100.2023.256U STE/BIM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Dezember 2024 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Steinmann, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Bickel A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. ... Beschwerdeführer gegen B.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... Beschwerdegegnerin und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern sowie Einwohnergemeinde Ligerz handelnd durch den Gemeinderat, Hübeli 4, 2514 Ligerz betreffend Baubewilligung; Ersatzneubau anstelle eines Schopfes (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 4. September 2023; BVD 110/2023/72)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2023.256U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Am 12. November 2021 reichte A.________ bei der Einwohnergemeinde (EG) Ligerz ein Baugesuch ein für den Umbau und die Erweiterung des Schopfes auf der Parzelle Ligerz Gbbl. Nr. 1________, um diesen künftig als Bed and Breakfast zu nutzen. Gegen das Vorhaben erhob neben anderen B., Eigentümerin der Nachbarparzelle Ligerz Gbbl. Nr. 2, Einsprache. In der Folge reichte A.________ am 3. Juni 2022 eine Projektänderung ein. Am 13. September 2022 stellte er ein Ausnahmegesuch für das Unterschreiten des Grenzabstands und reichte an- schliessend erneut geänderte Pläne vom 24. August 2022 ein. Mit Gesam- tentscheid vom 3. April 2023 bewilligte die Regierungsstatthalterin des Ver- waltungskreises Biel/Bienne das Vorhaben und wies die Einsprachen ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob B.________ Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Mit Entscheid vom 4. September 2023 hiess die BVD die Beschwerde gut, hob den Gesamtentscheid der Re- gierungsstatthalterin auf und verweigerte die Baubewilligung (Bauabschlag). C. Dagegen hat A.________ am 4. Oktober 2023 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid der BVD vom 4. September 2023 sei aufzuheben und das (geänderte) Bauvorhaben sei zu bewilligen (inkl. Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Grenzabstands und Auflagen gemäss Fachbericht der kantonalen Denkmalpflege [KDP] vom 13.7.2022). Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2023 beantragt B.________, die Beschwerde sei abzuweisen und der Entscheid der BVD vom 4. September

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2023.256U, Seite 3 2023 zu bestätigen. Die BVD schliesst mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2023 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Die EG Ligerz verweist mit Eingabe vom 3. November 2023 auf ihre früheren Stellungnahmen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist als Baugesuchsteller durch den angefochtenen Entscheid be- sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Der Beschwerdeführer plant, den bestehenden zweigeschossigen Schopf (Gebäude Nr. 3________) bis auf das Sockelgeschoss zurückzu- bauen und einen insgesamt dreigeschossigen Neubau für ein Bed and Breakfast zu errichten. Die Bauparzelle liegt im Rebbauernweiler Kleint- wann, der sich auf die Gemeinden Ligerz und Twann-Tüscherz erstreckt und im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von natio- naler Bedeutung (ISOS; einsehbar unter: <www.bak.admin.ch>, Rubriken «Themen/ISOS/

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2023.256U, Seite 4 ISOS und Ortsbildschutz/ISOS-Geoportal») als Gebiet Nr. 3 des Objekts Nr. 4________ «Twann» verzeichnet ist; Gemeindegrenze bildet das rechte Ufer des Twannbachs, der mitten durch den Weiler verläuft (vgl. Geoportal des Kantons Bern, Gemeindedaten, einsehbar unter: <www.agi.dij.be.ch>, Rubriken «Geoportal/Karten/Angebot an Karten»). Der Schopf befindet sich in der Dorfkernzone und im Ortsbildschutzperimeter der Gemeinde Ligerz (vgl. Zonenplan der EG Ligerz vom 29.2.1996, einsehbar im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen [ÖREB-Kataster] des Kan- tons Bern). Das linke Bielerseeufer mit seinen Rebbergen und Winzerdörfern ist zudem durch das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) geschützt (Objekt Nr. 5________, einsehbar unter: <www.bafu.ad- min.ch>, Rubriken «Themen/Landschaft/Fachinformationen/Landschaften nationaler Bedeutung/BLN/Objektbeschreibungen/10 Ketten- und Plateau- jura»). 2.2Im Bauinventar ist der bestehende Schopf nicht als Einzelobjekt ver- zeichnet, er ist aber Bestandteil der Baugruppe E (Ligerz, Kleintwann; Bauin- ventar einsehbar unter: <www.kultur.bkd.be.ch>, Rubriken «Themen/Denk- malpflege/Baudenkmäler im Kanton Bern/Bauinventar/Bauinventar online»). Zusammen mit dem schützenswerten ehemaligen Rebbauernhaus im Eigen- tum der Beschwerdegegnerin (Gebäude Nr. 6________) schliesst der Schopf die nördlich der Gasse «Chlyne Twann» gelegene Häuserzeile ge- gen Osten ab und bildet mit der von der Gassenflucht deutlich zurückver- setzten, ebenfalls schützenswerten ehemaligen Mühle (Gebäude Nr. 7________) und dem Twannbach eine Platzsituation aus (vgl. Situations- plan vom 3.6.2022, Akten BVD Beilage zu pag. 33; Bauinventar, einsehbar unter: <www.kultur.bkd.be.ch>, Rubriken «Themen/Denkmalpflege/Bau- denkmäler im Kanton Bern/Bauinventar/Bauinventar online»). Der Abstand zur Parzelle der Beschwerdegegnerin beträgt an der südlichen Ecke des Schopfes weniger als 50 cm und an der westlichen Ecke weniger als 20 cm. Da das Nachbarhaus ebenfalls nahe an der gemeinsamen Parzellengrenze steht, beträgt der Gebäudeabstand teilweise deutlich weniger als einen Me- ter (vgl. Situationsplan vom 3.6.2022 sowie Plan «Grundriss EG» vom 24.8.2022, Akten BVD Beilagen zu pag. 33). Der Ersatzneubau soll rund 2 m höher werden als der bestehende Schopf; die geplante Gesamthöhe beträgt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2023.256U, Seite 5 9,71 m (vgl. Pläne «Schnitt AA», «Fassade Nord» und «Fassade Süd» vom 24.8.2022, Akten BVD Beilage zu pag. 33). Auszug aus Situationsplan vom 3. Juni 2022 3. Es ist unbestritten, dass der geplante Ersatzneubau aufgrund der neu- bauähnlichen Umgestaltung des bestehenden Schopfes keine Besitzstands- garantie geniesst und deshalb dem geltenden Recht entsprechen muss (vgl. angefochtener Entscheid E. 3; Beschwerde S. 5). Nach Art. 4.2 des Baure- glements der EG Ligerz vom 28. November 2013 (BNR; einsehbar unter: <www.ligerz.ch>, Rubriken «Verwaltung/Online-Service/Erlasse») gilt in der Dorfkernzone die geschlossene Bauweise gemäss bestehender Überbau- ung oder ein kleiner Grenzabstand von 3 m. Hier ist ein Grenzabstand von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2023.256U, Seite 6 3 m einzuhalten, da der Schopf und das benachbarte Gebäude nicht zusam- mengebaut sind. Der geplante Ersatzneubau unterschreitet diesen Grenzab- stand deutlich (E. 2.2 hiervor). Das Bauvorhaben bedarf daher einer Aus- nahmebewilligung, was ebenfalls nicht bestritten ist. 4. 4.1Gemäss Art. 26 Abs. 1 BauG können Ausnahmen von einzelnen kan- tonalen und kommunalen Bauvorschriften gewährt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Nach Art. 26 Abs. 2 BauG dürfen Ausnahmen überdies keine we- sentlichen nachbarlichen Interessen verletzen, es sei denn, die Beeinträch- tigung könne durch Entschädigung vollwertig ausgeglichen werden (Lasten- ausgleich gemäss Art. 30 f. BauG). Die Ausnahmebewilligung bedeutet, dass von einer allgemein gehaltenen Bestimmung aus besonderen Gründen des Einzelfalls abgewichen werden darf. Dabei geht es um die Behebung einer unverhältnismässigen Härte oder offensichtlichen Unzweckmässigkeit, d.h. einer mit dem Erlass der Vorschrift nicht beabsichtigten Wirkung (Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 5. Aufl. 2020/2024, Vorbemerkungen zu den Art. 26-31 N. 2 mit Hinweisen). 4.2Als besondere Verhältnisse kommen sowohl objektive Besonderhei- ten (Lage der Parzelle, Beschaffenheit des Baugrunds, technisch bedingte Ausnahmesituationen usw.) wie auch solche in Frage, die in den subjektiven Verhältnissen der bauwilligen Person begründet sind (z.B. Bedürfnisse einer behinderten Person; statt vieler BVR 2020 S. 502 E. 3, 2015 S. 425 E. 5.1, 2009 S. 87 E. 4.4.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 26-27 N. 4 Bst. b). Der blosse Wunsch nach optimaler, gewinnbringender Nutzung des Grundstücks oder einfach besserer Lösung stellt keinen Ausnahmegrund dar (BVR 2015 S. 425 E. 5.1, 2009 S. 87 E. 4.4.2, 2005 S. 156 E. 4.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 26-27 N. 5). Der Ausnahmegrund ist keine absolute Grösse. Ob ein Sachverhalt dem Erfordernis der besonderen Verhältnisse zu genügen vermag, hängt von drei Komponenten ab, nämlich vom Interesse der Bau- herrschaft an der Ausnahme, von der Bedeutung der Vorschrift, von der ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2023.256U, Seite 7 gewichen werden soll, und von der Art und dem Mass der verlangten Abwei- chung (statt vieler BVR 2020 S. 502 E. 3, 2015 S. 425 E. 5.1, 2009 S. 87 E. 4.4.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 26-27 N. 4 Bst. c). Besondere Verhält- nisse, die eine Ausnahme rechtfertigen, liegen umso eher vor, je weniger die Ziele der Bauvorschriften gefährdet werden (vgl. BVR 2020 S. 502 E. 3, 2009 S. 87 E. 4.4.2, 2005 S. 156 E. 4.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 26-31 N. 4). Einer Ausnahmebewilligung kön- nen sowohl öffentliche wie auch private Interessen entgegenstehen. Nach Art. 26 BauG zu prüfen sind die im Einzelfall konkret betroffenen Interessen. In Bezug auf die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen ist nicht das allge- meine Interesse an der Einhaltung der Rechtsordnung gemeint, sondern in erster Linie jenes öffentliche Interesse, das die in Frage stehende Bestim- mung schützen will (vgl. BVR 2009 S. 87 E. 4.4.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 26-27 N. 6 und 7 Bst. a). Um zu entscheiden, ob die entgegenstehenden Interessen ausreichen, die Ausnahme zu verweigern, sind diese gegen die Interessen der Bauherrschaft sowie allfällige öffentliche Interessen an der Ausnahme abzuwägen (vgl. BVR 2006 S. 145 E. 5, 2002 S. 1 E. 3d f.; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 26-27 N. 7). 5. 5.1Die Vorinstanz hat besondere Verhältnisse hier bejaht, weil aus Grün- den des Ortsbildschutzes und der Denkmalpflege die Situation möglichst bei- behalten und der Ersatzneubau daher nicht weiter weg von der westlichen Parzellengrenze verschoben werden solle. Ebenso sei eine wesentliche Ver- grösserung oder ein Abbruch des Schopfes ohne Neubau nicht erwünscht. Sie hat sich dabei auf die Ausführungen der KDP zur Bebauungsstruktur im Fachbericht vom 31. Januar 2022 gestützt. Danach ist die Stellung des be- stehenden Schopfes als Eckbau zwischen der nördlichen Zeile und der da- von zurückversetzten ehemaligen Mühle bedeutsam und prominent. Dieser werde, von Twann herkommend, noch vor der Mühle erkannt. Der im Volu- men gegenüber den angrenzenden Wohnbauten markant kleinere Schopf definiere den Beginn der Häuserzeile mit der Liegenschaft der Beschwerde- gegnerin und fasse zugleich zusammen mit der ehemaligen Mühle den vor- liegenden Platz (vgl. angefochtener Entscheid E. 4c; Fachbericht der KDP

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2023.256U, Seite 8 vom 21.1.2022, Akten Regierungsstatthalteramt [RSA] pag. 147 ff., 148 f.). Diese Überlegungen überzeugen (vgl. auch Beschwerde S. 4): Für das im ISOS verzeichnete Gebiet Nr. 3 «Klein-Twann», in dem sich die Bauparzelle befindet (vorne E. 2.1), gilt das Erhaltungsziel A (Substanzerhaltung); mithin sollen alle Bauten, Anlageteile und Freiräume integral erhalten und störende Eingriffe beseitigt werden (vgl. Beschrieb zum Objekt Nr. 4________ «Twann», einsehbar unter: <www.bak.admin.ch>, Rubriken «The- men/ISOS/ISOS und Ortsbildschutz/ISOS-Geoportal»; Bundesamt für Kultur [BAK], Erläuterungen zum ISOS, 2021, S. 8, einsehbar unter: <www.bak.ad- min.ch>, Rubriken «Baukultur/ISOS und Ortsbildschutz/Das ISOS in Kürze/ISOS-Methode»). Bundesinventare wie das ISOS gelten zwar unmit- telbar nur bei der Erfüllung von Bundesaufgaben, wozu die Erteilung einer Baubewilligung in der Bauzone für nicht den Bund betreffende Objekte grundsätzlich nicht gehört; die Schutzanliegen des ISOS sind aber zu berücksichtigen (BGE 139 II 271 E. 10.1; BGer 1C_753/2021 und 1C_754/2021 vom 24.1.2023, in ZBl 2024 S. 251 E. 8.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 33b). Der Schopf gehört zudem zur Baugruppe E (Ligerz, Kleintwann; vorne E. 2.2). Die Wirkung einer Baugruppe kann schon durch das Wegfallen oder Verändern eines einzelnen Elements oder das Hinzufü- gen eines Fremdkörpers, allenfalls auch durch Bauvorhaben in der Umge- bung, empfindlich gestört werden. Allfällige Veränderungen innerhalb einer Baugruppe sind deshalb sorgfältig, mit Blick auf das Ganze und unter Bera- tung der Fachstelle zu planen (BVR 2015 S. 541 E. 6.3 mit Hinweisen; VGE 2016/91 vom 14.11.2016 E. 4.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 10a-10f N. 7 und 11 a.E.). Das Bauvorhaben befindet sich sodann im kommunalen Ortsbildschutzperimeter, wo die Elemente der traditionellen Bauweise wie die charakteristischen Materialien, das System der Brandmauern, die Fas- saden- und Dachgestaltung, die Strassenraum- und Platzverhältnisse und nach Möglichkeit die Geschossniveaus sowie besonders wertvolle Innen- räume zu erhalten sind (vgl. Art. 11.5 BNR). Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der historischen Stellung des Schopfes grundsätzlich besondere Verhältnisse erblickt hat, um vom Grenzabstand abzuweichen. 5.2Die Vorinstanz hat in der Folge festgehalten, das Interesse am Erhalt der historischen Bebauungsstruktur bedeute aber nicht, dass im Bereich der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2023.256U, Seite 9 mittels Ausnahme unterschrittenen baupolizeilichen Masse jede (gemäss den übrigen Vorschriften mögliche) Nutzung zulässig sei. Die Erhöhung der Baute um ein Stockwerk widerspreche den Interessen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes, weshalb für das Unterschreiten des Grenzabstands unter gleichzeitiger Erhöhung der Baute kein Ausnahmegrund bestehe (an- gefochtener Entscheid E. 4c). Der Beschwerdeführer macht dagegen gel- tend, die Erhöhung der Baute dürfe bei der Prüfung des Ausnahmegrunds keine Rolle spielen, denn die Vorinstanz habe besondere Verhältnisse be- jaht. Es gebe keine Grundlage, in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die übrigen baupolizeilichen Masse ausgeschöpft werden dürfen (Beschwerde S. 5 f.). 5.3Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt wer- den: Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass mit der historischen Be- bauungsstruktur objektive Besonderheiten vorliegen, die grundsätzlich einen Ausnahmegrund darstellen (vorne E. 5.1). Eine Ausnahme kann aber nicht weitergehend beansprucht werden, als die Besonderheit reicht (vgl. VGE 20460 vom 16.10.1998 E. 4b). So ergibt sich aus der historischen Be- bauungsstruktur kein Anspruch, die baupolizeilichen Masse voll auszu- schöpfen, wie der Beschwerdeführer meint. Wie die Vorinstanz gestützt auf den Fachbericht der KDP zutreffend erkannt hat, ist nicht bloss die Stellung des bestehenden Schopfes bedeutsam, sondern auch dessen Dimensionen im Vergleich zu den Nachbargebäuden, die ihn als (untergeordneten) Eck- bau charakterisieren (vgl. vorne E. 5.1). Eine höhere Baute ist aus Gründen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes hier gerade nicht geboten, sondern widerspricht diesen Interessen sogar (vgl. angefochtener Entscheid E. 4c so- wie Fachbericht der KDP vom 13.7.2022, Akten RSA pag. 152 ff., 153). Daran bestehen vorab private Interessen des Beschwerdeführers, denn die- ser strebt mit der Erhöhung primär die gewinnbringende Nutzung seines Grundstücks an. Dies bestreitet der Beschwerdeführer nicht; vielmehr führt er aus, bei einer Reduktion der Gebäudehöhe würden zwei Gästezimmer wegfallen, wodurch das geplante Bed and Breakfast nicht mehr wirtschaft- lich betrieben werden könne (vgl. Beschwerde S. 8). Der blosse Wunsch nach optimaler, gewinnbringender Nutzung des Grundstücks stellt aber kei- nen Ausnahmegrund dar (vorne E. 4.2). Nach dem Gesagten hat die Vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2023.256U, Seite 10 instanz einen Ausnahmegrund für das Unterschreiten des Grenzabstands für den geplanten höheren Ersatzneubau im Ergebnis zu Recht verneint. 5.4Dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an der Ausnahme stehen neben dem ortsbild- und denkmalschützerischen Interesse, die be- stehende Situation zu erhalten, auch das öffentliche Interesse an der Wohn- hygiene und an der nachbarschützenden Funktion des Grenzabstands ge- genüber. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, der Ersatzneubau beeinträchtige die Belichtung des direkt angrenzenden Nachbargebäudes, wobei das oberste grosse Fenster wie auch die beiden darunterliegenden kleineren Fenster betroffen wären (vgl. angefochtener Entscheid E. 4d). Der Be- schwerdeführer bestreitet dies nicht, macht aber geltend, die seitliche Be- lichtung der Liegenschaften in der historischen Häuserzeile sei allgemein stark eingeschränkt. Die im unteren Bereich angeordneten Fenster seien schon heute nicht gut belichtet, weshalb die zusätzliche Beeinträchtigung weniger schwer wiege. Zudem sei der Ausbau des Dachgeschosses des Nachbargebäudes erst nachträglich und ohne Ausnahmebewilligung erfolgt. Vor diesem Hintergrund sei äusserst stossend, dass die Vorinstanz das In- teresse der Beschwerdegegnerin an der optimalen Belichtung dieser Räum- lichkeiten berücksichtigt habe (Beschwerde S. 7). 5.5Grenzabstände haben vor allem den Zweck, einen genügenden Zu- tritt von Luft, Licht und Sonne zu den Grundstücken zu gewährleisten und deren Bewohnerinnen und Bewohner vor Belästigungen, Geräuschen, Gerüchen aus zu nahen Nachbarbauten zu schützen (vgl. BVR 2007 S. 126 [VGE 22095/22101/22102 vom 24.10.2006] nicht publ. E. 6.6.1; Zaugg/Lud- wig, a.a.O., Art. 12 N. 8); mithin bestehen an der Einhaltung von Grenzab- ständen sowohl gewichtige öffentliche wie auch wesentliche nachbarliche In- teressen. Bei Ausnahmen von Vorschriften, welche die Gesundheit betref- fen, ist besondere Zurückhaltung geboten (vgl. VGE 2021/40 vom 19.1.2022 [bestätigt durch BGer 1C_136/2022 vom 28.2.2023] E. 6.3, 2016/103 vom 11.10.2016 E. 4.4; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 26-27 N. 4 Bst. c). Es ist un- bestritten, dass der geplante höhere Ersatzneubau die Belichtung des be- nachbarten Gebäudes mit Tageslicht stärker beeinträchtigen würde als der bestehende Schopf (vgl. angefochtener Entscheid E. 4d; Beschwerde S. 7). Einerseits würden die beiden Fenster im mittleren und unteren Bereich der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2023.256U, Seite 11 Ostfassade des Nachbargebäudes aufgrund des Ersatzneubaus (nochmals) weniger belichtet. Zwar ist die Tageslichtzufuhr bei diesen Fenstern aufgrund des geringen Grenzabstands bereits heute reduziert. Die zusätzliche Ein- schränkung wiegt dadurch aber nicht weniger schwer, wie der Beschwerde- führer meint (E. 5.4 hiervor); denn aus wohnhygienischen Gründen ist eine Verschlechterung der Situation umso mehr zu vermeiden. Andererseits würde die Belichtung des Fensters im Dachgeschoss an der Ostfassade des Nachbargebäudes durch den Ersatzneubau gegenüber der heutigen Situa- tion stark beeinträchtigt (vgl. Fotos zur bestehenden Situation, Akten RSA pag. 115-117 sowie Plan «Fassade Ost» vom 24.8.2022, Akten BVD Beilage zu pag. 33). Anders als der Beschwerdeführer meint (E. 5.4 hiervor), durfte die Vorinstanz diese nachbarlichen Interessen berücksichtigen, zumal die Gemeinde den Ausbau des Dachgeschosses und den Einbau des Fensters bewilligt hat (vgl. Vernehmlassung der Gemeinde vom 31.5.2023 im vorin- stanzlichen Verfahren, Akten BVD pag. 33; Stellungnahme der Beschwerde- gegnerin vom 20.12.2022 im Baubewilligungsverfahren S. 1, Akten RSA pag. 113 sowie Bewilligung Projektänderung vom 28.9.2006 und Plan «An- sicht Ost» vom 10.7.2006, Beilage 3, Akten RSA pag. 108 f.). Zwar können auch Bauten, die gestützt auf eine Baubewilligung errichtet oder geändert worden sind, materiell rechtswidrig sein. Eine unangefochtene bzw. nicht wi- derrufene fehlerhafte Baubewilligung ist aber rechtswirksam und gestützt darauf errichtete Bauten und Anlagen sind in ihrem Bestand geschützt (vgl. Bernhard Waldmann, Rechtliches Regime von rechtswidrigen Bauten und Anlagen, in Griffel et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, Rz. 6.26). 5.6Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht einen Ausnahme- grund für das Unterschreiten des Grenzabstands für den geplanten Ersatz- neubau verneint und zudem überwiegende entgegenstehende öffentliche und nachbarliche Interessen bejaht. Bei diesem Ergebnis braucht nicht ge- prüft zu werden, ob zumutbare Alternativen der Erteilung einer Ausnahme entgegenstehen würden, beispielsweise ein Ersatzneubau in der gleichen Höhe wie der bestehende Schopf (vgl. dazu BVR 2015 S. 425 E. 5.7, 2006 S. 145 E. 5.1.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 26-27 N. 5), denn die Ausnahme kann bereits aus anderen Gründen nicht gewährt werden (vorne E. 5.3 ff.). Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2023.256U, Seite 12 Gehörs durch die Vorinstanz rügt, erübrigen sich dazu weitere Ausführungen (vgl. Beschwerde S. 6). Die Vorinstanz war sodann nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer vor einem negativen Entscheid Gelegenheit für eine Pro- jektänderung zu geben (statt vieler BVR 2016 S. 79 E. 3.5; VGE 2023/300 vom 10.6.2024 E. 4.4; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 32-32d N. 13a). Zwar wäre das Verwaltungsgericht befugt, die Sache zwecks Prüfung einer Projektän- derung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 43 Abs. 4 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]). Dies setzt aber – unter anderem – voraus, dass die Bauherrschaft zwecks Prüfung einer Projektänderung einen Rückweisungs- antrag stellt oder zumindest erklärt, hierzu bereit zu sein (statt vieler BVR 2023 S. 25 E. 11.1); das ist hier nicht der Fall. Schliesslich kann offen bleiben, ob die Ausnahme ebenfalls zu verweigern gewesen wäre, weil der privatrechtliche Mindestabstand nach Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; BSG 211.1) unterschritten wird, wie die Be- schwerdegegnerin geltend macht (Beschwerdeantwort S. 4; vgl. dazu BVR 2021 S. 267 [VGE 2020/120 vom 29.3.2021] nicht publ. E. 6.2, 1999 S. 211 E. 4c; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 26-27 N. 5). 6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei die- sem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Zudem hat er der Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Die Kos- tennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin gibt zu keinen Be- merkungen Anlass. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2023.256U, Seite 13 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 3'189.60 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführer
  • Beschwerdegegnerin
  • Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern
  • Einwohnergemeinde Ligerz Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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12.12.2024
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