100.2024.121U SEH/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. April 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki, a.o. Verwaltungsrichter Seiler Gerichtsschreiberin Schaller
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2025, Nr. 100.2024.121U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Die Einwohnergemeine (EG) Hasle bei Burgdorf verfügte am 12. Dezember 2022 mehrere Verkehrsmassnahmen gemäss Zustimmungsverfügungen 4041-22 und 4046-22 des kantonalen Tiefbauamts, Oberingenieurkreis IV, vom 30. September 2022, nämlich:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2025, Nr. 100.2024.121U, Seite 3
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2025, Nr. 100.2024.121U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind als Anwohnerin und Anwohner einer von den streitigen Verkehrsanordnungen betroffenen Strasse durch den angefochtenen Ent- scheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an des- sen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; BVR 2021 S. 517 E. 2). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten. Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Die Ausgangslage ist die Folgende: Das von den streitigen Massnah- men betroffene Quartier Hasle Dorf liegt südlich der Kantonsstrasse, die nach Westen Richtung Burgdorf, und nach Südosten Richtung Lützel- flüh/Goldbach bzw. ins Bigenthal führt. Das Quartier umfasst im Wesentli- chen Wohnzonen/Dorfzonen sowie Zonen für öffentliche Nutzungen, Sport und Freizeit (Akten Gemeinde 4C pag. 167 f.). Um zu vermeiden, dass das Quartier bei Stau auf der Kantonsstrasse als Umwegroute verwendet wird, wurden im Jahr 2009 verschiedene Verkehrsmassnahmen getroffen: So wurde auf der Dorfstrasse Tempo 30 und für Friedhofweg, Haslestutz, Eich- holzstrasse, Länggasse und Kalchofenstutz ein «Verbot für Motorwagen und Motorräder, Zubringerdienst und für landwirtschaftliche Fahrten gestattet» angeordnet. Bereits im Jahr 1982 war für den Brünnliweg ein Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen mit Zusatztafel «Zubringerdienst gestattet» angeordnet worden. Mit den nunmehr angeordneten Massnahmen werden die Kalchofen-Unterführung montags bis freitags von 16.30 bis 19.00 Uhr
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2025, Nr. 100.2024.121U, Seite 5 und die Hölzlistrasse von 06.00 bis 08.30 Uhr und von 16.30 bis 19.00 Uhr für Motorwagen und Motorräder ganz gesperrt, ausser für Linien- und Schul- busse, landwirtschaftlichen Verkehr sowie Anwohnerinnen und Anwohner der Hölzlistrasse. Auf dem Friedhofweg im Bereich der Schule Preisegg wird ein Fahrverbot für den Durchgangsverkehr mit Motorwagen und Motorrädern ausgenommen Schulbus errichtet. Die bestehende Tempobeschränkung auf 30 km/h auf der Dorfstrasse wird auf die Gebiete Bitzestyg, Breitenweg, Brünnliweg, Eichholzmatte, Eichholzrain, Eichholzstrasse, Eisbahnweg, Friedhofweg, Haslestutz, Kalchofenstutz, Kirchmatte, Neue Kirchmatte so- wie Preisegg ausgedehnt. Im Gegenzug werden die Fahrverbote für Motor- wagen und Motorräder am Brünnli- und Friedhofweg, Haslestutz, an der Eichholzstrasse, Länggasse sowie am Kalchofenstutz aufgehoben (ange- fochtene Entscheide E. 10.1, vorne Bst. A). 2.2Die Beschwerdeführenden wehren sich nur gegen das zeitlich be- schränkte Fahrverbot auf der Hölzlistrasse und gegen die Aufhebung des Fahrverbots auf den Strassen Haslestutz, Eichholzstrasse, Kalchofenstutz und Hölzlistrasse (vorne Bst. C). Hingegen wehren sie sich nicht gegen die anderen Massnahmen, insbesondere nicht gegen den Einbezug von Hasle- stutz, Eichholzstrasse und Kalchofenstutz in die Tempo-30-Zone, ebenso wenig gegen die temporäre Sperrung der Dorfstrasse bei der Bahnunter- führung in Richtung Kalchofenstrasse. In der Verfügung wurde für die Hölz- listrasse nur die Anordnung eines zeitlich beschränkten Fahrverbots ange- ordnet. Hingegen wurde bei der Aufhebung der bestehenden Fahrverbote die Hölzlistrasse nicht erwähnt. Das könnte darauf schliessen lassen, dass auf der Hölzlistrasse bisher kein Fahrverbot galt und nun neu ein zeitlich be- schränktes Fahrverbot eingeführt wird. Gemäss Darstellung der Beschwer- deführenden (Beschwerde Rz. 10 f.) ist aber unbestritten, dass bisher ein zeitlich unbeschränktes Fahrverbot auch auf der Hölzlistrasse gilt. Das wird von der Gemeinde bestätigt (Beschwerdeantwort Rz. 9 f.). Mit ihrem Rechts- begehren wollen die Beschwerdeführenden also erreichen, dass die bisheri- gen zeitlich unbeschränkten Fahrverbote auf den Strassen Haslestutz, Eich- holzstrasse, Kalchofenstutz und Hölzlistrasse beibehalten werden. Dies bil- det den Streitgegenstand.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2025, Nr. 100.2024.121U, Seite 6 3. 3.1Zu beurteilen sind sog. funktionelle Verkehrsbeschränkungen gemäss Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01), da der Verkehr nicht im Sinn von Art. 3 Abs. 3 SVG total gesperrt wird, sondern nur für bestimmte Fahrzeugkategorien und für eng begrenzte Zeiten (vgl. BVR 2004 S. 363 E. 1.1). Solche Verkehrsanord- nungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmut- zung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinde- rungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern; aus solchen Gründen können insbesondere in Wohn- quartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Sind auf bestimmten Strassenstrecken örtliche Verkehrsanordnun- gen nötig, wird die Massnahme gewählt, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht. Ändern sich die Voraussetzungen, muss die Behörde die örtliche Verkehrsanordnung überprüfen und gegebenenfalls aufheben (Art. 107 Abs. 5 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]). Der «Motivkatalog» für Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen wird praxisgemäss weit verstanden. Im Wesentlichen ist zu prüfen, ob an der Verkehrsmassnahme ein (in den örtlichen Verhältnissen begründetes) öffentliches Interesse besteht und die Massnahme verhältnis- mässig ist (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; BVR 2022 S. 515 E. 2.1). 3.2Funktionelle Verkehrsbeschränkungen sind regelmässig mit komple- xen Interessenabwägungen verbunden. Entsprechend besitzt die verfü- gende Behörde einen erheblichen Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum. Es ist grundsätzlich Sache der Gemeinde, den örtlichen Verhältnissen ent- sprechende Massnahmen festzulegen, mit denen sie ihre Ziele erreichen will. Der Gestaltungsspielraum der verfügenden Behörde erstreckt sich auch auf die Wahl des Vorgehens. Angesichts der vielschichtigen Auswirkungen von verkehrslenkenden Massnahmen ist oft kaum zuverlässig abschätzbar, ob eine andere Massnahme gleich geeignet und im Vergleich zu den verfüg- ten Massnahmen milder wäre. Massgebend ist, ob die Gemeinde die verfüg-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2025, Nr. 100.2024.121U, Seite 7 ten Massnahmen auf nachvollziehbare Gründe zu stützen vermag (VGE 2021/312 vom 18.10.2024 E. 8.2.4, 2019/25 vom 16.9.2019 E. 3.7 [im Wesentlichen bestätigt durch BGer 1C_558/2019 vom 8.7.2020], 2015/297 vom 9.5.2016 E. 5.3, 2012/473 vom 23.1.2014 E. 5.3). Das Verwaltungsge- richt auferlegt sich bei der Überprüfung insoweit eine gewisse Zurückhal- tung, als die Beurteilung von den örtlichen Verhältnissen abhängt, welche die lokalen Behörden besser kennen und überblicken. Ein Eingreifen des Ge- richts ist erst gerechtfertigt, wenn die zuständigen Behörden von unhaltbaren tatsächlichen Annahmen ausgehen, bundesrechtswidrige Zielsetzungen verfolgen, bei der Ausgestaltung der Massnahmen ungerechtfertigte Diffe- renzierungen vornehmen oder notwendige Differenzierungen unterlassen oder sich von erkennbar grundrechtswidrigen Interessenabwägungen leiten lassen (zum Ganzen BVR 2022 S. 515 E. 2.2; BVR 2025 S. 58 [VGE 2023/143 vom 24.10.2024] nicht publ. E. 2.3; BGE 150 II 444 E. 3.5; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 14 und 21). Nicht entscheidend ist, ob die direkten Anwohnerinnen und Anwohner bzw. die Beschwerdeführenden die getroffe- nen Massnahmen unterstützen. Es liegt in der Natur der Sache, dass es un- terschiedliche Auffassungen über Verkehrsanordnungen gibt. Wie weit die Gemeinde auf die verschiedenen Ansichten in der Bevölkerung Rücksicht nehmen will, ist in erster Linie eine politische Frage und führt nicht dazu, dass unter der für das Gericht massgebenden Rechtskontrolle das öffentli- che Interesse zu verneinen wäre (BVR 2022 S. 515 E. 3.4, 2004 S. 363 E. 4.3; BGer 1C_37/2017 vom 16.6.2017 E. 4.3). 4. 4.1Die Gemeinde stützt die angeordneten Massnahmen auf ein Ver- kehrskonzept, das eine im Jahr 2019 eingesetzte Arbeitsgruppe erarbeitet hatte und das vom Gemeinderat genehmigt wurde. Damit sollte in einem ers- ten Schritt die Verkehrssicherheit im Siedlungsgebiet Hasle Dorf verbessert werden. Für die Projektierung wurde ein Verkehrsgutachten der c+s ingenieure ag eingeholt. Gemäss diesem Gutachten «Kurzbericht Verkehrs- massnahmen Hasle b.B. 1. Etappe» vom 12. August 2022 (Akten Ge- meinde 4C pag. 160, auch einsehbar unter: <www.hasle.ch>, Rubriken «Ak-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2025, Nr. 100.2024.121U, Seite 8 tuell/News/Publikation Verkehrsmassnahmen» [vgl. S. 12 Fussnote]; im Fol- genden: Kurzbericht), S. 3, verfolgt die Gemeinde mit den Verkehrs- massnahmen folgende Ziele: Erhöhung der Verkehrssicherheit, insbeson- dere der Schulwegsicherheit; Eindämmung des Schleichverkehrs; Über- führung der Quartier- und Sammelstrasse in Tempo-30-Zonen; autofreies Schulareal Preisegg; erträgliche Abwicklung des Verkehrsaufkommens. Bei der Analyse des Ist-Zustands wird u.a. festgestellt (S. 10), auf der Dorf- strasse komme es teilweise zu erheblichem Rückstau. Obwohl die Gemein- destrassen im Eichholz- und Preiseggquartier mit einem Fahrverbot belegt seien, werde das Strassennetz als Umgehungsroute benutzt. Abklärungen der Gemeindebehörden mit der Kantonspolizei hätten ergeben, dass Kon- trollen aufgrund der Gebietsgrösse nur mit erheblichem Aufwand machbar seien. In den letzten Jahren hätten die privaten Schülertransporte deutlich zugenommen, was in den zur Schulanlage Preisegg angrenzenden Strassen zu grossen Problemen geführt habe. Das zeitlich begrenzte Durchfahrtsver- bot und die Aufhebung des generellen Fahrverbots werden damit begründet (S. 14), die Durchfahrt solle während der Spitzenzeiten unterbunden werden; ausserhalb der Sperrzeiten stehe die Strasse allen Verkehrsteilnehmenden offen. Die Verkehrslenkung des Durchgangsverkehrs auf die Kantonsstras- sen stehe im Vordergrund. Mit den geplanten Standorten der zeitlich be- schränkten Fahrverbote sei eine einfache Kontrolle und Durchsetzung durch die Kantonspolizei möglich. Mit den geplanten Massnahmen könnten die heute geltenden Fahrverbote auf der Eichholzstrasse und dem Brünnliweg aufgehoben werden. Als Auswirkung der Verkehrsmassnahmen wird er- wähnt (S. 19), die Verkehrssicherheit werde wesentlich erhöht. Mit der Ein- führung einer flächendeckenden Tempo-30-Zone entstehe ein einheitliches Regime, was zu einem besseren Verständnis der Benutzerinnen und Benut- zer führe. 4.2Die Vorinstanz hat erwogen, mit den angeordneten Verkehrsmass- nahmen sollen insbesondere die Dorfstrasse sowie die anrainenden und weiterführenden Strassen für den Schleichverkehr uninteressant gemacht und damit die Verkehrssicherheit auf den betroffenen Strassen verbessert werden, insbesondere auch die Schulwegsicherheit für die Schulkinder des Schulhauses Preisegg. Daran bestehe ein öffentliches Interesse (angefoch- tene Entscheide E. 11.1). Mit der temporären Sperrung von Durchgangsach-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2025, Nr. 100.2024.121U, Seite 9 sen würden die betreffenden Passagen dem Durchgangsverkehr vollständig entzogen. Mit der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h würden die Ver- kehrssicherheit verbessert und die betreffenden Strassen als Ausweichrou- ten tendenziell uninteressant. Die Massnahmen seien daher geeignet, die erwähnten Ziele zu erreichen (angefochtene Entscheide E. 11.2.1). Mit der temporären Sperrung der Dorfstrasse bei der Bahnunterführung Richtung Kalchofenstrasse sowie der Hölzlistrasse während der Pendlerzeiten würden die Ein- und Ausfallstore für Ausweichfahrten während der Sperrzeiten ge- schlossen, was dem Ziel der Massnahme entspreche. Ein zeitlich unbe- schränktes Fahrverbot (mit Zubringerdienst) wäre übermässig, da das Ge- meindestrassennetz nicht nur den Anwohnenden, sondern in tragbarem Rahmen auch anderen Verkehrsteilnehmenden zur Verfügung stehen soll. Mit der Erweiterung der Tempo-30-Zone auf die betreffenden Strassen werde die Wirkung verstärkt (angefochtene Entscheide E. 11.2.2). Zur Be- fürchtung der Beschwerdeführenden, durch die Aufhebung der zeitlich unbe- schränkten Fahrverbote werde der Durchgangsverkehr auf diesen Strassen verstärkt, erwog die Vorinstanz, es sei nicht davon auszugehen, dass ein merklicher Teil des Motorfahrzeugverkehrs die weniger angenehm zu befah- renden, flächendeckend mit einer Geschwindigkeitsreduktion belegten Quar- tier- und Nebenstrassen ohne Not benützen werde. Die Kontrolle der einzel- nen Fahrverbote mit Zubringerdienst sei gemäss Kantonspolizei nicht um- setzbar. Der Klarheit und Einfachheit halber sei es angezeigt, ältere Einzel- massnahmen wie die alten Fahrverbote aufzuheben. Mit der zeitlich be- grenzten Schliessung der beiden Ausweichrouten werde der Schleichver- kehr während der Stauzeiten auf der Hauptstrasse zweifellos unterbunden. Während der übrigen Zeiten rolle der Verkehr auf der Hauptstrasse und es bestehe kein Anlass für eine Ausweichfahrt durch das Dorf oder über unü- bersichtliche Flurstrassen (angefochtene Entscheide E. 11.2.2). Die beste- henden Verbote seien rege missachtet worden und die Kontrolle sei schwie- rig. Das neue Verkehrskonzept sei in Zusammenarbeit mit Fachspezialisten der Tiefbaukommission, der Bauverwaltung und unter Mitwirkung der Wohn- bevölkerung erarbeitet worden. Mit der Ausdehnung der bestehenden Tempo-30-Zone könnten die Probleme und Konflikte auf dem Gemeinde- strassennetz zielgerichtet behoben werden und die Verkehrssicherheit, ins- besondere für die Schulkinder, erheblich erhöht werden. Es entstehe da- durch ein einheitliches Regime, was zu einem besseren Verständnis der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2025, Nr. 100.2024.121U, Seite 10 nutzerinnen und Benutzer führe. Da die Unterführung am Bahnhof und die Hölzlistrasse während der Hauptverkehrszeiten gesperrt seien, sei nicht da- von auszugehen, dass die Aufhebung der einzelnen Fahrverbote einen deut- lich erhöhten Durchgangsverkehr in den Quartieren zur Folge haben werde. Gemäss Messungen der Gemeindebehörde sei der Pendlerverkehr nur in den Abendzeiten auf der Dorf- und Eichholzstrasse und in den Morgenspit- zen auf der Eichholzstrasse spürbar. Öffentliche Strassen seien dem Ver- kehr und damit der Allgemeinheit gewidmet und nicht der Nutzung durch die Anwohnenden. Ein gewisses Mass an Verkehr sei damit hinzunehmen; die- ses werde jedoch durch die Geschwindigkeitsbegrenzungen und die zeitlich beschränkten Fahrverbote kontrollierbar reguliert (angefochtene Entscheide E. 11.2.3). 4.3Die Beschwerdeführenden rügen eine unrichtige Sachverhaltsfest- stellung: Entgegen den angefochtenen Entscheiden würden die Ausweich- routen durch den Ortsteil Hasle nicht nur oder hauptsächlich während der Spitzenzeiten am Morgen und Abend benutzt, sondern ganztägig; die Mes- sungen, auf welche sich die Vorinstanz berufe, beruhten teilweise aus dem Jahr 2020, als während der Corona-Pandemie der Pendlerverkehr reduziert gewesen sei, und würden nur die Fahrzeuge pro Tag erheben, aber nicht pro Stunde (Beschwerde Rz. 17, 20, 21). Zudem fehle eine Stütze für die An- nahme, dass die Tempo-30-Zone die Gemeindestrassen unattraktiv mache. Die bisherige Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Dorfstrasse habe den Schleichverkehr nicht wirksam bekämpft (Beschwerde Rz. 22 f.). Schliess- lich sei die Aussage nicht richtig, das bestehende Fahrverbot könne nicht wirksam kontrolliert werden; eine Kontrolle sei machbar, wenn auch mit er- heblichem personellem Aufwand (Beschwerde Rz. 24 f.). In rechtlicher Hin- sicht stellen die Beschwerdeführenden die von der Gemeinde verfolgten Ziele nicht in Frage, erachten aber die angefochtenen Massnahmen nicht als geeignet, um die Ziele zu erreichen (Beschwerde Rz. 28). Seit der Anord- nung der Fahrverbote im Jahr 2009 sei keine Änderung der Verhältnisse ein- getreten, welche die Aufhebung dieser Fahrverbote bzw. deren Ersetzung durch ein zeitlich beschränktes Fahrverbot rechtfertigen könnte. Es gebe keine Hinweise, dass die Schleichverkehrsproblematik neu nur noch in den Spitzenzeiten bestehen soll. Das bestehende Verbot mit «Zubringerdienst gestattet» sei nach wie vor geeignet, erforderlich und zumutbar, um den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2025, Nr. 100.2024.121U, Seite 11 Schleichverkehr zu unterbinden, und trage auch den Bedürfnissen der An- wohnerinnen und Anwohner und der übrigen berechtigten Benutzerinnen und Benutzer Rechnung. Das Argument, die Strassen sollen der Allgemein- heit zur Verfügung stehen, sei heute nicht stichhaltiger als 2009, als die Fahr- verbote eingeführt wurden (Beschwerde Rz. 30 f.). Die als Ersatz für die Auf- hebung der Fahrverbote vorgesehenen zeitlich beschränkten Fahrverbote genügten den rechtlichen Anforderungen nicht; sie würden nur während der Sperrzeiten den Durchgangsverkehr verhindern. In den übrigen Zeiten sei der Durchgangsverkehr ohne Einschränkung zulässig, auch der Schwerver- kehr der nahe gelegenen Kiesgrube im Gebiet Hölzli/Dicki. Die Tempo-30- Zone mache angesichts der konstanten und hohen Verkehrsbelastung auf den Hauptachsen den Durchgangsverkehr durch das Quartier nicht unattrak- tiv. Die neuen Massnahmen seien daher nicht geeignet, um eine Reduktion des Durchgangsverkehrs herbeizuführen. Sie erhöhe auch die Schulwegsi- cherheit nicht, da Schulkinder auch ausserhalb der Sperrzeiten unterwegs seien (Beschwerde Rz. 32). Dass die bestehenden Fahrverbote rege miss- achtet werden, sei kein Grund für deren Aufhebung, sondern allenfalls für verstärkte Kontrollen (Beschwerde Rz. 33). Es sei rechtsfehlerhaft und nicht durch den Ermessensspielraum der örtlichen Behörden gedeckt, eine beste- hende Anordnung mit dem Argument der weniger aufwändigen Kontrollier- barkeit durch eine weniger wirksame zu ersetzen (Beschwerde Rz. 34 f.). 4.4Die Gemeinde bringt vor, die Massnahmen seien nicht nur aus der Sicht der Anwohnerinnen und Anwohner der Eichholzstrasse zu sehen, son- dern in einem konzeptionellen Gesamtzusammenhang zur Steuerung der Verkehrsbelastung und zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, insbesondere der Schulwegsicherheit (Beschwerdeantwort Rz. 13 f.). Selbst wenn auch ausserhalb der Spitzenzeiten ein Schleichverkehr durch das Quartier er- folge, sei dieser doch weniger erheblich als während der Spitzenzeiten (Be- schwerdeantwort Rz. 16-19). Wenn die Messungen während der Corona- Pandemie erfolgten, so wäre gerade zu den Spitzenzeiten jetzt ein höheres Aufkommen zu erwarten (Beschwerdeantwort Rz. 20). Zudem seien die pro- gnostischen Annahmen zur Verkehrsentwicklung ohnehin nicht beweismäs- sig feststellbar (Beschwerdeantwort Rz. 22) und die Frage, mit welchem Auf- wand die Verkehrsmassnahmen kontrolliert werden können, sei kein Thema des rechtserheblichen Sachverhalts (Beschwerdeantwort Rz. 22). In rechtli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2025, Nr. 100.2024.121U, Seite 12 cher Hinsicht bringt die Gemeinde vor, nicht die Aufhebung einer Mass- nahme müsse verhältnismässig sein, sondern vielmehr deren Einführung bzw. Aufrechterhaltung. Ein Anspruch auf Beibehaltung einer bisherigen strengeren Massnahme bestehe nicht (Beschwerdeantwort Rz. 28). Das Kri- terium der Geeignetheit als Komponente der Verhältnismässigkeit verlange nur, dass die Massnahme einen Beitrag zur Zielerreichung zu leisten ver- möge, was bei dem zeitlich beschränkten Fahrverbot auf der Hölzlistrasse der Fall sei (Beschwerdeantwort Rz. 29-34, 37, 46 f.). Die im Jahr 2009 an- geordneten Fahrverbote hätten nicht auf einem ganzheitlichen Konzept be- ruht; sie könnten aufgrund eines ganzheitlichen Konzepts auch überprüft und gelockert werden, um die angestrebten Ziele möglichst gut zu erreichen, ohne die Nutzung der Gemeindestrassen übermässig einzuschränken (Be- schwerdeantwort Rz. 35 f., 42-44). Die bessere Kontrollierbarkeit dürfe bei der Anordnung von Massnahmen berücksichtigt werden (Beschwerdeant- wort Rz. 39 f.). 5. 5.1Die sachverhaltlichen Rügen der Beschwerdeführenden sind inso- weit begründet, als es in den Akten keine Grundlagen gibt für die Annahme, dass der Schleichverkehr durch das Quartier nur oder hauptsächlich während der Spitzenzeiten am Morgen und Abend erfolge. Die Verkehrs- messungen (Anhang A-1 des Kurzberichts) geben die Verteilung im Tages- ablauf nicht wieder. Die von den Beschwerdeführenden vorgelegten Ver- kehrszählungen und Verkehrslagen (Beschwerdebeilagen 5-7) legen nahe, dass zwar am Abend eine gewisse Spitze erfolgt, dass aber im Übrigen der Verkehr ganztägig etwa gleich hoch ist. Es ist jedenfalls nicht belegt, dass die Verkehrsbelastung auf der Kantonstrasse tagsüber wesentlich geringer sein soll als am Morgen und Abend. Umgekehrt ergibt sich aus den von den Beschwerdeführenden vorgelegten Unterlagen auch nicht, dass ganztägig eine Stausituation auf der Kantonsstrasse bestehen soll: In den Verkehrsla- gen wird für 10.30 bzw. 15.00 Uhr zwar nicht grün, aber auch nicht rot oder dunkelrot angegeben, sondern gelb. In Bezug auf die Auswirkung der Tempo-30-Zone kommt der Kurzbericht (S. 10) einerseits zum Ergebnis, die 2009 auf der Dorfstrasse eingeführte Massnahme habe sich bewährt (S. 10
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2025, Nr. 100.2024.121U, Seite 13 Ziff. 3.6). Andererseits wird ausgeführt, die zunehmende Verkehrsbelastung und Überlastung auf der Kantonsstrasse führe vermehrt zu Umleitungen des Pendlerverkehrs auf das Gemeindestrassennetz. Spürbar sei dies insbeson- dere in den Abendspitzen auf der Dorf- und Eichholzstrasse und in den Mor- genspitzen auf der Eichholzstrasse. Auf der Dorfstrasse komme es teilweise zu erheblichem Rückstau. Obwohl die Gemeindestrassen im Eichholz- und Preiseggquartier mit einem Fahrverbot belegt seien, werde das Strassennetz als Umgehungsroute benutzt. Kontrollen seien nur mit erheblichem perso- nellem Aufwand machbar. Eine Zunahme von Pendlerverkehr auf Strassen mit Hauptschulwegrouten sei gerade in den Spitzenzeiten (Schulweg und Pendlerverkehr gleichzeitig) problematisch und müsse unterbunden werden (S. 10 Ziff. 3.7). Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass zwar die Tempo- 30-Zone den Pendlerverkehr nicht völlig zu verhindern vermag, aber auch das bisher geltende Fahrverbot nicht. Allgemein- und gerichtsnotorisch ist die Kontrolle und Durchsetzung eines Fahrverbots mit «Zubringerdienst ge- stattet» nicht einfach, insbesondere in grösseren Quartieren mit zahlreichen Anwohnern. Der Beschwerdeführer 1 hat in seiner Beschwerde an das Re- gierungsstatthalteramt denn auch selber ausgeführt, die aktuelle Situation sei für die Anwohnerschaft nicht mehr zumutbar, weil eine effektive Kontrolle der Fahrverbote gar nicht mehr möglich sei (Akten Regierungsstatthalter- amt 4A pag. 2). 5.2Bei dieser Sachlage können die angeordneten Massnahmen nicht als rechtswidrig bezeichnet werden. Im Wesentlichen geht es darum, dass das bisherige zeitlich unbeschränkte Fahrverbot (mit Zubringerdienst und Land- wirtschaftsverkehr gestattet) auf den streitbetroffenen Strassen ersetzt wer- den soll durch ein zeitlich befristetes Fahrverbot bei der Bahnunterführung Dorfstrasse/Kalchofenstrasse (ausser für Linienbus) sowie ein zeitlich befris- tetes Fahrverbot auf der Hölzlistrasse (ausser für landwirtschaftlichen Ver- kehr und Anwohnerinnen und Anwohner), dass dafür aber alle betroffenen Strassen Teil der Tempo-30-Zone sind, ausser die Hölzlistrasse. Es liegt auf der Hand, dass ein zeitlich nicht beschränktes Fahrverbot den Verkehr we- niger stark reduziert als ein zeitlich unbeschränktes (VGE 2021/312 vom 18.10.2024 E. 8.2.5). Immerhin wird neu während der Sperrstunden am Abend (16.30-19.00 Uhr) der Schleichverkehr über die Dorfstrasse gänzlich unterbunden, weil im Bereich der Bahnunterführung ein zeitlich beschränk-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2025, Nr. 100.2024.121U, Seite 14 tes allgemeines Fahrverbot (ausser für Linienbus) gilt. Dieses unterbindet zu den genannten Zeiten auch einen Umwegverkehr Kalchofenstrasse/Eich- holzstrasse/Haslestutz. Auch ausserhalb der Sperrzeiten ist dieser Umweg länger und umständlicher als der Umweg über die Dorfstrasse, so dass in- soweit für den Abschnitt Eichholzstrasse/Haslestutz kaum eine Änderung gegenüber der aktuellen Situation zu erwarten ist. Auch ist es entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden (Beschwerde Rz. 33, 35) nicht rechtswidrig, sondern im Gegenteil sachlich geboten, die Kontrollier- und Durchsetzbarkeit einer Massnahme in die Beurteilung einzubeziehen, denn die Anordnung von Massnahmen macht wenig Sinn, wenn diese praktisch nicht durchgesetzt werden können. Das gilt nicht nur für die Anordnung neuer Massnahmen, sondern auch für den Ersatz bisheriger durch andere Massnahmen. Dass eine Kontrolle theoretisch mit grossem Aufwand mach- bar wäre, ändert daran nichts, denn die Ressourcen der Polizei sind zwangs- läufig begrenzt und reichen offensichtlich nicht aus, um alle angeordneten Verkehrsmassnahmen flächendeckend zu kontrollieren. Der als Problem er- kannte private Schülerverkehr zum Schulhaus Preisegg kann zudem auch bei einem Fahrverbot mit «Zubringerdienst gestattet» legal weiterhin stattfin- den (Art. 17 Abs. 3 SSV). Aus diesen Gründen ist es sachlich haltbar, dass die Gemeinde die Fahrverbote aufhebt und mit Tempo-30-Zonen ersetzt, die naturgemäss einfacher zu kontrollieren sind. Auch wenn dadurch der Um- wegverkehr nicht völlig ausgeschlossen werden kann, so ist doch die Herab- setzung der Geschwindigkeit auf 30 km/h ein Mittel, um die Sicherheit, na- mentlich der Fussgängerinnen und Fussgänger, zu verbessern, auch und gerade dann, wenn keine Trottoirs vorhanden sind (BGE 139 II 145 E. 5.7). 5.3Die Umfahrungsmöglichkeit Mühlekreisel – Haslestutz – Eichholz- strasse – Hölzlistrasse – Thunstrasse oder umgekehrt wird neu ausserhalb der Sperrstunden (06.00-08.30 Uhr und 16.30-19.00 Uhr) allgemein befahr- bar, während sie bisher nur für Zubringerdienst und landwirtschaftliche Fahr- ten offenstand. Es wäre auch denkbar gewesen, auf der Hölzlistrasse das bisherige zeitlich unbeschränkte Fahrverbot beizubehalten, zumal die Hölz- listrasse auch als Schulweg für die Kinder aus dem Gebiet Emmenau/Rie- fershäusernstrasse dient. Im Kurzbericht wird diesem Thema ein Abschnitt gewidmet (Ziff. 4.5, S. 15-17): Es wird ausgeführt, die Bedingungen für die Kinder der untersten Altersgruppe seien nicht tolerierbar. Dann werden ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2025, Nr. 100.2024.121U, Seite 15 schiedene Möglichkeiten zur Erhöhung der Sicherheit geprüft. Als vorgese- hene Variante wird genannt, dass die Kinder bis und mit dem zweitem Schul- jahr mit Schulbussen zu befördern sind; ab der dritten Klasse könnten die Kinder mit dem Velo zur Schule, dann sei der Schulweg zumutbar. Zusam- men mit der Sperrung der Hölzlistrasse in den Morgenstunden sei diese Massnahme adäquat. Damit ist jedenfalls dem Aspekt der Schulwegsicher- heit in sachlich haltbarer Weise Rechnung getragen. Die Überlegung, dass die Tempo-30-Zone im Bereich Eichholzstrasse/Haslestutz/Dorfstrasse den Umwegverkehr unattraktiv machen soll, gilt zudem auch und insbesondere für den Umwegverkehr aus dem Gebiet Riefershäusern/Dicki Richtung Mühlekreisel bzw. umgekehrt. Ob dies ausreicht, um einen Schleichverkehr durch das Quartier zu verhindern, wie die Vorinstanz annimmt und was die Beschwerdeführenden bestreiten (Beschwerde Rz. 23), mag fraglich sein, ist aber letztlich nicht ausschlaggebend: Der blosse Umstand, dass eine andere Lösung auch denkbar und aus der Sicht der Anwohnerinnen und Anwohnern vorzuziehen wäre, macht die gewählte Lösung noch nicht rechtswidrig. Es gibt auch keinen Rechtsanspruch von Anwohnerinnen und Anwohnern einer Quartierstrasse, dass der Verkehr auf dieser Strasse nicht zunimmt oder dass eine bisher geltende Verkehrsbeschränkung beibehalten wird. Im Ge- genteil ist es eine haltbare Überlegung und entspricht der gesetzlichen Re- gelung, dass die öffentlichen Gemeindestrassen grundsätzlich dem allge- meinen Verkehr offenstehen sollen (Art. 4 und 8 i.V.m. Art. 65 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 [SG; BSG 732.11]). Insofern bringt die Gemeinde mit Recht vor, dass nicht die Aufhebung einer Verkehrsbeschränkung rechtfertigungsbedürftig ist und verhältnismässig sein muss, sondern vielmehr deren Einführung bzw. Beibehaltung (Beschwerdeantwort Rz. 28; vgl. Art. 3 Abs. 4 SVG und Art. 65 Abs. 2 SG). Im Licht der gerichtlichen Zurückhaltung bei der Überprüfung von Verkehrs- massnahmen (vorne E. 3.2) kann nicht gesagt werden, dass die hier streitige Lockerung (Ersatz des ganztägigen durch ein zeitlich befristetes Fahrverbot) rechtsfehlerhaft wäre. Schliesslich weist die Gemeinde mit Recht darauf hin, dass sie (wieder) weitergehende Massnahmen anordnen kann, wenn sich die im Kurzbericht getroffenen Annahmen und Prognosen nicht bewahrhei- ten (Beschwerdeantwort Rz. 38).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2025, Nr. 100.2024.121U, Seite 16 5.4Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuwei- sen. 6. 6.1Bei diesem Prozessausgang haben die Beschwerdeführenden unter Solidarhaft die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und Art. 106 VRPG). 6.2Die anwaltlich vertretene Gemeinde beantragt Ersatz ihrer Parteikos- ten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG; Rechtsbegehren i.V.m. Be- schwerdeantwort Rz. 50). Nach Art. 104 Abs. 4 VRPG in seiner seit dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2025, Nr. 100.2024.121U, Seite 17 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: