100.2023.63U STN/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. Juli 2024 Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Bader-Gnägi A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung; Nichteintreten auf Gesuch um Wiederaufnahme (Entscheid der Sicherheits- direktion des Kantons Bern vom 13. Januar 2023; 2022.SIDGS.577)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.07.2024, Nr. 100.2023.63U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1986), Staatsangehöriger von Kuba, hielt sich seit ca. 2012 in Italien auf, wo er über eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Grün- den verfügte. Am 14. September 2018 reiste er in die Schweiz ein. Aufgrund seiner am 18. September 2018 in C.________ mit dem Schweizer Bürger D.________ (Jg. 1974) eingetragenen Partnerschaft war er zunächst im Kanton Zürich und ab dem 27. Februar 2020 im Kanton Bern im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs, welche letztmals bis zum 17. September 2021 verlängert worden war. Nach der Trennung des Paares Anfang August 2020 und Gewährung des rechtlichen Gehörs wider- rief die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 die Aufent- haltsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Aus- reisefrist auf den 31. Januar 2021 aus der Schweiz weg. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft, nachdem A.________ dagegen verspätet Be- schwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) erhoben hatte und die SID mit Entscheid vom 1. April 2021 auf seine Beschwerde nicht eingetreten war. B. Nachdem die EG Bern, EMF, A.________ auf dessen Gesuch hin die Frist zur Ausreise am 3. Juni 2021 formlos bis zum 1. August 2021 verlängert hatte, ersuchte er am 14.Juli 2021 um Erstreckung der Ausreisefrist um wei- tere 30 Tage. Am 7. September 2021 stellte er sodann ein Gesuch um Ertei- lung einer Aufenthaltsbewilligung, eventuell um Antragstellung beim Staats- sekretariat für Migration (SEM) auf vorläufige Aufnahme. Die EG Bern, EMF, holte beim SEM einen Amtsbericht zu möglichen Wegweisungsvollzugshin- dernissen ein. Mit Bericht vom 7. Juni 2022 kam das SEM zum Schluss, es spreche vorliegend nichts gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs trat die EG Bern,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.07.2024, Nr. 100.2023.63U, Seite 3 EMF, mit Verfügung vom 17. August 2022 auf das Gesuch von A.________ nicht ein und wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 19. September 2022 Be- schwerde bei der SID. Mit Entscheid vom 13. Januar 2023 hiess die SID die Beschwerde soweit die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor der EG Bern, EMF, betreffend gut (Dispositiv-Ziff. 1 Satz 1). Im Weiteren wies sie die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat und diese nicht als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abschrieb (Dispositiv-Ziff. 1 Satz 2). C. Gegen den Entscheid der SID vom 13. Januar 2023 hat A.________ am 15. Februar 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, Dispositiv-Ziff. 1 Satz 2 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und die EG Bern, EMF, sei anzuweisen, auf sein Gesuch vom 7. September 2021 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, eventuell Erteilung der vorläufi- gen Aufnahme, einzutreten. Die EG Bern, EMF, sei anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. eventuell beim SEM die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Weiter ersucht er für die Dauer des Verfahrens um prozeduralen Aufenthalt sowie um unentgeltliche Rechtspflege unter Bei- ordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 15. März 2023, die Beschwer- de sei abzuweisen. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspfle- ge enthält sie sich eines Antrags. Die EG Bern, EMF, hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. A.________ hat sich mit Eingaben vom 30. März, 8. November und 12. De- zember 2023 sowie vom 29. Januar 2024 erneut zur Sache geäussert. Die SID und die EG Bern, EMF, haben hierzu Stellung nehmen können.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.07.2024, Nr. 100.2023.63U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 einzutreten. 1.2Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand beschränkt. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bil- det einzig die Frage, ob die EG Bern, EMF, zu Recht nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. September 2021 eingetreten ist bzw. ob die Vorinstanz diesen Entscheid zu Recht bestätigt hat (vgl. BVR 2017 S. 459 E. 2.3 mit Hinweisen). Das Begehren des Beschwerdeführers, es sei die EG Bern, EMF, anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, liegt ausserhalb dieses Streitgegenstands, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Gleiches gilt für sein Begehren, es sei die EG Bern, EMF, anzuweisen, beim SEM die vorläufige Aufnahme zu beantragen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4; siehe auch VGE 2015/289 vom 22.6.2016 E. 2.3). 1.3Die Beurteilung von Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide, die ein Nichteintreten der verfügenden Behörde zum Gegenstand haben, fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; BVR 2011 S. 498 [VGE 2010/495 vom 19.5.2011] nicht publ. E. 1.3; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kom- mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 119 N. 35). 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.07.2024, Nr. 100.2023.63U, Seite 5 2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung der Begrün- dungspflicht als Teilgehalt seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (Be- schwerde S. 19; vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) sowie Art. 21 ff. und Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Rüge erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat eingehend be- gründet, weshalb ihres Erachtens keine wesentlich veränderten Umstände vorliegen, die ein Eintreten der EG Bern auf das Gesuch des Beschwerde- führers vom 7. September 2021 geboten hätten. Eine Verletzung der Be- gründungspflicht ist nicht ersichtlich (vgl. zu den Anforderungen statt vieler BVR 2022 S. 51 E. 2.3 mit Hinweisen). Ob die Begründung der Vorinstanz inhaltlich zutreffend ist, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. etwa BGE 130 II 530 E. 4.3; BVR 2018 S. 310 E. 3.5; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 28). Dies ist nachfolgend zu prüfen. 3. Gegen den Beschwerdeführer liegt eine rechtskräftige Wegweisung aus der Schweiz vor, nachdem seine Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung der EG Bern, EMF, vom 18. Dezember 2020 nicht verlängert und er aus der Schweiz weggewiesen worden ist. In der Sache ist strittig, ob die EG Bern das neue Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. September 2021 hätte prüfen müs- sen. 3.1Gestützt auf Art. 29 BV ist eine Verwaltungsbehörde verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände (Sachverhalt oder Rechtslage) sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben. Glei- ches gilt, wenn die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen und Be- weismittel beibringt, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren, die sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht vorbringen konnte oder für deren Geltendmachung im vorangehenden Verfahren kein Anlass be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.07.2024, Nr. 100.2023.63U, Seite 6 stand (vgl. BGE 146 I 185 E. 4.1 [Pra 110/2021 Nr. 36]). Ein rechtskräftig er- ledigtes Verfahren kann daher nicht beliebig wieder aufgenommen werden. Insbesondere geht es nicht an, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmit- teln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1; BVR 2009 S. 557 E. 2.2). Diese Grundsätze gelten auch für die Wiedererwägung eines negativen Entscheids über eine Aufenthaltsbewilligung. Wird also ein neues Gesuch mit Sachver- haltsvorbringen begründet, die bereits im Rahmen eines früheren Gesuchs rechtskräftig beurteilt wurden oder hätten beurteilt werden können, ist darauf grundsätzlich nicht einzutreten. Was mit zumutbarer Sorgfalt hätte mitgeteilt, vorgelegt oder beigebracht werden können, vermag keine Wiederaufnahme zu bewirken. Eine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachum- stände und damit ein Anspruch auf Neubefassung besteht nur, wenn die gel- tend gemachten Veränderungen geeignet sind, eine andere Beurteilung her- beizuführen und ein für die betroffene Person günstigeres Ergebnis damit ernstlich in Betracht fällt (BGE 136 II 177 E. 2.2.1; BGer 2C_678/2021 vom 6.12.2021 E. 4.2; vgl. VGE 2021/180 vom 29.9.2021 E. 3.2, 2020/329 vom 4.12.2020 E. 4.1 [bestätigt durch BGer 2C_1060/2020 vom 19.2.2021]). 3.2Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen eine Verschlechte- rung seines Gesundheitszustands seit Erlass der Wegweisungsverfügung vom 18. Dezember 2020 geltend (Beschwerde S. 10 ff.), was dazu führe, dass ein nachehelicher bzw. persönlicher Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 bzw. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG vorliege (vgl. Beschwerde S. 21 ff.). 3.3Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer wurde im März 2020 mittels fürsorgerischer Unter- bringung (FU) in die Universitären Psychiatrischen Dienste (UPD) Bern ein- gewiesen, wo er sich vom 19. bis 24. März 2020 einer stationären Behand- lung unterzog. Im Austrittsbericht vom 1. April 2020 wurden die Diagnosen «Psychische und Verhaltensstörungen durch andere Stimulanzien: Psycho- tische Störung» und «asymptomatische HIV-Infektion» gestellt (Akten EMF 4B pag. 365 ff.). Zudem befand er sich vom 15. Januar bis 1. Februar 2021 im Ambulatorium Kanonengasse in Zürich und vom 15. März bis 8. Juli 2021 in der Psychiatrischen Poliklinik Zürich in ambulanter Behandlung, wobei die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.07.2024, Nr. 100.2023.63U, Seite 7 Behandlung in der Poliklinik Zürich aus insgesamt drei Konsultationen be- stand (Akten EMF 4B pag. 373 ff.; 377 ff.). In der darauffolgenden Zeit bis heute sind zwei weitere stationäre Aufenthalte in den UPD Bern vom 4. bis 7. März 2022 (Zuweisung durch die Poliklinik Zürich per FU) und in der Pri- vatklinik Meiringen von 21. Juni bis 22. Juli 2022 aktenkundig. Im Austritts- bericht der UPD Bern vom 23. März 2022 wurde (erneut) die Diagnose «Psy- chische und Verhaltensstörungen durch andere Stimulanzien (Crystal METH)» gestellt und der «Verdacht auf Posttraumatische Belastungs- störung» geäussert. Unter Medikation wurde im Bericht einzig das antiretro- virale Medikament Biktarvy erwähnt (Akten EMF 4C pag. 635 ff.), welches der Beschwerdeführer bereits seit Jahren wegen seiner HIV-Infektion ein- nimmt (vgl. Akten EMF 4B pag. 79). Im Austrittsbericht der Privatklinik Mei- ringen vom 25. Juli 2022 wurde die Diagnose «Psychische und Verhaltens- störungen durch andere Stimulanzien» bestätigt und erstmals die Diagnose «Posttraumatische Belastungsstörung» gestellt. Weiter wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei «in stabilem psychischen Zustand, klar und glaub- haft von Eigen- und Fremdgefährdung distanziert», aus der Klinik ausgetre- ten. Eine Psychopharmakotherapie sei vom Patienten nicht gewünscht und sei aus Sicht der Klinik nicht zwingend erforderlich. Die Medikation bestand beim Austritt weiterhin aus dem antiretroviralen Medikament Biktarvy sowie einem Protonenpumpenhemmer («Magenschutz»; vgl. Akten EMF 4C pag. 641 ff.). Seither ist keine stationäre Behandlung mehr dokumentiert und es ist auch nicht aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer aktuell in psychiatrischer Behandlung befindet. 3.4Der Beschwerdeführer hatte somit bereits im Verfügungszeitpunkt (18. Dezember 2020) gesundheitliche Probleme (stationärer Aufenthalt im März 2020 [«Psychische und Verhaltensstörungen durch andere Stimulan- zien»] und HIV-Erkrankung seit 2014 [Akten EMF 4B pag. 79]), auf welche er bei zumutbarer Sorgfalt im Rahmen des ihm vor Erlass der Verfügung gewährten rechtlichen Gehörs hätte hinweisen können. Massgeblich ist, ob sich seine gesundheitliche Situation seit dem 18. Dezember 2020 deutlich verschlechtert hat. Dies ist nicht belegt. Zwar kam es im Jahr 2022 zu zwei weiteren stationären Aufenthalten. Diese waren jedoch (erneut) auf schädli- chen Substanzgebrauch zurückzuführen. Beide Male konnte der Beschwer- deführer in stabilem psychischen Zustand aus der stationären Behandlung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.07.2024, Nr. 100.2023.63U, Seite 8 entlassen werden. Dass er sich seither in psychiatrischer Behandlung befin- det, ist nicht erstellt. Eine wesentliche und erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, welche eine neue materielle Prüfung rechtfertigen könnte, ist damit nicht dargetan. Daran ändert entge- gen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 14) nichts, dass die Diagnose der Posttraumatischen Belastungsstörung erstmals im Juli 2022 gestellt wurde. 3.5Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es bestünden Wegwei- sungsvollzugshindernisse (Beschwerde S. 19 f. und Eingabe vom 8.11.2023 [act. 12]), welche eine Neubeurteilung gebieten würden. 3.5.1 Konkret bringt er einerseits vor, er sei in Kuba als homosexueller Sex- arbeiter behördenbekannt, es seien gegen ihn strafrechtliche Verfahren ein- geleitet worden und er sei mehrmals wegen seiner Homosexualität verhaftet worden. Aufgrund seiner sexuellen Orientierung würden ihm in Kuba weitge- hende Repressionen drohen. Bei diesen Vorbringen handelt es sich um Umstände, welche er bereits im Verfahren vor der EG Bern, EMF, hätte einbringen können, was ihm ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre. Des Weiteren bleibt die Be- hauptung, dass er strafrechtlich verfolgt worden sei, unbelegt (vgl. auch an- gefochtener Entscheid E. 11). 3.5.2 Der Beschwerdeführer macht andererseits neu geltend, er könne nicht nach Kuba zurückkehren, weil er nicht über eine Einreisegenehmigung verfüge. Er stellt den Beweisantrag, bei der kubanischen Botschaft in Bern eine Auskunft über seinen Status sowie die formellen Möglichkeiten seiner Rückkehr nach Kuba einzuholen (Eingabe vom 8.11.2023, act. 12). Die rechtliche Unmöglichkeit, in das Heimatland zurückzukehren, ist ein Wegweisungsvollzugshindernis, welches nach der Praxis des Bundesge- richts einen nachehelichen (oder einen persönlichen) Härtefall begründen kann (BGE 137 II 345 E. 3.3.2). Das Bundesgericht hat in BGer 2C_248/2014 vom 4.12.2014 E. 3.4 indes dargelegt, dass die kubani- sche Gesetzgebung die Möglichkeit der definitiven Rückkehr nach Kuba für alle kubanischen Staatsangehörigen im Ausland beinhaltet, dies unabhängig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.07.2024, Nr. 100.2023.63U, Seite 9 von der Dauer ihres bisherigen Auslandaufenthalts, vom Rechtsstatus im Aufenthaltsstaat und von ihrem bisherigen «Auslandsstatus» nach kubani- schem Recht. Auch Personen mit Status als «Emigrant» ist es grundsätzlich möglich, jederzeit definitiv nach Kuba zurückzukehren. Es besteht zwar kein Rechtsanspruch auf eine Bewilligung; eine entsprechende Gesuchstellung ist aber ausdrücklich zulässig (BGer 2C_248/2014 vom 4.12.2014 E. 3.4.1). Ein nachehelicher (oder persönlicher) Härtefall könnte sich nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung einzig aus der Abweisung eines formellen Ge- suchs um Rückkehr nach Kuba ergeben (BGer 2C_248/2014 vom 4.12.2014 E. 3.4.3). Es liegt im Sinn der ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) am Beschwerdeführer, bei der kubanischen Vertretung in Bern einen formellen Antrag auf permanente Wohnsitznahme in Kuba zu stellen und damit einen Entscheid der kubanischen Behörden hinsichtlich der Möglichkeit seiner de- finitiven Rückkehr nach Kuba zu erwirken. Der Beschwerdeführer belegt nicht, dass er einen solchen Antrag gestellt hat und dieses Gesuch förmlich abgewiesen wurde (vgl. auch Stellungnahmen der SID vom 30.11.2023 [act. 15] und der EG Bern vom 4.1.2024 [act. 19]). Dies ergibt sich insbeson- dere auch nicht aus der neu eingereichten E-Mail der kubanischen Botschaft vom 14.11.2023 (act. 23A). Damit ist nicht erstellt, dass dem Beschwerde- führer eine Rückkehr nach Kuba rechtlich unmöglich ist. Die Einholung einer Auskunft bei der kubanischen Botschaft in Bern durch das Verwaltungsge- richt ist insoweit nicht erforderlich; der entsprechende Beweisantrag ist ab- zuweisen. 3.6Der Beschwerdeführer hat demnach keine neuen rechtserheblichen Sachumstände dargelegt, die geeignet wären, eine andere Beurteilung sei- nes Aufenthaltsrechts herbeizuführen. Die Beschwerde ist somit abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. Mit diesem Urteil in der Hauptsache erüb- rigt sich ein Eingehen auf den prozessualen Antrag des Beschwerdeführers (vgl. vorne Sachverhalt Bst. C). Wie die Vorinstanzen verzichtet das Verwal- tungsgericht darauf, dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist anzu- setzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.07.2024, Nr. 100.2023.63U, Seite 10 4. 4.1Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerde- führer an sich kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostener- satz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VPRG). Er hat indes um unentgeltliche Rechts- pflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt er- sucht. 4.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). 4.3Die Prozessarmut des Beschwerdeführers ist aufgrund der Akten er- stellt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich sodann insbeson- dere mit Blick auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht als von vornherein aussichtslos. Die Sache lässt zudem den Beizug einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts als notwendig erscheinen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen und dem Be- schwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren sein Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen. 4.4Der tarifmässige Parteikostenersatz ist entsprechend auf Fr. 2'475.--, zuzüglich Fr. 123.40 Auslagen und Fr. 200.65 MWSt (7,7 % von Fr. 2’458.75, ausmachend Fr. 189.35 [für Leistungen bis 31.12.2023], und 8,1 % von Fr. 139.65, ausmachend Fr. 11.30 [für Leistungen ab 1.1.2024]), insgesamt Fr. 2'799.05, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]; vgl. Kostennote vom 28.1.2024, act. 23B). 4.5Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestell- ten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.07.2024, Nr. 100.2023.63U, Seite 11 nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Aus- lagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 11,25 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 2'250.-- (11,25 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 123.40 Auslagen und Fr. 183.25 MWSt (7,7 % von Fr. 2’246.10, ausma- chend Fr. 172.95 [für Leistungen bis 31.12.2023], und 8,1 % von Fr. 127.30, ausmachend Fr. 10.30 [für Leistungen ab 1.1.2024]), insgesamt Fr. 2'556.65, festzusetzen. 4.6Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsver- treter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.07.2024, Nr. 100.2023.63U, Seite 12 B.________ aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'556.65 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 5. Zu eröffnen: