100.2023.62U publiziert in BVR 2024 S. 277 STE/BIM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. April 2024 Verwaltungsrichter Häberli, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Bickel A.________ vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführerin gegen Kanton Bern handelnd durch die Sicherheitsdirektion, Kramgasse 20, 3011 Bern Beschwerdegegner betreffend Kostenauflage für Natelortung (Entscheid der Sicherheitsdirek- tion des Kantons Bern vom 12. Januar 2023; 2021.SIDGS.70)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2024, Nr. 100.2023.62U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Am 4. September 2020 ordnete die Kantonspolizei (Kapo) Bern beim Infor- matik Service Center (ISC) des Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte- ments (EJPD) eine Standortermittlung der beiden Mobiltelefone von A.________ an (sog. Notsuche). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 stellte die Kapo Bern A.________ die dafür entstandenen Kosten von Fr. 4'682.-- in Rechnung. B. Gegen diese Verfügung reichte A.________ am 15. Januar 2021 Be- schwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) ein. Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 12. Januar 2023 ab. C. Am 15. Februar 2023 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde er- hoben. Sie beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Kosten für die Notsuche seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Eventuell seien die Kosten auf Fr. 500.-- zu reduzieren. Zudem beantragt sie, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung ihrer Rechtsan- wältin zu gewähren. Die SID beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2023 namens des Kantons Bern, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie verzichtet auf einen An- trag zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2024, Nr. 100.2023.62U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutre- ten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 1.3Der vorliegende Entscheid fällt mit Blick auf den Streitwert von unter Fr. 20'000.-- an sich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die rechtlichen Verhält- nisse rechtfertigen indes eine Beurteilung in Dreierbesetzung (Art. 57 Abs. 6 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 GSOG). 2. Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: 2.1Das Regionalgericht B.________ hatte im Rahmen eines familien- rechtlichen Verfahrens zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem damali- gen Ehemann ein gerichtliches Gutachten betreffend Regelung der Obhut über die gemeinsame Tochter in Auftrag gegeben. Am 2. September 2020 stellte es das Gutachten den Parteien über deren Rechtsvertretungen zu. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wurde beauftragt, ihrer Klien- tin das Gutachten zusammen mit der Beiständin der Tochter oder einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2024, Nr. 100.2023.62U, Seite 4 Fachperson der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zu eröff- nen (Verfügung vom 2.9.2020 im Verfahren CIV 1________, Akten SID 4A2, unpaginiert). Am 3. September 2020 informierte die Vertreterin der Be- schwerdeführerin diese über das Eintreffen des Gutachtens. Am Freitag, 4. September 2020 vormittags, erhielt die Beschwerdeführerin im Büro ihrer Rechtsvertreterin insoweit Kenntnis über den Inhalt des Gutachtens, als «der Umzug nach Italien nicht empfohlen werde, sondern sogar eine Obhutsum- teilung zum Vater» bzw. die alternierende Obhut. Die Information der Be- schwerdeführerin erfolgte ohne Beisein der Beiständin oder einer Fachper- son der KESB (vgl. Verfügung vom 28.9.2020 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern S. 2, Akten SID 4A2, unpaginiert; Aktennotiz vom 2.9.2020 im Zivilverfahren CIV 1________ S. 1, Akten SID 4A2, unpaginiert; Aktennotiz vom 4.9.2020 im Zivilverfahren CIV 1________ S. 1, Akten SID 4A2, unpagi- niert). Die Beschwerdeführerin holte daraufhin ihre Tochter zwischen 9.30 und 10.00 Uhr vorzeitig von der Schule ab und war anschliessend weder an ihrer Wohnadresse noch telefonisch erreichbar. Unbestritten ist, dass sie zu diesem Zeitpunkt die elterliche Obhut innehatte und für die Betreuung ihrer Tochter zuständig war (Aktennotiz vom 2.9.2020 im Zivilverfahren CIV 1________ S. 1, Akten SID 4A2, unpaginiert; vgl. Berichtsrapport vom 17.9.2020 der Kapo Bern S. 3, Akten SID 4A2, unpaginiert; Verfügung vom 28.9.2020 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern S. 1 f., Akten SID 4A2, unpaginiert; Vernehmlassung vom 8.2.2021 der Kapo Bern, Akten SID 4A pag. 12 ff., 13). 2.2Das Regionalgericht B.________ erfuhr am 4. September 2020, dass die Beschwerdeführerin – entgegen der Anweisung des Gerichts – über den Inhalt des Gutachtens informiert worden war, ihre Tochter vorzeitig von der Schule abgeholt hatte und telefonisch nicht erreichbar war (Aktennotiz vom 4.9.2020 im Zivilverfahren CIV 1________ S. 1 f., Akten SID 4A2, unpagi- niert). Es entzog der Beschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung die Obhut über ihre Tochter und stellte diese unter die alleinige Obhut des Kindsvaters. Zudem verbot es der Beschwerdeführerin ab sofort, mit ihrer Tochter aus der Schweiz auszureisen (Verfügung vom 4.9.2020 des Regionalgerichts B.________, Akten SID 4A2, unpaginiert). Diese Verfügung wurde den Par- teien bzw. deren Rechtsvertretungen zwischen 12.45 und 13.00 Uhr vorab per Fax eröffnet (Verfügung vom 4.9.2020 des Regionalgerichts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2024, Nr. 100.2023.62U, Seite 5 B., Akten SID 4A2, unpaginiert; Akten-/Telefonnotiz vom 4.9.2020 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern zum Telefonat mit Gerichtspräsi- dent C. S. 1, Akten SID 4A2, unpaginiert). Die Beschwerdeführerin erhielt von diesen Anordnungen vorerst keine Kenntnis, da sie telefonisch nicht erreichbar war (vgl. Verfügung vom 28.9.2020 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern S. 2, Akten SID 4A2, unpaginiert; Akten-/Telefonnotiz vom 4.9.2020 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern betreffend Pikettmeldung S. 1 f., Akten SID 4A2, unpaginiert). 2.3Um 14.07 Uhr meldete die Beiständin der Polizei, dass die Beschwer- deführerin mit ihrer Tochter «untergetaucht» sei (Berichtsrapport vom 17.9.2020 der Kapo Bern S. 2, Akten SID 4A2, unpaginiert). Erste polizeili- che Ermittlungen ergaben, dass das Auto der Beschwerdeführerin um 12.07 Uhr von einer Verkehrskamera beim Gotthardtunnel in Fahrtrichtung Süden erfasst worden war (Verfügung vom 28.9.2020 der Staatsanwalt- schaft des Kantons Bern S. 2, Akten SID 4A2, unpaginiert; Berichtsrapport vom 17.9.2020 der Kapo Bern S. 3, Akten SID 4A2, unpaginiert). Da die Bei- ständin befürchtete, dass die Beschwerdeführerin sich oder ihrer Tochter et- was antun könnte, löste die Kapo Bern die Notsuche aus. Diese wurde zuerst für die Schweizer Rufnummer aktiviert (ab 20.48 Uhr). Später konnte in Er- fahrung gebracht werden, dass die Beschwerdeführerin auch eine italieni- sche Rufnummer besass. Die Notsuche wurde auch für diese Rufnummer aktiviert (ab 21.41 Uhr; vgl. Berichtsrapport vom 17.9.2020 der Kapo Bern S. 4, Akten SID 4A2, unpaginiert; Berichtsrapport vom 7.9.2020 der Kapo Bern zu den getroffenen technischen Massnahmen S. 2 f., Akten SID 4A2, unpaginiert). Am Abend (ca. 18.30 Uhr) durchsuchte die Kapo Bern zudem die Wohnung der Beschwerdeführerin. Die vorhandenen Koffer und vollen Kleiderschränke wiesen nicht auf eine längere Abwesenheit der Beschwer- deführerin hin (Berichtsrapport vom 7.9.2020 der Kapo Bern zur Hausdurch- suchung S. 1 f., Akten SID 4A2, unpaginiert; Berichtsrapport vom 17.9.2020 der Kapo Bern S. 3, Akten SID 4A2, unpaginiert). Am Samstag, 5. Septem- ber 2020, schaltete die Beschwerdeführerin ihr Mobiltelefon ein und hatte telefonischen Kontakt zum Kindsvater. Dieser informierte anschliessend die Kapo Bern (Berichtsrapport vom 17.9.2020 der Kapo Bern S. 5, Akten SID 4A2, unpaginiert; Berichtsrapport vom 18.9.2020 bezüglich Kontakt mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2024, Nr. 100.2023.62U, Seite 6 Behörden und weiteren Parteien S. 3, Akten SID 4A2, unpaginiert). Die Be- schwerdeführerin hatte zusammen mit ihrer Tochter in einem Hotel in ... (Ita- lien) übernachtet und wurde von der örtlichen Polizei dort angetroffen. Am Abend wurde die Tochter in die Obhut ihres Vaters übergeben und reiste mit ihm zurück in die Schweiz (Berichtsrapport der Kapo Bern vom 17.9.2020 S. 5, Akten SID 4A2, unpaginiert). 3. Umstritten ist, ob die Kapo die Kosten für die Natelortung, die ihr entstanden sind, zu Recht der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt hat. 3.1Nach Art. 137 Abs. 1 des Polizeigesetzes vom 10. Februar 2019 (PolG; BSG 551.1) kann die Kapo für von ihr erbrachte Leistungen teilweisen oder vollständigen Kostenersatz verlangen namentlich von der Störerin oder dem Störer bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit (Bst. a) sowie von der Verursa- cherin oder dem Verursacher bei besonderem Aufwand für den Einsatz po- lizeilicher Mittel oder bei Spezialeinsätzen, sofern sie oder er vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat (Bst. b). Art. 137 Abs. 2 PolG sieht vor, dass sie die Kosten für Leistungen beigezogener oder beauftragter Dritter weiter- verrechnen kann, die ihr im Zusammenhang mit der eigenen Leistungser- bringung entstehen. 3.2Die Kapo führt die Ortung eines Natels im Rahmen einer sog. Notsu- che nach Art. 35 des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF; SR 780.1) nicht selber durch, sondern ordnet diese über den Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Dienst ÜPF) bei den Anbieterinnen von Fernmeldediensten an (Art. 107 Abs. 1 Bst. b PolG; vgl. auch Art. 15 ff. BÜPF, Art. 3 ff. der Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwa- chung des Post- und Fernmeldeverkehrs [VÜPF; SR 780.11]). Der Dienst ÜPF waltet als Schaltstelle zwischen der anordnenden Behörde – hier der Kapo – und den Anbieterinnen der Post- und Fernmeldedienste (vgl. noch zum alten BÜPF VGE 2018/457 vom 23.3.2020 E. 4.2). Er stellt der anord- nenden Behörde namentlich seine Gebühren sowie die den Anbieterinnen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2024, Nr. 100.2023.62U, Seite 7 der Post- und Fernmeldedienste zustehende Entschädigung in Rechnung (Art. 38 f. BÜPF, Art. 5 Abs. 1 der hier noch massgebenden Verordnung vom 15. November 2017 über die Gebühren und Entschädigungen für die Über- wachung des Post- und Fernmeldeverkehrs [GebV-ÜPF; AS 2018 201, in Kraft bis 31.12.2023]; vgl. Rechnungen vom 21.10.2020 des Dienstes ÜPF, Beilagen zur Vernehmlassung vom 8.2.2021 der Kapo Bern im vorinstanzli- chen Verfahren, Akten SID 4A pag. 12 ff.). Bei der Natelortung handelt es sich somit um Leistungen beigezogener oder beauftragter Dritter, für welche die Kapo Bern Gebühren und Entschädigungen zu bezahlen hat. Diese sog. Drittkosten sind der Kapo im Zusammenhang mit ihrer eigenen Leistungser- bringung entstanden und können grundsätzlich gestützt auf Art. 137 Abs. 2 PolG weiterverrechnet werden, was unter den Parteien nicht bestritten ist (vgl. auch Vortrag des Regierungsrats zum Polizeigesetz, in Tagblattbeila- gen zur Januarsession 2018 [Verlängerung der Novembersession 2017] des Grossen Rates [Geschäfts-Nr. 2013.POM.103], S. 63 f. [im Folgenden: Vor- trag zum PolG]; Vernehmlassung vom 8.2.2021 der Kapo Bern, Akten SID 4A pag. 12 ff., 14 f.). Es handelt sich um Kausalabgaben (Verwaltungsge- bühren; vgl. BGE 143 I 147 [BGer 1C_502/2015 vom 18.1.2017] nicht publ. E. 6.1; BVR 1993 S. 357 E. 4a und b). 3.3Die Kapo Bern stützte ihre Forderung für die Kosten der Natelortung auf Art. 137 Abs. 2 PolG (Verfügung vom 15.12.2020, Akten SID 4A pag. 1). Vor der Vorinstanz führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe zumindest grobfahrlässig gehandelt. Damit seien ihr als Verursacherin im Sinn von Art. 137 Abs. 1 Bst. b PolG die Kosten für die Natelortung zu überbinden (Vernehmlassung vom 8.2.2021 der Kapo Bern, Akten SID 4A pag. 12 ff., 14 f.). Tatsächlich fällt eine Kostenüberbindung gestützt auf Art. 137 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Bst. a PolG von vornherein ausser Betracht, da die Vorausset- zungen von Art. 59 Abs. 1 der Polizeiverordnung vom 20. November 2019 (PolV; BSG 551.111), mit denen der relativ offen formulierte Art. 137 Abs. 1 Bst. a PolG konkretisiert und stark eingeschränkt wird, offensichtlich nicht gegeben sind (vgl. auch Vortrag der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern [POM] zur PolV S. 24). Art. 137 Abs. 1 Bst. b PolG verlangt für die Ver- rechnung der von der Polizei selber erbrachten Leistungen Vorsatz oder Grobfahrlässigkeit der Verursacherin oder des Verursachers. Art. 137 Abs. 2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2024, Nr. 100.2023.62U, Seite 8 PolG setzt für die Weiterverrechnung von Drittkosten hingegen nicht aus- drücklich ein Verschulden der verursachenden Person voraus (vorne E. 3.1). Die Vorinstanz warf deshalb die Frage auf, ob die Weiterverrechnung von Drittkosten überhaupt ein grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vor- aussetzt oder einfache Fahrlässigkeit genügt. Da sie zum Schluss kam, die Beschwerdeführerin habe die Natelortung vorsätzlich verursacht, hat sie diese Frage letztlich offengelassen (angefochtener Entscheid E. 3.4 und 4). 4. 4.1Der Sinngehalt einer Norm ist durch Auslegung zu ermitteln. Aus- gangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut (grammatikalisches Element). Ist der Normtext nicht klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss unter Einbeziehung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Zu berücksichtigen sind der Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen (systematisches Auslegungselement), die Entstehungsgeschichte (historisches Auslegungselement) sowie der Sinn und Zweck der Norm (teleologisches Auslegungselement), soweit diesem bei der Auslegung überhaupt eigenständige Bedeutung zukommt. Gleich wie das Bundesgericht lässt sich das Verwaltungsgericht von einem pragmati- schen Methodenpluralismus leiten, der keinem Auslegungselement einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt. Es muss im Einzelfall abgewogen wer- den, welche Methode oder Methodenkombination zu der Lösung führt, die im normativen Gefüge und mit Blick auf die Wertentscheidungen des Ge- setzgebers am meisten überzeugt (zum Ganzen BVR 2023 S. 25 E. 5.5, 2021 S. 312 E. 2.1). 4.2Gemäss Art. 137 Abs. 2 PolG kann die Kapo die Kosten für Leistun- gen beigezogener oder beauftragter Dritter weiterverrechnen, die ihr im Zu- sammenhang mit der eigenen Leistungserbringung entstehen. Die französische Fassung lautet: «Elle peut répercuter les frais découlant de prestations fournies par des tiers mandatés dans l'accomplissement de prestations qui lui incombent.» Die Weiterverrechnung nach Art. 137 Abs. 2 PolG setzt damit nach seinem Wortlaut nur voraus, dass die Kosten für Leis- tungen Dritter entstanden sind und mit der Leistungserbringung der Kapo
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2024, Nr. 100.2023.62U, Seite 9 zusammenhängen. Anders als Art. 137 Abs. 1 Bst. b PolG setzt Abs. 2 für die Kostenauflage nicht ausdrücklich ein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Verursacherin oder des Verursachers voraus (vorne E. 3.1). Allein aus dem Wortlaut der Bestimmung geht nicht klar hervor, ob Drittkos- ten auch weiterverrechnet werden dürfen, wenn die Kapo für die eigenen Leistungen keinen Kostenersatz verlangen könnte. 4.3Die systematische Auslegung fragt nach dem Sinn einer Rechtsnorm innerhalb eines Gesetzes und im Verhältnis zu anderen Erlassen (vgl. etwa BVR 2024 S. 51 E. 4.4, 2002 S. 322 E. 3b/bb). 4.3.1 Art. 137 PolG steht im Kapitel 8 «Verrechnung polizeilicher Leistun- gen». Innerhalb von Artikel 137 folgt die Bestimmung zur Weiterverrechnung von Drittkosten (Abs. 2) unmittelbar auf die Regelung zum Kostenersatz für die von der Polizei selber erbrachten Leistungen (Abs. 1) und nimmt darauf wörtlich Bezug (vgl. zur grammatikalischen Auslegung vorne E. 4.2). Dies sowie der Titel des Kapitels deuten darauf hin, dass Drittkosten im Sinn von Abs. 2 wie «eigene» polizeiliche Leistungen behandelt werden sollen, mithin nur verrechnet werden dürfen, wenn für Leistungen nach Abs. 1 Kostener- satz verlangt werden könnte. 4.3.2 Nach Art. 37 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1] sor- gen der Kanton und die Gemeinden für die öffentliche Ordnung und Sicher- heit (vgl. auch Art. 8 Abs. 1 PolG). Die Hilfe zu Gunsten von Menschen, die unmittelbar an Leib und Leben bedroht sind, gehört zu den allgemeinen si- cherheitspolizeilichen Aufgaben (Art. 8 Abs. 2 Bst. b PolG). Indem die Polizei ihren Grundauftrag erfüllt, nimmt sie eine staatliche Aufgabe wahr, die grundsätzlich mit staatlichen Steuermitteln zu finanzieren ist (VGE 2018/457 vom 23.3.2020 E. 5.2; Jürg Marcel Tiefenthal, Kantonales Polizeirecht der Schweiz, 2018, S. 635; Karl-Marc Wyss, Sicherheitskosten bei Fussball- und Eishockeyspielen, in BVR 2011 S. 49 ff., 68 f.; betreffend Dienstleistungen der Feuerwehr BGer 2C_1096/2016 vom 18.5.2018, in ZBl 2020 S. 92 E. 2.1; vgl. auch Vortrag zum PolG S. 62). Sollen Kosten für eine polizeiliche Tätigkeit im Sinn einer Ausnahme auf Betroffene überwälzt werden, ist dafür eine ausreichend bestimmte gesetzliche Grundlage erforderlich (Art. 69 Abs. 4 Bst. b KV; vgl. auch VGE 2018/457 vom 23.3.2020 E. 5.2; Tschan- nen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 1650 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2024, Nr. 100.2023.62U, Seite 10 Das bernische Polizeigesetz kennt mit Art. 137 eine spezialgesetzliche Grundlage. Für die Verrechnung polizeilicher Leistungen an Verursachende nach Abs. 1 Bst. b wird mindestens Grobfahrlässigkeit vorausgesetzt. Das Bundesgericht hat kantonale Regelungen, die eine Weiterverrechnung von Polizeikosten bei Grobfahrlässigkeit vorsehen, in der Vergangenheit als zulässig erachtet (BGE 143 I 147 E. 5.3.5 und E. 5.4 [Kostenauflage an Ver- anstalter bzw. Veranstalterin]; BGE 147 I 103 [BGer 1C_181/2019 vom 29.4.2020] nicht publ. E. 5.3.3 und E. 5.4 [Kostenauflage an Veranstalter bzw. Veranstalterin] sowie E. 6.4.3 [Kostenauflage an Kundgebungsteilneh- mende]). Muss die Polizei – wie hier – Drittleistungen beanspruchen, um ih- ren Grundauftrag auszuführen, ist nicht einzusehen, warum die Kosten hier- für erstattet werden müssen, wenn nicht ebenfalls mindestens Grobfahrläs- sigkeit vorliegt; zumal der Einsatz der notwendigen Drittmittel im Ermessen der Polizei liegt und die Höhe der Kosten nicht vorhersehbar ist (z.B. der im Vortrag erwähnte Einsatz eines Helikopters mit Wärmebildkamera, vgl. E. 4.4 hiernach). 4.4Dieses Verständnis von Art. 137 Abs. 2 PolG wird durch die Materi- alien bestätigt. Im Vortrag zum PolG werden die kostenpflichtigen Ortungen von Mobiltelefonen im Zusammenhang mit polizeilichen Leistungen nach Art. 137 Abs. 1 Bst. b PolG – wie folgt – erwähnt (Vortrag zum PolG S. 63): «Buchstabe b grenzt sich von Buchstabe a in zweierlei Hinsicht ab. Ei- nerseits im Umfang der zu verantwortenden Leistung und andererseits in Bezug auf die allenfalls zu tragenden Kosten. Die Verursacherin oder der Verursacher im Sinne dieser Bestimmung hat nicht die öffentliche Sicherheit und Ordnung gestört, sondern z.B. aus der Ausübung eines Hobbies polizeiliche Leistungen hervorgerufen. Hier kann ein verirrter Wanderer als Beispiel angeführt werden. Die Hilfe zu Gunsten von Men- schen, welche unmittelbar an Leib und Leben gefährdet sind, gehört zu den Hauptaufgaben der Kantonspolizei (vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. b E- PolG). Entsprechend setzt die Kantonspolizei alle notwendigen Mittel ein, um diesem Auftrag gerecht zu werden. Insbesondere werden hier- bei auch Drittmittel wie z.B. ein Helikopter mit Wärmebildkamera oder kostenpflichtige Ortungen von Mobiltelefonen eingesetzt. Grundsätzlich sind die polizeilichen Leistungen durch die Allgemeinheit zu tragen, nicht aber der besondere Aufwand, welcher durch ein bestimmtes Ver- halten notwendig geworden ist. Diesbezüglich muss die Möglichkeit ge- geben sein, je nach Einzelfall eine Weiterverrechnung der Kosten vor- zunehmen. Im Unterschied zur Störerin oder zum Störer muss hier ein grösseres Verschulden gegeben sein. Die normale Fahrlässigkeit reicht nicht, vielmehr muss das Handeln mindestens grobfahrlässig sein, da- mit eine Kostenbeteiligung ins Auge gefasst werden kann.»
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2024, Nr. 100.2023.62U, Seite 11 Im Vortrag wird bezüglich der Voraussetzungen für die Verrechnung der «po- lizeilichen Leistungen» nicht zwischen von der Polizei und von Dritten er- brachten Leistungen unterschieden. Auch dies spricht dafür, dass die Kosten für Leistungen von Dritten, welche die Polizei im Rahmen ihres Grundauf- trags beigezogen bzw. beauftragt hat, der Verursacherin oder dem Verursa- cher nur weiterverrechnet werden dürfen, wenn diese oder dieser zumindest grobfahrlässig gehandelt hat. Keine weiteren Erkenntnisse ergeben sich aus den Bemerkungen zu Art. 137 Abs. 2. Im Vortrag werden lediglich weitere Beispiele für Drittkosten (Schlüsseldienst, Schreiner und Abschleppunter- nehmen) aufgeführt, wobei das Verhältnis zu Abs. 1 nicht thematisiert wird (vgl. Vortrag zum PolG S. 64). 4.5Das teleologische Auslegungselement trägt, soweit ihm überhaupt ei- genständige Bedeutung zukommt, nichts Zusätzliches bei. Wird der Sinn und Zweck von Art. 137 Abs. 2 PolG darin gesehen, dass die Allgemeinheit für gewisse Polizeikosten nicht aufkommen soll, die eine Drittperson bei pflicht- bewusstem Verhalten hätte vermeiden können, steht dies der Auslegung, wonach auch für die Weiterverrechnung von Drittkosten zumindest ein grob- fahrlässiges Verhalten vorausgesetzt ist, nicht entgegen. Es kann nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, jegliche Drittkosten, die im Rah- men der Erfüllung des polizeilichen Grundauftrags anfallen, unbegrenzt wei- terverrechnen zu können; insbesondere wenn diese nicht vorhersehbar sind und für die eigenen polizeilichen Leistungen kein Kostenersatz verlangt wer- den könnte. 4.6Aufgrund aller Auslegungselemente ergibt sich, dass die Kosten für die Natelortung nur weiterverrechnet werden dürfen, wenn die Beschwerde- führerin zumindest grobfahrlässig gehandelt hat, was sie bestreitet und im Folgenden zu prüfen ist. 5. 5.1Grobfahrlässig handelt gemeinhin, wer elementare Vorsichtsgebote verletzt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen beachten würde. Das Verhalten der oder des Fehlbaren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2024, Nr. 100.2023.62U, Seite 12 muss schlechterdings unverständlich erscheinen (BVR 2010 S. 401 E. 3.1.1, 2009 S. 149 E. 5.2.1; BGE 147 I 103 [BGer 1C_181/2019 vom 29.4.2020] nicht publ. E. 5.3.3, 143 I 147 E. 5.3.4). Zur Unterscheidung des Grades der Fahrlässigkeit stellt die Rechtspraxis bisweilen auf die Hilfsformel ab, gemäss welcher auf leichte Fahrlässigkeit hindeutet, wenn das fragliche Ver- halten wie folgt zu würdigen ist: «das kann passieren». Hingegen weist auf grobe Fahrlässigkeit die Wendung «das darf nicht passieren» hin (BVR 2009 S. 149 E. 5.2.1 mit Hinweisen). 5.2Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt ihrer Abreise nach Italien ge- wusst, dass ein richterlicher Entscheid über die Obhut demnächst ergehen werde. Sie habe auch wissen müssen, dass aufgrund ihrer überstürzten Ab- reise nach Italien ohne vorgängige Information des Kindsvaters, ihrer Anwäl- tin, der Beiständin der Tochter oder des Regionalgerichts darauf geschlos- sen würde, sie wolle sich einer richterlichen Anordnung zur Obhut entziehen und ihre Tochter hierzu ausser Landes bringen. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdeführerin während der Reise nicht erreichbar gewesen sei, sondern ihr Telefon offensichtlich in Vereitelungsabsicht ausgeschaltet habe. Die Beschwerdeführerin habe damit rechnen müssen, dass die Polizei bei- gezogen und mit den nötigen Mitteln nach ihr und ihrer Tochter gesucht werde. Sie habe die Ortung ihrer Natels deshalb wissentlich und willentlich, d.h. vorsätzlich verursacht (angefochtener Entscheid E. 3.4 und 4). Aus Sicht der Kapo Bern hat sich die Beschwerdeführerin zumindest grobfahrlässig verhalten, wäre es ihr doch ohne weiteres möglich gewesen, vor der Abreise mit ihrer Anwältin, mit dem Gericht oder der zuständigen Behörde bzw. der Beiständin der Tochter Rücksprache zu nehmen, um sicher zu gehen, dass sie sich korrekt verhalte (vgl. Vernehmlassung vom 8.2.2021 der Kapo Bern, Akten SID 4A pag. 12 ff., 15). 5.3Die Beschwerdeführerin ist hingegen der Ansicht, sie habe nicht grobfahrlässig – und damit auch nicht vorsätzlich – gehandelt. Sie habe die alleinige Obhut über ihre Tochter gehabt und an jenem Wochenende ihre Tochter betreut; mithin habe es sich nicht um ein Besuchswochenende des Vaters gehandelt. Sie habe deshalb keinen Anlass gehabt, vor der Abreise Rücksprache mit ihrer Anwältin oder der Beiständin der Tochter zu nehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2024, Nr. 100.2023.62U, Seite 13 Ihr könne auch nicht vorgeworfen werden, dass sie ihr Natel ausgeschaltet habe. Zudem gehe die Vorinstanz bezüglich des Obhutsentzugs von einem falschen Sachverhalt aus: Die elterliche Obhut sei ihr nicht aufgrund des Gut- achtens superprovisorisch entzogen worden, sondern weil der Kindsvater und die Beiständin aufgrund ihrer Abreise befürchtet hätten, sie könne die Tochter entführen oder sich oder dem Kind etwas antun. Zum Zeitpunkt der Abreise habe sie nicht mit einem Obhutsentzug rechnen müssen. Die Kosten für die Natelortung dürften ihr deshalb nicht weiterverrechnet werden (Be- schwerde S. 4). 5.4Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt, als sie ihre Tochter (vorzeitig) von der Schule abholte und mit ihr nach Italien abreiste, die elterliche Obhut innehatte und an diesem Wochenende für die Betreuung ihrer Tochter zuständig war. Die Gutachterin hatte sich zwar of- fenbar gegen einen Wohnsitzwechsel der Tochter mit der Beschwerdeführe- rin nach Italien ausgesprochen (vorne E. 2.1). Ein Ausreiseverbot bestand zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht. Ein solches hat das Regionalgericht erst angeordnet, als die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter bereits unter- wegs nach Italien war. Davon wusste die Beschwerdeführerin allerdings vor dem Grenzübertritt nichts (vgl. vorne E. 2.2). Die Beschwerdeführerin musste auch nicht mit einem sofortigen Entzug der elterlichen Obhut rech- nen, wie die Vorinstanz meint. Wie sich aus den Akten ergibt, stand ein Ent- scheid über die elterlichen Sorge- und Obhutsrechte nicht unmittelbar bevor; vielmehr beabsichtigte das Regionalgericht B., erst an der (bereits angesetzten) Verhandlung vom 11. November 2020 darüber zu entscheiden. Die Gutachterin sah auf Nachfrage des Regionalgerichts ausdrücklich kei- nen Grund, von diesem Vorgehen abzuweichen und sofort zu handeln (vgl. Aktennotiz vom 2.9.2020 im Zivilverfahren CIV 1 S. 1, Akten SID 4A2, unpaginiert). Obwohl die Kenntnisgabe vom Inhalt des Gutachtens im Beisein einer Fachperson erfolgen sollte, ist weder das Regionalgericht B.________ noch die Gutachterin davon ausgegangen, dass die Beschwer- deführerin sich oder ihre Tochter in Kenntnis der Empfehlungen des Gutach- tens unmittelbar gefährden könnte. Weiter war die obhutsberechtigte Be- schwerdeführerin nicht verpflichtet, den Kindsvater, die Beiständin der Toch- ter oder das Regionalgericht über ihre Wochenendpläne zu informieren oder ständig erreichbar zu sein. Wohl ist verständlich, dass die Ungewissheit über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2024, Nr. 100.2023.62U, Seite 14 den Verbleib der beiden nach der überstürzten Abholaktion dem Kindsvater und der Beiständin der Tochter Sorgen bereitete. Die Beiständin mutmasste, dass die Beschwerdeführerin sich oder ihrer Tochter etwas antun könnte (vgl. Berichtsrapport vom 17.9.2020 der Kapo Bern S. 3, Akten SID 4A2, un- paginiert). Davon ging der Kindsvater zwar nicht aus. Er erachtete aber einen Autounfall als möglich, da die Beschwerdeführerin nicht stabil sei und sie in ihrem Zustand vermutlich nicht fahren sollte (Protokoll vom 4.9.2020 zur Ein- vernahme des Kindsvaters S. 3, Akten SID 4A2, unpaginiert). Nachvollzieh- bar ist ebenso, dass die Kapo aufgrund der Meldung der Beiständin (vorne E. 2.3) eine Suchaktion startete. Anfänglich ging sie offenbar sogar davon aus, dass der Beschwerdeführerin die elterliche Sorge vor der Abreise ent- zogen worden war, sie davon Kenntnis erhalten und deshalb ihre Tochter entführt hatte (vgl. Akten-/Telefonnotiz vom 4.9.2020 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern betreffend Pikettmeldung S. 1 f., Akten SID 4A2, unpagi- niert). Die Beschwerdeführerin musste ihrerseits damit rechnen, dass ihr Verhalten Anlass zur Sorge geben würde. Sie hatte ihre Tochter vorzeitig und unter einem Vorwand abgeholt und war anschliessend nicht erreichbar. Dass man sich deshalb um das Leben der Tochter sorgen würde, musste sie aber nicht annehmen. Der Beschwerdeführerin kann nicht vorgeworfen wer- den, gegen elementare Vorsichtsgebote verstossen zu haben, indem sie nie- manden vorgängig über die kurzfristig geplante Reise nach Italien informierte und ihr Mobiltelefon ausgeschaltet liess. Sie war als sorge- und obhutsbe- rechtigter Elternteil niemanden Rechenschaft schuldig über ihre Wochen- endpläne und es stand ihr auch frei, mit ihrer Tochter nach Italien zu reisen. Sie hat die polizeiliche Suche inklusive Natelortung somit wohl fahrlässig, aber nicht grobfahrlässig oder gar vorsätzlich verursacht. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Kosten für die Natelortung nur wei- terverrechnet werden dürfen, wenn die Beschwerdeführerin zumindest grob- fahrlässig gehandelt hat. Da dies nicht der Fall ist (vgl. E. 5 hiervor), ist eine Weiterverrechnung der Drittkosten nicht zulässig. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2024, Nr. 100.2023.62U, Seite 15 7. 7.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin vollumfänglich. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind demnach keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Der Kanton Bern (SID) hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Honorarnote der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 7. März 2024 gibt zu keinen Bemerkungen An- lass. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsge- richtliche Verfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 7.2Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind entsprechend dem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens neu zu verlegen. Es sind ebenfalls keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Kanton Bern (SID) hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten im vorinstanzlichen Verfahren zu er- setzen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die vor der Vor- instanz eingereichte Kostennote vom 29. November 2022 gibt ebenfalls kei- nen Anlass zu Bemerkungen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2024, Nr. 100.2023.62U, Seite 16 3. a) Für das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion werden keine Verfah- renskosten erhoben. b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 1'723.40.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen: