100.2023.266U DAM/CSA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Mai 2024 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Cotting A.________ vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführerin gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 7. September 2023; 2022.SIDGS.468)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2023.266U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1986) ist ugandische Staatsangehörige. Sie heiratete am 28. Januar 2009 in Uganda den Schweizer Bürger B.________ (Jg. 1952). Am 20. Oktober 2010 kam sie im Familiennachzug in die Schweiz und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis zum 19. Oktober 2015 ver- längert wurde. Am 12. Mai 2020 verurteilte das Kantonsgericht Freiburg A.________ wegen mengen- und bandenmässig qualifizierter Widerhand- lungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung und Geldwäscherei zu ei- ner Freiheitsstrafe von zehn Jahren. Vom 15. März 2015 bis 13. November 2021 befand sie sich im Strafvollzug. Am 29. Juni 2022 verweigerte die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwoh- nerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), die Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung von A.________ und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 2. August 2022 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Be- schwerde mit Entscheid vom 7. September 2023 ab, soweit sie darauf ein- trat, und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 7. November 2023. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiord- nung der Rechtsvertreterin wies sie wegen Aussichtslosigkeit der Beschwer- desache ab. C. Hiergegen hat A.________ am 11. Oktober 2023 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des Entscheids der SID und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2023.266U, Seite 3 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Weiter hat sie um unentgeltli- che Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche An- wältin ersucht. Die SID hat am 10. November 2023 die Abweisung der Be- schwerde beantragt. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Die EG Bern hat sich nicht vernehmen lassen. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2024 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Be- schwerdesache abgewiesen. Der einverlangte Gerichtskostenvorschuss ist in der Folge eingegangen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids insgesamt und damit auch der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren. In ihrer Beschwerde führt sie aber mit keinem Wort aus, weshalb die SID mit der Abweisung ihres Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege Recht verletzt haben soll. Mangels Begründung ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten (vgl. Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2023.266U, Seite 4 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Weg- weisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. 2.1Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Der An- spruch erlischt unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vor- liegen (Art. 51 Abs. 1 Bst. b AIG). Ein ausländerrechtlicher Widerrufsgrund liegt unter anderem vor, wenn die ausländische Person zu einer längerfristi- gen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG). Darunter ist eine solche von mehr als einem Jahr zu verstehen (BGE 139 I 31 E. 2.1, 139 I 145 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafur- teil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). 2.2Im konkreten Fall stützen die Vorinstanzen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auf das Strafurteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 12. Mai 2020 bzw. die damit beurteilten Straftaten, begangen im Zeitraum November 2014 bis März 2015 (nachfolgend: Strafurteil; Akten EG Bern pag. 113 ff.). Damit stehen ausschliesslich Straftaten zur Diskussion, die vor Inkrafttreten der Art. 66a ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) über die Landesverweisung am 1. Oktober 2016 verübt worden sind. Den Ausländerbehörden verbleibt in dieser Situation die Kompetenz, eine ausländerrechtliche Entfernungsmassnahme anzuordnen. Art. 63 Abs. 3 AIG steht einem Widerruf mithin nicht entgegen (vgl. BGE 148 II 1 E. 4.3.1, 146 ll 49 E. 5.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2023.266U, Seite 5 2.3Die Beschwerdeführerin wurde zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jah- ren verurteilt. Das Strafurteil ist rechtskräftig. Damit hat sie den Widerrufs- grund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt, was sie nicht bestreitet (vgl. Beschwerde S. 5). Die Beschwerdeführerin erachtet die Entfernungsmass- nahme jedoch als unverhältnismässig. 2.4Die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und die Wegwei- sung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als ver- hältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Beein- trächtigt die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehun- gen oder das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechts- konvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). 3. Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung und an der Wegweisung richtet sich nach der Schwere des Verschul- dens, dem Verhalten gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen und der Rückfallgefahr. 3.1Zum Verschulden und zum Verhalten gegenüber der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung ist Folgendes festzuhalten: 3.1.1 Das Verschulden, das die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regel- mässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2023.266U, Seite 6 (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Pra- xisgemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Ver- schulden bzw. einen aus fremdenpolizeilicher Sicht sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4). 3.1.2 Bereits das vom Kantonsgericht Freiburg verhängte Strafmass von zehn Jahren spricht für ein überaus schweres Verschulden, übersteigt es doch die massgebliche Grenze für einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. E. 3.1.1 hiervor) um das Fünffache. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die konkreten Ta- tumstände: Die Beschwerdeführerin war Teil eines gut organisierten, inter- nationalen Drogenrings, der Kokain von Holland in der ganzen Schweiz in Umlauf brachte. Die Beschwerdeführerin betrieb Handel mit Kokain im Mehr- kilobereich (33,5 kg pur), was die Schwelle für einen schweren Fall nach der Betäubungsmittelgesetzgebung (18 g reines Kokain) um etwa 1'860 Mal überschreitet (Strafurteil, Akten EG Bern pag. 113 ff., 131). Sie hat damit die Gefährdung der Gesundheit von sehr vielen Menschen in Kauf genommen. Gemäss rechtskräftigem Strafurteil hatte die Beschwerdeführerin – entgegen ihrer Behauptung (Beschwerde S. 5 f.) – beim Drogenhandel eine hohe Po- sition bzw. nahm sie eine hierarchisch wichtige, entscheidende Schlüssel- rolle ein («[elle] occupait un rôle clé et hiérarchiquement important dans le trafic puisqu’elle gérait, certes sous la direction de son ami, l’approvisionne- ment en cocaïne pour la Suisse par l’intermédiaire de mules qui livraient les grossistes en Suisse. Elle avait des responsabilités en conséquence, choisissant notamment ses mules à qui elle donnait les instructions nécessaires pour fournir les grossistes»; Strafurteil, Akten EG Bern pag. 131). Ihr Verschulden wurde vom Kantonsgericht als sehr schwer ein- gestuft, auch wenn das Motiv im Strafverfahren nicht abschliessend geklärt werden konnte. Sie selber hat jedenfalls keine Drogen konsumiert (Strafur- teil, Akten EG Bern pag. 131 f.). Schliesslich ging das Kantonsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit dem Drogenhandel nicht aufgehört hätte, wäre sie nicht polizeilich angehalten worden («[elle] avait fait de son trafic un mode de vie qui aurait certainement perduré au-delà de la période retenue si elle n’avait pas été arrêtée»; Strafurteil, Akten EG Bern pag. 131).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2023.266U, Seite 7 3.1.3 Anders als die Beschwerdeführerin offenbar meint (Beschwerde S. 5 f.), kann sie ihren Tatbeitrag nicht entgegen der strafrechtlichen Beur- teilung in Frage stellen. Der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang na- mentlich keine falsche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor- zuwerfen. Die Rechtsprechung verfolgt bei (schweren) Drogendelikten aus- länderrechtlich eine strenge Praxis und es besteht regelmässig kein Raum, das Verschulden zu relativieren (BGE 139 I 145 E. 2.5; BVR 2015 S. 391 E. 5.3, 2013 S. 543 E. 4.2.3). In ihre Würdigung durfte die Vorinstanz auch einbeziehen, dass qualifizierte Drogendelikte gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB zu den Anlasstaten gehören, die heute grundsätzlich obligatorisch zu einer Landesverweisung führen (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; jünger statt vieler BGer 2C_564/2019 vom 6.2.2020 E. 5.3). 3.1.4 Die Beschwerdeführerin hat – abgesehen von den mit dem Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 12. Mai 2020 abgeurteilten Straftaten – nicht wiederholt delinquiert bzw. sie ist zuvor lediglich zu einer geringfügigen Busse von Fr. 200.-- verurteilt worden wegen einer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung (vgl. Akten EG Bern pag. 217). Das Kri- terium des Verhaltens gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen fällt demnach nicht zusätzlich ins Gewicht, wie die Vorin- stanz korrekt festgehalten hat (angefochtener Entscheid E. 3.3). 3.2Zu berücksichtigen ist sodann die Rückfallgefahr. 3.2.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Se- xual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, muss angesichts der von die- sen Delikten ausgehenden potenziellen Gefahr für die Gesellschaft auslän- derrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.2). Da Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht anwendbar ist, bildet das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr zudem nicht Vorausset- zung einer Wegweisungsmassnahme. Vielmehr dürfen auch generalpräven- tive Überlegungen mitberücksichtigt werden. Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2023.266U, Seite 8 rungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden frem- denpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinweisen). 3.2.2 Die Beschwerdeführerin hat den Drogenhandel zwar nur während ei- nes relativ kurzen Zeitraums von rund vier Monaten betrieben, in dieser Zeit aber eine grosse Menge an Betäubungsmitteln umgesetzt und damit intensiv delinquiert. Ihr kriminelles Verhalten hat sie nicht aus eigenem Antrieb auf- gegeben, sondern erst wegen der polizeilichen Anhaltung (vgl. vorne E. 3.1.2). Die Beschwerdeführerin bestreitet die Rückfallgefahr zwar mit Hin- weis auf ihre bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug am 13. November 2021 (Verfügung vom 29.10.2021, Beschwerdebeilage [BB] 3) und den Be- richt der Bewährungshilfe vom 21. Juli 2022 (BB 4; Beschwerde S. 6 f.). Die bedingte Entlassung aufgrund einer günstigen Legalprognose der Straf(voll- zugs)behörde bedeutet jedoch nicht, dass von einer verurteilten Person keine Gefahr im ausländerrechtlichen Sinn mehr ausgeht (statt vieler BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Im Übrigen spielt die konkrete Prognose über das Wohlverhalten der Beschwerdeführerin wie erwähnt keine ausschlagge- bende Rolle, sondern werden gerade bei qualifizierten Drogendelikten viel- mehr auch generalpräventive Überlegungen gewichtet (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Der Beschwerdeführerin kann demnach nicht gefolgt werden, wenn sie be- hauptet, von ihr gehe keine Rückfallgefahr mehr aus. Schliesslich kommt hinzu, dass die Probezeit noch bis zum 14. März 2025 dauert (Akten EG Bern pag. 230). Anders als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint (Beschwerde S. 7), kommt dem Wohlverhalten während dieses Zeitraums praxisgemäss nur untergeordnete Bedeutung zu und stellt ein solches keine besondere Leistung dar (vgl. statt vieler BGer 2C_568/2021 vom 17.8.2022 E. 5.2.5 mit Hinweisen). Weiterungen zur angeblichen Einsicht in das began- gene Unrecht (Beschwerde S. 7), das sie im Strafverfahren noch hat vermis- sen lassen (Strafurteil, Akten EG Bern pag. 132), erübrigen sich unter diesen Umständen. 3.3Insgesamt ist mit der Vorinstanz von einem sehr gewichtigen öffent- lichen Interesse an der strittigen Entfernungsmassnahme auszugehen (an- gefochtener Entscheid E. 3.5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2023.266U, Seite 9 4. Bei den privaten Interessen, die der Entfernungsmassnahme entgegenste- hen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die der Beschwerdeführerin und ihren Angehörigen drohen- den Nachteile zu berücksichtigen. 4.1Die heute 37-jährige Beschwerdeführerin reiste am 20. Oktober 2010 in die Schweiz ein. Die Anwesenheitsdauer ist angesichts ihrer in Haft bzw. im Strafvollzug verbrachten Zeit (insgesamt vom 15.03.2015 bis 13.11.2021, Akten EG Bern pag. 134 und 223 f.) sowie der Dauer des ausländerrechtli- chen Verfahrens (Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch die EG Bern am 29.6.2022; vorne Bst. A) aber erheblich zu relativieren (vgl. all- gemein BGE 137 II 1 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). Die anrechenbare Aufenthaltsdauer erweist sich daher, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, nicht als lang (angefochtener Entscheid E. 4.2). 4.2Zur Integration der Beschwerdeführerin ergibt sich Folgendes: Zunächst hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass bereits die schwer- wiegende Straffälligkeit der Beschwerdeführerin gegen eine gelungene Inte- gration spricht (Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG; angefochtener Entscheid E. 4.3). In beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschwerde- führerin – soweit aktenkundig – nach ihrer Einreise bis zu ihrer Verhaftung keiner Erwerbstätigkeit nachging (vgl. etwa Akten EG Bern pag. 73 f., 83 f., 89 f.). Sie hat vielmehr im November 2022 erstmals eine Erwerbstätigkeit bei einem Einzelunternehmen aufgenommen, wobei der Vertrag keinen Auf- schluss über ihre Tätigkeit gibt (BB 6). Zu diesem Zeitpunkt war das auslän- derrechtliche Beschwerdeverfahren vor der SID bereits hängig und die von der Gemeinde verfügte Ausreisefrist verstrichen. Zudem bezog die Be- schwerdeführerin im Zeitraum von Dezember 2018 bis Mai 2021 Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 13'813.60 (Akten EG Bern pag. 179). Im Betreibungsre- gisterauszug vom 31. Mai 2021 sind 11 nicht getilgte Verlustscheine von ins- gesamt Fr. 14'836.90 ausgewiesen (Akten EG Bern pag. 180 f.). Positiv zu würdigen ist, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Zeit im Strafvollzug deutsch und offenbar auch französisch gelernt sowie Unterricht in Allgemein- bildung, Mathematik und Informatik besucht hat (Beschwerde S. 7; BB 5 und 7). Von einer gelungenen beruflich-wirtschaftlichen Integration kann mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2023.266U, Seite 10 der Vorinstanz aber nicht gesprochen werden (angefochtener Entscheid E. 4.3). In sozialer Hinsicht hat die Beschwerdeführerin gemäss den Fest- stellungen im vorinstanzlichen Verfahren ausser zu ihrem Ehemann kaum in besonderem Mass gefestigte Kontakte und Freundschaften zur einheimi- schen Bevölkerung, die sie pflegen würde (angefochtener Entscheid E. 4.3). Darauf kann abgestellt werden, zumal in der Beschwerde nichts Gegenteili- ges vorgebracht wird. Insgesamt ist damit von einer mangelhaften Integra- tion in der Schweiz auszugehen. 4.3Zu würdigen sind weiter die der Beschwerdeführerin und ihren An- gehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile: 4.3.1 Was die Rückkehr nach Uganda angeht, ist Folgendes festzuhalten: Die heute 37-jährige Beschwerdeführerin ist mit 24 Jahren in die Schweiz eingereist. Sie hat demzufolge mehr als die Hälfte ihres Lebens in ihrem Her- kunftsland verbracht. Sie hat nach eigenen Angaben zwei Töchter (wobei in den Akten teilweise nur von einem Kind die Rede ist, vgl. etwa Akten SID 4A1, Beilagen 6 und 8, sowie BB 6), die in Uganda leben und nicht bei ihr aufgewachsen sind (Beschwerde S. 8; BB 4 S. 2; Akten SID pag. 22). Laut einer Bezugsperson hat sie jedoch auch während der Zeit im Strafvollzug regelmässigen Kontakt (mindestens einmal wöchentlich) mit ihren Töchtern gepflegt. Weiter sei sie darum bemüht gewesen, die Kinder sowohl mental als auch finanziell so gut wie möglich zu unterstützen (Akten EG Bern pag. 175). Es kann demnach mit der Vorinstanz davon ausgegangen wer- den, dass die Beschwerdeführerin über ihre Töchter durchaus gewisse sozi- ale Kontakte in Uganda hat, zumal sie wie erwähnt bis in das junge Erwach- senenalter dort gelebt hat. Es erscheint folglich wenig glaubhaft, dass sie in ihrem Heimatland über kein soziales Netzwerk verfüge (vgl. Beschwerde S. 8). Die Vorinstanz hat sodann erwogen, eine Rückkehr nach Uganda sei auch in Anbetracht der gesundheitlichen Situation zumutbar; die benötigte Medikation (Vitamin- und Mineralstoffpräparate nach einer Magen-Bypass- Operation, vgl. Akten EG Bern pag. 206) sei dort ebenfalls erhältlich (ange- fochtener Entscheid E. 4.5-4.7). Darauf kann abgestellt werden, zumal dies von der Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr bestrit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2023.266U, Seite 11 ten wird. Überdies spricht nichts dagegen, dass die noch junge Beschwer- deführerin in Uganda beruflich wieder Fuss fassen und neue Beziehungen aufbauen kann. 4.3.2 In familiärer Hinsicht steht vorab die Beziehung der Beschwerdefüh- rerin zu ihrem Ehemann (Schweizer Bürger) zur Diskussion. Ihre Ehe hat die Beschwerdeführerin zwar nicht davon abgehalten, mit ihrer damaligen aus- serehelichen Beziehung zu delinquieren (angefochtener Entscheid E. 4.8). In der Zwischenzeit haben sie und ihr Mann gemäss seinen Eingaben aber an ihrer Beziehung gearbeitet; sie hätten die Vergangenheit hinter sich las- sen können (Akten EG Bern pag. 194). Sollte er in der Schweiz bleiben, würde die Entfernungsmassnahme das Eheleben, sofern es trotz der Vor- kommnisse in der Vergangenheit fortgeführt wird, erheblich beeinträchtigen. Indes hat die Vorinstanz erwogen, dass es für den Ehemann, der ebenfalls aus Uganda stammt und AHV-Rentner ist, nicht von vornherein unzumutbar erscheine, der Beschwerdeführerin nach Uganda zu folgen (angefochtener Entscheid E. 4.8). Die Beschwerdeführerin hält dem bloss entgegen, ihr Ehe- mann sei aufgrund seines fortgeschrittenen Alters gesundheitlich angeschla- gen (Beschwerde S. 8). Sie unterlässt es, ihre Vorbringen hinreichend zu substanziieren und zu belegen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Ehemann unzumutbar wäre, die Beschwerdeführerin nach Uganda zu begleiten. Für den Fall, dass der Ehemann in der Schweiz verbleiben sollte, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die eheliche Bezie- hung kein überwiegendes privates Interesse an ihrem weiteren Verbleib in der Schweiz zu begründen vermag. Aufgrund ihres deliktischen Verhaltens fällt das Interesse der Beschwerdeführerin, nicht von ihrem Mann getrennt zu werden, nicht entscheidend ins Gewicht. Die Trennung würde den Ehe- mann sicherlich hart treffen. Die Beziehung kann aber mittels moderner Kommunikationsmittel und im Rahmen von Besuchen auch über die Gren- zen hinweg aufrechterhalten werden (angefochtener Entscheid E. 4.8). Die Beschwerdeführerin widerspricht dieser Beurteilung nur pauschal (Be- schwerde S. 8). Ihr ist entgegenzuhalten, dass die familiären Konsequenzen tragen muss, wer so schwerwiegende Straftaten begeht wie sie (vgl. z.B. BGer 2C_382/2020 vom 24.7.2020 E. 4). Aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) kann die Beschwerdeführerin sodann nichts zu ihren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2023.266U, Seite 12 Gunsten ableiten (Beschwerde S. 3). Ihre Wegweisung aus der Schweiz tangiert keine Kinderrechte. Im Übrigen schliesst die Entfernungsmass- nahme die Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG bzw. Art. 8 EMRK nicht aus, sofern die Beschwerdeführerin keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz darstellt (vgl. BVR 2015 S. 391 E. 4.2 und 7.4; BGer 2C_1062/2018 vom 27.5.2019 E. 5.3, je mit weiteren Hinweisen). 4.4Zusammenfassend fällt als privates Interesse vorab die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann ins Gewicht. Ihre Aufenthalts- dauer in der Schweiz ist hingegen insbesondere mit Blick auf die mangel- hafte Integration erheblich zu relativieren. Zudem ist der Beschwerdeführerin die Rückkehr und Wiedereingliederung im Heimatland möglich und zumut- bar. 5. In der Gesamtabwägung ergibt sich, dass die Vorinstanz das öffentliche In- teresse an der Entfernungsmassnahme zu Recht als (deutlich) überwiegend beurteilt hat: Die heute 37-jährige Beschwerdeführerin hat mit der Verurtei- lung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen Drogenhandels ein sehr schweres Verschulden auf sich geladen. Sie hat die Gesundheit vieler Men- schen in Gefahr gebracht. Das Wohlverhalten im Strafvollzug und während noch laufender Probezeit schmälert das sehr gewichtige öffentliche Inter- esse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung nicht; auch eine Rückfallgefahr kann nicht ausgeschlossen werden. Bedeu- tende Hindernisse stehen der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Uganda nicht entgegen. In familiärer Hinsicht wirkt sich die Entfernungs- massnahme in erster Linie auf die eheliche Beziehung aus. Die nachteiligen Konsequenzen hat sich die Beschwerdeführerin mit ihrer schweren Delin- quenz indes selber zuzuschreiben. Die Nichtverlängerung der Aufenthalts- bewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz erweisen sich demnach auch im Licht von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als verhältnismässig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2023.266U, Seite 13 6. Der angefochtene Entscheid hält damit der Rechtskontrolle stand. Die Be- schwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). 7. Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschwerdeführerin wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 2. Juli
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- entnom- men. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2023.266U, Seite 14 4. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführerin
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
  • Einwohnergemeinde Bern
  • Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Entscheidungsdatum
17.05.2024
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24.03.2026