100.2023.51U STN/CHM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. Juli 2024 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Stohner, Verwaltungsrichter Tissot Gerichtsschreiber Christen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2024, Nr. 100.2023.51U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Die ecuadorianische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1983) heiratete am 4. April 2016 in Ecuador einen in der Schweiz freizügigkeitsrechtlich aufent- haltsberechtigten (seit September 2020 niederlassungsberechtigten) spani- schen Staatsangehörigen (Jg. 1979). Sie reiste am 8. Oktober 2016 zusam- men mit ihrem aus einer vorehelichen Beziehung stammenden Sohn, B.________ (Jg. 2009), in die Schweiz ein. In der Folge erhielten A.________ und ihr Sohn EU/EFTA Aufenthaltsbewilligungen, gültig bis zum 31. August 2020. A.________ lebt seit dem 1. Juni 2018 von ihrem Ehemann getrennt. Mit Verfügung vom 20. April 2021 verweigerte das Amt für Bevölkerungs- dienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), die Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligungen von A.________ und ihres Sohnes und wies die Betroffenen unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ am 20. Mai 2021 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 11. Januar 2023 ab und setzte den beiden eine neue Ausreisefrist auf den 11. März 2023. C. Hiergegen haben A.________ und B.________ am 11. Februar 2023 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligungen seien zu ver- längern.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2024, Nr. 100.2023.51U, Seite 3 Am 19. Februar 2023 haben A.________ und B.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt eingereicht. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2023 die Abwei- sung der Beschwerde. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz. 2.1Gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) haben Eheleute von in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU-Staatsan- gehörigen grundsätzlich einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch, solange
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2024, Nr. 100.2023.51U, Seite 4 die Ehe formell fortdauert (vgl. Art. 7 Bst. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. a Anhang I FZA). Gemäss Ziff. 7.4.2 der Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) zur Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr (VFP; SR 142.203; Stand: April 2023) erlischt das Aufenthaltsrecht der Ehefrau oder des Ehemanns der Person mit originären Aufenthaltsrecht bei einer Trennung der Eheleute grundsätzlich nicht; dies gilt auch bei einer dauerhaften Trennung. Das An- wesenheitsrecht der (aus einem Drittstaat stammenden) Ehefrau bzw. des Ehemanns besteht solange fort, als die Ehe nicht rechtlich aufgelöst ist (Scheidung oder Tod). Dieses Recht steht indessen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungs- vorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin (BGer 2C_924/2021 vom 16.3.2022 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 144 II 1 E. 3.1). Für die Annahme ei- ner inhaltsleer gewordenen Ehe ist grundsätzlich der Ehewille entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist spätestens nach einer Trennungsdauer von zwei Jahren von einer definitiven Trennung bzw. einer inhaltsleer gewordenen Ehe auszugehen, wenn die Eheleute das Zusam- menleben nicht wieder aufgenommen haben (BGE 130 II 113 E. 10.4). Freundschaftliche Kontakte, selbst wenn solche zwei oder drei Mal die Wo- che stattfinden, genügen dabei für die Annahme einer gelebten Ehegemein- schaft nicht (vgl. sinngemäss etwa BGer 2C_375/2020 vom 24.7.2020 E. 2.2.4). 2.2Die Beschwerdeführerin 1 lebt seit sechs Jahren ohne Unterbruch von ihrem Ehemann getrennt. Sie räumt mittlerweile selber ein, dass auf- grund der bekannt gewordenen Straffälligkeit des Ehemanns die Ehe als ge- scheitert betrachtet werden muss (Beschwerde S. 5 f.). Im Sinn der hiervor zitierten Rechtsprechung ist von einer definitiven Trennung bzw. inhaltsleer gewordenen Ehe auszugehen. Die Beschwerdeführerin 1 kann sich daher nicht mit Erfolg auf einen Aufenthaltsanspruch aufgrund der Ehe mit einem EU-Staatsangehörigen berufen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2024, Nr. 100.2023.51U, Seite 5 3. Nach Wegfall des freizügigkeitsrechtlichen Anwesenheitsanspruchs kommt aufgrund des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 2 FZA ein weiterer Auf- enthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 des Bundesgesetzes vom 16. Dezem- ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) in Betracht, sofern – wie hier – der Ehemann in der Schweiz weiterhin freizügigkeitsrechtlich anwesenheitsberechtigt ist (vgl. BGE 144 ll 1 E. 4.7). 3.1Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG besteht der Bewilligungsanspruch trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe verselbständigt weiter, wenn das Zusammenleben mindestens drei Jahre gedauert hat und (kumu- lativ) die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.8). Für die Berechnung einer im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG relevanten Ehegemeinschaft ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einerseits auf den Zeitpunkt des Eheschlusses bzw. – bei Eheschliessung im Ausland – der Einreise in die Schweiz und andererseits auf die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (Trennungszeitpunkt) abzustel- len (vgl. etwa BGE 144 II 1 E. 3.1). Die Beschwerdeführerin 1 reiste am 8. Oktober 2016 zu ihrem Ehegatten in die Schweiz ein. Spätestens seit dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2024, Nr. 100.2023.51U, Seite 6 Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (BGE 140 II 129 E. 3.5, 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzel- falls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respek- tierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Ver- hältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheits- zustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie bleibt indes Folgendes zu beachten: Der Gesetzgeber setzt für einen nach- ehelichen Härtefall voraus, dass die Konsequenzen für das Privat- und Fa- milienleben der ausländischen Person von erheblicher Intensität sind. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation verbunden sein, die nach Dahinfal- len der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung entstanden ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.2, 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6). Hat sich die ausländische Person nur kürzere Zeit in der Schweiz aufgehal- ten und keine engen Beziehungen zum Land geknüpft, hat sie keinen An- spruch auf weiteren Verbleib, sofern sie sich ohne besondere Probleme er- neut im Herkunftsland integrieren kann (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3). Hierbei ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und fami- liäre Wiedereingliederung als stark gefährdet erscheint und nicht, ob ein Le- ben in der Schweiz einfacher wäre (BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1; zum Ganzen etwa VGE 2022/306 vom 19.9.2023 E. 3.1). 3.3Die Beschwerdeführerin 1 bringt im Verfahren vor dem Verwaltungs- gericht erstmals vor, ihre Ehe sei nicht frei von psychischer Gewalt gewesen. Ihr Ehemann habe sich verändert und sich von ihr entfremdet; er habe sich nicht um das wirtschaftliche Fortkommen der Familie gekümmert. Die Tatsa- che, dass sie allein für die Familie habe sorgen müssen, habe eine grosse psychische Belastung dargestellt (Beschwerde S. 6). 3.3.1 Eine ausländische Person, die vorbringt, Opfer ehelicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AIG zu sein, trifft eine weitrei- chende Mitwirkungspflicht; sie hat die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2024, Nr. 100.2023.51U, Seite 7 punktuelle Spannungen genügen nicht. Wird häusliche Gewalt in Form psy- chischer Gewalt behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (vgl. Art. 77 Abs. 5-6 bis der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; VGE 2020/110 vom 23.8.2021 E. 3.3 [bestätigt durch BGer 2C_752/2021 vom 22.11.2021]). 3.3.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 bleiben vage. Der behaup- tete Umstand, wonach sich ihr Ehemann nicht um das wirtschaftliche Fort- kommen der Familie gekümmert hat, genügt zur Annahme ehelicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AIG klarerweise nicht. Im vor- liegenden Fall sind keine Hinweise im Sinn von Art. 77 Abs. 6 und 6 bis VZAE ersichtlich, welche eheliche Gewalt belegen würden. 3.4Die Beschwerdeführerin 1 verweist weiter auf ihre Integration in der Schweiz. Sie habe zwei feste Arbeitsstellen, sei wirtschaftlich und sprachlich gut integriert und habe nie Probleme mit den Strafverfolgungsbehörden ge- habt (Beschwerde S. 7 ff.). Zudem sei zu berücksichtigen, dass ihre vier Schwestern im Raum Bern lebten und sie mit diesen in engem Kontakt stehe (Beschwerde S. 7 ff.). – Die Integrationsleistungen der Beschwerdeführe- rin 1 sind anzuerkennen. Sie arbeitet seit September 2018 Teilzeit in ver- schiedenen Reinigungsunternehmen (Akten MIDI pag. 125 ff.). Sie kann ih- ren Lebensunterhalt selbständig finanzieren und ist nicht auf Sozialhilfe an- gewiesen (Akten SID 6A1 Beilage 6 zur Eingabe vom 6.8.2022). Sie ist so- weit ersichtlich nicht im Straf- oder Betreibungsregister verzeichnet (Akten SID 6A1 Beilage 5 zur Eingabe vom 6.8.2022; Akten MIDI 6B pag. 142 f.). Weiter verfügt sie über ein Sprachzertifikat Deutsch mit Niveau A1 (Akten SID 6A1 Beilage 14 zur Eingabe vom 18.9.2022). Die Beschwerdeführerin 1 pflegt ferner enge Beziehungen zu ihren vier in der Schweiz lebenden Schwestern. Mit der Vorinstanz ist allerdings festzuhalten, dass die Be- schwerdeführerin 1 keine intensiven sozialen Bindungen zur hiesigen Bevöl- kerung vorbringt. Für sich allein vermögen die Integrationsleistungen der Be- schwerdeführerin 1 jedoch ohnehin keinen nachehelichen Härtefall zu be- gründen. Denn eine erfolgreiche Integration ist nach ständiger Praxis not-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2024, Nr. 100.2023.51U, Seite 8 wendige, aber keinesfalls hinreichende Bedingung für eine Bewilligungser- teilung bzw. -verlängerung (BGer 2C_10/2023 vom 31.5.2023 E. 3.2.3 [zu VGE 2022/55 vom 22.11.2022]; VGE 2021/373 vom 23.9.2022 E. 3.3). Darüber hinaus ist die Ehe der Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Ehemann kinderlos geblieben; ihr Sohn (Beschwerdeführer 2) stammt aus einer frühe- ren Beziehung. Somit geht es, was ihren Sohn anbelangt, nicht um die Ab- federung von Härten, die aus dem Scheitern der Ehe resultieren; insoweit fehlt es am geforderten inhaltlichen Kausalzusammenhang (vgl. BGE 144 I 266 E. 2.6; VGE 2023/5 vom 14.6.2023 E. 2.3). Den Kindesinteressen wird jedoch bei der Prüfung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG Rechnung zu tragen sein (hinten E. 4). 3.5Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Integration der Beschwerde- führerin 1 in die hiesigen Verhältnisse zwar insgesamt positiv verlaufen, nicht aber mit einer Entwurzelung im Heimatland einhergegangen ist. Die Be- schwerdeführerin 1 reiste (erst) im Alter von 33 Jahren in die Schweiz ein und verbrachte davor den Grossteil ihres Lebens in Ecuador. Sie ist zudem bei guter Gesundheit, so dass ihr insgesamt eine Rückkehr ohne weiteres zugemutet werden kann (vgl. hinten E. 4.2 f.). 3.6Nach dem Erwogenen kann die Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Art. 50 AIG keinen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz ableiten. 4. 4.1Gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG kann von den Zulassungsvoraus- setzungen (Art. 18-29 AIG) abgewichen werden, um schwerwiegenden per- sönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration anhand der Kri- terien nach Art. 58a Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheits- zustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftss- taat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g VZAE). Ein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet
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bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittli-
chen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situa-
tion, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer
Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Die Ausländerbehör-
den dürfen diese Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls
grundsätzlich streng handhaben (vgl. BVR 2020 S. 443 E. 4.5, 2016 S. 369
ob ein Härtefall vorliegt, grundsätzlich ein grosser Ermessensspielraum zu.
Sie hat diesen Spielraum pflichtgemäss auszufüllen, d.h. im Rahmen von
Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen. Namentlich sind die
gesetzlichen Vorgaben und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das
Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das
Willkürverbot zu beachten (vgl. BVR 2020 S. 443 E. 4.4, u.a. mit Hinweis auf
BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.1).
4.2Die Beschwerdeführerin 1 verfügte während rund vier Jahren von Ok-
tober 2016 bis August 2020 (bzw. bis Ende Mai 2018 in gelebter Ehe) als
Ehefrau eines spanischen Staatsangehörigen über eine gültige Aufenthalts-
bewilligung. Eine bewilligte Aufenthaltsdauer von vier Jahren in der Schweiz
ist nicht als lang einzustufen und fällt folglich vorliegend nicht wesentlich ins
Gewicht. Wie die Vorinstanz weiter zu Recht festgehalten hat, ist die Be-
schwerdeführerin 1 zwar arbeitstätig; sie ist jedoch keine qualifizierte Ar-
beitskraft, an deren Verbleib aus wirtschaftlicher und arbeitsmarktlicher Sicht
ein besonderes Interesse bestehen würde (angefochtener Entscheid E. 4.2;
vgl. VGE 2019/206 vom 18.1.2021 E. 6.2). Zudem ist, wie dargelegt, ihre
Integration in die hiesigen Verhältnisse zwar insgesamt positiv verlaufen,
nicht aber mit einer Entwurzelung im Heimatland einhergegangen (vorne
E. 3.5).
4.3In die Würdigung einzubeziehen sind weiter die Interessen des Be-
schwerdeführers 2.
4.3.1 Das ausländische unmündige Kind teilt aus familienrechtlichen Grün-
den (vgl. Art. 25 Abs. 1, Art. 301 Abs. 3 sowie Art. 301a des Schweizeri-
schen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) regelmässig das ausländerrechtli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2024, Nr. 100.2023.51U, Seite 10 che Schicksal der Eltern; es hat das Land gegebenenfalls mit diesen zu ver- lassen, wenn diese über keine Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügen (BGE 143 I 21 E. 5.4; VGE 2020/87 vom 23.3.2021 E. 9.4). Der bald 15-jäh- rige Beschwerdeführer 2 reiste im Oktober 2016 im Alter von sieben Jahren gemeinsam mit seiner Mutter in die Schweiz ein. Er hat damit die ersten prä- genden Lebensjahre in Ecuador verbracht und ist mit der Kultur und der Sprache des Heimatlands vertraut (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 4.3). Es darf davon ausgegangen werden, dass die Kultur und Sprache auch in der Schweiz im familiären Rahmen weiter gepflegt worden sind. Der Beschwerdeführer 2 befindet sich noch nicht am Ende der obligatorischen Schulzeit und ist damit noch in einem anpassungsfähigen Alter, in welchem ihm der Umzug zusammen mit seiner Mutter in das Heimatland grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BGer 2C_164/2017 vom 12.9.2017 E. 3.4.3, 2C_792/2013 vom 11.2.2014 E. 5.1; VGE 2017/279 vom 18.7.2018 E. 5.8), zumal er, wie dargelegt, mit dessen Kultur durch Sprachkenntnisse und einer entsprechen- den Kulturvermittlung seitens der Mutter vertraut ist (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4; BGer 2C_34/2023 vom 19.10.2023 E. 5.7). 4.3.2 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, der Beschwerdefüh- rer 2 pflege enge Beziehungen zu seinen Onkeln, Tanten und Cousins bzw. Cousinen, die allesamt im Raum Bern lebten (Beschwerde S. 8). Diese Be- ziehungen können indes mittels der modernen Kommunikationsmittel auch über eine weitere Distanz aufrecht erhalten werden und vermögen für sich genommen keinen Härtefall zu begründen. Die Beschwerdeführenden ma- chen schliesslich geltend, der Beschwerdeführer 2 benötige aufgrund einer diagnostizierten Rechtschreibschwäche eine logopädische Betreuung, wel- che in der Grundschule im Dorf ... (Ecuador; Wohnort der Grosseltern) nicht angeboten werde (Beschwerde S. 11; act. 1C Beilage 6; Akten SID 6A1 Bei- lage 1 zur Eingabe vom 10.4.2022). Das Bundesgericht hielt in einem ver- gleichbaren Fall fest, dass es sich bei einer Lernbehinderung nicht um eine «krankheitsbedingte akute unmittelbare Gefährdung» handle, die eine Rück- kehr ins Heimatland verunmöglichen würde (vgl. BGer 2C_776/2022 vom 14.11.2023 E. 6.3.4 f.). Die Beschwerdeführenden äussern sich darüber hin- aus nur zur Grundschule in der Ortschaft ... . Es ist davon auszugehen, dass in anderen, grösseren Ortschaften geeignete Unterstützungsangebote vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2024, Nr. 100.2023.51U, Seite 11 handen sind. Mit der schulischen Situation des Beschwerdeführers 2 beste- hen somit zwar gewisse Herausforderungen. Dieser Umstand vermag indes keinen Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG zu begründen. Aus dem Übe- reinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinder- rechtskonvention, KRK; SR 0.107) ergeben sich keine weitergehenden An- sprüche. 4.4Mit Blick auf die kurze Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführenden und ihre intakten Reintegrationsmöglichkeiten in Ecuador müssten ausser- gewöhnliche Umstände vorliegen, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu bejahen. Solche Umstände sind nicht ersichtlich und werden auch nicht allein dadurch begründet, dass sich die Beschwerdeführenden in der Schweiz in straf- und betreibungsrechtlicher Hinsicht klaglos verhalten haben. Namentlich besteht auch ohne Straffälligkeit ein öffentliches Inter- esse an der Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es lässt sich nicht sagen, dass die Lebens- und Existenzbe- dingungen der Beschwerdeführenden, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in vergleichbarer Situation, in gestei- gertem Mass beeinträchtigt wären (vgl. BGer 2C_685/2021 vom 4.10.2021 E. 4.3). Im Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen der SID ver- wiesen werden (angefochtener Entscheid E. 4 ff.). Zusammenfassend ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Vorinstanz unter Berücksichtigung der ver- schiedenen Interessen (namentlich auch des Kindeswohls) das Vorliegen ei- nes persönlichen Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG verneint hat. Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtmässig. 5. Die Beschwerdeführenden konnten sich sowohl im vorinstanzlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingehend schriftlich äussern. Von ei- ner Befragung der Beschwerdeführerin 1 oder des Beschwerdeführers 2 sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb die entsprechenden Beweisanträge abgewiesen werden (vgl. Beschwerde S. 3 f.; sog. antizi- pierte Beweiswürdigung; vgl. hierzu statt vieler BVR 2022 S. 93 E. 4.5.4; Mi- chel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2024, Nr. 100.2023.51U, Seite 12 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 27 f., je mit weiteren Hinweisen). Dasselbe gilt für den Beweisantrag, ein kinderpsychologisches Gutachten bzw. einen Fach- bericht über den Beschwerdeführer 2 einzuholen (Beschwerde S. 4); die per- sönliche und schulische Situation ist aufgrund der Akten ausreichend erstellt. 6. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist als gesetzliche Folge die Wegweisung verbunden (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG). Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind keine ersichtlich. Da die vorinstanzlich ange- setzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). 7. 7.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Be- schwerdeführenden grundsätzlich kostenpflichtig und haben ihre Parteikos- ten selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Sie haben indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. 7.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). 7.3Die Prozessbedürftigkeit der Beschwerdeführenden ist erstellt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erscheint insbesondere mit Blick auf die Kindesinteressen (vorne E. 4.3) nicht als von vornherein aussichtslos. Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2024, Nr. 100.2023.51U, Seite 13 Verhältnisse rechtfertigten überdies den Beizug einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist des- halb gutzuheissen und den Beschwerdeführenden ist für das verwaltungs- gerichtliche Verfahren ihr Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen. 7.4Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote des Rechtsvertreters zu keinen Bemerkungen Anlass (act. 8). Der tarifmässige Parteikostenersatz ist entsprechend der Kostennote auf Fr. 3'500.--, zuzüg- lich Fr. 82.80 Auslagen, insgesamt Fr. 3'582.80, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Rechtsanwalt C.________ gibt an, nicht mehr- wertsteuerpflichtig zu sein. 7.5Da die Kostennote auf einem Stundenansatz von Fr. 200.-- beruht, entspricht die amtliche Entschädigung dem tarifmässigen Parteikostenersatz und ist gestützt auf Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) ebenfalls auf Fr. 3'582.80 festzusetzen. 7.6Die Verfahrenskosten sind vorerst durch den Kanton Bern zu tragen und der Rechtsvertreter ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Be- schwerdeführenden sind gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung verpflich- tet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Sie haften dafür solidarisch (Art. 106 VRPG). Eine Nachzahlungspflicht gegenüber dem Rechtsanwalt besteht nicht angesichts dessen, dass Parteikostenersatz und amtliche Entschädigung gleich hoch sind. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2024, Nr. 100.2023.51U, Seite 14 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden. 4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird den Beschwerde- führenden Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 3'582.80 (inkl. Auslagen) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt C.________ eine auf denselben Betrag festgesetzte Entschädigung ver- gütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführen- den. 5. Zu eröffnen: