100.2023.254U STN/CHM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. Dezember 2024 Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Christen A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichteintreten auf Gesuch um eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Eheschliessung (Entscheid der Sicherheitsdirek- tion des Kantons Bern vom 24. August 2023; 2023.SIDS.308)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2024, Nr. 100.2023.254U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1990), Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste am 9. März 2016 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Staatssekretariat für Mi- gration (SEM) lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 14. Februar 2020 wegen Nichterfüllens der Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 26. Januar 2021 ab (E- 1608/2020). A.________ verblieb unter Missachtung der Ausreisefrist des SEM in der Schweiz und reichte am 5. Juli 2021 ein Gesuch um Erteilung einer asylrechtlichen Härtefallbewilligung beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein. Dieses lehnte es am 1. März 2022 ab, die Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. A.________ stellte am 26. Oktober 2022 beim SEM ein Gesuch um Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung vom 14. Februar 2020. Das SEM wies das Ge- such mit Verfügung vom 3. November 2022 ab. B. A.________ reichte gemeinsam mit seiner Verlobten, B.________ (Jg. 1990), Staatsangehörige von Sri Lanka, mit Aufenthaltsbewilligung im Kan- ton Bern, am 6. Dezember 2022 beim Zivilstandsamt ... ein Gesuch um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens ein. A.________ meldete sich am 24. Januar 2023 rückwirkend per 1. Januar 2023 in der Einwohner- gemeinde (EG) C.________ an und stellte anlässlich der Vorsprache auf der Gemeindeverwaltung ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilli- gung zur Vorbereitung der Eheschliessung. Das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), teilte A.________ mit Schreiben vom 8. März 2023 mit, dass vorliegend kein offensichtlicher Anspruch auf die beantragte Bewilligung bestehe, weshalb das Gesuch gestützt auf Art. 14 Abs. 1 AsylG nicht an die Hand genommen werde. A.________ ersuchte das ABEV mit E-Mail vom 14. März 2023 um
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2024, Nr. 100.2023.254U, Seite 3 Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Mit Schreiben vom 15. März 2023 hielt das ABEV an seinem Standpunkt fest. C. Dagegen erhob A.________ am 11. April 2023 Beschwerde bei der Sicher- heitsdirektion des Kantons Bern (SID). Er beantragte, es sei das als Verfü- gung zu qualifizierende Schreiben des ABEV vom 8. respektive 15. März 2023 aufzuheben und ihm sei eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorberei- tung der Heirat zu erteilen. Die SID wies mit Entscheid vom 24. August 2023 die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. D. Hiergegen hat A.________ am 27. September 2023 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid der SID sei aufzuheben und das ABEV bzw. die SID seien anzuweisen, ihm eine Kurzaufenthaltsbewilli- gung zur Vorbereitung der Eheschliessung zu erteilen. Eventuell sei die Sa- che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei der Beschwerde im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme die auf- schiebende Wirkung zu erteilen und ihm sei die Genehmigung zu erteilen, sich während des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz rechtmässig aufzu- halten. Der stellvertretende Abteilungspräsident trat mit Zwischenverfügung vom 29. September 2023 (100.2023.254X1-Z; act. 3) nicht auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ein, wies das Gesuch um Anord- nung vorsorglicher Massnahmen ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten des Gesuchsverfahrens, bestimmt auf Fr. 750.--. Die SID schliesst mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Im Verlauf des Verfahrens hat A.________ weitere Unterlagen eingereicht. Aus diesen geht u.a. hervor, dass seine Lebenspartnerin B.________ am 3. Februar 2024 den gemeinsamen Sohn D.________ geboren hat. Die SID hält an ihrem Antrag fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2024, Nr. 100.2023.254U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet die ange- fochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid, das sog. Anfech- tungsobjekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, d.h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz ge- regelt hat (Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12, Art. 84 N. 5; zum Begriff des Streit- gegenstands vgl. BVR 2020 S. 59 E. 2.2, 2011 S. 391 E. 2.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 5 ff.). – Die SID hat die Schreiben des ABEV vom 8. respektive 15. März 2023 zu Recht als Nichteintretensverfügung qualifiziert (angefoch- tener Entscheid E. 1.1 f.). Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfah- rens bildet daher einzig die Frage, ob das ABEV zu Recht nicht auf das Ge- such des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2023 eingetreten ist bzw. ob die Vorinstanz diesen Entscheid zu Recht bestätigt hat (vgl. BVR 2017 S. 459 E. 2.3 mit Hinweisen). Das Begehren des Beschwerdeführers, das ABEV bzw. die SID seien anzuweisen, ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung zu erteilen, liegt ausserhalb dieses Streitgegenstands, weshalb nicht darauf einzutreten ist. Dies hat im Übrigen schon die SID für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zutreffend fest- gehalten (angefochtener Entscheid E. 1.2). 1.3Die Beurteilung von Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide, die ein Nichteintreten der verfügenden Behörde zum Gegenstand haben, fällt in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2024, Nr. 100.2023.254U, Seite 5 die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; BVR 2011 S. 498 [VGE 2010/495 vom 19.5.2011] nicht publ. E. 1.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 119 N. 35). 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Ausländerinnen und Ausländer, die sich zu einem bestimmten Zweck (ohne Erwerbstätigkeit) länger als drei Monate in der Schweiz aufhalten möchten, benötigen eine Kurzaufenthaltsbewilligung; sie wird bis zu einem Jahr erteilt (vgl. Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De- zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integra- tion [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staats- vertrags berufen (vgl. BGE 135 1 E. 1.1, 133 I 185 E. 2.3; BVR 2020 S. 443 E. 4.1). 2.2Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen rechtskräftig weg- gewiesenen (ehemaligen) Asylsuchenden (vgl. Bst. A). Als solcher unterliegt er der Vorschrift von Art. 14 Abs. 1 AsylG. Nach dieser Bestimmung kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung kein Verfahren um Er- teilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es besteht ein Anspruch auf deren Erteilung. Dieser sog. Grundsatz der Aus- schliesslichkeit des Asylverfahrens soll es Betroffenen verunmöglichen, das Asylverfahren zu verschleppen oder die drohende Wegweisung (bzw. deren Vollzug) durch Einreichung eines Gesuchs um Aufenthaltsbewilligung hin- auszuzögern, indem sie nach dem negativen Asylentscheid zusätzlich um eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung nachsuchen (BVR 2012
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2024, Nr. 100.2023.254U, Seite 6 S. 145 E. 3.3 m.w.H.; BGer 2C_947/2016 vom 17.3.2017 E. 3.4; vgl. auch Daum/Rechsteiner, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 27 N. 27). Der in Art. 14 Abs. 1 AsylG verankerte Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens wird gemäss gefestigter Praxis nur durchbrochen, wenn der Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung of- fensichtlich ist. Ein solcher Anspruch kann sich aus der ausländerrechtlichen Gesetzgebung ergeben, auf der Bundesverfassung beruhen oder aber völ- kerrechtliche Bestimmungen zur Grundlage haben (BGE 145 I 308 E. 3.1, 137 I 351 E. 3.1 [Pra 101/2012 Nr. 61]; BGer 2C_665/2017 vom 9.1.2018 E. 1.1.1, 2C_647/2016 vom 2.12.2016 E. 3.1; VGE 2019/38 vom 24.10.2019 E. 3.1). Der Anspruch ist nicht umfassend, sondern nur im Rahmen einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten zu prüfen (BGer 2C_551/2017 vom 24.7.2017 E. 2.3.2, 2C_947/2016 vom 17.3.2017 E. 3.5 [betreffend VGE 2016/102 vom 30.8.2016]). 2.3Das vom Beschwerdeführer angestrebte ausländerrechtliche Verfah- ren, dessen Einleitung der MIDI verweigert hat, hat die Erteilung einer Kurz- aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung zum Gegen- stand. Aufenthaltszweck ist (noch) nicht der Verbleib bei der Ehegattin, son- dern die Vorbereitung der Heirat mittels Durchlaufens des entsprechenden Verfahrens vor dem zuständigen Zivilstandsamt. Das Merkmal der Offen- sichtlichkeit des Anspruchs bezieht sich demnach auf die Kurzaufenthalts- bewilligung zur Ehevorbereitung und nicht auf die Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug nach erfolgter Eheschliessung. Daran ändert grundsätzlich nichts, dass das Vorliegen eines völker- und verfassungsrechtlichen An- spruchs auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung gerade im Wesentlichen davon abhängt, ob die oder der um die Bewilligung ersu- chende Verlobte durch die Heirat einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewil- ligung im Rahmen des Ehegattennachzugs erwirbt bzw. mit welcher Wahr- scheinlichkeit sie oder er wird rechtmässig in der Schweiz leben dürfen. 2.4Es ist unbestritten, dass ein gesetzlicher Anspruch auf die hier bean- tragte Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung nicht besteht, schon gar nicht ein offensichtlicher. Der Beschwerdeführer macht aber geltend, die in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 01.01) und in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2024, Nr. 100.2023.254U, Seite 7 der Bundesverfassung (BV; SR 101) gewährleisteten Rechte auf Familienle- ben und auf Ehe verliehen ihm praxisgemäss einen Anspruch auf Erteilung der nachgesuchten Kurzaufenthaltsbewilligung. So verfüge seine Verlobte aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts über ein gefestigtes Anwesenheits- recht in der Schweiz, bilde er mit ihr zusammen ein «gefestigtes Konkubinat» mit einem gemeinsamen Haushalt in der EG C.________ und seien die Vor- aussetzungen von Art. 44 AIG erfüllt, zumal sie nicht auf Sozialhilfe ange- wiesen seien. 2.5Gemäss bundesgerichtlicher Praxis verleiht die EMRK ledigen aus- ländischen Personen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung im Hinblick auf eine ernst- haft und unmittelbar geplante Eheschliessung mit einer Person, die hierzu- lande über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (vgl. hinten E. 3.1). In analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG sind die Ausländerbehörden gehalten, zur Verwirklichung des Rechts auf Familienleben (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV) und zur Wahrung der Ehefreiheit (Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV) sowie in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) einen provisorischen Aufenthaltstitel zur Vorbereitung der Eheschliessung zu erteilen. 2.6Vorausgesetzt ist zunächst, dass keine Anzeichen für einen Rechts- missbrauch vorliegen und davon auszugehen ist, dass die betroffene aus- ländische Person – einmal verheiratet – aufgrund ihrer persönlichen Situa- tion die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen wird. Der gesuchstellenden Person ist der (weitere) Aufenthalt in der Schweiz praxisgemäss bereits dann zu gestatten, wenn die Chancen, dass die Bewilligung zu erteilen sein wird, bedeutend höher einzustufen sind als jene ihrer Verweigerung. Sind die Zulassungsvoraussetzungen voraussicht- lich nicht gegeben, besteht kein Anlass, der ausländischen Person den Auf- enthalt in der Schweiz im Hinblick auf die Eheschliessung zu erlauben, da sie in der Folge ohnehin nicht mit dem Ehemann bzw. mit der Ehefrau in der Schweiz würde zusammenleben können (vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5 und 4.1, 137 I 351 E. 3.2 und 3.6 f. [Pra 101/2012 Nr. 61]; BGer 2C_183/2020 vom 21.4.2020 E. 4.1; BVR 2015 S. 309 E. 4.4). Ob die Bewilligung nach der Hei- rat mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erteilen sein wird, ist in einer summa-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2024, Nr. 100.2023.254U, Seite 8 rischen Würdigung der Erfolgsaussichten (sog. Hauptsachenprognose) zu beurteilen, wie dies bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen regel- mässig der Fall ist (BGE 139 I 37 E. 2.2; vgl. auch BGer 2C_949/2016 vom 30.12.2016 E. 3.3). 2.7Sind die Voraussetzungen für eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung nicht erfüllt, hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob die Ehe zumutbarerweise auch anderswo als in der Schweiz ge- schlossen werden kann (VGE 2020/83 vom 12.5.2020 E. 2.4 mit Hinweis auf BGer 2C_107/2018 vom 19.9.2018 E. 4.9). Nur wenn dies nicht möglich ist, stellt sich die Frage, wie die Eheschliessung in der Schweiz auf anderem Weg ermöglicht werden kann (vgl. VGE 2018/149 vom 12.7.2019 E. 4.4 mit Hinweisen). 3. Strittig ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Antrag des Beschwerde- führers auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorberei- tung eingetreten ist. 3.1Die EMRK verleiht nach bundesgerichtlicher Praxis ledigen ausländi- schen Personen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Er- teilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung im Hinblick auf eine ernsthaft und unmittelbar geplante Eheschliessung mit einer Person, die hierzulande über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (vgl. vorne E. 2.5). Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtspre- chung, wer das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1; BVR 2015 S. 309 E. 5.1). Unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Privatleben ist nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren anzunehmen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe be- darf, also ein gefestigtes Anwesenheitsrecht vorliegt (BGE 144 I 266 E. 3.9).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2024, Nr. 100.2023.254U, Seite 9 3.2Die Verlobte des Beschwerdeführers reiste am 10. März 2010 in die Schweiz ein und ihr wurde eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Fa- miliennachzugs erteilt. Aus der Ehe ging ein Sohn hervor (Jg. 2018). Inzwi- schen ist die Ehe geschieden. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass keine konkreten Hinweise darauf vorliegen, dass der gesetzliche Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung mit der Aufhebung der Ehegemeinschaft ge- stützt auf Art. 50 AIG verselbständigt weiterlebt. Die Verlobte des Beschwer- deführers hält sich jedoch soweit aktenkundig ununterbrochen seit mehr als vierzehn Jahren mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf. Bei summarischer Würdigung ist davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer langjährigen Anwesenheit in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesen- heitsrecht verfügt, zumal – wie die Vorinstanz festhält – «in den Akten nichts auf einen ungünstigen Integrationsverlauf und einen nicht der langen Aufent- haltsdauer entsprechenden Grad der Integration hindeutet» (angefochtener Entscheid E. 3.4.3). 3.3Das Bundesgericht hält entgegen der Ansicht der Vorinstanz fest, dass ein gefestigtes Recht auf eine Aufenthaltsbewilligung auf der Grund- lage von Art. 8 EMRK grundsätzlich das Recht auf Nachzug der Ehegattin oder des Ehegatten verleiht, sofern die Voraussetzungen des innerstaatli- chen Rechts für den Familiennachzug gegeben sind; konkret ist entschei- dend, ob die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 44 AIG erfüllt sind (BGE 146 I 185 E. 6.1 f. [Pra 110/2021 Nr. 36]; 137 I 284 E. 2.6). Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte (nachfolgend: EGMR) vom 14. Dezember 2010 i.S. O’Donoghue und Mitbeteiligte gegen Vereinigtes Königreich (Nr. 34848/07) geht hervor, dass das in Art. 12 EMRK garantierte Recht auf Eheschliessung auch von ausländischen Personen an- gerufen werden kann, die sich illegal in einem Vertragsstaat aufhalten. Dies gilt ebenso für das in Art. 14 BV niedergelegte Recht auf Ehe und Familie, auf das sich jede volljährige Person unabhängig ihrer Nationalität und ihrer Religion berufen kann (BGE 137 I 351 E. 3.5 [Pra 101/2012 Nr. 61] mit Hin- weisen). Diese Praxis gilt somit auch für abgewiesene Asylbewerbende, die erst mittels Heirat den ausländerrechtlichen Bewilligungsanspruch erwerben, da ihnen bei einer ernstlich gewollten Ehe und offensichtlich erfüllten Bewil-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2024, Nr. 100.2023.254U, Seite 10 ligungserfordernissen nicht zugemutet werden kann, in ihre Heimat zurück- zukehren und von dort aus um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen (BGE 139 I 37 E. 3.5.2). 3.4Die Vorinstanz hat die Voraussetzung der Unabhängigkeit von der Sozialhilfe nach Art. 44 Abs. 1 Bst. c AIG verneint. Der Beschwerdeführer erachtet diese Voraussetzung als offensichtlich erfüllt. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG kann ausländischen Ehegattinnen und ‑gatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilli- gung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusam- menwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Bst. c), sie sich bei Volljährigkeit in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können oder sich zu einem entsprechenden Sprachförderungsangebot anmelden (Bst. d sowie Abs. 2 und 3) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergän- zungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergän- zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Bst. e). Die Voraussetzung der Unabhängigkeit von der Sozialhilfe nach Art. 44 Abs. 1 Bst. c AIG ist erfüllt, wenn die finanziellen Mittel ausrei- chen, um das soziale Existenzminimum gemäss den Richtlinien der Schwei- zerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) zu decken. 3.5Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer lege nicht dar, mit wel- chen Mitteln nach der Heirat der Lebensunterhalt der Familie gedeckt wer- den solle. Er belasse es dabei zu betonen, dass er und seine Verlobte sowie deren Sohn (Jg. 2018) aus erster Ehe nicht auf Sozialhilfe angewiesen seien. Gleichzeitig mache der Beschwerdeführer auch nicht geltend, dass er auf- grund einer seriösen Stellenzusicherung einer vergüteten Arbeit werde nach- gehen können, sobald sein Aufenthalt in der Schweiz bewilligt sei. Insbeson- dere mache er nicht geltend, die noch im Dezember 2021 bekräftigte Zusi- cherung einer Anstellung in einem Gastronomiebetrieb sei bis heute auf- rechterhalten worden. Die Stellenzusicherung habe zudem ein im Kanton Zürich gelegenes Restaurant betroffen. Aufgrund der vorhandenen finanzi- ellen Mittel, nämlich dem Nettolohn der Verlobten des Beschwerdeführers
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2024, Nr. 100.2023.254U, Seite 11 von monatlich Fr. 2'700.-- und dem Unterhaltsbeitrag für den Sohn der Ver- lobten aus erster Ehe über Fr. 850.-- pro Monat, sei nicht erstellt, dass keine Sozialhilfeabhängigkeit drohe (angefochtener Entscheid E. 3.4.4). – Der Be- schwerdeführer hält dagegen, dass er über eine zugesicherte Vollzeitstelle im Gastronomiebereich verfüge. Der Mindestlohn gemäss dem Landes-Ge- samtarbeitsvertrag (L-GAV) betrage ab dem 1. Januar 2024 für Personen ohne Berufslehre Fr. 3'666.--. Zusammen mit dem Lohn seiner Verlobten von Fr. 2'700.-- und dem Unterhaltsbeitrag für den Sohn der Verlobten über Fr. 850.-- ergebe sich ein Betrag von Fr. 7'216.--, welcher der Familie im Mo- nat zur Verfügung stünde. Dem stünden lediglich Kosten im Umfang von rund Fr. 4'490.-- (SKOS-Grundbedarf für vier Personen von Fr. 2'206.--, Miete von Fr. 1'200.-- [Akten MIDI pag. 22 ff.] sowie Krankenkassenprämien und Hausratsversicherung) entgegen. Somit liege ein Überschuss von Fr. 2'726.-- pro Monat und damit ein genügendes finanzielles Polster vor (Be- schwerde S. 6. f.; Beschwerdebeilage [BB] 3 und 4 [ act. 1C]). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme zu diesen Vorbringen. 3.6Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach beim Nachzug des Be- schwerdeführers eine Sozialhilfeabhängigkeit der Familie wahrscheinlich sei, überzeugen nicht. Die Vorinstanz übersieht, dass ausgehend von den aktuellen Verhältnissen eine Prognose in Bezug auf die wahrscheinliche fi- nanzielle Entwicklung auf längere Sicht zu treffen ist. Diese Prognose fällt positiv aus. Die Arbeitszusicherung eines Restaurants in E.________ (Orts- teil der politischen Gemeinde F.________ im Kanton Zürich) wurde im vor- liegenden Verfahren erneuert (Akten MIDI pag. 102; BB 4 [act. 1C]). Der Be- schwerdeführer lebte während des Asylverfahrens in F.________ (Akten MIDI pag. 426) in der Nähe des Restaurants und hat somit einen örtlichen Bezug. Nach seinem Umzug nach C.________ würde der Arbeitsweg zwar nun rund 1,5 Stunden mit dem Auto bzw. 1 Stunde und 50 Minuten mit dem Zug betragen (vgl. elektronische Wegberechnung, einsehbar unter: https://maps.google.ch; elektronisch abrufbaren Fahrplan, einsehbar un- ter: https://sbb.ch). Das ist beträchtlich, unrealistisch ist der Arbeitsweg indes nicht. Zudem bestünde auch die Möglichkeit, dass der Beschwerde- führer teilweise am Arbeitsort übernachtet (Wochenaufenthalt), auch wenn dies zu zusätzlichen Ausgaben führen würde. Im vorliegenden Fall ist bei summarischer Würdigung von einem Überschuss von rund Fr. 2'500.-- pro
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2024, Nr. 100.2023.254U, Seite 12 Monat auszugehen. Damit ist die Ausgangslage sogar deutlich besser als in anderen Fällen, in welchen das Bundesgericht die konkrete Gefahr einer zukünftigen Sozialhilfeabhängigkeit verneint hat, obwohl die betroffene Per- son noch keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte (vgl. BGer 2C_944/2021 vom 25.2.2022 E. 4.6, 2C_309/2021 vom 5.10.2021 E. 6.3, 2C_184/2018 vom 16.8.2018 E. 2.4). Die Vorinstanz hat nach dem Gesag- ten bei der gebotenen summarischen Prüfung die Voraussetzung von Art. 44 Abs. 1 Bst. c AIG zu Unrecht verneint. Bei summarischer Prüfung sind auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 AIG (Bst. a, b, d und e) erfüllt. Zusammengefasst ist das ABEV, MIDI, zu Unrecht nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung eingetreten bzw. hat die Vorinstanz diesen Entscheid zu Unrecht bestätigt. 4. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung zur Neubeur- teilung erweist sich damit als begründet und die Beschwerde ist gutzuheis- sen, soweit darauf eingetreten wird. Der angefochtene Entscheid ist aufzu- heben und die Angelegenheit ist zum materiellen Entscheid an das ABEV, MIDI, zurückzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das Hauptverfahren trotz teil- weisem Nichteintreten (vgl. E. 1.2) keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Der Kanton Bern (SID) hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sowie für das vorinstanzliche Verfahren zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote vom 25. No- vember 2024 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der tarifmässige Partei- kostenersatz für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist entsprechend
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2024, Nr. 100.2023.254U, Seite 13 auf Fr. 2'672.50, zuzüglich Fr. 82.-- Auslagen und Fr. 212.55 MWSt (7,7% von Fr. 2'637.--, ausmachend Fr. 203.05 [für Leistungen bis 31.12.2023], und 8,1% von Fr. 117.50, ausmachend Fr. 9.50 [für Leistungen ab 1.1.2024]), insgesamt Fr. 2'967.05 festzusetzen. Der tarifmässige Parteikos- tenersatz für das Verfahren vor der Vorinstanz ist entsprechend auf Fr. 3'517.50, zuzüglich Fr. 107.-- Auslagen und Fr. 279.10 MWSt (7,7% von Fr. 3'624.50), insgesamt Fr. 3'903.60 festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). 6. Gegen das vorliegende Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten an das Bundesgericht geführt werden (Art. 82 ff. des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Da es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. etwa BGE 135 II 30 E. 1.3), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2024, Nr. 100.2023.254U, Seite 14 Fr. 750.-- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils im Betrag von Fr. 2'750.-- zurückerstattet. b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 2'967.05 (inkl. Auslangen und MWSt), zu ersetzen. 3. a) Für das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern wer- den keine Verfahrenskosten erhoben. b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 3'903.60 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen: