100.2023.233U HAT/BDE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. September 2023 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ Beschwerdeführer gegen Universität Bern handelnd durch den Rektor, Hochschulstrasse 6, 3012 Bern Beschwerdegegnerin und Rekurskommission der Universität Bern Hochschulstrasse 6, 3012 Bern betreffend Nichtbestehen von Leistungseinheiten des 2. Studienjahres und Nichtzulassung zum 3. Studienjahr der Humanmedizin (Zwischenverfügung der Rekurskommission der Universität Bern vom 1. September 2023; B 10/23)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2023, Nr. 100.2023.233U, Seite 2 Prozessgeschichte und Erwägungen: 1. 1.1A.________ studiert an der Medizinischen Fakultät der Universität Bern im Bachelorstudiengang Humanmedizin. Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 entschied der Dekan, die ECTS-Punkte für die Leistungseinheiten «PBL-Tutorien» sowie «Fachpraktika» des zweiten Studienjahres (Herbst- semester 2022 und Frühjahrssemester 2023) würden A.________ mangels genügender Präsenz nicht vergeben. Dieser habe die beiden Leistungs- einheiten daher nicht bestanden und müsse das zweite Studienjahr im aka- demischen Jahr 2023/2024 wiederholen. 1.2Hiergegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. August 2023 Beschwerde bei der Rekurskommission der Universität Bern ein. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, dass die angefochtene Verfügung bis zum Entscheid der Rekurskommission «ausgesetzt» werde, damit er «regulär weiter studieren» könne. Am 11. August 2023 verfügte der Präsident der Rekurskommission, dass der Beschwerdeführer «aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im nächstfolgenden Studienabschnitt weiterstudieren» könne (Dispositiv-Ziff. 2). Mit Eingabe vom 24. August 2023 beantragte die Universität, Ziff. 2 der Verfügung vom 11. August 2023 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Be- schwerdeführer im akademischen Jahr 2023/2024 nicht im nächstfolgenden Studienabschnitt (3. Studienjahr Bachelor Humanmedizin) weiterstudieren könne. Die Rekurskommission gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich hierzu zu äussern. Davon machte dieser mit Eingabe vom 30. August 2023 Gebrauch. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2023 hob die Vize-Präsidentin der Rekurskommission Ziff. 2 des Dispositivs der Verfü- gung vom 11. August 2023 und damit die vorläufige Zulassung des Be- schwerdeführers zum dritten Studienjahr auf. 1.3Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 8. September 2023 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, die angefochtene Zwi- schenverfügung sei aufzuheben und er sei «unter Vorbehalt» zum dritten Studienjahr zuzulassen. Die Universität beantragt mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2023 die Abweisung der Beschwerde. Auch die Rekurs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2023, Nr. 100.2023.233U, Seite 3 kommission schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2023 auf Abweisung. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 26. September 2023 auf eine weitere Stellungnahme verzichtet. 2. 2.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen die angefochtene Zwischenverfügung als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 Bst. a (Umkehrschluss) i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 76 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. Sep- tember 1996 über die Universität [Universitätsgesetz, UniG; BSG 436.11]). 2.2Zwischenverfügungen, die weder die Zuständigkeit noch den Aus- stand oder die Ablehnung betreffen, sind nach Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG unter anderem dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Ein solcher liegt vor, wenn die beschwerdeführende Person ein schutzwürdiges Inte- resse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der Zwischenverfügung hat. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung ist bereits dann gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Dabei genügt auch ein tatsächliches – etwa bloss wirtschaftliches – Interesse, soweit es für die be- troffene Person nicht nur darum geht, eine Verteuerung oder eine aus wirt- schaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern (zum Ganzen BVR 2017 S. 205 E. 1.3 mit Hinweis; Michel Daum, in Herzog/ Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 39). – Das dritte Studienjahr hat Mitte September 2023 begonnen. Der Beschwerdeführer hat bei einer späteren Zulassung die bis zu diesem Zeit- punkt abgehaltenen Vorlesungen und weiteren Veranstaltungen unwieder- bringlich verpasst. Darin liegt ein Nachteil, den ein günstiger Endentscheid dereinst nicht zu beseitigen vermöchte. Die strittige Zwischenverfügung ist somit gestützt auf Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG selbstän- dig anfechtbar.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2023, Nr. 100.2023.233U, Seite 4 2.3Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist durch die angefochtene Zwischenverfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutre- ten. 2.4Die Angelegenheit fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2.5Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Zwischenverfü- gung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die vorläufige Zulassung des Beschwerdeführers zum dritten Studienjahr für die Dauer des Beschwerde- verfahrens zu Recht verweigert hat. 3.1Die instruierende Behörde kann, unter anderem zum Schutz erhebli- cher öffentlicher oder privater Interessen, auf Antrag oder von Amtes wegen vor dem Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids vorsorgliche Mass- nahmen anordnen (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VRPG). Ob einstweilige Anordnun- gen geboten sind, ist unter Abwägung aller in Betracht fallender Interessen zu entscheiden. In dieser Interessenabwägung können auch die Erfolgsaus- sichten in der Hauptsache beleuchtet werden. Diese fallen praxisgemäss al- lerdings nur ins Gewicht, wenn der Prozessausgang eindeutig erscheint (BVR 2012 S. 145 E. 3.1; zum Ganzen Daum/Rechsteiner, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 27 N. 18). Entsprechend dem vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzes muss in der Regel ohne weitere Beweiserhebungen, aufgrund der Akten, entschieden werden. Beim Entscheid über vorsorgliche Massnahmen steht den zuständigen Behörden ein erheblicher, von den Rechtsmittelbehörden zu beachtender Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu (Daum/Rechstei- ner, a.a.O., Art. 27 N. 5 f. mit Hinweisen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2023, Nr. 100.2023.233U, Seite 5 3.2Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Reglements vom 7. Juli 2010 über das Studium und die Leistungskontrollen für die Bachelorstudiengänge Human- medizin und Zahnmedizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Bern (RSL B Med / RSL B Dent Med) kann der Übertritt in ein nächstes Studien- jahr in der Regel erst erfolgen, wenn alle 60 ECTS-Punkte des vorhergehen- den Jahres erworben worden sind. Das zweite Studienjahr umfasst u.a. Tu- torien im Umfang von 20 ECTS-Punkten sowie Fachpraktika im Umfang von 17 ECTS-Punkten (Art. 19 Abs. 2 Bst. a und b des Studienplans vom 13. Mai 2015 für die Bachelorstudiengänge Humanmedizin und Zahnmedizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Bern [SP B Med / B Dent Med] i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Bst. a und b des Anhangs 1 des SP B Med / B Dent Med). Das Bestehen der Tutorien und Fachpraktika setzt neben einer aktiven und kon- struktiven Beteiligung voraus, dass mindestens 80% der Tutorien bzw. 90% der Fachpraktika besucht worden sind (Art. 25 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 2 SP B Med / B Dent Med). Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Universität hat der Beschwerdeführer im zweiten Studienjahr rund 26% aller Fachpraktika und 46% aller PBL-Tutorien verpasst (S. 4 der Verfügung vom 6.7.2023 sowie Beilage dazu, in Akten Rekurskommission; vgl. auch Be- schwerdeantwort [BA] S. 5). Damit ist bei einer provisorischen summari- schen Beurteilung ein Übertritt in das dritte Studienjahr ausgeschlossen. An dieser Einschätzung vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit die (Wiederholungs-)Prüfungen des zweiten Studienjahrs bestanden hat (vgl. Beilage 5 zur BA [act. 5A]), nichts zu ändern; die Leis- tungsnachweise für die Tutorien und Fachpraktika sind zusätzlich zu den er- folgreichen Prüfungen zu erbringen (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Anhangs 1 des SP B Med / B Dent Med). 3.3Die Vorinstanz hat erwogen, es bestünden gewichtige öffentliche In- teressen, den Beschwerdeführer nicht bereits während des hängigen Be- schwerdeverfahrens zum dritten Studienjahr zuzulassen. Gegen einen vor- läufigen Übertritt sprächen sowohl strukturelle als auch organisatorische Gründe. Hinzu komme, dass ein Präzedenzfall geschaffen würde, der sich zukünftig nachteilig auf die Fakultät auswirken könnte (angefochtene Zwi- schenverfügung E. 8.3). Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden: Na- mentlich besteht mit Blick auf einen geordneten Studiengang und den hohen Studienplatzkosten ein grosses Interesse der Universität, der Öffentlichkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2023, Nr. 100.2023.233U, Seite 6 und der anderen Studierenden, dass die beschränkten Studienplätze nur Studierenden zugeteilt werden, die die Voraussetzungen und Kriterien ein- deutig erfüllen und darum das begonnene Studienjahr auch ordentlich ab- schliessen können; dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall (vorne E. 3.2). Es ist sodann nachvollziehbar, dass eine vorläufige Zulassung des Beschwerdeführers zum dritten Studienjahr künftig zu einem Anstieg von Gesuchen von Studierenden führen könnte, die nicht alle ECTS-Punkte ei- nes Studienjahrs erworben haben und trotzdem im nächsten Studienjahr weiterstudieren wollen. Die Belegung von Studienplätzen mit vorläufig zuge- lassenen Studierenden wäre mit erheblichem administrativen Aufwand, ho- hen Kosten, einer Verknappung der Studienplätze sowie einer Gefährdung der Ausbildungsqualität verbunden. 3.4Auf Seiten des Beschwerdeführers ist anzuerkennen, dass er ein In- teresse daran hat, sein Bachelorstudium während des Beschwerdeverfah- rens im dritten Studienjahr fortzusetzen, weil er ansonsten auch im Fall der Gutheissung der Beschwerde in der Hauptsache erst im Herbst 2024 in das dritte Studienjahr eintreten könnte; damit würde er ein Studienjahr verlieren (Beschwerde S. 6, 13). Dieses Interesse ist indes insoweit zu relativieren, als der Beschwerdeführer seit März 2023 damit rechnen musste, das zweite Studienjahr wiederholen zu müssen (vgl. Gesprächsnotizen vom 3.3.2023, Beschwerdebeilage 10 [act. 1C3]). Ein späterer Eintritt in das dritte Studien- jahr gibt ihm zudem die Möglichkeit, die im zweiten Studienjahr (insbeson- dere im Herbstsemester) unstrittig verpassten Teile der praktischen Ausbil- dung nachzuholen. Würde der Beschwerdeführer vorläufig zum dritten Stu- dienjahr zugelassen, hätte er im Fall eines Unterliegens in der Hauptsache zwar einen Teil des Stoffs des dritten Studienjahrs erarbeitet, aber dafür we- sentliche Teile des zweiten Studienjahrs verpasst. So würde er unter Um- ständen die erforderlichen Leistungsnachweise für die Tutorien und Fach- praktika erneut nicht erbringen können. 3.5Nach dem Erwogenen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einer vorläufigen Zulassung zum dritten Studienjahr die gegenläufigen öf- fentlichen Interessen nicht zu überwiegen vermögen. Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt und insbeson-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2023, Nr. 100.2023.233U, Seite 7 dere bei der Interessenabwägung keinen objektiven Blickwinkel eingenom- men hätte (vgl. Beschwerde S. 12), sind nicht erkennbar. Die angefochtene Zwischenverfügung hält demnach der Rechtskontrolle stand. Die Be- schwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind nicht entstanden (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). 5. Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, nament- lich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsaus- übung. Diese Ausschlussbestimmung zielt auf Prüfungsergebnisse im ei- gentlichen Sinn sowie auf alle Entscheide ab, die auf einer Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten einer Kandidatin oder eines Kan- didaten beruhen, nicht aber auf andere Entscheide im Zusammenhang mit Prüfungen wie insbesondere solche organisatorischer Natur (BGE 138 II 42 E. 1.1, 136 I 229 E. 1). Im vorliegenden Fall dürfte in der Hauptsache (Nicht- bestehen von Leistungseinheiten und Nichtzulassung zum dritten Studien- jahr) nicht die konkrete Bewertung einer Prüfungsleistung zur Diskussion stehen, sondern die Auslegung und Anwendung von Rechtssätzen. Diese Aspekte sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichts vom Ausschlussgrund nicht erfasst, weshalb in der Rechtsmittelbelehrung auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hingewiesen wird (vgl. auch BVR 2018 S. 304 [VGE 2017/311 vom 26.2.2018] nicht publ. E. 6; BGer 2C_497/2016 vom 22.7.2016 E. 1.2). Bei gegenteiliger Auffassung stünde einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2023, Nr. 100.2023.233U, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: