100.2023.249U HAT/LIJ/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. September 2023 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Liniger A.________ zzt. Regionalgefängnis Moutier, Rue du Château 30b, 2740 Moutier Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde Biel Öffentliche Sicherheit, Einwohner- und Spezialdienste, Bereich Fremdenpolizei & Ermittlungen, Neuengasse 28, Postfach, 2501 Biel/Bienne und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Kasernenstrasse 19, 3013 Bern betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 8. September 2023; KZM 23 1230)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2023, Nr. 100.2023.249U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Der aus Bosnien und Herzegowina stammende A., geboren am ... 1971, reiste am 11. Juni 2004 zur Durchführung eines Ehevor- bereitungsverfahrens in die Schweiz ein. Am 29. Juni 2004 heiratete er eine Niederlasserin und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. Die Ehe, aus der ein gemeinsamer Sohn hervorging (Jg. 2005), wurde am 15. Dezember 2008 geschieden. In der Folge verlängerte die Einwohner- gemeinde (EG) Biel, Öffentliche Sicherheit, Einwohner- und Spezialdienste, Bereich Fremdenpolizei und Ermittlungen (nachfolgend: EG Biel) die Aufenthaltsbewilligung von A. jeweils, letztmals bis am 10. Juni 2018. Mit Verfügung vom 17. April 2023 verweigerte die EG Biel infolge wiederholter Straffälligkeit sowie Sozialhilfeabhängigkeit die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A.________ unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 31. Mai 2023 aus der Schweiz bzw. dem Schengen-Raum weg. Am 5. September 2023 wurde A.________ auf Anordnung der EG Biel kurzfristig festgehalten und gleichentags in Ausschaffungshaft versetzt. B. Am 6. September 2023 ersuchte die EG Biel das kantonale Zwangsmass- nahmengericht (ZMG) um Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemes- senheit der Haft. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hiess das ZMG den Antrag mit Entscheid vom 8. September 2023 gut und bestä- tigte die Haft bis 5. November 2023 (Eröffnung: 12.9.2023). C. Dagegen hat A.________ am 21. September 2023 (Postaufgabe; Eingang: 26.9.2023) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem sinngemäs- sen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2023, Nr. 100.2023.249U, Seite 3 Mit Verfügung vom 26. September 2023 hat der Instruktionsrichter die Be- schwerde den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezem- ber 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid be- sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2Gemäss Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG muss die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten. An die Begründung werden praxisgemäss – und insbesondere bei Laieneingaben – keine hohen Anforderungen gestellt (BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 13 und 22). Auf dem Gebiet der ausländer- rechtlichen Zwangsmassnahmen ist auf Laieneingaben grosszügig einzutre- ten und der angefochtene Entscheid dahingehend zu untersuchen, ob die Haftgenehmigung Bundesrecht verletzt (vgl. BGE 122 I 275 E. 3b; Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 23). Immerhin wird verlangt, dass die betroffene ausländische Person in gedrängter Form darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sie sich wenigstens kurz mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (VGE 2022/89 vom 31.3.2022 E. 2.2, 2018/413 vom 4.12.2018 E. 2.2). – Der Beschwerdeführer beanstandet zwar den angefochtenen Entscheid, er setzt sich mit diesem aber kaum auseinander. Er macht lediglich geltend, dass er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2023, Nr. 100.2023.249U, Seite 4 Vater eines Sohnes sei, von dem er nun getrennt werde und dass er an psy- chischen Problemen leide. Ob die Beschwerde damit den geschilderten minimalen Begründungsanforderungen genügt, kann mit Blick auf die folgen- den Erwägungen aber offenbleiben. Unter diesem Vorbehalt ist auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 1.3Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräf- tiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche straf- rechtliche Landesverweisung eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Si- cherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt wer- den (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Er- fordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AIG). 2.2Die EG Biel hat den Beschwerdeführer am 17. April 2023 aus der Schweiz bzw. dem Schengen-Raum weggewiesen (vorne Bst. A). Damit liegt ein Wegweisungsentscheid im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG vor, dessen zwangsweiser Vollzug mit Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2023, Nr. 100.2023.249U, Seite 5 2.3Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Be- hörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Der Be- schwerdeführer wurde am 5. September 2023 kurzfristig angehalten und gleichentags in Ausschaffungshaft versetzt. Das ZMG führte am 8. Septem- ber 2023 eine mündliche Verhandlung durch und bestätigte die Ausschaf- fungshaft (Haftanordnung vom 5.9.2023 sowie Protokoll der Haftverhand- lung vom 8.9.2023 S. 1, in unpag. Haftakten KZM 23 1230). Die gesetzliche Frist von 96 Stunden ist damit eingehalten worden. 2.4Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 5. September 2023 in Ausschaffungshaft, womit die zulässige Haftdauer von sechs Monaten nicht überschritten ist (vgl. Art. 79 Abs. 1 AIG). 3. Das ZMG hat im angefochtenen Entscheid den Haftgrund der (tatsächlichen) Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG als ge- geben erachtet. 3.1Eine solche Gefahr liegt nach dem Gesetzestext vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der Ausschaf- fung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bisheriges Ver- halten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen wi- dersetzt (Ziff. 4). Ob eine derartige Untertauchensgefahr vorliegt, muss auf- grund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Neben den ausdrücklich genannten Fällen der Mitwirkungspflichtverletzung ist sie auch dann zu bejahen, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemü- hungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren bzw. auszureisen. Für eine Untertauchensgefahr spricht sodann, wenn die betroffene Person straffällig geworden ist, keinen festen Aufenthaltsort hat oder mittellos ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2023, Nr. 100.2023.249U, Seite 6 (BGE 140 II 1 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 34], 130 II 56 E. 3.1, 125 II 369 E. 3b/aa; BVR 2016 S. 529 E. 5.2). 3.2Der Beschwerdeführer wurde wegen Hausfriedensbruchs sowie Wi- derhandlung gegen das AIG verurteilt (vgl. Auszug aus dem Strafregister vom 6.9.2023, in unpag. Haftakten KZM 23 1230, auch zum Folgenden; vgl. auch vorne Bst. A). Zudem ist ein Strafverfahren wegen Diebstahls hängig, wobei er die Tat offenbar eingesteht (vgl. Protokoll der Haftverhandlung vom 8.9.2023 S. 2, in unpag. Haftakten KZM 23 1230). Seine Straffälligkeit ist als Indiz für die Untertauchensgefahr zu werten. Denn bei einem straffällig ge- wordenen Ausländer darf praxisgemäss eher als bei einem unbescholtenen angenommen werden, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt und sich für die Ausschaffung nicht zur Verfügung halten wird (vgl. BGE 125 II 369 E. 3b/aa mit Hinweisen; BGer 2C_192/2009 vom 27.3.2009 E. 2.3). Weiter ist der Beschwerdeführer mittellos (vgl. Beschwerde S. 8; Protokoll der Haftverhandlung vom 8.9.2023 S. 4, in unpag. Haftakten KZM 23 1230), verfügt über keine gültigen Reisepapiere (vgl. Beschwerde S. 7 f.) und hat sich bislang nicht um die Beschaffung der nötigen Dokumente bemüht. Soweit er an der Haftverhandlung angab, er sei bereit, die Schweiz zu verlassen und er sei einzig aufgrund seiner fehlenden finanziellen Mittel noch nicht ausgereist (vgl. Protokoll der Haftverhandlung vom 8.9.2023 S. 3 f.), erscheint dies angesichts seines bisherigen Verhaltens als nicht glaubhaft und steht diese Behauptung auch im Widerspruch zu seiner mehrfachen Äusserung, er wolle die Schweiz nicht verlassen, da sein Sohn hier lebe (vgl. Beschwerde S. 2; Protokoll Vorbereitungsgespräch vom 5.9.2023, in unpag. Haftakten KZM 23 1230). Schliesslich hat er keinen festen Wohnsitz in der Schweiz. Bei dieser Sachlage liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer, in Freiheit belassen, für den Vollzug der Wegweisung den Vollzugsbehörden nicht zur Verfügung stehen würde. Der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG ist mithin erfüllt und das ZMG hat die Untertauchensgefahr zu Recht bejaht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2023, Nr. 100.2023.249U, Seite 7 4. 4.1Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt ferner deren Verhältnis- mässigkeit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnissen der inhaf- tierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AIG). Es ist zudem zu prüfen, ob die ausländische Person hafterstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1). Weiter ist das Be- schleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) zu beachten und es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG). 4.2Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei Vater eines Sohnes, von dem er nun getrennt werde (Beschwerde S. 2). Dieser ist inzwischen volljährig geworden (vgl. vorne Bst. A). Soweit er geltend macht, sein Anspruch auf Familienleben (Art. 13 KV; Art. 13 BV; Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) werde verletzt, betreffen seine Ausführungen nicht die Haft, sondern den Wegweisungsent- scheid, der hier grundsätzlich nicht mehr zur Diskussion steht (vgl. BGE 130 II 377 E. 1, 130 II 56 E. 2 a.E; BVR 2016 S. 529 E. 4.2), zumal der Beschwerdeführer nicht rügt und auch nicht ersichtlich ist, dass der Entscheid offensichtlich unzulässig, d.h. geradezu willkürlich bzw. nichtig wäre (dazu BGE 128 II 193 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Im Übrigen bezieht sich der verfassungs- und konventionsrechtlich verankerte Schutz des Familienlebens nach der Rechtsprechung in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder). Sind demgegenüber andere familiäre Beziehungen betroffen wie diejenigen zwischen den Eltern und ihren volljährigen Kindern, muss ein Abhängigkeitsverhältnis dargetan werden, das über die normalen familiären Bindungen hinausgeht (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BVR 2020 S. 443 E. 4.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Sohn sei «krank» (Beschwerde S. 2). An der Haftverhandlung hat er ausgesagt, dieser leide an Knochenkrebs. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, das über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgeht, behauptet er jedoch nicht, zumal die Anforderungen hoch sind (vgl. BGE 144 II 1 E. 6) und zudem davon auszugehen ist, dass der Sohn noch mit der Mutter zusammenlebt und diese soweit nötig für ihn sorgen kann. Unter diesen Umständen ist die Beziehung nicht geeignet, den Vollzug der Wegweisung und die damit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2023, Nr. 100.2023.249U, Seite 8 verbundene Haft unter dem Aspekt der familiären Verhältnisse als unverhältnismässig erscheinen zu lassen. 4.3Es liegen weiter keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwer- deführer nicht hafterstehungsfähig wäre. An der mündlichen Haftverhand- lung hat er zwar ausgeführt, es gehe ihm «sehr schlecht», er sei seit 17 Jah- ren in psychiatrischer Behandlung. Er habe um Medikamente und einen Psy- chiater gebeten, aber es sei seit drei Tagen niemand gekommen (Protokoll der Haftverhandlung vom 8.9.2023 S. 3, in unpag. Haftakten KZM 23 1230). Er leide an «Schlafstörungen und Schizophrenie», was von einem Arzt diag- nostiziert worden sei (vgl. Fragen zur Gesundheit vom 5.9.2023, in unpag. Haftakten KZM 23 1230). Physische oder psychische Erkrankungen führen indes nicht ohne weiteres zur Haftentlassung. Erst wenn die Haft aufgrund des Krankheitszustands vollends unzumutbar wird, fällt eine solche in Be- tracht. Die Behörden haben jedoch jederzeit angemessene Haftbedingungen zu gewährleisten (Art. 81 AIG). Entsprechend haben sie die Entwicklung des Gesundheitszustands der inhaftierten Person im Auge zu behalten (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1 mit zahlreichen Hinweisen). An der Haftverhand- lung wurde der Beschwerdeführer auf den medizinischen Dienst des Gefängnisses aufmerksam gemacht (Protokoll der Haftverhandlung vom 8.9.2023 S. 3, in unpag. Haftakten KZM 23 1230). Dass er Zugang zu diesem verlangt hätte und ihm dieser verwehrt worden wäre, bringt der Beschwer- deführer in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht (mehr) vor. Es ist daher davon auszugehen, dass eine angemessene medizinische Versor- gung und medikamentöse bzw. psychiatrische Betreuung auch während der Haft sichergestellt sind. Diese erweist sich damit für den Beschwerdeführer nicht als unzumutbar. 4.4Schliesslich bestehen keine milderen, gleich geeigneten (Zwangs-) Massnahmen: Angesichts der Untertauchensgefahr wäre bei einer Haftent- lassung ernsthaft zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer dem Voll- zug der Wegweisung entzieht. Haftalternativen wie eine regelmässige Mel- depflicht bei den Migrationsbehörden (Art. 64e Bst. a AIG) oder die Eingren- zung auf ein bestimmtes Gebiet (Art. 74 Abs. 1 Bst. b AIG) vermögen ein Untertauchen des Beschwerdeführers nicht zu verhindern und kommen da- her im vorliegenden Fall nicht in Betracht (VGE 2022/90 vom 31.8.2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2023, Nr. 100.2023.249U, Seite 9 E. 4.3, 2017/85 vom 30.3.2017 E. 5.1 [bestätigt durch BGer 2C_400/2017 vom 3.5.2017]). Haftbeendigungsgründe sind weder geltend gemacht noch erkennbar (Art. 80 Abs. 6 AIG). Es gibt namentlich keine Anhaltspunkte da- für, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herze- gowina nicht in absehbarer Zeit möglich sein wird. Auch deutet nichts darauf hin, dass die Behörden den Vollzug der Wegweisung nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgen würden (Beschleunigungsgebot, Art. 76 Abs. 4 AIG). 5. Nach dem Gesagten hält der Entscheid des ZMG vom 8. September 2023 der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegrün- det und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Mit Blick auf den Verfahrensausgang konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
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