfügung E. 1.4). 3.1Die Notarin oder der Notar hat über Tatsachen, die ihr oder ihm von den Beteiligten beruflich anvertraut worden sind, Stillschweigen zu bewah- ren (Art. 36 Abs. 1 des Notariatsgesetzes vom 22. November 2005 [NG; BSG 169.11]). Beteiligt im Sinn von Art. 36 ff. NG sind namentlich die rogie- renden Parteien (Urkundsparteien), also diejenigen, die in eigenem Namen oder als Vertreterin oder Vertreter rechtsgeschäftliche oder prozessrecht- liche Willenserklärungen oder Wissenserklärungen beurkunden lassen oder die Notarin oder den Notar mit der Feststellung von Vorgängen und Zuständen rogieren (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Notariatsverordnung vom 26. April 2006 [NV; BSG 169.112]; zum Ganzen Aron Pfammatter, in Ste- phan Wolf [Hrsg.], Kommentar zum Notariatsrecht des Kantons Bern, 2009, Art. 36 NG N. 7). – Hier bestand die notarielle Rechtsbeziehung, aus der die der Geheimhaltungspflicht unterliegenden Kenntnisse von Notar C.________ stammen, zwischen Letzterem und dem verstorbenen D.. Dieser hatte vor dem Notar eine öffentliche letztwillige Verfügung (Testament) errichtet (vgl. hierzu Art. 467, 469 sowie 499 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Dass die Beschwerdegegnerin offenbar später (vergeblich) versucht hatte, den Notar im Namen ihres Vaters mit einer Testamentsänderung zu beauftragen (vgl. vorne E. 2), führt nicht dazu, dass zwischen ihr und Notar C. von einem der Geheimhaltungspflicht unterliegenden Mandat auszugehen wäre, und macht sie nicht zur Beteiligten im Sinn von Art. 36 ff. NG (gemäss Art. 503 Abs. 1 ZGB war sie als Tochter des Erblassers im Übrigen auch nicht befugt, an der Testamentserrichtung mitzuwirken). Zur notariatsrechtlich verstandenen Beteiligten wird die Beschwerdegegnerin auch nicht etwa durch den Umstand, dass die bei Notar C.________ edierten Akten des Mandatsverhältnisses zu D.________ sel. «im Strafverfahren alle Personen betreffen [würden, also ggf. auch die Beschwerdeführerin und die Eheleute B+E.], sofern der Staatsanwalt darin beweisrelevante Unterlagen entdecken würde» (vgl. Stellungnahme Notar C. vom 16.5.2024 S. 2). Als einziger Beteiligter im Sinn von Art. 36 ff. NG i.V.m. Art. 31 NV hätte damit der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2025, Nr. 100.2024.123U, Seite 9 verstorbene D.________ den Notar von der Geheimhaltungspflicht entbinden können (Art. 36a Abs. 1 Bst. a NG), wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt (vgl. Beschwerde Ziff. 11 ff.). 3.2Mit dem Tod von D.________ sind dessen Rechte und Pflichten gesamthaft auf die Erbinnen übergegangen; mithin auf die Beschwerde- führerin und die Beschwerdegegnerin (sog. Universalsukzession; vgl. Art. 560 Abs. 1 ZGB). Aus dem Wesen der Universalsukzession im Sinn von Art. 560 ZGB folgt allgemein, dass nicht nur sämtliche Vermögens- rechte, sondern insbesondere auch die vertraglichen Auskunftsansprüche auf die Erbinnen bzw. Erben übergehen, soweit sie nicht höchstpersönliche Rechte der Erblasserin oder des Erblassers beschlagen (vgl. BGE 133 III 664 E. 2.5 mit Hinweisen; BGer 5A_969/2023 vom 5.6.2024 E. 6.1.1, 4A_522/2018 vom 18.7.2019 E. 4.2). Die notarielle Geheimhaltungspflicht besteht aber auch nach dem Tod der Geheimnisherrin (Klientin) bzw. des Geheimnisherrn (Klienten) weiter: Die Notarin oder der Notar hat die Erbin- nen und Erben somit zwar über alles zu informieren, was ihren materiellen Interessen dient, die Geheimhaltungspflicht bleibt hingegen verbindlich, so- weit die Erblasserin oder der Erblasser die Geheimhaltung gewisser Tatsa- chen vorgesehen hat oder es sich um rein persönliche Angelegenheiten handelt, die nach deren bzw. dessen mutmasslichem Willen nicht bekannt gegeben werden sollten (vgl. Aron Pfammatter, a.a.O., Art. 36 NG N. 12, 23; betreffend die insofern vergleichbaren Konstellationen im Bereich des Anwaltsgeheimnisses vgl. auch BGE 135 III 597 E. 3.2 [Pra 99/2010 Nr. 52]; Nater/Zindel, in Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwalts- gesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 13 N. 160 ff.). Im zu beurteilenden Fall geht es nicht nur um Informationen betreffend die materiellen Interessen der Erbin- nen bzw. betreffend die vermögensrechtlichen Angelegenheiten und Dispo- sitionen, die der Erblasser getroffen hat, sondern um die Offenlegung sämt- licher Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem Mandatsverhältnis zwi- schen Notar C.________ und D.________ sel. stehen, sowie um die Befragung von Notar C.________ als Zeuge oder Auskunftsperson im Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin und deren Ehemann (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 27.10.2022, Vorak- ten DIJ [act. 9A] pag. 1 ff.). Mithin sollen nebst Informationen betreffend die materiellen Interessen der Erbinnen insbesondere auch Tatsachen und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2025, Nr. 100.2024.123U, Seite 10 Umstände persönlicher Natur aufgeklärt bzw. offengelegt werden, die auch nach dem Tod von D.________ (auch gegenüber dessen Erbinnen) der Geheimhaltungspflicht unterliegen. Von deren Geheimhaltung kann unter den gegebenen Umständen ausschliesslich die Aufsichtsbehörde den Notar entbinden (vgl. auch Aron Pfammatter, a.a.O., Art. 36 NG N. 23). 3.3Im Verfahren um Entbindung von der Geheimhaltungspflicht ist grundsätzlich nur die Notarin oder der Notar als Geheimnisträgerin bzw. -träger und Adressatin bzw. Adressat der zu erlassenden Verfügung not- wendige Partei. Die Mandantin oder der Mandant als Geheimnisherrin bzw. -herr ist demgegenüber nicht zwingend am Verfahren zu beteiligen; die Aufsichtsbehörde kann auf deren bzw. dessen mutmasslichen Willen ab- stellen (vgl. Art. 36b Abs. 1 und 4 NG; vgl. hinten E. 5.1 f.). Da sie bzw. er von der allfälligen Entbindung vom Berufsgeheimnis und der damit einher- gehenden (teilweisen) Offenbarung von sensiblen Informationen offensicht- lich besonders berührt und in schutzwürdigen Interessen betroffen ist, kann sie bzw. er aber als Partei am Verfahren teilnehmen (vgl. Art. 39 NG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRPG) und ist zur Beschwerde gegen die der Geheimnisträ- gerschaft erteilte Entbindung vom Berufsgeheimnis legitimiert (vgl. statt vieler BGE 142 II 256 E. 1.2.2; BGer 2C_71/2024 vom 5.6.2024 E. 4; vgl. auch Vortrag des Regierungsrats betreffend das Kantonale Anwaltsgesetz, in Tagblatt des Grossen Rates 2006, Beilage 4 S. 12, wonach das Entbin- dungsverfahren bei Anwältinnen und Anwälten [an das sich die Regelung im NG anlehnt; vgl. hinten E. 5.1] ein «Zweiparteienverfahren [ist], in dem der Auftraggeber Gesuchsgegner [und] in jedem Fall anzuhören [ist]»). Insoweit ist der Vorinstanz im Ergebnis beizupflichten. Jedoch kann ihr in der Begründung nicht gefolgt werden, wenn sie Art. 36 ff. NG (i.V.m. Art. 31 NV) als Spezialregelung zu Art. 12 Abs. 1 VRPG im Entbindungsverfahren in dem Sinn versteht, dass Parteien eines Entbindungsverfahrens einzig Geheimnisträgerinnen bzw. -träger (inkl. allfällige Nebenpersonen nach Art. 31 Abs. 2 NV) und Geheimnisherrinnen bzw. -herren sein könnten, ansonsten (d.h. bei einem anderen bzw. weiteren Verständnis) «das Nota- riatsgeheimnis grundsätzlich in Frage gestellt» würde (vgl. Vernehmlas- sung vom 27.6.2024 [act. 12] S. 2 f., 4). Dass der Gesetzgeber mit der in Art. 36 ff. NG normierten Geheimhaltungspflicht, die systematisch zu den Berufspflichten gehört (Ziff. 3; s. dazu hinten E. 5.1 ff.), eine verfahrens-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2025, Nr. 100.2024.123U, Seite 11 rechtliche Sonderordnung zur Normierung der Beteiligten nach Art. 11 ff. VRPG hätte aufstellen wollen, ist weder konkret dargetan noch ersichtlich; insbesondere enthalten die in einem separaten Abschnitt geregelten Berei- che Organisation, Verfahren und Rechtspflege (Ziff. 4 bzw. Art. 38 ff. NG) soweit hier interessierend kein Spezialrecht, sodass der Verweis in Art. 39 NG auf das VRPG ohne Weiteres zum Tragen kommt und damit Art. 12 Abs. 1 VRPG hier grundsätzlich uneingeschränkt anwendbar ist. 3.4Zu klären ist damit nach Art. 12 Abs. 1 VRPG als allgemeiner Ver- fahrensrechtsnorm, ob auch die Beschwerdeführerin und deren Schwester als Erbinnen des verstorbenen D.________ Parteistellung beanspruchen dürfen. Dritte können im Verwaltungsverfahren grundsätzlich Parteistellung erlangen, wenn sie durch die angestrebte Verfügung bzw. deren Auswirkungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht mehr als irgendje- mand (eine beliebige Drittperson) betroffen sind. Erforderlich ist eine be- sondere Beziehungsnähe zur Sache, also ein besonders enges, spezifi- sches Verhältnis zum Verfügungsgegenstand (vgl. etwa BGE 143 II 506 E. 5.1 [Pra 107/2018 Nr. 70], 139 II 328 E. 4.1; BVR 2000 S. 115 E. 1c/bb; Michel Daum, a.a.O., Art. 12 N. 16). Infolge der Universalsukzession sind die (nicht höchstpersönlichen) Rechte und Pflichten von D.________ sel. auf seine beiden Erbinnen übergegangen. Dazu gehört auch das Recht, von den Notaren des Erblassers sämtliche ihre materiellen Interessen betreffenden Informationen zu erhalten (vorne E. 3.2). Sie können insofern vollumfänglich die Rechte des verstorbenen Geheimnisherrn geltend machen und sind folglich auch befugt, im Verfahren um Entbindung von der Geheimhaltungspflicht als Partei aufzutreten. Soweit sich der Bereich der rein persönlichen Angelegenheiten, für den die Geheimhaltungspflicht ge- genüber den Erbinnen fortbesteht, überhaupt getrennt hiervon betrachten lässt, liegt auch diesbezüglich eine besondere Beziehungsnähe vor: Die Frage, ob die letztwillige Verfügung gültig zustande gekommen ist oder ob der Verstorbene in diesem Zusammenhang Opfer einer Straftat wurde, ist für die Erbinnen zweifellos von grossem und schützenswertem persönli- chem Interesse. Die (Universal-)Rechtsnachfolgerinnen von D.________ sel. können daher im Verfahren betreffend die Entbindung von der Ge- heimhaltungspflicht als Partei auftreten und Parteirechte ausüben. Demge- genüber können Vermächtnisnehmerinnen und -nehmer ihre Ansprüche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2025, Nr. 100.2024.123U, Seite 12 lediglich gegenüber den Erbinnen und Erben oder gegebenenfalls der Be- schwerten geltend machen (Art. 562 Abs. 1 ZGB), und weisen damit nicht ohne weiteres eine besondere persönliche oder rechtliche Nähe auf zur Erbschaft und allfälligen in diesem Zusammenhang auftauchenden recht- lichen Fragen. 3.5Beerben mehrere Erbinnen oder Erben die Erblasserin bzw. den Erblasser, besteht zwischen ihnen bis zur Teilung der Erbschaft eine Ge- meinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft (sog. Erbengemein- schaft; Art. 602 Abs. 1 ZGB). Sie werden Gesamteigentümerinnen bzw. Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbe- halt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbe- fugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam (Art. 13 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 602 Abs. 2 ZGB). Für das Verwaltungs- und das Beschwerde- verfahren ist allerdings zu differenzieren: Die Befugnis zur Beteiligung an solchen Verfahren ergibt sich nicht aus der Legitimation zur Sache (bzw. aus dem Recht am Erbe), sondern aus der prozessualen Legitimation zum Verfahren (hinreichende individuelle Betroffenheit und Beziehungsnähe zum Verfahrensgegenstand). Diese Voraussetzung kann auch bei einzel- nen Mitgliedern notwendiger Streitgenossenschaften erfüllt sein und dazu führen, dass diese zum selbständigen Ausüben von Parteirechten befugt sind und ihre eigene Rechtsstellung gegen die anderen Streitgenossinnen oder -genossen verteidigen können (vgl. BGer 2C_1028/2014 vom 20.7.2015, in ZGBR 2016 S. 428 E. 3.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 13 N. 7). Im Unterschied zu zivilrechtlichen Verfahren wird in derartigen verwaltungs- rechtlichen Streitigkeiten denn auch praxisgemäss jedem Mitglied einer Ge- samthandschaft (bzw. hier Erbengemeinschaft) ein individuelles Beschwer- derecht zuerkannt, wenn belastende oder pflichtbegründende Anordnungen in Frage stehen; insoweit besteht keine notwendige Streitgenossenschaft (vgl. VGE 2023/25/26 vom 15.3.2024 E. 2.3; BGer 9C_611/2022 vom 14.3.2023, in StE 2023 B 92.7 Nr. 13 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Dies gilt auch für das vorliegende Verfahren betreffend Entbindung des Notars von der beruflichen Geheimhaltungspflicht, in welchem die beiden Schwestern ent- gegengesetzte Interessen geltend machen. Sie sind unabhängig von der Erbengemeinschaft je einzeln befugt, sich am Verfahren zu beteiligen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2025, Nr. 100.2024.123U, Seite 13 3.6Nach dem Gesagten war die Beschwerdeführerin entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen befugt, sich am Verfahren betreffend Ent- bindung von Notar C.________ von der beruflichen Geheimhaltungspflicht zu beteiligen und ihre Parteirechte selbständig auszuüben. Beteiligt die Behörde eine Partei zu Unrecht nicht am Verfahren, begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung und verletzt verfassungsrechtliche Gehörs- ansprüche (Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Eine zu Unrecht nicht beteiligte Person kann nach der Praxis des Verwal- tungsgerichts auch noch in das Beschwerdeverfahren einbezogen werden. Für ein solches Vorgehen spricht insbesondere der Grundsatz der Prozess- ökonomie. Die Heilung des Mangels bedingt jedoch, dass die betroffene Person ihre Rechte im Rechtsmittelverfahren umfassend wahrnehmen kann und die Rechtsmittelbehörde die Sache frei prüft (vgl. BVR 2018 S. 43 E. 2.2, 2010 S. 129 E. 2.1; BGE 133 I 201 E. 2, 142 II 218 E. 2.8.1 [Pra 106/2017 Nr. 2]; Michel Daum, a.a.O., Art. 12 N. 10 sowie Art. 21 N. 9 ff.; Florian