100.2023.211/212U BUC/LIJ/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. November 2023 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Liniger A.________ Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2020 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 4. Juli 2023; 100 23 98, 200 23 51)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.11.2023, Nrn. 100.2023.211/ 212U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ ersuchte am 15. September 2022 um Erlass der ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern von Fr. 4'143.15 sowie der direkten Bundessteuer von Fr. 131.65 des Jahres 2020 (je einschliesslich Verzugs- zinsen). Mit Entscheiden vom 9. Februar 2023 wies die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle Region ..., die Erlassgesuche ab. B. Dagegen erhob A.________ am 7. März 2023 Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche die Rechtsmittel am 4. Juli 2023 abwies. C. Am 7. August 2023 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde er- hoben. Sie beantragt, es sei festzustellen, dass die Entscheide der Vor- instanzen auf «willkürlichen Behauptungen» beruhten und dass sie als selb- ständig Erwerbende einen Rechtsanspruch auf separate Räume für die Aus- übung ihrer beruflichen Tätigkeit habe; die angefochtenen Entscheide seien aufzuheben und die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bun- dessteuer des Jahres 2020 seien zu erlassen. Weiter hat sie um unentgeltli- che Rechtspflege ersucht. Die StRK beantragt mit Beschwerdevernehmlassung vom 15. August 2023 die Abweisung der Beschwerden. Die Steuerverwaltung schliesst mit Be- schwerdeantwort vom 15. September 2023 auf Abweisung der Beschwer- den, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 hat sich A.________ erneut zur Sache geäussert. Die Steuerverwaltung hat mit Eingabe vom 10. November 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.11.2023, Nrn. 100.2023.211/ 212U, Seite 3 auf eine weitere Stellungnahme verzichtet. Die StRK hat sich nicht mehr vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2Nebst der Aufhebung der angefochtenen Entscheide beantragt die Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass die Entscheide der Vorinstan- zen auf «willkürlichen Behauptungen» beruhen und dass sie als selbständig Erwerbende einen Rechtsanspruch auf separate Räume für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit habe (vorne Bst. C). Richtig besehen handelt es sich dabei um Begründungselemente zum Antrag auf Aufhebung der Ent- scheide der StRK und Gewährung des nachgesuchten Steuererlasses. So- weit der Antrag als eigenständiges Feststellungsbegehren zu betrachten wäre, wäre auf die Beschwerden insoweit nicht einzutreten, da den Anliegen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.11.2023, Nrn. 100.2023.211/ 212U, Seite 4 der Beschwerdeführerin mit dem rechtsgestaltenden Begehren vollständig Rechnung getragen werden kann und es deshalb an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse fehlt (BVR 2022 S. 154 E. 3.1.2, 2018 S. 310 E. 7.3; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 73 f.). 1.3Neben dem Erlass der Kantonssteuer und der direkten Bundessteuer ist auch jener der Gemeindesteuer streitig. Für den diesbezüglichen Ent- scheid ist die Gemeinde zuständig, wobei sie ihre Erlasskompetenz der für den Erlass der Kantonssteuern zuständigen kantonalen Behörde übertragen kann (Art. 240 Abs. 4 StG). Die Einwohnergemeinde (EG) B.________ hat sich betreffend die Gemeindesteuern 2020 am 19. September 2022 dem be- vorstehenden Entscheid der Steuerverwaltung «angeschlossen» (vgl. Vorakten StV [act. 5B] pag. 51, auch zum Folgenden). Gleichzeitig hat sie ihre «Kompetenz zur Wahrung der Interessen der Gemeinde in den Steuer- justizverfahren» an die Steuerverwaltung abgetreten bzw. delegiert. Auf- grund dieser steuergesetzlich ausdrücklich vorgesehenen «Kompetenzdele- gation» (so Erläuterungen zum Steuergesetz 2001, S. 303) ist die Steuer- verwaltung befugt, anstelle der materiell berechtigten EG B.________ das Rechtsmittelverfahren in eigenem Namen (auch) hinsichtlich des Erlasses der Gemeindesteuer zu führen (vgl. BVR 2014 S. 197 [VGE 2013/184/185 vom 29.1.2014] nicht publ. E. 1.3 mit Hinweisen). Damit erübrigt es sich, die EG B.________ als notwendige Partei in das Verfahren einzubeziehen. 1.4Sind sowohl Entscheide bezüglich des Erlasses kantonaler Steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungs- gericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen. Allerdings können die Ent- scheide, gleich wie wenn Veranlagungen von Einkommenssteuern im Streit liegen, in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1 [Pra 99/2010 Nr. 37]). Zwar sind die Rechtsnormen des kantonalen und eidgenössischen Rechts im Bereich des Steuererlasses nicht harmonisiert und unterscheiden sich deshalb teil- weise; insbesondere gewährt das Bundesrecht den Steuerpflichtigen – anders als das kantonale Steuergesetz – keinen Rechtsanspruch auf Steu- ererlass (vgl. Art. 167 Abs. 1 DBG sowie Botschaft des Bundesrats zum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.11.2023, Nrn. 100.2023.211/ 212U, Seite 5 Steuererlassgesetz, in BBI 2013 S. 8435 ff., S. 8438 und 8441 ff., wonach das revidierte Steuererlassrecht diesbezüglich keine Änderung bezweckt; statt vieler BGer 9D_3/2023 vom 7.3.2023 E. 2.3.1 mit Hinweisen, 2P.390/1998 vom 8.2.1999, in ASA 68 S. 77 E. 1; vgl. auch Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Art. 167 N. 12; a.M. Beusch/Raas, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, Vorbemerkungen zu Art. 167-167g N. 12 f., Art. 167g N. 14). Im Ergebnis besteht aber dennoch eine derart weitgehende inhaltli- che Übereinstimmung zwischen der Regelung des Kantons Bern und jener des Bundes, dass sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsicht- lich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern rechtfertigt. 1.5Die vorliegenden Entscheide fallen in die einzelrichterliche Zustän- digkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.6Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Die jährliche Veranlagung des steuerbaren Einkommens stellt sicher, dass jede steuerpflichtige Person entsprechend ihrer aktuellen wirtschaftli- chen Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen wird (Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. auch Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es ist deshalb davon auszugehen, dass den Steuerpflichtigen die Bezahlung der veranlagten Steuern grundsätzlich sowohl möglich als auch zumutbar ist. Dennoch können gemäss Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG rechtskräftig festgesetzte Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern bzw. die direkte Bundessteuer sowie Zinsen, Gebühren und allenfalls (gewisse) Bussen ganz oder teilweise erlassen wer- den, wenn ihre Zahlung in Ausnahmefällen mit einer erheblichen bzw. gros- sen Härte verbunden wäre. Bei solchen Gegebenheiten soll ein Steuererlass zur langfristigen bzw. dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.11.2023, Nrn. 100.2023.211/ 212U, Seite 6 steuerpflichtigen Person beitragen (vgl. Art. 240a Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 2 DBG; BVR 2018 S. 376 E. 2.1, 2016 S. 261 E. 2.1, 2014 S. 197 E. 2.1). 2.2Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, räumt das kantonale Steuergesetz der steuerpflichtigen Person einen Rechtsanspruch auf Steu- ererlass ein; in Bezug auf die direkte Bundessteuer fällen die Behörden einen Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen (vgl. vorne E. 1.4). So oder an- ders kann die Gewährung von Steuerlass – wie bei der direkten Bundes- steuer (Art. 13 Abs. 1 Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Be- handlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer [Steuerer- lassverordnung; SR 642.121]) – an Bedingungen wie Abzahlungen oder die Leistung von Sicherheiten geknüpft werden (Art. 240 Abs. 5 StG). Vorbehält- lich der gesetzlichen Ausschlussgründe gemäss Art. 240c Abs. 1 StG bzw. Art. 167a DBG kommt es nicht darauf an, weshalb die steuerpflichtige Per- son in die geltend gemachte Notlage geraten ist (vgl. Art. 35 Abs. 2 der Ver- ordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Ab- gaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zah- lungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlich- keit [Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733] bzw. Art. 3 Steuererlassver- ordnung). Ob ein Härtefall im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG vorliegt, beurteilt sich mit Blick auf die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person, wie sie sich im Entscheidzeitpunkt präsentieren, wobei auch den Zukunftsaussichten Rechnung zu tragen ist (Art. 240a Abs. 2 Satz 1 StG bzw. Art. 10 Steuererlassverordnung). Wäre der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen, so ist dies beim Erlassentscheid zu berücksichti- gen (Art. 240a Abs. 2 Satz 2 StG; BVR 2018 S. 376 E. 2.2, 2014 S. 197 E. 2.2). 2.3Entscheidend für das Vorliegen eines Härtefalls im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG ist, ob Einschränkungen in der Lebens- haltung geboten und zumutbar sind, was grundsätzlich immer dann der Fall ist, wenn die verfügbaren Mittel der steuerpflichtigen Person deren betrei- bungsrechtliches Existenzminimum gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesge- setzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.11.2023, Nrn. 100.2023.211/ 212U, Seite 7 SR 281.1) übersteigen (Art. 240a Abs. 3 StG bzw. Art. 167f DBG i.V.m. Art. 2 Abs. 3 Steuererlassverordnung). Dementsprechend ist das Bestehen einer finanziellen Notlage gesetzlich umschrieben: Gemäss Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG bzw. Art. 167f DBG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Steuererlassverordnung setzt eine Notlage voraus, dass die Steuerschuld in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht, sodass diese den geschuldeten Betrag trotz Beschränkung der Lebenshaltungskos- ten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollständig begleichen kann (BVR 2018 S. 376 E. 2.3, 2014 S. 197 E. 2.3). 2.4Allerdings ist trotz Vorliegens eines Härtefalls ganz oder teilweise von einem Steuererlass abzusehen, wenn einer der in Art. 240c Abs. 1 StG bzw. Art. 167a DBG aufgezählten gesetzlichen Ausschlussgründe gegeben ist (vgl. BVR 2018 S. 376 E. 2.4, 2014 S. 197 E. 2.4). 3. 3.1Die StRK hat ihre abschlägigen Entscheide damit begründet, dass die Bezahlung der Steuerschuld für die Beschwerdeführerin nicht mit einer erheblichen Härte verbunden sei. Den monatlichen Einkünften aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit von Fr. 3'012.95 stehe ein betreibungsrecht- licher Zwangsbedarf von Fr. 2'620.50 gegenüber, womit die Beschwerdefüh- rerin über eine freie Einkommensquote von Fr. 392.45 verfüge. Dieser Be- trag erlaube es ihr, die ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2020 von insgesamt Fr. 4'274.80 innerhalb von rund 11 Monaten und damit in absehbarer Frist zu begleichen (vgl. angefochtene Entscheide E. 4.1 ff., 4.6 f.). – Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zu- sammengefasst vor, die StRK habe ihrer Berechnung zu tiefe Mietkosten zugrunde gelegt. Sie habe zu Unrecht den Mietzinsanteil für die von ihr ge- schäftlich genutzten Räumlichkeiten der Liegenschaft nicht berücksichtigt, obschon sie als selbständig Erwerbstätige auf entsprechende Infrastruktur angewiesen sei. 3.2Es ist anhand einer Gegenüberstellung von Einkünften und Lebens- haltungskosten zu beurteilen, ob die Tilgung einer offenen Steuerschuld aus

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.11.2023, Nrn. 100.2023.211/ 212U, Seite 8 wirtschaftlichen Gründen mit einer erheblichen bzw. grossen Härte im Sinn von Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG verbunden wäre. Eine entsprechende Notlage besteht, wenn es der steuerpflichtigen Person trotz gebotener Einschränkung ihrer Lebenshaltung nicht möglich ist, den ausstehenden Steuerbetrag innert absehbarer Zeit zu begleichen. Als mas- sgebende Grösse für die zumutbare Einschränkung bezeichnen die ein- schlägigen Bestimmungen das betreibungsrechtliche Existenzminimum ge- mäss Art. 93 Abs. 1 SchKG (vgl. vorne E. 2.3). Dieses ist aufgrund des Kreis- schreibens Nr. B1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 1. Januar 2011 (nachfolgend: KS B1) zu ermitteln, das inhaltlich den Richtlinien entspricht, welche die Konferenz der Betrei- bungs- und Konkursbeamten der Schweiz am 1. Juli 2009 beschlossen hat (KS B1 Beilage 1), sowie aufgrund der zugehörigen Ergänzungen und Prä- zisierungen der kantonalen Aufsichtsbehörde (KS B1 Beilage 2; alles ein- sehbar unter: <www.justice.be.ch>, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbarkeit/ Kosten/Unentgeltliche Rechtspflege»). – Davon ist auch die Vorinstanz aus- gegangen. Sie hat das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Be- schwerdeführerin im Einzelnen wie folgt berechnet (angefochtene Ent- scheide E. 4.1 ff., 4.6): Einkünfte monatlich: Einkünfte selbständige ErwerbstätigkeitFr. 3'012.95

Total EinkünfteFr. 3'012.95 Ausgaben monatlich: GrundbetragFr. 1'200.00 WohnkostenFr.995.00 Krankenkasse KVGFr.425.50

ZwangsbedarfFr. 2'620.50 Freier BetragFr.392.45

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.11.2023, Nrn. 100.2023.211/ 212U, Seite 9 3.3Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Berechnung einzig hin- sichtlich der Wohnkosten. Im Übrigen kann grundsätzlich auf die (korrekte) Aufstellung der StRK abgestellt werden. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin betreibt ein im Handelsregister eingetrage- nes Einzelunternehmen («C., A.»), das Dienstleistungen in den Bereichen Treuhand, Budget- und Schuldenberatung, Immobilienverwaltung, Sekretariat und Rechtsberatung anbietet (vgl. <www.zefix.ch>). Sie bewohnt alleine ein Einfamilienhaus (inkl. Garten) in der EG D.________ und bezahlt dafür einen Mietzins von monatlich Fr. 2'000.-- (exkl. Nebenkosten; vgl. Mietvertrag vom 20.4.2022 Ziff. 1, 3 und 7, Vorakten StV [act. 5B] pag. 45 f.). Sie nutzt die Liegenschaft unbestrittenermassen teils privat und teils geschäftlich. Die Steuerverwaltung stellte in den letzten Veranlagungsverfahren jeweils auf die in der Geschäftsbuchhaltung der Beschwerdeführerin ausgewiesene Aufteilung ab und berücksichtigte einen Anteil geschäftlicher Nutzung von einem Drittel der Mietkosten als Geschäftsaufwand (vgl. etwa Kontoblatt Miete, Erfolgsrechnung vom 15.9.2022 sowie Details zur Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuern 2021, Vorakten StV [act. 5B] pag. 30, 32, 34 f. und 78; Rekurs und Beschwerde vom 7.3.2023 S. 2, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 2 [richtig: 3]). Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dieser im Veranlagungsverfahren anerkannte geschäftsmässig begründete Mietaufwand müsse auch in die Berechnung ihres Zwangsbedarfs im Steuererlassverfahren einfliessen, da sie für ihre selbständige Erwerbstätigkeit auf entsprechende Bü- roräumlichkeiten angewiesen sei. Dem kann nicht gefolgt werden: Der Steu- ererlass ist nicht Teil des Veranlagungsverfahrens, sondern betrifft aus- schliesslich den Steuerbezug. Die Beurteilung von Erlassgesuchen richtet sich grundsätzlich nach den betreibungsrechtlichen Kriterien (vgl. Art. 240a Abs. 3 und Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG; vorne E. 2.3 und 3.2). Benützt eine Person einen Teil der von ihr bewohnten Räumlichkeiten für die selbständige Erwerbstätigkeit, sind die Mietkosten betreibungsrechtlich aufzuteilen. Der Wohnanteil gehört anteilsmässig zum Existenzminimum, der Geschäfts- raumanteil zum Geschäftsaufwand (Georges Vonder Mühll, in Basler Kom- mentar, 3. Aufl. 2021, Art. 93 SchKG N. 26; Thomas Winkler, in Kren Kost- kiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 93 N. 45).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.11.2023, Nrn. 100.2023.211/ 212U, Seite 10 Würde der gesamte Mietzins als Berechnungsgrundlage herangezogen, hätte dies zur Folge, dass der Aufwand für die Geschäftsräumlichkeiten dop- pelt berücksichtigt würde, indem er zunächst als (gewinnmindernder) Steu- erabzug (vgl. dazu auch den Posten «Raumaufwand» in den Erfolgsrech- nungen der Beschwerdeführerin der Jahre 2021, 2022 und 2023, Vorakten StV [act. 5B] pag. 34, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 42 und 56) und an- schliessend als Posten des Zwangsbedarfs zum Tragen käme. Zu berück- sichtigen ist daher im Grundsatz einzig der Mietzinsanteil für die privat ge- nutzten Räumlichkeiten. Die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit tatsäch- lich auf ein separates Zimmer bzw. – wie von ihr geltend gemacht – zumin- dest 66 m 2 angewiesen ist (vgl. angefochtene Entscheide E. 4.3), braucht bei dieser Ausgangslage nicht vertieft zu werden. 3.3.2 Die StRK hat den Mietzinsanteil für die privat genutzten Räumlichkei- ten von Fr. 1'333.35 (zwei Drittel von Fr. 2'000.--) als überhöht erachtet und die Wohnkosten auf rund Fr. 995.-- (inkl. Nebenkosten von Fr. 245.30) redu- ziert (angefochtene Entscheide E. 4.3). Es gilt insoweit der Grundsatz, dass ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und den persönlichen Bedürfnissen der Beschwerdeführerin nicht angemessener Mietzins auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzen ist (vgl. KS B1 Beilage 1 Ziffer II/1; statt vieler BVR 2014 S. 197 [VGE 2013/184/185 vom 29.1.2014] zusammengefasst publ. E. 4.3, 2013 S. 506 E. 4.5.1 f., auch zum Folgenden). Ob von der steu- erpflichtigen Person ausgewiesene Wohnkosten im Rahmen einer Härtefall- prüfung des Steuererlassrechts angemessen sind, kann nach der Recht- sprechung des Verwaltungsgerichts anhand kantonaler oder kommunaler sozialhilferechtlicher Empfehlungen überprüft werden (VGE 2019/150 vom 8.10.2020 E. 3.4.1). Die Vorinstanz ist von den Mietzinslimiten des Sozial- diensts B.________ ausgegangen, welche als anrechenbare Mietkosten für einen Einpersonenhaushalt einen Betrag von Fr. 750.-- vorsehen (exkl. Ne- benkosten). Zuständig für die (aktuelle) Wohnsitzgemeinde der Beschwer- deführerin ist aber der Sozialdienst E.________ (so nun auch Vernehmlas- sung vom 15.8.2023). Dieser hat den maximal anrechenbaren Nettomietzins für einen Einpersonenhaushalt auf Fr. 700.-- festgelegt (vgl. Mietzinslimiten per 1.1.2023, abrufbar unter: <www...ch>, Rubriken: «Aide sociale/ Dépliant d'information»). Unter Berücksichtigung der Nebenkosten von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.11.2023, Nrn. 100.2023.211/ 212U, Seite 11 Fr. 245.30 (vgl. Monatsbudget 2023, Vorakten StV [act. 5B] pag. 75) resul- tiert ein anrechenbarer Mietzins von Fr. 945.30. Es stellt sich indes die Frage, ob der Beschwerdeführerin ein Umzug zuzumuten ist. Sie bringt da- gegen vor, dass ihre Wohn- und Geschäftssituation nicht in absehbarer Zeit geändert werden könne, da zuerst geeignete Lokalitäten gefunden und der Umzug finanziert werden müssten. Sie sei alleinstehend, habe keine Helfer und sei finanziell am Anschlag (Eingabe vom 23.10.2023). Bei der Frage der Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels wird ein strenger Massstab ange- setzt. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Grösse und Zusam- mensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad der sozialen Integration (vgl. BVR 2013 S. 506 E. 4.5.3; VGE 2019/150 vom 8.10.2020 E. 3.4.1). Die Beschwerdeführerin lebt in einem Einpersonen- haushalt. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass sie an ihrem Wohnort be- sonders verwurzelt oder sozial integriert wäre. Zudem ist nicht ersichtlich, dass gesundheitliche Bedenken gegen einen Umzug sprechen würden, auch wenn bei ihr offenbar kürzlich ein grüner Star («Glaukom») diagnostiziert wurde (vgl. Eingabe vom 23.10.2023). Ein Umzug in eine kostengünstigere Wohnung kann ihr daher insgesamt zugemutet werden, zumal die Be- schwerdeführerin auch im Jahr 2022 imstande war, einen Wohnungswech- sel von B.________ nach D.________ zu bewältigen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die StRK die Mietkosten herabgesetzt hat. Nachdem be- reits diese die Beschwerdeführerin auf die vorerwähnten Grundsätze hinge- wiesen hat (vgl. angefochtene Entscheide E. 4.3), ist fraglich, ob der Be- schwerdeführerin eine (weitere) Übergangsfrist zu gewähren ist, um eine neue Wohnung zu suchen und ihre Mietkosten den für die Berechnung ihres Zwangsbedarfs massgebenden Verhältnissen anzupassen (vgl. VGE 2015/80 vom 4.9.2015 E. 3.5.2). Selbst wenn ihr aber eine (zusätzli- che) Frist von drei Monaten eingeräumt würde, änderte dies am Ergebnis nichts (E. 3.4 hiernach). 3.4Nach dem Gesagten berechnet sich die freie Einkommensquote der Beschwerdeführerin wie folgt:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.11.2023, Nrn. 100.2023.211/ 212U, Seite 12 Einkünfte monatlich: Einkünfte selbständige ErwerbstätigkeitFr. 3'012.95

Total EinkünfteFr. 3'012.95 Ausgaben monatlich: GrundbetragFr. 1'200.00 WohnkostenFr.945.30 Krankenkasse KVGFr.425.50

ZwangsbedarfFr. 2'570.80 Freier BetragFr.442.15 Den Einkünften von Fr. 3'012.95 steht ein Zwangsbedarf von Fr. 2'570.80 gegenüber, womit eine freie Quote von Fr. 442.15 resultiert. Da sich die un- bezahlt gebliebene Steuerforderung 2020 auf insgesamt Fr. 4'274.80 beläuft (vorne Bst. A), ist es der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich, ihre Steuerschulden innert rund zehn Monaten zu begleichen. Da nach der Praxis gar ein Zeitraum von zwei Jahren noch als zumutbar erachtet werden kann (vgl. BVR 2018 S. 376 E. 4.1 mit Hinweisen), ist dies noch als «absehbare Zeit» für die Begleichung der Steuerschulden anzusehen (vgl. vorne E. 2.3). Daran würde im Übrigen nichts ändern, wenn zusätzlich selbstgetragene Krankheitskosten berücksichtigt würden. Die Beschwerdeführerin äussert am Rand, aufgrund der Diagnose grüner Star «Ende 2022, anfangs 2023» seien bereits zwei Operationen und laufende Arztbesuche notwendig gewe- sen (Eingabe vom 23.10.2023), allerdings ohne näher darzulegen, ob mit dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung Aufwendungen verbunden waren bzw. sind, die ihr nicht von dritter Seite vergütet werden. Auch wenn zu ihren Gunsten gestützt auf die in der Steuererklärung 2022 (in act. 2) ausgewie- senen selbstgetragenen Krankheitskosten ein Betrag von Fr. 1'056.-- jährlich bzw. Fr. 88.-- monatlich angerechnet würde, ergäbe sich noch ein Über- schuss, der es ihr erlauben würde, die ausstehenden Steuern innert abseh- barer Zeit zu bezahlen. Die frei verfügbare Quote der Beschwerdeführerin wäre selbst dann für die Annahme eines wirtschaftlichen Härtefalls zu hoch,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.11.2023, Nrn. 100.2023.211/ 212U, Seite 13 wenn ihr eine Übergangsfrist für die Anpassung ihrer Mietkosten von drei Monaten gewährt würde. Es ergäbe sich dann im für sie günstigsten Fall eine freie Quote von Fr. 257.15 (Fr. 3'012.95 - Fr. 2'755.80 [Fr. 1'200.-- + {9 x Fr. 945.30 + 3 x Fr. 1'333.35} / 12 + Fr. 425.50 + Fr. 88.--]) und damit eine Abzahlungsdauer von rund 17 Monaten. Folglich liegt kein wirtschaftlicher Härtefall vor, weshalb der Beschwerdeführerin – wie die StRK zutreffend er- kannt hat – kein Steuererlass zu gewähren ist. 4. 4.1Zusammenfassend halten die angefochtenen Entscheide der Rechts- kontrolle stand. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen (soweit darauf einzutreten ist; vgl. vorne E. 1.2). Bei diesem Ausgang der Verfahren wird die unterliegende Beschwerdeführerin grund- sätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Sie hat jedoch um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 4.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De- zember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Vo- raussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt bei- geordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Ge- winnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bun- desgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefah- ren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massge- bend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.11.2023, Nrn. 100.2023.211/ 212U, Seite 14 und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). 4.3Die StRK hat in den angefochtenen Entscheiden einlässlich begrün- det, weshalb im vorliegenden Fall ein Erlass ausgeschlossen ist, was bei der Würdigung der Prozessaussichten berücksichtigt werden darf (BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Gegen die vorinstanzlichen Erwägungen bringt die Beschwerdeführerin nichts wesentlich Neues vor. Dass den Verwal- tungsgerichtsbeschwerden unter diesen Umständen kein Erfolg beschieden sein konnte, musste auch für sie erkennbar sein. Das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege ist daher abzuweisen, weshalb sich Ausführungen zur Prozessarmut erübrigen. Dem Umstand, dass das Gesuch nicht vorab, son- dern erst zusammen mit der Hauptsache beurteilt wird, ist praxisgemäss mit einer Reduktion der Pauschalgebühr Rechnung zu tragen. Ersatzfähige Par- teikosten sind keine entstanden (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs- verfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

  1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2020 wird abgewie- sen, soweit darauf einzutreten ist.
  3. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.11.2023, Nrn. 100.2023.211/ 212U, Seite 15 4. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerdeführe- rin auferlegt. 5. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 6. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführerin (mit Eingabe der Steuerverwaltung vom 10.11.2023)
  • Steuerverwaltung des Kantons Bern
  • Steuerrekurskommission des Kantons Bern (mit Eingabe der Steuerverwaltung vom 10.11.2023)
  • Eidgenössische Steuerverwaltung (mit Eingabe der Steuerverwaltung vom 10.11.2023) Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesge- richt (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist in der Begrün- dung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall han- delt.

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BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
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Entscheidungsdatum
22.11.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026