100.2023.20U STN/CHM/FRM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. September 2024 Verwaltungsrichter Stohner, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häusler Gerichtsschreiber Christen A.________ (...) vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 9. Dezember 2022; 2021.SIDGS.605)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2024, Nr. 100.2023.20U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Der kosovarische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1992), Ledigname ..., reiste am 1. Februar 2017 in die Schweiz ein und heiratete am 17. März 2017 eine Schweizer Bürgerin. Gestützt auf die Ehe erhielt er eine Aufenthaltsbe- willigung, die letztmals bis zum 16. März 2019 verlängert wurde. A.________ anerkannte am 21. Februar 2017 die am ... 2017 geborenen gemeinsamen Kinder B.________ und C.. Das Paar lebt seit dem 1. August 2018 getrennt. Anlässlich der Ehescheidung vom 13. Juli 2021 wurden die Kinder unter der gemeinsamen Sorge beider Eltern belassen und unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt. Am 5. August 2021 verweigerte das Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A. und wies ihn unter Ansetzen einer Ausreisefrist auf den 31. Ok- tober 2021 aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 3. September 2021 Be- schwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 9. Dezember 2022 ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist auf den 9. Februar 2023. C. Hiergegen hat A.________ am 11. Januar 2023 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuhe- ben und ihm sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin zu bewilligen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2024, Nr. 100.2023.20U, Seite 3 Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2023 die Abwei- sung der Beschwerde. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Der Instruktionsrichter hat A.________ mit Verfügung vom 8. Februar 2024 Gelegenheit zur Einreichung weiterer Beweismittel gegeben. Am 18. April 2024 hat A.________ weitere Unterlagen zu den Akten gereicht. Mit Stel- lungnahme vom 13. Mai 2024 hält die SID an ihrem Antrag fest. A.________ hat sich nicht mehr vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Weg- weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 2.1Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezem- ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) besteht der Bewilli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2024, Nr. 100.2023.20U, Seite 4 gungsanspruch trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe ver- selbständigt weiter, wenn das Zusammenleben mindestens drei Jahre ge- dauert hat und (kumulativ) die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.8). Für die Berechnung einer im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG relevanten Ehegemeinschaft ist nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung einerseits auf den Zeitpunkt des Eheschlus- ses bzw. – bei Eheschliessung im Ausland – der Einreise in die Schweiz und andererseits auf die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (Trennungszeit- punkt) abzustellen (vgl. etwa BGE 144 II 1 E. 3.1). – Der Beschwerdeführer heiratete am 17. März 2017 seine damalige Ehefrau (Akten MIDI 3B pag. 148). Seit dem 1. August 2018 lebt das Paar getrennt (angefochtener Entscheid Bst. A). Die so berechnete Ehegemeinschaft bestand somit deut- lich weniger als drei Jahre. Der Beschwerdeführer beruft sich folglich zu Recht nicht auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG. Er rügt indes, die Vorinstanz habe wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG zu Unrecht verneint (sog. nachehelicher Härtefall). 2.2Ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG liegt vor, wenn wichtige persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt, schwerwiegende Härte- fälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorlie- gen, wenn die Ehefrau oder der Ehemann Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefähr- det erscheint (BGE 140 II 129 E. 3.5, 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche As- pekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integra- tion, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die fi- nanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie bleibt indes Folgendes zu beachten: Der Gesetzgeber setzt für einen nachehelichen Härtefall voraus, dass die Konsequenzen für das Pri- vat- und Familienleben der ausländischen Person von erheblicher Intensität

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2024, Nr. 100.2023.20U, Seite 5 sind. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation verbunden sein, die nach Dahinfallen der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsbe- rechtigung entstanden ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.2, 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6). Hat sich die ausländische Person nur kürzere Zeit in der Schweiz aufgehalten und keine engen Beziehungen zum Land geknüpft, hat sie keinen Anspruch auf weiteren Verbleib, sofern sie sich ohne besondere Probleme erneut im Herkunftsland integrieren kann (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3). Hierbei ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet erscheint und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1; zum Ganzen etwa VGE 2022/306 vom 19.9.2023 E. 3.1). 2.3Das Andauern der elterlichen Beziehung zu den hier gefestigt anwe- senheitsberechtigten Kindern im Rahmen eines nachehelichen Härtefalls kann einen wichtigen Grund zum Verbleib im Land bilden (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.1 [Pra 108/2019 Nr. 11]; 140 II 289 E. 3.4.1; vgl. auch Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3709, S. 3754). Es ist jeweils die Gesamtsituation zu würdigen und das Gesetzesrecht möglichst verfassungs- und konventionskonform anzu- wenden. Bei der Beurteilung, ob eine schutzwürdige Beziehung zwischen dem Kind und einem Elternteil besteht, muss auch die Rechtsprechung zu Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 8 der Europä- ischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) jedenfalls als Min- deststandard berücksichtigt werden, da die wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG nicht einschränkender verstanden wer- den können als ein aus diesen Garantien fliessender Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGE 143 I 21 E. 4.1; BGer 2C_1125/2014 vom 9.9.2015, E. 4.1). 2.4Der nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigte ausländi- sche Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr und den da- mit verbundenen Betreuungsanteilen («Besuchsrecht»; Art. 273 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Hierfür ist nicht unbe- dingt erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2024, Nr. 100.2023.20U, Seite 6 und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 144 I 91 E. 5.1 [Pra 108/2019 Nr. 11], 143 I 21 E. 5.3). Sein privates Interesse am Verbleib im Land vermag in dieser Situation das öffentliche Interesse an seiner Aus- reise dann zu überwiegen, wenn zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden Kind mit gefestigtem Aufenthaltsrecht eine besonders enge Bezie- hung in affektiver wie wirtschaftlicher Hinsicht besteht, sich der um die Be- willigung nachsuchende Elternteil weitgehend tadellos verhalten hat und die Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in wel- chem er ausreisen müsste, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.2, 139 I 315 E. 2.2 und 2.5; BGer 2C_231/2019 vom 23.5.2019 E. 3.2.2; VGE 2019/387 vom 17.6.2020 E. 4.3.2 [bestätigt durch BGer 2C_609/2020 vom 1.2.2021]). Das Bundesge- richt hat im Zusammenhang mit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG entschieden, dass das Erfordernis der affektiven Beziehung erfüllt ist, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts (alle zwei Wochen, von Freitagabend bis Sonntagabend, und die Hälfte der Ferien, vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2.1 [Pra 108/2019 Nr. 11], 139 I 315 E. 2.3 f.) tatsächlich stattfindet. Damit wird auch dem Kindeswohl und dem grundlegenden Be- dürfnis des Kindes Rechnung getragen, regelmässige persönliche Beziehun- gen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen (vgl. BGer 2C_614/2020 vom 26.11.2020 E. 4.3.1, 2C_582/2020 vom 10.12.2020 E. 4.3, je mit Hinweisen). 3. 3.1Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt betreffend den Kontakt mit den Zwillingsmädchen so- wie die Unterhaltsregelung nicht korrekt festgestellt (Beschwerde S. 4). Die Besuche fänden nicht so unregelmässig statt, wie im angefochtenen Ent- scheid (E. 3.7) dargestellt, sondern er besuche die Kinder «fast jeden Frei- tag». Dies entspreche einem praxisüblichen Besuchsrecht (Beschwerde S. 4). Es fänden keine Übernachtungen bei ihm statt, weil der Beistand der Töchter dies nicht erlaube (Beschwerde S. 5). Es sei ihm finanziell nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2024, Nr. 100.2023.20U, Seite 7 möglich, Unterhaltszahlungen zu leisten, was ihm jedoch nicht angelastet werden dürfe (Beschwerde S. 5 f.) 3.2Der Beschwerdeführer und seine Exfrau schieden sich am 13. Juli 2021. Bei der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen (Scheidungskonven- tion) vereinbarten sie, dass die Zwillingstöchter unter der gemeinsamen el- terlichen Sorge belassen werden und die alleinige Obhut bei der Mutter liegt. Dem Beschwerdeführer wurde ein unbegleitetes Besuchsrecht von einem ganzen Tag alle zwei Wochen eingeräumt, mit der Möglichkeit des schritt- weisen Ausbaus und mit dem Ziel eines praxisüblichen Besuchsrechts. Der Beschwerdeführer verpflichtete sich zudem, für beide Kinder ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Volljährigkeit monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 265.-- zu leisten. Die Parteien hielten dazu fest, dass mit dem ver- einbarten Unterhalt der gebührende Unterhalt der Kinder nicht gedeckt ist (monatliche Unterdeckung von Fr. 972.-- pro Kind; vgl. Akten SID 3A1 Beila- gen 6 und 7). 3.3Mit Bericht vom 25. November 2020 schilderte der Beistand der Kin- der die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Töchtern wie folgt: Nach der Trennung von seiner damaligen Ehefrau am 1. August 2018 habe der Beschwerdeführer bis im Juni 2019 keine geeignete Wohnung bzw. Wohnungseinrichtung besessen, um seine Töchter zu sich zu nehmen. Statt- dessen habe er die Kinder jeweils am Freitag in der Kita besucht. Ab Juni 2019 habe er die Töchter dann von Freitag 17.00 Uhr bis Samstag 17.00 Uhr bei sich zu Hause betreuen können. Um die Jahreswende 2019/2020 habe sich beim Beschwerdeführer jedoch eine grösser werdende Unzuverlässig- keit bemerkbar gemacht. Er habe sich immer öfter damit begnügt, die Kinder für ein paar Stunden zu besuchen (Akten MIDI 3B pag. 333 f.). Dem Bei- standschaftsbericht vom 11. März 2021 ist zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer die Kinder mit Beginn der Corona-Pandemie (ab März 2020) gar nicht mehr zu sich nach Hause nahm (Akten SID 3A1 Beilage 19). Die Mutter gab am 30. September 2021 an, der Beschwerdeführer besuche die Kinder seit ca. drei Monaten jeden Samstag oder nehme sie mit zu sich nach Hause (Akten SID 3A1 Beilage 15). Am 19. Mai 2022 hielt der Beistand fest, der Beschwerdeführer halte den Besuchsplan nicht ein und besuche die Kin- der nur sporadisch; er mache ihnen Versprechungen, die er oft nicht halte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2024, Nr. 100.2023.20U, Seite 8 (Akten SID 3A1 Beilage 20). Mit Schreiben vom 28. Dezember 2022 stellte die Mutter fest, der Beschwerdeführer sehe die Kinder und besuche sie auch, ohne dies jedoch in zeitlicher Hinsicht zu präzisieren (Beschwerdebeilage [BB] 4 [act. 1C]). Die neue Beistandsperson führte am 22. März 2024 aus, seit ihrer Einsetzung am 1. März 2023 hätten kaum Besuche zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Töchtern stattgefunden. Die Kinder hätten ih- ren Vater im Oktober 2023 bereits seit mehreren Monaten nicht mehr gese- hen. Mit ihr vereinbarten Terminen sei der Beschwerdeführer unentschuldigt ferngeblieben. Den Geburtstag der Töchter im Januar 2024 habe er verges- sen. Aufgrund der fehlenden Kooperation des Beschwerdeführers habe im letzten Jahr keine regelmässige Kontaktaufnahme zwischen ihm und seinen Kindern gewährleistet werden können. Damit das Besuchsrecht ausgeweitet werden könnte, bräuchte es zuerst einen entsprechenden Beziehungsauf- bau zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Töchtern sowie eine gere- gelte Besuchsplanung, die vom Beschwerdeführer zuverlässig und nachhal- tig eingehalten werde (BB 12 [act. 16A]). Am 18. April 2024 führte die Mutter aus, der Beschwerdeführer habe eine schwierige Zeit hinter sich; er könne die Kinder jetzt jeden zweiten Samstag besuchen kommen (BB 13 [act. 16A]). 3.4Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Kontakte zwischen dem Be- schwerdeführer und seinen Töchtern bei Weitem nicht das Mass eines heute üblichen Besuchsrechts erreichen (vgl. vorne E. 2.4). Der anlässlich der Scheidung vereinbarte Ausbau der Besuche mit dem Ziel eines praxisübli- chen Besuchsrechts ist bis heute nicht erfolgt, was nicht zuletzt auf das un- zuverlässige Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen sein dürfte. Folglich kann von keiner besonders engen Beziehung in affektiver Hinsicht zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Töchtern gesprochen werden. 3.5In wirtschaftlicher Hinsicht liegt ebenfalls keine besonders enge Be- ziehung vor. Der Beschwerdeführer verfügt seit Juli 2021 über eine Anstel- lung im Gastgewerbe (BB 5 [act. 1C]). Bei dieser Stelle hat er nach eigenen Angaben keine Möglichkeit zu einer Erhöhung des Beschäftigungsgrads, weshalb er finanziell nicht in der Lage sei, Unterhaltszahlungen zu leisten (Beschwerde S. 5). Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verbundenheit nicht nur Geld-, sondern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2024, Nr. 100.2023.20U, Seite 9 auch Naturalleistungen in Form von Betreuungsleistungen eine wesentliche Rolle spielen können (angefochtener Entscheid E. 3.7). Das vom Beschwer- deführer tatsächlich wahrgenommene Besuchsrecht stellt indes keine solche Betreuungsleistung dar, welche die fehlenden finanziellen Unterhalts- leistungen aufzuwiegen vermöchte. 3.6Der Beschwerdeführer bezog im Kanton Bern bis zu seinem Wegzug mindestens rund Fr. 65'000.-- wirtschaftliche Sozialhilfe und hatte Verlust- scheine von rund Fr. 40'000.-- (Akten SID 3A1 Beilage 16 und 18). Der Be- treibungsregisterauszug aus dem Kanton Basel-Landschaft vom 15. Februar 2024 enthält bereits wieder mehrere Betreibungen und Pfändungen (BB 16 [act. 16A]). Sein Verhalten kann daher nicht als «weitgehend» tadellos be- trachtet werden. 3.7Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Kriterien nicht, welche ihm gestützt auf die Beziehung zu seinen Töchtern ein Aufenthalts- recht in der Schweiz zu vermitteln vermöchten. 3.8Der Beschwerdeführer bringt vor, wieder in einer Beziehung zu leben und mit seiner neuen Partnerin eine Familie gegründet zu haben (Be- schwerde S. 3 f.). Dies ist indes nicht geeignet, einen nachehelichen Härte- fall zu begründen, da es dabei nicht um die Abfederung von Härten geht, die aus dem Scheitern seiner ersten Ehe resultieren (vgl. BGE 144 I 266 E. 2.5). Der Härtefall muss sich auf jene Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Insofern ist eine gewisse Kontinuität bzw. Kausalität mit bzw. zur gescheiterten ehelichen und familiären Gemein- schaft verlangt (vgl. etwa BGer 2C_880/2022 vom 22.3.2023 E. 3.1, VGE 2023/5 vom 14.6.2023 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Ein derartiger Zusammenhang besteht zwischen der gescheiterten ersten Ehe und der neuen «Familie» nicht. 4. 4.1Der Beschwerdeführer hält weiter die vorinstanzliche Würdigung hin- sichtlich der Gefährdung seiner sozialen Wiedereingliederung im Heimatland

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2024, Nr. 100.2023.20U, Seite 10 für rechtsfehlerhaft. Er bringt vor, er habe keine freundschaftlichen oder fa- miliären Bindungen mehr in Kosovo. Zu seinen Eltern, die zwar in Kosovo lebten, habe er nur selten Kontakt und das Verhältnis sei nicht gut. Nebst einem Ferienaufenthalt im Sommer 2022 sei er seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2017 nur ein weiteres Mal in Kosovo gewesen. Zudem stelle der wachsende Konflikt zwischen Kosovo und Serbien eine weitere Hürde in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht dar (Beschwerde S. 6). 4.2Der Beschwerdeführer ist in Kosovo aufgewachsen und verliess seine Heimat (erst) mit knapp 26 Jahren. Es ist somit davon auszugehen, dass er mit der Kultur und den Gepflogenheiten in Kosovo nach wie vor bes- tens vertraut ist. Dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland auf ge- wisse familiäre Verbindungen (insb. Eltern) zurückgreifen kann, ist nicht aus- geschlossen. Es ist ihm zudem zumutbar, frühere soziale Netzwerke und Kontakte wiederzubeleben oder auch neue Kontakte zu knüpfen. Die in der Schweiz gesammelte Berufserfahrung dürfte ihm die berufliche Eingliede- rung erleichtern, auch wenn es für ihn nicht einfach sein dürfte, im Heimat- land eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Der blosse Umstand, dass die Lebensumstände und die Wirtschaftslage in der Schweiz besser sind als im Heimatland, genügt indes nicht, um einen nachehelichen Härtefall anzuneh- men, ist davon doch die ganze dortige Bevölkerung gleichermassen betrof- fen (vgl. statt vieler VGE 2021/327 vom 24.5.2023 E. 3.4.2). Ebenso wenig macht der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Konflikt zwischen Kosovo und Serbien seine Rückkehr nach Kosovo unzumutbar. Mit der Vorinstanz ist daher grundsätzlich von intakten Wiedereingliederungsmöglichkeiten auszugehen (angefochtener Entscheid E. 4.1 f.). 5. Nach dem Erwogenen stellen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände weder je für sich allein noch zusammen betrachtet einen wichti- gen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG dar. Die Vor- instanz hat einen nachehelichen Härtefall und damit einen Anspruch des Be- schwerdeführers auf eine Aufenthaltsbewilligung zu Recht verneint.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2024, Nr. 100.2023.20U, Seite 11 6. 6.1Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entschei- det die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Be- willigungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Die Vorinstanz hat auch eine ermessensweise Bewilligungsverlängerung verwei- gert (schwerwiegender persönlicher Härtefall, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG; an- gefochtener Entscheid E. 5). Dabei hat sie die massgebenden Gesichts- punkte und Interessen in Einklang mit der publizierten Praxis des Verwal- tungsgerichts vollständig einbezogen und zutreffend gewichtet, eingeschlos- sen die Aufenthaltsdauer, die Integration und die Wiedereingliederungsmög- lichkeiten. Der Beschwerdeführer setzt den überzeugenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid nichts Stichhaltiges entgegen. Insgesamt hat die Vorinstanz das Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt (vgl. zu den stren- gen Anforderungen BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3 f.). 6.2Namentlich hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass der Be- schwerdeführer keine näheren Angaben zur Beziehung zu seiner aktuellen Lebenspartnerin gemacht hat (angefochtener Entscheid E. 5.5). Es ist (wei- terhin) fraglich, ob und wie die Beziehung zu seiner Lebenspartnerin tatsäch- lich gelebt wird. Nach Angaben der Kantonspolizei ... vom 17. Februar 2023 wohnt der Beschwerdeführer nicht wie geltend gemacht mit seiner Lebens- partnerin in ... zusammen (act. 7A). Soweit er vorbringt, wieder Vater gewor- den zu sein (Beschwerde S. 4), belegt er dies nicht und kommt damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nach (Art. 90 AIG). Im eingereichten Auszug des Ge- burtsregisters vom 5. Januar 2023 ist er nicht als Vater des am ... 2022 ge- borenen Kindes eingetragen (BB 3 [act. 1C]). Soweit er behauptet, es sei ihm «ohne gültigen Ausweis» nicht möglich, sein Kind anzuerkennen (Be- schwerde S. 4), überzeugt dies nicht. Der Beschwerdeführer behält während des laufenden Verfahrens seinen bisherigen Aufenthaltsstatus bei (vgl. die Bestätigungen des Migrationsdiensts vom 28.11.2023 [act. 9A] und 11.3.2024 [act. 14]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2024, Nr. 100.2023.20U, Seite 12 7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegrün- det und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmit- tel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die vorinstanzlich gesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG, vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). 8. 8.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be- schwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig und hat seine Parteikosten sel- ber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Er hat indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin er- sucht. 8.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aus- sichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; zum Ganzen Lucie von Büren, in Her- zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). 8.3Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache als von vorn- herein aussichtslos bezeichnet werden. Die Vorinstanz hat eingehend und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2024, Nr. 100.2023.20U, Seite 13 zutreffend begründet, weshalb die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerde- führers nicht zu verlängern ist. Die vorinstanzliche Würdigung wird durch die kaum substanziierten Darstellungen des Beschwerdeführers nicht ernsthaft in Frage gestellt. Dass der Beschwerde unter diesen Umständen kein Erfolg beschieden sein konnte, musste auch für den Beschwerdeführer erkennbar sein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 8.4Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endent- scheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung des Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Par- teikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 15. November 2024.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Kosten vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2024, Nr. 100.2023.20U, Seite 14 5. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführer
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
  • Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt wer- den.

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