100.2023.243U HER/CSA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Mai 2024 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Cotting A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3011 Bern betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung nach AIG sowie Wegweisung infolge Auflö- sung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 16.8.2023; 2022.SIDGS.646)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2023.243U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1991) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er heiratete am 5. April 2018 in Kosovo die slowakische Staatsangehörige B.________ (Jg. 1975). Am 19. Juni 2019 reiste er im Familiennachzug in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, welche zuletzt bis zum 30. November 2024 verlängert wurde. Seit dem 30. Mai 2022 lebt das Paar getrennt. Mit Verfügung vom 22. September 2022 widerrief die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), die Auf- enthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Dagegen erhob A.________ am 25. Oktober 2022 Beschwerde bei der Si- cherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 16. August 2023 ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist auf den 16. Oktober 2023. C. Hiergegen hat A.________ am 19. September 2023 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid der SID sei aufzuheben und ihm sei die Aufenthaltsbewilligung zu belassen bzw. zu erteilen. Die SID hat mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die EG Bern schliesst mit Stellungnahme vom 26. September 2023 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2023.243U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2Soweit der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht die ermessens- weise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin- nen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsge- setz, AIG; SR 142.20) beantragt (Beschwerde S. 11-13), ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten: Im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren hat der bereits damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer einzig die Ver- weigerung einer nachehelichen Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 50 Abs. 1 und 2 AIG gerügt, nicht hingegen die Verweigerung einer allgemeinen Härtefallbewilligung (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 1 und 2 im Verbund mit der Beschwerdebegründung S. 4 ff. [Akten SID pag. 11 ff.]; vgl. auch angefoch- tener Entscheid E. 5.2). Die Prüfung, ob die EG Bern die Voraussetzungen einer solchen Bewilligung zu Recht verneint hat, würde daher eine unzuläs- sige Erweiterung des Streitgegenstands darstellen (vgl. zum Begriff des Streitgegenstands statt vieler BVR 2020 S. 59 E. 2.2; Ruth Herzog, in Her- zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12, Art. 84 N. 5). Im Übrigen erwiese sich diese Rüge als unbegründet (vgl. hinten E. 4). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2023.243U, Seite 4 2. 2.1Im Streit liegen der Widerruf der dem Beschwerdeführer gestützt auf die Ehe mit einer slowakischen Staatsangehörigen bis zum 30. November 2024 erteilten Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und dessen Wegweisung aus der Schweiz (vgl. vorne Bst. A und E. 1.2). Anerkannt ist, dass vorlie- gend ein verselbständigter Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 AIG in Betracht fällt (vgl. angefochtener Entscheid E. 3 mit Hinweis auf BGE 144 II 1 E. 4.7). Einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG macht der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht zu Recht nicht mehr geltend. Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 3.1 f.). Der Beschwerdeführer rügt hin- gegen, dass die Vorinstanz zu Unrecht einen nachehelichen Aufenthaltsan- spruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG verneint hat. Es lä- gen wichtige persönliche Gründe für seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz vor (sog. nachehelicher Härtefall). Die SID habe nicht alle Kriterien in die Beurteilung einbezogen zur Ermittlung, ob sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz «erforderlich» sei, und jene Kriterien, die sie einbezogen habe, habe sie rechtsfehlerhaft gewichtet (Beschwerde S. 5, 8). 2.2Ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG liegt vor, wenn wichtige persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt, schwerwiegende Härte- fälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorlie- gen, wenn die Ehefrau oder der Ehemann Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (BGE 140 II 129 E. 3.5, 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzel- falls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respek- tierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Ver- hältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheits- zustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2023.243U, Seite 5 bleibt indes Folgendes zu beachten: Der Gesetzgeber setzt für einen nach- ehelichen Härtefall voraus, dass die Konsequenzen für das Privat- und Fa- milienleben der ausländischen Person von erheblicher Intensität sind. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation verbunden sein, die nach Dahinfal- len der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung entstanden ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.2, 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6). Hat sich die ausländische Person nur kürzere Zeit in der Schweiz aufgehal- ten und keine engen Beziehungen zum Land geknüpft, hat sie keinen An- spruch auf weiteren Verbleib, sofern sie sich ohne besondere Probleme er- neut im Herkunftsland integrieren kann (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3). Hierbei ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und fami- liäre Wiedereingliederung als stark gefährdet erscheint und nicht, ob ein Le- ben in der Schweiz einfacher wäre (BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1; zum Ganzen etwa VGE 2022/306 vom 19.9.2023 E. 3.1). 2.3Der Beschwerdeführer rügt, die SID habe insbesondere die Um- stände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft führten, nicht berück- sichtigt. Seine Ehefrau habe ihn verlassen, weil sie mit seinen gesundheitli- chen Problemen nicht zurechtgekommen sei (Beschwerde S. 8 f.). 2.3.1 Zunächst ist zweifelhaft, ob die Ehe des Beschwerdeführers tatsäch- lich wegen seiner gesundheitlichen Probleme gescheitert ist. Seine Ehefrau gab in ihrer Eingabe vom 4. Juni 2022 an die EG Bern auf Frage, weshalb sie sich vom Ehemann getrennt habe, mehrere andere Gründe an (vgl. Akten EG Bern pag. 59, 61 f.). Namentlich nannte sie kulturelle Unterschiede (insb. hinsichtlich der Stellung der Frau), Mentalität, die Sprachbarriere zwischen ihnen mangels sprachlicher Fortschritte ihres Mannes, den Altersunterschied sowie das unterschiedliche intellektuelle Niveau. Selbst wenn aber zutreffen würde, dass die Ehefrau den Beschwerdeführer auch oder gar ausschliess- lich wegen seiner gesundheitlichen Probleme verlassen hat, könnte der Be- schwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. 2.3.2 Ein nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienle- ben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (vgl. vorne E. 2.2). Der nacheheliche Härtefall muss sich zudem auf die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2023.243U, Seite 6 Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; BGer 2C_498/2022 vom 22.3.2023 E. 4.1, 2C_115/2022 vom 9.6.2022 E. 3.1). Insofern ist eine gewisse Kontinuität bzw. Kausalität mit bzw. zur gescheiterten ehelichen und familiären Gemeinschaft verlangt (vgl. etwa BGer 2C_880/2022 vom 22.3.2023 E. 3.1, 2C_335/2020 vom 18.8.2020 E. 3.2; VGE 2023/5 vom 14.6.2023 E. 2.3; Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 31 ff., 81). Es geht um Situationen, in denen die im Familiennachzug zugelassene Person durch das Zusammen- leben in ihrer Persönlichkeit ernstlich gefährdet ist und ihr eine Fortführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden kann (BGer 2C_1151/2015 vom 5.9.2016 E. 3.2.2 mit Hinweis [betrifft VGE 2015/164 vom 23.11.2015]). – Die gesundheitlichen Probleme des Be- schwerdeführers hatten mit seiner Ehe nichts zu tun. Sie waren unbestritte- nermassen nicht durch die eheliche Beziehung entstanden; der Beschwer- deführer führte sie selber auf eine Corona-Impfung zurück (s. Akten EG Bern pag. 71). Damit liegt mangels hinreichenden Zusammenhangs mit der Ehe noch kein wichtiger Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG vor (s. für eine vergleichbare Würdigung BGer 2C_1151/2015 vom 5.9.2016 E. 3.2.1, 3.2.2). 2.4Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass er durch die strittige Entfernungsmassnahme zentrale Bezugspersonen aus seinem Leben (ins- besondere seinen Bruder und seine Schwester) sowie seine Arbeitsstelle in der Schweiz verlöre (Beschwerde S. 9). 2.4.1 Der Verlust der Arbeitsstelle und sozialer Kontakte ist regelmässige Folge des Verlusts einer abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung und begründet für sich keinen nachehelichen Härtefall. Der Härtefall bemisst sich daran, ob die Wiedereingliederung in der Heimat stark gefährdet ist, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (s. E. 2.2 hiervor). Um vom Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls ausgehen zu können, genügt der blosse Um- stand nicht, dass die Sicherheits-, Wirtschafts-, und gesundheitliche Versor- gungslage in der Schweiz besser ist als im Heimatland; dies gilt auch, wenn die betroffene Person in der Schweiz als ausreichend integriert erscheint,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2023.243U, Seite 7 namentlich – wie hier (vgl. Beschwerdebeilagen [BB] 3-6) – eine Arbeitsstelle hat, für ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen vermag und hier auch nicht straffällig geworden ist (s. für eine vergleichbare Würdigung BGer 2C_549/2022 vom 15.9.2022 E. 3.2.4 mit weiteren Hinweisen). 2.4.2 Eine starke Gefährdung der Wiedereingliederung in Kosovo macht der Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend; vielmehr stellt er in seiner Beschwerde (im Kontext der Ermessensbewilligung S. 12 f.) lediglich appel- latorisch die Rückkehrmöglichkeit in Frage. Hinsichtlich seines Gesundheits- zustands bestreitet er vor Verwaltungsgericht nicht mehr, dass darin kein wichtiger Grund für den Verbleib in der Schweiz liegt bzw. macht er nicht mehr geltend, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich wäre, in sein Herkunftsland zurückzukehren (Beschwerde S. 10). Gemäss dem eingereichten Arbeitszeugnis vom 8. September 2023 (BB 5) ist er denn auch voll arbeits- und leistungsfähig. Gemäss der Feststellung der Vorin- stanz hat der Beschwerdeführer in seiner Heimat immer noch Angehörige, namentlich die Eltern und eine Schwester (s. angefochtener Entscheid E. 4.4) – dem hält der Beschwerdeführer nichts entgegen. Zudem verfügt er über einen universitären Bachelor-Abschluss als Informatiker und wider- spricht der SID nicht, dass er (gemessen an anderen, die mit der Rückkehr konfrontiert sind) insgesamt über günstige Voraussetzungen verfügt, sich so- zial und beruflich wieder in jener Gesellschaft einfügen zu können (ange- fochtener Entscheid E. 4.4). Im Übrigen stellt die Rückkehr in Lebensverhält- nisse, die im Herkunftsland üblich sind, nach der Rechtsprechung keinen wichtigen persönlichen Grund dar (s. BGer 2C_549/2022 vom 15.9.2022 E. 3.2.4 und 2C_777/2018 vom 8.4.2019 E. 3.2, je betreffend Rückkehr nach Kosovo mit Hinweisen). 2.5Auch wenn zutrifft, dass beim nachehelichen Härtefall im Gegensatz zur Ermessensbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG irrelevant ist, wie stark der einzelne Kanton das öffentliche Interesse an einer restriktiven Ein- wanderungspolitik gewichtet (BGE 137 II 345 E. 3.2.1; Beschwerde S. 6 und 10), verletzt die Beurteilung der SID unter den gegebenen Umständen kein Recht. Namentlich begründen auch die vorgebrachte gelungene wirtschaftli- che Integration und sein allgemein korrektes Verhalten (Beschwerde S. 9 f. und BB 3-6) rechtsprechungsgemäss keinen Anspruch im Rahmen von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2023.243U, Seite 8 Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG (BGer 2C_10/2023 vom 31.5.2023 E. 3.2.3 [betrifft VGE 2022/55 vom 22.11.2022], 2C_549/2022 vom 15.9.2022 E. 3.2.4 mit weiteren Hinweisen). 2.6Der angefochtene Entscheid beruht auf einer korrekten Interessen- abwägung unter zutreffender Gewichtung der massgeblichen Kriterien. Zu- sammenfassend hat die Vorinstanz das Vorliegen eines nachehelichen Här- tefalls im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG zu Recht verneint. 3. Zu Recht beruft sich der Beschwerdeführer im Übrigen nicht auf ein Bleibe- recht nach Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101): 3.1Der Schutzbereich des Rechts auf Familienleben ist nicht berührt; der Beschwerdeführer ist erwachsen und hat keine Kinder, die in der Schweiz leben (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2). Der Schutzbereich dieser Ga- rantie wäre nur betroffen, wenn zu anderen hier lebenden Verwandten ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde (BVR 2020 S. 443 E. 4.2.1). Ein solches ist nicht leichthin anzunehmen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 2C_1011/2022 vom 14.2.2023 E. 3.2; BVR 2019 S. 314 E. 5.1.1). Im vorliegenden Fall ist ein solches Abhängigkeitsverhältnis weder erkennbar noch geltend gemacht. 3.2Was den Schutz des Privatlebens angeht, ist nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung ab einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig vom Bestehen derart enger sozialer Beziehungen auszugehen, dass die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.9, bestätigt in BGE 149 I 207 E. 5.3.2); selbst in einem solchen Fall bleibt aber allemal eine Gesamtabwägung der Interes- sen massgebend, wobei insbesondere dem Grad der (effektiven) Integration eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 5.2, insb. E. 5.2.3 mit Hinweisen). – Der Beschwerdeführer erhielt im Jahr 2019 ge- stützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. Seit September 2022 beruht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2023.243U, Seite 9 seine Anwesenheit einzig auf der aufschiebenden Wirkung der im auslän- derrechtlichen Verfahren erhobenen Rechtsmittel (vorne Bst. A). Dem pro- zeduralen Aufenthalt kann im Rahmen des Privatlebensschutzes nicht der- selbe Stellenwert beigemessen werden wie einem bewilligten Aufenthalt (BGE 149 I 66 E. 4.4 mit Hinweisen; BGer 2C_356/2022 vom 23.8.2022 E. 1.2.3). Liegt der anrechenbare Aufenthalt – wie hier – deutlich unter zehn Jahren, ist das Recht auf Privatleben bei der Aufenthaltsbeendigung regel- mässig nicht verletzt, so auch hier, zumal der Beschwerdeführer keine über- durchschnittliche Integration vorweisen kann. 4. Soweit der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht die ermessensweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG geltend macht, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten (s. vorne E. 1.2). Die Beschwerde erwiese sich insoweit zudem als unbegründet: Die Ausländerbehörden dürfen die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls grundsätzlich streng handhaben (vgl. BVR 2020 S. 443 E. 4.5, 2016 S. 369 E. 3.3, 2013 S. 73 E. 3.4, u.a. mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1, 130 II 39 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]). Bei der Beurteilung wurden im vorliegenden Fall die massgebenden Gesichtspunkte und Interessen in Ein- klang mit der publizierten Praxis des Verwaltungsgerichts vollständig einbe- zogen und rechtsfehlerfrei gewichtet. Mit Blick auf die relativ kurze Aufent- haltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz und die intakte Reintegra- tionsmöglichkeit in Kosovo (vgl. vorne E. 2.4.2), müssten aussergewöhnliche Umstände vorliegen, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen (vgl. VGE 2021/373 vom 23.9.2022 E. 4). Solche Umstände sind auch mit der gelungenen Arbeitsintegration nicht gegeben (vgl. Beschwerde S. 9 f. und BB 5). Namentlich kann nicht von einer rechtsfehlerhaften Inter- essenabwägung gesprochen werden, wenn die berufliche Tätigkeit des Be- schwerdeführers im Maler- und Gipsergewerbe (im Betrieb ...) nicht als der- art gewichtiges arbeitsmarktliches öffentliches Interesse anerkannt wurde, dass ihm der Aufenthalt allein deshalb zu bewilligen wäre (vgl. für eine ver- gleichbare Würdigung VGE 2019/417 vom 23.10.2020 E. 5, 2018/163 vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2023.243U, Seite 10 26.2.2019 E. 7.4); es ist in erster Linie Sache der Ausländerbehörden und nicht des Verwaltungsgerichts, arbeitsmarktliche Interessen zu benennen und zu gewichten (VGE 2020/81 vom 25.8.2020 E. 3.3). Dass jene das Er- messen im konkreten Fall rechtsfehlerhaft ausgeübt hätten, ist nicht erkenn- bar (vgl. zu den strengen Anforderungen BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3 f.). 5. 5.1Der angefochtene Entscheid hält damit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist (s. vorne E. 1.2). Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Geset- zes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 5.2Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzusetzen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). 6. Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.05.2024, Nr. 100.2023.243U, Seite 11 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- entnom- men. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: