BGE 135 II 30, 1A.214/2005, 1C_268/2022, 1C_302/2022, 1C_84/2012
100.2023.164U NYR/BIM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. Mai 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Marti, Verwaltungsrichter Nyffenegger Gerichtsschreiberin Bickel A.________ und B.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführende gegen C.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe Beschwerdegegnerin und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern sowie Einwohnergemeinde Jens Baupolizeibehörde, Hinterdorf 5, 2565 Jens betreffend Baubewilligung; Neubau von zwei Doppeleinfamilienhäusern mit gemeinsamer Einstellhalle (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 10. Mai 2023; BVD 110/2021/220)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2025, Nr. 100.2023.164U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Mit Baugesuch vom 30. November 2017 (Eingang am 22.12.2017) bean- tragte die C.________ AG bei der Einwohnergemeinde (EG) Jens die Bewil- ligung für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit unterirdischer Ein- stellhalle auf der Parzelle Jens Gbbl. Nr. 1________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone W2. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen A.________ und B.________ Einsprache. Nach einer Projektänderung er- teilte die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland mit Ge- samtentscheid vom 31. Januar 2019 die Baubewilligung. Dagegen erhoben A.________ und B.________ Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Ener- giedirektion des Kantons Bern (BVE, heute: Bau- und Verkehrsdirektion [BVD]). Diese hiess mit Entscheid vom 17. Juni 2019 die Beschwerde gut, hob den Gesamtentscheid auf und verweigerte die Baubewilligung (BVE 110/2019/35). Mit Baugesuch vom 19. August 2019 (eingegangen bei der Gemeinde am 16.9.2019 und beim Regierungsstatthalteramt am 19.9.2019) ersuchte die C.________ AG erneut um Bewilligung für den Neubau von zwei Mehrfami- lienhäusern mit unterirdischer Einstellhalle auf der Parzelle Nr. 1________. Gleichzeitig beantragte sie eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstands. Auch gegen dieses Bauvorhaben erhoben unter anderen A.________ und B.________ Einsprache. Am 30. November 2020 reichte die C.________ AG eine Projektänderung ein. Sie ersuchte neu um eine Baubewilligung für den Neubau von zwei Doppeleinfamilienhäusern mit un- terirdischer Einstellhalle. In der Folge änderte die C.________ AG am 15. März sowie am 7. Mai 2021 das Projekt erneut. Am 14. Oktober 2021 reichte sie einen revidierten Schutzraumplan ein. Mit Gesamtentscheid vom 17. November 2021 bewilligte die Regierungsstatthalterin des Verwaltungs- kreises Seeland das (geänderte) Bauvorhaben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2025, Nr. 100.2023.164U, Seite 3 B. Gegen diesen Gesamtentscheid erhoben A.________ und B.________ am 20. Dezember 2021 Beschwerde bei der BVD. Die BVD holte die noch nicht erfolgte Publikation der letzten Projektänderung vom 7. Mai 2021 am 5. und 12. Mai 2022 nach und legte die Projektänderung öffentlich auf. Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 7. Juni 2022 Einsprache. In der Folge reichte die C.________ AG am 17. August, 19. Oktober bzw. 4. No- vember 2022 je eine Projektänderung ein (Projektänderungen I, II bzw. III, wobei die Projektänderung III die bereits mit der Projektänderung II bean- tragten Anpassungen mitumfasst). Mit Amtsbericht vom 8. Dezember 2022 beantragte das Amt für Wald und Naturgefahren des Kantons Bern (AWN), Abteilung Walderhaltung Region Mittelland, die Erteilung der Ausnahmebe- willigung zur Unterschreitung des Waldabstands. Die BVD bewilligte mit Entscheid vom 10. Mai 2023 die Projektänderung I vom 17. August 2022 mit den Anpassungen vom 4. November 2022 (Projek- tänderungen II/III). Den Amtsbericht des AWN vom 8. Dezember 2022 mit den darin enthaltenen Auflagen und Hinweisen erklärte sie zum Bestandteil des Gesamtentscheids der Regierungsstatthalterin. Im Übrigen bestätigte sie diesen und wies die Beschwerde vom 20. Dezember 2021 sowie die Ein- sprache vom 7. Juni 2022 ab. C. Dagegen haben A.________ und B.________ am 12. Juni 2023 gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der Entscheid der BVD sei aufzuheben und die Bewilligung für das Baugesuch vom 19. Sep- tember 2019 inklusive Projektänderungen vom 17. August und 4. November 2022 sei zu verweigern (Bauabschlag). Eventuell seien der Entscheid der BVD aufzuheben und die Akten zur Vervollständigung des Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die C.________ AG hat sich zur Be- schwerde nicht vernehmen lassen. Die BVD schliesst mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Die EG Jens hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2025, Nr. 100.2023.164U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind aufgrund der Nähe ihrer Parzelle zum Baugrundstück als Nachbarn durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung und Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugeset- zes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Die Beschwerdegegnerin plant auf der Parzelle Nr. 1________ die Errichtung von zwei Doppeleinfamilienhäusern (Häuser A und B) mit einer gemeinsamen Einstellhalle. Die Bauparzelle befindet sich an einem Hang, der von Nordwesten nach Südosten abfällt (vgl. Plan «Reklame Standort- Umgebung» vom 19.8.2019, Akten RSA 5B1; Plan «Schnitt A-A» vom 27.11.2020, revidiert am 17.8.2022, Akten BVD 5A pag. 101; Pläne «West- fassade Haus A», «Westfassade Haus B», «Ostfassade Haus A» und «Ost- fassade Haus B» vom 27.11.2020, revidiert am 17.8.2022, Akten BVD 5A pag. 101). Das Haus A ist auf dem westlichen Teil der Bauparzelle geplant, das Haus B östlich davon. Weiter östlich grenzt die Parzelle an den Dälhölz- liwald (Situationsplan vom 15.8.2022, Akten BVD 5A nach pag. 101; Geo- portal des Kantons Bern, Basiskarte, einsehbar unter: <www.geo.apps.be.ch>).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2025, Nr. 100.2023.164U, Seite 5 2.2Die Doppeleinfamilienhäuser weisen je eine Länge von 12,67 m und eine Breite von 9,8 m auf; der Abstand zwischen ihnen beträgt 8 m (vgl. Si- tuationsplan vom 15.8.2022, Akten BVD 5A nach pag. 101). Die traufseitige Fassadenhöhe beträgt beim Haus A an der Südwestecke 6,72 m und an der Südostecke 7,21 m und beim Haus B 7,15 m an der Südwestecke und 7,11 m an der Südostecke (Plan «Südfassade» vom 27.11.2020, revidiert am 4.11.2022, Akten BVD 5A nach pag. 125). Die Häuser stehen auf einer Einstellhalle. Diese tritt südseitig im Bereich der Garageneinfahrt in Erschei- nung. Ansonsten wird sie angeböscht und bewachsen bzw. liegt unterirdisch (Plan «Südfassade» vom 27.11.2020, revidiert am 4.11.2022, Akten BVD 5A nach pag. 125). Das Einfahrtstor befindet sich nicht auf der Höhe der Fassa- den der Doppeleinfamilienhäuser, sondern liegt rund 4 m südlich (Plan «Grundriss Erdgeschoss / Umgebung» vom 27.11.2020, revidiert am 4.11.2022, Akten BVD 5A nach pag. 125). 2.3Der Mindestabstand des Hauses B zum Wald beträgt 15 m (Situati- onsplan vom 15.8.2022, Akten BVD 5A nach pag. 101; Plan «Grundriss Erd- geschoss / Umgebung» vom 27.11.2020, revidiert am 4.11.2022, Akten BVD 5A nach pag. 125). Innerhalb dieses Abstands von 15 m vom Wald sind öst- lich, südöstlich bzw. südlich des Hauses B ein Sitzplatz, ein Aufenthaltsbe- reich und eine Terrasse geplant (mit Abständen von 12,5 m, 5 m und 13,5 m zum Wald). Zudem liegt der Ausstieg der Fluchtröhre des Schutzraumes im Abstand von 10 m zum Wald (Plan «Grundriss Erdgeschoss / Umgebung» vom 27.11.2020, revidiert am 4.11.2022, Akten BVD 5A nach pag. 125; vgl. auch Amtsbericht des AWN vom 8.12.2022, Akten BVD 5A pag. 132 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2025, Nr. 100.2023.164U, Seite 6 3. Strittig ist zunächst, ob das Bauvorhaben den baupolizeilichen Vorschriften entspricht. 3.1Die Bauparzelle befindet sich in der Wohnzone W2. Nach Art. 4 Abs. 1 des revidierten Baureglements der EG Jens vom 13. Juni 2021 (GBR, einsehbar unter: <www.jens.ch>, Rubriken «Verwaltung/Online Schalter/Re- glemente und Verordnungen») – das hier anwendbar ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 6d; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 36 N. 1 und 2a Bst. c mit Hinweisen) – haben Bauten in dieser Zone einen grossen Grenzabstand von 8 m und eine maximale Ge- bäudelänge von 30 m einzuhalten. Die zulässige Fassadenhöhe (traufseitig) beträgt 7 m, wobei bei Bauten am Hang mit Ausnahme der Hangseite eine Mehrhöhe von 1,2 m gestattet ist (Art. 4 Abs. 3 GBR). Art. 5 Abs. 7 GBR re- gelt sodann, wie Abgrabungen in bestimmten Fällen bei der Fassadenhöhe zu berücksichtigen sind.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2025, Nr. 100.2023.164U,
Seite 7
3.2Die Beschwerdeführenden bringen vor, die beiden Doppeleinfamili-
enhäuser würden zusammen mit der Einstellhalle von der Südseite her als
ein einziger Gebäudekomplex wahrgenommen. Damit machen sie (sinn-
gemäss) geltend, Doppeleinfamilienhäuser und Einstellhalle würden als eine
einzige Baute in Erscheinung treten, welche die maximal zulässige Gebäu-
delänge nicht einhalte (Beschwerde S. 4). – Die Vorinstanz hat einen Zu-
sammenbau trotz des gemeinsamen Untergeschosses verneint. Zwar liege
die Südseite des Untergeschosses teilweise über dem massgebenden Ter-
rain, jedoch nicht die Nordseite. Zudem sei der Einstellhallenabschluss ge-
genüber den Gebäuden deutlich vorgelagert. Das gemeinsame Unterge-
schoss trete optisch kaum in Erscheinung. Die beiden Doppeleinfamilienhäu-
ser würden klar als zwei separate Baukörper wahrgenommen; dies selbst
von der Südseite her betrachtet (angefochtener Entscheid E. 7c).
3.3Die Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden: Für die
Frage, ob ein Gebäude als einer oder mehrere Baukörper gilt, spielen nicht
nur konstruktive und funktionelle Aspekte eine Rolle. Die Vorschriften über
die Gebäudelänge dienen auch ästhetischen Zwecken; mithin ist die opti-
sche Wirkung (ebenfalls) entscheidend zur Beantwortung der Frage, ob von
einem oder mehreren Gebäuden gesprochen werden kann (vgl. BVR 2008
dige Baukörper in Erscheinung. Der Abstand zwischen ihnen beträgt 8 m,
was dem vorgeschriebenen Gebäudeabstand entspricht (Art. 7 GBR). Zwar
überragt die Einstellhalle, auf der die Doppeleinfamilienhäuser situiert sind,
das Terrain an der Südseite. Der das Terrain überragende Teil der Südfas-
sade wird aber – mit Ausnahme der Zufahrt zur Einstellhalle – von einer Bö-
schung verdeckt und ist in der Südansicht vor dem Haus A nur teilweise und
vor dem Haus B gar nicht sichtbar, so dass das Vorhaben optisch nicht als
ein (einziger) Baukörper wahrgenommen wird, wie bereits die Vorinstanz zu-
treffend ausgeführt hat (vgl. E. 3.2 hiervor). Das Einfahrtstor zur Einstellhalle
befindet sich rund 4 m vor den Fassaden der Doppeleinfamilienhäuser
(vorne E. 2.2), was diesen Eindruck bestärkt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2025, Nr. 100.2023.164U, Seite 8 Dazu kommt, dass die Einstellhalle das massgebende Terrain nur an der Südseite überragt und folglich auf den anderen Seiten keine Fassadenfluch- ten im Sinn von Art. 7 der Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV; BSG 721.3) aufweist, aus welchen eine durchgehende projizierte Fassadenlinie abgeleitet werden kann, wie sie zur Messung der Gebäudelänge erforderlich ist (vgl. Anhang A1 GBR; Art. 12 BMBV). Die Vorschriften über die Gebäudelänge sind für solche Bauten des- halb in der Regel und auch hier nicht anwendbar (VGE 2020/224 vom 7.9.2022 E. 7.3.3). Dass die Doppeleinfamilienhäuser je die maximal zuläs- sigen Gebäudelängen nicht einhalten, machen die Beschwerdeführenden nicht geltend. Solches ist auch nicht ersichtlich (vgl. vorne E. 2.2 und 3.1). 3.4Die Beschwerdeführenden rügen weiter, die Fassadenhöhe sei falsch gemessen worden, denn die Abgrabungen für die Einstellhalle seien zu berücksichtigen und die Fassadenhöhe ab dem Boden der Einstellhalle zu messen (Beschwerde S. 4). – Die Vorinstanz hat erwogen, Art. 5 Abs. 7 GBR sei hier nicht einschlägig, weil sich das Einfahrtstor zur Einstellhalle nicht auf derselben Höhe wie die Fassaden der Doppeleinfamilienhäuser be- finde, sondern 4 m davor und zwischen diesen. Die Masse, ab welchen Ga- rageneinfahrten an die Höhen anzurechnen seien, würden sodann nicht überschritten. Die Fassadenhöhe sei deshalb ausgehend vom massgeben- den Terrain, das dem natürlich gewachsenen Geländeverlauf entspreche, zu messen und sei bei beiden Häusern eingehalten (angefochtener Entscheid E. 9c). 3.5Auch dies ist nicht zu beanstanden: Das GBR verweist zur Bestim- mung der Fassadenhöhe auf die BMBV (vgl. Legende zu den Abkürzungen zu Art. 4 Abs. 1 GBR). Nach Art. 15 BMBV ist die Fassadenhöhe der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie. Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain (Art. 8 BMBV); die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain (Art. 7 Abs. 1 BMBV). Nach Art. 1 Abs. 1 BMBV gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf als massgebendes Terrain. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2025, Nr. 100.2023.164U, Seite 9 festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung aus- zugehen. Wird das Terrain im Hinblick auf ein Bauvorhaben abgegraben, so ist dieses abgegrabene Terrain massgebend (Art. 1 Abs. 3 BMBV). Die Fassadenhöhen der Häuser A und B sind nach dem Gesagten ab deren Fassadenlinien zu messen, weder ab dem darunter liegenden Boden der Einstellhalle (vgl. dazu auch Figuren 4.1.a und 4.2.a im Anhang zur BMBV) noch beim abgegrabenen Terrain der rund 4 m von den Südfassaden der Doppeleinfamilienhäuser abgesetzten Einstellhallenzufahrt. Die für die Wohnzone W2 geltende Fassadenhöhe von 8,2 m (inkl. des unbestrittenen Hangzuschlags; Art. 4 Abs. 1 und 3 GBR) ist eingehalten, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (vgl. E. 3.4 hiervor). Nach Art. 5 Abs. 7 GBR werden Abgrabungen für Hauseingänge und ein- zelne Garageneinfahrten auf einer Fassadenseite (nur) an die Höhe ange- rechnet, sofern deren Länge die Hälfte der betreffenden Fassadenlänge und max. 5 m überschreitet. Dass die Garageneinfahrt diese Maximalmasse überschreitet, machen die Beschwerdeführenden nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass die Abgra- bung für die Garageneinfahrt das massgebende Terrain nicht verändert. 3.6Soweit die Beschwerdeführenden sodann vorbringen, die Einstell- halle sei «als Geschoss» zu berücksichtigen und damit (sinngemäss) rügen, die zulässige Geschosszahl sei nicht eingehalten (Beschwerde S. 4), gilt Fol- gendes: Nach Art. 5 Abs. 3 GBR liegt eine Unterniveaubaute (vgl. Art. 6 BMBV) – und kein Vollgeschoss (vgl. Art. 18 BMBV) – vor, wenn diese nicht mehr als 1,2 m über das massgebende Terrain hinausragt. Die Vorinstanz hat die Einstellhalle als Unterniveaubaute beurteilt, zumal diese das mass- gebende Terrain südseitig um weniger als 1,2 m überschreite (angefochte- ner Entscheid E. 7c). Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Ausführungen in Zweifel ziehen würde. Das Projekt ist deshalb auch in Bezug auf die Geschossigkeit nicht zu beanstanden (vgl. Art. 4 Abs. 1 GBR). 3.7Die Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, der grosse Grenzabstand müsse von der Flucht der Garageneinfahrt aus bemessen werden und sei nicht eingehalten (Beschwerde S. 4). Die Rüge erweist sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2025, Nr. 100.2023.164U, Seite 10 als unbegründet: Unterniveaubauten – wie hier die Einstellhalle – müssen nach Art. 5 Abs. 3 GBR (nur) einen Grenzabstand von 1,0 m einhalten. Die- ser ist eingehalten. 4. Zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz die Ausnahmebewilligung für das Un- terschreiten des Waldabstands zu Recht geschützt hat. 4.1Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) sind Bauten und Anlagen in Waldes- nähe nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen (Abs. 1). Die Kantone schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vor. Sie berücksich- tigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestands (Abs. 2). Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschrei- tung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen (Abs. 3). Im Kanton Bern ist für Bauten und Anlagen ein Waldabstand von mindestens 30 m vorgeschrieben (Art. 25 Abs. 1 des Kantonalen Waldge- setzes vom 5. Mai 1997 [KWaG; BSG 921.11] i.V.m. Art. 34 Abs. 1 der Kan- tonalen Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 [KWaV; BSG 921.111]). Lie- gen besondere Verhältnisse vor, kann die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion (WEU), d.h. die Waldabteilung des AWN, Aus- nahmen bewilligen (Art. 26 Abs. 1 KWaG i.V.m. Art. 9 Bst. a der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Wirtschafts- , Energie- und Umweltdirektion [Organisationsverordnung WEU, OrV WEU; BSG 152.221.111], Art. 34 Abs. 2 KWaV). Die bernischen Forstbehörden gewähren relativ weitgehende Ausnahmen vom gesetzlichen Waldabstand (vgl. dazu auch Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 4/5 N. 8). Diese Praxis haben das Verwaltungs- und das Bundesgericht wiederholt gestützt. Besondere Ver- hältnisse im Sinn von Art. 26 Abs. 1 KWaG werden in der Regel dann bejaht, wenn das konkrete Vorhaben weder den Zweck noch die Anliegen bedroht, die mit dem gesetzlichen Waldabstand verfolgt werden (BVR 2003 S. 257 E. 10d; VGE 2021/64/66 vom 6.4.2022 [bestätigt durch BGer 1C_302/2022 vom 3.2.2023] E. 4.3, je mit Hinweisen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2025, Nr. 100.2023.164U, Seite 11 4.2Die Beschwerdeführenden bringen vor, sie hätten die Praxis der ber- nischen Forstbehörden bereits vor der Vorinstanz beanstandet; dies mit dem Argument, der gesetzliche Abstand von 30 m sei nicht in erster Linie mit Blick auf den Schutz des Waldes und der angrenzenden Bauten, sondern vielmehr mit Blick auf das Landschaftsbild so gross festgelegt worden. Darauf sei die Vorinstanz nicht eingegangen; sie habe nur geprüft, ob die Walderhaltung und die Waldfunktionen durch das Bauvorhaben nicht gefährdet seien (Be- schwerde S. 4 f.). 4.3Die Vorinstanz hat erwogen, der Waldabstand verfolge gesundheits- und forstpolizeiliche sowie landschaftsschützerische Ziele. Er diene dem Schutz waldnaher Bauten und ihrer Bewohnerinnen und Bewohner gegen Schädigung durch Windwurf sowie gegen Schatten und Feuchtigkeit. Darü- ber hinaus schütze er den Wald vor Brandgefahr, sichere seine Wohlfahrts- und Erholungsfunktion, erhalte ihn als Umweltfaktor und gewähre einen nicht zu schroffen Übergang zwischen Baugebiet und Waldlandschaft. Das Bau- vorhaben bedrohe oder vereitle diese Anliegen nicht. Der Wald bleibe erhal- ten und dessen Funktionen seien weiterhin gewährleistet (angefochtener Entscheid E. 11d ff.). Die Vorinstanz stützte sich bei ihrer Beurteilung auf die Amtsberichte des AWN vom 8. Dezember 2022 zur Projektänderung III (Ak- ten BVD 5A pag. 132 ff.) bzw. vom 14. November 2019 zum ursprünglichen Bauvorhaben (Akten RSA 5B pag. 287 ff.). Das AWN war zum Schluss ge- kommen, das Vorhaben tangiere zwar die Waldfunktionen, beeinträchtige diese aber nicht entscheidend; der Wald bleibe sodann erhalten. 4.4Die vorinstanzlichen Ausführungen und Schlüsse sind nicht zu bean- standen: Zwar besteht der Zweck des Waldabstands auch darin, Waldränder wegen ihres landschaftlichen, biologischen und ästhetischen Wertes zu schützen (vgl. BGE 135 II 30, nicht publ. E. 2.4 [URP 2009 S. 138]; VGE 2022/216 vom 4.6.2024 [noch nicht rechtskräftig] E. 6.2). Die Vorin- stanz hat dies berücksichtigt, indem sie die landschaftsschützerischen Ziele des Waldabstands sowie dessen Funktion für den Übergang zwischen Bau- gebiet und Waldlandschaft hervorgehoben hat (E. 4.3 hiervor). Die Rüge der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz sei auf ihre Argumente nicht einge- gangen, ist somit unbegründet. Im Übrigen zeigen sie nicht auf und ist auch nicht ersichtlich, dass das Bauvorhaben das Landschaftsbild beeinträchtigt,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2025, Nr. 100.2023.164U, Seite 12 indem es den Waldabstand unterschreitet. Die Beschwerde erweist sich so- mit in diesem Punkt als unbegründet. 4.5Soweit die Beschwerdeführenden kritisieren, die Vorinstanz habe die Ausnahmebewilligung (nur) durch das Interesse der haushälterischen Nut- zung des Bodens begründet, gilt Folgendes: Bei der Beurteilung eines Aus- nahmegesuchs für das Unterschreiten des gesetzlichen Waldabstands sind die öffentlichen Interessen am Waldabstand demjenigen der Grundeigentü- merin bzw. dem Grundeigentümer gegenüberzustellen, ihre Grundstücke möglichst frei nutzen zu können. Um zu entscheiden, ob besondere Verhält- nisse ein Unterschreiten des Waldabstands rechtfertigen, sind die konkret betroffenen Interessen zu ermitteln, zu beurteilen und gegeneinander abzu- wägen (BVR 2003 S. 257 E. 10c). Nichts anderes hat die Vorinstanz ge- macht (vgl. angefochtener Entscheid E. 11i). Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. 4.6Entgegen den Beschwerdeführenden durfte die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung auch frühere Voranfragen und den Amtsbericht des AWN aus dem Jahr 2018 berücksichtigen (vgl. Beschwerde S. 5). Zwar sind Auskünfte zu Voranfragen für Behörden nicht bindend (vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Vor- bemerkungen zu den Art. 32-44 N. 5). Dies bedeutet aber nicht, dass im Baubewilligungs- bzw. Rechtsmittelverfahren Auskünfte zu Voranfragen oder Amtsberichte aus früheren Bewilligungsverfahren nicht mitberücksich- tigt werden dürfen, falls die massgeblichen Sachumstände vergleichbar sind. Dies gilt hier umso mehr, als das AWN im Amtsbericht vom 14. November 2019 selber auf eine frühere Voranfrage und auf den Amtsbericht aus dem Jahr 2018 verweist und das strittige Bauvorhaben – was den Waldabstand betrifft – nicht wesentlich von den früher beurteilten Projekten abweicht, die Sachumstände mithin vergleichbar sind (vgl. Amtsbericht des AWN vom 8.12.2022, Akten BVD 5A pag. 132 f.; Stellungnahme des AWN vom 1.12.1995 zur Voranfrage, Akten RSA 5B pag. 37; Amtsbericht des AWN vom 12.4.2018, Akten RSA 5B pag. 38 ff.; angefochtener Entscheid E. 11i). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auch auf frühere Beurteilungen des AWN verwiesen hat. Die Rüge ist somit unbegründet. Die Vorinstanz hat sich bei ihrer Beurteilung des Ausnahmegesuchs allerdings
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2025, Nr. 100.2023.164U, Seite 13 im Wesentlichen auf aktuelle Fachberichte und Stellungnahmen des AWN gestützt, wie aus E. 11e und 11h des angefochtenen Entscheids hervorgeht. 4.7Soweit die Beschwerdeführenden weiter geltend machen, die Be- schwerdegegnerin habe keine besonderen Verhältnisse für die Unterschrei- tung des Waldabstands dargetan (Beschwerde S. 5), ergibt sich aus den Ak- ten Gegenteiliges: Die Beschwerdegegnerin hat mit dem Baugesuch ein Ge- such um Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstands ge- stellt und dieses begründet (vorne Bst. A; Akten RSA 5B pag. 42). Warum diese Begründung nicht ausreichen soll, legen die Beschwerdeführenden nicht substanziiert dar. Solches ist auch nicht ersichtlich. Hinsichtlich des Einwands, es würden keine besonderen Verhältnisse vorliegen (Beschwerde S. 6), ergibt sich Folgendes: Wie bereits erwähnt, gewähren die bernischen Forstbehörden für Bauten in der Bauzone anerkanntermassen und zulässi- gerweise relativ weit gehende Ausnahmen vom gesetzlichen Waldabstand. Besondere Verhältnisse im Sinn von Art. 26 Abs. 1 KWaG werden in der Re- gel bejaht, wenn das konkrete Vorhaben weder den Zweck noch die Anliegen bedroht, die mit dem gesetzlichen Waldabstand verfolgt werden (vorne E. 4.1); ein Waldabstand von 15 m wird unter diesen Voraussetzungen re- gelmässig zugelassen (vgl. BVR 2003 S. 257 E. 10d; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 4/5 N. 8). – Nach der Einschätzung des AWN ist für das Vorhaben eine Ausnahme vom gesetzlichen Waldabstand gerechtfertigt, sowohl für das Haus B, das bis zu einem Abstand von 15 m zum Wald gebaut werden soll, wie auch für die innerhalb dieses (verminderten) Abstandes geplanten Bau- ten (Terrasse, Sitzplatz, Ausstieg der Fluchtröhre und Aufenthaltsbereich, vgl. vorne E. 2.3). Zu diesen Bauten hat es ausgeführt, es handle sich um bodenebene Anlagen; daher bestehe auch bei einem Abstand von 13,5 m, 12,5 m, 10 m und 5 m praktisch keine Beeinträchtigung der Sicherheit der Bauten. Die Waldfunktionen würden durch das Vorhaben nicht entscheidend beeinträchtigt; die Walderhaltung bleibe gewährleistet (Akten BVD 5A pag. 133; vgl. auch vorne E. 4.3). Wie die Vorinstanz hat auch das Verwal- tungsgericht keinen Anlass, sich über die Auffassung der Fachbehörde hin- wegzusetzen, zumal die Beschwerdeführenden nichts vorbringen, was Zwei- fel an deren Richtigkeit aufkommen liesse. Die mögliche Beeinträchtigung der Sicherheit der Bauten hat das AWN berücksichtigt; diese hat sie aber
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2025, Nr. 100.2023.164U, Seite 14 entgegen den Beschwerdeführenden (Beschwerde S. 6) als vernachlässig- bar erachtet. Damit liegen besondere Verhältnisse für die Erteilung der Aus- nahmebewilligung vor und sind keine öffentlichen Interessen ersichtlich, die der Erteilung der Ausnahmebewilligung entgegen stehen würden. Die Be- schwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 4.8Was schliesslich die – angeblich fehlende – Standortgebundenheit der Fluchtröhre betrifft, vermögen die Beschwerdeführenden daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (vgl. Beschwerde S. 5 f.); diese bildet nicht Voraussetzung für eine Bewilligung von Bauten in Waldesnähe (vgl. BGer 1A.214/2005 vom 23.1.2006 E. 9; VGE 2021/64/66 vom 6.4.2022 [bestätigt durch BGer 1C_302/2022 vom 3.2.2023] E. 4.3, 2012/463 vom 7.7.2014 E. 9.3). 5. Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, es seien weitere Ab- klärungen zur Hangstabilität erforderlich gewesen. 5.1Die Vorinstanz hat dies verneint, denn die Bauparzelle liege gemäss Naturgefahrenkarte weder in einem Rutschgebiet noch seien im Ereigniska- taster der Naturgefahren frühere Ereignisse für dieses Grundstück vermerkt. Es bestehe keine Gefahr von natürlichen Hangrutschen. Aus dem von den Beschwerdeführenden erwähnten Schadensgutachten zu einem Schadens- ereignis im Jahr 2015 auf der Nachbarparzelle des Baugrundstücks gehe zwar hervor, dass die Baugrubenböschung nach einem ganzen Tag mit star- kem Regen versagt habe und die nördliche Böschung im westlichen Teil ab- gerutscht sei. Dies bedeute aber noch nicht, dass bei der Realisierung des hier geplanten Bauvorhabens ebenfalls mit Rutschungen zu rechnen sei. Es sei lediglich je nach aktuellen Gegebenheiten während einer längeren Nass- wetterphase eine gewisse lokale Instabilität möglich. Die anwendbaren Si- cherheitsvorschriften seien bei der Bauausführung zu beachten. Die Hang- stabilität müsse bei der Planung des Bauvorgangs und der Konstruktion – und somit auch bezüglich der Sicherung der Baugrube – berücksichtigt wer- den. Die Beschwerdegegnerin sei sich dessen bewusst und habe bereits im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2025, Nr. 100.2023.164U, Seite 15 Baubewilligungsverfahren ausgeführt, sie werde entsprechende (Vor-)Ab- klärungen betreffend Rutschgefahr und die geologische sowie hydrologische Situation vornehmen. Im Übrigen enthalte auch die Baubewilligung unter Ziff. 14.1.1 einen expliziten Verweis auf Art. 57 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1). Eine nähere Konkretisierung oder weitere Abklärungen müssten hier nicht verlangt werden (angefochtener Entscheid E. 13c und d). 5.2Die vorinstanzlichen Ausführungen sind nachvollziehbar. Nach Art. 21 Abs. 1 BauG sind Bauten und Anlagen so zu erstellen, zu betrieben und zu unterhalten, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden. Die Bauherrschaft ist nach Art. 57 Abs. 1 BauV verpflichtet, bei der Erstel- lung von Bauten und Anlagen die anerkannten Regeln der Baukunde einzu- halten; mehr wird mit wenigen Ausnahmen im Baurecht nicht verlangt. Es wäre wegen des damit verbundenen Aufwands auch nicht verhältnismässig, wenn alle sich aus den Regeln der Baukunde ergebenden Detailfragen von der Bauherrschaft bereits im Baubewilligungsverfahren geklärt werden müssten (vgl. BVE 8.9.2005, in BVR 2006 S. 272 E. 3b; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 21/21a N. 7). Dass es auf der Nachbarparzelle während der Bau- ausführung nach einem ganzen Tag mit starkem Regen zu Rutschungen ge- kommen ist, begründet noch keine erheblichen Zweifel an der Stabilität des Baugrundes (anders in BVE 8.6.2000, in BVR 2001 S. 301 E. 4g). Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat, ist die Situation auch nicht mit derjenigen im Bundesgerichtsurteil 1C_84/2012 vom 5. Juli 2012 vergleich- bar. In dem vom Bundesgericht beurteilten Fall sollten Stützmauern eines Aussenpools direkt auf einem Felsblock erstellt werden, was diesen hätte destabilisieren können (vgl. E. 2.5.1). Hier ist eine (gewöhnliche) Aushebung der Baugrube geplant. Die diesbezüglichen Einwände der Beschwerde- führenden gehen deshalb fehl. 5.3Nach dem Gesagten waren weitere Abklärungen zur Hangstabilität nicht notwendig. Die Vorinstanz durfte damit auf die Einholung eines geolo- gischen Gutachtens verzichten; sie hat das rechtliche Gehör der Beschwer- deführenden dadurch nicht verletzt. Auch für das Verwaltungsgericht erübri- gen sich weitere Abklärungen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2025, Nr. 100.2023.164U, Seite 16 6. Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, das Bauvorhaben hätte durch die kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) beurteilt werden müssen. 6.1Nach Art. 10 Abs. 2 BauG beurteilt die OLK zuhanden der Baubewil- ligungsbehörde prägende Bauvorhaben aus Sicht des Ortsbilds- und Land- schaftsschutzes. Näher und abschliessend geregelt wird der Beizug der OLK in Art. 22a Abs. 1 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungs- verfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). Art. 22a Abs. 1 BewD knüpft den Beizug der OLK im Baubewilligungsverfahren an drei Vorausset- zungen: Die OLK ist demnach beizuziehen bei prägenden Bauvorhaben (1), gegen die ästhetische Bedenken oder Einwände bestehen, die nicht offen- sichtlich unbegründet sind (2) und die das Ortsbild oder die Landschaft be- einträchtigen können, insbesondere in besonders geschützten Gebieten (3). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BVR 2021 S. 150 E. 3.4). Auch bei Vorliegen dieser Voraussetzungen wird die OLK in den Fäl- len nach Art. 10 Abs. 5 BauG nicht beigezogen, namentlich nicht im Baube- willigungsverfahren, wenn das betreffende Bauvorhaben bereits von einer leistungsfähigen örtlichen Fachstelle begutachtet worden ist (Art. 10 Abs. 5 Bst. a BauG; vgl. auch Art. 22a Abs. 2 BewD, in Kraft seit 1.4.2023 [BAG 23- 017] bzw. aArt. 22a Abs. 2 BewD in der bis 31.3.2023 geltenden Fassung vom 1.4.2017 [BAG 17-009, 23-017]). Nach Art. 99b Abs. 1 BauV, der am
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2025, Nr. 100.2023.164U, Seite 17 6.3Nach Art. 17 GBR kann die Baubewilligungsbehörde ausgewiesene Fachleute beiziehen, welche in Fällen beraten, die für das Orts- und Land- schaftsbild von Bedeutung sind bzw. spezielle Gestaltungsfragen oder den Aussenraum betreffen. Das (geänderte) Projekt wurde von der Baubewilli- gungsbehörde dem Berner Heimatschutz zur Beurteilung unterbreitet, der dazu mit Fachberichten vom 24. Februar und 20. Mai 2021 Stellung genom- men hat (Bericht vom 24.2.2021, Akten RSA 5B pag. 208 f. bzw. vom 20.5.2021, Akten RSA 5B pag. 266 ). Die Beschwerdeführenden machen in diesem Zusammenhang geltend, das Vorhaben sei seitens des Berner Heimatschutzes nur von einer Person (Herr Bartelomeus Gijzen) beurteilt worden und nicht von einem Gremium aus min- destens drei Personen, wie es Art. 99b Abs. 1 BauV als Anforderung für eine leistungsfähige örtliche Fachstelle vorsehe (Beschwerde S. 9). Die aktenkundigen Berichte des Berners Heimatschutzes sind von Bartelo- meus Gijzen unterzeichnet, der Bauberater beim Berner Heimatschutz ist (vgl. Bauberaterinnen und Bauberater der Regionalgruppen, einsehbar un- ter: <www.bernerheimatschutz.ch>, Rubriken «Was wir tun/Bauberatung»). Aus den Berichten geht nicht hervor, ob Bartelomeus Gijzen das Bauvorha- ben selbständig oder in Zusammenarbeit mit weiteren Bauberaterinnen oder Bauberatern beurteilt hat. Anders als die Beschwerdeführenden anzuneh- men scheinen, ist dies nicht von Bedeutung. Da die Voraussetzungen für eine Beurteilung durch die OLK nicht vorlagen (vorne E. 6.2), stand es im Ermessen der Baubewilligungsbehörde, das Vorhaben nach Art. 17 GBR durch ausgewiesene Fachleute beurteilen zu lassen (Kann-Formulierung), auch durch fachkundige Einzelpersonen, denn Art. 17 GBR schreibt nicht die Beurteilung durch ein Gremium vor. Dass der beim Berner Heimatschutz tätige Bartelomeus Gijzen fachkundig ist, bestreiten die Beschwerdeführen- den zu Recht nicht. Schliesslich ist auch kein Beschluss der Gemeinde erforderlich, welche den Berner Heimatschutz als leistungsfähige örtliche Fachstelle bezeichnet (Be- schwerde S. 9; vgl. Art. 22 Abs. 2 BewD).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2025, Nr. 100.2023.164U, Seite 18 6.4Die Beschwerdeinstanz hätte zwar grundsätzlich die Möglichkeit, zu- sätzlich zur Beurteilung durch den Berner Heimatschutz die OLK zu konsul- tieren, hat sie den Sachverhalt doch von Amtes wegen festzustellen (Unter- suchungsgrundsatz, Art. 18 VRPG; vgl. auch Art. 10 Abs. 3 BauG und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 2010 über die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder [OLKV; BSG 426.221]; VGE 2021/123 vom 28.3.2022 [bestätigt durch BGer 1C_268/2022 vom 2.4.2024] E. 4.4). Dafür bestand angesichts der Berichte des Berner Heimat- schutzes im vorinstanzlichen Verfahren indes kein Anlass und sind auch vor Verwaltungsgericht weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang ent- behrlich; die Beschwerdeführenden haben auch keinen entsprechenden Be- weisantrag gestellt. Sie äussern keine inhaltliche Kritik an den Beurteilungen des Berner Heimatschutzes und beanstanden zudem auch keine Verletzung von Gestaltungsvorschriften, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen. 7. Strittig ist schliesslich die Kostenverlegung durch die Vorinstanz. 7.1Die Beschwerdeführenden bringen vor, sie seien aufgrund der Pro- jektänderungen als vollumfänglich obsiegend zu behandeln, was die Vorin- stanz nicht beachtet habe. Die Vorinstanz habe auch den Gehörsverletzun- gen durch das Regierungsstatthalteramt nicht Rechnung getragen. Schliess- lich beanstanden die Beschwerdeführenden (sinngemäss) die Reduktion des Honorars durch die Vorinstanz; so könne angesichts des 31-seitigen Entscheids der Vorinstanz nicht von einer durchschnittlichen Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache ausgegangen werden (Beschwerde S. 9 f.). 7.2Das Verwaltungsgericht auferlegt sich in Bezug auf die Bestimmung und Verlegung von Verfahrens- und Parteikosten praxisgemäss eine ge- wisse Zurückhaltung und billigt den vorinstanzlichen Behörden in dieser Hin- sicht einen grossen Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Das Gericht greift nur ein, wenn die Behörde ihr Ermessen oder den Beurteilungsspiel- raum rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (BVR 2004 S. 133 E. 1.3; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2025, Nr. 100.2023.164U, Seite 19 Art. 66 N. 22, Art. 80 N. 19, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die Frage, ob und in welchem Umfang Projektänderungen im Beschwerdeverfahren bei der Kostenverlegung beachtet werden. Zwar gilt eine Projektänderung grundsätzlich als Teilabstand (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 110 N. 6 mit Hinweis auf BVR 2012 S. 463 E. 2.2; VGE 2022/196 vom 27.6.2024 [noch nicht rechtskräftig] E. 10), zumal die Änderung einen Punkt betrifft, den die Be- schwerdeführerin in ihrer Beschwerde an die BVD bemängelt hat (Nichtein- halten des Gebäudeabstands; Akten BVD 5A pag. 1 ff., 12 f.; vgl. angefoch- tener E. 15d). Es liegt aber im Ermessen der Behörde, ob sie ein (teilweises) Obsiegen oder Unterliegen von untergeordneter Bedeutung bei der Kosten- verlegung berücksichtigt oder nicht (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 4 mit Hinweisen). Insofern erweist sich die Rüge der Beschwerdeführenden, sie seien aufgrund der Projektänderungen als vollumfänglich obsiegend zu be- trachten, als unbegründet. 7.3Eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung ist sodann nicht ersicht- lich: Die Vorinstanz hat die Beschwerdegegnerin aufgrund der Projektände- rungen im vorinstanzlichen Verfahren zu einem Fünftel als unterliegend be- trachtet und ihr in diesem Umfang die Verfahrenskosten auferlegt. Die Ge- bühren, die im Zusammenhang mit der Projektänderung entstanden sind, hat sie zudem gesondert ausgeschieden und ebenfalls der Beschwerdegegnerin auferlegt (Amtsbericht, Publikationskosten). Auch den Gehörsverletzungen durch das Regierungsstatthalteramt hat die Vorinstanz bei der Kostenverle- gung Rechnung getragen; so hat sie die den Beschwerdeführenden aufer- legten Verfahrenskosten nochmals um einen Fünftel reduziert. Diese hatten also (lediglich) drei Fünftel der Verfahrenskosten zu tragen. Den gleichen Kostenteiler hat die Vorinstanz auf die Parteikosten angewandt. Die Be- schwerdegegnerin bzw. das Regierungsstatthalteramt hat sie verpflichtet, die Parteikosten der Beschwerdeführenden zu je einem Fünftel zu ersetzen (angefochtener Entscheid E. 15d ff.). Was die Reduktion des Honorars be- trifft, hat die Vorinstanz den gebotenen Zeitaufwand als überdurchschnittlich eingestuft, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozes- ses dagegen als durchschnittlich (angefochtener Entscheid E. 15f). Darin ist keine Rechtsverletzung zu erblicken.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2025, Nr. 100.2023.164U, Seite 20 7.4Damit hat die Vorinstanz den ihr bei der Kostenverlegung zustehen- den Ermessensspielraum nicht überschritten. Es besteht kein Anlass, den angefochtenen Entscheid in diesem Punkt zu korrigieren. 8. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kosten- pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Für die ihnen gemeinsam auferlegten Kos- ten haften sie solidarisch (Art. 106 VRPG). Es sind keine Gehörsverletzun- gen durch die Vorinstanz erkennbar, die im Rahmen der Kostenverlegung berücksichtigt werden müssen – wie die Beschwerdeführenden meinen (Be- schwerde S. 11). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2025, Nr. 100.2023.164U, Seite 21 4. Zu eröffnen: