100.2024.120U DAM/REC/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Dezember 2024 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Reichelt A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 18. März 2024; 2024.SIDGS.47)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2024, Nr. 100.2024.120U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Der kosovarische Staatsangehörige A.________ (Jg. 2001) reiste am 24. Dezember 2021 in die Schweiz ein und heiratete am 8. Februar 2022 die Landsfrau B.________ (Jg. 2003), welche hier über eine Niederlassungsbe- willigung verfügte und im April 2023 eingebürgert wurde. Gestützt auf die Ehe erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, die ein Mal bis zum 7. Februar 2024 verlängert wurde. Am 26. Mai 2023 löste das Ehepaar den gemeinsa- men Haushalt auf (Scheidung am 7.11.2023). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 widerrief das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), die Aufenthaltsbewilligung von A.________ bzw. verweigerte deren Verlängerung und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 9. Januar 2024 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Be- schwerde mit Entscheid vom 18. März 2024 ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist auf den 17. Mai 2024. C. Hiergegen hat A.________ am 17. April 2024 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid der SID sei aufzuheben, seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern und auf eine Wegweisung sei zu verzichten. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2024, Nr. 100.2024.120U, Seite 3 Der MIDI hat am 28. Oktober 2024 einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 24. Oktober 2024 ge- gen A.________ wegen Fahrens eines nicht den Vorschriften entsprechen- den Fahrzeugs zu den Akten gereicht. A.________ hat am 11. November 2024 zudem weitere Unterlagen zu den Akten gereicht. Die Verfahrensbe- teiligten haben dazu keine zusätzlichen Bemerkungen angebracht. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung seines An- spruchs auf rechtliches Gehör (Beschwerde Rz. 23). 2.1Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1], Art. 21 ff. VRPG) verlangt unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2024, Nr. 100.2024.120U, Seite 4 Begründungspflicht (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Behörde muss die Begründung ihres Entscheids zumindest so abfassen, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Dies bedingt, dass wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler BGE 142 I 135 E. 2.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3, 2021 S. 285 E. 3.4.2). Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1; BVR 2021 S. 285 E. 3.4.2). 2.2Der angefochtene Entscheid ist ausreichend begründet und erlaubte eine sachgerechte Anfechtung, wie auch die Beschwerdeschrift an das Ver- waltungsgericht deutlich macht. Entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers hat die Vorinstanz auch die Erteilung einer Ermessensbewilligung geprüft (vgl. Beschwerde Rz. 23; angefochtener Entscheid E. 4). Das recht- liche Gehör ist nicht verletzt. 3. 3.1Dem Beschwerdeführer wurde der Aufenthalt in der Schweiz gestützt auf die Ehe mit seiner hier niedergelassenen und im April 2023 eingebürger- ten Ehefrau bewilligt (Akten MIDI pag. 30, 96 ff., 111 f., 136; vorne Bst. A). Nach der Trennung Ende Mai 2023 wurde die Ehe am 7. November 2023 rechtskräftig geschieden (Akten MIDI pag. 123; vorne Bst. A). Dem Be- schwerdeführer kommt daher kein Anspruch auf Bewilligungsverlängerung nach Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und In- tegrationsgesetz, AIG; SR 142.20) mehr zu, was unstrittig ist (angefochtener Entscheid E. 2.1; Beschwerde Rz. 8). 3.2Indes fällt eine Bewilligungsverlängerung nach Art. 50 i.V.m. Art. 42 AIG in Betracht. Der Beschwerdeführer beruft sich richtigerweise nicht auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG. Danach besteht der Bewilligungsanspruch trotz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2024, Nr. 100.2024.120U, Seite 5 Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe verselbständigt weiter, wenn das Zusammenleben mindestens drei Jahre gedauert hat und (kumulativ) die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.8; BGer 2C_994/2022 vom 22.6.2023 E. 5). Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustel- len (BGE 140 II 345 E. 4.1, 140 II 289 E. 3.5.1). Die Eheleute haben am 8. Februar 2022 geheiratet und sind seit dem 7. November 2023 rechtskräf- tig geschieden (Akten MIDI pag. 90, 123; vorne Bst. A). Die Ehegemein- schaft hat damit weniger als drei Jahre gedauert, was unter den Verfahrens- beteiligten unbestritten ist (angefochtener Entscheid E. 2.3; Beschwerde Rz. 14). 3.3Der Beschwerdeführer rügt indes, die Vorinstanz habe wichtige per- sönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG zu Unrecht ver- neint (sog. nachehelicher Härtefall; Beschwerde Rz. 15 ff.). 4. 4.1Ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG liegt vor, wenn wichtige persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt, schwerwiegende Härte- fälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorlie- gen, wenn die Ehefrau oder der Ehemann Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (BGE 140 II 129 E. 3.5, 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzel- falls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respek- tierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Ver- hältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheits- zustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2024, Nr. 100.2024.120U, Seite 6 bleibt indes Folgendes zu beachten: Der Gesetzgeber setzt für einen nach- ehelichen Härtefall voraus, dass die Konsequenzen für das Privat- und Fa- milienleben der ausländischen Person von erheblicher Intensität sind. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation verbunden sein, die nach Dahinfal- len der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung entstanden ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.2, 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6). Hat sich die ausländische Person nur kürzere Zeit in der Schweiz aufgehal- ten und keine engen Beziehungen zum Land geknüpft, hat sie keinen An- spruch auf weiteren Verbleib, sofern sie sich ohne besondere Probleme er- neut im Herkunftsland integrieren kann (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3). Hierbei ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und fami- liäre Wiedereingliederung als stark gefährdet erscheint und nicht, ob ein Le- ben in der Schweiz einfacher wäre (BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1; zum Ganzen etwa VGE 2024/134 vom 24.9.2024 E. 3.2). 4.2Der Beschwerdeführer bringt vor, er erscheine in der Schweiz nahezu mustergültig integriert. Seine wirtschaftliche Integration gehe über die nor- malen Erwartungen hinaus und auch sozial und sprachlich sei er bestens integriert (Beschwerde Rz. 16 ff.). Die Integrationsleistungen des Beschwer- deführers sind anzuerkennen. Er geht seit Oktober 2022 einer unbefristeten Erwerbstätigkeit in einem Sicherheitsunternehmen nach (Akten MIDI pag. 104 ff., 127 f.; Beschwerdebeilage 5 [act. 14A]). Zudem hat er, soweit aktenkundig, nie Sozialhilfeleistungen bezogen und ist auch im Betreibungs- register nicht verzeichnet (Akten MIDI pag. 132). Weiter verfügt er über ein Sprachzertifikat Deutsch mit Niveau A1 und spricht offenbar auch Schwei- zerdeutsch (Akten MIDI pag. 75, 100; Beschwerde Rz. 19). Enge soziale Kontakte zur einheimischen Bevölkerung, deren Abbruch ihn hart treffen würden, sind allerdings nicht belegt (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 3.3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lassen sich solche auch nicht aus dem Zwischenzeugnis seiner Arbeitgeberin ableiten, zumal sich das Zeugnis ausschliesslich auf das Arbeitsverhältnis bezieht (Be- schwerde Rz. 17; Akten MIDI pag. 127 f.). Seine – wenn auch nicht schwere – Straffälligkeit (Verurteilungen vom 7.4.2022 und 24.10.2024 wegen Wider- handlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung zu einer Busse von Fr. 400.-- bzw. zu einer Busse von Fr. 150.--; Akten MIDI pag. 94 f.; act. 12A)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2024, Nr. 100.2024.120U, Seite 7 spricht sodann gegen eine erfolgreiche soziale Integration, ist doch die Re- spektierung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein zentraler Aspekt je- der Integration (Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG; vgl. auch angefochtener Ent- scheid E. 3.3). Insgesamt ergibt sich damit das Bild einer im Ansatz gelun- genen, aber nicht gänzlich erfolgreichen Integration. Allerdings begründet rechtsprechungsgemäss auch eine uneingeschränkt gelungene Integration keinen Anspruch im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG (BGer 2C_10/2023 vom 31.5.2023 E. 3.2.3 [betrifft VGE 2022/55 vom 22.11.2022]; VGE 2022/356 vom 24.4.2024 E. 4.3.2 mit weiteren Hinwei- sen). Die beantragte Befragung des Beschwerdeführers verspricht keine weiteren entscheiderheblichen Erkenntnisse. Der Beweisantrag wird daher abgewiesen (Beschwerde Rz. 19; vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BVR 2022 S. 93 E. 4.5.4; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 27 f.). 4.3Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz ist auch nicht mit einer Entwurzelung im Heimatland einhergegangen. Der 23-jährige Be- schwerdeführer reiste (erst) vor rund drei Jahren in die Schweiz ein (Akten MIDI pag. 88; vorne Bst. A). Er ist in Kosovo geboren und hat, soweit ersicht- lich, sein gesamtes bisheriges Leben dort verbracht. Seinen Lebensunterhalt konnte er vor seiner Ausreise aus einem Familienbetrieb (Gastronomie, Ver- mietung von Läden) finanzieren und scheint somit auch über Familienan- gehörige in seiner Heimat zu verfügen (vgl. Akten MIDI pag. 42). Die dort herrschenden Verhältnisse sind ihm somit bestens vertraut. Vor diesem Hin- tergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern er «in gesteigertem Masse» von einer Wegweisung betroffen sein soll (Beschwerde Rz. 20). Zudem begründet der Beschwerdeführer auch nicht, weshalb er die angeblich «gekappten» Kon- takte bei einer Rückkehr nicht wiederaufnehmen und allenfalls intensivieren kann (Beschwerde Rz. 20). Auch der Aufbau neuer Beziehungen ist keines- wegs ausgeschlossen. Mit der Vorinstanz ist daher von intakten Wiederein- gliederungsmöglichkeiten im Heimatland auszugehen (angefochtener Ent- scheid E. 3.3). Eine Rückkehr ist ihm somit zumutbar.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2024, Nr. 100.2024.120U, Seite 8 4.4Nach dem Erwogenen stellen die vom Beschwerdeführer vorge- brachten Umstände weder für sich allein noch gesamthaft betrachtet wich- tige Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG dar. Die Vor- instanz hat einen nachehelichen Härtefall zu Recht verneint. 5. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungs- verlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Die Vorinstanz hat eine ermessensweise Bewilligungsverlängerung ebenfalls verweigert (vgl. angefochtener Entscheid E. 4). Dabei hat sie die massgebenden Gesichts- punkte und Interessen in Einklang mit der publizierten Praxis des Verwal- tungsgerichts vollständig einbezogen und zutreffend gewichtet, eingeschlos- sen die Integration in der Schweiz und die Wiedereingliederungsmöglichkeit im Heimatland. Der Beschwerdeführer setzt den überzeugenden Erwägun- gen der Vorinstanz nichts Stichhaltiges entgegen. Mit Blick auf die relativ kurze Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz und die in- takte Reintegrationsmöglichkeit in Kosovo (vgl. vorne E. 4.3) müssten aus- sergewöhnliche Umstände vorliegen, um einen schwerwiegenden persönli- chen Härtefall zu begründen (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG; vgl. VGE 2021/373 vom 23.9.2022 E. 4). Solche Umstände sind auch mit der im Ansatz gelun- genen Integration nicht gegeben. Namentlich kann nicht von einer rechtsfeh- lerhaften Interessenabwägung gesprochen werden, wenn die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers bei einem Sicherheitsdienst nicht als derart gewichtiges arbeitsmarktliches öffentliches Interesse anerkannt wurde, dass ihm der Aufenthalt deshalb zu bewilligen wäre (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2). Es ist es in erster Linie Sache der Ausländerbehörden und nicht des Verwaltungsgerichts, arbeitsmarktliche Interessen zu benennen und zu ge- wichten (VGE 2020/81 vom 25.8.2020 E. 3.3 [bestätigt durch BGer 2C_812/2020 vom 23.2.2021]). Dass jene das Ermessen im konkreten Fall rechtsfehlerhaft ausgeübt hätten, ist nicht erkennbar (vgl. dazu BVR 2019 S. 314 E. 6.5 sowie zu den strengen Anforderungen insbesondere BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3 f.). Schliesslich geht der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2024, Nr. 100.2024.120U, Seite 9 schwerdeführer fehl in der Annahme, unter dem Aspekt des öffentlichen In- teresses wäre hier zu prüfen, ob Widerrufsgründe vorliegen (Beschwerde Rz. 27). Die Verweigerung einer ermessensweisen Bewilligungsverlänge- rung nach Art. 33 Abs. 3 AIG erfordert keinen Widerrufsgrund. 6. Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwal- tungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Eine Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, wie sie der Be- schwerdeführer im Eventualstandpunkt beantragt (vgl. vorne Bst. C), erüb- rigt sich. Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdefüh- rer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 14. Februar 2025.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden dem Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2024, Nr. 100.2024.120U, Seite 10 auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- entnom- men. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführer
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
  • Staatssekretariat für Migration Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt wer- den.

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BE_VG_001
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Entscheidungsdatum
20.12.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026