100.2023.349U STN/CHM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. April 2025 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Christen

  1. A.________
  2. B.________
  3. C.________
  4. D.________ Beschwerdeführende 3 und 4 gesetzlich vertreten durch ihre Eltern (Beschwerdeführende 1 und 2) alle vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung bzw. Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Schuldenwirtschaft (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 22. November 2023; 2023.SIDGS.463)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2025, Nr. 100.2023.349U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Der nordmazedonische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1985) heiratete am ... 2006 in seinem Heimatland eine in der Schweiz niederlassungsbe- rechtigte Landsfrau. Am 14. Januar 2007 reiste er in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug, die jährlich verlän- gert wurde. Das Ehepaar trennte sich im Frühling 2015, am ... 2015 wurde die kinderlos gebliebene Ehe geschieden. Das Amt für Migration und Perso- nenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), verlängerte nach Zustimmung durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Aufenthaltsbewilligung von A.________ am 28. Juni 2016 mit Bedingungen (keine weiteren Schulden, stetiger Schuldenabbau, keine weiteren strafrechtlichen Verurteilungen, keine finanzielle Unterstützung durch den Sozialdienst, regelmässige Er- werbstätigkeit). Die Aufenthaltsbewilligung wurde jährlich mit gleichbleiben- den Bedingungen verlängert, zuletzt bis zum 5. Mai 2021. A.________ heiratete am ... 2018 in Nordmazedonien die serbische Staats- angehörige B.________ (geb. ...), die am 25. Juni 2019 in die Schweiz ein- reiste. Die Eheleute stellten am 1. Juli 2019 ein Gesuch um Familiennach- zug, auf das das ABEV mit Verfügung vom 26. August 2020 zufolge Nicht- einreichens der geforderten Unterlagen trotz wiederholter Mahnungen nicht eintrat. Am 24. September 2020 stellten sie erneut ein Gesuch. Am ... 2021 wurde die gemeinsame Tochter C.________ geboren. Am 8. April 2022 sis- tierte der MIDI das Gesuch um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an B.________ und C.________ zwecks Familiennachzugs aufgrund des hän- gigen Verfahrens um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.. Am ... 2022 wurde der gemeinsame Sohn D. gebo- ren. Mit Verfügung vom 23. Mai 2023 vereinigte das ABEV die Verfahren betref- fend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an B., C. und D., verweigerte A. die Verlängerung der Aufenthaltsbe- willigung wegen Schuldenwirtschaft, wies die Gesuche von B.________,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2025, Nr. 100.2023.349U, Seite 3 C.________ und D.________ um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen im Familiennachzug mangels Aufenthaltsrechts von A.________ ab, und wies alle unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhoben A., B., C.________ und D.________ am 23. Juni 2023 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Die SID wies die Beschwerde mit Entscheid vom 22. November 2023 ab und setzte ihnen eine neue Ausreisefrist auf den 22. Januar 2024. C. Dagegen haben A., B., C.________ und D.________ am 27. Dezember 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der Entscheid der SID vom 22. November 2023 sei aufzuheben und das ABEV sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung von A.________ zu verlängern; im Weiteren sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichentags reichten sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ein. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Am 14. Februar 2024 teilte der Rechtsvertreter mit, dass er seine anwaltliche Tätigkeit per Ende Februar 2024 beende, und ersuchte für den Fall der Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, Rechtsanwältin ... als amtliche Anwältin einzusetzen (Anzeige Mandatswechsel; act. 7). Im Verlauf des Verfahrens reichten der MIDI sowie auf Aufforderung des Instruktionsrichters A.________ und Familie weitere Unterlagen ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2025, Nr. 100.2023.349U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist ein- zutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 2.1Der Beschwerdeführer 1 war seit seiner Einreise in die Schweiz re- gelmässig in der Baubranche erwerbstätig. Ab 2007 war er bei einem Bau- unternehmen in E.________ als Eisenleger tätig, bis er im Jahr 2009 arbeits- los wurde (Akten MIDI 5B pag. 26, 30, 32, 34). Im Jahr 2011 ist eine Anstel- lung als Eisenleger (Ferrailleur) bei einem Unternehmen in F.________ VD aktenkundig (Akten MIDI 5B pag. 46), 2012 eine Anstellung in G.________ (Akten MIDI 5B pag. 56), 2013 in K.________ VD (Akten MIDI 5B pag. 71), 2014 in L.________ (Akten MIDI 5B pag. 75) und im Jahr 2015 in E., wo er bis 2018 tätig war (Akten MIDI 5B pag. 80, 115, 147, 227, 256). Im Jahr 2019 gab er als Erwerbstätigkeit «Armierungsmitarbeiter/Ge- schäftsinhaber» einer GmbH mit Sitz in H. VD an (Akten MIDI 5B pag. 316). Im Jahr 2021 arbeitete er erneut als Eisenleger (Ferrailleur) in ei- nem Unternehmen in I.________ FR (Akten MIDI 5B pag. 354, 400 ff.), im Januar 2022 wechselte er zu einem Unternehmen in J.________ (Akten MIDI 5B pag. 479) und per 1. September 2022 zu einem in E.________ (Ak-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2025, Nr. 100.2023.349U, Seite 5 ten MIDI 5B pag. 512), wo er mindestens bis Juni 2023 tätig war (Akten SID 5A1 Beilage 2 zur Eingabe vom 18.7.2023). 2.2Der Beschwerdeführer 1 trat während seinem Aufenthalt in der Schweiz verschiedentlich strafrechtlich in Erscheinung und wurde seit 2010 mindestens 20 Mal verurteilt, insbesondere wegen verschiedener Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung (Akten MIDI 5B pag. 36 f., 38 f., 52, 113 f., 144 f., 224 f., 360 ff., 375 f., 381 f., 383 ff., 388 ff., 391 ff., 412 ff., 424 f., 457 ff., 470 ff., 536 ff., act. 9A), die Ausländergesetzgebung (Akten MIDI 5B pag. 323 ff.) sowie das Personenbeförderungsgesetz (act. 13A). 2.3Der Beschwerdeführer 1 ist verschuldet. Seine betreibungsrechtliche Situation hat sich wie folgt entwickelt:  Im Februar 2012 waren im Betreibungsregister des Betreibungsamts Bern-Mittelland 14 Verlustscheine im Betrag von Fr. 51'169.65 registriert (Akten MIDI 5B pag. 49 ff.).  Im Januar 2013 waren im Betreibungsregister des Betreibungsamts Bern- Mittelland 37 Verlustscheine im Betrag von Fr. 69'175.45 registriert (Akten MIDI 5B pag. 61 f.).  Im April 2017 waren im Betreibungsregister des Betreibungsamts Bern- Mittelland 86 Verlustscheine im Betrag von Fr. 162'927.75 registriert (Ak- ten MIDI 5B pag. 154 ff.).  Im Februar 2019 waren im Betreibungsregister des Betreibungsamts Bern-Mittelland 109 Verlustscheine im Betrag von Fr. 188'349.50 regis- triert (Akten MIDI 5B pag. 260 ff.).  Im Februar 2020 waren im Betreibungsregister des Betreibungsamts Bern-Mittelland 120 Verlustscheine im Betrag von Fr. 197'686.70 regis- triert (Akten MIDI 5B pag. 332 ff.).  Im April 2022 waren im Betreibungsregister des Betreibungsamts Bern- Mittelland 128 Verlustscheine im Betrag von Fr. 216'708.68 registriert (Ak- ten MIDI 5B pag. 418 ff.).  Im März 2023 waren im Betreibungsregister des Betreibungsamts Bern- Mittelland 135 Verlustscheine im Betrag von Fr. 234'292.48 registriert (Ak- ten MIDI 5B pag. 530 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2025, Nr. 100.2023.349U, Seite 6  Im November 2024 waren im Betreibungsregister des Betreibungsamts Bern-Mittelland 148 Verlustscheine im Betrag von Fr. 254'161.43 regis- triert (act. 18A). 3. Umstritten ist hauptsächlich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung des Beschwerdeführers 1 und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 3.1Das ABEV verlängerte die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerde- führers 1 zwischen Juni 2016 und Mai 2020 jeweils gestützt auf Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin- nen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsge- setz, AIG; SR 142.20). Ansprüche nach Art. 50 AIG erlöschen, wenn Wider- rufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 Bst. b AIG). Ein möglicher Widerrufsgrund bildet dabei ein erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland (Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG) oder das Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung (Art. 62 Abs. 1 Bst. d AIG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter ande- rem vor, wenn öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Die «Schuldenwirtschaft» allein genügt für den Widerruf bzw. die Nichterneuerung eines Anwesenheitsrechts jedoch nicht. Die Verschul- dung muss vielmehr selbst verursacht und der betroffenen Person qualifiziert vorwerfbar sein. Erforderlich ist zumindest ein erheblicher Ordnungsver- stoss; ein solcher kann bereits in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen (2C_573/2019 vom 14.4.2020 E. 2.2, 2C_789/2017 vom 7.3.2018 E. 3.3.1). Die so umschriebene Mutwilligkeit ist nicht leichthin anzunehmen. Der Be- weis dafür obliegt der Migrationsbehörde. Liegen ausreichend gewichtige Hinweise für die Tatsachenvermutung der Mutwilligkeit vor, ist es an der be- troffenen Person, den Gegenbeweis zu erbringen (Art. 90 AIG; BGer 2C_364/2023 vom 12.7.2024 E. 5.2 mit Hinweisen). Wie hoch die Ver- schuldung in quantitativer Hinsicht insgesamt sein muss, um den Widerrufs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2025, Nr. 100.2023.349U, Seite 7 grund von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG bzw. die Nichtverlängerung der Aufent- haltsbewilligung wegen Schuldenwirtschaft zu rechtfertigen, ist gesetzlich nicht festgelegt. Das Bundesgericht erachtet einen Betrag von rund Fr. 32'000.-- oder weniger als nicht genügend, hingegen einen Betrag von rund Fr. 80'000.-- und mehr als ausreichend (vgl. BGer 2C_834/2021 vom 24.2.2022 E. 3.3 mit Hinweisen). 3.2Der Beschwerdeführer 1 ist hoch verschuldet. Gemäss dem Auszug aus dem Betreibungsregister von November 2024 liegen gegen ihn 148 Ver- lustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 254'161.43 vor (vgl. vorne E. 2.3). Mit dieser Verschuldung erfüllt er ohne weiteres die objektive Komponente von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (ange- fochtener Entscheid E. 6.3). Dies ist auch nicht bestritten. 3.3Hingegen bestreitet der Beschwerdeführer 1 die Mutwilligkeit der Verschuldung (subjektive Komponente; vgl. Beschwerde Rz. 20). 3.3.1 Massgebend ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde Rz. 16 S. 6) grundsätzlich die gesamte Schuldensituation im Urteilszeitpunkt (VGE 2021/281 vom 25.5.2023 E. 3.2 [bestätigt durch BGer 2C_364/2023 vom 12.7.2024]). Der Beschwerdeführer häuft seit 2007 beachtliche Schulden an. Die Schulden sind dabei bis November 2024 stetig angewachsen (vgl. vorne E. 2.3). Soweit er vorbringt, seine Schulden seien seit der letzten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 6. Mai 2020 «nur noch sehr moderat» angewachsen (Beschwerde Rz. 17), kann ihm nicht gefolgt werden. Die Verschuldung stieg von Februar 2020 bis Novem- ber 2024 von Fr. 197'686.70 auf Fr. 254'161.43, mithin um über Fr. 56'000.-- an. Der Beschwerdeführer reichte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zwei Verlustscheine zu den Akten, die belegen, dass eine Forde- rung der SUVA erneut in Betreibung gesetzt wurde (Beschwerdebeilage [BB] 3 und 4, act. 1C). Dies trifft zu, ändert aber nichts daran, dass er stetig neue Schulden generierte wie namentlich Betreibungen der kantonalen Staatsan- waltschaften in Höhe von Fr. 9'320.--. Diese Schulden sind auf die gegen ihn ergangenen Strafbefehle und die darin ausgesprochenen Geldstrafen und Übertretungsbussen zurückzuführen. Entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers sind diese Schulden mutwillig verursacht worden und nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2025, Nr. 100.2023.349U, Seite 8 lediglich auf «leichtfertiges Verhalten resp. kognitives Unvermögen» (Be- schwerde Rz. 17) zurückzuführen. 3.3.2 Für die Mutwilligkeit spricht auch, dass sich der Beschwerdeführer nicht von ausländerrechtlichen Massnahmen hat beeindrucken lassen. Nach Auflösung der ersten Ehe verlängerte das MIP seine Aufenthaltsbewilligung am 28. Juni 2016 ausdrücklich unter der Bedingung, dass er keine weiteren Schulden generiert und die bestehenden Schulden abbaut (vorne Bst. A). Diese Bedingung wurde anlässlich der Bewilligungsverlängerungen wieder- holt, ohne dass sie das Verhalten des Beschwerdeführers positiv beeinflus- sen konnte. Im Gegenteil: Die Schulden wuchsen in dieser Zeit und bis in die jüngste Vergangenheit weiter an (vgl. vorne E. 2.3). Erst seit 2023 sind erste Anzeichen von Schuldenregulierungen ersichtlich. 3.3.3 Seit März 2023 besteht eine Lohnpfändung von monatlich Fr. 421.40 (Beschwerde Rz. 18; angefochtener Entscheid E. 6.4). Zudem bezahlte der Beschwerdeführer 1 direkt beim Betreibungsamt Einzelbeiträge von insge- samt rund Fr. 3'800.-- ein (Akten MIDI 5B pag. 498 ff., 521 ff., Akten SID 5A1 Beschwerdebeilagen). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Beschwer- deführer trotz dieser Zahlungen seine Schulden nicht merklich zu reduzieren vermocht hat (angefochtener Entscheid E. 6.4). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er neben der Lohnpfändung nur beschränkt weitere Schulden zurückzahlen könne (Beschwerde Rz. 18). Dies trifft zwar grundsätzlich zu. Er muss sich jedoch vorwerfen lassen, sich nicht früher um seine Schuldensituation gekümmert zu haben. So hat er im Jahr 2019 eine Unterstützung durch die Schuldenberatung ausgeschlagen (vgl. Akten MIDI 5B pag. 394, 444 f.) und erst während dem Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz eine Beratung aufgenommen (Akten SID 5A pag. 51 f.; Erst- termin am 4.9.2023). 3.3.4 Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass er die meiste Zeit seines Aufenthalts in der Schweiz gearbeitet und soweit ersichtlich keine So- zialhilfeleistungen bezogen hat. Er kann daraus jedoch nichts für sich ablei- ten, wird dies doch erwartet und wirft eher die Frage auf, wie die hohe Ver- schuldung trotz der Arbeitstätigkeit zustande kommen konnte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2025, Nr. 100.2023.349U, Seite 9 3.4Unter diesen Umständen ist der Vorwurf der qualifizierten Leichtfer- tigkeit für die Verschuldung gerechtfertigt, womit auch die subjektive Kom- ponente von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG erfüllt ist (vgl. dazu auch Marco Weiss, Widerruf der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Schuldenwirtschaft, in AJP 2020 S. 385 f. mit Hinweisen auf die Rechtspre- chung). 3.5Die Vorinstanz hat somit den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG zu Recht bejaht. Zwar würde die Wegweisung des Beschwerde- führers 1 aus der Schweiz dazu führen, dass die Gläubigerinnen und Gläu- biger faktisch keine Chance mehr hätten, für ihre Forderungen befriedigt zu werden, doch dürfte dies weitgehend auch der Fall sein, wenn er im Land verbliebe (vgl. für diese Würdigung etwa BGer 2C_789/2017 vom 7.3.2018 E. 5.2.2; VGE 2020/64 vom 17.12.2020 E. 6.5). Ob der Beschwerdeführer darüber hinaus den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. d AIG (Nichtein- haltung von Bedingungen) gesetzt hat – dies liegt aufgrund des festgestellten Sachverhalts nahe – kann unter diesen Umständen wie bereits im vorin- stanzlichen Beschwerdeverfahren dahingestellt bleiben (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.5). Ist jedenfalls der Widerrufsgrund mutwilliger Verschuldung erfüllt (Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG), kann sich der Beschwerdeführer 1 nicht auf einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 AIG berufen. 3.6Er kann sich für sein Aufenthaltsrecht aber auf Art. 8 Ziff. 1 der Eu- ropäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]) berufen. Er hält sich seit 2007 bewilligt in der Schweiz auf (vorne Bst. A), womit er diese Ga- rantie unter dem Aspekt des Rechts auf Schutz des Privatlebens anrufen kann, da nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach einer recht- mässigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren regelmässig davon ausgegan- gen wird, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9, 149 I 207 E. 5.3.4). Hingegen ruft der Beschwerde- führer 1 zu Recht das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK ebenfalls geschützte Recht auf Familienleben nicht an. Seine Ehefrau und Kinder verfügen über kein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Sie streben vielmehr abge- leitet vom Beschwerdeführer 1 Aufenthaltsbewilligungen an.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2025, Nr. 100.2023.349U, Seite 10 4. 4.1Der Beschwerdeführer 1 rügt weiter die Unverhältnismässigkeit der Entfernungsmassnahme (Beschwerde Rz. 26 ff.). 4.1.1 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegwei- sung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund einer Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme das Familien- oder Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage der Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 Abs. 3 BV (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7, 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Die von Art. 8 Ziff. 2 EMRK verlangte Interessenabwägung entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AIG, weshalb in ein und demselben Prüfschritt geklärt werden kann, ob die gegen den Beschwerdeführer 1 gerichtete Entfernungsmassnahme mit Art. 96 Abs. 1 AIG und Art. 8 Ziff. 2 EMRK vereinbar ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGer 2C_805/2021 vom 31.5.2022 E. 6.2; JTA 2023/172 vom 21.11.2023 E. 5.1 [bestätigt in BGer 2C_20/2024 vom 17.4.2024]). 4.1.2 Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die öffentli- chen Interessen an der Entfernungsmassnahme und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4, 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). In der vorliegenden Konstellation sind namentlich die folgenden Kriterien zu berücksichtigen: die Schwere der Schuldenwirt- schaft und weiteren Fehlverhaltens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile. Zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- wie im Heimatland (statt vieler BGer 2C_43/2022 vom 18.1.2023 E. 4.2). 4.2Aufgrund des Widerrufsgrunds nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG besteht ein namhaftes öffentliches Interesse an der Entfernungsmassnahme (vgl. vorne E. 3.2-3.5). Dieses wird durch die Vielzahl strafrechtlicher Verurteilun- gen noch verstärkt (vgl. vorne E. 2.2). Entgegen der Auffassung des Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2025, Nr. 100.2023.349U, Seite 11 schwerdeführers 1 (Beschwerde Rz. 24 und 28) handelt es sich insbeson- dere bei seinen Vergehen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung nicht um blosse «Bagatellen». Insgesamt ist sein Fehlverhalten schwer und ist von einem sehr gewichtigen öffentlichen Interesse an der Entfernungsmass- nahme auszugehen. 4.3Diesem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Be- schwerdeführers 1 am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen (vgl. vorne E. 4.1.2). 4.3.1 Der Beschwerdeführer lebt seit 18 Jahren gestützt auf eine Aufent- haltsbewilligung in der Schweiz. Sein Aufenthalt ist daher als lang zu be- zeichnen und lässt auf ein grundsätzlich erhebliches Interesse an einem Ver- bleib in der Schweiz schliessen. 4.3.2 Die beruflich-wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers muss als misslungen betrachtet werden. Er war zwar den grössten Teil seiner An- wesenheit in der Schweiz erwerbstätig (vgl. vorne E. 2.1), häufte aber den- noch massive Schulden an. Er bringt zu seiner sozialen Integration vor, er verfüge über gute Deutschkenntnisse, sei zwischen 2014 und 2018 aktives Mitglied eines Fussballvereins in ... gewesen und habe ein «ausgeprägtes soziales Netz» in der Schweiz (Beschwerde Rz. 32). Abgesehen von den Deutschkenntnissen (Akten MIDI 5B pag. 410) bleiben seine Vorbringen in- des unbelegt. Es wäre aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht am Beschwerdeführer, allfällige soziale Kontakte konkret darzutun und sach- dienlich zu belegen (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG und dazu etwas BGE 138 II 229 E. 3.2.3; allgemein zur Mitwirkungspflicht BVR 2015 S. 391 E. 5.5). Er hat seine Mitwirkungspflicht unzureichend wahrgenommen, und die soziale Integration ist somit – wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat (angefochtener Entscheid E. 7.3.2) – nicht erstellt. Schliesslich sprechen die zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers klar ge- gen seine Integration in der Schweiz (vgl. vorne E. 2.2). 4.3.3 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass eine Rückkehr ins Heimatland für den Beschwerdeführer 1 eine grosse Herausforderung darstellt. Die Rückkehr ist jedoch auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts weder un- möglich noch unzumutbar (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.3.3). Der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2025, Nr. 100.2023.349U, Seite 12 schwerdeführer verbrachte die ersten 23 Jahre seines Lebens überwiegend in seiner Heimat und kehrte seither regelmässig zurück (Akten MIDI 5B pag. 118, 193, 320, 466). Er heiratete in erster Ehe eine Landsfrau und auch die Ehe mit der Beschwerdeführerin 2 wurde in Nordmazedonien geschlos- sen. Daher kann mit der Vorinstanz zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass er sowohl mit der Sprache als auch mit der Kultur und den Gepflogen- heiten seines Heimatlands bestens vertraut ist. 4.3.4 Was die den Familienangehörigen drohenden Nachteile angeht, trifft zu, dass es der Ehefrau (Beschwerdeführerin 2), welche sich erst wenige Jahre ohne Bewilligung in der Schweiz aufhält, zuzumuten ist, mit ihm in Nordmazedonien zu leben. Die Ehe zwischen ihr und dem Beschwerdefüh- rer 1 wurde in Nordmazedonien geschlossen. Die Beschwerdeführerin 2 ist serbische Staatsangehörige und spricht albanisch als Muttersprache (Akten MIDI 5C pag. 9). Albanisch ist zweite Amtssprache in Nordmazedonien (vgl. https://de.wikipedia.org; Suchbegriff «Nordmazedonien»). Alternativ er- scheint auch denkbar, dass sich das Ehepaar in Serbien niederlassen könnte. Die Kinder (Jg. 2021 und 2022) befinden sich noch in einem anpas- sungsfähigen Alter und werden durch die beide Elternteile betreffende Ent- fernungsmassnahme nicht in ihrem Recht eingeschränkt, mit beiden Eltern- teilen aufwachsen zu können. 4.4Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interes- sen führt zu folgendem Ergebnis: Das öffentliche Interesse an der Entfer- nungsmassnahme ist sehr gewichtig. Der Beschwerdeführer 1 hat seine hohe und langjährige Verschuldung mutwillig verursacht. Des Weiteren wurde er häufig straffällig. Die privaten Interessen sind zwar grundsätzlich erheblich, haben aber dennoch zurückzustehen: Trotz der langen Anwesen- heit in der Schweiz ist die Integration nicht gelungen. Eine Rückkehr nach Nordmazedonien erscheint möglich und zumutbar. In Würdigung der gesam- ten Umstände überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers 1 seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers 1 aus der Schweiz erweisen sich dem- nach im Licht von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 96 Abs. 1 AIG als verhältnis- mässig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2025, Nr. 100.2023.349U, Seite 13 5. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG kann ausländischen Ehegattinnen und ‑gatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilli- gung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusam- menwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Bst. c), sie sich bei Volljährigkeit in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können oder sich zu einem entsprechenden Sprachförderungsangebot anmelden (Bst. d sowie Abs. 2 und 3) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergän- zungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergän- zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Bst. e). – Der beantragte Familiennachzug der Beschwerdeführenden 2- 4 leitet sich vom Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers 1 ab. Dessen Aufenthaltsbewilligung wird indes nicht verlängert und er wird aus der Schweiz weggewiesen. Ein abgeleiteter Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführenden 2-4 fällt damit ausser Betracht (so bereits angefoch- tener Entscheid E. 8). 6. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungs- verlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Die Vorinstanz hat auch die Verweigerung einer ermessensweisen Bewilligungsverlängerung bestätigt (schwerwiegender persönlicher Härtefall, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG; angefochtener Entscheid E. 9). Die Bewilligungsbehörde hat die massge- benden Gesichtspunkte und Interessen in Einklang mit der publizierten Pra- xis des Verwaltungsgerichts vollständig einbezogen und zutreffend gewich- tet, eingeschlossen die Aufenthaltsdauer, die Integration und die Wiederein- gliederungsmöglichkeiten (vgl. Verfügung ABEV vom 23.5.2023 E. 4). Die Beschwerdeführenden fechten den Entscheid der SID insoweit dann auch zu Recht nicht an.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2025, Nr. 100.2023.349U, Seite 14 7. Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxis- gemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). 8. 8.1Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführenden an sich kostenpflichtig und haben keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Sie haben indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Bei- ordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht (vgl. auch vorne Bst. C). 8.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2025, Nr. 100.2023.349U, Seite 15 8.3Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist als von vornherein aussichts- los zu bezeichnen. Die Vorinstanz hat einlässlich und zutreffend begründet, weshalb dem Beschwerdeführer 1 angesichts seiner Schuldenwirtschaft und seiner Straffälligkeit die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert und den Beschwerdeführenden 2-4 keine Aufenthaltsbewilligung im Familiennach- zug erteilt werden kann. Dabei hat sie die massgebenden Gesichtspunkte zutreffend gewürdigt. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege in oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt wer- den (BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen; BGE 149 III 193 E. 7.1.2 [Pra 112/2023 Nr. 41]). Gegen die vorinstanzlichen Erwägungen bringen die Beschwerdeführenden nichts Neues vor. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist deshalb ab- zuweisen. 8.4Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Rahmen des Endentscheids befunden wird und die Beschwerdeführenden deshalb keine Gelegenheit hatten, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1). Für das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Den Beschwerdeführenden wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 30. Mai 2025.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden den Beschwerde- führenden auferlegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2025, Nr. 100.2023.349U, Seite 16 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführende
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
  • Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt wer- den.

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Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
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BE_VG_001, 100 2023 349
Entscheidungsdatum
04.04.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026