100 2023 227

100.2023.227/228U publiziert in BVR 2024 S. 256 HAT/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. Oktober 2023 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Imfeld A.________ und B.________ p.A. ... Beschwerdeführende gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuern 2018 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 4. Juli 2023; 100 20 354, 200 20 280)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.10.2023, Nr. 100.2023.227/228U, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: –Gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) vom 4. Juli 2023 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2018 haben A.________ und B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführende) Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben (Eingabe datiert auf den 25.8.2023; Postaufgabe am 29.8.2023 in Griechenland). –Die Abteilungspräsidentin hat den Beschwerdeführenden am 5. Sep- tember 2023 Gelegenheit gegeben, zur Rechtzeitigkeit der Beschwer- deeinreichung Stellung zu nehmen oder ihre Verwaltungsgerichts- beschwerden zurückzuziehen. –Die Beschwerdeführenden haben sich mit Stellungnahme vom 28. September 2023 vernehmen lassen. Sie halten an ihren Beschwer- den fest. –Gegen Entscheide der StRK kann innert 30 Tagen seit deren Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 81 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bun- dessteuer [DBG; SR 642.11]). –Die Entscheide der StRK vom 4. Juli 2023 sind den Beschwerdefüh- renden gemäss Zustellnachweis der Post (act. 2) am 5. Juli 2023 zu- gestellt worden. Die dreissigtägige Beschwerdefrist hat am folgenden Tag (6.7.2023) zu laufen begonnen (vgl. Art. 41 Abs. 1 VRPG). Weil das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und Rechtsmittelverfahren im Steuerrecht im Allgemeinen keine Gerichtsferien kennen, stand die Beschwerdefrist im Sommer (Mitte Juli bis Mitte August) nicht still. Sie hat daher am Freitag, 4. August 2023 geendet. Zur Wahrung der Rechtsmittelfrist hätte die Verwaltungsgerichtsbeschwerde spätestens

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.10.2023, Nr. 100.2023.227/228U, Seite 3 an diesem Tag der (schweizerischen) Post übergeben werden müssen (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 VRPG). –Die Beschwerdeführenden haben, offenbar in der fälschlichen An- nahme, es gälten Gerichtsferien, unstreitig nicht innert dieser Frist ge- handelt, sondern erst Ende August. Sie sind jedoch der Auffassung, auf ihre Beschwerden sei dennoch einzutreten, weil es in der Sache um die steuerliche Behandlung von Leistungen der Invalidenversiche- rung gehe. Im Bereich der Sozialversicherungen gälten Gerichtsferien, die hier ebenfalls zu berücksichtigen seien. –Sie übersehen dabei, dass das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ausdrücklich nur das Sozialversicherungsrecht des Bundes koordiniert (vgl. Art. 1 ATSG) und die Verfahrensbestimmung von Art. 34 ff. und Art. 56 ff. ATSG, einschliesslich des Fristenstillstands gemäss Art. 38 ATSG, ausschliesslich für Verfahren des Sozialversi- cherungsrechts Geltung haben. In steuerrechtlichen Streitigkeiten sind das VRPG sowie die Spezialbestimmungen von Art. 151 ff. StG und Art. 109 ff. DBG massgebend, die keine Gerichtsferien kennen. –Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden sind nicht geeig- net, ihre Fristversäumnis zu entschuldigen. Hiefür wäre erforderlich, dass sie aus hinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen da- von abgehalten worden sind, fristgerecht zu handeln oder eine Vertre- tung zu bestellen und ihnen auch keine Nachlässigkeit vorzuwerfen wäre (vgl. Art. 161 Abs. 3 StG; Art. 133 Abs. 3 DBG). –Zunächst können sie aus ihrem Irrtum über die Geltung von Gerichts- ferien bzw. ihrer Rechtsunkenntnis als Laien nach ständiger Recht- sprechung von Verwaltungsgericht und Bundesgericht nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. etwa BGer 2C_756/2017 vom 21.9.2017 E. 3.2, 2C_407/2012 vom 23.11.2012 in StE 2013 B 92.8 Nr. 17 E. 3.2). –Weiter mag das vom Wohnort der Beschwerdeführenden in Deutsch- land verschiedene Zustelldomizil in der Schweiz die Einhaltung der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.10.2023, Nr. 100.2023.227/228U, Seite 4 schwerdefrist erschwert haben. Für ihre Verpflichtung, ein hiesiges Zu- stelldomizil zu verzeigen, ist jedoch primär die deutsche und nicht die schweizerische Rechtsordnung verantwortlich: Die Schweiz würde eine direkte postalische Zustellung gemäss Art. 11 Abs. 1 des Europä- ischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (SR 0.172.030.5) erlauben, aber Deutschland hat diese Möglichkeit mittels Vorbehalt ausgeschlossen (vgl. Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens). Damit ist der gerügten «Diskriminierung» aufgrund des Wohnorts «in der EU» die Grundlage entzogen. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass sich dem Risiko einer Säumnis wegen Verzögerun- gen auf dem Postweg im internationalen Verhältnis problemlos begeg- nen lässt, indem Eingaben aus dem Ausland als Eilsendung verschickt werden. –Schliesslich ist auch der Eröffnungszeitpunkt der Entscheide der StRK nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführenden die Zustel- lung Anfang Juli rügen, weil «die Zeit vor den Sommerferien» die «stressigste» des Jahres sei, übersehen sie, dass sie mit einer einfa- chen Mitteilung für einen anderen Zustellungszeitpunkt hätten sorgen können. In aller Regel berücksichtigen Verwaltungsjustizbehörden nämlich Hinweise der Verfahrensbeteiligten, sie möchten im Hinblick auf eine bevorstehende Landesabwesenheit in einem gewissen Zeit- raum keine fristauslösenden Zustellungen erhalten (vgl. dazu Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 44 N. 7, 30). –Nach dem Gesagten ist auf die offensichtlich verspäteten Beschwer- den nicht einzutreten, wobei auf die Durchführung eines Schriften- wechsels und das Einholen der Vorakten verzichtet werden kann (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 und 2 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.10.2023, Nr. 100.2023.227/228U, Seite 5 –Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 und 3 DBG). Es sind keine Parteikosten zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver- fahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). –Das vorliegende Urteil fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

  1. Auf die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 wird nicht eingetreten.
  2. Auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2018 wird nicht eingetreten.
  3. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 1'000.--, werden den Beschwerdefüh- renden auferlegt.
  4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.10.2023, Nr. 100.2023.227/228U, Seite 6 5. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführende
  • Beschwerdegegnerin (mit Eingaben der Beschwerdeführenden vom 25.8.2023 und 28.9.2023)
  • Steuerrekurskommission des Kantons Bern (mit Eingaben der Beschwerdeführenden vom 25.8.2023 und 28.9.2023)
  • Eidgenössische Steuerverwaltung Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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24.03.2026