100.2023.73U HAT/AEN/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. Dezember 2024 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Aellen A.________ vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichteintreten auf «Wiedererwägungsgesuch und Gesuch um Wiederzulassung» (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 19. Januar 2023; 2022.SIDGS.563)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2024, Nr. 100.2023.73U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Der montenegrinische Staatsangehörige A.________ wurde am 1. August 1992 in der Schweiz geboren und kam in den Besitz einer Niederlassungs- bewilligung. Nachdem ihn das Regionalgericht Emmental-Oberaargau am 28. Oktober 2016 wegen schwerer Körperverletzung und Sachbeschädigung unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilt hatte, wi- derrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), mit Verfügung vom 18. Juni 2018 die Niederlassungsbewilligung und wies A.________ aus der Schweiz weg. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicher- heitsdirektion [SID]) mit Entscheid vom 3. Januar 2019 nicht ein, weil sie nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist erhoben worden war. Auf Beschwerde hin bestätigte das Verwaltungsgericht diesen Nichteintretensentscheid (VGE 2019/177 vom 12.3.2020), was das Bundesgericht schützte (BGer 2C_282/2020 vom 8.5.2020). B. Parallel zu diesen Rechtsmittelverfahren ersuchte A.________ die POM am 23. Mai 2019 um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen die Verfü- gung des MIP vom 18. Juni 2018. Gleichzeitig beantragte er die Aufhebung dieser Verfügung und einen Entscheid in der Sache (Verzicht auf den Wider- ruf der Niederlassungsbewilligung). Mit Entscheid vom 10. August 2020 trat die SID auf das Fristwiederherstellungsgesuch und die Beschwerde in der Sache nicht ein. Am 27. August 2020 stellte A.________ ein «Wiedererwägungsgesuch und Gesuch um Wiederzulassung», das er am 15. und 29. September 2020 er- gänzte. Darin beantragte er dem MIDI, ihm sei die Niederlassungsbewilli- gung, eventuell eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Subeventuell sei für ihn beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2024, Nr. 100.2023.73U, Seite 3 beantragen. Weiter sei ihm während der Verfahrensdauer der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. Mit Verfügung vom 10. August 2022 erkannte der MIDI, das Wiedererwägungsgesuch sowie alle weiteren Anträge würden «abgewiesen». C. Die hiergegen am 12. September 2022 erhobene Beschwerde wies die SID mit Entscheid vom 19. Januar 2023 ab, soweit sie darauf eintrat. Das ge- stellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie wegen Aussichtslo- sigkeit der Rechtsbegehren ebenfalls ab. D. Am 21. Februar 2023 hat A.________ gegen den Entscheid der SID Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben und folgende Anträge gestellt: «1. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 19. Januar 2023 sei voll- umfänglich aufzuheben. 2. Die Sache sei zur vollständigen Neubeurteilung an die Sicherheitsdi- rektion des Kantons Bern zurückzuweisen. 3. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Neubeurteilung an den Migrationsdienst des Kantons Bern zurückzuweisen. 4. A.________ sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Auf- enthalt in der Schweiz während der Dauer des Verfahrens zu gestat- ten. 5. Dem Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche Verfahren die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm sei rückwirkend die Unterzeichnende als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. 6. Dem Beschwerdeführer sei für die vorliegende Beschwerde das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm sei die Unterzeichnende als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen». Zu seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat A.________ am 8. und 21. März 2023 Unterlagen nachgereicht. Weiter hat er mit Eingabe vom 18. April 2023 beantragt, der MIDI sei unverzüglich an- zuweisen, auf sämtliche Vollzugshandlungen zu verzichten. Mit Zwischen- verfügung vom 20. April 2023 hat die damalige Abteilungspräsidentin den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2024, Nr. 100.2023.73U, Seite 4 MIDI (superprovisorisch) angewiesen, Handlungen zum Vollzug der Weg- weisung von A.________ aus der Schweiz vorläufig zu unterlassen. Die SID schliesst mit Vernehmlassung vom 24. April 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung vom 10. August 2022, mit welcher der MIDI das «Wiedererwägungsgesuch und Gesuch um Wiederzulassung» des Beschwerdeführers vollumfänglich «ab- gewiesen» hat (vorne Bst. B). Die SID hat die Verfügungsformel (Dispositiv) im Licht der Begründung ausgelegt und auf ein Nichteintreten des MIDI ge- schlossen. Entsprechend hat sie den Streitgegenstand auf die Frage be- schränkt, ob der MIDI die Eintretensvoraussetzungen zu Recht verneint hat, und ist im Übrigen (bzgl. Antrag auf Erteilung der Niederlassungs- bzw. einer Aufenthaltsbewilligung sowie Antrag betreffend vorläufige Aufnahme) nicht auf die Beschwerde eingetreten (angefochtener Entscheid E. 5, 9, Dispositiv- Ziff. 1). Der angefochtene Entscheid hat nach dem Gesagten eine Nichtein- tretensverfügung des MIDI zum Gegenstand (vgl. auch E. 2 hiernach). Er fällt deshalb in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2024, Nr. 100.2023.73U, Seite 5 und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; BVR 2011 S. 498 [VGE 2010/495 vom 19.5.2011] nicht publ. E. 1.3; Ruth Herzog, in Herzog/ Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 119 N. 35). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, entgegen der Vorin- stanz habe der MIDI das Wiedererwägungsgesuch und insb. den Eventual- antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung materiell behandelt. Diese Beurteilung in der Sache in eine Nichteintretensverfügung umzuwandeln, sei willkürlich. Der angefochtene Entscheid sei deshalb aufzuheben und die Streitigkeit zur Neubeurteilung an die SID zurückzuweisen (Beschwerde Ziff. II/2.5, III/2-4, 6). – Der MIDI führte in seiner Verfügung vom 10. August 2022 mit Hinweis auf Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung aus, unter wel- chen Voraussetzungen ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren wieder- aufgenommen werden kann (act. 9B pag. 495, zum Folgenden auch pag. 496 f.). Um zu prüfen, ob eine Wiederaufnahme infrage kommt, musste er sich dabei notwendigerweise mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in der Sache auseinandersetzen: Für einen Anspruch auf Wiedererwägung lassen sich, gerade weil Sachverhalts- und Beweisrechtsfragen entschei- dend sind, die Eintretensvoraussetzungen (im weiteren Sinn) nicht eindeutig von der materiellen Prüfung trennen. Massgebend ist, ob gute Gründe vor- liegen, die eine materielle Neubeurteilung angezeigt erscheinen lassen. Ist dies – wie hier nach Auffassung der Vorinstanz – nicht der Fall, ist ein Nicht- eintreten einer Neuprüfung mit Abweisung vorzuziehen. Mit Blick auf die rechtlichen Erwägungen des MIDI und den Umstand, dass er dem Be- schwerdeführer hinsichtlich einer erwogenen «Ablehnung» das rechtliche Gehör gewährt hatte (vgl. act. 9B pag. 450 ff., insb. 459), ist nicht zu bean- standen, dass die SID zum Schluss kam, der MIDI sei trotz anderslautendem Dispositiv nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers eingetreten. Die ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2024, Nr. 100.2023.73U, Seite 6 sprechende «Umdeutung» der SID verletzt das Willkürverbot (Art. 9 der Bun- desverfassung [BV; SR 101]; Art. 11 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) folglich nicht. Ohnehin übersieht der Beschwerdefüh- rer mit seiner Argumentation, dass im Ergebnis unerheblich ist, ob die Inter- pretation des Vorgehens des MIDI durch die SID zutrifft oder nicht: Kommt diese zum Schluss, auf das Gesuch sei richtigerweise nicht einzutreten, ist unerheblich, ob sie die von ihr so verstandene unterinstanzliche Anordnung bestätigt oder eine materielle Abweisung des Gesuchs in «unechter Gutheis- sung» der Beschwerde durch ein Nichteintreten ersetzt (hierzu Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 44). Die rechtliche Situation des Beschwerdeführers ist in beiden Fällen die gleiche, ist doch unabhängig davon, wie die SID argumentiert, hier nur zu prüfen, ob das Nichteintreten auf das Gesuch des Beschwerdeführers rechtmässig ist. Die unterinstanzliche Anordnung wird in beiden Fällen durch den Entscheid der SID ersetzt (Devolutiveffekt). Die Ausführungen des Be- schwerdeführers gehen daher grösstenteils an der Sache vorbei. 3. Gleiches gilt für die Rüge, die SID habe – wie schon der MIDI – die Begrün- dungspflicht als Teilgehalt seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 21 ff. VRPG sowie Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 Abs. 2 KV verletzt und damit eine formelle Rechtsverweigerung begangen (Beschwerde Ziff. IV/2, 4). – Die SID hat erwogen, der MIDI habe das Gesuch des Beschwerdefüh- rers unter dem Blickwinkel der Wiederaufnahme eines rechtskräftig erledig- ten Verfahrens aufgrund veränderter Sach- bzw. Rechtslage geprüft. Dabei sei er zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, eine andere Beurteilung herbeizuführen und somit eine erneute materielle Prüfung zu rechtfertigen, was als Nichteintreten zu ver- stehen sei (E. 2 hiervor; angefochtener Entscheid E. 5). Ist die Vorinstanz von einem Nichteintreten ausgegangen, kann es auf die materiell-rechtlichen Ausführungen in der Begründung von Gesuch und Beschwerde nur insoweit ankommen, als damit die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung be- gründet werden. Die SID hat die Vorbringen des Beschwerdeführers unter diesem Blickwinkel berücksichtigt und unter Hinweis auf die Akten sowie die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2024, Nr. 100.2023.73U, Seite 7 Rechtsprechung auch einlässlich gewürdigt. Dabei hat sie nachvollziehbar begründet, weshalb mit dem MIDI davon auszugehen sei, die vom Be- schwerdeführer angeführten Umstände rechtfertigten es nicht, auf sein Ge- such einzutreten und seine Situation neu zu beurteilen (angefochtener Ent- scheid E. 6-9). Bei diesen Gegebenheiten hat die SID einerseits ihren Be- gründungspflichten genügt und andererseits die Gehörsrüge des Beschwer- deführers, die sich auf eine materielle Beurteilung der Streitigkeit bezog, zu Recht als unbegründet erachtet. 4. In der Sache ist strittig, ob die SID zu Recht davon ausgegangen ist, das Gesuch des Beschwerdeführers sei materiell nicht zu prüfen. 4.1Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers war rechts- kräftig widerrufen, als dieser am 27. August 2020 sein «Wiedererwägungs- gesuch und Gesuch um Wiederzulassung» einreichte. Der Widerruf hat dazu geführt, dass der Beschwerdeführer die bisherige Aufenthaltsberechtigung nicht mehr ausüben kann. Er ist in der Folge nicht ausgereist und hält sich seither ohne Bewilligung hier auf. Unstreitig lebt er seit der Haftentlassung im August 2019 bei seiner Mutter (zum Ganzen: angefochtener Entscheid E. 1, 8 f.; Beschwerde Ziff. II/2.2, 2.5, III/4 f.). – Der Beschwerdeführer macht einen «Anspruch auf Wiedererwägung» geltend. Im Gesuchs- und im vor- instanzlichen Verfahren vertrat er die Auffassung, seine lange Aufenthalts- dauer (Ausländer der zweiten Generation), die persönliche Entwicklung und damit einhergehende positive Legalprognose (sog. «biografische Kehrt- wende») sowie die engen Beziehungen zu seinen Geschwistern und zu sei- ner auf Unterstützung angewiesenen Mutter würden es rechtfertigen, dass auf sein Gesuch eingetreten und gestützt auf Art. 8 der Europäischen Men- schenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) eine neue umfassende Interes- senabwägung vorgenommen werde (act. 9A pag. 23 ff.; act. 9B pag. 396 ff., 468 ff.; vgl. auch Beschwerde Ziff. II/2.5). Vor Verwaltungsgericht bringt er in seinen diesbezüglich sehr knappen Ausführungen im Wesentlichen vor, sich bereits während des Strafvollzugs, aber auch seit seiner Entlassung gera- dezu vorbildlich verhalten und eine tiefgreifende Persönlichkeitsentwicklung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2024, Nr. 100.2023.73U, Seite 8 vollzogen zu haben. Dies nicht etwa, weil er sich unter dem Druck der dro- henden Wegweisung befinde, sondern dank der in der Psychotherapie ge- wonnenen Erkenntnisse. Zudem sei er mit seiner Mutter und seinen Ge- schwistern eng verbunden, wobei seine Mutter inzwischen an Schizophrenie erkrankt sei und er sie pflege (Beschwerde Ziff. II/2.1 ff., III/5). 4.2Zwar vermag eine ausländische Person grundsätzlich auch nach ei- nem Widerruf um einen neuen Aufenthaltstitel zu ersuchen, aber ein rechts- kräftig erledigtes Verfahren kann nicht beliebig wieder aufgenommen wer- den. Insbesondere geht es nicht an, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen.
Unabhängig davon, ob als Wiedererwägung oder als neues Gesuch bezeichnet, ist die Verwaltungsbehörde nur verpflich- tet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. zur kantonalrechtlichen Wiederaufnahme bzw. Revision Art. 56 Abs. 1 und Art. 95 VRPG) oder wenn die Grundsätze gemäss Art. 29 BV dies verlangen: Demnach besteht dann eine behördliche Pflicht, sich mit einem Wiedererwägungsgesuch zu befassen, wenn die Um- stände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben und diese Änderungen geeignet sind, zu einem anderen Resultat zu führen oder wenn die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel bei- bringt, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren, die sie aus rechtli- chen oder tatsächlichen Gründen nicht vorbringen konnte oder für deren Gel- tendmachung im vorangehenden Verfahren kein Anlass bestand. Die betrof- fene Person hat glaubhaft zu machen und mit geeigneten Beweismitteln zu belegen, welche tatsächlichen Verhältnisse sich seit dem ersten Entscheid derart verändert haben, dass es sich rechtfertigt, die Situation erneut zu überprüfen. Weiter hat sie aufzuzeigen, dass die veränderten Verhältnisse geeignet sind, bei dieser Prüfung zu einer anderen Beurteilung zu gelangen (zum Ganzen: BGE 146 I 185 E. 4.1 [Pra 110/2021 Nr. 36], 136 II 177 E. 2.1, insb. auch E. 2.2.1; BGer 2C_449/2023 vom 12.6.2024 E. 3.2; BVR 2009 S. 557 E. 2.2). 4.3Soweit sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren über- haupt noch in rechtsgenüglicher Weise auf seine lange Aufenthaltsdauer und einer damit einhergehenden Verwurzelung in der Schweiz beruft und daraus
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2024, Nr. 100.2023.73U, Seite 9 einen weiterhin bestehenden Anspruch auf Schutz seines Privatlebens ab- leitet (Art. 8 EMRK), legt er keine rechtserhebliche Veränderung der Um- stände dar. Diese Aspekte waren bereits Gegenstand des Wiederrufsverfah- rens (vorne Bst. A; act. 9B pag. 212 f.) und könnten damit nur im Rahmen einer Wiederaufnahme gestützt auf Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG erneut berücksichtigt werden. Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer aus der mit BGE 144 I 266 begründeten Recht- sprechung zum Schutz des Privatlebens nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Auf die diesbezüglichen Ausführungen kann verwiesen werden (ange- fochtener Entscheid E. 6; vgl. etwa auch BGE 149 I 207 E. 5.3 f.; BGer 2C_749/2022 vom 17.8.2023 E. 5.3.1). 4.4Auch die übrigen, vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände lassen den Entscheid, nicht auf sein Gesuch einzutreten bzw. seine Situation im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung (wiedererwägungs- weise) nicht neu zu prüfen, nicht rechtsfehlerhaft erscheinen: Wurde die auf- enthaltsbeendende Massnahme aufgrund von Straffälligkeit getroffen, be- steht ein Anspruch auf Neubeurteilung grundsätzlich dann, wenn die betrof- fene Person weiterhin einen Aufenthaltsanspruch geltend machen kann (etwa gestützt auf Art. 42 f. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20] oder Art. 8 EMRK [Schutz des Fa- milienlebens]), seit der Aufenthaltsbeendigung eine angemessene Zeitdauer – in der Regel fünf Jahre – verstrichen ist und sie sich währenddessen im Ausland bewährt hat (BGE 2C_150/2024 vom 25.9.2024 E. 3.1; BGer 2C_749/2022 vom 17.8.2023 E. 5.2 und 5.3.3, 2C_89/2022 vom 3.5.2022 E. 2.2.6 f., je mit weiteren Hinweisen). Die SID hat diese Grundsätze berücksichtigt und erwogen, der Beschwerdeführer verfüge ak- tuell über keinen Aufenthaltsanspruch, zumal weder erstellt sei, dass seine Mutter pflegebedürftig sei, noch dass sie einzig durch den Beschwerdeführer betreut werden könne. Zudem sei dieser bisher nicht aus der Schweiz aus- gereist. Damit seien die Voraussetzungen für eine Neubeurteilung nicht er- füllt und sei die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Gesuch eingetreten (an- gefochtener Entscheid E. 8 f.). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander und legt insbesondere nicht substanziiert
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2024, Nr. 100.2023.73U, Seite 10 dar, inwiefern er nach wie vor über einen gesetzlichen oder staatsvertrags- rechtlichen Aufenthaltsanspruch verfügt (allenfalls aufgrund einer Pflegebe- dürftigkeit seiner Mutter). Die «stabile Beziehung» mit B., auf die sich der Beschwerdeführer bei Beschwerdeeinreichung berufen hat (Be- schwerde Ziff. II./2.2, 2.5), besteht nicht mehr (vgl. act. 11). Die neue Bezie- hung mit C. besteht seit etwa einem Jahr und kann damit entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 9) nicht als derart «stabil» bezeichnet werden, dass sich daraus ein Aufenthaltsanspruch ab- leiten liesse (statt vieler etwa BGer 2C_165/2024 vom 8.8.2024 E. 5.4; VGE 2022/55 vom 22.11.2022 E. 6.1 [bestätigt durch BGer 2C_10/2023 vom 31.5.2023]). Keine wesentliche Änderung der Verhältnisse begründet so- dann der Umstand, dass der Beschwerdeführer «weiterhin alle 2-3 Wochen» einen Psychotherapeuten besucht (vgl. Schreiben vom 2.12.2024 [act. 13]). Aus dem jüngst ergangenen Kurzbericht seines behandelnden Psychothe- rapeuten geht zwar hervor, dass das «Migrationsverfahren» den Beschwer- deführer belaste (vgl. BB 10; zu früheren Berichten vgl. Gesuchsbeilagen 10, 12 [in act. 9B pag. 430, 437]). Dem Gericht erschliesst sich jedoch nicht, was der Beschwerdeführer daraus zu seinen Gunsten abzuleiten gedenkt. Die Rechtsprechung, wonach nach einem bestimmten Zeitablauf Anspruch auf eine neue Beurteilung und gegebenenfalls auf Erteilung einer neuen Bewilli- gung besteht, kann nicht dazu führen, dass ein Bewilligungsanspruch ge- schaffen würde, der materiellrechtlich nicht besteht (BGer 2C_749/2022 vom 17.8.2023 E. 5.2, mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer seit der Haftentlassung (familiäre) Beziehungen intensivieren und seine Integration wieder verstärken konnte, gründet dies einzig darauf, dass er der rechtskräf- tigen Wegweisungsanordnung bislang nicht nachgekommen ist. Derartige Sachumstände sind von vornherein nicht geeignet, einen Anspruch auf Neu- beurteilung zu begründen (vgl. BGer 2C_663/2020 vom 2.3.2021 E. 3.6, mit zahlreichen Hinweisen; zum Ganzen auch VGE 2020/329 vom 4.12.2020 E. 4.4.2 [bestätigt durch BGer 2C_1060/2020 vom 19.2.2021 E. 4.2.3]). 4.5Zusammengefasst haben sich die Umstände seit der Aufenthaltsbe- endigung entgegen dem Beschwerdeführer nicht derart verändert, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fallen könnte. Die SID ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass das Gesuch des Beschwerdeführers materiell nicht zu prüfen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist (Rechtsbegehren 1-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2024, Nr. 100.2023.73U, Seite 11 3). Mit dem Entscheid in der Sache erübrigt es sich, das Begehren um An- ordnung vorsorglicher Massnahmen zu beurteilen bzw. das Superproviso- rium durch eine ordentliche vorsorgliche Massnahme abzulösen (Rechtsbe- gehren 4; BVR 2012 S. 314 E. 5.4; Daum/Rechsteiner, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 28 N. 9). 5. Zu prüfen bleibt, ob die SID dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege verweigern durfte (Rechtsbegehren 5; Beschwerde Ziff. VI/1-4). 5.1Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aus- sichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzuse- hen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Ver- lustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber da- von absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech- nung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; zum Ganzen: Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2024, Nr. 100.2023.73U, Seite 12 5.2Die SID hat die bei ihr anhängig gemachte Beschwerde in der Sache als aussichtslos beurteilt, weil Sachumstände geltend gemacht würden, die bereits in früheren Verfahren hätten vorgebracht werden können (und müs- sen) oder die nicht zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Beurtei- lung führen könnten. Eine wesentliche Änderung des Sachverhalts seit dem Wegweisungsentscheid sei nicht zu erkennen (angefochtener Entscheid E. 11). Diese Einschätzung überzeugt (vorne E. 4). Demnach ist nicht zu be- anstanden, dass die SID die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als aussichtslos beurteilt und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab- gewiesen hat. 6. 6.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und hat keinen An- spruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Er hat jedoch auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Verfahrens- kostenpunkt um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 6.2Wie dargelegt hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Neu- beurteilung (vorne E. 4). Zudem gehen seine Vorbringen weitgehend an der Sache vorbei (vorne E. 2 f.). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss da- her sowohl in der Sache als auch in Bezug auf die vorinstanzlich verweigerte unentgeltliche Rechtspflege als aussichtslos bezeichnet werden (vorne E. 5). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 6.3Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endent- scheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung des Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1). Für den Entscheid über das Gesuch und über die Beschwerde gegen die Ver- weigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz sind keine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2024, Nr. 100.2023.73U, Seite 13 Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 und 3 VRPG; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 112 N. 1 und 8 mit Hinweisen). Demnach entscheidet der Einzelrichter: