100.2023.293U STN/GRS/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. Oktober 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Grossrieder A.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführerin gegen Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern sowie Einwohnergemeinde Interlaken Bauverwaltung, General-Guisan-Strasse 43, Postfach, 3800 Interlaken betreffend Baubewilligung; Erweiterung der Aussenterrasse eines Gastgewerbebetriebs (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 2. Oktober 2023; BVD 110/2023/85)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2025, Nr. 100.2023.293U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Die A.________ AG ist Grundeigentümerin der Parzellen Interlaken Gbbl. Nrn. 1________, 2________, 3________ und 4________ (Mischzone MK), wo sie eine Hotelanlage mit Gastgewerbebetrieb führt. Die Terrasse für die gastgewerbliche Nutzung umfasst insgesamt 80 Aussensitzplätze, die nach Angaben der A.________ AG auf den nordwestlichen und den südwestli- chen Aussenbereich des Hotels verteilt sind. Im Frühling 2022 reichte die A.________ AG ein Baugesuch für ein Holzdeck auf der Südwestseite ein, das Platz für zwölf Aussensitzplätze bieten und den dort unebenen Boden ausgleichen soll. Mit Gesamtentscheid vom 27. April 2023 bewilligte der Re- gierungsstatthalter des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli das Vorha- ben. Zugleich passte er auf dem nordwestlichen Terrassenabschnitt die An- zahl der verbleibenden Aussensitzplätze auf 68 an und verkürzte die dortige Öffnungszeit von bisher täglich 24.00 Uhr auf neu 22.00 Uhr. B. Gegen diesen Entscheid reichte die A.________ AG am 30. Mai 2023 Be- schwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein und verlangte die Bewilligung des Holzdecks ohne weitergehende Ein- schränkungen. Am 2. Oktober 2023 wies die BVD die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. C. Dagegen hat die A.________ AG am 2. November 2023 Verwaltungsge- richtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Baubewilligung für die Erstellung eines Holzdecks ohne Anpassung der bestehenden gastgewerblichen Baubewilligung sei zu ertei- len; eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2025, Nr. 100.2023.293U, Seite 3 Die BVD schliesst mit Beschwerdevernehmlassung vom 23. November 2023 auf Beschwerdeabweisung. Die Einwohnergemeinde (EG) Interlaken hat mit Eingabe vom 24. November 2023 auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtet. Mit Eingabe vom 14. Januar 2025 hat die A.________ AG Berechnungen zum Umsatzverlust aufgrund der kürzeren Öffnungszeiten auf der Nordwest- terrasse nachgereicht. Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben auf Bemer- kungen dazu verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Bestimmungen über Form und Frist sind ein- gehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzu- treten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Die Beschwerdeführerin führt ein Hotel mit Gastgewerbebetrieb beim ...platz in Interlaken. Dazu gehört eine Aussenterrasse mit 80 Sitzplätzen, die täglich bis 24.00 Uhr geöffnet hat. Gemäss den Ausführungen der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2025, Nr. 100.2023.293U, Seite 4 schwerdeführerin sind die Sitzplätze auf die Nordwest- und die Südwestseite des Gebäudekomplexes verteilt. Weil das Terrain auf der Südwestseite Rich- tung ...platz teilweise uneben ist, reichte sie im Juni 2022 ein Baugesuch für einen «Terrassenanbau Richtung ...platz für die ganzjährige Nutzung» ein. Beim nachgesuchten Terrassenanbau handelt es sich um ein 23 m 2 grosses Holzdeck, auf dem sich zwölf Sitzplätze befinden sollen. Damit will die Be- schwerdeführerin das dortige Gefälle des Bodens ausgleichen (angefochte- ner Entscheid Sachverhalt Ziff. 1; Beschwerde S. 3 ff.; Akten Regierungs- statthalteramt 3B pag. 10 ff.). 2.2Das Regierungsstatthalteramt führte das Baubewilligungsverfahren durch und holte zur Beurteilung der Lärmimmissionen einen Fachbericht bei der Kantonspolizei Bern, Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik, ein. Der Be- richt vom 27. September 2022 kam zum Schluss, dass der Betrieb auf dem Holzdeck mit zwölf Sitzplätzen bis täglich 24.00 Uhr höchstens geringfügig störende Lärmimmissionen verursache, wogegen die Plätze auf der Nord- westterrasse bereits ab 22.00 Uhr mehr als nur geringfügig störend seien. Die Fachstelle schlug daher u.a. vor, die Öffnungszeit der Nordwestterrasse auf täglich 22.00 Uhr zu begrenzen (Akten Regierungsstatthalteramt act. 3B pag. 64 ff.). 2.3Im Verlauf des Baubewilligungsverfahrens teilte das Regierungsstatt- halteramt der Beschwerdeführerin mit, dass für die betroffene südwestliche Aussenfläche bisher keine baurechtlich bewilligte Gastgewerbenutzung be- stehe. Allerdings könne das Holzdeck einschliesslich der zwölf neuen Plätze unter den im Fachbericht beantragten Auflagen bewilligt werden. Die Be- schwerdeführerin vertrat demgegenüber die Auffassung, dass bereits heute 50 Sitzplätze auf der Nordwestseite und 30 Sitzplätze auf der Südwestseite des Hotels bewilligt seien und es im Baubewilligungsverfahren somit nur um das neue Holzdeck gehe. Überdies stellte sie klar, dass die bisherige Ge- samtzahl von 80 Aussensitzplätzen unverändert bleiben solle und es sich bei den zwölf Plätzen auf dem geplanten Holzdeck nicht um zusätzliche, son- dern um bereits bestehende Plätze handle (vgl. zum Ganzen Verfügungen des Regierungsstatthalteramts vom 12.10.2022 und 20.12.2022, Akten Re- gierungsstatthalteramt act. 3B pag. 135 f. und 143; Schreiben der Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2025, Nr. 100.2023.293U, Seite 5 deführerin vom 16.9.2022, 12.12.2022, 16.2.2023 und 3.4.2023, Akten Re- gierungsstatthalteramt act. 3B pag. 131, 140 f., 145 ff., 159 ff.). 2.4Im Gesamtentscheid vom 27. April 2023 umschrieb der Regierungs- statthalter das Vorhaben wie folgt: «Erweiterung des Gastgewerbebetriebs A.________ AG (öffentlicher Gastgewerbebetrieb mit Alkoholausschank) mit 12 Sitzplätzen auf der neuen Terrasse südwestseitig und 68 Sitzplätzen auf der bestehenden Terrasse (insgesamt 80 Aussensitzplätze; unverändert) mit täglichen Öffnungszeiten für die Aussensitzplätze von 05.00 bis 24.00 Uhr (unverändert).» Hierfür erteilte er die Bewilligung «unter Auflagen bzw. mit Beschränkung der täglichen Öffnungszeiten für die 68 Sitzplätze auf der be- stehenden Terrasse auf täglich bis um 22.00 Uhr» (Dispositiv-Ziff. 1; Akten Regierungsstatthalteramt act. 3B pag. 1, 7). Die BVD bestätigte diese An- ordnungen im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren (vorne Bst. B). 2.5In ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde kritisiert die Beschwerdefüh- rerin im Wesentlichen, dass die Vorinstanzen den bisher bewilligten Zustand nicht richtig beurteilt und sie sich nur zum Holzdeck, nicht aber zu den Öff- nungszeiten auf der nordwestlichen Terrasse hätten äussern dürfen. Inhalt- lich sei die Verkürzung der Öffnungszeiten von 24.00 Uhr auf 22.00 Uhr zu- dem unverhältnismässig. Nicht Streitthema ist dagegen die Baubewilligung für das Holzdeck selber; darauf ist nicht mehr einzugehen (vgl. bereits ange- fochtener Entscheid E. 2c). 3. In einem ersten Schritt ist der rechtskräftig baubewilligte Zustand zu ermit- teln. 3.1Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe um die Bewilligung für ein begradigendes Holzpodest auf der Südwestterrasse ersucht, weil dort einige der bestehenden Tische und Stühle auf unebenem Boden stünden. Die Vorinstanzen hätten die bisher baubewilligte Situation falsch beurteilt und infolgedessen das Vorhaben zu Unrecht als Erweiterung der Aussen- sitzfläche qualifiziert. Am 6. September 2017 habe der Regierungsstatthalter 44 Aussensitzplätze genehmigt. Davon seien 20 Sitzplätze entlang der Süd-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2025, Nr. 100.2023.293U, Seite 6 westfassade vorgesehen gewesen und 24 auf der Nordwestseite. Am 24. Mai 2019 habe der Regierungsstatthalter sodann 36 zusätzliche Aussen- sitzplätze genehmigt, womit insgesamt 80 Terrassenplätze zur gastgewerb- lichen Nutzung baubewilligt seien. Es sei für alle Beteiligten klar gewesen, dass sich diese 80 Aussensitzplätze auf die Terrasse Nordwest mit 50 und die Terrasse Südwest mit 30 Sitzplätzen verteilten. Die nordwestliche Ter- rasse alleine sei denn auch nicht gross genug für 80 Plätze (Beschwerde S. 6 ff.). 3.2Die BVD ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, dass bisher nur auf der Nordwestseite des Hotels Terrassenplätze bewilligt gewesen seien. Weil neu auch auf der Südwestseite zwölf Plätze auf einem Holzpodest stehen sollen, handle es sich beim Vorhaben um eine Erweite- rung der Aussensitzfläche. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Regie- rungsstatthalter habe mit Gesamtentscheid vom 6. September 2017 44 Aus- sensitzplätze bewilligt. Gemäss diesen Baugesuchsplänen befänden sich sämtliche Plätze auf der Nordwestseite des Hotels. Zwar zeige eine dama- lige Visualisierung 20 Aussensitzplätze auf der Südwestseite. Diese süd- westlichen Plätze seien im Baugesuch aber nicht erwähnt und auch auf den Baugesuchsplänen nicht eingezeichnet. Die Visualisierung genüge daher nicht, um von einer gastgewerblichen Baubewilligung der südwestlichen Aussenfläche auszugehen. Des Weiteren habe der Regierungsstatthalter am 24. Mai 2019 zusätzliche Plätze bewilligt, insgesamt 80 Sitzplätze auf der Terrasse. Auch diese neuen Pläne enthielten aber auf der Südwestseite keine Sitzplätze. Die bisher baubewilligte, gastgewerbliche Nutzung be- schränke sich somit auf 80 Aussensitzplätze auf der Nordwestseite (ange- fochtener Entscheid E. 3, insb. 3b und c). 3.3Ein Baugesuch hat alle für die baurechtliche Beurteilung des Vorha- bens erforderlichen Angaben zu enthalten. Dabei ist es Sache der Bauherr- schaft, vollständige und widerspruchsfreie Pläne einzureichen. Bauarbeiten, die nicht aus der Baubewilligung und den genehmigten Plänen hervorgehen, gelten grundsätzlich nicht als bewilligt. Aus unvollständigen oder missver- ständlichen Plänen kann die Bauherrschaft später nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beweislast, dass eine Baubewilligung besteht, liegt bei der Bau- herrschaft (VGE 2017/287 vom 23.4.2018 E. 2.2; 2016/345 vom 23.5.2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2025, Nr. 100.2023.293U, Seite 7 E. 2.3 [bestätigt durch BGer 1C_344/2017 vom 17.4.2018]; vgl. ferner BGer 1C_148/2011 vom 28.7.2011 E. 3.3; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2019, Art. 34/34a N. 19a, Art. 46 N. 9b Bst. c). 3.4Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin hat am 6. September 2017 vom Regierungsstatthalter die Baubewilligung für den «Bau einer gast- gewerblichen Terrasse mit 44 Sitzplätzen» erhalten. Bestandteil der damali- gen Baubewilligung waren mehrere Grundriss-, Fassaden- und Schnittpläne. Auf diesen sind einzig auf der Nordwestseite des Hotels Terrassenplätze ein- gezeichnet; auf der hier interessierenden Südwestseite fehlen entspre- chende Sitzplatzdarstellungen (Pläne «Grundriss EG_Baugesuchsüberar- beitung II», «Grundriss UG+Schnitt_Baugesuchsüberarbeitung II» sowie zweimal «Fassaden_Baugesuchsüberarbeitung II», je vom 19.7.2017, in Ak- ten Regierungsstatthalteramt 3F). Zwar weist die Beschwerdeführerin zutref- fend darauf hin, dass der Plan «Grundriss EG_Baugesuchsüberarbeitung II» Visualisierungen des Aussenbereichs enthält, die sowohl entlang der Nord- west- als auch der Südwestfassade Sitzplätze zeigen. Die gesetzlich gefor- derten, vermassten Plandarstellungen (Art. 12 ff. des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]) stimmen nach dem soeben Gesagten aber nicht mit diesen Vi- sualisierungen überein. Überdies enthält die visualisierte Darstellung insge- samt 52 Terrassenplätze, obgleich nur 44 Sitzplätze beantragt worden waren (Baugesuchsformular 4.3 vom 19.12.2016, in Akten Regierungsstatthalter- amt 3E). Damit weichen die Visualisierungen auch von der Umschreibung im Baugesuch ab. Es wäre die Aufgabe der Bauherrschaft gewesen, klare und widerspruchsfreie Pläne einzureichen (E. 3.3 hiervor). Die behauptete Ver- teilung von 20 Sitzplätzen auf der Südwestseite und 24 auf der Nordwest- seite geht aus den baubewilligten Unterlagen nicht hervor. Anhand des Ge- samtentscheids vom 6. September 2017, den sich die Beschwerdeführerin entgegenhalten lassen muss (vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 1 mit Hin- weisen), vermag sie folglich nicht darzulegen, dass auf der Südwestseite eine Baubewilligung für die gastgewerbliche Terrassennutzung besteht. 3.5Im Jahr 2019 hat die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin eine «Projektänderung» zu dem am 6. September 2017 genehmigten Vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2025, Nr. 100.2023.293U, Seite 8 haben eingereicht. Diese sah unter anderem die Erhöhung auf insgesamt 80 Terrassenplätze vor. Mit Gesamtentscheid vom 24. Mai 2019 bewilligte der Regierungsstatthalter dieses Vorhaben. Die entsprechenden Pläne zei- gen dabei wiederum keine Sitzplätze entlang der Südwestfassade; solche sind nach wie vor ausschliesslich entlang der Nordwestfassade eingezeich- net (Pläne «Grundriss EG_Baugesuchsüberarbeitung 3», «Grundriss UG+Schnitte_Baugesuchsüberarbeitung 3», sowie zweimal «Fassa- den_Baugesuchsüberarbeitung 3», je vom 12.2.2019, in Akten Regierungs- statthalteramt 3F). Die neuen Visualisierungen enthalten keine Sitzplätze mehr auf der Südwestseite (vgl. Plan «Grundriss EG_Baugesuchsüberarbei- tung 3). Anders als die Beschwerdeführerin ausführt, war auch im entspre- chenden Baugesuch nicht von einer «Terrasse West» auf dem «Grundstück Nr. ...» (richtig: 1________) die Rede (Beschwerde S. 9; vgl. Baugesuchs- formulare 1.0 vom 30.8.2018 und 4.3 vom 7.11.2018, je in Akten Regierungs- statthalteramt 3D). Selbst wenn die Flächenangaben im Baugesuch aber auf die Südwestseite hätten hinweisen sollen, bleibt es dabei, dass die entspre- chenden Sitzplätze nicht aus den Baugesuchsplänen hervorgehen. Bei ei- nem solchen allfälligen Widerspruch zwischen Text und Plänen käme Letz- teren Vorrang zu (vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 34/34a N. 19a mit Hinwei- sen), weshalb die Beschwerdeführerin so oder anders nichts zu ihren Guns- ten aus den Angaben im Baugesuch abzuleiten vermag. Sodann mag zwar zutreffen, dass die Nordwestterrasse zu klein für 80 Plätze ist und insoweit von der Baubewilligung nicht vollumfänglich Gebrauch gemacht werden kann (vgl. Beschwerde S. 10 f.). Daraus lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin aber nicht ableiten, dass auf der Südwestseite Sitz- plätze aufgestellt werden dürfen. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführe- rin gefolgt werden, wenn sie ausführt, dass es der Regierungsstatthalter in der Bewilligung vom 24. Mai 2019 versäumt habe, die 80 Aussensitzplätze örtlich auszuscheiden (Beschwerde S. 10). Es wäre vielmehr Aufgabe der Bauherrschaft als Gesuchstellerin gewesen, ihr Vorhaben in allen wesentli- chen Punkten zu beschreiben und namentlich die Lage der nachgesuchten Sitzplätze eindeutig zu bestimmen (vorne E. 3.3). Somit enthält auch der Ge- samtentscheid vom 24. Mai 2019 keine baubewilligte Terrassennutzung für die Südwestseite (zur Verbindlichkeit für die Beschwerdeführerin als Rechts- nachfolgerin vgl. E. 3.4 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2025, Nr. 100.2023.293U, Seite 9 3.6Der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin wurde am 4. April 2016 eine gastgewerbliche Betriebsbewilligung für insgesamt 80 Sitzplätze im Freien erteilt, wobei diese aufgeteilt sind auf 50 Sitzplätze auf der Ter- rasse «...» und 30 Sitzplätze auf der Terrasse «B.» (in Akten Re- gierungsstatthalteramt 3E; vgl. auch Beschwerde S. 11; ferner E-Mail des Regierungsstatthalters vom 15.9.2022, Akten Regierungsstatthalteramt 3B pag. 115). Ob die Terrasse «B.» in der Betriebsbewilligung vom 4. April 2016 die hier interessierende, südwestliche Aussenfläche mitumfasst hat, lässt sich anhand der Akten nicht abschliessend beurteilen. Das ist al- lerdings auch nicht notwendig, denn eine gastgewerbliche Betriebsbewilli- gung vermag eine fehlende Baubewilligung nicht zu ersetzen (VGE 2023/12 vom 27.6.2023 E. 4.2 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 1C_432/2023 vom 15.8.2024], 2022/8 vom 4.4.2023 E. 4.4; weiterführend zum Verhältnis VGE 2010/497 vom 30.3.2012 E. 2.6). Zudem ist die Betriebsbewilligung vom 4. April 2016 nicht mehr aktuell und enthält die neueste Betriebsbewilli- gung vom 4. Juni 2020 keine näheren örtlichen Angaben zu den Aussensitz- plätzen mehr; diese spricht lediglich von 80 Sitzplätzen im Freien auf einer (1) Terrasse (Akten Regierungsstatthalteramt 3B pag. 89). Damit geben auch die Betriebsbewilligungen keinen Anlass, von einer baurechtlich bewil- ligten Südwestterrasse auszugehen. 3.7Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, bis im Jahr 2009 sei die Bewirtung von Aussenflächen im Kanton Bern baubewilligungsfrei gewe- sen. Zu Beginn des Aussenausschanks auf der südwestlichen Terrasse sei demnach keine gastgewerbliche Baubewilligung nötig gewesen (Be- schwerde S. 11). – Die Beschwerdeführerin belässt es bei diesen Aus- führungen und erläutert nicht, weshalb sie die Bewirtung von Aussenflächen bis 2009 als baubewilligungsfrei erachtet. Die Auffassung ist aber ohnehin unzutreffend: Die gesetzliche Baubewilligungspflicht für die Bewirtung von Aussenterrassen bestand bereits vor 2009 (zum Ganzen VGE 2023/12 vom 27.6.2023 E. 5 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 1C_432/2023 vom 15.8.2024]). Abgesehen davon ist nicht erkennbar, was die Beschwerdefüh- rerin daraus für sich ableiten will. Dass sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin auf der Südwestseite «seit jeher» Aussensitzplätze anbieten, ändert jedenfalls nichts daran, dass die hierfür erforderliche Baubewilligung nach wie vor fehlt (Beschwerde S. 8, 11 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2025, Nr. 100.2023.293U, Seite 10 3.8Als Zwischenfazit steht somit fest, dass vor dem hier umstrittenen Vorhaben insgesamt 80 Aussensitzplätze auf der nordwestlichen Terrasse des Hotels der Beschwerdeführerin baubewilligt waren. Auf der Südwest- seite sind demgegenüber keine Sitzplätze baubewilligt. Gemäss den Ge- samtentscheiden des Regierungsstatthalters vom 6. September 2017 und 24. Mai 2019 dürfen die baubewilligten Terrassenplätze auf der Nordwest- seite bis 24.00 Uhr bewirtschaftet werden, was nicht umstritten ist (vgl. die jeweiligen Dispositiv-Ziff. 3.2). 4. Daraus lässt sich für den Gegenstand des hier interessierenden Baubewilli- gungsverfahrens Folgendes ableiten: 4.1Die Beschwerdeführerin macht geltend, Verfahrensgegenstand bilde einzig die Erstellung eines Holzdecks. Es sei nie ihre Absicht gewesen, die Bewilligung vom 24. Mai 2019 für 80 Aussensitzplätze und Öffnungszeiten bis 24.00 Uhr abzuändern. Indem die Vorinstanzen nebst dem nachgesuch- ten Holzdeck zugleich die baurechtliche Nutzungsfrage beurteilt und die Gastgewerbebewilligung angepasst haben, hätten sie den Dispositions- grundsatz verletzt (Beschwerde S. 13). 4.2Die BVD hat erwogen, aus den Baugesuchsunterlagen gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht nur das Holzdeck selber, sondern auch dessen gastgewerbliche Nutzung zum Gegenstand des Baugesuchs habe machen wollen. Betreffend den Lärmschutz ergebe sich zudem aus den früheren Bewilligungen, dass die Lärmschutzvorschriften bisher nicht oder nur ungenügend berücksichtigt worden seien. Im Rahmen der nun vorgese- henen Erweiterung der Terrasse müsse es daher möglich sein, nachträglich Massnahmen zur Verbesserung des Lärmschutzes anzuordnen. Damit sei der Dispositionsgrundsatz nicht verletzt (angefochtener Entscheid E. 4, 5a f.). 4.3Mit Gesuch eingeleitete Verfahren sowie Verwaltungsjustizverfahren sind zu grossen Teilen vom Dispositionsgrundsatz (Verfügungsgrundsatz) beherrscht. Auch in (nachträglichen) Baubewilligungsverfahren gilt der Dis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2025, Nr. 100.2023.293U, Seite 11 positionsgrundsatz, werden solche doch nur auf Gesuch hin eingeleitet (BVR 1984 S. 160 E. 3; VGE 2014/197 vom 27.5.2015 E. 2.2). Nach diesem Grundsatz kann die ansprechende Partei über den Verfahrens- bzw. Streit- gegenstand disponieren. Von ihrem Willen hängt es ab, ob und in welchem Umfang ein Begehren zu behandeln ist. Über mehr oder anderes als anbe- gehrt, hat die Behörde nicht zu entscheiden (Reto Feller bzw. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 16 N. 4 mit Hinweisen bzw. Art. 50 N. 3). 4.4Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Baugesuch vom 17. Juni 2022 das Vorhaben wie folgt umschrieben: «Terrassenanbau Richtung ...platz für die ganzjährige Nutzung» (Akten Regierungsstatthalteramt 3B pag. 10). Auf Nachfrage des Regierungsstatthalters hat sie klargestellt, Verfahrensgegen- stand bilde «die Baubewilligung für das mobile Holzdeck für 12 Aussensitz- plätze auf derjenigen Fläche, wo bereits Tische und Stühle des Terrassen- betriebs standen» (Schreiben vom 16.2.2023, Akten Regierungsstatthalter- amt 3B pag. 147). Der Sache nach wollte sie also ein Holzdeck für die gast- gewerbliche Nutzung von zwölf Aussensitzplätzen auf der Südwestseite ih- res Hotels. Dass sie hierfür formell nur eine Baubewilligung für das Holzdeck als notwendig erachtet hat, ist ihrer unzutreffenden Rechtsauffassung über die bisher baubewilligte Situation geschuldet (vorne E. 3). Obwohl die Be- schwerdeführerin vom Regierungsstatthalter im Verlauf des Baubewilli- gungsverfahrens auf die baurechtlich nicht bewilligten Aussensitzplätze auf- merksam gemacht wurde, hat sie ausdrücklich an ihrem Vorhaben festge- halten und zugleich bekräftigt, dass die Gesamtzahl der 80 Aussensitzplätze unverändert bleiben solle (Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16.2.2023, Akten Regierungsstatthalteramt 3B pag. 145 ff.; vgl. ferner vorne E. 2.3). Um dem Vorhaben der Beschwerdeführerin inhaltlich zu entspre- chen, hat die Baubewilligung somit neben dem Holzdeck auf der Südwest- seite auch die Erlaubnis für dessen (erstmalige) gastgewerbliche Nutzung zu beinhalten. Zudem müssen, um die Gesamtzahl Aussensitzplätze beizube- halten, die 80 Terrassenplätze auf der Nordwestseite um die zwölf neuen Plätze auf der Südwestseite auf nunmehr 68 reduziert werden. Diese Anord- nungen haben die Vorinstanzen getroffen. Was die Beschwerdeführerin für eine Verletzung des Dispositionsgrundsatzes hält, ist nichts anderes als das Ergebnis der korrekten baurechtlichen Würdigung des Vorhabens.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2025, Nr. 100.2023.293U, Seite 12 4.5Darüber hinaus haben die Vorinstanzen die Öffnungszeiten für die verbleibenden 68 Sitzplätze neu geregelt. Hierzu ergibt sich mit Blick auf den Dispositionsgrundsatz Folgendes: 4.5.1 Vorab ist die rechtliche Einordnung der verfügten Öffnungszeiten kla- rzustellen. Der Regierungsstatthalter hat im Gesamtentscheid vom 27. April 2023 «das eingangs umschriebene Vorhaben» (vgl. zur Umschreibung vorne E. 2.4) bewilligt «unter Auflagen bzw. mit Beschränkung der täglichen Öffnungszeiten für die 68 Sitzplätze auf der bestehenden Terrasse auf täg- lich bis um 22.00 Uhr» (Dispositiv-Ziff. 1, Akten Regierungsstatthalteramt 3B pag. 7). Die neuen Öffnungszeiten beziehen sich nicht auf die bisher bewil- ligte Situation mit 80 Aussensitzplätzen an einem Standort, sondern auf das vom Regierungsstatthalter bewilligte neue Vorhaben mit zwei Standorten und anderer Aufteilung der Sitzplätze. Entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin (Beschwerde S. 14 ff.) haben die Vorinstanzen weder eine Sanierung einer Altanlage angeordnet (vgl. auch hinten E. 4.5.3) noch den (teilweisen) Widerruf früherer Bewilligungen verfügt. Auf Letzteres hat die BVD ausdrücklich hingewiesen (angefochtener Entscheid E. 5g a.E; ferner Vernehmlassung vom 23.11.2023, act. 3). Sie hat denn auch offenkundig keine Gehörsverletzung begangen, indem sie die Widerrufsvoraussetzungen nicht näher geprüft hat (vgl. Beschwerde S. 14). 4.5.2 Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage sind nach den Anord- nungen der Vollzugsbehörde so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Vorsorgeprinzip). Weiter dürfen die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungs- werte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 11 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [Umwelt- schutzgesetz, USG; SR 814.01]; Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b der Lärmschutz- verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV; SR 814.41]). Das Vorsorgeprin- zip und die Planungswerte sind also kumulativ einzuhalten (BGE 141 II 476 E. 3.2; BGer 1C_560/2017 vom 17.12.2018 E. 2.1). Dasselbe gilt, wenn eine neue Anlage geändert wird (Art. 8 Abs. 4 LSV; BGer 1C_278/2010 vom 31.1.2011, in URP 2011 S. 135 E. 3.1; zum Ganzen auch hinten E. 5.3). Die Änderung ist gegenüber der erstmaligen Erstellung der Anlage in keiner Weise privilegiert (Robert Wolf, in Kommentar USG, 2. Aufl. 2004, Art. 25
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2025, Nr. 100.2023.293U, Seite 13 N. 45). Dabei sind alle von der geänderten Anlage ausgehenden Immissio- nen zu berücksichtigen (Art. 8 USG, Grundsatz der ganzheitlichen Betrach- tungsweise; vgl. Rausch/Keller, in Kommentar USG, 2. Aufl. 2004, Art. 8 N. 15 mit Hinweisen). 4.5.3 Bei der hier interessierenden Aussenterrasse handelt es sich unbe- stritten um eine neue, d.h. nach Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 bewilligte Anlage (Art. 47 Abs. 1 LSV; angefochtener Entscheid E. 5d). Ebenfalls nicht bestritten ist, dass die Terrasse eine ortsfeste Anlage ist (an- gefochtener Entscheid E. 5b; vgl. dazu etwa BGer 1C_293/2017 vom 9.3.2018 E. 3.1.1 f.). Das Vorhaben der Beschwerdeführerin bewirkt eine Er- weiterung der bisher gastgewerblich genutzten Terrassenfläche auf der Nordwestseite Richtung Südwesten. Zudem muss die bisherige Sitzplatzzahl im Nordwesten angepasst werden. Es liegt daher eine Änderung einer neuen ortsfesten Anlage im Sinn von Art. 8 Abs. 4 LSV vor, weshalb nach dem hier- vor Erwogenen das Vorsorgeprinzip einzuhalten ist und die Lärmimmissio- nen der Gesamtanlage die Planungswerte nicht überschreiten dürfen. Die Öffnungszeiten des nordwestlichen Terrassenabschnitts stehen im Zusam- menhang mit diesen Lärmschutzvorgaben und sind damit vom Verfahrens- gegenstand mitumfasst. Hingegen handelt es sich nicht um eine Frage der Sanierung einer Altanlage (Art. 16 ff. USG; Beschwerde S. 14 und 15 ff.; vgl. auch vorne E. 4.5.1). 4.5.4 Daran ändert nichts, dass die Öffnungszeiten für die Nordwestter- rasse in den Gesamtentscheiden vom 6. September 2017 bzw. 24. Mai 2019 bereits rechtskräftig bewilligt worden sind. Einerseits dürfte bei fast jeder Än- derung einer Neuanlage eine frühere Bewilligung zur ursprünglichen Errich- tung vorliegen. Andererseits schliesst das Bestehen einer Baubewilligung nicht aus, dass die effektive Lärmsituation gegen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstösst. Dies kann etwa der Fall sein, wenn – wie hier – die lärmrechtliche Situation mangelhaft abgeklärt worden ist (vgl. hinten E. 5.4). Eine Baubewilligung verleiht keine wohlerworbenen Rechte in Bezug auf die Lärmsituation, wenn diese dem geltenden Recht widerspricht, und eine neu- erliche Lärmprüfung bleibt möglich (BGer 1C_498/2019 vom 21.10.2020, in URP 2021 S. 420 E. 4.2; vgl. ferner Robert Wolf, a.a.O., Art. 25 N. 44 drittes Lemma; BGer 1C_177/2011 vom 9.2.2012 E. 4.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2025, Nr. 100.2023.293U, Seite 14 4.6Die Vorinstanzen haben den Dispositionsgrundsatz somit nicht ver- letzt. 5. Zu prüfen bleibt, ob die neuen Öffnungszeiten auf der Nordwestterrasse ma- teriell rechtmässig sind. 5.1Die Vorinstanz hat erwogen, der Fachbericht der Fachstelle Lär- makustik/Lasertechnik komme nachvollziehbar zum Schluss, dass die be- stehende Terrasse bis 22.00 Uhr nicht als störend einzustufen sei, sie aber Lärmimmissionen verursachen könne, die ab Beginn der Nachtruhezeit um 22.00 Uhr mehr als nur höchstens geringfügig störend seien. Für die Be- schwerdeführerin sei die Beschränkung der Öffnungszeiten technisch und betrieblich möglich. Zudem dürfte auf der Terrasse zwischen 22.00 bis 24.00 Uhr nur an einigen wenigen Hitzetagen im Sommer ein grosser Um- satz erzielt werden; in der restlichen Zeit dürfte der Gastgewerbebetrieb auf genügend Umsatz im Innenbereich angewiesen sein. Hier stünden im Erd- geschoss 179 und im Obergeschoss 258 gastgewerblich bewilligte Sitz- plätze zur Verfügung mit Öffnungszeiten bis mindestens 00.30 Uhr. Zum Be- trieb gehörten zudem mehrere Seminarräume und 192 Hotelzimmer mit 425 Gästebetten. Mit Blick auf den Gesamtumsatz sei eine Schliessung der be- stehenden Terrasse zwei Stunden früher als ursprünglich bewilligt wirtschaft- lich tragbar (angefochtener Entscheid E. 5e ff.). 5.2Die Beschwerdeführerin bringt vor, die bisherige Öffnungszeit bis täg- lich 24.00 Uhr sei rechtskräftig bewilligt, und sie habe im Vertrauen auf die (aus ihrer Sicht) bewilligte Situation das Betriebskonzept und die Infrastruk- tur auf diese Öffnungszeiten ausgelegt. Die ursprüngliche Baubewilligung könne aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nur unter den Voraussetzungen des Widerrufs angepasst werden. Diese seien nicht erfüllt. Überdies sei die Schliessung der nordwestlichen Terrasse be- reits um 22.00 Uhr wirtschaftlich nicht tragbar und mit Blick auf die erst kürz- lich getätigten Investitionen unzumutbar. Spätestens ab 20.30 Uhr könnten keine Essensbestellungen mehr entgegengenommen werden, wodurch ihr
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2025, Nr. 100.2023.293U, Seite 15 enorme Einnahmen entgingen. Die Gäste würden andere Lokale beim ...platz aufsuchen, wo die Terrasse bis 24.00 Uhr oder darüber hinaus offen sei (Beschwerde S. 15 f.). 5.3Das USG und die gestützt darauf erlassene LSV haben u.a. zum Ziel, die Menschen vor schädlichem oder lästigem Lärm zu schützen (Art. 1 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 USG; Art. 1 Abs. 1 LSV). Wie andere Emissionen werden Lärmbelastungen vorab durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen; Art. 11 Abs. 1 USG). Sie sind im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). In einem zweiten Schritt werden Emissionsbegrenzungen verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Fehlen – wie hier – Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen nach Art. 15 USG, unter Berücksichtigung der Art. 19 und 23 USG (Art. 40 Abs. 3 LSV), wobei für die hier interessierende, geänderte Neuanlage die Planungswerte gemäss Art. 25 USG und Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV massgebend sind (Art. 8 Abs. 4 LSV; vorne E. 4.5.2). Danach darf der durch die Kundschaft eines Betriebs verursachte Lärm während der Nacht grundsätzlich höchstens geringfügige Störung verursachen (zum Ganzen BGE 137 II 30 E. 3.4, 133 II 292 E. 3.1, 130 II 32 E. 2.2 mit Hinweisen; BVR 2002 S. 356 E. 2d). 5.4Im Fachbericht vom 27. September 2022 nahm die Fachstelle Lär- makustik/Lasertechnik eine Untersuchung der Aussensitzplätze des beste- henden Betriebs sowie der Auswirkungen des Bauvorhabens hinsichtlich all- fälliger übermässiger Lärmimmissionen vor (Akten Regierungsstatthalteramt 3B pag. 64 ff.). Eine solche Untersuchung der Terrasse fand hier erstmals statt; in den vorangegangenen Baubewilligungsverfahren wurde eine Lärm- prüfung jeweils unterlassen (angefochtener Entscheid E. 5d). Die Fachstelle hielt in ihrem Bericht fest, am stärksten von möglichen Lärmimmissionen seien die im eigenen Betrieb vorhandenen Hotelzimmer betroffen sowie das erste Obergeschoss der Liegenschaft an der Blumenstrasse 8 (Wohnung; S. 7). Beide Immissionspunkte lägen in der Empfindlichkeitsstufe III. Die Im-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2025, Nr. 100.2023.293U, Seite 16 missionsermittlung auf Aussenterrassen basiere auf den Erfahrungen der Vollzugsbehörden und bediene sich eines Wertesystems mit definierten Kri- terien wie z.B. Betriebszeit, Gästeverhalten oder Empfangspunkte. Daraus ergäbe sich für die betroffenen Immissionspunkte, dass auf der neu geplan- ten Terrasse im Südwesten mit zwölf Sitzplätzen die Lärmimmissionen bis 24.00 Uhr höchstens geringfügig störend seien und unter dem Planungswert lägen. Anders verhalte es sich auf der bestehenden Terrasse im Nordwes- ten. Zwar seien die Lärmimmissionen auch hier bis 22.00 Uhr höchstens ge- ringfügig störend und die Planungswerte eingehalten. Zwischen 22.00 und 24.00 Uhr seien die Immissionen aber störend und lägen zwischen den Pla- nungs- und Immissionsgrenzwerten. Dies gelte sowohl für 80 Sitzplätze als auch für einen verkleinerten Betrieb mit ca. 56 Sitzplätzen, die anlässlich der Begehung gezählt worden seien (S. 8 ff.). Damit die Immissionen als höchs- tens geringfügig störend eingestuft werden können, schlug die Fachstelle insbesondere vor, dass der Terrassenbetrieb bei der Nordwestfassade spätestens um 22.00 Uhr einzustellen sei (S. 17 f.). 5.5Die Beschwerdeführerin stellt die Beurteilung der Fachstelle nicht in- frage. Sie ist allerdings der Auffassung, es seien keine Massnahmen ange- zeigt, weil die Immissionsgrenzwerte eingehalten seien (Beschwerde S. 15 f.). Das Vorhaben bewirkt aber eine Änderung einer lärmschutzrecht- lich neuen Anlage, weshalb nicht bloss die Immissionsgrenzwerte, sondern die Planungswerte einzuhalten sind (vorne E. 4.5.2 f.). Die Fachstelle hat nachvollziehbar dargelegt, dass diese Vorgabe für den Betrieb auf der Ter- rasse im Nordwesten ab 22.00 Uhr nicht erfüllt ist. Die Vorinstanz hat den Bericht einlässlich gewürdigt und ist ihm mit überzeugender Begründung ge- folgt (angefochtener Entscheid E. 5e und f). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht weiter auseinander. Das Verwaltungsge- richt hat keine Veranlassung, von der sorgfältigen und fachlich abgestützten Lärmbeurteilung der Vorinstanz abzuweichen. Damit steht fest, dass es auf der Aussenterrasse auf der Nordwestseite ab 22.00 Uhr zu mehr als höchs- tens geringfügigen Störungen durch Lärmimmissionen kommt und die Pla- nungswerte nicht mehr eingehalten sind.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2025, Nr. 100.2023.293U, Seite 17 5.6Die Beschwerdeführerin ist sodann der Auffassung, die kürzeren Öff- nungszeiten widersprächen dem Vertrauensschutz und seien unverhältnis- mässig. 5.6.1 Wie bereits dargelegt, steht im vorliegenden Fall nicht der Widerruf früherer Baubewilligungen zur Diskussion (vorne E. 4.5.1). Aspekte des Ver- trauensschutzes spielen hier ebenso wenig eine Rolle wie solche des Be- sitzstands; darauf ist nicht weiter einzugehen. Unter Verhältnismässigkeit- saspekten besteht sodann kein Anspruch auf eine Bewilligung über das ge- setzlich Zulässige hinaus (vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 26-31 N. 3 mit Hinweisen). Vielmehr sind Bauvorhaben nur zu be- willigen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vor- schriften, namentlich der Umweltschutzgesetzgebung, entsprechen (Art. 2 Abs. 1 BauG; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 2 N. 3). Auf der Nordwestterrasse werden ab 22.00 Uhr die lärmschutzrechtlich geforderten Planungswerte überschritten (vorne E. 5.4 f.). Dass die Vollzugsbehörde aufgrund überwie- gender öffentlicher Interessen eine Erleichterung hätte gewähren müssen, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich (Art. 25 Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 2 LSV; vgl. dazu auch BGer 1A.139/2002 vom 5.3.2003, in ZBl 2004 S. 94 E. 8.2 und 8.4). Demnach sind die Voraussetzungen für die Bewilli- gungserteilung ab 22.00 Uhr nicht (mehr) erfüllt. Für eine umfassende Inter- essenabwägung verbleibt unter diesen Umständen kein Raum (vgl. Grif- fel/Rausch, in Kommentar USG, Ergänzungsband zur 2. Aufl. 2011, Art. 25 N. 14). Dies gilt umso mehr, als zur Einhaltung der Planungswerte keine al- ternativen Massnahmen zur Diskussion stehen. 5.6.2 Dennoch hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine Inter- essenabwägung vorgenommen und insbesondere die wirtschaftliche Trag- barkeit der Anordnung für die Beschwerdeführerin geprüft (angefochtener Entscheid E. 5g). Die BVD hat die Öffnungszeiten allerdings im Rahmen des Vorsorgeprinzips beurteilt, das eine solche Interessenabwägung vorsieht (Vernehmlassung vom 23.11.2023, act. 3; allgemein zum Vorsorgeprinzip vgl. vorne E. 4.5.2 und 5.3). Im vorliegenden Fall dienen die kürzeren Öff- nungszeiten aber nicht der Vorsorge, sondern der gesetzlich geforderten Einhaltung der Planungswerte; die Interessenabwägung hätte daher unter-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2025, Nr. 100.2023.293U, Seite 18 bleiben können (E. 5.6.1 hiervor). Auf die diesbezügliche Kritik der Be- schwerdeführerin am angefochtenen Entscheid muss nicht näher eingegan- gen werden. Der Vollständigkeit halber rechtfertigt sich immerhin der Hin- weis, dass die Beschwerdeführerin einen Hotelbetrieb mit 191 Hotelzim- mern, einem Restaurant mit 80 Sitzplätzen, einem «Private Dining-Room» mit 20 Sitzplätzen, einer Bar mit 30 Sitzplätzen und der Terrasse mit 80 Sitz- plätzen führt. Darüber hinaus unterhält sie mehrere Säle und Seminarräume (Fachbericht vom 27.9.2022 S. 6, Akten Regierungsstatthalteramt 3B pag. 64 ff.). Zwar dürfte zutreffen, dass sich die neuen Öffnungszeiten nega- tiv auf den Umsatz der Beschwerdeführerin auswirken, wenn auch (sehr) fraglich scheint, ob – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – der Um- satzverlust über Fr. 100ʹ000 pro Jahr ausmachen würde (vgl. auch Beilagen 11 und 12 zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14.1.2025, act. 7B). Mit Blick auf das breit gefächerte Betriebsangebot und die verschiedenen Ein- nahmequellen legt sie aber nicht substanziiert dar, dass durch zwei Stunden kürzere Öffnungszeiten des nordwestlichen Terrassenabschnitts eine wirt- schaftlich untragbare Situation entstünde (zum Begriff der wirtschaftlichen Tragbarkeit BVR 2002 S. 345 E. 5c/bb [bestätigt durch BGer 1A.75/2001 vom 20.11.2001]; VGE 2010/211 vom 20.5.2011 E. 4.3). 5.7Die angeordnete Öffnungszeit der nordwestlichen Terrasse bis 22.00 Uhr täglich erweist sich damit als umweltschutzrechtlich geboten (und verfassungskonform). 6. 6.1Mit Blick auf das Gesagte ist der rechtserhebliche Sachverhalt in den Akten ausreichend dokumentiert, weshalb sich Weiterungen wie das Einho- len eines «Mitberichts» des Polizeiinspektorats der EG Interlaken zu allfälli- gen Lärmklagen oder das Durchführen eines Augenscheins erübrigen. Die entsprechenden Beweisanträge werden abgewiesen (Beschwerde S. 10, 14 f.; vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BVR 2021 S. 285 E. 3.3.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27 f.). Gründe für eine Rückweisung bestehen ebenfalls nicht (Eventualbegehren; vorne Bst. C).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2025, Nr. 100.2023.293U, Seite 19 6.2Der angefochtene Entscheid hält damit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei die- sem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2025, Nr. 100.2023.293U, Seite 20 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.