100.2023.277U publiziert in BVR 2025 S. 467 HER/REC/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. September 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Nyffenegger Gerichtsschreiberin Reichelt A.________ vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführerin gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtigerklärung der ordentlichen Einbürgerung (Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 19. September 2023; 2023.5395)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2025, Nr. 100.2023.277U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Die aus Malaysia stammende A.________ (Jg. 1973) heiratete am 20. März 1992 den in ... geborenen deutschen Staatsangehörigen B., mit dem sie am 1. Oktober 2008 in die Schweiz einreiste. A. erhielt zunächst eine Aufenthaltsbewilligung, seit dem 1. Oktober 2018 verfügte sie über eine Niederlassungsbewilligung. Auf Gesuch vom 3. September 2021 hin wurde A.________ am 18. Juli 2022 eingebürgert. Mit Verfügung vom 19. September 2023 erklärte die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) die ordentliche Einbürgerung von A.________ für nich- tig. B. Gegen diese Verfügung hat A.________ am 18. Oktober 2023 Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 20. November 2023, die Be- schwerde sei abzuweisen. Mit Replik vom 10. Januar 2024 hat sich A.________ erneut zur Sache geäussert und weitere Unterlagen zu den Akten gereicht. Sie hält an ihrem Rechtsbegehren fest. Die SID hat sich nicht mehr vernehmen lassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.9.2025, Nr. 100.2023.277U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 27 des Gesetzes vom 13. Juni 2017 über das Kan- tons- und Gemeindebürgerrecht [Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG; BSG 121.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutre- ten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. auch Art. 27 KBüG). 2. In der Sache strittig ist die Nichtigerklärung der ordentlichen Einbürgerung der Beschwerdeführerin. 2.1Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht ei- ner Gemeinde und eines Kantons besitzt (Art. 37 Abs. 1 der Bundesverfas- sung [BV; SR 101]). Haben der Kanton und die Gemeinde die Einbürgerung zugesichert und das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Einbürge- rungsbewilligung erteilt, trifft die zuständige kantonale Behörde den Einbür- gerungsentscheid (Art. 13 und 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht [Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0]). Die drei Bürgerrechte bilden eine untrennbare Einheit (BVR 2016 S. 293 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 146 I 83 E. 2.3). Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht, welches der Ge- meinderat unter Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts zusichert (vgl. Art. 7 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2025, Nr. 100.2023.277U, Seite 4 Abs. 1, Art. 16 f. sowie Art. 22 Abs. 1 KBüG; Art. 18 der Verordnung vom 20. September 2017 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht [Kanto- nale Bürgerrechtsverordnung, KBüV; BSG 121.111]). 2.2Nach Art. 36 Abs. 1 und 2 BüG kann die Einbürgerung vom SEM in- nert bestimmten Fristen, spätestens innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die ordentliche Einbürgerung nach Art. 36 Abs. 3 BüG auch von der zuständigen kantonalen Behörde nich- tig erklärt werden. Das blosse Fehlen von Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese «erschlichen», das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinn des strafrechtlichen Betrugstat- bestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass die betroffene Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, diese über eine erhebliche Tatsache zu informieren; zudem muss die Nichtigerklärung verhältnismässig sein (BGE 140 II 65 E. 2.2 und 4.2; BVR 2018 S. 43 E. 3.3). Diese zu Art. 41 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (aBüG; AS 1952 1087) entwickelte Rechtsprechung bleibt unter dem neuen Recht massgebend (BGer 1C_24/2020 vom 24.7.2020 E. 3.1, 1C_30/2024 vom 6.5.2024 E. 3.3). 2.3Die gesuchstellende Person täuscht über eine Einbürgerungsvoraus- setzung, wenn sie nicht auf mögliche Straffolgen hinweist und selbst keine berechtigten Zweifel an der Strafbarkeit ihres Verhaltens hat (BGE 140 II 65 E. 3.3.2). Entscheidet sich eine Person, ein Einbürgerungsgesuch zu stellen, dann ist es grundsätzlich zumutbar und verhältnismässig, dass sie über alle für die Einbürgerung wesentlichen Umstände Auskunft zu erteilen hat. Das gilt auch bezüglich strafbaren oder potenziell strafbaren Verhaltens, soweit dies der gesuchstellenden Person bekannt oder für sie jedenfalls erkennbar war. Bei Unklarheit über die strafrechtliche Tragweite einer Handlung wäre gegebenenfalls wie bei hängigen Ermittlungen die Sistierung des Einbürge- rungsverfahrens zu erwägen (BGE 140 II 65 E. 3.4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.9.2025, Nr. 100.2023.277U, Seite 5 2.4Gemäss Art. 38 Abs. 2 BV erlässt der Bund Mindestvorschriften für die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone. Diese können davon nicht abweichen (BGE 146 I 83 E. 4.1). Die bundes- rechtlichen Mindestvoraussetzungen sind in Art. 9 ff. BüG niedergelegt. Art. 11 BüG bestimmt die sog. materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen. Danach erfordert die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes unter anderem, dass die Bewerberin oder der Bewerber erfolgreich integriert ist (Bst. a). Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG zeigt sich eine erfolgreiche Integration nebst anderem insbesondere im Beachten der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung (BVR 2021 S. 417 E. 2.2). Art. 4 Abs. 2 Bst. e der Ver- ordnung vom 17. Juni 2016 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechts- verordnung, BüV; SR 141.01) präzisiert, dass eine Person unter anderem nicht als erfolgreich integriert gilt, wenn im Strafregister-Informationssystem VOSTRA eine bedingte Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen als Hauptsanktion für die Einbürgerungsbehörden ersichtlich ist, sofern sich die betroffene Person in der Probezeit nicht bewährt hat. In allen anderen, mithin nicht in Art. 4 Abs. 2 BüV aufgeführten Fällen, in denen im Strafregister-In- formationssystem VOSTRA ein Eintrag für die Einbürgerungsbehörden ein- sehbar ist, entscheidet die Einbürgerungsbehörde unter Berücksichtigung der Höhe der Sanktion, ob die Integration der betroffenen Person erfolgreich ist. Eine erfolgreiche Integration darf nicht angenommen werden, solange eine angeordnete Sanktion noch nicht vollzogen oder eine laufende Probe- zeit noch nicht abgelaufen ist (Art. 4 Abs. 3 BüV). Bei hängigen Strafverfah- ren gegen eine Bewerberin oder einen Bewerber sistiert das SEM das Ein- bürgerungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens durch die Strafjustiz (Art. 4 Abs. 5 BüV). Kantonalrechtlich können Auslän- derinnen und Ausländer auf Gesuch hin in das Bürgerrecht einer Einwohner- gemeinde oder gemischten Gemeinde und in das Kantonsbürgerrecht auf- genommen werden, wenn sie neben den Voraussetzungen für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes auch diejenigen nach Art. 7 KV und der kantonalen Bürgerrechtsgesetzgebung erfüllen (Art. 10 Abs. 1 KBüG). Art. 7 Abs. 3 KV enthält einen nicht abschliessenden Katalog von (negativen) Einbürgerungsvoraussetzungen (BVR 2016 S. 293 E. 2.3). Das KBüG fordert unter dem Titel der materiellen Einbürgerungsvoraussetzun- gen (Art. 12 ff. KBüG) in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht eine erfolg- reiche Integration (Art. 12 KBüG). Nach Art. 14 Abs. 1 KBüG und Art. 11

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2025, Nr. 100.2023.277U, Seite 6 KBüV können Ausländerinnen und Ausländer, die im Strafregister-Informati- onssystem VOSTRA eingetragen sind, nach Massgabe der Vorgaben des Bundesrechts nicht eingebürgert werden (vgl. BVR 2021 S. 417 E. 5). 3.Sachverhaltlich lässt sich Folgendes feststellen: 3.1Die Beschwerdeführerin stellte am 3. September 2021 ein Einbürge- rungsgesuch bei der Einwohnergemeinde E.________ (Akten SID 4B pag. 39-36). Im Rahmen dieses Einbürgerungsverfahrens unterzeichnete die Beschwerdeführerin gleichentags eine schriftliche Erklärung («Selbstde- klaration»), wonach sie im Ausland oder in der Schweiz keine Straftaten ver- übt habe, die zu einem Strafverfahren führen können (Akten SID 4B pag. 24- 21, 23). Mit Beschluss vom 20. Dezember 2021 sicherte die Gemeinde der Beschwerdeführerin das Gemeindebürgerrecht zu (Akten SID 4B pag. 40). Auf Antrag des Kantons erteilte das SEM am 20. Juni 2022 die eidgenössi- sche Einbürgerungsbewilligung (Akten SID 4B pag. 57). Am 18. Juli 2022 er- hielt die Beschwerdeführerin das Kantonsbürgerrecht, womit das Einbürge- rungsverfahren abgeschlossen war (Akten SID 4B pag. 59). 3.2Die Beschwerdeführerin war seit September 2008 Gesellschafterin der C.________ GmbH, welche das Restaurant D.________ in E.________ betreibt (Handelsregisterauszug vom 17.3.2022, Akten SID 4B pag. 6). Im Einbürgerungsverfahren gab sie zudem wiederholt an, sie sei seit November 2008 Geschäftsführerin des Restaurants D.________ (Erklärung über absol- vierte Ausbildungen und berufliche Tätigkeiten vom 3.9.2021, Akten SID 4B pag. 10, 11; entsprechend der Erhebungsbericht der Gemeinde, a.a.O., pag. 31). Ihr Ehemann war bis Dezember 2024 als Gesellschafter und Ge- schäftsführer der GmbH eingetragen (Handelsregisterauszug vom 17.3.2022; aktueller Auszug einsehbar unter <www.zefix.ch>). Am 18. Au- gust 2022 meldete die Arbeitsmarktkontrolle des Kantons Bern der Kantons- polizei, sie hätte im Restaurant D.________ Schwarzarbeiterinnen und Schwarzarbeiter kontrolliert und angehalten. Die Polizei führte gleichentags eine polizeiliche Kontrolle im Restaurant durch, hielt zwei ausländische Per- sonen an, F.________ und G., und führte diese auf die Polizeiwa- che. F. gab gegenüber den Polizeibehörden an, er sei im Mai 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.9.2025, Nr. 100.2023.277U, Seite 7 als Tourist eingereist und habe ab dem 1. Juni im Restaurant D.________ gegen Entgelt sowie Kost und Logis gearbeitet. G.________ sagte aus, sie sei im Mai 2022 zusammen mit ihrer Mutter als Touristin in die Schweiz ein- gereist und habe am Ende ihrer Reise ihre Tante besucht, welche das Re- staurant D.________ betrieb. Nachdem ihre Mutter abgereist war, habe sie dort gegen Entgelt sowie Kost und Logis gearbeitet (Anzeigerapport vom 10.11.2022, Akten SID 4A pag. 56-51, 53). Neben den beiden überführten Personen sind im Anzeigerapport der Polizei vom 10. November 2022 die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann als Beschuldigte aufgeführt (pag. 55). Mit dem Ehemann hatte die Polizei am 6. September 2022 eine Einver- nahme durchgeführt, welcher die Beschwerdeführerin ebenfalls beiwohnte (Einvernahmeprotokoll, a.a.O., pag. 49-45; E-Mail vom 11.5.2023, a.a.O., pag. 15). Der Ehemann sagte gegenüber der Polizei aus, dass F.________ vormittags gearbeitet und dafür Fr. 2ʹ000.-- erhalten habe; zusätzlich habe er bei ihnen Essen und Unterkunft erhalten. Auch G.________ habe bei ih- nen Lohn, Essen sowie Unterkunft erhalten. Sie beide hätten gegenüber ih- rem Restaurant in einer gemieteten Wohnung (Personalwohnung) gewohnt. Auf die Frage, ob er gewusst habe, dass er Personen illegal und ohne Ar- beitsbewilligung beschäftigt habe, antwortete er: «Ja, wir haben das ge- wusst. Es waren junge Leute und wir wollten ihnen etwas Arbeit geben und ein wenig Sackgeld. [...] Es war ein grosser Fehler und wir haben ein schlechtes Gewissen deswegen». Auf die Frage, ob er wieder Leute ohne Arbeitsbewilligung anstellen würde, antwortete er: «Nein, das werden wir nie mehr tun. Wir haben etwas daraus gelernt. Es tut uns sehr leid». Das Ein- vernahmeprotokoll unterzeichneten beide Eheleute (Einvernahmeprotokoll, a.a.O., pag. 46, 45). 3.3Mit Strafbefehl vom 23. März 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern die Beschwerdeführerin wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus- länder und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts von ausländi- schen Personen nach Art. 116 Abs. 1 Bst. a AIG zu einer bedingten Gelds- trafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 90.--, ausmachend Fr. 4ʹ500.--, mit einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 900.--. Die Staatsanwaltschaft stellte fest, dass die Beschwerdeführerin zusammen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2025, Nr. 100.2023.277U, Seite 8 mit ihrem Ehemann F.________ in der Zeit von ca. Juli 2018 bis 18. August 2022 und G.________ von ca. Mitte Juni 2018 bis 18. August 2022 beher- bergte und versorgte, obwohl sie wusste, dass die Genannten ohne Bewilli- gung arbeiteten und sich in der Schweiz aufhielten. Indem sie für die beiden zusammen mit ihrem Ehemann für Kost und Logis sorgte, habe sie deren rechtswidrigen Aufenthalt unterstützt und gefördert (Akten SID 4A pag. 12- 10; die angefochtene Verfügung geht in E. 5 fälschlicherweise von einer Pro- bezeit von drei Jahren aus). Am 8. Mai 2023 informierte das SEM den Zivil- stands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern (ZBD) über den ergange- nen Strafbefehl (Akten SID 4A pag. 13). Am 22. Juni 2023 gab der ZBD der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zu diesem Sachumstand im Hinblick auf die allfällige Einleitung eines Verfahrens um Nichtigerklärung der Einbür- gerung schriftlich zu äussern (Akten SID 4A pag. 17-16). Die Beschwerde- führerin teilte dem ZBD mit Einschreiben vom 14. Juli 2023 (Akten SID 4A pag. 22 und 23) Folgendes mit: «Während der Einbürgerung habe ich wissentlich Information Ihnen vor- enthalten und entschuldige mich für diese Straftat. Ich habe Herrn F.________ ein paar Monate vor der Coronazeit ken- nengelernt und habe [ihm] aus Mitleid humanitäre Hilfe angeboten, da er kein Geld mehr besass, um weiterzuleben. Deshalb hat er bei uns ausgeholfen, um ein bisschen Taschengeld zu verdienen. Während der Coronazeit hat er uns 1.5 Jahre verlassen und ist erst nachher zurück- gekommen. Betreffend G.________, welche meine Nichte ist, war nur in der Schweiz zu Besuch und wäre nach ein paar Tagen wieder nach Malaysia geflogen. Im gesamten war sie nur 2.5 Monate in der Schweiz. Nichts desto trotz ist dies keine Ausrede für meine Straftat. Ich habe diese Straftat eingesehen und habe meine Lektion davon gelernt. Ich lebe seit 2008 in der Schweiz und habe mich sehr mit dem Schwei- zer leben integriert. Nach 13 Jahren teile ich gewisse Aspekte mit der Schweiz[,] weshalb ich mich 2021 entschieden habe[,] einbürgern zu- lassen, da ich meine Zukunft hier in der Schweiz sehen und mich mit der Einbürgerung mehr mit der Schweiz verbunden fühle. [...]» 4. 4.1Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe bewusst wahr- heitswidrig bestätigt, keine Taten verübt zu haben, die zu einem Strafverfah- ren führen könnten, und habe durch die unterlassene Aufklärung über ihre strafrechtlich relevanten Handlungen im Einbürgerungsverfahren einen Nichtigkeitsgrund nach Art. 36 Abs. 1 bzw. 3 BüG gesetzt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.9.2025, Nr. 100.2023.277U, Seite 9 4.2Die Beschwerdeführerin bringt vor Verwaltungsgericht neu vor, sie sei sich im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Selbstdeklaration am 3. Sep- tember 2021 nicht bewusst gewesen, dass sie mit ihrer Handlung eine Straf- tat begangen hatte. Sie habe auch nicht davon ausgehen müssen, dass ihr Mittäterschaft vorgeworfen werden könnte. Denn für die Geschäftsführung sowie die Anstellung von Personal im Restaurant D.________ sei sie gar nicht zuständig gewesen. So sei sie auch im Strafverfahren nie einvernom- men worden. Erst mit der Eröffnung des Strafbefehls am 23. März 2023 habe sie Kenntnis davon erhalten, dass ihr für den Zeitraum vor der Einbürgerung strafrechtlich relevante Taten vorgeworfen wurden (Beschwerde S. 3 und 6). Eine Täuschungsabsicht und ein Nichtigkeitsgrund nach Art. 36 Abs. 1 BüG seien damit nicht gegeben (Beschwerde S. 6 ff.). 4.3Es ist richtig, dass die Beschwerdeführerin im Handelsregister als Gesellschafterin der C.________ GmbH und, im Gegensatz zu ihrem Ehe- mann, nicht als Geschäftsführerin aufgeführt war (Beschwerde S. 6; vorne E. 3.2). So wurde denn auch bloss ihr Ehemann als eingetragener Ge- schäftsführer der C.________ GmbH nicht nur wegen Förderung des rechts- widrigen Aufenthalts von ausländischen Personen nach Art. 116 Abs. 1 Bst. a AIG, sondern ebenfalls wegen Beschäftigung von ausländischen Ar- beitnehmenden ohne Bewilligung nach Art. 117 Abs. 1 AIG verurteilt (Straf- befehl vom 23.3.2023, Akten SID 4A pag. 43). Die konkreten Umstände las- sen indes darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin dennoch eine ak- tive Rolle beim Betrieb des Restaurants D.________ spielte. Dafür spricht zunächst die Tatsache, dass sie im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens angab, sie sei seit November 2008 Geschäftsführerin des Restaurants D.________ (vorne E. 3.2). Auch ihr Ehemann deponierte in seiner Einver- nahme: «wir betreiben das Restaurant seit 2008» (Akten SID 4A pag. 48). Dem Protokoll der Einvernahme ist weiter zu entnehmen, dass der Ehemann in seinen Antworten zu den ihm vorgeworfenen Straftaten seine Ehefrau (die Beschwerdeführerin) stets miteinschloss. Die Beschwerdeführerin, die ihren Ehemann zur Einvernahme begleitete, unterzeichnete schliesslich auch das Einvernahmeprotokoll (vorne E. 3.2). Sodann äusserte auch die beschul- digte Nichte der Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei, dass ihre Tante das Restaurant D.________ betreibe (vorne E. 3.2). Schliesslich erklärte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Juli 2023 gegenüber den ZBD

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2025, Nr. 100.2023.277U, Seite 10 auch selbst, dass sie im Einbürgerungsverfahren wesentliche Informationen verschwiegen habe (vorne E. 3.3). Mit Blick auf den Inhalt dieses Schreibens kann ihr nicht gefolgt werden, wenn sie nun vorbringt, sie habe nicht vorsätz- lich erhebliche Tatsachen verschwiegen (Beschwerde S. 8) oder «höchstens aus unbewusster pflichtwidriger Unachtsamkeit gehandelt» (Replik S. 1). Ihr Vorbringen, sie habe kein Unrechtsbewusstsein gehabt (Beschwerde S. 7), ist vor diesem Hintergrund als spätere Schutzbehauptung zu qualifizieren und erscheint nicht glaubhaft. Auch ein Rechtsirrtum ist zu verneinen (Be- schwerde S. 5). Vielmehr ist davon auszugehen, dass es der Beschwerde- führerin bekannt oder für sie jedenfalls erkennbar war, dass ab Mitte 2018 und bis August 2022 in ihrem Betrieb illegal anwesende Personen gegen Kost und Logis arbeiteten und sie dadurch deren illegale Anwesenheit unter- stützte. So hat auch die Staatsanwaltschaft festgestellt, dass die Beschwer- deführerin «wusste, dass [sich] beide [Personen] ohne Bewilligung [...] in der Schweiz befanden» (Strafbefehl vom 23.3.2023 [Akten SID 4A pag. 61]). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin die Unterstützung als «humanitäre Hilfe» bezeichnete (vorne E. 3.3). Der Beschwerdeführerin war somit bereits im Zeitpunkt ihres Einbürgerungsgesuchs und der Unterzeich- nung der Selbstdeklaration betreffend Straflosigkeit im September 2021 be- wusst, dass sie sich möglicherweise strafbar gemacht hatte. Es macht auch keinen Unterschied, dass die Beschwerdeführerin nie direkt von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zu den ihr vorgeworfenen Straftaten befragt wurde und die Polizei es der Staatsanwaltschaft überliess, die Beschwerde- führerin strafrechtlich zu belangen (Beschwerde S. 3 und 5; Replik S. 1 f.). Die polizeilichen Ermittlungen wurden ohnehin erst am 18. August 2022 auf- genommen, d.h. nach Abschluss ihres Einbürgerungsverfahrens im Juli 2022 (vorne E. 3.1 f.). Die Beschwerdeführerin kann auch nichts aus dem strafrechtlichen Selbstbelastungsverbot für sich ableiten, gilt dieses doch ge- rade nicht für das Einbürgerungsverfahren (vgl. vorne E. 2.3). Auf ihre Vor- bringen zu Art. 42 BüG ist nicht weiter einzugehen, weil diese Vorschrift den Entzug des Bürgerrechts regelt, nicht dessen Nichtigerklärung (Beschwerde S. 6 und 8). 4.4Die Beschwerdeführerin hat von 2018 bis 2022 zwei Personen den illegalen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert, wofür sie am 23. März 2023 zu einer bedingten Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.9.2025, Nr. 100.2023.277U, Seite 11 Verbindungsbusse verurteilt wurde. Gemäss Art. 4 Abs. 3 BüV kann bei ei- ner noch nicht abgelaufenen Probezeit keine erfolgreiche Integration nach Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG angenommen werden. Zudem hält Art. 4 Abs. 5 BüV fest, dass die Einbürgerungsbehörden bei hängigen Strafverfahren das Einbürgerungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfah- rens durch die Strafjustiz sistieren (vgl. vorne E. 2.4). Entgegen ihren Anga- ben in der Selbstdeklaration erfüllte die Beschwerdeführerin damit im Zeit- punkt ihrer Einbürgerung im Juli 2022 das Integrationskriterium von Art. 12 Abs. 1 BüG und Art. 12 KBüG nicht, da die Verfehlung nicht als Bagatelldelikt qualifiziert werden kann: Sie hat sich vorsätzlich eines Vergehens schuldig gemacht (Art. 116 Abs. 1 Bst. a AIG i.V.m. Art. 10 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) und wurde deswegen zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen bei einer Pro- bezeit von zwei Jahren verurteilt (vgl. auch SEM [Hrsg.], Handbuch Bürger- recht für Gesuche ab 1.1.2018, Kapitel 3 Ziff. 321/111/1; BVR 2012 S. 193 E. 4.3.1 f. [noch zum alten Recht]). Der Strafbefehl wurde zudem im Strafre- gister eingetragen (vgl. Strafregisterauszug, Beschwerdebeilage 11; Art. 18 Abs. 1 Bst. a, b und c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA [Strafregistergesetz, StReG; SR 330]). Wären der Einbürgerungsbehörde im massgeblichen Zeitpunkt sämtliche Umstände bekannt gewesen, wäre das Einbürgerungsverfahren voraussichtlich sistiert und der Beschwerdeführerin die ordentliche Einbür- gerung schliesslich verweigert worden, unbekümmert darum, dass sie die übrigen Voraussetzungen erfüllte, da die in Frage stehende Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung jedenfalls bis zum Ablauf der Pro- bezeit nicht im Sinn der Rechtsprechung durch Stärken bei anderen Kriterien hätte ausgeglichen werden können (vgl. BVR 2023 S. 383 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 146 I 49 E. 4.4; BGer 1C_350/2024 vom 21.5.2025 E. 4.3). Die massgebenden Umstände waren der Beschwerdeführerin bewusst (vgl. E. 4.3 hiervor). Dennoch erklärte sie wahrheitswidrig zuhanden der Einbür- gerungsbehörde, dass sie im Ausland oder in der Schweiz keine Straftaten verübt habe, die zu einem Strafverfahren führen können. Dadurch täuschte sie die Einbürgerungsbehörde vorsätzlich über eine wesentliche Tatsache, sodass die ordentliche Einbürgerung als erschlichen im Sinn von Art. 36 Abs. 1 bzw. 3 BüG zu gelten hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2025, Nr. 100.2023.277U, Seite 12 4.5Die Nichtigerklärung der Einbürgerung erscheint auch verhältnismäs- sig (Beschwerde S. 3 ff.): Die Nichtigerklärung ist Rechtsfolge der Tatsache, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht erfüllt waren und die Beschwerdeführerin die Behörden über diesen Umstand täuschte. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin durch Täuschung der Behörden die Einbürgerung erwirkt hat, hat sie die negativen Folgen ei- ner späteren Nichtigerklärung grundsätzlich zu tragen (BVR 2018 S. 43 E. 5.5 mit Hinweisen). Es steht ihr zudem frei, nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist von zwei Jahren nach der rechtskräftigen Nichtigerklärung (Art. 36 Abs. 5 BüG) erneut ein Gesuch um Einbürgerung zu stellen, zumal die zwei- jährige Probezeit im März dieses Jahres abgelaufen sein dürfte (vgl. Straf- befehl vom 23.3.2023, Akten SID 4A pag. 61). Schliesslich ist zu berücksich- tigen, dass die Nichtigerklärung des Schweizer Bürgerrechts nicht zwangs- läufig mit dem Verlust des Aufenthaltsrechts einhergeht und der Beschwer- deführerin ein solcher Verlust angesichts der Umstände auch nicht drohen dürfte. Einerseits muss sie sich kein ausgesprochen gravierendes Delikt vor- werfen lassen und andererseits ist ihr Ehemann ein deutscher Staatsbürger, womit sie grundsätzlich über ein von ihm abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt. 4.6Mit Blick auf künftige Fälle ist abschliessend auf Folgendes hinzuwei- sen: Die Vorinstanz hält in ihrer Verfügung (E. 5) fest, der Beschwerdeführe- rin wäre im Fall, dass das Strafurteil bereits während dem Einbürgerungs- verfahren bekannt gewesen wäre, nach Ablauf der Probezeit gemäss der Praxis des SEM eine «zusätzliche Wartefrist von drei Jahren» auferlegt wor- den. Das Bundesgericht hat insoweit kürzlich entschieden, dass eine sche- matische Anwendung der im Handbuch des SEM verankerten Wartefristen dem konkreten Einzelfall unter Umständen nicht gerecht wird (vgl. BGer 1C_350/2024 vom 21.5.2025 E. 4.5). Dem ist in Einbürgerungsverfah- ren fortan Rechnung zu tragen. 4.7Nach dem Erwogenen ist die Nichtigerklärung der ordentlichen Ein- bürgerung der Beschwerdeführerin nicht rechtsfehlerhaft.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.9.2025, Nr. 100.2023.277U, Seite 13 5. Die angefochtene Verfügung hält der Rechtskontrolle stand. Die Be- schwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). 6. Gemäss Art. 83 Bst. b des des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Ent- scheide über ordentliche Einbürgerungen. Insoweit kann einzig subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden (Art. 113 BGG). Diese Ausnahme erstreckt sich indes praxisgemäss nicht auf die Nichtigerklärung der ordentli- chen Einbürgerung durch die Kantone (vgl. BGer 1C_381/2022 vom 8.9.2023 E. 1.2 mit zahlreichen Hinweisen; BVR 2018 S. 43 [VGE 2016/237 vom 24.10.2017] nicht publ. E. 8). Es wird daher in der Rechtsmittelbeleh- rung auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verwie- sen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2025, Nr. 100.2023.277U, Seite 14 4. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführerin
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
  • Einwohnergemeinde E.________
  • Staatssekretariat für Migration Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2023 277
Entscheidungsdatum
10.09.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026