100.2023.162U HER/MIL/CHS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 25. Januar 2024 Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Minder A.________ Beschwerdeführerin gegen Kanton Bern handelnd durch die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, Rathausplatz 1, Postfach, 3000 Bern 8 Beschwerdegegner betreffend Opferhilfe; Höhe der Genugtuung (Verfügung der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern vom 11. Mai 2023; 2022-15139)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.01.2024, Nr. 100.2023.162U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1991) war in den Jahren 2015-2019 häuslicher Gewalt durch ihren damaligen Partner, B., ausgesetzt. Aus Angst vor B. erstattete A.________ keine Strafanzeige; ein Strafverfahren gegen B.________ wurde nicht eröffnet. B. Am 14. Oktober 2022 reichte A.________ bei der Gesundheits-, Sozial- und In- tegrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) ein opferhilferechtliches Gesuch um eine angemessene Genugtuung ein. Mit Verfügung vom 11. Mai 2023 sprach der Kanton Bern, handelnd durch die GSI, A.________ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 800.-- zu. C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26. Mai 2023 beantragt A.________ sinngemäss, ihr sei eine den erlittenen Gewalterlebnissen angemessene höhere Genugtuung zuzusprechen. Die GSI beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2023 namens des Kantons Bern die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.01.2024, Nr. 100.2023.162U, Seite 3 vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 15 des Einführungsgesetzes vom 2. September 2009 zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten [EG OHG; BSG 326.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die von ihr am 26. Mai 2023 bei der Sozialver- sicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern eingereichte und von dieser zuständigkeitshalber an die Verwaltungs- rechtliche Abteilung weitergeleitete Beschwerde entspricht den Form- und Fristerfordernissen (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Beschwerden, deren Streitwert Fr 20'000.-- nicht erreicht, behandeln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterinnen oder Einzel- richter (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1). Im Streit liegt allein die Höhe der Genugtuung. Die Beschwerdeführerin verlangt eine Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, jedoch mehr als Fr. 800.-- (vorne Bst. C). Mit Blick auf die Sache wird die Streitwertgrenze von Fr. 20'000.-- nicht erreicht. Der Entscheid fällt demnach in die einzelrich- terliche Zuständigkeit. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen und Unangemessenheit hin (Art. 80 VRPG i.V.m. Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5]). 2. Umstritten ist die Höhe der opferhilferechtlichen Genugtuung. 2.1Gemäss dem Opferhilfegesetz hat jede Person, die durch eine Straf- tat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Art. 1 Abs. 1 OHG). Das Opfer hat Anspruch auf eine Genugtuung,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.01.2024, Nr. 100.2023.162U, Seite 4 wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts sind sinngemäss anwendbar (Art. 22 Abs. 1 OHG). Die Genugtuung soll primär die immaterielle Unbill abgelten, die dem Opfer aus der Straftat und deren Folgen erwächst. Damit psychische Beeinträchti- gungen einen Genugtuungsanspruch begründen, müssen sie beträchtlich sein, was etwa dann zu bejahen ist, wenn sich die psychischen Folgen einer Straftat auf die alltäglichen Verrichtungen bzw. auf die persönliche Ver- fassung des Opfers oder auf seine Beziehungen zu ihm nahestehenden Personen einigermassen gewichtig und dauerhaft auswirken, etwa als post- traumatische Störung mit Persönlichkeitsveränderungen (vgl. etwa BGer 1C_508/2020 vom 26.8.2021 E. 3.2, 1C_509/2014 vom 1.5.2015 E. 2.1; VGE 2021/8 vom 2.9.2021 E. 3.1, 2012/431 vom 21.5.2013 E. 3.1; Peter Gomm, in Handkommentar OHG, 4. Aufl. 2020, Art. 22 N. 6 ff.; Roland Brehm, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2013, Art. 47 OR N. 28 ff. und 161 ff. sowie Art. 49 OR N. 19 ff., je mit Hinweisen). 2.2Der Leitfaden des Bundesamts für Justiz vom Oktober 2019 zur Be- messung der Genugtuung nach dem Opferhilfegesetz (nachfolgend: Leit- faden OHG) sieht für die verschiedenen Kategorien von Beeinträchtigungen «Bemessungsrahmen» mit Bandbreiten im Sinn einer Richtlinie vor (Leit- faden OHG S. 10 ff.). Mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben, die Rechts- gleichheit und die Rechtssicherheit betrachtet das Verwaltungsgericht die in diesem Leitfaden vorgesehenen Bemessungsrahmen grundsätzlich als überzeugende und praktikable Konkretisierung (vgl. etwa BVR 2017 S. 105 E. 5.5 [Beeinträchtigungen der physischen Integrität]; JTA 2019/182 vom 12.11.2019 E. 4.3 [Beeinträchtigung der sexuellen Integrität]). Die Genug- tuungssummen für Opfer, die schwer in ihrer Integrität verletzt wurden, sollen sich demnach in einer der abgebildeten Bandbreiten bewegen. 3. 3.1Es ist unbestritten und aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin häusliche Gewalt durch ihren damaligen Partner erlitten und daraus vor allem psychisch beeinträchtigt wurde (Austrittsbericht der C.________ vom 21.7.2016, Akten GSI pag. 61 ff.; Abschlussbericht der C.________ vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.01.2024, Nr. 100.2023.162U, Seite 5 26.9.2018 nach ambulanter Psychotherapie, Akten GSI pag. 67 ff.; Bericht D.________ vom 26.8.2019 über den Gesundheitszustand, Akten GSI pag. 49 ff.; Verlaufsbericht E.________ 25.2.2019-20.2.2020, Akten GSI pag. 53 ff.). Die Beschwerdeführerin hat wegen der mit einem Strafverfahren verbundenen psychischen Belastung und aus Angst vor ihrem damaligen Partner keine Strafanzeige eingereicht. 3.2Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung zutreffend davon aus, dass die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens nicht Voraussetzung ist für Opferhilfeleistungen (Art. 1 Abs. 3 Bst. a OHG). Sie beurteilte vor diesem Hintergrund die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beleidigungen, Drohungen und körperlichen Gewaltan- wendungen durch ihren damaligen Partner als mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit nachgewiesen, anerkannte, dass die Beschwerdeführerin dadurch unmittelbar in ihrer physischen und psychischen Integrität beein- trächtigt wurde und bejahte deren Opferstellung in Bezug auf den geltend gemachten Genugtuungsanspruch (angefochtene Verfügung E. 1.1 S. 3 f.). Hingegen ist der Vorinstanz zu folgen und kann auf ihre zutreffenden Erwä- gungen verwiesen werden, wenn sie die vorgebrachten Vergewaltigungen und angeblich erzwungenen Schwangerschaftsabbrüche als nicht mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen erachtet und deshalb insoweit die Opferstellung der Beschwerdeführerin verneint hat (angefochtene Verfü- gung E. 1.1 S. 4 und Vernehmlassung S. 2). Auch die Beschwerdeführerin kritisiert diese Einschätzung nicht. Die Vorinstanz hat schliesslich von den Auswirkungen her (insb. Ess- und Zwangsstörung) zu Recht auf eine Schwere der psychischen Beeinträchtigung geschlossen, die einen Anspruch auf Genugtuung begründet (angefochtene Verfügung E. 2.2 S. 5 f.). 3.3Für die konkrete Bemessung der Genugtuung ist die Vorinstanz nach der in der bernischen Praxis für die Bewertung der immateriellen Unbill massgebenden sog. Zweiphasentheorie vorgegangen. Nach dieser Methode sind in einem ersten Schritt objektivierbare Elemente der Integritätsver- letzung herauszuarbeiten, welche zur Festlegung eines Basisbetrags als Orientierungspunkt (Basisgenugtuung) führen, und in einem zweiten Schritt die Besonderheiten des Einzelfalls (Haftungsgrundlage, [Selbst-]Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.01.2024, Nr. 100.2023.162U, Seite 6 schulden, individuelle Lebenssituation der geschädigten Person) für die Bestimmung der Genugtuung im konkreten Fall zu ermitteln (BVR 2017 S. 105 E. 5.4-5.7; vgl. auch BGE 132 II 117 E. 2.2.3). Für die Festsetzung der Basisgenugtuung der Beeinträchtigung der psychischen Integrität hat die Vorinstanz auf die Bandbreite 1 (bis Fr. 5'000.--) des Leitfadens OHG abge- stellt (angefochtene Verfügung E. 2.4.1). Diese Bandbreite erfasst nicht un- erhebliche psychische Beeinträchtigungen, sofern erschwerende, auf die Tat bezogene Umstände vorliegen (Kriterien: direkte Folge der Tat, Tathergang bzw. Begleitumstände oder Situation des Opfers; Leitfaden OHG S. 18). Diese Einordnung erscheint ausgehend vom konkreten und objektiven Grad der Beeinträchtigung korrekt. Die Einordnung in die Bandbreite 1 blieb denn auch unbestritten. Konkret hat die Vorinstanz die Basisgenugtuung unter Beizug von Vergleichsfällen auf Fr. 800.-- festgesetzt. Genugtuungs- erhöhende oder -mindernde Faktoren hat sie nicht berücksichtigt (angefoch- tene Verfügung E. 2.4.2.2). 3.4Aus der bernischen Praxis, auf welche die Vorinstanz verwiesen hat, sind namentlich folgende Vergleichsfälle zu berücksichtigen (vgl. angefoch- tene Verfügung E. 2.4.2.1):  Fr. 2'000.-- (Basisgenugtuung: Fr. 1'500.--) für eine Gesuchstellerin, die von ihrem Ehemann während etwa sieben Jahren fast täglich be- droht und beschimpft wurde. Er ging sie auch wöchentlich tätlich an, wovon sie Hämatome und Kontusionen davontrug. Sie klagte auch über massive Schmerzen. Auch psychisch wirkte sich die häusliche Gewalt aus, wobei die bereits aus anderen Gründen begonnene Psychotherapie fortgeführt wurde (Verfügung GSI 2020-14195 vom 3.5.2021).  Fr. 1'500.-- (Basisgenugtuung: Fr. 1'300.--) für eine Gesuchstellerin, die während ca. zweieinhalb Jahren durch ihren (Ex-)Freund regel- mässig bedroht, beschimpft, geschlagen und gewürgt wurde. Sie erlitt dadurch zahlreiche, im Regelfall eher leichtere körperliche Ver- letzungen. Sie musste sich jedoch mehrmals in ärztliche Behandlung begeben und während 15 Monaten eine Psychotherapie in Anspruch nehmen. Genugtuungserhöhend wurde gewertet, dass der Täter die Gesuchstellerin auch während der Schwangerschaft mit dem ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.01.2024, Nr. 100.2023.162U, Seite 7 meinsamen Kind immer wieder bedrohte, beschimpfte und an den Armen packte (Verfügung GSI 2019-13825 vom 8.9.2021). 3.5Die GSI hat weiter Vergleichsfälle aus der Opferhilfepraxis anderer Kantone beigezogen. Die Analyse der Fallsammlung Baumann/ Anabitarte/Müller Gmünder zum geltenden OHG zeigt soweit hier inte- ressierend vor allem die nachfolgenden opferhilferechtlichen Genugtuungs- summen (Genugtuungspraxis Opferhilfe, in Jusletter 1.6.2015 S. 34 ff. [Ziff. 5 Häusliche Gewalt]):  Fr. 1'500.-- für eine Gesuchstellerin, die während vier Jahren geschlagen, gewürgt, geschubst und geohrfeigt wurde. Sie wurde mit dem Tode bedroht und ihr wurde damit gedroht, das gemeinsame Kind wegzunehmen. Die Vorfälle ereigneten sich ungefähr ein Mal pro Woche. Mehrfache Drohung, mehrfache Tätlichkeiten. Multiple Rötungen und Kratzspuren am Hals, punktförmige Halseinblutungen, Psychotherapie inklusive medikamentöse Behandlung (Fall Nr. 18 S. 36; Opferhilfestelle Zürich vom 28.9.2012).  Fr. 1'500.-- für eine Gesuchstellerin, die langjährig Drohungen und Tätlichkeiten des Ehemanns erlebt hat, auch nach der Trennung. Sie hatte mehrfach Anzeige erstattet und diese aus Angst wieder zurück- gezogen. Akten, Aussagen der Kinder und Zugeständnisse des Ehe- manns belegen drei Vorfälle. Drohung, mehrfache Tätlichkeiten. Chronifizierte Depression, Prellungen im Gesicht und an der Halswir- belsäure, Psychotherapie, Arbeitsunfähigkeit mehrfach 23 Wochen zu 100 % (Fall Nr. 19 S. 36; Opferhilfestelle Basel-Landschaft vom 22.4.2013).  Fr. 1'500.-- für eine Gesuchstellerin, die vom damaligen Partner wäh- rend rund zwei Jahren während sieben Vorfällen mehrfach geschla- gen, mit dem Tode bedroht und beschimpft wurde. Einmal würgte er sie. Einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung, mehrfache Nötigung, mehrfache Tätlichkeiten. Diverse Prellungen, kurzer Spitalaufenthalt nach einem Vorfall (Fall Nr. 20 S. 36; Opferhilfestelle Aargau vom 20.8.2013). 3.6Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Schwere der Betroffenheit werde mit der vorinstanzlich festgesetzten Genugtuungssumme von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.01.2024, Nr. 100.2023.162U, Seite 8 Fr. 800.-- nicht gebührend berücksichtigt. Sie sei aufgrund der Erlebnisse traumatisiert. Zuvor habe sie keine Ess- und Angststörungen, Panikattacken, und Paranoia gehabt. Ohne die erlebte Gewalt wäre sie heute in einer besseren Lage, möglicherweise nicht vom Sozialdienst abhängig und hätte eine Festanstellung. 3.7Die Vorinstanz ist zwar methodisch korrekt vorgegangen (vorne E. 3.3), hat dabei jedoch die opferhilferechtlich massgebenden auf die Tat bezogenen Umstände zu wenig gewürdigt. Bei der Beschwerdeführerin fliessen namentlich drei Kriterien in die Bemessung ein, welche eine Erhö- hung der Basisgenugtuung rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin wurde nach den Feststellungen der GSI zwischen 2015 und 2019 von ihrem dama- ligen Partner regelmässig bedroht, beschimpft, gedemütigt und geschlagen. Häusliche Gewalt war folglich ihr Alltag. Dieser Gewalt war sie sodann wäh- rend einem längeren Zeitraum (vier Jahre) ausgesetzt, in dem sie Panik- attacken sowie eine Ess- und Zwangsstörung entwickelte und vier Suizidver- suche beging (Verfügung GSI E. 2.4.2.1 S. 11). Diesen Begleitumständen der Tatbegehung und direkten Folgen der Tat (vgl. Leitfaden OHG S. 18) ist bei der Bemessung der Basisgenugtuung Rechnung zu tragen. Auch wenn die Beschwerdeführerin bereits vor den Geschehnissen unter psychischen Schwierigkeiten litt, ist ein grosser Teil ihrer psychischen Beeinträchtigungen auf die erlebte häusliche Gewalt zurückzuführen, was durch verschiedene Therapieberichte belegt wird: Die Beschwerdeführerin war zwischen 2015 und 2022 zu 100 % arbeitsunfähig und erhielt von 2017 bis 2019 von der Invalidenversicherung eine Teilrente (Akten GSI pag. 186, 195 f., 227). An- fang Januar 2016 musste sie nach einem handgreiflichen Streit mit ihrem damaligen Partner wegen akuter Suizidalität mittels ärztlicher fürsorge- rischer Unterbringung in C.________ hospitalisiert werden. Von Mitte Februar bis Mitte Mai 2016 befand sie sich wegen einer rezidivierenden depressiven Störung bei C.________ in teilstationärer Behandlung (Akten GSI pag. 61). Zwischen Mai 2016 und Juni 2018 nahm sie (teilweise auch mit ihrem damaligen Partner) an 40 ambulanten Therapiesitzungen teil und wurde medikamentös behandelt (Akten GSI pag. 67). Zudem wurde sie vom Februar 2019 bis Februar 2020 von der E.________ begleitet (Akten GSI pag. 49-60). Schliesslich ist bei der Bemessung der Basisgenugtuung erhöhend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.01.2024, Nr. 100.2023.162U, Seite 9 gemeinsamen Wohnung häuslicher Gewalt ausgesetzt war; an einem Ort, an dem sie sich hätte sicher fühlen dürfen (vgl. Leitfaden OHG S. 18). Ange- sichts dieser Umstände und im Licht der einschlägigen Vergleichsfälle erscheint eine deutliche Erhöhung der Basisgenugtuung angezeigt, während der Vorinstanz gefolgt werden kann, dass keine genugtuungserhöhende oder -mindernde Faktoren zu berücksichtigen sind. Angemessen erscheint, die Genugtuung um Fr. 700.-- auf Fr. 1ʹ500.-- zu erhöhen. 3.8Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzu- heissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und der Beschwerde- führerin eine Genugtuung von Fr. 1ʹ500.-- zuzusprechen. 4.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine an- gefallen und daher nicht sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird eine Genugtuung von Fr. 1'500.-- zugesprochen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.01.2024, Nr. 100.2023.162U, Seite 10 3. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführerin
  • Beschwerdegegner
  • Bundesamt für Justiz Die Einzelrichterin:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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BE_VG_001
Gericht
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BE_VG_001, 100 2023 162
Entscheidungsdatum
25.01.2024
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24.03.2026