100.2024.105U HAT/STS/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. Dezember 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Straub Rechtsanwalt A.________ vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführer gegen Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern betreffend Anwaltsaufsicht; Busse (Verfügung der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern vom 1. März 2024; AA 22 191)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2025, Nr. 100.2024.105U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Am 16. September 2022 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Anwalts- aufsichtsbehörde des Kantons Bern das Urteil D-435/2022 vom 13. Septem- ber 2022 mit und erstattete damit Anzeige gegen Rechtsanwalt A.________ Die Anwaltsaufsichtsbehörde gab diesem am 11. Oktober 2022 Gelegenheit, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Nach Eingang der Stellungnahme eröffnete sie am 19. Januar 2023 ein Disziplinarverfahren. Rechtsanwalt A.________ liess sich am 28. Juni und 2. Oktober 2023 erneut vernehmen und beantragte, das Disziplinarverfahren sei aufzuheben. Mit Verfügung vom 1. März 2024 auferlegte die Anwaltsaufsichtsbehörde Rechtsanwalt A.________ wegen mehrfacher Verletzung der Berufspflichten eine Disziplinarbusse von Fr. 3'000.--. B. Dagegen hat Rechtsanwalt A.________ am 8. April 2024 Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben. Er stellt folgende Anträge: «1. Die [Anwaltsaufsichtsbehörde] sei anzuweisen, ein korrektes Akten- verzeichnis zu erstellen. Dieses sei dem Beschwerdeführer verbun- den mit der Fristansetzung zur Einreichung einer allfälligen Be- schwerdeergänzung offenzulegen. 2. Die Verfügung der Anwaltsaufsichtsbehörde vom 1. März 2024 sei wegen der Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör auf- zuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Eventuell sei die Verfügung der Anwaltsaufsichtsbehörde vom

  1. März 2024 wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuhe- ben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  2. Eventuell sei die Verfügung der Anwaltsaufsichtsbehörde vom
  3. März 2024 aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des voll- ständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  4. Eventuell sei die Verfügung der Anwaltsaufsichtsbehörde vom
  5. März 2024 aufzuheben und das Disziplinarverfahren gestützt auf die Anzeige des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2022 gegen den unterzeichneten Anwalt aufzuheben.
  6. Sowohl die Verhandlung als auch die Urteilsberatung sei im Sinne von Art. 31 VRPG und Art. 6 Ziffer 1 EMRK öffentlich durchzuführen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2025, Nr. 100.2024.105U, Seite 3 7. Die Verfahrenskosten seien dem Bundesverwaltungsgericht wegen einer mutwilligen oder grobfahrlässigen Anzeigeeinreichung zu auf- erlegen. 8. Das Bundesverwaltungsgericht habe dem unterzeichneten Anwalt wegen der mutwilligen oder grobfahrlässigen Anzeigeeinreichung eine Parteientschädigung auszurichten, welche gestützt auf die noch einzureichende Kostennote festzulegen ist.» Die Anwaltsaufsichtsbehörde beantragt mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2024, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 21. Juni 2024 hat Rechtsanwalt A.________ an seinen Anträgen festgehalten und um Mitteilung ersucht, nach welchen Kriterien Verwaltungsrichter Thomas Häberli als Instruktionsrichter für das Verfahren ausgewählt worden sei. Am 28. Juni 2024 gewährte die (damalige) Abteilungspräsidentin Rechtsan- walt A.________ vollumfänglich Einsicht in die Akten der Anwaltsauf- sichtsbehörde und erläuterte die Kriterien, nach denen die Geschäfte auf die Mitglieder der Verwaltungsrechtlichen Abteilung verteilt werden. Am 3. September 2025 gewährte der Instruktionsrichter der neu mandatier- ten Rechtsvertreterin von Rechtsanwalt A.________ Akteneinsicht. Diese stellte mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 drei Beweisanträge und ersuchte (erneut) um Durchführung auch einer öffentlichen Urteilsberatung. Mit Verfügung vom 12. November 2025 wies der Instruktionsrichter diese Be- weisanträge ab und schloss das Beweisverfahren. Am 20. November 2025 hat die öffentliche mündliche Schlussverhandlung mit Parteivortrag stattgefunden. Rechtsanwalt A.________ hat an seinen Rechtsbegehren festgehalten und den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Urteilsberatung sowie die abgewiesenen Beweisanträge erneu- ert. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 hat er sich zudem zum Protokoll der Verhandlung geäussert.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2025, Nr. 100.2024.105U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist un- ter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung einzutreten. 1.2Das Bundesverwaltungsgericht hat der Anwaltsaufsichtsbehörde das Urteil D-435/2022 vom 13. September 2022 mitgeteilt und damit Anzeige ge- gen den Beschwerdeführer erstattet. Im Disziplinarverfahren vor der An- waltsaufsichtsbehörde können der anzeigenden Person Verfahrens- und Parteikosten auferlegt werden, wenn sie mutwillig oder grobfahrlässig ge- handelt hat (Art. 35 Abs. 2 Bst. b KAG). Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich die Kostenverlegung nicht nach diesen Vor- schriften, sondern nach Art. 108 VRPG (vgl. VGE 2014/162 vom 24.4.2015 E. 4.1 mit Bezug auf die Verfahrenskosten). Auf die Anträge des Beschwer- deführers, vor Verwaltungsgericht seien die Verfahrenskosten dem Bundes- verwaltungsgericht als anzeigender Behörde aufzuerlegen und dieses sei zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung auszurichten (Rechtsbegehren 7 und 8), ist folglich nicht einzutreten. 1.3Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts werden disziplinarrecht- liche Bussen in Dreierbesetzung beurteilt, auch wenn ihre Höhe – wie hier – unter der Streitwertgrenze von Fr. 20'000.-- für die einzelrichterliche Zustän- digkeit liegt (vgl. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; BVR 2018 S. 139 E. 1.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2025, Nr. 100.2024.105U, Seite 5 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Der Beschwerdeführer stellt den Hauptantrag, die angefochtene Verfügung sei wegen Verfahrensmängeln aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 2-4). Er macht geltend, diese habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 21 ff. VRPG, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas- sung [BV; SR 101] und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) verletzt, indem sie sich nicht ernsthaft mit seinen Beweisanträ- gen auseinandergesetzt und die angefochtene Verfügung nicht hinreichend begründet habe. 2.1Der Beschwerdeführer bringt namentlich vor, aus den vorinstanz- lichen Ausführungen ergebe sich nicht, welcher Sachverhalt als nicht rechts- erheblich beurteilt werde bzw. «welcher Sachverhalt durch welche angebo- tenen Beweise nicht einer Abklärung zuzuführen sei» (Beschwerde S. 14). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, die für die Beurteilung massgeblichen Sachverhaltselemente könnten anhand der Ak- ten genügend überprüft werden, sodass auf die beantragten Zeugeneinver- nahmen und die Edition von weiteren Akten des Bundesverwaltungsgerichts verzichtet werden könne. Sie wies die Beweisanträge des Beschwerdefüh- rers deshalb ab. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht (erfolglos) Ausstandsbegehren einreichte, und die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen Bundesverwaltungsrichter B.________ aus den Akten ohne Weiteres ersichtlich sind. Da die Vorinstanz weder die Kritik an der Spruchkörperbildung noch den Vorwurf, es seien («schwerste») fach- liche Fehler begangen worden, als Verstoss gegen die Berufsregeln wertete (vgl. hinten E. 5.2), erweisen sich die in diesem Zusammenhang vom Be- schwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren beantragten Zeugeneinver- nahmen, die Edition zahlreicher Beschwerdedossiers und Datenblätter so- wie die weiteren Beweisanträge zur Frage der Spruchkörperbildung als un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2025, Nr. 100.2024.105U, Seite 6 erheblich (vgl. zur sog. antizipierten Beweiswürdigung etwa BVR 2022 S. 93 E. 4.5.4; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 27 f.). Die Behörden sind im Übrigen nicht verpflichtet, für jeden einzelnen Beweisantrag zu begründen, weshalb die- sem nicht Folge gegeben wird. Es genügt mit Blick auf das rechtliche Gehör, dass sich aus der Verfügung ergibt, dass der massgebliche Sachverhalt nach Einschätzung der Vorinstanz hinreichend geklärt war (zur behördlichen Begründungspflicht vgl. statt vieler BGE 146 II 335 E. 5.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch angefochtene Verfügung E. 18). Dies ist hier der Fall. 2.2Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht, indem sie ihm zu Unrecht vorhalte, Bun- desverwaltungsrichter B.________ «drangsalieren» zu wollen (Beschwerde S. 15), ist ihm nicht zu folgen. Es handelt sich hierbei nicht um eine Frage des rechtlichen Gehörs bzw. der daraus abgeleiteten Begründungspflicht, sondern um die zu prüfende materielle Frage, ob der Beschwerdeführer seine Berufspflichten missachtet hat. Damit liegt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) vor, noch gelingt es dem Be- schwerdeführer, eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststel- lung aufzuzeigen (vgl. dazu BVR 2022 S. 139 E. 5.1; Ruth Herzog, in Her- zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 30, Art. 66 N. 31 f.). Der gestellte Hauptantrag erweist sich daher als un- begründet. 3. Mit seinem Eventualantrag verlangt der Beschwerdeführer, die angefochte- ne Verfügung und das Disziplinarverfahren seien aufzuheben (Rechtsbegeh- ren 5). In der Sache ist strittig, ob der Beschwerdeführer gegen Art. 12 Bst. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältin- nen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) verstossen hat. 3.1Art. 12 Bst. a BGFA schreibt vor, dass Anwältinnen und Anwälte ih- ren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben. Dabei wird von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2025, Nr. 100.2024.105U, Seite 7 ihnen in Bezug auf ihre gesamte berufliche Tätigkeit ein «korrektes» Verhal- ten erwartet: Die Sorgfaltspflicht bezieht sich nicht nur auf das Verhältnis zur eigenen Klientschaft, sondern erstreckt sich auch auf das Verhalten gegen- über den Behörden, der Gegenpartei und der Öffentlichkeit (BGE 144 II 473 E. 4.1 [Pra 108/2019 Nr. 66] mit Hinweisen; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017 [nachfolgend: Anwaltsrecht], N. 212; Brunner/Henn/Kriesi, An- waltsrecht, 2015, S. 84 N. 1 f.). Allerdings gilt es zu beachten, dass die Un- abhängigkeit der Anwaltschaft vom Staat eine grundlegende Voraussetzung für das Funktionieren der Rechtspflege darstellt. Bei ihrer Tätigkeit sind An- wältinnen und Anwälte zwar auch den Zielen des Rechtsstaats verpflichtet; in erster Linie haben sie aber die Interessen ihrer Klientschaft zu wahren. Die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs schränkt sie bei ihrer Tätigkeit nur insoweit ein, als sie ihnen gebietet, diese Interessen ausschliesslich mit zulässigen Mitteln zu wahren (BGer 2C_500/2020 vom 17.3.2021 E. 5.3 f.; Walter Fellmann, Anwalts- recht, N. 218). Gegen Art. 12 Bst. a BGFA verstösst jedenfalls ein Verhalten, das über die Auswirkungen im Einzelfall hinaus geeignet ist, das Vertrauen in Kompetenz und Integrität der Anwaltschaft und damit deren Funktion im System der Rechtspflege zu beeinträchtigen (Walter Fellmann, in Fellmann/ Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011 [nachfolgend: Kommentar], Art. 12 N. 12). Anwältinnen und Anwälte dürfen sich also nicht im Interesse ihrer Klientschaft über Recht und Billigkeit hinwegsetzen. Es besteht insofern ein öffentliches Interesse an einer ordnungsgemässen und qualitativ hochstehenden Anwaltstätigkeit, und auch das rechtsuchende Publikum und die Behörden sollen auf das korrekte Verhalten der Anwälte zählen dürfen (BGE 139 II 173 E. 5.1; BGer 2C_500/2020 vom 17.3.2021 E. 5.3; Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., S. 107 N. 87; Michel Valticos, in Com- mentaire Romand, Loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022, Art. 12 N. 34 ff. mit Hin- weisen). 3.2Anwaltliche Kritik an der Justiz in verfahrensmässiger Form ist nicht nur zulässig, sondern auch erwünscht. Sie ist Ausdruck der Meinungsäusse- rungsfreiheit und der prozessualen Rechte der vertretenen Partei; im Inte- resse einer den rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden Rechts- pflege ist sie deshalb unentbehrlich, und es besteht geradezu eine Pflicht der Anwaltschaft, Missstände aufzuzeigen und Verfahrensmängel zu rügen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2025, Nr. 100.2024.105U, Seite 8 (BGer 2A.545/2003 vom 4.5.2004 E. 3; Michel Valticos, a.a.O., Art. 12 N. 42). Eine solche Kritik darf durchaus scharf sein, solange sie sachlich bleibt, im Ton die Regeln des Anstands wahrt und auf persönliche Beleidi- gungen, Verunglimpfungen und Beschimpfungen verzichtet. Gewisse Über- treibungen sind in Kauf zu nehmen, die Beanstandungen haben sich aber auf konkrete Vorfälle, Fehlleistungen oder Missstände zu beziehen, die im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begründen und zu belegen sind. Kritik an der Justiz findet ihre Schranke, wo sie den Boden der Sachlichkeit verlässt und ohne zwingenden Grund die Integrität des Gerichts oder der beteiligten Richterinnen und Richter bestreitet oder infrage stellt. Solange dies nicht der Fall ist, liegt bei verfahrensinternen Vorwürfen erst ein Ver- stoss gegen die Berufspflicht vor, wenn die Anwältin oder der Anwalt eine Rüge wider besseres Wissen oder in ehrverletzender Form erhebt, statt sich auf Tatsachenbehauptungen und Wertungen zu beschränken (vgl. zum Gan- zen Walter Fellmann, Kommentar, Art. 12 N. 39 ff.; Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., S. 110 N. 99 f.; Michel Valticos, a.a.O., Art. 12 N. 45 ff.). 3.3Weiter sind Anwältinnen und Anwälte nicht gehalten, die Justiz zu entlasten und ihre Klientschaft von der Einleitung und Durchführung mutwil- liger oder offenbar aussichtsloser Prozesse abzuhalten. Es gehört indes zu einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung, der Klientschaft die Risiken von geplanten Rechtsvorkehren deutlich vor Augen zu führen. Dies gilt vor allem dann, wenn die Erfolgschancen gering sind. Unter dem Blick- winkel des öffentlich-rechtlichen Berufsrechts kann aber selbst die Durchfüh- rung eines aussichtslosen Prozesses nur in einem krassen Fall als Verstoss gegen die Pflicht gewertet werden, den Anwaltsberuf sorgfältig und gewis- senhaft auszuüben. Eine Disziplinierung kommt in erster Linie dann in Be- tracht, wenn die Klientschaft nicht über die geringen Erfolgschancen aufge- klärt worden ist (vgl. Walter Fellmann, Kommentar, Art. 12 N. 43; Michel Val- ticos, a.a.O., Art. 12 N. 21 ff.). 3.4Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht können Parteien oder ihre Vertretung mit Verweis oder Ordnungsbusse bis zu Fr. 500.-- bestraft werden, wenn sie den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören. Im Fall böswilliger oder mutwilliger Prozessführung beträgt die Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.-- bzw. bei Rückfall bis zu Fr. 3'000.--

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2025, Nr. 100.2024.105U, Seite 9 (Art. 60 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Diese prozessuale Disziplinarvorschrift zielt auf den Schutz des ungestörten Verfahrensgangs (vgl. Astrid Hirzel, in Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 60 N. 2), während Art. 12 i.V.m. Art. 17 BGFA die Sanktionierung von Verstössen gegen die anwaltlichen Berufspflichten bezweckt. Die Vorschriften betreffen somit verschiedene Gegenstände und stehen nicht in einem Verhältnis gegenseitiger Ausschliesslichkeit. Bei Verstössen, die das Gericht selber ahnden kann, schreitet die Anwaltsaufsicht praxisgemäss erst ein, wenn die dem Gericht zur Verfügung stehenden disziplinarischen Massnahmen nicht ausreichen, insbesondere dann, wenn das beanstandete Verhalten öffentliches Aufse- hen erregt, die Interessen der Klientschaft gefährdet oder Würde und Anse- hen des Anwaltsstands beeinträchtigt, sowie bei schweren oder wiederhol- ten Verfehlungen einer Anwältin oder eines Anwalts (vgl. BVR 2007 S. 289 E. 3.1 mit Hinweisen). Zu beachten ist allerdings, dass Verstösse gegen Art. 60 VwVG in aller Regel auch die Pflicht zur sorgfältigen und gewissen- haften Berufsausübung gemäss Art. 12 Bst. a BGFA verletzen. Nach Art. 60 VwVG disziplinierte Anwältinnen und Anwälte sind deshalb grundsätzlich der zuständigen kantonalen Anwaltsbehörde zu melden (vgl. Astrid Hirzel, a.a.O., Art. 60 N. 77 ff.; Res Nyffenegger, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 60 N. 10). 4. Der angeordneten Disziplinarmassnahme liegt zusammengefasst folgender, weitestgehend unbestrittener Sachverhalt zugrunde: 4.1Der Beschwerdeführer ist als Rechtsanwalt namentlich im Bereich des Asylrechts tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit hat er in zahlreichen Be- schwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Ausstands- und Re- visionsbegehren eingereicht, in denen er – offenbar neben gewissen konkre- ten, einzelfallbezogenen Vorbringen – jeweils die gleichen Vorwürfe wieder- holte. Er beanstandet namentlich die Spruchkörperbildung und behauptet, Verfahren seiner Mandantschaft würden überdurchschnittlich oft einem Gre-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2025, Nr. 100.2024.105U, Seite 10 mium mit zwei oder mehr Richterinnen und Richtern der Schweizerischen Volkspartei (SVP) zugeteilt, was er auf Manipulationen bei der Bildung des Spruchkörpers zurückführt. Am 21. Februar 2018 gelangte der Beschwerde- führer deswegen mit einer Aufsichtsanzeige an das Bundesgericht. Dieses kam indes zum Schluss, der Vorwurf unstatthafter Manipulationen bei der Spruchkörperbildung entbehre jeder Grundlage, weshalb es der Anzeige keine Folge gab. Das Bundesgericht hielt dabei in seinem Entscheid fest, «aus Gründen der Effizienz, aus Dringlichkeit, zum Ausgleich der Arbeitslast, zur Vermeidung einer einseitigen politischen Zusammensetzung der Rich- terbank oder wegen Ausstand» könne in die automatisierte Spruchkörperbil- dung des Bundesverwaltungsgerichts durch das EDV-gestützte Programm eingegriffen werden (BGer 12T_3/2018 vom 22.5.2018 E. 2.4.2). Der Be- schwerdeführer reichte in der Folge weiterhin regelmässig Ausstands- und Revisionsbegehren beim Bundesverwaltungsgericht ein, wobei er diese nun zusätzlich auch damit begründete, dass bei politisch einseitiger Zusammen- setzung fälschlicherweise nicht in die zufällige Spruchkörperbildung einge- griffen worden sei (vgl. statt vieler BVGer E-3764/2018 vom 6.7.2018 E. 2 f.). 4.2Im Verfahren D-3654/2021 (Asyl und Wegweisung [Mehrfachge- such]) reichte der Beschwerdeführer am 24. Januar 2022 ein Ausstandsbe- gehren ein, nachdem der Instruktionsrichter seine Gesuche um unentgelt- liche Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses abgewiesen hatte (Ausstandsverfahren D-435/2022). Er machte geltend, der Instruktionsrichter und die Gerichtsschreiberin des Hauptverfah- rens seien wegen «Mitwirkung oder Duldung bei möglichen strafbaren Hand- lungen» befangen. Sie hätten eine widerrechtliche Manipulation bei der Spruchkörperbildung vorgenommen oder geduldet, bewusst eine falsche Entscheidung getroffen und ausserdem wiederholt schwere und schwerste fachliche Fehler begangen, indem sie insbesondere den Entscheid der Ver- waltungskommission des Bundesgerichts (BGer 12T_3/2018 vom 22.5.2018) falsch verstanden und es unterlassen hätten, die einseitige poli- tische Zusammensetzung des Spruchkörpers zu korrigieren. Sodann hätten ihm Bundesverwaltungsrichter B.________ und seine Gerichtsschreiberin wiederholt kurze Fristen von drei Tagen über das Wochenende angesetzt, einzig in der offensichtlichen Absicht, ihn persönlich zu schikanieren. Weiter hätten sie im Hauptverfahren in der Zwischenverfügung vom 12. Januar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2025, Nr. 100.2024.105U, Seite 11 2022 «völlig sinnlos[e]» Ausführungen gemacht und die Beschwerde trotz der sicherheitspolitischen Entwicklungen in Sri Lanka als aussichtslos einge- stuft. Dies sei «unsinnig». Der Beschwerdeführer beantragte in seinem Aus- standsbegehren weiter, sämtliche Richterinnen und Richter der Abteilungen IV, V und VI sowie alle Gerichtsschreibenden und das Kanzleipersonal die- ser Abteilungen hätten wegen «objektiver Befangenheit» im Ausstandsver- fahren in den Ausstand zu treten. Er habe sämtliche Richterinnen und Rich- ter der Abteilungen IV und V darüber informiert, dass es auf eine bewusste Manipulation zurückzuführen sein müsse, dass von ihm angehobene Ver- fahren überdurchschnittlich oft Mitgliedern der SVP zugeteilt würden (im Jahr 2021 sei dies bei rund 53 % der eingereichten Beschwerden und Gesuche der Fall gewesen). Indem bei ihm «systematisch durch eine bewusste Mani- pulation überdurchschnittlich viele Richterinnen und Richter [...] der SVP die [...] Instruktion übernehmen [würden, lägen] unsachliche [...] Motive vor, die nur dazu dien[t]en, um einen gewünschten Verfahrensausgang (Bestätigung materiell negativer Asylentscheide) herbeizuführen». Trotz der «schwerwie- genden Widerrechtlichkeit einer solchen gezielten Beeinflussung [...] und der möglichen Strafbarkeit einer solchen Manipulation» sei seitens der ein- zelnen Richterinnen und Richter bisher keine Reaktion erfolgt. Da sie «über den Sachverhalt informiert [seien], jedoch nicht die notwendigen Massnah- men eingeleitet [hätten], um diese Missstände zu beenden», könnten sie über sein Ausstandsbegehren nicht unbefangen entscheiden. Das gleiche gelte für alle Mitarbeitenden der Abteilungen IV und V. Ausserdem dürften sämtliche Richterinnen und Richter des Gerichts, die der SVP angehören, in der Sache nicht mitwirken, weil die Gefahr zu gross sei, dass diese im Inte- resse ihrer Partei handeln würden (Ausstandsbegehren vom 24.1.2022, Vorakten AA [act. 5C] pag. 757 ff.). 4.3Das Bundesverwaltungsgericht trat auf das Ausstandsbegehren nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten sowie eine Ordnungsbusse wegen mutwilliger Prozessführung (BVGer D-435/2022 vom 13.9.2022). Am 4. November 2022 erhob der Beschwerdeführer in seinem sowie im Namen zahlreicher von ihm vertretener Asylsuchender bei der Bun- desanwaltschaft Strafanzeige gegen Unbekannt (Mitglieder und Mitarbei- tende der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts) wegen Amtsmissbrauchs, Urkundenfälschung im Amt und Begünstigung. Dies mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2025, Nr. 100.2024.105U, Seite 12 der Begründung, ihm würden in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht systematisch und willkürlich Verfahrenskosten auferlegt, es komme bei der Spruchkörperbildung zu widerrechtlichen Manipulationen durch Gerichtspersonen (indem seine Verfahren überdurchschnittlich oft Mit- gliedern der SVP zugeteilt würden, was die Wahrscheinlichkeit einer Be- schwerdeabweisung signifikant erhöhe), und die Richterinnen und Richter seien den geltend gemachten Manipulationen nicht auf den Grund gegangen bzw. hätten diese geschützt, indem sie die Ausstandsbegehren des Be- schwerdeführers abgelehnt hätten (Vorakten AA [act. 5A] pag. 77 ff.). Die Bundesanwaltschaft nahm die Strafsache mit Verfügung vom 27. Februar 2023 nicht an die Hand (Vorakten AA [act. 5A] pag. 1043 ff.). Dieselben Vor- würfe zur Spruchkörperbildung hatte der Beschwerdeführer bereits mit An- zeigen vom 2. Februar 2022, 14. April 2022 und 9. Mai 2022 erhoben; auch diese hatte die Bundesanwaltschaft jeweils nicht an die Hand genommen (vgl. S. 8 der Verfügung vom 27.2.2023), wobei der Beschwerdeführer in sei- ner aktuellen Anzeige nichts neues vorbringe. Die dagegen erhobene Be- schwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Be- schluss vom 28. Juni 2023 ab, soweit sie darauf eintrat. Sie hielt namentlich fest, es spreche nichts dafür, dass die Spruchkörperbildung unrechtmässig manipuliert worden wäre, und es sei nicht ansatzweise zu erkennen, inwie- fern die betreffenden Bundesverwaltungsrichterinnen und -richter die staat- liche Macht zweckentfremdet eingesetzt hätten, indem sie dem Beschwer- deführer Verfahrenskosten und Ordnungsbussen auferlegten. Die Bundes- anwaltschaft habe daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet (BStGer BB.2023.42 und weitere vom 28.6.2023). 5. 5.1Am 16. September 2022 teilte das Bundesverwaltungsgericht der An- waltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern das Urteil D-435/2022 vom 13. September 2022 mit und erstattete damit Anzeige gegen den Beschwer- deführer. Im genannten Urteil verwies das Bundesverwaltungsgericht auf zahlreiche vom Beschwerdeführer gestellte und als aussichtslos bewertete Ausstands- und Revisionsbegehren (dortige E. 8.1) und hielt fest, das Vor- gehen des Beschwerdeführers laufe letztlich auf eine Blockierung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2025, Nr. 100.2024.105U, Seite 13 Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hinaus und sei mutwillig und rechtsmissbräuchlich (dortige E. 8.2). 5.2Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Eingabe vom 24. Januar 2022 an das Bundesverwaltungsge- richt (Ablehnung von Bundesverwaltungsrichter B.) erscheine nicht von Vornherein unsachlich oder despektierlich, selbst wenn der Beschwerdeführer unterstelle, eine Besetzung des Spruchkörpers mit mehreren Richterinnen und Richtern, die der SVP angehörten, beeinflusse das Verfahren aus Sicht der Asylsuchenden negativ. Eine Berufsregelverlet- zung liege insofern nicht vor (angefochtene Verfügung E. 33). Soweit er dem Bundesverwaltungsgericht vorwerfe, schwere oder schwerste fachliche Feh- ler begangen zu haben, sei dies zwar unnötig polemisch, gehe aber «noch gerade nicht über die Grenze des Zulässigen hinaus» (angefochtene Verfü- gung E. 34). Hingegen verletze seine Behauptung, Bundesverwaltungsrich- ter B. habe aufgrund seiner parteipolitischen Einstellung ein offen- sichtlich begründetes Gesuch um Erlass des Verfahrenskostenvorschusses abgelehnt und die Eingaben des Beschwerdeführers mit allen Mitteln ab- schlägig beurteilen wollen, den zulässigen Rahmen einer sachlichen (allen- falls zugespitzten und polemischen) Kritik. Gleiches gelte für den Vorwurf, es gehe dem Richter und seiner Gerichtsschreiberin um eine «offensichtliche Schikane» des Beschwerdeführers, sowie für das Vorbringen, systemati- sches widerrechtliches und möglicherweise strafrechtlich relevantes Verhal- ten werde durch die Genannten vorsätzlich ignoriert. Diese Vorhalte seien jedenfalls in ihrer Gesamtheit geeignet, als persönlich diskreditierende, un- nötig verletzende Verunglimpfungen aufgefasst zu werden. Letztlich werde damit einem Richter unterstellt, nachdem er einzig durch widerrechtliche Ma- nipulationen mit der Instruktion des Verfahrens betraut worden sei, fälle er vorsätzlich Fehlentscheide, um den Beschwerdeführer zu drangsalieren. Mit einer derartigen Unterstellung, für deren Richtigkeit es in den Akten keine Stütze gebe, verletze der Beschwerdeführer die Pflicht zur sorgfältigen Be- rufsausübung gemäss Art. 12 Bst. a BGFA (angefochtene Verfügung E. 35). Die Vorinstanz erwog weiter, der Beschwerdeführer begründe seine Aus- stands- bzw. Revisionsbegehren immer nach demselben Muster und mache Ausstandsgründe im Zusammenhang mit seiner Person anstatt seiner Klientschaft geltend. Dies obschon die erhobenen Rügen betreffend Spruch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2025, Nr. 100.2024.105U, Seite 14 körperbildung und Parteizugehörigkeit der Richterinnen und Richter längst «rechtskräftig beurteilt» seien. Damit handle der Beschwerdeführer nicht nur systematisch, sondern es sei auch davon auszugehen, dass seine immer- gleichen Vorbringen nicht auf eine rechtliche Beurteilung, sondern auf eine Behinderung der Justiz ausgerichtet seien. Hinzu komme, dass er bisweilen ganze Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts ablehne, was nicht an- ders interpretiert werden könne, als dass es ihm nicht mehr um die Sache gehe, sondern um eine fortwährende Eskalation seiner Auseinandersetzung mit diesem Gericht. Dieser Eindruck werde dadurch verstärkt, dass er den Richterinnen und Richtern private Feindschaften vorwerfe (angefochtene Verfügung E. 40 f.). Der Beschwerdeführer bediene sich im Namen seiner Klientschaft Rechtsvorkehren, die letztlich darauf abzielen würden, den ge- ordneten Gerichtsablauf zu stören und den Grundsatz zu umgehen, wonach das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig ent- scheide. Angesichts seines systematischen Vorgehens erweise sich die Be- rufung auf Ausstandsgründe als rechtsmissbräuchlich. Es sei seine Strate- gie, den Gerichtsablauf zu stören, und weder die ihm persönlich auferlegten Verfahrenskosten noch die Ordnungsbussen hätten zur Einsicht geführt. Es liege deshalb eine disziplinarrechtlich relevante Berufspflichtverletzung vor (angefochtene Verfügung E. 42 f.). 5.3Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei bekannt, dass Gerichtsper- sonen, die einer einwanderungskritischen Partei angehören, statistisch sig- nifikant mehr Asylgesuche bzw. -beschwerden abweisen würden. In den ver- gangenen Jahren seien seine Beschwerden an das Bundesverwaltungsge- richt überdurchschnittlich oft von Richterinnen und Richtern der SVP beurteilt worden. Dafür müsse eine willentliche Manipulation bei der Spruchkörperbil- dung verantwortlich sein. Ein Beitrag in der Fernsehsendung «Rundschau» vom 18. Mai 2022 habe belegt, dass die Zuteilung in drei Fällen aufgrund der Rechtsvertretung durch den Beschwerdeführer verändert worden war. Grund für die «Schikanen und widerrechtlichen Massnahmen» seien seine kritischen Äusserungen zum Funktionieren des Justizsystems und zur «Un- abhängigkeit oder Fehlbarkeit» von Richterinnen und Richtern gewesen, so- wie der Umstand, dass das Gericht aufgrund seiner Aktivität «mehrere Tau- send Urteile» betreffend Asylsuchende aus Sri Lanka habe korrigieren müs- sen. Es sei ihm keine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen, wenn er den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2025, Nr. 100.2024.105U, Seite 15 Missstand «eines statistisch ungewöhnlich häufig parteiisch zusammenge- setzten» Richtergremiums im Interesse seiner Klientschaft immer wieder mit allen ihm möglichen Mitteln anprangere. Den Sachverhalt müsse er dabei so schildern, wie er sich ihm präsentiere, selbst wenn sich dies für die Betroffe- nen als ehrverletzend erweise. Mit Schreiben vom 24. November 2021 habe er sämtliche Richterinnen und Richter der Abteilungen IV und V des Bundes- verwaltungsgerichts auf «zur Abklärung und Beseitigung des vorgetragenen Manipulationssachverhaltes» aufgefordert. Im Beschwerdeverfahren D- 3654/2021 habe er beantragt, es seien ihm die Kriterien bekannt zu geben, nach denen die Mitglieder des Spruchkörpers ausgewählt worden seien. An- ders als in anderen Verfahren habe der Instruktionsrichter diesem Antrag nicht stattgegeben und in der Zwischenverfügung vom 12. Januar 2022 fest- gehalten, dem Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht könne durch das Erheben eines Ausstandsbegehrens Genüge getan wer- den. Auf die geltend gemachte Manipulation seien der Instruktionsrichter und die Gerichtsschreiberin nicht eingegangen, sodass der Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren eingereicht habe. Angesichts der Untätigkeit der Ab- teilungen IV und V und der widersprüchlichen bzw. teilweise tatsachenwidri- gen Ausführungen des Gerichts zur Spruchkörperbildung sei eine klare Wortwahl angebracht gewesen. Wegen der Häufung von augenfälligen Feh- lern und des ungewöhnlichen Verhaltens des Instruktionsrichters und der Gerichtsschreiberin habe er von einer «offensichtlichen Schikane» gespro- chen. Seine Kritik habe jedoch dem Klienten und der Rechtspflege gedient und sei gut begründet und weder diskreditierend noch verleumderisch gewe- sen. Dass seine Ausstands- und Revisionsbegehren immer demselben Mus- ter folgen würden, treffe nicht zu. Dies habe die Vorinstanz ohne Beizug der entsprechenden Verfahrensakten auch gar nicht objektiv beurteilen können. Der Vorwurf, er blockiere die Rechtsmittelverfahren bzw. den Geschäftsgang vor dem Bundesverwaltungsgericht, sei ebenfalls haltlos, zumal die von ihm angestrengten Verfahren gemessen an der Geschäftslast der Abteilungen IV und V nicht ins Gewicht fielen. Ausserdem seien die Eingaben im Interesse seiner Klientschaft erfolgt. Entgegen den Ausführungen in der angefochte- nen Verfügung hätten sich frühere Ausstandsbegehren nicht auf die Spruch- körperbildung bezogen. Vielmehr habe er diese mit unterschiedlichen objek- tiven Umständen begründet, wobei das Gericht verpflichtet sei, in jedem Ein- zelfall die vorgebrachten Ausstands- oder Revisionsgründe zu prüfen. Im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2025, Nr. 100.2024.105U, Seite 16 vorinstanzlichen Verfahren habe er aufgezeigt, dass er Opfer einer systema- tischen und widerrechtlichen Bestrafungsaktion durch alle Richterinnen und Richter der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts geworden sei. Die Vorinstanz mache in ihrer Verfügung deutlich, dass sie den «ex- treme[n] Mangel im Justizsystem der Abteilungen IV und V des Bundesver- waltungsgerichts» nicht abklären wolle. Eine korrekte Sachverhaltsfeststel- lung hätte indes gezeigt, dass aufgrund der «belegten Feindschaft dieser Richter und Richterinnen» in unzähligen seiner Beschwerdeverfahren Aus- standsgründe erfüllt seien. Die Vorinstanz habe nicht konkretisiert, inwiefern sein Vorgehen das Ansehen der Anwaltschaft beeinträchtige oder deren Funktionieren störe. Er habe niemals auf unzulässige Mittel zurückgegriffen. Vielmehr habe die Systematik des Problems ihn dazu gezwungen, gegen diejenigen vorzugehen, die dieses System duldeten. Die Europäische Men- schenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) lasse lediglich einen engen Spiel- raum, um kritische Aussagen von Anwältinnen und Anwälten zu sanktionie- ren; nur in Ausnahmefällen dürfe deren Meinungsäusserungsfreiheit einge- schränkt werden. Das Stellen von Ausstandsbegehren selbst bei einem ge- ringen Verdacht auf die fehlende Unabhängigkeit des Gerichts sei ein Kern- element der gewissenhaften und sorgfältigen Ausübung des Anwaltsberufs, und jegliche Disziplinierung stelle einen starken Eingriff in die anwaltliche Unabhängigkeit dar. Er habe jeweils fall- und faktenbezogen und ohne un- nötig verletzende oder diffamierende Elemente argumentiert, und seine Vor- würfe hätten durch die von ihm beantragten Beweismassnahmen nachge- wiesen oder widerlegt werden können. Ausserdem habe die Vorinstanz nicht aufgezeigt, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht durch ihn gestört wor- den sei. Die strittige Sanktionierung könne einen «chilling effect» auf die Aus- übung des Anwaltsberufs haben, was in einem demokratischen Rechtsstaat nur in Ausnahmefällen zulässig und jedenfalls hier nicht mit Art. 10 Ziff. 2 EMRK vereinbar sei. Auch Art. 8 EMRK sei verletzt, da dem Beschwerde- führer ein elementarer Aspekt seiner Tätigkeit (nämlich das Einreichen von Revisions- und Ausstandsbegehren wegen Bedenken hinsichtlich der Spruchkörperbildung) grundsätzlich verboten werden solle bzw. offensicht- lich sei, dass die ihm auferlegte Sanktion mit Blick auf weitere potenzielle Ausstands- und Revisionsbegehren einschüchternd wirke. Damit liege ein Eingriff in die freie Berufsausübung vor, für welchen mit Art. 12 Bst. a BGFA keine hinreichende gesetzliche Grundlage vorliege. Der Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2025, Nr. 100.2024.105U, Seite 17 macht ausserdem Ausführungen zu den Beweisen, die «das Bundesverwal- tungsgericht zu erbringen» habe, und verweist auf seine in der Stellung- nahme vom 2. Oktober 2023 an die Anwaltsaufsichtsbehörde gestellten Be- weisanträge (ohne diese zu wiederholen oder zu begründen; Beschwerde S. 30). Sodann stellt er mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 sowie (erneut) an der öffentlichen mündlichen Schlussverhandlung vom 20. November 2025 den Antrag, er sei persönlich zu befragen und es seien die bundesverwal- tungsgerichtlichen Akten sowie die «Datenblätter zur Spruchkörperbildung» in den ihm «vorgeworfenen Verfahren» beizuziehen. 6. Die Vorinstanz stellte einen Verstoss gegen Art. 12 Bst. a BGFA fest, weil der Beschwerdeführer mutwillig und systematisch von vornherein aussichts- lose Prozesse angestrebt habe im Wissen darum, dass die vorgetragenen Vorwürfe betreffend Spruchkörperbildung bereits «rechtskräftig beurteilt» worden seien. Dies sei rechtsmissbräuchlich. Ausserdem habe er gegenüber dem Instruktionsrichter und der Gerichtsschreiberin im der Anzeige zugrun- deliegenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unsachliche und diffamierende Kritik geäussert. Nicht sanktioniert hat die Anwaltsaufsichts- behörde die Kritik des Beschwerdeführers an der Spruchkörperbildung, des- sen Aussagen zum Einfluss der richterlichen Parteizugehörigkeit auf den Verfahrensausgang im Bereich des Asylrechts sowie den Vorwurf, Richterin- nen und Richter sowie Mitarbeitende des Bundesverwaltungsgerichts hätten schwerste fachliche Fehler begangen (vorne E. 5.2). Die Frage, ob der Be- schwerdeführer die Spruchkörperbildung am Bundesverwaltungsgericht zu Recht kritisiert, ist insofern nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Diese Thematik kann nur – aber immerhin – insoweit von Be- deutung sein, als er geltend macht, die von ihm kritisierten Mängel bei der Spruchkörperbildung würden sein Vorgehen rechtfertigen, sodass kein Rechtsmissbrauch vorliege. 6.1Der Beschwerdeführer hat in zahlreichen Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht Ausstands- und Revisionsbegehren eingereicht, in de- nen er unter anderem die Spruchkörperbildung im Allgemeinen kritisiert und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2025, Nr. 100.2024.105U, Seite 18 auf vermeintliche Manipulationen hinweist. Seine Kritik wurde bereits auf vie- len Ebenen und durch etliche Instanzen geprüft. Dabei kamen neben dem Bundesverwaltungsgericht selber namentlich die Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die Bundesanwaltschaft und die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sowie Prof. Dr. Daniela Thurnherr im Rahmen eines Gutachtens zum Schluss, dass der Vorwurf unstatthafter Manipulationen bei der Spruchkörperbildung des Bundesverwaltungsgericht unbegründet sei und Regelung und Praxis der Spruchkörperbildung grundsätzlich nicht zu beanstanden seien (vgl. vorne E. 4.1 und 4.3; Daniela Thurnherr, Spruch- körperbildung durch das Bundesverwaltungsgericht, Gutachten vom 24.3.2023, Vorakten AA [act. 5A] pag. 899 ff., einsehbar unter: <www.bvger.admin.ch>, Rubriken «Publikationen/Medienmitteilungen/ 2023»). Es ist unter diesen Umständen wenig erfolgsversprechend und da- mit auch kaum im Interesse der betroffenen Klientschaft, wenn der Be- schwerdeführer dieselben Vorwürfe dem Ergebnis dieser Überprüfungen zum Trotz in zahlreichen Einzelfällen immer wieder erhebt. Sollte ein Verfah- ren gar lediglich als «Bühne» für den von verschiedenen Seiten hinlänglich untersuchten, allgemeinen Vorwurf der mangelhaften bzw. manipulierten Spruchkörperbildung dienen, können sich entsprechende Ausstands- bzw. Revisionsbegehren durchaus als rechtsmissbräuchlich erweisen. Jedenfalls erscheinen mit der Vorinstanz Ausstands- und Revisionsbegehren so oder anders nicht der richtige Weg zu sein, um allgemeine Missstände bei der Spruchkörperbildung oder Kritik an der nach Ansicht des Beschwerdeführers falschen Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka geltend zu machen. Dass im Einzelfall oder auf Grundlage der gericht- lichen Lageanalyse nicht im Sinn der von ihm vertretenen Partei und seines Gerechtigkeitsempfindens entschieden wird, rechtfertigt es nicht, die Streit- frage geradezu systematisch aus dem Hauptsachenverfahren auf Aus- stands- und Revisionsverfahren zu verlagern. Indem der Beschwerdeführer nicht nur zahlreiche Richterinnen und Richter, sondern bisweilen ganze Ab- teilungen des Bundesverwaltungsgerichts ablehnte, verfolgte er eine Strate- gie der Eskalation, die ohne weiteres geeignet ist, den geordneten Gerichts- ablauf zu stören. Es ist deshalb fraglich, ob hier noch ein engagierter Einsatz für die jeweilige Klientschaft vorliegt, oder ob das Vorgehen des Beschwer- deführers nicht vielmehr eine disziplinarrechtlich relevante Berufspflichtver- letzung darstellt (vgl. vorne E. 5.2). Fraglich scheint weiter, ob der Versuch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2025, Nr. 100.2024.105U, Seite 19 des Beschwerdeführers, mittels Schreiben an sämtliche Richterinnen und Richter der Abteilungen IV und V einen Handlungszwang für diese herbeizu- führen, um sodann aus ihrem Untätigbleiben bzw. der «Duldung» der kriti- sierten Missstände eine persönliche Befangenheit herzuleiten (vgl. vorne E. 4.2), nicht bereits als solcher unstatthaft bzw. rechtsmissbräuchlich und disziplinierungswürdig ist. Beides kann indes mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. Der vom Beschwerdeführer beantragte Beizug der betreffenden bundesverwaltungsgerichtlichen Akten und «Datenblätter» zwecks Überprüfung seiner jeweiligen Argumentation bzw. der Begründet- heit seiner Einwände im Einzelfall ist deshalb nicht erforderlich. Soweit der Beschwerdeführer an der öffentlichen mündlichen Schlussverhandlung er- neut entsprechende Beweisanträge sowie einen Antrag auf persönliche Be- fragung stellt und damit implizit die Wiedereröffnung des Beweisverfahrens beantragt, werden seine Begehren abgewiesen (so bereits Verfügung vom 12.11.2025). Weiter kann darauf verzichtet werden, auf die Verfassungsver- letzungen einzugehen, die der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht (insb. Art. 29 BV und Art. 6 EMRK) 6.2Die Vorinstanz hat die Äusserungen des Beschwerdeführers gegen- über Instruktionsrichter B.________ und dessen Gerichtsschreiberin als in ihrer Gesamtheit persönlich diskreditierende, unnötig verletzende Verun- glimpfungen beurteilt. Dies tat sie zu Recht, enthält doch das Ausstandsbegehren vom 24. Januar 2022 namentlich folgende Ausführun- gen (Vorakten AA [act. 5C] pag. 757 ff.; vgl. auch angefochtene Verfügung E. 30): «Wer nun als Richter und als Gerichtsschreiberin dermassen bewusst zur willkürlichen Stützung eines offensichtlich unkorrekt zusammenge- stellten Spruchkörpers einen Entscheid des Bundesgerichts zu einem Urteil umdeutet und einen nicht existierenden Inhalt daraus ableitet, begeht einen schwersten fachlichen Fehler.» (S. 6) «Wer nun wie Bundesverwaltungsrichter B.________ aufgrund seiner parteipolitischen Einstellung ein offensichtlich begründetes Gesuch um Erlass des Verfahrenskostenvorschusses ablehnt und eine Beschwerde mit allen Mitteln mit einer unstatthaften Mehrheit von SVP-Richtern ablehnen will, begeht schwerste fachliche Fehler und ist offensichtlich befangen.» (S. 8) «Alleine das entsprechende Vorgehen [Anmerkung: dass der genannte Bundesverwaltungsrichter – angeblich durch eine Manipulation – in zwei mehrere Monate nacheinander eröffneten Verfahren des Beschwerde- führers als Instruktionsrichter eingesetzt worden sei und nahezu gleich- lautende Zwischenverfügungen erlassen habe] dokumentiert, dass es

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2025, Nr. 100.2024.105U, Seite 20 Bundesverwaltungsrichter B.________ und Gerichtsschreiberin C.________ um eine offensichtliche Schikane des unterzeichneten An- walts geht.» (S. 8) Die Unterstellung, bewusst krass unrichtige Entscheidungen zu fällen, kann nicht mehr als (bloss) überspitzte oder polemische Kritik gelten, sondern stellt eine persönliche Verunglimpfung des betroffenen Richters von erheb- lichem Gewicht dar. Gleiches gilt für den Vorwurf, der Bundesverwaltungs- richter habe aufgrund seiner parteipolitischen Einstellung seine Berufspflich- ten verletzt und wolle auch die Beschwerde in der Hauptsache unter allen Umständen und durch ein unzulässiges Vorgehen abweisen. Diese Vorwürfe gehen deutlich über eine hinzunehmende scharfe Beanstandung von ver- meintlichen Missständen hinaus und stellen einen Angriff auf die Integrität des betroffenen Bundesverwaltungsrichters dar, wobei für sie in dieser ab- soluten und diskreditierenden Form von vornherein keine sachliche Grund- lage gegeben sein kann. Die zitierten Vorbringen des Beschwerdeführers sind unnötig herabsetzend und erweisen sich als unzulässige direkte und persönliche Angriffe auf die berufliche Integrität von B.________ und C.________. Mit der Vorinstanz ist deshalb festzustellen, dass solche Ver- unglimpfungen den Rahmen einer bloss übertriebenen sachlichen Kritik sprengen; es kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen in der an- gefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. vorne E. 5.2). Damit hat der Beschwerdeführer die Pflicht zur sorgfältigen Berufsausübung gemäss Art. 12 Bst. a BGFA verletzt. Ob die Vorinstanz in ihrer Schlussfolgerung be- rechtigterweise davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe dem Bundes- verwaltungsrichter die Absicht unterstellt, ihn drangsalieren zu wollen, ist für diese Einschätzung nicht von entscheidender Bedeutung. Es kann aber im- merhin festgehalten werden, dass sich aus den zitierten Passagen des Aus- standsbegehrens ergibt, dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwal- tungsrichter unlautere Absichten vorwirft und tatsächlich davon ausgeht, dies liege – wie die seiner Meinung nach manipulierte Zuteilung von Verfahren an Richterinnen und Richter, die der SVP angehören – an seiner Person (vgl. Ausstandsbegehren vom 24.1.2022, Vorakten AA [act. 5C] pag. 757 ff., 773 f.; Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren vom 16.11.2022, Vorakten AA [act. 5A] pag. 43 ff., 45; Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren vom 2.10.2023, Vorakten AA [act. 5B] pag. 1167 ff., 1239 ff.; Be- schwerde S. 7). Zudem äussert er wiederholt die Auffassung, insbesondere

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2025, Nr. 100.2024.105U,

Seite 21

die Richterinnen und Richter der SVP seien ihm gegenüber wegen «persön-

licher Feindschaft» befangen (vgl. Stellungnahme im vorinstanzlichen Ver-

fahren vom 2.10.2023, Vorakten AA [act. 5B] pag. 1167 ff., 1235 f.; Be-

schwerde S. 29 f.). Ob diese Umstände so zusammengefasst werden kön-

nen, dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsrichter vorwirft, ihn

zu drangsalieren, kann hier letztlich offenbleiben.

6.3Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, der Be-

schwerdeführer habe gegen Art. 12 Bst. a BGFA verstossen und mit seinem

Verhalten die anwaltliche Sorgfaltspflicht verletzt. Das beanstandete Verhal-

ten ist von einer gewissen Schwere. Es rechtfertigt sich daher, dass (auch)

die Anwaltsaufsichtsbehörde eine Disziplinarmassnahme ergreift (vgl. vorne

  1. 3.4). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (Beschwerde
  2. 32 ff.) besteht mit Art. 12 Bst. a BGFA eine hinreichende gesetzliche

Grundlage für das Sanktionieren seines Verhaltens und den damit einherge-

henden Eingriff in das Recht der freien Meinungsäusserung bzw. das Recht

auf Achtung des Privatlebens (BGer 2C_307/2019 vom 8.1.2020 E. 8.6,

2C_737/2008 vom 8.4.2009 E. 3.2 f.; ferner EGMR 35865/04 vom

13.12.2007, Foglia gegen Schweiz, in forumpoenale 2008 S. 202 Ziff. 79 f.;

Michel Valticos, a.a.O., Art. 12 N. 43 f.; Walter Fellmann, Anwaltsrecht,

N. 39 f.; Walter Fellmann, Kommentar, Art. 12 N. 40c). Eine Verletzung von

Art. 10 bzw. 8 EMRK liegt nicht vor (zur angeblichen Unverhältnismässigkeit

der Sanktion vgl. hinten E. 7.2 ff.). Weitere Beweismassnahmen sind bei die-

ser Sachlage nicht erforderlich (vgl. auch vorne E. 6.1 und 2.2).

7.

Es bleibt zu prüfen, ob die von der Anwaltsaufsichtsbehörde ausgesproche-

ne Sanktion Recht verletzt. Der Beschwerdeführer bestreitet dies und erach-

tet die verhängte Busse von Fr. 3'000.-- als unverhältnismässig, da ihn das

Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Zusammenhang bereits mehr-

fach (im Umfang von insgesamt Fr. 50'000.--) sanktioniert habe (Be-

schwerde S. 33 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2025, Nr. 100.2024.105U, Seite 22 7.1Die möglichen Disziplinarmassnahmen bei einer Verletzung von Be- rufsregeln reichen gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA von einer Verwarnung bzw. einem Verweis als mildeste Sanktionen (Bst. a und b), über eine Busse bis Fr. 20'000.-- (Bst. c) bis hin zu einem befristeten oder dauernden Berufsaus- übungsverbot als schärfsten Massnahmen (Bst. d und e). Die Sanktion hat sich nach der Schwere des Verstosses gegen die Berufspflichten, nach dem Verschulden sowie dem beruflichen Vorleben der Anwältin oder des Anwalts zu richten, wobei insbesondere Art und Anzahl allfälliger früherer Verstösse zu berücksichtigen sind (vgl. Tomas Poledna, in Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 17 N. 27; Bauer/Bauer, in Commentaire Romand, Loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022, Art. 17 N. 25). Bei der Verhängung einer Disziplinarmassnahme nach Art. 17 BGFA kommt der kantonalen Aufsichtsbehörde ein Ermessensspielraum zu; Wahl und Be- messung der konkreten Sanktion sind primär ihre Sache. Anders als bei der Frage, ob ein disziplinarwidriges Verhalten vorliegt, auferlegt sich das Ver- waltungsgericht deshalb hinsichtlich der anzuordnenden Massnahme eine gewisse Zurückhaltung. Es greift insoweit nur ein, wenn die angefochtene Sanktion den Rahmen des pflichtgemässen Ermessens sprengt und damit als unverhältnismässig erscheint (vgl. zum Ganzen VGE 2024/54 vom 17.5.2024 E. 4.1 [bestätigt durch BGer 2C_321/2024 vom 24.9.2024]). 7.2Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechend muss die ge- wählte Massnahme zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit in einem angemessenen Verhältnis stehen und darf nicht über das hinausge- hen, was erforderlich ist, um den Schutz des rechtsuchenden Publikums zu gewährleisten und Störungen des geordneten Ganges der Rechtspflege zu verhindern. Bei der Wahl der Disziplinarmassnahme sind auch das unter- schiedliche Gewicht der verschiedenen Sanktionen und die darin zum Aus- druck kommende Rangordnung zu beachten (VGE 2024/54 vom 17.5.2024 E. 4.2 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_321/2024 vom 24.9.2024]). Die Busse gehört zu den mittelschweren Disziplinarmassnahmen. Sie sank- tioniert grundsätzlich schwerwiegendere berufliche Verstösse als der Ver- weis, setzt aber wie dieser voraus, dass die festgestellten Verstösse mit der Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit vereinbar sind. Während die Verwar- nung und der Verweis im Wesentlichen einen präventiven Zweck verfolgen, hat die Busse zusätzlich einen repressiven Charakter, insbesondere wenn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2025, Nr. 100.2024.105U, Seite 23 sie hoch angesetzt ist (vgl. Bauer/Bauer, a.a.O., Art. 17 N. 63 f.; zum Gan- zen VGE 2024/15 vom 15.10.2024 E. 7.2). 7.3Die Vorinstanz wies vorab darauf hin, der Beschwerdeführer sei bis- her einmal (im Jahr 2013) mit einem Verweis diszipliniert worden, dies sei jedoch angesichts des Zeitablaufs (Art. 20 Abs. 1 BGFA) bei der Bemessung der Sanktion nicht zu berücksichtigen. Zwei weitere Verfahren aus den Jah- ren 2015 und 2016 hätten zu keiner Sanktionierung geführt. Eine Verwar- nung oder ein Verweis wären dem Ausmass der Berufsregelverletzung nicht angemessen, da die dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht auferlegten Ordnungsbussen ihn nicht davon abgehalten hätten, weitere aussichtslose Eingaben einzureichen. Er habe sich mehrere Berufsregelver- letzungen über einen längeren Zeitraum zuschulden kommen lassen, sei sich seiner Verfehlungen nicht bewusst und zeige sich uneinsichtig. Eine Busse von Fr. 3'000.-- erscheine angemessen (angefochtene Verfügung E. 49). 7.4Die Ausführungen der Vorinstanz zur Schwere der Pflichtverletzung sind im Ergebnis nicht zu beanstanden: Zwar ist die Erwägung, der Be- schwerdeführer habe über einen längeren Zeitraum Berufsregelverletzungen begangen, im Ergebnis insofern zu relativieren, als es sich beim Angriff auf die berufliche Integrität von B.________ und C.________ (vorne E. 6.2) offenbar um ein einzelnes Vorkommnis handelt. Die persönliche Ver- unglimpfung eines Bundesverwaltungsrichters und seiner Gerichtsschreibe- rin stellt aber eine Pflichtverletzung von erheblichem Gewicht dar, sodass eine Busse als geeignete und erforderliche Sanktion erscheint. Mit Fr. 3'000.-- liegt die Busse im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens und war – weil das (als rechtsmissbräuchlich qualifizierte) prozessuale Vor- gehen des Beschwerdeführers bereits in den betreffenden Verfahren sank- tioniert worden war – von der Vorinstanz bewusst tief angesetzt (angefoch- tene Verfügung E. 49 a.E.). Sie ist damit dem Verschulden des Beschwer- deführers angemessen, auch wenn das Verwaltungsgericht offengelassen hat, ob das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers als rechtsmiss- bräuchlich zu qualifizieren ist. Der von der Vorinstanz berücksichtigte Um- stand, dass der Beschwerdeführer bereits in den betreffenden Verfahren sanktioniert wurde, ist für die Bemessung der Disziplinarmassnahme für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2025, Nr. 100.2024.105U, Seite 24 Verunglimpfungen nicht von Bedeutung. Eine Reduktion der Busse ist daher nicht angezeigt und die Sanktionierung ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – weder unverhältnismässig noch stellt sie als solche ei- nen unzulässigen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäusserung oder das Recht auf Achtung des Privatlebens dar (vgl. auch vorne E. 6.3). 8. Zusammenfassend hält die angefochtene Verfügung der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist sowohl hinsicht- lich des Haupt- als auch hinsichtlich des Eventualbegehrens abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird (vgl. vorne E. 1.2). Es besteht kein Anlass für eine öffentliche Urteilsberatung, zumal die Streitigkeit weder von grundsätz- licher Bedeutung noch von grosser Tragweite ist und kein Mitglied des Spruchkörpers die Durchführung einer Urteilsberatung verlangt hat (Art. 56 Abs. 5 und 6 GSOG; vgl bereits Protokoll der öffentlichen mündlichen Schlussverhandlung, act. 20). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Par- teikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 4'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- entnom- men. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2025, Nr. 100.2024.105U, Seite 25 4. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführer
  • Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern (mit einer Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 5.12.2025)
  • Bundesamt für Justiz und mitzuteilen:
  • Bundesverwaltungsgericht (nur Rubrum und Dispositiv) Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2024 105
Entscheidungsdatum
19.12.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026