Brunner, Verfahren mit mehreren Parteien im öffentlichen Recht, Von Verfügungsadressatinnen, Streitgenossen, Beigeladenen und anderen Parteien, Diss. Zürich 2021, N. 254). – Die Vorinstanz hat die Beschwerde- führerin zu Unrecht nicht als Partei zum Verfahren zugelassen und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie hat ihr aber die ange- fochtene Verfügung eröffnet, sodass die Beschwerdeführerin diese sachge- recht anfechten konnte. Diese stellt in ihrer Beschwerde als Hauptbegehren (im Wissen um die sog. formelle Natur des hier verletzten Gehörsan- spruchs) aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung (vgl. Beschwerde Ziff. 13.3) den reformatorischen Antrag, Notar C.________ sei (durch das Verwaltungsgericht) von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden, und ersucht lediglich im Eventualbegehren um Rückweisung an die Vorinstanz mit der Weisung, es sei ihr Parteistellung einzuräumen (vgl. vorne Bst. B). Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde der Beschwer- deführerin am 27. September 2024 Akteneinsicht gewährt. Es kann hier an- gesichts dieser Umstände sowie mit Blick auf nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 4 ff. hiernach) davon ausgegangen werden, dass die von der Be- schwerdeführerin erlittenen Nachteile im verwaltungsgerichtlichen Verfah- ren beseitigt wurden. Die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. Rechtsverweigerung kann deshalb antragsgemäss ohne Folgen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2025, Nr. 100.2024.123U, Seite 14 bleiben, zumal das Verwaltungsgericht hinsichtlich der hier in der Sache strittigen Fragen über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz. 4. In der Sache ist strittig, ob die Vorinstanz das Gesuch um Entbindung von der Geheimhaltungspflicht von Notar C.________ zu Recht abgewiesen hat. 4.1Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, eine Entbindung von der Ge- heimhaltungspflicht hätte nicht dem mutmasslichen Willen des Verstorbe- nen entsprochen. Zwar wäre die Aufklärung allfälliger strafbarer Handlun- gen in seinem Interesse gewesen, allerdings sei nicht einzusehen, wieso es dafür einer Entbindung des Notars von der Geheimhaltungspflicht be- durft hätte. Vielmehr hätte der Verstorbene die Sache wohl auch mit seinen eigenen Aussagen hinreichend aufklären können. Es sei nicht davon aus- zugehen, dass Notar G.________ mit der Beurkundung des Testaments vom 1. Juli 2022 wegen einer allfälligen Urteilsunfähigkeit des Ver- storbenen Pflichtverletzungen begangen habe. Dies werde von der Staats- anwaltschaft nicht geltend gemacht und würde im Widerspruch stehen zum von Notar G.________ ebenfalls eingereichten Gesuch um Entbindung von der Geheimhaltungspflicht. Ausgehend davon, dass der Verstorbene «somit bei der Beurkundung des Testaments vom 1. Juli 2022 urteilsfähig [gewesen sei]», müsse eher angenommen werden, dass er nicht gewollt hätte, dass die vertraulichen Inhalte seiner Gespräche und Informationen, die er im Zusammenhang mit der Erstellung des ersten Testaments durch Notar C.________ im November 2021 geteilt hatte, in einem Strafverfahren offengelegt würden. Es sei wahrscheinlicher, dass er betreffend die Errichtung der Testamente und damit verbundenen Vorgänge Geheim- haltung gewollt hätte (vgl. angefochtene Verfügung E. 4.1). Der Notar habe kein eigenes Interesse an der Entbindung von der Geheimhaltungspflicht. Ausserdem stehe einer Offenlegung die institutionelle und individualrecht- liche Bedeutung des Notariatsgeheimnisses entgegen. Das allenfalls beste- hende Interesse an der Ermittlung der materiellen Wahrheit überwiege
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2025, Nr. 100.2024.123U, Seite 15 nicht und vermöge eine Entbindung von der Geheimhaltungspflicht nicht zu rechtfertigen (vgl. angefochtene Verfügung E. 4.2). 4.2Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, eine Entbin- dung des Notars von der Geheimhaltungspflicht entspreche dem mutmass- lichen Willen des Verstorbenen. Diesen habe die Vorinstanz einseitig und insbesondere ohne Berücksichtigung des Standpunkts der Beschwerdefüh- rerin – und damit insgesamt sachverhaltlich ungenügend – ermittelt (Be- schwerde Rz. 15 ff.). Weiter hätte sie den Willen des Erblassers gegen das institutionelle Notariatsgeheimnis abwägen und dabei zum Schluss kom- men müssen, dass Letzteres hier von klar untergeordneter Bedeutung sei. Ein eigenes Interesse des Notars an der Entbindung sei demgegenüber nicht erforderlich. Vielmehr sei entscheidend, ob das Interesse des Notars an der Geheimhaltung weniger gewichte als das Interesse des Verstorbe- nen an der Offenlegung. Dies sei hier der Fall, sodass der Notar von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden sei (vgl. Beschwerde Ziff. 21 f.). 4.3Die Beschwerdegegnerin führt aus, der mutmassliche Wille des ver- storbenen Geheimnisherrn dürfe nur dann als Zustimmung zur Entbindung angesehen werden, wenn zweifelsfrei feststehe, dass die Entbindung in seinem Interesse gelegen hätte. Dass ein Strafverfahren geführt werde, in welchem der Verstorbene der mutmasslich Geschädigte sei, reiche nicht aus. Es bestünden keine ernstzunehmenden Anhaltspunkte für den Ver- dacht, dass der Verstorbene Opfer eines Vermögensdelikts geworden sei. Dieser hätte auf keinen Fall gutgeheissen, dass Informationen rund um das Zustandekommen des für die Beschwerdeführerin nachteiligen Testaments mit ihr geteilt würden. Ebenso wenig hätte er gewollt, dass seine Notare in einem Strafverfahren gegen seine andere Tochter aussagen würden. Im Übrigen sei das Notariatsgeheimnis ein gewichtiges öffentliches Interesse, das nicht von vornherein hinter dem Strafverfolgungsinteresse bzw. dem Interesse an der materiellen Wahrheit zurücktreten müsse (vgl. Stellung- nahme vom 26.8.2024). In der unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 25. April 2025 bekräftigt die Beschwerdegegnerin ihren Standpunkt und unterstellt der Beschwerdeführerin unlautere Absichten, die sie mit ihrer Beschwerdeführung verfolge.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2025, Nr. 100.2024.123U, Seite 16 4.4Notar C.________ hält fest, dass er sich zum mutmasslichen Willen des Verstorbenen nicht äussern könne, ohne materiell zu argumentieren und Interna aus dem Mandatsverhältnis offenzulegen. Ausserdem infor- miert er darüber, dass ihn die Beschwerdegegnerin bei der Ombudsstelle bernisches Notariat angezeigt und ihm eine Strafanzeige angedroht habe, was ihn in seinen persönlichen Interessen betreffe und als Angriff gegen seine Ehre im Sinn von Art. 36b Abs. 3 Bst. b NG eingestuft werden könne, und dass sie sich weigere, die Rechnung für seine Aufwendungen zu be- zahlen, was für ihn einen materiellen Schaden im Sinn von Art. 36b Abs. 3 Bst. c NG darstelle (vgl. Stellungnahme vom 16.5.2024). 5. 5.1Nach Art. 36 Abs. 1 NG haben Notarinnen oder Notare über Tatsa- chen, die ihnen von den Beteiligten beruflich anvertraut worden sind, Still- schweigen zu bewahren (erster Satz). Das Gleiche gilt für Tatsachen, die sie für die Beteiligten beruflich erfahren haben (zweiter Satz). Unbefugten Dritten darf keine Einsicht in Unterlagen gewährt werden, welche solche Tatsachen enthalten (dritter Satz). Die Notarinnen und Notare können aber (soweit die Geheimhaltungspflicht nicht ohnehin nach Art. 36a NG entfällt) gemäss Art. 36b Abs. 1 NG die Aufsichtsbehörde schriftlich um Entbindung von der Geheimhaltungspflicht ersuchen, wenn die Beteiligten die Entbin- dung nicht erteilen oder diese nicht eingeholt werden kann (vgl. auch Art. 321 Ziff. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Diese auf den 1. Juni 2021 (BAG 21-038) soweit hier interes- sierend vom Grossen Rat diskussionslos eingeführte Bestimmung (debat- tiert wurde einzig über Art. 36b Abs. 3 Bst. c NG; vgl. Tagblatt des Grossen Rates 2019, Wintersession, S. 591 ff. [erste Lesung], 613 f. und 2020, Frühlingssession, S. 473 ff. [zweite Lesung]) lehnt sich eng an die entspre- chende Regelung der Befreiung vom Berufsgeheimnis für Anwältinnen und Anwälte an (vgl. Art. 37 f. des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]; Vortrag des Regierungsrats zum NG, in Tagblatt- beilagen zur Wintersession 2019 des Grossen Rates [Geschäfts- Nr. 2016.JGK.1949; nachfolgend Vortrag NG] S. 2691 ff., 2708). Zuvor konnten Notarinnen und Notare lediglich von allen Beteiligten von der Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2025, Nr. 100.2024.123U, Seite 17 heimhaltungspflicht entbunden werden, nicht aber von der Aufsichtsbehör- de im Rahmen eines Entbindungsverfahrens (Aron Pfammatter, a.a.O., Art. 36 NG N. 25). Mit letzterem soll die Aufsichtsbehörde auf Gesuch hin im Rahmen einer Interessenabwägung nunmehr die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht im Wesentlichen aus zwei Gründen bzw. in zwei Konstellationen schriftlich verfügen können: Erstens besteht für Notarinnen oder Notare, die ihr Gebühren- oder Honorargut auf dem Rechtsweg (Be- treibungsverfahren oder gerichtliches Verfahren) einfordern, das Risiko, die Geheimhaltungspflicht zu verletzen. Dies kann strafrechtliche Konsequen- zen haben und ist von besonderer Bedeutung, weil Gebühren- und Hono- rarschuldnerinnen und -schuldner die Notarin bzw. den Notar typischer- weise nur selten von der Geheimhaltungspflicht entbinden. Zweitens wer- den Notarinnen und Notare regelmässig nicht von allen Beteiligten von der Geheimhaltungspflicht entbunden, wenn sie als Zeuginnen bzw. Zeugen oder sogar Beschuldigte in einem Strafverfahren aussagen sollen, und mussten nach altem Recht, sofern sie im hauptberuflichen Bereich tätig wa- ren, vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen oder die Aussage verweigern, was ihrem Ansehen schaden konnte (zum Ganzen Vortrag NG S. 2708). Gemäss der seit 1. Juni 2021 gültigen Regelung verfügt die Auf- sichtsbehörde die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht, wenn die Be- teiligten die Entbindung nicht erteilen und das Interesse der Notarin oder des Notars an der Offenlegung wesentlich höher ist als das Interesse der Beteiligten an der Geheimhaltung (vgl. Art. 36b Abs. 2 und 3 NG). Nach Art. 36b Abs. 4 NG entscheidet die Aufsichtsbehörde unter Berücksichti- gung des mutmasslichen Willens der Beteiligten, wenn keine Entbindung von der Geheimhaltungspflicht eingeholt werden kann (vgl. Art. 36b Abs. 4 NG). – Nachdem mit D.________ der einzige Beteiligte verstorben ist (vgl. vorne E. 3.1), konnte Notar C.________ eine Entbindung von der Geheimhaltungspflicht nicht mehr einholen. Die Aufsichtsbehörde hatte folglich nach Massgabe von Art. 36b Abs. 4 NG, mithin unter Berücksichti- gung des mutmasslichen Willens des Verstorbenen, zu entscheiden. Es liegt damit kein Fall von Art. 36b Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 und 3 NG vor. 5.2Zunächst ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie festhält, es hätte dem mutmasslichen Willen des Verstorbenen entsprochen, allfällige zu seinem Nachteil begangene Straftaten aufzuklären. Hingegen greift die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2025, Nr. 100.2024.123U, Seite 18 Annahme zu kurz, der Verstorbene hätte die Sache mit seinen eigenen Aussagen hinreichend aufklären können (vgl. vorne E. 4.1): Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Beteiligter, der den Notar infolge seines Todes nicht mehr von der Geheimhaltungspflicht entbinden kann, auch keine Aus- sagen zu einem angezeigten Vermögensdelikt mehr machen kann. Gerade weil die Aufklärung ebenso wie die Entbindung nicht mehr durch den Ver- storbenen erfolgen kann, braucht es die Einschätzung bzw. Aussage des Notars und hierfür die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht. Aus dem Umstand, dass der Verstorbene zu Lebzeiten selber hätte Auskunft erteilen können, kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, eine Entbindung würde seinem mutmasslichen Willen widersprechen. Vielmehr ist davon auszuge- hen, dass die Wahrheitsfindung (und damit u.a. die Ermittlung seines wirk- lichen – und rechtsgültig testierten – letzten Willens) grundsätzlich in sei- nem Interesse ist. Dabei ist hier besonders dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es darum geht, wie es um die Urteilsfähigkeit des Verstorbe- nen bestellt war und wie es zum kurz vor seinem Tod erfolgten neuen Tes- tament (verurkundet durch Notar G.) kam, welches jenes vom November 2021 (verurkundet durch Notar C.) ersetzte (oder wesentlich änderte). Aus der Tatsache, dass allfällige Pflichtverletzungen von Notar G.________ nicht Gegenstand des diesem Verfahren zugrundeliegenden Strafverfahrens sind und derzeit scheinbar keine konkreten Anhaltspunkte für Verfehlungen seitens des Notars bestehen, kann nicht geschlossen werden, der Verstorbene sei bei der Beurkundung seines Testaments vom 1. Juli 2022 urteilsfähig gewesen. Dies zu klären ist vielmehr Aufgabe bzw. Gegenstand des hängigen Strafverfahrens und Zivilprozesses. Erst in einem allfälligen nächsten Schritt könnte es um die Frage gehen, ob die gegebenenfalls bejahte Urteilsunfähigkeit des Verstor- benen für dessen Notar erkennbar gewesen sei und ob letzterer seine Be- rufspflichten verletzt habe. Unter diesen Umständen kann nicht angenom- men werden, der Verstorbene hätte die Entbindung von der Geheimhal- tungspflicht nicht gewollt. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass er die Aufklärung der allfälligen Straftat vielmehr gewollt hätte, und mangels der Möglichkeit, selber auszusagen, ein Interesse an der Offenlegung hätte. 5.3Zwar trifft es zu, dass das Interesse an der materiellen Wahrheit das Geheimhaltungsinteresse nicht in jedem Fall überwiegt. Hier geht es indes
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2025, Nr. 100.2024.123U, Seite 19 um eine strafrechtliche Untersuchung bzw. um die Klärung von gegebenen- falls strafrechtlich relevantem Verhalten zum Nachteil des Verstorbenen (und der Beschwerdeführerin als Erbin neben ihrer Schwester), wobei die im Raum stehenden Vorwürfe von einigem Gewicht sind. Der zuständige Staatsanwalt stufte die Tatvorwürfe als genügend begründet ein, um ein Strafverfahren zu eröffnen, und erachtet in dessen Rahmen eine Befragung von Notar C.________ als angezeigt. Die Strafverfolgung stellt unter diesen Umständen ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse dar. Demgegenüber ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern die (allgemeine) institutionelle Bedeutung des Notariatsgeheimnisses für sich genommen hier von erheblichem Gewicht wäre. Das öffentliche Interesse und das (hy- pothetische) private Interesse des Verstorbenen an der Offenlegung (vgl. E. 5.2 hiervor) überwiegen das Interesse an der Geheimhaltung stattdes- sen klar. Dass der Notar im fraglichen Strafverfahren kein persönliches Interesse hat an seiner Entbindung von der Geheimhaltungspflicht, spielt nach dem Gesagten keine entscheidende Rolle bzw. ändert nichts am Er- gebnis der Interessenabwägung. 5.4Die Interessenabwägung ergibt somit unter Berücksichtigung des mutmasslichen Willens des Verstorbenen, dass das Interesse an der Ge- heimhaltung vor dem Interesse an der Ermittlung der materiellen Wahrheit sowie dem Strafverfolgungsinteresse zurückzutreten hat. Wird demnach gemäss Art. 36b Abs. 4 NG unter Berücksichtigung des mutmasslichen Willens des Beteiligten entschieden (weil die Entbindung nicht eingeholt werden kann), muss dies zur mit Gesuch vom 14. November 2022 bean- tragten Entbindung von der Geheimhaltungspflicht führen. Bei diesem Er- gebnis erweist sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt, um die recht- liche Würdigung vorzunehmen; es sind keine weiteren Sachverhaltsabklä- rungen oder Beweismassnahmen angezeigt. Die Beweisanträge, es seien die Strafakten der Staatsanwaltschaft (so die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin) sowie die Akten des Zivilverfahrens zu edieren (so die Beschwerdeführerin; vgl. Beschwerde nach Ziff. 7, 9.2), sind abzuwei- sen (antizipierte Beweiswürdigung; statt vieler: BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; BVR 2022 S. 93 E. 4.5.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2025, Nr. 100.2024.123U, Seite 20 6. 6.1Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde (soweit darauf einzutreten ist; vorne E. 1.2) als begründet und ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und Notar C.________ ist ent- sprechend seinem Gesuch vom 14. November 2022 in Bezug auf das nota- rielle Mandatsverhältnis mit D.________ sel. von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden. 6.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführe- rin, während die Beschwerdegegnerin mit ihren Anträgen nicht durchge- drungen ist. Weder das teilweise Nichteintreten (vorne E. 1.1 f.) noch die Abweisung des Antrags auf Verfahrensvereinigung rechtfertigen eine Kos- tenausscheidung. Notar C.________ hat im Beschwerdeverfahren auf das Stellen von Anträgen verzichtet, in seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2024 aber ausgeführt, die Argumentation der Vorinstanz erstaune bzw. vermöge nicht zu überzeugen. Damit gilt der notwendigerweise am Beschwer- deverfahren beteiligte Notar ebenfalls als obsiegend (vgl. zur Möglichkeit der Kostenpflicht notwendiger Parteien, auch wenn diese keine Anträge stellen, Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 5 mit weiteren Hinweisen). 6.3Damit werden die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz (zur Gehörsverletzung vgl. vorne E. 3) grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Organen des Kantons werden Verfahrenskosten indes nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG), was hier nicht der Fall ist. Die auf die Vorinstanz entfallende Hälfte der Kosten des verwaltungsge- richtlichen Verfahrens ist daher gemäss Art. 108 Abs. 2a VRPG nicht zu er- heben. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten hat grundsätzlich die Be- schwerdegegnerin zu tragen. Sie hat jedoch um unentgeltliche Rechts- pflege ersucht. 6.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2025, Nr. 100.2024.123U, Seite 21 gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austra- gen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). 6.3.2 Die Anträge der Beschwerdegegnerin im Verwaltungsgerichtsver- fahren hatten weder in Bezug auf die vermeintlich fehlende Befugnis der Beschwerdeführerin, am Verfahren um Entbindung von der Geheimhal- tungspflicht als Partei teilzunehmen (vgl. vorne E. 3), noch hinsichtlich der Entbindung als solche (vgl. vorne E. 5) ernsthafte Erfolgsaussichten. Da für den mutmasslichen Willen des Verstorbenen von vornherein nicht darauf abgestellt werden kann, wie zu entscheiden gewesen wäre, wenn er selber noch hätte aussagen können (vgl. vorne E. 5.2 am Anfang), musste das Ergebnis der Interessenabwägung klar zugunsten der Entbindung von der Geheimhaltungspflicht ausfallen (vorne E. 5.3). Das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist des- halb abzuweisen, ohne dass die angebliche Prozessarmut zu prüfen wäre. Der Umstand, dass das Gesuch erst zusammen mit der Hauptsache und nach der Einreichung ihrer Stellungnahme beurteilt wird, rechtfertigt es aber, nur eine reduzierte Pauschalgebühr zu erheben. Für das Gesuchs- verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu er- heben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2025, Nr. 100.2024.123U, Seite 22 6.4Weiter hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der ihr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Diese sind der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz (zur Gehörsverletzung vgl. vorne E. 3) je hälftig aufzu- erlegen. Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung nach Art. 104 Abs. 2 VRPG, zumal sie anwaltlich vertreten ist. Der anwaltlich nicht vertretene Notar C.________ hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. 6.4.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Partei- kostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwer- deverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz. Gemäss Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV wird ein Zuschlag von bis zu 100 Prozent auf das Honorar ge- währt bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, wie namentlich bei schwieriger und zeitraubender Sammlung oder Zusammen- stellung des Beweismaterials, bei grossem Aktenmaterial oder umfangrei- chem Briefwechsel, wenn ein wesentlicher Teil des Aktenmaterials oder des Briefwechsels in einer anderen als der Gerichtssprache vorliegt, oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen. In- nerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 6.4.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in seiner Kos- tennote vom 24. Januar 2025 ein Honorar von insgesamt Fr. 8'820.-- zuzüglich Auslagen von pauschal Fr. 264.60 und MWSt geltend (act. 24). Dies erscheint angesichts der genannten Kriterien bzw. gesetzlichen Vor- gaben als überhöht. Zunächst kann weder von einem umfangreichen Be- weis- oder Aktenmaterial die Rede sein, noch lagen der Streitsache beson- ders komplexe tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zugrunde. Viel- mehr erweist sich der Aktenumfang als gering und der Sachverhalt als leicht überschaubar. Auch die aufgeworfenen rechtlichen Fragen scheinen aus juristischer Sicht (trotz der aussergewöhnlichen Konstellation) nicht besonders komplex. Ein Zuschlag gemäss Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV ist da- her nicht gerechtfertigt. Auch der geltend gemachte Zeitaufwand von 31,5
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2025, Nr. 100.2024.123U, Seite 23 Stunden muss mit Blick auf die gesetzlichen Kriterien als überhöht und dem vorliegenden Fall nicht angemessen bezeichnet werden. Die Kostennote ist entsprechend zu kürzen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint ein Honorar von Fr. 7'000.-- (zuzüglich Auslagen von pauschal Fr. 210.-- [3 % des Honorars; vgl. hierzu BVR 2024 S. 390 E. 4] und Fr. 584.-- MWSt) angemessen. 6.5Für das Verfahren vor der DIJ sind mit der Vorinstanz gestützt auf Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 56 ff. des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0) sowie Art. 107 Abs. 1 und 3 VRPG weder Verfahrenskosten zu erheben noch Parteikosten zu sprechen (vgl. auch angefochtene Verfügung E. 5). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2025, Nr. 100.2024.123U, Seite 24 5. Die Beschwerdegegnerin und die Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern haben der Beschwerdeführerin die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 7'794.-- (inkl. Auslagen und MWSt), je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 3'897.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 6. Für das Verfahren vor der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge- sprochen. 7. Zu eröffnen: