100.2023.296U MAM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. März 2025 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Marti Gerichtsschreiberin Spiess

  1. A.________
  2. B.________ beide vertreten durch Fürsprecherin ... Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Familiennachzug; Gültigkeit der Ehe (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 5. Oktober 2023; 2022.SIDGS.179)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.03.2025, Nr. 100.2023.296U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Der eritreische Staatsangehörige B.________ (Jg. 1990) reiste am 26. Juni 2015 in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl ersuchte. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) anerkannte ihn am 18. Januar 2015 als Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. B.________ ist seither im Besitz der Aufenthaltsbewilligung. Am 13. Juli 2018 schloss er mit der ebenfalls aus Eritrea stammenden A.________ (Jg. 1995) in Khar- tum/Sudan religiös die Ehe. Das Gesuch um asylrechtliche Familienzusam- menführung wies das SEM am 4. Mai 2020 ab. Am 28. September 2020 wurde die religiös geschlossene Ehe vom Standesgericht Khartum Süd staatlich registriert. A.________ ersuchte am 11. Februar 2021 auf der Schweizer Botschaft in Khartum um Erteilung eines Visums für den langfris- tigen Aufenthalt zwecks Familiennachzugs. Die Schweizer Botschaft vertrat am 23. August 2021 gestützt auf die Abklärungsergebnisse ihres Vertrau- ensanwalts die Auffassung, dass die Ehe nicht gültig sei. Am Folgetag leitete sie das Gesuch an das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), zum Entscheid weiter. Am 10. Februar 2022 wies das ABEV gestützt auf die Abklärungsergebnisse des Vertrauens- anwalts der Schweizer Botschaft den Antrag um Erteilung eines Einreisevi- sums für den langfristigen Aufenthalt zwecks Familiennachzugs ab. B. Hiergegen haben die anwaltlich vertretenen A.________ und B.________ am 14. März 2022 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) erhoben. Die SID wies am 28. April 2022 das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege und am 5. Oktober 2023 die Beschwerde ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.03.2025, Nr. 100.2023.296U, Seite 3 C. Gegen den Entscheid der SID vom 5. Oktober 2023 haben A.________ und B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und A.________ sei im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2023 hat die SID die Beschwerdeab- weisung verlangt. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist ein- zutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.03.2025, Nr. 100.2023.296U, Seite 4 2. Strittig ist, ob die SID der Beschwerdeführerin die Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu Recht verweigert hat. 2.1Nach Art. 44 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn sie mit die- sen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Bst. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können (Bst. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Bst. e). Ein entsprechendes Gesuch muss innerhalb von fünf Jahren gestellt werden; Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Art. 47 Abs. 1 AIG; Art. 73 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu- lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Art. 44 AIG vermittelt für sich genommen keinen Rechtsanspruch auf Familiennachzug. Vielmehr bleibt die Bewilligungserteilung – auch wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind – im fremdenpolizeilichen Ermessen (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.2; BVR 2023 S. 155 E. 4.2, 2022 S. 19 E. 7.1). 2.2Die aufenthaltsberechtigte ausländische Person hat nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung aber gestützt auf das Recht auf Familien- leben (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101] bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) einen Anspruch auf Familiennachzug, wenn sie über ein gefestigtes Anwesen- heitsrecht verfügt, die Voraussetzungen von Art. 44 AIG erfüllt und die Nach- zugsfristen (Art. 47 AIG; Art. 73 Abs. 1 VZAE) eingehalten sind (BGE 146 I 185 E. 6.2 [Pra 110/2021 Nr. 36]; BGer 2C_110/2024 vom 22.2.2024 E. 2.2). – Der Beschwerdeführer ist anerkannter Flüchtling aus Eritrea (Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]), dem in der Schweiz Asyl gewährt wurde. Er hat gestützt auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.03.2025, Nr. 100.2023.296U, Seite 5 Art. 60 Abs. 1 AsylG Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem er sich rechtmässig aufhält. Aufgrund dieser asylrechtlichen Situation verfügt der Beschwerdeführer über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz (BGer 2C_288/2020 vom 18.8.2020 E. 1.2). Trotz dieses gefestig- ten Aufenthaltsrechts kommt ihm aber nur unter der Voraussetzung, dass zwischen ihm und der Beschwerdeführerin eine gültige Ehe besteht, ein An- spruch auf Familiennachzug zu. Ob eine gültige Ehe besteht, ist nachfolgend zu prüfen. 3. Umstritten ist, ob die im Sudan am 13. Juli 2018 religiös geschlossene und am 28. September 2020 staatlich registrierte Ehe gültig ist. – Zur Anerken- nung von im Ausland geschlossenen Ehen ergibt sich Folgendes: 3.1Zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Sudan gibt es keine Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstre- ckung von Entscheiden. Ob eine im Ausland geschlossene Ehe anzuerken- nen ist, richtet sich daher nach Art. 45 des Bundesgesetzes vom 18. Dezem- ber 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291). Seit der Ver- fügung des ABEV vom 10. Februar 2022 (vgl. vorne Bst. A) ist Art. 45 IPRG mehrfach revidiert worden: So ist per 1. Juli 2022 mit der parlamentarischen Initiative «Ehe für alle» Abs. 2 redaktionell überarbeitet und Abs. 3, der die Anerkennung von im Ausland gültig geschlossenen Ehen zwischen Perso- nen gleichen Geschlechts regelte, aufgehoben worden (vgl. Änderung vom 18.12.2020; AS 2021 747). Per 1. Januar 2025 ist mit der Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210; Massnahmen gegen Min- derjährigenheiraten) Abs. 1 präzisiert und ein neuer Abs. 3 eingefügt worden (vgl. Änderung vom 14.6.2024; AS 2024 590). Nach der übergangsrechtli- chen Vorschrift von Art. 199c IPRG findet Art. 45 Abs. 3 Bst. a IPRG auch auf vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Juni 2024 geschlossene Ehen Anwendung. Art. 45 Abs. 3 Bst. b IRPG gilt hingegen nur für Ehen, die nach ihrem Inkrafttreten geschlossen werden (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen ZGB [Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten] vom 23.8.2023, in BBl 2023 2127, S. 52). Im Übrigen ist – mangels einer überg-

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angsrechtlichen Vorschrift – nach den allgemeinen Regeln des Intertempo-

ralrechts das Recht im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung massgebend

(«erstinstanzlicher Verwaltungsakt»; BGE 141 II 393 E. 2.4 [Pra 105/2016

Nr. 52]; BVR 2017 S. 483 E. 2.2; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.],

Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 25 N. 8). Damit ist

Art. 45 IPRG – abgesehen von der erwähnten, hier nicht interessierenden

Ausnahme – in der im Zeitpunkt der Verfügung des ABEV geltenden Fas-

sung massgebend.

3.2Nach Art. 45 Abs. 1 IPRG – in der hier massgebenden Fassung

(AS 1988 1776) – wird eine im Ausland gültig geschlossene Ehe in der

Schweiz anerkannt. Die Schweiz nimmt in Bezug auf die Anerkennung aus-

ländischer Ehen traditionell eine liberale Haltung ein (Botschaft des Bundes-

rats zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, in

BBl 1983 I 263 ff., 343). Eheschliessungen sind gemäss ständiger Recht-

sprechung stets «in favor matrimonii» zu betrachten. Dies bedeutet, dass im

Zweifelsfall die Gültigkeit der Ehe anzunehmen ist (BVGer E-1721/2019 vom

28.6.2019 E. 4.2.2). Diese Auslegung von Art. 45 Abs. 1 IPRG steht im Ein-

klang mit dem verfassungs- und völkerrechtlichen Schutz der Ehe (Art. 14

BV; Art. 9 Abs. 1 und Art. 12 EMRK). Art. 45 Abs. 1 IPRG ist so zu verstehen,

dass die Ehe nach dem Recht am Ort der Eheschliessung oder des Wohn-

sitz- oder Heimatstaats wenigstens einer der heiratswilligen Personen gültig

sein muss (BVGer E-670/2023 vom 16.2.2023 E. 6.3.1, D-6924/2019 vom

28.1.2020 E. 4.2.2; Corinne Widmer Lüchinger, in Zürcher Kommentar zum

IPRG, 3. Aufl. 2018, Art. 45 N. 31). Mit anderen Worten ist die Ehe gültig,

wenn sie nicht in allen anwendbaren Rechtsordnungen von Amtes wegen für

ungültig erklärt werden müsste (BVGer E-1721/2019 vom 28.6.2019

  1. 4.2.2; Urteil der Asylrekurskommission vom 7.3.2006, in VPB 2006 Nr. 71
  2. 4.3; Büchler/Fink; Eheschliessungen im Ausland. Die Grenzen ihrer Aner-

kennung in der Schweiz am Beispiel von Ehen islamischer Prägung, in Fam-

Pra.ch 2008 S. 48 ff., 50).

3.3Ausnahmen in Bezug auf die Anerkennung ergeben sich aus dem

allgemeinen Vorbehalt des schweizerischen Ordre public im Sinn von Art. 27

Abs. 1 IPRG, dem Umgehungstatbestand nach Art. 45 Abs. 2 IPRG und neu

auch aus Art. 45 Abs. 3 IPRG, wobei hier nur dessen Bst. a Anwendung fin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.03.2025, Nr. 100.2023.296U, Seite 7 det (vgl. vorne E. 3.1). Gemäss Art. 27 Abs. 1 IPRG wird die Anerkennung einer im Ausland gültig geschlossenen Ehe verweigert, wenn die Anerken- nung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. Nicht jeder Verstoss gegen das Rechtsempfinden, die Wertvorstellungen oder zwingendes Recht rechtfertigt den Eingriff mit dem Ordre public. Für die Verletzung ist vielmehr erforderlich, dass die Anerkennung und Vollstre- ckung des ausländischen Entscheids oder der ausländischen Urkunde in der Schweiz mit den hiesigen rechtlichen und ethischen Werturteilen schlechthin unvereinbar wäre (BGE 142 III 180 E. 3.2, 141 III 328 E. 5.1; BVR 2022 S. 19 E. 7.5.5). Der Vorbehalt des Ordre public wird ferner in Art. 45 Abs. 2 IPRG – in der hier massgeblichen Fassung (AS 1999 1118) – dahingehend konkretisiert, dass Ehen nicht anerkannt werden, wenn der Abschluss der Ehe in der offenbaren Absicht ins Ausland verlegt worden ist, die Vorschriften des schweizerischen Rechts über die Eheungültigkeit zu umgehen, und Braut und Bräutigam Schweizer Bürger sind oder beide Wohnsitz in der Schweiz haben. Eine im Ausland geschlossene Ehe wird nach Art. 45 Abs. 3 Bst. a IPRG schliesslich nicht anerkannt, solange nicht beide Ehegatten das 16. Altersjahr vollendet haben. 4. 4.1Die Ehe ist im islamischen Recht ein formloser Vertrag zwischen ei- nem Mann und einer Frau. Beide Parteien müssen die Zustimmung bekun- den, wobei sie ihr Vormund oder ein anderer Bevollmächtigter vertreten kann. Verlangt wird die Anwesenheit von Zeugen; in der Regel sind es zwei Männer oder ein Mann und zwei Frauen. Viele islamische Staaten verlangen zwar auch die Registrierung der Ehen, sie ist aber selten Bedingung (Petra Bleisch Bouzar, Islamisches Recht, in Pahud de Mortanges [Hrsg.], Religi- onsrecht, 2. Aufl. 2018, S. 275 ff., 356). Das im Sudan für Moslems geltende Eherecht folgt der traditionell-rechtlichen Konzeption des Ehevertrags als ei- nes rein privatrechtlichen Vertrags (OLG Düsseldorf 3 WF 164/18 vom 7.3.20219 E. II 3). Moslems schliessen die Ehe vor dem islamischen Stan- desbeamten oder einem ermächtigten geistlichen Würdenträger (Mohamed Hassan Fadlalla Ali, Das islamische Ehe- und Kindschaftsrecht im Sudan, Diss. Hamburg 2001, S. 40). Die Eheschliessung kommt durch das Angebot

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.03.2025, Nr. 100.2023.296U, Seite 8 des einen und die Annahme dieses Angebots durch den anderen Verlobten zu Stande (Mohamed Hassan Fadlalla Ali, a.a.O., S. 42). Für die Gültigkeit der Ehe wird vorausgesetzt, dass keine Ehehindernisse bestehen und die Ehe in Anwesenheit von Trauzeugen geschlossen wird (Mohamed Hassan Fadlalla Ali, a.a.O., S. 45). Eine Registrierungspflicht besteht nicht (OLG Düsseldorf 3 WF 164/18 vom 7.3.2019 E. II 3). 4.2Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 4.2.1 Der Beschwerdeführer reiste am 9. Juli 2018 nach Khartum (Akten MIDI 4B pag. 64), wo er am 13. Juli 2018 mit der Beschwerdeführerin, einer Landsfrau, religiös die Ehe schloss. Es liegen mehrere Fotos bei den Akten, die das Paar anlässlich ihrer Hochzeit zeigen (Beschwerdebeilage [BB] 7 [act. 1C] bzw. Beilage 12 in Akten SID 4A1). Der Beschwerdeführer gibt an, die Beschwerdeführerin seit seiner Kindheit zu kennen, da ihre Familien der- selben Ethnie angehörten und immer den Kontakt gepflegt hätten (Eingabe des Beschwerdeführers an das SEM vom 6.4.2020, in Akten SID 4A1). Für die Beschwerdeführerin ist es gemäss dem Familienstandsnachweis vom 15. Juli 2019 die erste Ehe (Akten MIDI 4B pag. 39). Für den Beschwerde- führer ist es offenbar die zweite Ehe; seine erste Ehefrau sei auf der Flucht verstorben (Protokoll der Anhörung vom 29.11.2016, in Akten SID 4A1). Der Beschwerdeführer kehrte am 14. August 2018 in die Schweiz zurück (Akten MIDI 4B pag. 64). Vom 3. bis 21. Juli 2019 hielt er sich erneut bei der Be- schwerdeführerin im Sudan auf (Akten MID 4B pag. 65). 4.2.2 Am 28. September 2020 wurde die religiös geschlossene Ehe staat- lich registriert. Ein Heirats- und Ehescheidungsbeamter des Standesgerichts Khartum Süd stellte mit Heiratsurkunde Nr. 1________ fest, dass die Ehe zwischen den Beschwerdeführenden am 13. Juli 2018 in Jabra/Khartum – gemäss der ebenfalls am 28. September 2020 durch das Standesgericht Khartum Süd erteilten Ausländer-Heiratserlaubnis Nr. ... – unter Zuziehung zweier männlichen Zeugen und frei von Hindernissen geschlossen wurde (mit Personalienangabe der Zeugen). Es sei eine Morgengabe von 2000 SDG (sudanesisches Pfund) bezahlt, und die Ehe sei durch einen Antrag und eine Zustimmung gemäss dem Koran und den Lehren des heiligen Pro- pheten geschlossen worden. Die Heiratsurkunde wurde sodann am 1. Okto-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.03.2025, Nr. 100.2023.296U, Seite 9 ber 2020 durch das Standesgericht Khartum Süd beglaubigt (Gerichtsformu- lar Nr. 12/1, in Akten MIDI 4B pag. 24). 4.2.3 Am 21. Februar 2021 reichte die Beschwerdeführerin ein Visumsge- such bei der Schweizer Vertretung in Khartum ein. Zusätzlich zur Heiratsur- kunde legte sie dem Gesuch ihre Geburtsurkunde (Akten MIDI 4B pag. 35), den Familienstandsnachweis (Akten MIDI 4B pag. 39), eine Wohnbescheini- gung (Akten MIDI 4B pag. 40), eine Ledigkeitsbescheinigung (Akten MIDI 4B pag. 43) und ein Führungszeugnis (Akten MIDI 4B pag. 47) bei. Die Geburts- urkunde und der Familienstandsnachweis wurden von eritreischen Behörden ausgestellt. Die Wohnbescheinigung, die Ledigkeitsbescheinigung und das Führungszeugnis stellten sudanesische Behörden aus. Der Leiter des Komi- tees für Veränderungen und Dienstleitungen des Verwaltungskreises Gebra Block 4 (Bezirk Khartum) bestätigte mit Schreiben vom 17. Dezember 2020, dass die Beschwerdeführerin am 13. Juli 2018 zum ersten Mal geheiratet habe und nun zu ihrem Ehemann in die Schweiz fliegen wolle. Die Bestäti- gung stütze sich auf die Untersuchung des Komitees und die am 28. Sep- tember 2020 ausgestellte Heiratsurkunde (Akten MIDI 4B pag. 43). Laut dem Führungszeugnis des Polizeipräsidiums der Republik Sudan vom 10. Januar 2021 ist die Beschwerdeführerin nicht verzeichnet. Weiter geht aus dem Zeugnis hervor, dass sich die Beschwerdeführerin seit 1. Januar 2016 im Sudan aufhielt (Akten MIDI 4B pag. 47). 4.2.4 Die Schweizer Botschaft in Khartum legte die Heiratsurkunde, die Wohn- und Ledigkeitsbescheinigung sowie das Führungszeugnis ihrem Ver- trauensanwalt zur Überprüfung vor. Die Dokumente, die seitens der eritreis- chen Behörden ausgestellt wurden, konnten laut der Schweizer Botschaft nicht überprüft werden (Akten MIDI 4B pag. 18). Deren Vertrauensanwalt äusserte sich in seinem Bericht vom 2. Juni 2021 zunächst zur Authentizität der Dokumente (Akten MID 4B pag. 20; auch zum Folgenden). Der Bericht hält fest, dass das Standesgericht Khartum Süd die Ehe am 28. September 2020 registriert habe. Die Echtheit der Heiratsurkunde sei bestätigt worden. Auch die anderen Dokumente (Wohn- und Ledigkeitsbescheinigung sowie Führungszeugnis) seien echt. Der Vertrauensanwalt bemerkte aber, die Ehefrau könne nicht belegen, dass sie sich anlässlich der Eheschliessung am 13. Juli 2018 im Sudan aufgehalten habe («no proof of her physical

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.03.2025, Nr. 100.2023.296U, Seite 10 presence in the sudan»). Weiter könne der Ehemann seine Anwesenheit im Sudan im Zeitpunkt der Registrierung nicht belegen («no proof of his physical presence in the sudan»). Die Heiratsurkunde weise zudem nicht darauf hin, dass sich der Ehemann vor dem Standesgericht durch eine Drittperson habe vertreten lassen. Nach der «Chief Justice Order No 3/2011» müssten Ehe- leute, die nicht über die sudanesische Staatsbürgerschaft verfügen, persön- lich vor dem Standesgericht erscheinen, um die Ehe registrieren zu lassen. Der Vertrauensanwalt kam daher zum Schluss, die Heiratsurkunde sei ein nicht rechtmässiges, nicht gültiges und nicht korrektes Dokument («illegal/in- valid/incorrect marriage document»). 4.2.5 Die Schweizer Botschaft in Khartum teilte dem MIDI am 23. August 2021 Folgendes mit (Akten MIDI 4B pag. 18): «Gemäss den Abklärungen des Vertrauensanwaltes handelt es sich bei der Heiratsurkunde um ein nicht authentisches Dokument. Das Paar gibt an, am 13.7.2018 geheiratet zu haben. Die Ehefrau kann nicht bewei- sen, dass sie zu dem Zeitpunkt im Sudan war. Das Paar hat die Nach- registrierung der Heirat am 28.9.2020 verlangt. Herr B.________ hat sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen, was für nicht- Sudanesen gegen das sudanesische Gesetz verstösst. Die Heirat ist somit nicht gültig. Auf der Heiratsurkunde ist nicht erwähnt, dass er eine Person bevollmächtigt hat.» 4.2.6 Der Beschwerdeführer gab in der Folge an, er habe am 20. Juli 2020 eine Drittperson bevollmächtigt, ihn im Verfahren vor dem Standesgericht Khartum Süd zu vertreten. Die Übersetzung der Vollmacht wurde von der sudanesischen Botschaft in Genf am 21. Juli 2020 beglaubigt (BB 3 [act. 1C]). In den Akten findet sich zudem eine undatierte Bestätigung eines in Khartum praktizierend Rechtsanwalts, der angibt, vom Beschwerdeführer mit Blick auf die staatliche Registrierung der religiös geschlossenen Ehe mandatiert worden zu sein (BB 5 [act. 1C]; auch zum Folgenden). Der Rechtsanwalt führt aus, dass sich der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Standesgericht Khartum Süd von einer bevollmächtigen Drittperson habe vertreten lassen. Die Vollmacht sei durch das sudanesische Aussen- ministerium in Khartum am 23. August 2020 «legalisiert» worden. Das Ge- richt habe festgestellt, dass die Beschwerdeführenden am 13. Juli 2018 nach den Regelungen des islamischen Rechts die Ehe geschlossen haben. Den Beschwerdeführenden sei nach dem sudanesischen Zivilstandsgesetz für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.03.2025, Nr. 100.2023.296U, Seite 11 Muslime am 28. September 2020 die Heiratsurkunde Nr. 1________ ausge- stellt worden. 4.2.7 Am 1. Februar 2023 bestätigte das Standesgericht Khartum Süd zu- handen der Schweizer Botschaft, dass die Eheschliessung zwischen den Beschwerdeführenden am 28. September 2020 durch einen Notar islami- schen Rechts «beglaubigt» wurde (BB 6 [act. 1C]). 4.2.8 In der Folge hat der Rechtsdienst der SID die Schweizer Vertretung in Khartum und insbesondere deren Vertrauensanwalt ersucht, zur Bestäti- gung des Rechtsanwalts aus Khartum Stellung zu nehmen. Die Dokumente konnten dem Vertrauensanwalt zwar am 2. März 2023 zugestellt werden. Die ersuchte Stellungnahme blieb aber aufgrund des Kriegsausbruchs im Sudan aus (Akten SID pag. 47 und 51). Dieser Umstand führte auch dazu, dass die Beschwerdeführerin Khartum verlassen hat; sie lebt nun in Kairo/Ägypten (Beschwerde S. 4). 5. 5.1Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die in Khartum geschlossene Ehe der Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht anerkannt werden könne, womit eine grundlegende Voraussetzung für den Familiennachzug fehle. Es liege zwar eine als echt eingestufte Heiratsurkunde vor. Aufgrund der Abklärungsergebnisse des Vertrauensanwalts der Schweizer Botschaft müsse aber von der «Nichtigkeit» der Ehe ausgegangen werden. Der Um- stand, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen des staatlichen Regis- trierungsverfahrens von einer bevollmächtigten Drittperson habe vertreten lassen, wäre auf der Heiratsurkunde erwähnt, wenn eine solche Vertretung denn zulässig gewesen wäre. Daher müsse geschlossen werden, dass die Heiratsurkunde «erkauft» worden bzw. «unter nicht legalen Bedingungen zu- stande gekommen» sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin ihren legalen Aufenthalt im Sudan während der Eheschliessung nicht belegt, weshalb auch die religiös geschlossene Ehe ungültig sei (angefochtener Entscheid E. 6.3). – Die Beschwerdeführerenden machen demgegenüber geltend, es sei erstellt, dass die Eheschliessung nach sudanesischem Recht gültig er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.03.2025, Nr. 100.2023.296U, Seite 12 folgte, ansonsten das sudanesische Gericht keine Heiratsurkunde ausge- stellt hätte. Die Beschwerdeführerin sei bei der Eheschliessung anwesend gewesen, was die Hochzeitsfotos zeigten. Zudem habe der Vertrauensan- walt der Schweizer Botschaft zur Bestätigung des Rechtsanwalts aus Khartum, der sich für die Gültigkeit der Eheschliessung ausspricht, nicht Stel- lung genommen. Damit sei offengeblieben, welche Rechtsauffassung kor- rekt sei. Indem die SID auf die Auskunft eines «anonymen Vertrauensan- walts» abgestellt habe, habe sie den Grundsatz «in favor matrimonii» ver- letzt. 5.2Nach dem Erwogenen ist die zwischen den Beschwerdeführenden religiös geschlossene Ehe am 28. September 2020 staatlich registriert wor- den (vorne E. 4.2.2). Das Standesgericht Khartum Süd hat die staatliche Re- gistrierung der Ehe am 1. Februar 2023 zuhanden der Schweizer Botschaft nochmals bestätigt (vorne E. 4.2.7). Nicht nur das Standesgericht Khartum Süd, sondern auch andere sudanesische Behörden gehen von der Gültigkeit der Ehe aus. So erachtete der Leiter des Komitees für Veränderungen und Dienstleistungen des Verwaltungskreises Gebra Block 4 die Ehe gestützt auf eigene Untersuchungen und die Heiratsurkunde als gültig (vorne E. 4.2.3). 5.3Es stellt sich die Frage, ob dessen ungeachtet auf die Ungültigkeit der Ehe zu schliessen ist. 5.3.1 Bei Abklärungen von Schweizer Botschaften, sei es durch eigenes Personal oder durch beauftragte Drittpersonen, handelt es sich um Beweis- mittel, die nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu bewerten sind (vgl. VGE 2022/29 vom 28.11.2023 E. 5, insb. E. 5.3 [bestätigt durch BGer 2C_29/204 vom 6.9.2024]; VGer ZH VB.2023.00449 vom 15.2.2024 E. 3.3, VB.2018.00700 vom 6.2.2019 E. 4.3 und 5; allgemein Michel Daum, in Daum/Herzog [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 19 N. 36). Den Behörden kommt bei der Beweiswürdigung ein erhebli- cher Ermessenspielraum zu (BGE 144 V 50 E. 4.1). In Fachfragen darf von Sachverständigengutachten nicht ohne triftige Gründe abgewichen werden. Kriterien für die Beweiswürdigung bilden die Vollständigkeit, Nachvollzieh- barkeit und Schlüssigkeit der Darlegungen (Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 38). Nichts anderes gilt für das hier interessierende Abklärungsergebnis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.03.2025, Nr. 100.2023.296U, Seite 13 des Vertrauensanwalts der Schweizer Botschaft in Khartum, der die formale Korrektheit der Urkunden sowie deren Inhalt überprüft hat. 5.3.2 Zunächst sind die Zweifel des Vertrauensanwalts an der Anwesen- heit der Beschwerdeführerin anlässlich der Trauung schwer nachvollziehbar. Aus dem Führungszeugnis geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2016 im Sudan aufhielt. Dieses Dokument erachtete der Vertrauensanwalt als echt. Des Weiteren befinden sich in den Akten etliche Hochzeitfotos, die nicht ausser Acht zu lassen sind. Somit ist davon auszu- gehen, dass die Beschwerdeführerin an der religiösen Eheschliessung vom 13. Juli 2018 tatsächlich anwesend war (vgl. VGer ZH VB.2023.00449 vom 15.2.2024 E. 3.2: auch in diesem Verfahren hat der Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft in Khartum die Anwesenheit der Braut anlässlich der Trauung angezweifelt). Die SID selber äussert denn auch keine Zweifel an der physischen Präsenz der Braut an der religiösen Hochzeit in Khartum, sondern hält die Heirat für nichtig, weil die Braut ihren legalen Aufenthalt im Sudan im Zeitpunkt der Heirat nicht nachgewiesen hat (angefochtener Ent- scheid E. 6.3). Soweit die SID dieses Erfordernis aus dem Bericht des Ver- trauensanwalts ableiten will, kann ihr nicht gefolgt werden. Hiervon ist im Be- richt keine Rede, sondern bemängelt ist allein, dass die physische Präsenz der Beschwerdeführerin an der Heirat nicht bewiesen sei (vgl. vorne E. 4.2.4). Nichts anderes ergibt sich aus der Mitteilung der Schweizer Ver- tretung in Khartum an den MIDI (vgl. vorne E. 4.2.5). Die SID stützt ihre Auf- fassung weiter auf das von ihr eingeholte Dokument «Sudan; Ehe» der Platt- form «Documentation Internationale» (Doc-Int) der Konferenz der kantona- len Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst (in Akten SID 4A1). Laut diesem Dokument verlangt «das sudanesische Recht von den Parteien einen recht- mässigen Aufenthalt», ohne aber eine entsprechende Grundlage im suda- nesischen Recht anzugeben. Das Dokument ist von der Absicht getragen, rechtsmissbräuchlich erworbene Heiratsbescheinigungen auszuschliessen. Offenbar wurden Fälle bekannt, in welchen die in der Schweiz lebende Per- son eine ihr ähnlich aussehende Person beauftragte, in ihrem Namen im Su- dan die Ehe einzugehen. Es wird daher empfohlen, bei Eheschliessungen im Sudan den «Nachweis über die Reise ins Eheschliessungsland» zu ver- langen. Dass die im Sudan lebende Person eine gültige Aufenthaltsbewilli- gung vorlegen muss, wie es die SID verlangt, sieht dieses Dokument hinge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.03.2025, Nr. 100.2023.296U, Seite 14 gen nicht vor. Im Übrigen sind die Ausführungen im Dokument zur staatli- chen Registrierungspflicht religiöser Eheschliessungen nicht schlüssig. Ins- gesamt lässt sich die Auffassung der SID nicht entscheidend mit dem Doku- ment «Sudan; Ehen» stützen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts lie- gen überzeugendere Hinweise vor, die für die Gültigkeit der am 13. Juli 2018 religiös geschlossenen Ehe sprechen. Von Gewicht ist nebst den vorgenann- ten Tatsachen (belegter Aufenthalt in Khartum, Hochzeitsfotos) namentlich der Umstand, dass die Schweizer Botschaft in Khartum (und ihr Vertrauens- anwalt) für die Gültigkeit der religiösen Eheschliessung lediglich die physi- sche Präsenz und nicht den Nachweis legalen Aufenthalts der Beschwerde- führerin verlangte. Schliesslich hat auch das Zürcher Verwaltungsgericht in seinem Verfahren VB.2023.00449 die Gültigkeit einer in Sudan religiös ge- schlossenen Ehe nicht vom Nachweis des legalen Aufenthalts des Braut- paars abhängig gemacht (vgl. VGer ZH VB.2023.00449 vom 15.2.2024 E. 3.2). Es kann unter diesen Umständen jedenfalls nicht davon ausgegan- gen werden, dass die zwischen den Beschwerdeführenden religiös ge- schlossene Ehe nach sudanesischem Recht von Amtes wegen für ungültig erklärt werden müsste. 5.3.3 Da religiöse Eheschliessungen auch ohne staatliche Registrierung gültig sind (vgl. vorne E. 4.1), erübrigt sich die Prüfung, ob der Vertrauens- anwalt im Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Registrierungsver- fahren durch eine Drittperson vertreten liess, zu Recht einen Ungültigkeits- grund erblickte. Mit Blick auf die Bestätigung des in Khartum tätigen Rechts- anwalts, die Vollmacht und die Bestätigung des Standesgerichts von Khartum Süd vom 1. Februar 2023 ist für das Verwaltungsgericht aber auch nicht erstellt, dass die am 28. September 2020 staatlich registrierte Ehe nach sudanesischem Recht von Amtes wegen für ungültig erklärt werden müsste. 5.3.4 Nach dem Erwogenen kann der SID nicht gefolgt werden, wenn sie aufgrund des Ergebnisses der für die Schweizer Botschaft getätigten Ab- klärungen des Vertrauensanwalts von der Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit der Ehe ausgeht. Vielmehr ist in dieser Situation nach dem Grundsatz «in favor matrimonii» zu verfahren, wonach im Zweifelsfall die Gültigkeit der Ehe an- zunehmen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.03.2025, Nr. 100.2023.296U, Seite 15 5.4Andere Gründe, die es rechtfertigen würden, der gültigen Ehe der Be- schwerdeführenden dennoch die Anerkennung zu verweigern, liegen keine vor: Der Umgehungstatbestand von Art. 45 Abs. 2 IRPG findet keine Anwen- dung, da weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdeführer über die schweizerische Staatsbürgerschaft verfügt und sie im Zeitpunkt der Ehe- schliessung auch keinen Wohnsitz in der Schweiz hatten. Dass die Ehe ge- gen den schweizerischen Ordre public verstossen würde, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Art. 45 Abs. 3 Bst. a IPRG kommt nicht zur Anwendung, weil die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der reli- giösen Eheschliessung 23 bzw. 28 Jahre alt waren. Somit ist die Ehe der Beschwerdeführenden in der Schweiz gestützt auf Art. 45 Abs. 1 IPRG an- zuerkennen. 6. Nach dem Erwogenen hat die SID zu Unrecht geschlossen, die im Sudan geschlossene Ehe könne nicht anerkannt werden. Der Entscheid der SID hält damit der Rechtskontrolle nicht stand, weshalb er aufzuheben ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid oder die angefoch- tene Verfügung auf, so urteilt es in der Sache oder weist die Akten zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 84 Abs. 1 VRPG). Die SID ist da- von ausgegangen, dass es an der Grundvoraussetzung für den Familien- nachzug fehlt, weshalb sie dessen Voraussetzungen nach Art. 44 Abs. 1 AIG auch nicht weiter geprüft hat. In dieser Konstellation steht grundsätzlich eine Rückweisung im Vordergrund. Auch wenn das Interesse der Beschwerde- führenden an einem raschen Verfahrensabschluss offensichtlich ist, lässt sich ein Verzicht auf eine Rückweisung mit Blick auf die Interessen an einem korrekten Verfahren nicht vereinbaren. Es ist denn auch nicht Sache des Verwaltungsgerichts, die weiteren Voraussetzungen von Art. 44 AIG als erste und einzige kantonale Beschwerdeinstanz zu prüfen und die hierfür erforderlichen ergänzenden Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen (BVR 2022 S. 19 E. 7.6). Die Sache ist daher zur weiteren Behandlung an die SID zurückzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.03.2025, Nr. 100.2023.296U, Seite 16 7. 7.1Die Beschwerde ist somit dahin gutzuheissen, dass der angefoch- tene Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an die SID zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringen die Beschwerdeführen- den mit ihrem Rechtsmittel nur teilweise durch. Nach der Praxis des Verwal- tungsgerichts ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsie- gen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-)An- trags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vor- zunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gut- heissung der Begehren führen kann (BVR 2016 S. 222 E. 4.1). Demnach sind die Beschwerdeführenden für die Kostenverlegung im verwaltungsge- richtlichen Verfahren als vollständig obsiegend zu betrachten. Für das Ver- fahren vor dem Verwaltungsgericht sind keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG) und der Kanton Bern (SID) hat den Beschwerdeführen- den die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Parteikosten, welche die Rechtsvertreterin mit Leistungen be- gründet, die noch vor dem hier angefochtenen Entscheid erbracht worden sind und somit in keinem Zusammenhang mit dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren stehen, werden nicht berücksichtigt (vgl. E. 7.3 hiernach). Im Üb- rigen gibt die Kostennote der Rechtsvertreterin vom 18. Februar 2025 zu kei- nen Bemerkungen Anlass. 7.3Die SID wird die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten neu zu verlegen haben; dazu hat sich das Verwaltungsgericht im Rückwei- sungsentscheid nicht zu äussern (vgl. BVR 2022 S. 19 [VGE 2020/188 vom 5.10.2021] nicht publ. E. 8.3; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kom- mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 7). 8. Gegen das vorliegende Urteil kann grundsätzlich Beschwerde in öffentlich- rechtlicher Angelegenheit geführt werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.03.2025, Nr. 100.2023.296U, Seite 17 SR 173.110]). Da es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt, ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn eine der zusätzli- chen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist (statt vieler BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Si- cherheitsdirektion des Kantons Bern vom 5. Oktober 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückgewie- sen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
  3. Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 1'724.80 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
  4. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführende
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
  • Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.03.2025, Nr. 100.2023.296U, Seite 18 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden.

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BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
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Entscheidungsdatum
12.03.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026