100.2023.201U HAT/GRS/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. September 2023 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiber Grossrieder A.________ vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführende gegen B.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdegegnerin und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern sowie Einwohnergemeinde Kirchberg Abteilung Bau, Solothurnstrasse 2, 3422 Kirchberg

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2023, Nr. 100.2023.201U, Seite 2 betreffend Baubewilligung; Einbau zweier Dachfenster (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 28. Juni 2023; BVD 110/2022/190) Der Einzelrichter zieht in Erwägung: –B.________ ist Eigentümerin einer Stockwerkeinheit des Wohnhauses auf der Parzelle Kirchberg Gbbl. Nr. 1________. Am 10. August 2020 reichte sie mit Zustimmung der übrigen Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümer bei der Einwohnergemeine (EG) Kirchberg ein Bau- gesuch für den Einbau zweier Dachfenster ein. Mit Verfügung vom 28. September 2020 bewilligte die EG Kirchberg das Vorhaben. Vor dem Einbau fragte B.________ bei der EG Kirchberg nach, ob sie anstelle eines der beiden Dachflächenfenster ein sog. Cabrio-Dach- fenster einbauen dürfe und ob sie hierfür erneut die Unterschrift der Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümer einholen müsse. Die EG Kirchberg teilte ihr mit E-Mail vom 2. Juli 2021 mit, da es sich um eine geringfügige Änderung handle, könne sie diese vornehmen und seien keine Unterschriften der Nachbarinnen und Nachbarn notwendig. –Nach erfolgter Bauausführung beschwerten sich A., die ebenfalls in der betroffenen Liegenschaft wohnen bzw. über Stockwerkeigentum daran verfügen, über das eingebaute Cabrio- Dachfenster. Die EG Kirchberg eröffnete daraufhin ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren, in dessen Rahmen A. Einsprache erhoben. Mit Verfügung vom 10. November 2022 erteilte die EG Kirchberg den Bauabschlag für das Cabrio-Dachfenster und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an, wobei B.________ das ursprünglich bewilligte Dachfenster einbauen könne. –Dagegen gelangte B.________ mit Beschwerde an die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Diese hiess mit Entscheid vom 28. Juni 2023 die Beschwerde (teilweise) gut, soweit sie darauf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2023, Nr. 100.2023.201U, Seite 3 eintrat, hob die Verfügung der EG Kirchberg vom 10. November 2022 auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Ge- meinde zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die EG Kirchberg habe die Baubewilligung verweigert, weil die übrigen Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümer dem angepassten Vor- haben nicht zugestimmt hätten. Eine fehlende Zustimmung könne im nachträglichen Baubewilligungsverfahren allerdings nicht zum Bauab- schlag führen. Das Verfahren sei daher von der Gemeinde fortzuset- zen und diese habe zu prüfen, ob das Cabrio-Dachfenster mit den öf- fentlich-rechtlichen Vorschriften in Einklang stehe (angefochtener Ent- scheid E. 5 f.). –Gegen den Entscheid der BVD haben A.________ am 25. Juli 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, dem Vorhaben sei der Bauabschlag zu erteilen und das bereits eingebaute Dachfenster sei zurückzubauen. Eventuell sei die Sache an die BVD zurückzuweisen. Subeventuell sei der Kostenschluss aufzuheben. Die Be- schwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die BVD schliesst auf Abweisung der Beschwerde (Vernehmlassung vom 10.8.2023), während sich die EG Kirchberg nicht hat vernehmen lassen. –Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Sache wird aus gerichtsorganisatorischen Gründen vom Unterzeichneten zur Bearbeitung übernommen. –Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann geführt werden gegen End-, Teil- oder selbständig anfechtbare Zwischenentscheide. Zwischenver- fügungen und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand oder die Ablehnung betreffen (vgl. dazu Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 2 VRPG), sind vor Verwaltungsgericht gemäss Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG nur selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kön-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2023, Nr. 100.2023.201U, Seite 4 nen (Bst. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen En- dentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss von der Partei dargetan werden, die gegen die Zwischenverfügung opponiert (BVR 2001 S. 137 E. 1b; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kom- mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 38). Falls keine dieser Voraussetzungen gegeben ist, sind Zwischenverfügun- gen nur gemeinsam mit dem Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich noch auf dessen Inhalt auswirken (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 4 VRPG; BVR 2017 S. 205 E. 1.3). –Rückweisungsentscheide stellen in aller Regel Zwischenentscheide dar, da sie das Verfahren in der Hauptsache nicht abschliessen. Dies gilt selbst dann, wenn damit über eine rechtliche Grundsatzfrage ent- schieden wird (Michel Daum, a.a.O., Art. 61 N. 12). Die Kostenrege- lung in einem Rückweisungsentscheid ist ebenfalls eine Zwischenver- fügung (BVR 2017 S. 221 E. 1.3). Beim angefochtenen Rückweisungs- entscheid der BVD samt Kostenschluss vom 28. Juni 2023 handelt es sich mithin um einen «anderen» Zwischenentscheid gemäss Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG. –Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dieser Zwischenentscheid sei selbständig anfechtbar, weil andernfalls ein nicht wieder gutzuma- chender Nachteil vorliege. Die Beschwerdegegnerin habe sich mit der Ausführung des Vorhabens ohne Baubewilligung rechtswidrig verhal- ten. Dieser rechtswidrige Zustand werde durch den widersprüchlichen und unzutreffenden Rückweisungsentscheid der BVD verschärft, zu- mal das «spezielle Vorgehen» der Vorinstanz dazu führe, dass der Beschwerdegegnerin eine «zweite Chance» eingeräumt werde. Aus- serdem sei der Kostenschluss des angefochtenen Entscheids rechts- fehlerhaft. Der Kostenpunkt werde rechtskräftig und könne mit dem Endentscheid nicht mehr angefochten werden (Beschwerde S. 2 f.). –Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG wird praxisgemäss bejaht, wenn die opponierende Per- son ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2023, Nr. 100.2023.201U, Seite 5 Abänderung der Zwischenverfügung hat (allgemein Michel Daum, a.a.O., Art. 61 N. 39 ff.). Mit ihren Ausführungen zur Rechtswidrigkeit des Vorhabens zielen die Beschwerdeführenden auf die inhaltliche Be- urteilung des Cabrio-Dachfensters und die ihrer Ansicht nach unzutref- fende Würdigung der Vorinstanz. Das vorläufige Bestehen eines for- mell und allenfalls materiell rechtswidrigen Zustands ist indes jedem nachträglichen Baubewilligungsverfahren inhärent und begründet für sich genommen kein hinreichendes Interesse an der sofortigen An- fechtung eines Rückweisungsentscheids. Soweit die Beschwerdefüh- renden überdies befürchten, die Kostenregelung des Zwischenent- scheids könne später nicht mehr angefochten werden, ist ihre Auffas- sung unzutreffend: Die durch den Kostenschluss belastete Partei kann diesen später entweder mit dem Endentscheid in der Sache anfechten oder, sollte sie den Endentscheid nicht anfechten können oder wollen, gegen den Kostenschluss direkt innert der Frist von Art. 81 VRPG Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erheben. Die Kostenregelung eines Rückweisungsentscheids begründet nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung daher keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (BVR 2017 S. 221 E. 2.6). –Die Beschwerdeführenden sind weiter der Ansicht, eine Gutheissung der Beschwerde würde sofort einen Endentscheid herbeiführen, weil die BVD fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass auf die Zu- stimmung der übrigen Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümer verzichtet werden könne. Art. 61 Abs. 3 Bst. b VRPG sei daher erfüllt (vgl. Beschwerde S. 2). –Zwar dürfte im vorliegenden Fall eine von der Vorinstanz abweichende Beurteilung durch das Verwaltungsgericht tatsächlich zu einem Endentscheid führen. Zusätzlich verlangt Art. 61 Abs. 3 Bst. b VRPG allerdings, dass damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart wird. Die Voraussetzun- gen des sofortigen Endentscheids und des bedeutenden Aufwands müssen kumulativ erfüllt sein (Michel Daum, a.a.O., Art. 61 N. 44). Un- ter die Ersparnis eines bedeutenden Aufwands an Zeit oder Kosten fallen nicht die üblichen Aufwendungen für eine Fortsetzung des Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2023, Nr. 100.2023.201U, Seite 6 fahrens; erfasst wird ausschliesslich der Aufwand für ein Beweisver- fahren (BGer 1C_457/2012 vom 18.2.2013 E. 1.2). Die Beschwerde- führenden begründen einen solchen Aufwand mit keinem Wort. Ein solcher ist denn auch nicht ersichtlich, zumal die BVD die Sache in erster Linie für eine rechtliche Prüfung der massgebenden Vorschriften und nicht zur Vervollständigung des Sachverhalts zurückgewiesen hat. Hinzu kommt, dass ein allfälliger, mit einem Beweisverfahren verbun- dener Aufwand vorab die Beschwerdegegnerin als Bauherrin treffen würde und weder die Behörden noch die Beschwerdeführenden als opponierende Partei (zur Mitwirkungspflicht der Bauherrschaft vgl. etwa VGE 2016/93 vom 12.12.2016 E. 3.2 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 1C_48/2017 vom 22.12.2017). Art. 61 Abs. 3 Bst. b VRPG ist somit ebenfalls nicht anwendbar. Auf die Beschwerde ist daher (of- fensichtlich) nicht einzutreten. –Bei diesem Verfahrensausgang haben die unterliegenden Beschwer- deführenden unter solidarischer Haftbarkeit die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 VRPG) und der Beschwerde- gegnerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). –Das vorliegende Urteil fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 und 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). –Der Nichteintretensentscheid einer Rechtsmittelbehörde schliesst zwar das Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz ab; richtet sich das Rechtsmittel aber seinerseits gegen einen Zwischenentscheid, so gilt auch der Rechtsmittelentscheid als Zwischenentscheid (BGE 142 III 653 E. 1.1). In diesen Fällen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) nur zulässig, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2023, Nr. 100.2023.201U, Seite 7 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- entnom- men. Der Restbetrag von Fr. 2'500.-- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
  3. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin die Partei- kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf pau- schal Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
  4. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführende
  • Beschwerdegegnerin
  • Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern
  • Einwohnergemeinde Kirchberg Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2023, Nr. 100.2023.201U, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Region
Bern
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Deutsch
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BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
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BE_VG_001, 100 2023 201
Entscheidungsdatum
28.09.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026